LVwG T LVwG-2014/35/0375-1

LVwG-2014/35/0375-1Landesverwaltungsgericht25.04.2014

Regest

Rodungsantrag; Mängelbehebung; Ersatzaufforstung; Wiederbewaldungsauftrag

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/35/0375-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.35.0375.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Peter Christ aufgrund der als Beschwerde zu wertenden Berufung der Herren A und B C., Adresse, Platz, Ort gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XY vom .., U-/-,

I. folgenden

Beschluss

gefasst:

Gemäß § 28 Abs 3 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, wird der als Beschwerde zu wertenden Berufung insofern stattgegeben, als Spruchpunkt 2.) des erstinstanzliche Bescheides behoben und die Sache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft zurückverwiesen wird.

sowie

II.

zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs 5 VwGVG wird der als Beschwerde zu wertenden Berufung insofern stattgegeben, als Spruchpunkt 1.) des erstinstanzlichen Bescheides ersatzlos behoben wird.

III. Gegen diesen Beschluss und dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl 10/1985, zuletzt geändert durch BGBl I 122/2013, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl I 164/2013, unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.

Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensablauf:

1. Zur Vorgeschichte:

Die Herren A und B C. haben mit Ansuchen vom ..**** bei der Bezirkshauptmannschaft XY um die Erteilung der Rodungsbewilligung nach § 17 des Forstgesetzes 1975 für die dauernde Rodungsbewilligung von 5.000 m2 auf dem GSt.Nr. 1094/3, KG D, zur Schaffung von Weidefläche angesucht. Dies insbesondere deshalb, da nach einem Antrag der Herren A und B C. vom ..**** um „Nichtwaldfeststellung“ von 18.441 m2 auf der GSt.Nr.1094/3, die insgesamt 134.430 m2 Wald aufweist, mit Bescheid vom .., U-/-, rechtskräftig entschieden wurde, dass von dieser GSt.Nr. 1094/3, KG D, laut Spruchpunkt I. eine Fläche von 8.449 m2 nicht Wald und laut Spruchprunkt II. die restliche Fläche von 9.992 m2 Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 ist. 5.000 m2 des „Waldes“ der GSt.Nr. 1094/3, KG D, werden derzeit als Weidefläche ohne Rodungsbewilligung von den Herren C. genutzt.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom ..**** wurde den Herren A und B C. die im Verfahren eingeholte Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung vom ..**** nachweislich übermittelt und gleichzeitig ein Verbesserungsauftrag unter anderem dahingehend erteilt, dass eine flächengleiche hydrologisch geeignete Ersatzaufforstung auszuweisen und planlich darzustellen sei. Nach dieser behördlichen Aufforderung wurde mit Schreiben vom ..**** schriftlich um Fristerstreckung bis längstens ..**** angesucht. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XY vom ..**** wurde nachweislich eine Fristerstreckung bis ..**** gewährt. In einem Telefonat mit Frau E C. vom ..**** wurde eine Fristerstreckung bis ..**** gebilligt. Am ..**** ging ein Schreiben der Herren A und B C. vom ..**** ein, allerdings ohne die laut Verbesserungsauftrag nachgeforderten Projektsergänzungen. Telefonisch wurde von der belangten Behörde daher am ..**** die Projektsergänzung urgiert, ebenso mit RSb-Schreiben am ..**** mit einer letzten Frist bis ..****. Wiederholt wurde von der belangten Behörde angedroht, nach fruchtlosem Ablauf der eingeräumten Frist den Antrag gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückzuweisen.

Laut einem am ..**** von der belangten Behörde erstellten Aktenvermerk wurde im Rahmen einer erneuten telefonischen Urgenz der belangten Behörde am selben Tag bei Frau E C. wurde von dieser erklärt, dass sie 1.) keine Zeit gehabt hätte, die Unterlagen zu beschaffen und 2.) sowieso keine geeignete Ersatzaufforstungsfläche zur Verfügung stehen würde.

2. Zum angefochtenen Bescheid:

Mit Bescheid vom .., U-/-, entschied die Bezirkshauptmannschaft XY aufgrund des oben dargestellten Sachverhaltes gemäß § 170 Abs 1 Forstgesetz 1975, BGBl 440/1975 idF BGBl I 104/2013, wie folgt:

„1.) Die zuständige Forstbehörde weist hiermit in Anwendung des § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 111/2010 (kurz: AVG) den Antrag der Herren A und B C., Adresse, Platz, Ort vom ..**** um die Erteilung der Rodungsbewilligung nach § 17 FG 1975 für die dauernde Rodungsbewilligung von 5.000 m2 auf der GSt.Nr. 1094/3, KG D, zur Schaffung von Weidefläche zurück.

2. ) Die zuständige Forstbehörde erteilt den Auftrag, die bisherige illegal genutzte Weidefläche von 5.000 m2 auf der GSt.Nr. 1094/3, KG D, gemäß § 13 FG 1975 bis längstens ..**** wieder zu bewalden und bis zur Sicherung des Bewuchses nachzubessern.“

Begründend führte die belangte Behörde hierzu im Wesentlichen aus, dass gemäß § 13 Abs 3 AVG Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung ermächtigen, sondern die Behörde vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen hat und dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen kann, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.

Hinsichtlich des Mängelbehebungsauftrages verweist die belangte Behörde auf den festgestellten Sachverhalt und insbesondere auf die Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XY an die Herren A und B C. vom .., vom .. und vom ..**** sowie auf das Telefonat vom ..**** mit Frau C. Die mit diesen Schreiben gewährte Frist und Fristerstreckung erscheine angemessen im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung.

3. Berufung:

Gegen den unter Z 2 genannten Bescheid erhoben Herr A und B C. Berufung, welche am ..**** per Post an die Bezirkshauptmannschaft XY übermittelt wurde.

Laut den dem gegenständlichen Verfahrensakt beiliegenden Rückscheinen wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid den nunmehrigen Berufungswerbern am ..**** zugestellt.

Im Wesentlichen begründen die Herren A und B C. ihre Berufung damit, dass ihr verfahrenseinleitender Antrag sowohl als Ansuchen um eine befristete als auch um eine dauerhafte Rodung hätte gewertet werden können. Eine Deutung durch die Behörde sei allerdings unzulässig und hätte diesbezüglich ein Mängelbehebungsauftrag – und zwar zur Art der Rodung, und nicht hinsichtlich einer Ersatzaufforstungsfläche - erfolgen müssen.

Dass von der belangten Behörde die Bekanntgabe einer Ersatzaufforstungsfläche verlangt wurde, sei – unter Hinweis auf mehrere VwGH-Erkenntnisse - unzulässig. Die mangelnde Nennung einer Ersatzaufforstungsfläche könne nicht als Mangel des Rodungsantrages angesehen werden.

Weiters sei der angefochtene Bescheid insofern rechtswidrig, als es sich bei der Verwendung von Waldboden zu Weidezwecken dann um keine Rodung im Sinn des Forstgesetzes handle, soweit diese Nutzung nur als Nebennutzung (neben der forstlichen Nutzung) erfolge.

Der Wiederbewaldungsauftrag stütze sich auf eine unrichtige Rechtsgrundlage und sei ohne Feststellung, woraus sich die Außerachtlassung der forstrechtlichen Vorschriften ergäbe, ergangen.

Im Übrigen hätte die belangte Behörde die beantragte Rodungsbewilligung wegen eines öffentlichen Interesses an der damit verbundenen Agrarstrukturverbesserung erteilen müssen.

II. Rechtliche Erwägungen:

1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.

Gemäß § 3 Abs 1 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG), BGBl I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, gelten bis zum Ablauf des 31.12.2013 erhobene Berufungen als Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG. Diese an sich nur für jene Verfahren geltende Bestimmung, in denen die Berufungsfrist bis 31.12.2013 noch läuft, muss im Hinblick auf den bereits erwähnten Art 130 Abs 1 B-VG auch für die im gegenständlichen Fall erhobene Berufung gelten.

Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.

Gemäß den oben wiedergegebenen Bestimmungen ist also mit 1.1.2014 die Zuständigkeit vom Landeshauptmann auf das Landesverwaltungsgericht Tirol übergegangen.

2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Berufung:

Die vorliegende Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die als Beschwerde zu wertende Berufung der Herren A und B auch zulässig.

3. Zur Sache:

Die vorliegende, als Beschwerde zu wertende Berufung ist begründet.

§ 13 Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl I 161/2013, auf den sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid stützt, lautet wie folgt:

„(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“

Die Frage, ob der verfahrensgegenständliche Antrag auf Erteilung einer Rodungsbewilligung Mängel im Sinn des § 13 Abs 3 AVG aufweist, ist unter Zugrundelegung des Forstgesetzes 1975, BGBl 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl I 189/2013, zu beantworten.

Nach § 19 Abs 2 leg cit hat ein Antrag auf Rodungsbewilligung folgende Unterlagen zu enthalten:

„1. das Ausmaß der beantragten Rodungsfläche,

2. den Rodungszweck,

3. im Fall der Belastung der Rodungsfläche mit Einforstungsrechten oder Gemeindegutnutzungsrechten die daraus Berechtigten und

4. die Eigentümer nachbarlich angrenzender Grundstücke (Anrainer).

Dem Antrag sind ein Grundbuchsauszug, der nicht älter als drei Monate sein darf und eine Lageskizze, die eine eindeutige Feststellung der zur Rodung beantragten Fläche in der Natur ermöglicht, anzuschließen. Die Lageskizze, deren Maßstab nicht kleiner sein darf als der Maßstab der Katastralmappe, ist in dreifacher Ausfertigung, in den Fällen des § 20 Abs. 1 in vierfacher Ausfertigung vorzulegen; von diesen Ausfertigungen hat die Behörde eine dem Vermessungsamt, im Fall des § 20 Abs. 1 eine weitere der Agrarbehörde zu übermitteln.“

Zumindest dem Wortlaut dieser Bestimmung lässt sich nicht entnehmen, dass ein Ansuchen um Rodungsbewilligung zwingend auch die von der belangten Behörde mehrmals mit dem Hinweis auf die Rechtsfolge des § 13 Abs 3 AVG geforderte planliche Darstellung einer flächengleichen hydologisch geeigneten Ersatzaufforstung enthalten müsste.

Eine solche Verpflichtung lässt sich aber auch ansonsten aus den forstrechtlichen Regelungen nicht ableiten.

Vielmehr sieht § 18 Abs 1 des Forstgesetzes 1975 zwar etwa im Zusammenhang mit einer Rodungsbewilligung ausdrücklich die Vorschreibung von Maßnahmen vor, die zum Ausgleich des Verlustes der Wirkungen des Waldes (Ersatzleistung) geeignet sind; allerdings macht der Abs 2 der genannten Bestimmung klar, dass über eine beantragte Rodungsbewilligung auch ohne Ausweisung einer Ersatzaufforstungsfläche zu entscheiden ist.

Diese Bestimmung lautet wie folgt:

„(2) In der die Ersatzleistung betreffenden Vorschreibung ist der Rodungswerber im Interesse der Wiederherstellung der durch die Rodung entfallenden Wirkungen des Waldes zur Aufforstung einer Nichtwaldfläche (Ersatzaufforstung) oder zu Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustandes zu verpflichten. Die Vorschreibung kann auch dahin lauten, dass der Rodungswerber die Ersatzaufforstung oder die Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustands auf Grundflächen eines anderen Grundeigentümers in der näheren Umgebung der Rodungsfläche auf Grund einer nachweisbar getroffenen Vereinbarung durchzuführen hat. Kann eine Vereinbarung zum Zeitpunkt der Erteilung der Rodungsbewilligung nicht nachgewiesen werden, ist die Vorschreibung einer Ersatzleistung mit der Wirkung möglich, dass die bewilligte Rodung erst durchgeführt werden darf, wenn der Inhaber der Rodungsbewilligung die schriftliche Vereinbarung mit dem Grundeigentümer über die Durchführung der Ersatzleistung der Behörde nachgewiesen hat.“

Es liegt also an der Behörde, den Bewilligungswerber zu einer Ersatzleistung zu verpflichten, wobei ausdrücklich normiert ist, dass eine solche Ersatzleistung auch auf fremden Grund, und ohne dass bereits eine Vereinbarung mit dem Grundeigentümer hierüber vorliegen müsste, eingefordert werden kann.

Auch daraus ist ersichtlich, dass ein Antragsteller im Rodungsverfahren nicht zur Bekanntgabe geeigneter Ersatzaufforstungsflächen gezwungen werden kann.

Dies wird auch durch den Abs 3 des § 18 des Forstgesetzes 1975 untermauert, der den Fall regelt, dass eine Vorschreibung gemäß Abs 2 nicht möglich oder nicht zumutbar ist und wonach der Rodungswerber in diesem Fall daher einen Geldbetrag zu entrichten hat.

Schließlich erweist sich die im vorliegenden Fall erfolgte Anwendung des § 13 Abs 3 AVG auch mit Blick auf die von den Berufungswerbern zitierte Rechtsprechung des VwGH als unzulässig; so etwa VwGH vom 11.9.1984, 82/07/0073, wonach eine Ersatzaufforstung nicht als Voraussetzung für eine Rodungsbewilligung, wenn diese zulässig ist und erteilt wird, in Betracht kommt, sondern nur als deren Nebenbestimmung und daher nicht in die Interessenabwägung einzubeziehen ist.

Noch deutlicher kommt die hier vertretene Auffassung, dass ein Antrag auf Rodungsbewilligung nicht zwingend eine Ersatzaufforstungsfläche benennen muss, im Erkenntnis vom 3.9.2001, 2001/10/0073, zum Ausdruck, in welchem der VwGH dezidiert ausspricht, dass das Forstgesetz 1975 keine Grundlage dafür bietet, „das Angebot einer Ersatzaufforstung im Verfahren über die Erteilung der Rodungsbewilligung (bei der Interessenabwägung gemäß § 17 Abs 2 ForstG 1975) zu berücksichtigen. Einer Ersatzaufforstung kommt im Hinblick auf § 18 ForstG 1975 erst für den Fall der Bewilligung Bedeutung zu“.

Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen erweist sich jedenfalls der Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Bescheides als rechtswidrig und war dieser deshalb ersatzlos aufzuheben.

Die vorliegende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes stützt sich auf § 28 Abs 5 VwGVG. Die Gründe für eine ersatzlose Behebung werden in dieser Bestimmung zwar nicht genannt; obwohl aber § 66 Abs 4 AVG gemäß § 17 VwGVG nicht ausdrücklich im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten sinngemäß anwendbar ist, geht das Landesverwaltungsgericht analog zum bisherigen Verständnis dieser Bestimmung davon aus, dass auch die rechtswidrige Zurückweisung eines Antrages einen Grund für eine (ersatzlose) Behebung des Bescheides darstellt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Anm 18 zu § 28 iVm Hengstschläger/Leeb, AVG III [2007] Rz 106 zu § 66).

Diese Aufhebung belässt den verfahrenseinleitenden Rodungsantrag unerledigt, sodass die belangte Behörde im weiteren Verfahren über diesen noch in der Sache zu entscheiden haben wird.

Zu Spruchpunkt 2.) fehlt im angefochtenen Bescheid jede Begründung. Offenkundig erfolgte der darin erteilte Auftrag als Konsequenz der im Spruchpunkt 1.) ausgesprochenen Antragszurückweisung. Jedenfalls wird in mehreren Schreiben der belangten Behörde an die Berufungswerber (etwa vom ..**** oder vom ..****) die Verpflichtung zur Wiederbewaldung als Folge eines ungenützten Verstreichens der Mängelbehebungsfrist bezeichnet.

Mit der Aufhebung des Spruchpunktes 1.) ist insofern auch der Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Bescheides obsolet und war dieser daher ebenfalls aufzuheben und die Sache diesbezüglich an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes stützt sich auf § 28 Abs 3 VwGVG. Danach kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Zwar kann nach dem bisherigen Verständnis des § 66 Abs 2 AVG etwa eine mangelhafte Begründung des angefochtenen Bescheides allein keine Zurückverweisung rechtfertigen (so etwa VwGH 16.4.1998, 94/05/0270), im vorliegenden Fall finden sich im Verfahrensakt aber keine Sachverhaltsfeststellungen, die den Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Bescheides zu tragen vermögen. Der Wiederbewaldungsauftrag erfüllt auch nicht das diesbezüglich geltende Bestimmtheitserfordernis. Laut der Rechtsprechung des VwGH (siehe etwa 11.5.1987, 87/10/0044) wird etwa die Anordnung, eine bestimmte Grundfläche „mit standortgemäßen Forstpflanzen“ aufzuforsten, diesem Gebot nicht gerecht und bedürfte es vielmehr einer Bezeichnung der Hölzer, die als standortgemäß anzusehen sind. Auch aus dem insofern zu unbestimmt formulierten Spruchpunkt 2.) lässt sich die mangelhafte Ermittlung des Sachverhaltes zum erteilten Wiederbewaldungsauftrag ableiten. Es finden sich auch keine Sachverhaltsermittlungen, auf denen die gewählte Befristung des Wiederbewaldungsauftrages beruht. Ebenso wenig ist klar, aus welchen Sachverhaltsermittlungen sich die Erforderlichkeit des gegenständlichen Wiederbewaldungsauftrages ableitet.

Insgesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Auf das weitere Berufungsvorbringen musste bei diesem Ergebnis nicht näher eingegangen werden.

4. Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG ohne Durchführung einer Verhandlung getroffen werden. Nach dieser Bestimmung kann eine Verhandlung nämlich dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Im vorliegenden Fall konnte das Landesverwaltungsgericht die Aufhebung der Spruchpunkte 1.) und 2.) des angefochtenen Bescheides bereits aufgrund der Aktenlage aussprechen und waren somit die Voraussetzungen für einen Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung gegeben.

5. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die im vorliegenden Fall primär maßgebliche Rechtsfrage, ob bei der Prüfung eines Rodungsantrages zwingend auch die Frage der Ersatzaufforstung zu berücksichtigen ist, wurde in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelöst.

HINWEIS:

Für die Vergebührung der als Beschwerde zu wertenden Berufung sind gemäß § 14 TP 6 Abs 1 des Gebührengesetzes 1957, BGBl 267/1957, zuletzt geändert durch BGBl I 13/2014, Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft XY zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Peter Christ

(Richter)

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