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LVwG-2014/37/0539-5•LVwG T LVwG-2014/37/0539-5
LVwG-2014/37/0539-5Landesverwaltungsgericht02.05.2014
behördliche Aufsicht, Pflichten von Organen von Agrargemeinschaften, Ersatzfreiheitsstrafe, Ermahnung, Kostenbeitrag
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Wolfgang Hirn über die Beschwerde des A B, Obmann der Agrargemeinschaft X, Adresse, PLZ Ort, vertreten durch Univ. Doz. Dr. C D, Rechtsanwalt in PLZ Ort, gegen das Straferkenntnis und die Ermahnung vom 13.12.2013, Zl AGM-EF/**-2013, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses insofern stattgegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 30 Stunden festgesetzt wird, im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses stattgegeben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 4 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensablauf:
Mit Schriftsatz vom 19.08.2013, Zl AGM-G-HIJ/**-2013, hat die Agrarbehörde A B als Obmann der Agrargemeinschaft X aufgefordert, durch die Vorlage einer Kopie des Ausschussprotokolls die Beschlüsse betreffend den Jahresabschluss 2012 und den Voranschlag 2013 nachzuweisen. Außerdem sollten die Jahresabrechnung 2012 und der Voranschlag 2013 korrigiert werden.
Die angeforderten Unterlagen wurden entgegen der Aufforderung vom 19.08.2013, Zl AGM-G-HIJ/**-2013, bis zum 10.09.2013 der belangten Behörde nicht vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 08.10.2013 hat der Amtsleiter der Gemeinde Y mitgeteilt, dass die Agrargemeinschaft X S T, Mitglied des Gemeinderates und zuständiger Vertreter der Gemeinde in den Gremien der Agrargemeinschaft, von den Sitzungen des Ausschusses betreffend die Jahresabrechnung 2012 und den Jahresvoranschlag 2013 verständigt hat.
Mit Strafverfügung vom 09.10.2013, Zl AGM-EF/**-2013, hat die Agrarbehörde A B zwei Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt und wegen beider Verwaltungsübertretungen jeweils eine Geldstrafe in Höhe von Euro 300,00 verhängt.
Gegen diese Strafverfügung hat A B, vertreten durch Univ. Doz. Dr. C D, Rechtsanwalt in PLZ Ort, einen Einspruch erhoben.
Mit Straferkenntnis und Mahnung vom 13.12.2013, Zl AGM-EF/**-2013, hat die Agrarbehörde als zuständige Verwaltungsstrafbehörde A B in seiner Funktion als Obmann der Agrargemeinschaft X zwei Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt, wegen einer Verwaltungsübertretung (keine Vorlage der Kopien der Protokolle über die Beschlüsse über den Jahresabschluss 2012 und den Voranschlag 2013) eine Geldstrafe in Höhe von Euro 300,00 verhängt und wegen der weiteren Verwaltungsübertretung (keine Vorlage der korrigierten Jahresabrechnungen für die Wirtschaftsjahre 2011 und 2012 sowie des korrigierten Voranschlags für das Wirtschaftsjahr 2013) eine Ermahnung erteilt.
Gegen dieses Straferkenntnis und die Mahnung hat A B, vertreten durch Univ. Doz. Dr. C D, Rechtsanwalt in PLZ Ort, Beschwerde erhoben.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat aufgrund der Beschwerde mit Schriftsatz vom 12.02.2014, Zl 2014/37/0539-2, eine Anfrage an die belangte Behörde gerichtet. Dazu hat sich die belangte Behörde im Schriftsatz vom 18.02.2014, Zl AGM-EF/**-2013, geäußert. Diese Stellungnahme hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schriftsatz vom 24.03.2014, Zl LVwG-2014/37/0539-4, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht.
Am 02.04.2014 hat die öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden. In deren Rahmen wurde H F als Vertreter der belangten Behörde einvernommen.
II.Beschwerdevorbringen:
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde als Beschwerdegründe die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.
Der Beschwerdeführer räumt ein, dass die belangte Behörde ihn mit Schreiben vom 19.08.2013, Zl AGM-G-HIJ/**-2013, aufgefordert habe, bis spätestens 10.09.2013 in der Jahresabrechnung 2012 Differenzen aufzuklären, diese – einschließlich der Jahresabrechnung 2011 – neu zu erstellen und Kopien bestimmter Ausschussprotokolle vorzulegen. Dennoch seien die mit dem angefochtenen Bescheid verhängte Geldstrafe und die ausgesprochene Ermahnung rechtswidrig.
Der Beschwerdeführer übe die Tätigkeit als Obmann der Agrargemeinschaft X unentgeltlich gegen eine Aufwandsentschädigung aus. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes sei die von der belangten Behörde eingeräumte 3-wöchige Frist für die Neuvorlage der Jahresabrechnungen inakzeptabel. Außerdem seien im Behördenverkehr zwischen der Agrarbehörde und den ehrenamtlich tätigen gesetzlichen Vertretern der Agrargemeinschaften Strafen zuerst anzudrohen. Das Aufforderungsschreiben der belangten Behörde vom 19.08.2013, Zl AGM-G-HIJ/**-2013, enthalte eine solche Strafandrohung aber gerade nicht. Auch aus diesem Grund verbiete sich die Verhängung einer Strafe. Ergänzend weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er inzwischen die Überarbeitung der Jahresabschlüsse 2011 und 2012 veranlasst habe.
Abschließend beantragt der Beschwerdeführer, das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt 1. dahingehend abändern, dass anstelle der Verhängung einer Geldstrafe lediglich eine Ermahnung ausgesprochen werde, und Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf freigesprochen und das Strafverfahren diesbezüglich eingestellt werde.
III.Rechtslage:
1. Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 130/2013:
Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen des TFLG 1996 lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„§ 36
Satzungen
(1) Die Satzungen der Agrargemeinschaften (§ 34 Abs 2) haben insbesondere Bestimmungen zu halten über:
a)…
b)…
c)den Aufgabenbereich der Organe;
d)…
e)…
f)…
g)die Abwicklung des Geldverkehrs, die Verrechnung, die Führung von Aufzeichnungen, aus denen die Gebarung ersichtlich ist, die Bildung eines Betriebsfonds zur Bestreitung laufender Ausgaben, die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses, die Prüfung der Gebarung und des Rechnungsabschlusses durch die Rechnungsprüfer.
(2) Agrargemeinschaften, die im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 auf Gemeindegut bestehen, haben zwei voneinander getrennte Rechnungskreise für die Einnahmen und Ausgaben aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Agrargemeinschaft (Rechnungskreis I) und die Einnahmen und Ausgaben aus dem Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke (Rechnungskreis II) zu führen. In die die Rechnungskreise I und II betreffenden Aufzeichnungen und Belege ist den Organen der Gemeinde auf Verlangen jederzeit Einsicht zu gewähren. Die aus dem Rechnungskreis II erfließenden Erträge stehen der substanzberechtigten Gemeinde zu und können von dieser jederzeit entnommen werden.
(3) …
(1) Die Agrargemeinschaften unterliegen der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf
(3) Vernachlässigt eine Agrargemeinschaft die Bestellung der Organe oder vernachlässigen die Organe ihre satzungsmäßigen Aufgaben, so hat die Agrarbehörde nach vorheriger Androhung das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der Agrargemeinschaft zu veranlassen; sie kann insbesondere einen Sachverwalter mit einzelnen oder allen Befugnissen der Organe auf Kosten der Agrargemeinschaft betrauen.
§ 85
Strafbestimmungen
(1) Wer
a)…
b)…
c)…
d)seinen Pflichten als Mitglied oder Organ einer Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- oder Agrargemeinschaft trotz Aufforderung nach diesem Gesetz nicht nachkommt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.000,00 Euro zu bestrafen.
[…]“
2. Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013:
Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen des VStG lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„§ 9
Besondere Fälle der Verantwortlichkeit
(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
[…]
Ersatzfreiheitsstrafe
§ 16
(1) Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
(2) Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
§ 45
(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
(2) …“
3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013:
Die für das gegenständliche Verfahren relevante Bestimmung des VwGVG lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:
„§ 52
Kosten
(1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
(3) …
(4) …
(5) …
(6) …
(7) …
(8) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
(9) …
(10) …“
4. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013:
Die für das gegenständliche Verfahren relevante Bestimmung des VwGbk-ÜG lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:
„§ 3
Verwaltungsgerichte
(1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Berufungsfrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 29. Jänner 2014 Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Eine gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG.
[…]“
IV.Rechtliche Erwägungen:
1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol:
Der in Beschwerde gezogene Bescheid der Agrarbehörde vom 13.12.2013, Zl AGM-EF/**-2013, wurde dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters am 19.12.2013 zugestellt. Die 2-wöchige Berufungsfrist war mit Ende des 31.12.2013 noch nicht abgelaufen. Der Beschwerdeführer war somit gemäß § 3 Abs 1 VwGbk-ÜG berechtigt, im Zeitraum vom 01.01. bis 29.01.2014 Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Tirol zu erheben.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol war somit zuständig zur Abwicklung des Verfahrens auf Grund der Beschwerde gegen den Bescheid der Agrarbehörde vom 13.12.2013, Zl AGM-EF/**-2013.
2. Zur Rechtzeitigkeit der Bescheidbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG:
Der in Beschwerde gezogene Bescheid der Agrarbehörde vom 13.12.2013, Zl AGM-EF/-2013, wurde dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters am 19.12.2013 zugestellt. Mit Ende des 31.12.2013 war die Berufungsfrist noch nicht abgelaufen. Gemäß § 3 Abs 1 VwGbk-ÜG konnte im Zeitraum vom 01.01. bis zum Ablauf des 29.01.2014 gegen den Bescheid der Agrarbehörde vom 13.12.2013, AGM-EF/-2013, Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben werden.
Die am 02.01.2014 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde war daher fristgerecht.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.
Bezogen auf Spruchpunkt 1. des bekämpften Bescheides richtet sich die Beschwerde nur gegen die Verhängung der Geldstrafe (anstatt des Ausspruches einer Ermahnung), Spruchpunkt 2. des Bescheides der belangten Behörde vom 13.12.2013, Zl AGM-EF/**-2013, wird in seinem gesamten Umfang bekämpft.
Dementsprechend stellt sich der Gegenstand des beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahrens dar.
Mit Bescheid vom 21.11.2011, Zl AgrB-R***/1-2011, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz festgestellt, dass näher bezeichnete Liegenschaften der EZ *1, *2 und *3, alle GB *** Y, Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Agrargemeinschaft X hat der Landesagrarsenat in seinem Erkenntnis vom 19.12.2012, LAS-**/2-11, als unbegründet abgewiesen.
Bei der Agrargemeinschaft X handelt es sich somit um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft.
Der Beschwerdeführer ist Obmann der Agrargemeinschaft X. Gemäß § 14 lit a der derzeit geltenden, mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 20.11.1963, Zl IIIb1-***/12, genehmigten Verwaltungssatzung, vertritt der Obmann die Agrargemeinschaft nach außen. Der Beschwerdeführer ist somit in seiner Funktion als Obmann der Agrargemeinschaft X – einer Körperschaft öffentlichen Rechts und somit einer juristischen Person – strafrechtlich verantwortlich iSd § 9 Abs 1 VStG.
4.2.1. Verwaltungsstraftatbestand:
Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer als Obmann und somit das vertretungsbefugte Organ der Agrargemeinschaft X unmissverständlich aufgefordert, Kopien bestimmter Ausschussprotokolle, also von bereits vorliegenden Dokumenten, bis spätestens 10.09.2013 zu übermitteln. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 37 Abs 2 („Schriftstücke vorzulegen“) war die Agrarbehörde berechtigt, Kopien dieser Ausschussprotokolle anzufordern. Da der Beschwerdeführer dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen ist, hat er seine Pflicht als Obmann der Agrargemeinschaft X verletzt und damit eine Verwaltungsübertretung nach § 85 Abs 1 lit d iVm § 37 Abs 2 TFLG 1996 begangen.
Gemäß § 37 Abs 2 TFLG 1996 sind die Mitglieder und die Organe der Agrargemeinschaft verpflichtet, den Organen der Agrarbehörde auf Verlangen Schriftstücke vorzulegen. Nach § 85 Abs 1 lit d TFLG 1996 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer seine Pflichten als Mitglied oder Organ einer Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- oder Agrargemeinschaft trotz Aufforderung nach dem TFLG 1996 nicht nachkommt. Ausgehend von den beiden zitierten Bestimmungen war die Einleitung des Strafverfahrens durch die Agrarbehörde nicht rechtswidrig, auch wenn die Aufforderung vom 19.08.2013, Zl AGM-G-HIJ/**-2013, keine Strafandrohung enthalten hat.
Außerdem bestreitet der Beschwerdeführer betreffend Spruchpunkt 1. des in Beschwerde gezogenen Bescheides nicht das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung, richtet sich doch seine Beschwerde ausschließlich gegen die Verhängung der Geldstrafe anstatt des Ausspruches einer Ermahnung.
4.2.2. Geldstrafe – Ermahnung:
Im Zeitpunkt der Aufforderung der belangten Behörde vom 19.08.2013, Zl AGM-G-HIJ/**-2013, waren die Protokolle über die Ausschusssitzungen vorhanden. Der Beschwerdeführer hätte daher drei Wochen Zeit gehabt, Kopien dieser Protokolle der Agrarbehörde vorzulegen. Innerhalb dieses Zeitraumes ist der Beschwerdeführer der behördlichen Aufforderung nicht nachgekommen und hat auch sonst nicht auf die Aufforderung der Agrarbehörde reagiert. So hat er es auch unterlassen, der belangten Behörde Gründe mitzuteilen, warum die Vorlage der Kopien der Ausschussprotokolle innerhalb der gesetzten Frist nicht möglich gewesen wäre.
Das TFLG 1996 will sicherstellen, dass Beschlüsse von Organen von Agrargemeinschaften ordnungsgemäß zu Stande kommen. Dies gilt im Besonderen für Gemeindegutsagrargemeinschaften, bei denen gemäß § 35 Abs 7 TFLG 1996 dem Ausschuss und der Vollversammlung jedenfalls ein von der Gemeinde bestellter Vertreter beizuziehen ist. Der korrekten Protokollierung über Sitzungen von Ausschüssen und Vollversammlungen und der darin gefassten Beschlüsse kommt daher besondere Bedeutung zu.
Gemäß § 37 TFLG 1996 hat die Agrarbehörde die Aufsicht über Agrargemeinschaften wahrzunehmen. Dementsprechend werden der Agrarbehörde gemäß den Absätzen 2 bis 7 des § 37 TFLG 1996 weitgehende Prüfbefugnisse eingeräumt. Um ihrer Aufgabe nachkommen zu können, ist die Agrarbehörde aber auch auf die Mitwirkung der Organe und Mitglieder von Agrargemeinschaften angewiesen, die der Agrarbehörde Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu gewähren, Schriftstücke vorzulegen oder sonstige Unterlagen zur Verfügung zu stellen haben.
Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist als hoch einzustufen, zielt doch die Aufsichtstätigkeit der Agrarbehörde darauf ab, korrektes Handeln von Agrargemeinschaften sicherzustellen. Verweigert ein Mitglied oder Organ einer Agrargemeinschaft die eben beschriebene Mitwirkung ohne nachvollziehbare Gründe, ist ein solches Fehlverhalten nicht als geringfügig zu qualifizieren.
Die belangte Behörde hat auf Grund der im Spruchpunkt 1. des in Beschwerde gezogenen Bescheides umschriebenen Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,- verhängt. Dies entspricht 10 % der möglichen Höchststrafe von Euro 3.000,-. Die Verhängung einer solchen Strafe ist aus general- und spezialpräventiven Gründen als schuldangemessen zu qualifizieren. Der Ausspruch einer Ermahnung scheidet schon deswegen aus, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht als gering anzusehen ist.
Die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe hat den in § 19 VStG definierten Kriterien zu entsprechen. Einen festen „Umrechnungsschlüssel“ von Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen gibt es nicht. Dies schon deshalb, weil für die Bemessung von Geldstrafen auch Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Bemessung von Freiheitsstrafen keine Bedeutung haben. Der Verwaltungsgerichtshof verweist dabei auf § 19 Abs 2 letzter Satz VStG, der sich ausdrücklich auf die Bemessung der Geldstrafe bezieht. Dem Gesetz lässt sich ferner nicht entnehmen, dass – innerhalb der gesetzlichen Mindest- und Höchstsätze – ein bestimmtes Verhältnis zwischen Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe bestehen muss; auch eine analoge Anwendung des § 19 Strafgesetzbuch (StGB) – ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe entspricht zwei Tagessätzen – ist ausgeschlossen.
Ein erheblicher Unterschied zwischen der Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe, gemessen an der Strafobergrenze, ist aber zu begründen [Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG (2013) § 16 Rz 7 und 8 mit Hinweisen auf die Judikatur].
Im gegenständlichen Fall darf die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 16 Abs 2 VStG zwei Wochen (= 336 Stunden) nicht übersteigen.
Die belangte Behörde hat offensichtlich in Anlehnung an § 52 Abs 2 VwGVG (vormals § 64 Abs 2 VStG) einen Tag Freiheitsstrafe Euro 100,- gleichgesetzt. Diese Umrechnung gilt gemäß § 52 Abs 2 VwGVG bei Freiheitsstrafen, nicht aber bei Ersatzfreiheitsstrafen. Die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafen hatte sich an den in § 19 VStG festgesetzten Kriterien zu orientieren.
Die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 300,- entspricht 10 % der Strafobergrenze von Euro 3.000,-, die von der belangten Behörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe im Umfang von 72 Stunden entspricht aber mehr als 20 % der höchstmöglichen Ersatzfreiheitsstrafe von 336 Stunden. Diesen als erheblich zu qualifizierenden Unterschied zwischen Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe hat die belangte Behörde nicht näher begründet. Dementsprechend hat sich das Landesverwaltungsgericht veranlasst gesehen, die Ersatzfreiheitsstrafe neu festzulegen.
4.3.1. Verwaltungsstraftatbestand:
Die Gemeindegutsagrargemeinschaft X ist gemäß § 36 Abs 2 TFLG 1996 verpflichtet, zwei voneinander getrennte Rechnungskreise für die Einnahmen und Ausgaben aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Agrargemeinschaft (Rechnungskreis I.) und die Einnahmen und Ausgaben aus dem Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke (Rechnungskreis II.) führen.
Die Agrarbehörde als zuständige Aufsichtsbehörde hat daher iSd § 37 TFLG 1996 Jahresabrechnungen und Jahresvoranschläge von Gemeindegutsagrargemeinschaften auf die Einhaltung des § 36 Abs 2 TFLG 1996 zu kontrollieren. Aufgabe der Agrarbehörde ist es auch, die Behebung von im Zuge ihrer Aufsichtstätigkeit festgestellten Mängeln bei Jahresabrechnungen und/oder Jahresvoranschlägen zu veranlassen.
Bei der Überprüfung der Jahresabrechnungen 2011 und 2012 der Agrargemeinschaft X sind der Agrarbehörde – auch vom Beschwerdeführer nicht bestrittene – Mängel aufgefallen. Die belangte Behörde war daher gemäß den §§ 36 Abs 2 und 37 Abs 2 TFLG 1996 berechtigt, unter Hinweis auf die vorgefundenen Mängel den Beschwerdeführer als Obmann der Agrargemeinschaft X aufzufordern, die Jahresabrechnungen 2011 und 2012 sowie den Jahresvorschlag 2013 zu verbessern und nach neuer Beschlussfassung der Agrarbehörde vorzulegen.
Wie bereits dargelegt, war die Agrarbehörde im Hinblick auf die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens nicht verpflichtet, in ihre Aufforderung vom 19.08.2013, Zl AGM-G-HIJ/-2013, eine Strafandrohung aufzunehmen. Eine solche Verpflichtung lässt sich für die Aufforderung vom 19.08.2013, Zl AGM-G-HIJ/-2013, auch nicht aus § 37 Abs 3 TFLG 1996 ableiten.
§ 37 Abs 3 TFLG 1996 regelt den Fall, dass die Agrarbehörde anstelle des säumigen Organs selbst die entsprechenden Maßnahmen auf Gefahr und Kosten der Agrargemeinschaft veranlasst. In diesem Sinne ist die Aufforderung vom 19.08.2013, Zl AGM-G-HIJ/-2013, nicht zu verstehen. Die belangte Behörde hatte nicht die Absicht, anstelle der zuständigen Organe der Agrargemeinschaft X Jahresabrechnungen für das Jahr 2011 und 2012 sowie den Jahresvoranschlag 2013 zu erstellen. Vielmehr sollte die Agrargemeinschaft X die Jahresabrechnungen 2011 und 2012 sowie den Jahresvoranschlag 2013 im Sinne der Mitteilung vom 19.08.2013, Zl AGM-G-HIJ/-2013, verbessern, die verbesserten Jahresabrechnungen und den verbesserten Jahresvoranschlag beschließen und anschließend samt einer Kopie des Protokolls der Agrarbehörde vorlegen.
Der Beschwerdeführer hat auf die Aufforderung, verbesserte Jahresabrechnungen und einen verbesserten Jahresvoranschlag vorzulegen, nicht reagiert. Dieses Verhalten ist als Verwaltungsübertretung iSd § 85 Abs 1 lit d iVm 36 Abs 2 und 37 Abs 2 TFLG 1996 zu qualifizieren.
Auf Grund der besonderen Umstände (vgl die Ausführungen auf Seite 7 des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses) hat die belangte Behörde unter Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 und letzter Satz VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung ausgesprochen. Grundsätzlich schließt sich das Landesverwaltungsgericht Tirol den Ausführungen der belangten Behörde an. Die Erteilung einer Ermahnung gemäß § 45 letzter Absatz VStG muss allerdings geboten sein, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte nunmehr zu berücksichtigen, dass in der Zwischenzeit jedenfalls eine verbesserte Jahresabrechnung 2012 vorgelegt worden ist. Die Erteilung einer Ermahnung ist daher aus den in § 45 Abs 1 letzter Absatz VStG umschriebenen spezialpräventiven Gründen nicht mehr geboten.
Dementsprechend war der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides der belangten Behörde vom 13.12.2013, Zl AGM-EF/**-2013, Folge zu geben und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Das Nicht-Vorlegen der Kopien bestimmter Ausschussprotokolle ist als Verwaltungsübertretung nach § 85 Abs 1 lit d iVm § 37 Abs 2 TFLG 1996 zu qualifizieren. Ausgehend vom Bedeutungsgehalt des geschützten Rechtsgutes und der subjektiven Tatseite liegen die Voraussetzungen für die Verhängung einer Geldstrafe vor.
Allerdings war unter Berücksichtigung der §§ 16 und 19 VStG die Ersatzfreiheitsstrafe neu zu bestimmen.
Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.
Auch das Nicht-Vorlegen verbesserter Jahresabrechnungen und eines verbesserten Jahresvoranschlages innerhalb der gesetzten Frist bildet eine Verwaltungsübertretung nach § 85 Abs 1 lit d TFLG iVm den §§ 36 Abs 2 und 37 Abs 2 TFLG 1996. Auf Grund der besonderen, im gegenständlichen Fall vorhandenen Umstände ist die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG gerechtfertigt. Die für den Ausspruch einer Ermahnung erforderlichen spezialpräventiven Erwägungen sind beim Beschwerdeführer nicht anzunehmen. Im Hinblick auf das im Spruchpunkt 2. des in Beschwerde gezogenen Bescheides vorgeworfene Verhalten war das Verwaltungsstrafverfahren daher einzustellen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses.
Da Spruchpunkt 1. des in Beschwerde gezogenen Bescheides durch die Neufestsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe abgeändert worden ist, war gemäß § 52 Abs 8 VwGVG von der Vorschreibung eines Kostenbeitrages abzusehen.
V.Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Bei der Anwendung der §§ 36 Abs 2, 37 Abs 2 und 85 Abs 1 lit d TFLG 1996 ergaben sich keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG.
Bei der Auslegung der entscheidungswesentlichen Bestimmungen des VStG hat sich das Landesverwaltungsgericht Tirol an der einschlägigen Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts orientiert. Auch diesbezüglich ist nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG auszugehen.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Wolfgang Hirn
(Richter)
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