LVwG T LVwG-2014/32/0659-2

LVwG-2014/32/0659-2Landesverwaltungsgericht09.04.2014

Regest

Befangenheit des Gemeindevorstandes

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/32/0659-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.32.0659.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Herbert Peinstingl über die Beschwerden von V D, Hotel *** Hof GmbH und Ing. E F, alle vertreten durch die A B Rechtsanwälte GmbH, Adresse, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde B vom 14.01.2014, Zl **-/2013,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß den §§ 27 und 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird den Beschwerden stattgegeben und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit des Gemeindevorstandes der Gemeinde B behoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Rechtsgrundlagen:

1)Tiroler Gemeindeordnung 2001 (TGO):

„§ 29

Befangenheit

(1) Die Mitglieder der Kollegialorgane der Gemeinde sind, ausgenommen bei der Beratung und Beschlussfassung über Verordnungen und bei der Durchführung von Wahlen, von der Beratung und Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand ausgeschlossen:

a)in den Angelegenheiten, in denen sie selbst, der andere Eheteil oder eine Person, mit der sie in Lebensgemeinschaft leben, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine Person, die noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist, beteiligt sind,

b)in den Angelegenheiten ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, ihrer Mündel oder Pflegebefohlenen,

c)in den Angelegenheiten, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind,

d)wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

(7) Ist der Gemeindevorstand wegen der Befangenheit der Mehrheit seiner Mitglieder in einem Verhandlungsgegenstand beschlussunfähig, so entscheidet darüber der Gemeinderat.

§ 31

Aufgaben des Gemeindevorstandes

(3) Der (die) Bürgermeister-Stellvertreter und die weiteren Mitglieder des Gemeindevorstandes haben den Bürgermeister zu vertreten und zu unterstützen. Die Vertretung des verhinderten Bürgermeisters obliegt dem Bürgermeister-Stellvertreter bzw den Bürgermeister-Stellvertretern der Reihe nach, bei deren Verhinderung den weiteren Mitgliedern des Gemeindevorstandes in der Reihenfolge ihres Lebensalters.

§ 48

Arbeitsweise des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse:

(6) Der Gemeindevorstand und die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.“

2)Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):

„§ 7

Befangenheit von Verwaltungsorganen:

(1) Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:

4. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.

…“

3)Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

„§ 27

Prüfungsumfang:

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

§ 28

Erkenntnisse und Beschlüsse:

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

…“

II.Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes (im Bescheid bezeichnet als „Gemeindevorstand, in Vertretung der Gemeinderat“) der Gemeinde B vom 14.01.2014, Zl **-/2013, wurden die Berufungen von Herrn Ing. E F, Adresse, PLZ B, V D, Adresse, PLZ B und der Hotel *** Hof GmbH, Adresse, PLZ B, alle vertreten durch die A B Rechtsanwälte GmbH, Adresse, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B vom 12.06.2013, Zl **-/2013, als unbegründet abgewiesen und der vorgenannte Bescheid des Bürgermeisters vollinhaltlich bestätigt.

Dagegen haben die in rechtsfreundlich vertretenen genannten Nachbarn rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben.

In dieser Beschwerde wird unter anderem unter Punkt 3.1.1 sowie 3.1.2 wie folgt vorgebracht:

„3.1.1. Fehlende Erkennbarkeit der bescheiderlassenden Behörde

Die bescheiderlassende Behörde wird in der bekämpften, als Bescheid bezeichneten Erledigung durchwegs als „Gemeindevorstand, in Vertretung der Gemeinderat“ bezeichnet. Dieses Organ habe „in seiner Sitzung am 12. November 2013“ über die Berufungen der Beschwerdeführer entschieden.

Gemäß § 58 Abs 3 iVm § 18 Abs 4 AVG ist in jedem Bescheid die bescheiderlassende Behörde anzugeben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt dieser Bezeichnung in schriftlichen Bescheidausfertigungen insofern wesentliche Bedeutung zu, als das betreffende Schriftstück – mag es auch sonst keine Merkmale eines Bescheides aufweisen - nicht als Bescheid angesehen werden kann, wenn die Behördenbezeichnung fehlt. Dem Erfordernis der Bezeichnung der Behörde ist aber nur dann Rechnung getragen, „wenn – nach objektiven Gesichtspunkten für jedermann, also unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten des Schriftstücks […] – erkennbar ist, von welcher Behörde der Bescheid erlassen wurde; ist die bescheiderlassende Behörde nicht erkennbar, so liegt ein Bescheid nicht vor“. Das bedeutet, dass „bei der Anführung der bescheiderlassenden Behörde jeweils klar und unmißverständlich zum Ausdruck kommen muß, welche Behörde gehandelt hat. Es genügt nicht, daß die Behörde in Korrektur des äußeren Anscheines des jeweils angefochtene Bescheides aus dem rechtlichen Zusammenhang erschlossen werden kann.“ (siehe VwGH 30.09.1996, 96/12/0268, mit zahlreichen weiteren Nachweisen)

Eine Behörde mit der Bezeichnung „Gemeindevorstand, in Vertretung der Gemeinderat“ existiert nach der Tiroler Gemeindeordnung nicht. Auch einer anderen Behörde (etwa dem Gemeindevorstand oder dem Gemeinderat) kann die Erledigung mangels Erkennbarkeit jedenfalls nicht zugerechnet werden. Zudem fehlt jede Begründung für die gewählte Vorgangsweise.

Nach der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der bekämpften Erledigung daher um einen Nicht-Bescheid. Die Berufungen der Beschwerdeführer sind daher nach wie vor unerledigt, und die zuständige Berufungsbehörde ist der Bescheiderlassung säumig.

3.1.2. In eventu: Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde

Sollte aufgrund der obigen Ausführungen nicht ohnehin ein „Nicht-Bescheid" vorliegen, so wäre jedenfalls von einer Bescheiderlassung durch eine unzuständige Behörde auszugehen.“

III.Rechtliche Erwägungen:

Aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides erschließt sich, dass dieser vom „Gemeindevorstand, in Vertretung der Gemeinderat“ erlassen wurde. Dies ergibt sich auch aus der Fertigungsklausel.

Auf Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes Tirol bei der Gemeinde B wird in der E-Mail vom 13.03.2014 wie folgt mitgeteilt:

„…

Der Gemeindevorstand der Gemeinde B setzt sich zusammen aus:

Bürgermeister S T

Vize-Bürgermeister W D

1. Gemeindevorstad P

2. Gemeindevorstand Z

Der Bürgermeister ist befangen, da er Baubehörde 1. Instanz ist und Vize-Bürgermeister W D ist befangen, da er der Bruder des Beschwerdeführers ist.

Da in der konstituierenden Sitzung des GR keine Ersatzleute gewählt wurden, sind im Gemeindevorstand nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder stimmberechtigt.

Die Vorgangsweise wurde mit der BH-X, Herrn E A, abgeklärt.“

Es steht auf Grund dieser Stellungnahme für das Landesverwaltungsgericht Tirol fest, dass als Behörde des angefochtenen Bescheides der Gemeinderat der Gemeinde B beabsichtigt war.

Nach § 29 Abs 7 TGO ist der Gemeindevorstand in einem Verhandlungsgegenstand dann beschlussunfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder befangen ist. Vordergründig scheint diese Bestimmung daher hier nicht zu greifen, da lediglich zwei Mitglieder des 4-köpfigen Gemeindevorstandes als befangen anzusehen sind:

Der Bürgermeister aufgrund der Bestimmung nach 29 Abs 1 lit d TGO (vgl § 7 Abs 1 Z 4 AVG) und der Vizebürgermeister aufgrund der Bestimmung nach § 29 Abs 1 lit a TGO befangen.

Die Bestimmung nach § 29 Abs 7 TGO kann aber nur im Einklang mit § 48 Abs 6 TGO gesehen werden. Danach ist unter anderem der Gemeindevorstand beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Da nach § 29 Abs 1 TGO befangene Gemeindevorstandsmitglieder nicht nur von Beschlussfassungen ua in Bauverfahren sondern auch von Beratungen in derartigen Angelegenheiten ausgeschlossen sind, sohin nicht anwesend sein dürfen, ergibt sich – wie auch im vorliegenden Fall - dass der Gemeindevorstand bereits auf Grund der Befangenheit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussunfähig ist (§ 29 Abs 7 iVm Abs 1 leg cit und § 48 Abs 6 TGO). In einem solchen Fall greift daher der in § 29 Abs 7 TGO normierte Zuständigkeitsübergang an den Gemeinderat, auch wenn nur genau die Hälfte der Mitglieder des Gemeindevorstandes als befangen anzusehen ist.

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die Zuständigkeit zur Beschlussfassung über den Verhandlungsgegenstand - hier der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters - auf den Gemeinderat übergegangen ist.

Sohin war (ist) gegenständlich der Gemeinderat berufen, über die Berufung der rechtsfreundlich vertretenen Nachbarn zu entscheiden.

Wie bereits erwähnt, erschließt sich aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides, dass dieser vom „Gemeindevorstand, in Vertretung der Gemeinderat“ erlassen wurde. Dies ergibt sich auch aus der Fertigungsklausel.

Dem angefochtenen Bescheid ist diese Formulierung durchgehend zu entnehmen, sodass unzweifelhaft feststeht, dass hier der Gemeinderat in Vertretung des Gemeindevorstandes tätig wurde. Dies widerspricht aber der Bestimmung nach § 29 Abs 7 TGO, wonach die Zuständigkeit auf den Gemeinderat übergeht, sohin der Gemeinderat anstelle des Gemeindevorstandes zu entscheiden hat und nicht in dessen Vertretung.

IV.Ergebnis:

Wie erwähnt, waren sowohl der Bürgermeister als auch der Bürgermeister-Stellvertreter als Mitglieder des Gemeindevorstandes befangen.

Die gegenständliche Entscheidung ist aber dem Gemeindevorstand zuzurechnen, der auf Grund der Befangenheit dieser Mitglieder nicht beschlussfähig war. Für diesen Fall hat der gesetzlich geregelte Zuständigkeitsübergang an den Gemeinderat nach § 29 Abs 7 TGO vorgesehen.

Nachdem das den gegenständlichen Bescheid fertigende Mitglied des Gemeindevorstandes ein höheres Lebensalter aufweist, als das weitere Gemeindevorstandsmitglied, ist festzuhalten, dass – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde – kein „Nicht-Bescheid“ vorliegt (vgl § 31 Abs 3 TGO).

Im Ergebnis war aber der gegenständliche Bescheid wegen der Unzuständigkeit des Gemeindevorstandes aufzuheben.

Im fortzusetzenden Verfahren wird nunmehr der Gemeinderat anstelle des Gemeindevorstandes zu entscheiden haben, soweit sich zwischenzeitlich keine Änderungen in den Personen des Gemeindevorstandes ergeben haben, die auf die Befangenheit iSd § 29 TGO Auswirkungen haben.

Hingewiesen wird noch auf den in Mischgebieten (vgl § 40 Abs 1 und 9, allenfalls § 38 Abs 2 TROG 2011) wahrzunehmenden Immissionsschutz. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang die Nutzung der Garage zum Abstellen von Lade- und Räumgeräts zur Schneeräumung abklärungsbedürftig. Es erscheint im Übrigen zweckmäßig, eine emissionsbezogene Darstellung des Vorhabens in einem allfälligen Bewilligungsbescheid antragsgegenständlich aufzunehmen.

Auf das umfangreiche Vorbringen der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer bezüglich der Bauhöhe (Lage des Urgeländes) darf ebenfalls hingewiesen werden.

V.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Nach Ansicht der Landesverwaltungsgericht Tirol kommt der Zuständigkeitsübergang nach § 29 Abs 7 Tiroler Gemeindeordnung 2001 im gegenständlichen Fall zur Anwendung, obwohl der Gemeindevorstand nicht wegen der Befangenheit der Mehrheit seiner Mitglieder in einem Verhandlungsgegenstand beschlussunfähig ist, sondern genau die Hälfte der Mitglieder befangen ist.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Ing. Mag. Herbert Peinstingl

(Richter)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.