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LVwG-2014/32/0658-2•LVwG T LVwG-2014/32/0658-2
LVwG-2014/32/0658-2Landesverwaltungsgericht09.05.2014
mangelnde Sachverhaltsfeststellungen <br/>
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Herbert Peinstingl über die Beschwerde der B. Gesellschaft m.b.H., Adresse, vertreten durch die Rechtsanwälte Namen, Adresse, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt A. vom 16.01.2014, Zl ***, den
B E S C H L U S S
gefasst:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt A. vom 16.01.2014, Zl ***, wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG an den Stadtsenat der Landeshauptstadt A. zurückverwiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem Bescheid des Stadtmagistrates der Landeshauptstadt A. vom 11.07.2013 (in der Folge als Bescheid des Stadtmagistrates bezeichnet) wurde mit Spruchpunkt I. der B. Gesellschaft m.b.H. die Ausführung des angezeigten Bauvorhabens, nämlich diverse Änderungen zum Baubescheid vom 26.05.2013, Zl **, im Anwesen XY-straße 22 (A.) gemäß § 23 Abs 3 TBO 2011 untersagt (Spruchpunkt I.).
Des Weiteren (Spruchpunkt II.) wurde gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 der vorgenannten Gesellschaft als Eigentümerin der gegenständlichen baulichen Anlage die Wiederherstellung des mit Baubescheid des Stadtmagistrates vom 26.05.2013, Zl **, bewilligten Zustandes binnen einer Frist von 2 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides des Stadtmagistrates aufgetragen.
Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt A. vom 16.01.2014, Zl *** (im Folgenden kurz als Bescheid des Stadtsenates bezeichnet), wurde der Berufung der vorgenannten Gesellschaft insofern Folge gegeben, als der Spruchpunkt I. des vorgenannten Bescheides des Stadtmagistrates ersatzlos behoben und der Spruchpunkt II. hinsichtlich des Bescheiddatums der Baubewilligung berichtigt und hinsichtlich der Leistungsfrist geändert wurde.
Dagegen hat die rechtsfreundlich vertretene B. Gesellschaft m.b.H. Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin wie folgt ausgeführt:
„In umseits näher bezeichneten Rechtssache hat die Beschwerdeführerin Herrn Mag. C., Rechtsanwalt in Adresse, mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt. Gemäß § 8 RAO beruft sich der einschreitende Anwalt auf die ihm erteilte Vollmacht.
Die Beschwerdeführerin hat gegen den Bescheid des Stadtmagistrates A. vom 11.07.2013 zu Zl. * Berufung erhoben, die Berufungsent-scheidung des Stadtsenates der Landeshauptstadt A. zu Zl X1 wurde der Beschwerdeführerin mittels Bescheid vom 16.01.2014 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt A. zu Zl X1 vom 16.01.2014, zugestellt am 17.01.2014, erhebt die Beschwerdeführerin fristgerecht nachstehende
B E S C H W E R D E
an das Landesverwaltungsgericht und wird diese Beschwerde begründet wie folgt:
1. ) Mit Bescheid vom 11.07.2013 zu ZI. * wurde der Beschwerdeführerin, der B. Gesellschaft mbH, Kufstein, die Ausführung des angezeigten Bauvorhabens untersagt.
Mit Eingabe vom 15.02.2013 hat die Beschwerdeführerin diverse Änderungen zum Baubescheid vom 26.05.2011, Zl. X2, angezeigt. Verfahrensgegen-ständlich ist allerdings nur die geänderte Ausführung des westseitigen Balkons bzw. Verbindungsganges im zweiten OG. Dies wurde von der Behörde beanstandet. Abgesehen davon, dass der Bescheid des Stadtmagistrates A. und damit auch der Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt A. schon allein deshalb mit einem Mangel behaftet ist, da der Beschwerdeführerin niemals ein Baubescheid vom 26.05.2013 ausgestellt wurde sondern ausschließlich der Bescheid vom 26.05.2011 Grundlage der Entscheidung des Stadtmagistrates A. bzw. des Stadtsenates der Landeshauptstadt A. sein kann und die Behörden hier einen falschen und unrichtigen Baubescheid zitiert, ist auch die rechtliche Ausführung aus nachstehenden Gründen unrichtig:
Die erkennende Behörde vermeint, dass es sich beim gegenständlichen Balkon um keinen untergeordneten Bauteil handelt. Richtig ist, dass dieser westseitige Balkon bzw. der Verbindungsgang des zweiten OG in den Mindestabstand ragt. Weitere Ausführungen der Behörde sind allerdings diesbezüglich unrichtig und ist insbesondere die zitierte Entscheidung des VwGH zu VwGH 24.02.2009 Zl. 2005/06/0362 im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden, da die beiden Bauvorhaben keinesfalls vergleichbar sind. Auch die zitierten Entscheidungen des Stadtsenates der Landeshauptstadt A. (VwGH 27.04.2011, 2009/06/0206; 22.12.2010 2010/06/0268) sind unzutreffend und mit dem gegenständlichen Fall nicht vergleichbar.
Nicht vergleichbar mit dem gegenständlichen Fall sind die vorzitierten Verwaltungsgerichtshofentscheidungen deshalb, da der gegenständliche Balkon nämlich im Verhältnis zum restlichen Bauwerk untergeordnet ist.
Die Beschwerdeführerin hat auf der gegenständlichen Liegenschaft eine Wohnanlage mit 12 Wohneinheiten und eine Garage mit 15 PKW-Abstellplätzen errichtet. Das Gebäude besteht aus Kellergeschoss, Erdgeschoss, erstem OG und dem Dachgeschoss (zweites OG). Die maximalen Abmessungen des Gebäudes betragen ca. 35,35 x 16,45 Meter. Mit den Geschossen verringern sich die Außenabmessungen (Terrassenbebauung) bis zum Dachgeschoss, das letztlich ca. 30,00 x 9,20 Meter misst. Das Dach ist als Flachdach in Bitumendeckung und einer Kiesschüttung ausgeführt. Die Wohnungen gliedern sich in die Wohnungen Top 01 bis Top 12. Die Abstellplätze in P1-P15. Die Zufahrt erfolgt über die XY-straße, die betreffende Liegenschaft befindet sich südlich (bergwärts der XY-straße) und weist eine Hanglage nach Südosten ansteigend auf. Das Grundstück steigt von seiner Nordwest bis zu seiner Südwestgrenze hin ca. 9,0 Meter.
Beim gegenständlichen Bauvorhaben handle es sich also um eine Hangbebauung.
Ursprünglich war vorgesehen, dass westseitig im zweiten OG kein Balkon bzw. Vordach ausgeführt wird. Aufgrund von praktischen Überlegungen (es bestand keine Möglichkeit, die westseitig gelegenen Fenster von außen zu putzen) und aufgrund des Umstandes, dass sich im südlichen Bereich des zweiten OG der Garten befindet, wurde in Übereinstimmung mit der Architektin entschieden, im westseitigen Bereich der Wohnanlage ein Putzbalkon mit einer Breite von 1,29 Meter + 0,15 Meter Attika und einer Länge von 14,10 Meter + 0,36 Meter Attika zu errichten.
Es handelt sich also beim gegenständlichen „Balkon“ an der Westfassade des Gebäudes lediglich um einen Verbindungsgang zum angrenzenden Gelände. Dieser „Balkon“ dient nicht als Aufenthaltsfläche, dafür ist er viel zu schmal, sondern wurde lediglich als „Verbindungsgang“ zum Garten sowie als Putzbereich konzipiert.
Damit man die Dimensionierung zum restlichen Bauwerk sieht und versteht, ein paar Kennzahlen:
o Umbauter Raum: 5.256,33 m³
o Grundstücksgröße: 1.073 m²
o Baumassendichte: 1,46
o Baumasse laut Verkehrsaufschließungsgesetz: 5.010,77 m³
o Baumasse Oberirdisch: 1.570,45 m³
o Baumasse Unterirdisch: 3.685,88 m³
Der gegenständliche Balkon bzw. Verbindungsgang hat lediglich eine Länge von 14,10 Meter. Zur Beurteilung, ob ein untergeordnetes Bauteil vorliegt, ist die Relation dieses „Balkons“ bzw. „Verbindungsganges“ zum gesamten restlichen Bauwerk zu vergleichen. Im Verhältnis umbauter Raum zu verfahrensgegenständlichen Putzbalkon ist dieser Balkon natürlich als untergeordnetes Bauteil anzusehen. Insbesondere deshalb, da durch die Ausführung dieses Balkons weder Räumlichkeiten nach unten hin geschaffen wurden noch weitere Balkone beim gegenständlichen Bauvorhaben an dieser Seite bestehen. Der Putzbalkon ist offen, weder vorne noch hinten verbaut, und ist aufgrund seiner Breite auch nicht spezifisch nutzbar.
Die von den belangten Behörden zitierten Entscheidungen sind mit gegenständlicher Wohnanlage überhaupt nicht vergleichbar und geht man von einem ganz anderen Sachverhalt aus. Bei den zitierten Entscheidungen handelt es sich Großteils um Gebäude, die weitaus größer, weitaus massiver, weitaus wuchtiger sind und insbesondere keine Hangverbauung darstellen.
Bei der Entscheidung des VwGH zu 2000005/06/0362 geht man insbesondere von einer sachverhaltsrelevanten Front von 67 Metern aus, die dreigeschossig in Erscheinung tritt, mit einem Erdgeschoss sowie einem ersten und zweiten OG. Über die gesamte Länge (67 Meter!) dieser Front sind in jedem (!) Geschoss Terrassen vorgesehen. Diese Terrassen sind den jeweiligen Wohnungen vorgelagert und haben eine Tiefe von etwa 190 m. Bei den jeweils einer Wohneinheit zugeordneten Bereichen der Terrassen ist ein über die gesamte Höhe des Geschosses reichendes „Schiebeelement“ vorgesehen, also in den beiden oberen Geschossen jeweils 7 solcher Elemente mit einer Breite von jeweils 2,60 Meter. Die den verschiedenen Wohneinheiten zugeordneten Bereiche der Terrasse sind jeweils teilweise, jedenfalls bis zur Hälfte der jeweiligen Tiefe, durch Mauerscheiben abgetrennt (ebenso an den beiden Enden des Gebäudes!). Den Ansichten Nord und Süd ist zu entnehmen, dass im Übrigen an den jeweiligen Enden Verglasungen vorgesehen sind. Das dieses 67 Meter lange, oben durch die auskragende Geschossdecke abgedeckte, somit logienartige „Terrassenband“ im zweiten OG aufgrund seiner Dimensionierung nicht mehr als „untergeordneter“ Bauteil zu qualifizieren ist, ist nachvollziehbar. Gleiches gilt auch für das logienartige „Terrassenband“ samt Überdeckung.
Auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes 2010 06/0268 ist gleich wie die Entscheidung VwGH 27.04.2011, 2009/06/0206 nicht zielführend und auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anzuwenden, da beide Entscheidungen von viel größer dimensionierten Bauwerken ausgeht.
Verfahrensgegenständlich hier ist nämlich ein lediglich 14,10 Meter langer Putzbalkon mit einer Breite von 1,29 Meter und handelt es sich dabei um den einzigen Balkon an der Westseite. Dieser Balkon, der auch als offener Verbindungsgang tituliert werden kann, stört weder das Gesamtobjekt, noch an der Dimension.
Es ist deshalb noch einmal darauf hinzuweisen, dass es sich im gegenständlichen Bauteil um einen untergeordneten „Bauteil nach den Bestimmungen der TBO handelt und dieser Balkon unter § 2 Abs. 16 TBO zu subsumieren ist.
Beweis:Planunterlagen
Gutachten über die Ermittlung der Nutzwerte und Mindestanteile der Wohnungseigentumstauglichen Objekte sowie der vorhandenen Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen BM Ing. D..
E., Adresse, A.
F., pA Beschwerdeführerin als Zeugen
Sachverständigengutachten
Lokalaugenschein
Weitere Beweise vorbehalten
2. ) Vollkommen unrichtig ist die Behauptung in der Entscheidung des Stadtsenates der Landeshauptstadt A., dass durch die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Balkons jedenfalls allgemeine bautechnische Erfordernisse hinsichtlich der Statik, der Nutzungssicherheit, der Festigkeit und der Standsicherheit wesentlich berücksichtigt werden, dies vor allem auch aufgrund der gewählten Dimension.
Dies ist vollkommen unrichtig.
Durch den gegenständlichen „Balkon“ bzw. „Verbindungsgang“ werden jedenfalls keine bautechnischen Erfordernisse hinsichtlich der Statik, der Nutzungssicherheit, der Festigkeit und der Standsicherheit berührt. Die anderslautende Meinung in der Entscheidung der Berufungsbehörde ist verfehlt und leicht durch ein Sachverständigengutachten bzw. einem Lokalaugenschein zu entkräften.
Es ist daher vollkommen unrichtig, dass die erstinstanzliche Behörde innerhalb der zweitmonatigen Entscheidungsfrist die Bewilligungspflicht des angezeigten Bauvorhabens hätte feststellen müssen. Richtig ist nur, dass der gegenständliche Balkon ausgeführt werden durfte.
Unrichtig ist jedenfalls auch die Meinung in der Berufungsentscheidung, dass der Erstattung einer Bauanzeige bzw. der Kenntnisnahme durch die Baubehörde keine Bescheidqualität zukommen würde, sodass keine bindende Entscheidung über die Bewilligungspflicht vorliegt und gemäß § 38 AVG 1991 die Frage der Bewilligungspflicht vorliegt und gemäß § 38 AVG 1991 die Frage der Bewilligungspflicht im baupolizeilichen Verfahren erneut zu prüfen sei.
Die Behörde hat durch ihre Nichtentscheidung der Ausführung des gegenständlichen Bauvorhabens ausdrücklich bzw. konkludent zugestimmt. Gemäß § 23 Abs. 3 TBO 2011 hat die Behörde das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Gemäß den Bestimmungen der TBO hat die Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichen Bescheid die Ausführung des Vorhabens zu untersagen.
Dies hat die erkennende Behörde unterlassen.
Am 12.06.2012 wurde im Zuge der Kollaudierung eine Baurevision vorgenommen, mit der die Behörde bereits vom verfahrensgegenständlichen Putzbalkon informiert wurde. Jedenfalls wurde am 12.06.2012 der Behörde die Polierplanung zur Verfügung gestellt und auf Änderungen zum Bescheid vom 26.05.2011 nicht nur mündlich sondern auch durch die Polierplanung schriftlich hingewiesen. Bei dieser Baurevision wurde die geänderte Ausführung des Dachgeschosses in keinster Weise beanstandet, sondern mittels Bescheid vom 31.06.2012 die Benützungsbewilligung erteilt. Die Behörde hätte also von Anfang an gegen die Ausführung des gegenständlichen Putzbalkons Widerspruch erheben müssen. Dies hat sie trotz Kenntnis der Umstände, dass dieser gebaut wurde, nicht getan, sondern im Gegenteil diesen durch die Benützungsbewilligung auch als für in Ordnung befunden. Mit Überreichung der Polierpläne am 12.06.2012 wurden die Änderungen auch schriftlich bekannt gegeben, auch ins Protokoll der Baurevision aufgenommen, weshalb davon auszugehen ist, dass die Frist zur Entscheidung gemäß § 23 Abs. 3 TBO 2011 mit 12.06.2012 zu berechnen ist, weshalb der Bescheid des Stadtmagistrat A. vom 11.07.2013 als verspätet bzw. verjährt zurückzuweisen ist und somit eine Baubewilligung erteilt wurde.
Beweis:wie bisher
weitere Beweise vorbehalten
Der bekämpfte Bescheid bzw. die bekämpften Bescheide leiden daher einerseits an unrichtiger rechtlicher Beurteilung und andererseits wurden sie zu spät erlassen.
Es wird daher
beantragt:
1. das Landesverwaltungsgericht wolle der Beschwerde Folge gegeben, den ange-sprochenen Bescheid zu Zl X1 des Stadtsenats der Landeshauptstadt A. bzw. zu Zl. * beheben und die Ausführung des angezeigten Bauvorhabens genehmigen;
2. das Landesverwaltungsgericht möge die angebotenen Beweise aufnehmen und
3. eine mündliche Verhandlung anberaumen.“
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten behördlichen Akt.
Seitens des Verwaltungsgerichtes wurde ein Auszug aus dem Grundbuch betreffend die gegenständliche Liegenschaft mit Datum vom 08.04.2014 zum Akt genommen.
II.Wesentliche Rechtsgrundlagen:
1. Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011):
„§ 2
Begriffsbestimmungen
….
(16)Untergeordnete Bauteile sind Vordächer, Dachkapfer, Fänge, Windfänge, Freitreppen, offene Balkone, Sonnenschutzeinrichtungen und dergleichen, fassadengestaltende Bauteile wie Gesimse, Lisenen, Rahmen und dergleichen, unmittelbar über dem Erdgeschoß angebrachte offene Schutzdächer sowie an baulichen Anlagen angebrachte Werbeeinrichtungen, Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen.
….
§ 6
(1) Sofern nicht aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten geschlossenen oder besonderen Bauweise oder aufgrund von darin festgelegten Baugrenzlinien zusammenzubauen bzw. ein anderer Abstand einzuhalten ist, muss jeder Punkt auf der Außenhaut von baulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken mindestens einen horizontalen Abstand aufweisen, der
(2) Bei der Berechnung der Mindestabstände nach Abs. 1 bleiben außer Betracht und dürfen innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden:
(1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
(2) Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs. 1 lit. b oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
…
§ 39
(1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(2) Abs. 1 gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde.
(3) Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Abs. 1 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Abs. 1 bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.
(4) Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Abs. 1, 2 und 3 vorzugehen.
(5) Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Abs. 1 offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs. 3 bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.
(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.
(7) Die Behörde hat dem Eigentümer der baulichen Anlage die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen aufzutragen, wenn
Ist die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes auf andere Weise rechtlich oder technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.“
2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
„§ 28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
…“
III.Rechtliche Erwägungen:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Spruchpunkt I. des Bescheides des Stadtmagistrates ersatzlos behoben.
Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides erschließt sich, dass das angezeigte Vorhaben mangels Feststellung der Bewilligungspflicht durch die Behörde I. Instanz binnen der zweimonatigen Entscheidungsfrist gemäß § 23 Abs 4 TBO 2011 ausgeführt werden durfte.
Gleichzeitig wird jedoch der Spruchpunkt II. des Bescheides der Behörde I. Instanz weitestgehend übernommen und dahin angeordnet, dass die Bescheidadressatin in Bezug auf die gegenständliche bauliche Anlage jenen Zustand wiederherzustellen hat, wie er mit Baubescheid vom 26.05.2011, Zl **, bewilligt wurde.
Mit der bezüglichen Bauanzeige vom 15.02.2013 wurden die „Änderung der Raumaufteilung nach Käuferwunsch in allen Geschoßen und Erweiterung um den Balkon an der Fassade im DG für Verbindung Terrasse und Garten sowie die Änderung der Treppenlösung im Stiegenhaus durch gerade Treppe mit Zwischenpodest anstelle von gewendelter Treppe“ angezeigt.
Aus der dem behördlichen Akt einliegenden Stellungnahme der Architekten vom 04.04.2013 erschließt sich, dass die angezeigten Baumaßnahmen bereits umgesetzt waren. Die Bauanzeige erging sohin nachträglich.
Der Begründung des angefochtenen Bescheides ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde von der Bewilligungspflicht des angezeigten Bauvorhabens ausgeht, wobei sie dies ausschließlich mit dem Umstand begründet, wonach der angezeigte Balkon nicht als untergeordneter Bauteil im Sinn des § 2 Abs 16 TBO 2011 zu qualifizieren ist. Auf die anderen angezeigten Baumaßnahmen geht sie nicht ein. Es wird nicht festgestellt, weshalb die weiteren angezeigten Baumaßnahmen – ausgenommen der Balkon – nicht zur Ausführung gelangen dürfen, sondern wird spruchgemäß die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes verfügt, sodass alle angezeigten (und bereits umgesetzten) Baumaßnahmen wieder „rückgebaut“ werden müssten. Im fortzusetzenden Verfahren wird daher eine Differenzierung vorzunehmen sein, zumal die angezeigten Baumaßnahmen trennbar sind. Andernfalls wird unter Beiziehung von Sachverständigen festzustellen sein, weshalb auch die übrigen angezeigten Maßnahmen, sohin die Baumaßnahmen mit Ausnahme des Balkons, bewilligungspflichtig nach der TBO 2011 sind.
Die belangte Behörde verweist zutreffend auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes, wonach bei der Qualifikation von Bauteilen als untergeordnete Bauteile nicht nur die Möglichkeit deren Einordnung in § 2 Abs 16 TBO 2011 erforderlich ist, sondern auch deren Dimensionierung im Verhältnis zum restlichen Bauwerk berücksichtigt werden muss.
In Ansehung dieser Rechtsprechung ist hier die Erstellung eines Gutachtens durch einen Sachverständigen erforderlich, der die Dimensionierung des vermeintlich untergeordneten Bauteiles im Verhältnis zur Fassade, an der sich dieser Bauteil befindet, in Relation setzt. Dabei sind auch allenfalls andere an dieser Fassade angebrachte untergeordnete Bauteile miteinzubeziehen, sodass in einer Gesamtschau die Behörde die vermeintliche Unterordnung des angezeigten Balkons in Relation zum gesamten Bauwerk für den Betrachten beurteilen kann (vgl VwGH 22.10.2012, 2010/06/0268 ua).
Ein baupolizeilicher Auftrag nach § 39 Abs 1 TBO 2011 ist an den Eigentümer der baulichen Anlage zu richten und ist dieser – von hier nicht relevanten Fallkonstellationen abgesehen – mit dem Liegenschaftseigentümer ident.
Ein Blick in den Grundbuchsauszug betreffend die gegenständliche Liegenschaft xxx KG G. vom 08.04.2014 zeigt, dass die B. Gesellschaft m.b.H. nicht mehr als Miteigentümerin dieser Liegenschaft aufscheint.
Das Verfahren wird sohin mit jenen Personen fortzusetzen sein, die durch Rechtsnachfolge im Liegenschaftseigentum auch Partei des gegenständlichen baupolizeilichen Verfahrens wurden (vgl VwGH 20.04.1995, 92/06/0036).
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen werden, dass – nachdem Wohnungs-eigentum ideelles Miteigentum an einer Liegenschaft darstellt - ein baupolizeilicher Auftrag letztlich an alle Miteigentümer zu richten ist, andernfalls er nicht vollstreckt werden kann (vgl VwGH 24.4.1997, 95/06/0132).
IV.Ergebnis:
Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Dabei ist die Behörde an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Die vorliegende Entscheidung konnte ohne Durchführung einer Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol getroffen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen war. Einem Entfall der Verhandlung stehen außerdem weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Ing. Mag. Herbert Peinstingl
(Richter)
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