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LVwG-2014/35/0026-3•LVwG T LVwG-2014/35/0026-3
LVwG-2014/35/0026-3Landesverwaltungsgericht07.04.2014
Gemeindegut, Agrargemeinschaft, Abänderung, Regulierungsplan, Verwaltungssatzung, Verfahrensgegenstand, Jagd, Ertragsüberschüsse, Bindungswirkung, Berichtigung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Peter Christ über die als Beschwerde zu wertende Berufung der Agrargemeinschaft X sowie mehrerer, unter Punkt 2 bis 89 des Verteilers näher konkretisierter Mitglieder dieser Agrargemeinschaft, alle vertreten durch Univ.-Doz. Dr. O C, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde 1. Instanz vom 4.10.2013, AGM-/-2013, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 Abs 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, wird die als Beschwerde zu wertende Berufung als unbegründet abgewiesen.
2. Der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl I 161/2013, insofern berichtigt, als es im zweiten Satz anstelle des Zitates „Zl IIIb1-/“ richtig „Zl IIIb1-/“ lauten muss.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl 10/1985, zuletzt geändert durch BGBl I 122/2013, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl I 164/2013, unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.
Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensablauf:
Der im gegenständlichen Fall bekämpfte Bescheid nimmt unter anderem auf einen Feststellungsbescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde 1. Instanz vom 23.8.2011, AgrB-/-2011, Bezug. Laut Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde auf Antrag der Agrargemeinschaft X vom 25.3.2011 festgestellt, welche Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft X Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996, LGBl 74/1996 idF LGBl 7/2010 sind und welche nicht. Diese Feststellung erwuchs in Rechtskraft, zumal die dagegen erhobene Berufung der Agrargemeinschaft X mit Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 19.7.2012, LAS-*/-10, als unbegründet abgewiesen wurde und die Behandlung einer gegen dieses Erkenntnis des Landesagrarsenates eingebrachten VwGH-Beschwerde abgelehnt wurde (siehe VwGH 18.12.2012, 2012/07/0217-6).
Mit Eingabe vom 4.12.2012 beantragte die Agrargemeinschaft X die Wiederaufnahme des mit den vorangeführten Bescheiden der Agrarbehörde I. Instanz sowie des Landesagrarsenates abgeschlossenen Feststellungsverfahrens. Begehrt wurde außerdem die Feststellung, dass das gesamte Regulierungsgebiet der Antragstellerin als Gemeinschaftsgut gem § 33 Abs 1 TFLG 1996 in eventu als Gemeinschaftsgut gem §§ 33 Abs 2 lit a iVm 33 Abs 2 lit b TFLG 1996 zu qualifizieren sei und kein atypisches Gemeindegut im Sinn der Erkenntnisse VfSlg 19.262/2010 in Verbindung mit VfSlg 18.466/2008 (richtig wohl: VfSlg 18.446/2008) und § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstelle. Dabei stützte sich die Wiederaufnahmewerberin im Wesentlichen darauf, dass eine Reihe näher bezeichneter neuer Tatsachen und Beweismittel hervorgekommen seien.
Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 10.7.2013, LAS-*/-10, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen.
3. Verfahren betreffend den angefochtenen Bescheid:
a) Angefochtener Bescheid vom 4.10.2013, AGM-/-2013:
Mit dem im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheid entschied das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz (Abteilung Agrargemeinschaften) gem § 56 AVG iVm den §§ 33, 38, 69 und 73 lit d Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl 74/1996 idF LGBl 7/2010 (TFLG 1996), wie folgt:
„I.
Der Regulierungsplan der Agrargemeinschaft X vom 27.02.1969, Zl IIIb1-/ idgF, wird gemäß § 69 Abs 1 lit c TFLG 1996 durch folgenden Anhang abgeändert:
1. Der bisherige Abschnitt II. der Haupturkunde (Nutzungen) wird durch den anschließenden Abschnitt II. ersetzt:
II. Nutzungen
Die üblichen Nutzungen bestehen in
a) der Holznutzung,
b) der Weide- und Streunutzung,
(die Ausübung derselben ist im Forstwirtschaftsplan und im Weidewirtschaftsplan geregelt),
c) der Substanznutzung im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes, das sind die Grundstücke Nr 1, 14/3, 16/1, 18/1, 18/2, 18/3, 18/4, 19/1, 19/2, 83, 95/1, 95/2, 95/18, 95/20, 95/21, 95/22, 95/23, 95/24, 95/57, 95/68, 95/69, 95/103, 95/104, 95/105, 95/113, 95/114, 95/115, 148/1, 148/3, 148/4, 148/6, 148/26, 148/52, 148/53, 148/54, 150, 361/1, 361/9, 361/17, 361/30, 361/33, 363, 571, 573, 737/1, 737/2, 2863, 2864/1, 2864/2, 2864/5, 2864/6, 2864/7, 2864/8, 2864/9, 2864/10, 2865/1, 2865/2, 3026/1, 3026/2, 3027/1, 3027/2, 3027/5, 3028/1, 3029/1, 3030/2, 3031/1, 3039, 3043, 3044/1, 3044/2, 3044/3, 3044/4, 3045/1, 3045/2, 3046, 3127/2 und 3127/4 in EZ *** GB Z; Nr 2864/11, 3027/3 und 3027/6 in EZ **** GB Z; Nr 2340, 2341/1, 2341/2, 2342 und 2343 in EZ *** GB M.
Die Substanznutzungen an den Grundstücken des Gemeindegutes stehen der Gemeinde Z zu. Die Gemeinde Z hat in diesem Ausmaß auch den Aufwand aus den Substanznutzungen des Regulierungsgebietes zu tragen.
2. Im Abschnitt III. der Haupturkunde (Beteiligte und Anteilsrechte) ist der letzte Satz des ersten Absatzes durch die anschließende Textpassage zu ersetzen:
Ihr gehören an:
A) die Gemeinde Z als substanzberechtigte Gemeinde im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996;
B) die jeweiligen Eigentümer der nachstehenden im Verzeichnis aufgezählten Stammsitzliegenschaften und Grundstücke.
[...]
3. Im Abschnitt „Nutzungen“ (A. der Agrargemeinschaft X:) auf S 93 des Regulierungsplanes, hat der letzte Satz (...Das Erträgnis der Jagd fließt in die Gemeinschaftskasse...) zu entfallen.
II.
Gemäß § 69 Abs 1 lit c iVm § 36 TFLG 1996 wird für die Agrargemeinschaft X die als Anlage zu diesem Bescheid ergehende Verwaltungssatzung, welche einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildet, in Kraft gesetzt. Mit Rechtskraft dieses Bescheides tritt die bisherige Satzung der Agrargemeinschaft X vom 02.02.1972, Zl IIIb1-/, außer Kraft.“
Die Erstbehörde führte hierzu begründend aus, dass zur Eigenschaft der agrargemeinschaftlichen Grundstücke der Agrargemeinschaft X als Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 bereits ein Feststellungsbescheid der Agrarbehörde ergangen sei, welcher in Rechtskraft erwachsen sei. Mit diesem Bescheid sei in einer (auch für die Agrarbehörde) bindenden Art und Weise festgestellt worden, dass die Agrargemeinschaft X eine Agrargemeinschaft nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 (Gemeindegut) sei und explizit bestimmt worden, welche Grundstücke des Regulierungsgebietes zum Gemeindegut gehörten. Das Verfahrensergebnis hätten auch die Mitglieder der Agrargemeinschaft X gegen sich gelten zu lassen. Ihnen sei die Mitwirkung an der Willensbildung zur Bekämpfung des Feststellungsbescheides in den Organen der Agrargemeinschaft zugestanden und seien sie durch das gegenüber der Agrargemeinschaft geführte Verfahren als mediatisiert zu betrachten.
Entsprechend dem Erkenntnis VfSlg 18.446/2008 rechtfertige die geschehene Verwandlung von Gemeindegut in Agrargemeinschaften der bloß Nutzungsberechtigten eine Änderung des Regulierungsplanes. Rechtliche Grundlage für die Abänderung des Regulierungsplanes sei § 69 TFLG 1996.
In diesem Sinn gebiete auch im vorliegenden Fall bereits die geschehene Verwandlung von Gemeindegut in eine Agrargemeinschaft der bloß Nutzungsberechtigten die Abänderung des Regulierungsplanes. Die seit dem Zeitpunkt der Regulierung stattgefundenen Veränderungen an der Substanz des Gemeindegutes würden auf eine Änderung der für die Anteilsrechte maßgeblichen Verhältnisse schließen lassen. Dem Verfahrensakt sowie dem jährlich der Behörde vorzulegenden Geschäftsbericht sei zu entnehmen, dass die Agrargemeinschaft etwa aus der Jagdpacht, aus Dienstbarkeiten sowie aus Miete und Pacht Einnahmen erzielt und daher – über die Wald- und Weidenutzung hinausgehende – Geschäftsvorgänge betreibt, sohin nicht der gemeinsamen Wald- und Weidewirtschaft zuzurechnende Erträge lukriere. Die verfügten Änderungen und Anpassungen des Regulierungsplanes entsprächen, ebenso wie die in Spruchpunkt II. in Kraft gesetzte Verwaltungssatzung, dem TFLG 1996 idF der Novelle LGBl 7/2010. Durch die angeordneten Maßnahmen werde für die Gemeinde Z ein im Ausmaß wechselnder Anteil aus dem Substanzrecht sichergestellt.
Dass die Jagd bzw der Ertrag aus der Jagdausübung zum Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke zähle, habe der Oberste Agrarsenat in mehreren, näher bezeichneten Erkenntnissen dargetan.
Zu den im behördlichen Verfahren erhobenen Einwendungen führt die Agrarbehörde im Wesentlichen aus, dass sie an die rechtskräftige Feststellung von Gemeindegut gebunden sei und dies ebenso für die Agrargemeinschaft und ihre Mitglieder gelte (vgl VwGH vom 09.05.2011, AW 2011/07/0017, LAS vom 27.02.2013, LAS-1221/4-12, LAS vom 10.07.2013, ZI LAS-1006/17-10). Eine Feststellung, wonach Gemeindegut nach § 33 Abs 3 lit c Z 2 TFLG 1996 vorliegt, beinhalte auch einen (positiven) Ausspruch über den Restitutionsanspruch der Gemeinde (VwGH vom 30.06.2011, 2010/07/0091). Keinesfalls umfasse der Anspruch der Agrargemeinschaftsmitglieder aus ihrem Anteilsrecht eine Teilhabe an der Substanz der agrargemeinschaftlichen Grundstücke. Der Substanzwert stehe der Gemeinde zu (vgl VfSlg 18.446/2008 sowie § 33 Abs 5 TFLG 1996 idF LGBl 7/2010, VfGH 10.12.2010, B 639/10 und B 640/10). Die übrigen Mitglieder der Agrargemeinschaft würden in Ansehung des Substanzwertes über keinerlei Rechte verfügen (vgl VfSlg 19.320/2011).
b) Berufung:
Gegen den unter lit a genannten Bescheid erhoben die Agrargemeinschaft X sowie mehrere, unter Punkt 2 bis 89 des Verteilers näher konkretisierte Mitglieder dieser Agrargemeinschaft, alle vertreten durch Univ.-Doz. Dr. O C, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Berufung, welche am 21.10.2013 per Post an das Amt der Tiroler Landesregierung übermittelt wurde.
Laut den im Akt beiliegenden Rückscheinen wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid der Agrargemeinschaft X sowie den übrigen Berufung erhebenden Mitgliedern dieser Agrargemeinschaft nicht vor dem 8.10.2013 zugestellt.
Mit der genannten Berufung wurde der angefochtene Bescheid in seinem gesamten Umfang angefochten und der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Als Berufungsgründe wurden Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
Die Berufungswerber begründen ihr Rechtsmittel im Wesentlichen damit, dass die Vorentscheidungen bezüglich der Feststellung von Gemeindegut keine Bindungswirkung entfalten würden. Die Feststellung des „atypischen Gemeindeguts“ sei nicht anhand der maßgeblichen Tatbestandselemente erfolgt, wie sie in den Erkenntnissen VfSlg 18.446/2008 iVm 19.262/2010 definiert worden seien. Insbesondere wären die Eigentumsverhältnisse am Regulierungsgebiet zu prüfen gewesen. Dabei wäre zu berücksichtigen gewesen, dass die historische Grundbuchseintragung unrichtig gewesen sein hätte können. Allenfalls hätte die historische Agrarbehörde mit dem Begriff „Gemeindegut“ Eigentum einer Ortsgemeinde oder Eigentum einer Agrargemeinschaft gemeint haben können.
Es habe jedenfalls zu Unrecht keine Prüfung der historischen Sachverhalte auf wahres Eigentum der Ortsgemeinde bzw der Rechtsvorgänger der Agrargemeinschaftsmitglieder stattgefunden.
Auch unter dem Punkt „Mangelhaftigkeit des Verfahrens“ bringen die Berufungswerber vor, dass die Agrarbehörde im gegenständlichen Fall nach den vom Verfassungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen VfSlg 18.446/2008 und 19.262/2010 aufgestellten Kriterien zu prüfen gehabt hätte, wer Eigentümer des Regulierungsgebietes gewesen sei. Eine solche Prüfung sei bis dato unterblieben, sodass das erstinstanzliche Verfahren deshalb mangelhaft sei. Die Agrarbehörde hätte in diesem Zusammenhang näher bezeichnete – nunmehr auch in der gegenständlichen Berufung angebotene - Beweise zu den historischen Eigentumsverhältnissen aufnehmen müssen.
Im Hinblick auf die in der Berufung geltend gemachte unrichtige rechtliche Beurteilung führen die Berufungswerber aus, dass die Agrarbehörde I. Instanz der Erstberufungswerberin durch die Entziehung der Substanz in verfassungswidriger Weise entschädigungslos Eigentum entzogen habe. Gleiches gelte für die den anderen berufungswerbenden nutzungsberechtigten Mitgliedern der Agrargemeinschaft weggenommenen Substanzanteile.
c) Aufforderung zur Stellungnahme:
Mit Schreiben des Landesagrarsenates vom 19.11.2013, LAS-*/-10, wurde der Gemeinde Z die gegenständliche Berufung zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt. Von der eingeräumten Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme wurde kein Gebrauch gemacht.
d) Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:
Vom Landesverwaltungsgericht wurde am 3.4.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Berufungswerber im Wesentlichen nochmals die bereits in der vorliegenden Berufung dargelegten Gründe wiederholten und bekräftigten. Die Berufung der Frau S A, Adresse, PLZ Z, wurde zurückgezogen, da diese Mitglied der Agrargemeinschaft Y und nicht X sei.
II. Rechtliche Erwägungen:
1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 151 Abs 51 Z 8 BVG. Diese Bestimmung lautet wie folgt:
„Artikel 151. (…)
(51) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
(…)
8. Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art 119a Abs 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.“
Die dem BGBl I 51/2012 (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) angefügte Anlage lautet auszugsweise wie folgt:
„Anlage
Aufgelöste unabhängige Verwaltungsbehörden
A. Bund
(…)
3. Landesagrarsenate gemäß § 5 Abs 1 des Agrarbehördengesetzes 1950, BGBl Nr 1/1951;
(…)“
Gemäß den oben wiedergegebenen Bestimmungen wurden also mit 1.1.2014 die Landesagrarsenate, die nach § 1 des im Zeitpunkt der Berufungserhebung in Geltung gestandenen Agrarbehördengesetz 1950 zur Entscheidung über Berufungen in den gegenständlichen Angelegenheiten der Bodenreform nach Art 12 Abs 1 Z 5 B-VG zuständig gewesen wären, aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist daher zuständig zur Abwicklung des Verfahrens über die vorliegende Berufung.
2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Berufung:
Gemäß § 69 Abs 3 letzter Satz TFLG 1996 in der zum Zeitpunkt der Berufungserhebung geltenden Fassung konnten die Agrargemeinschaft und deren einzelne Mitglieder gegen einen von Amts wegen erlassenen Abänderungsbescheid Berufung erheben. Da es sich in diesem Sinn beim im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheid um einen von Amts wegen erlassenen Abänderungsbescheid handelt, waren sowohl die Agrargemeinschaft X als auch die einzelnen Mitglieder dieser Agrargemeinschaft berufungslegitimiert.
Zudem wurde die vorliegende Berufung innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist eingebracht und ist insofern auch rechtzeitig.
Gemäß § 3 Abs 1 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, BGBl I 33/2013, gelten bis zum Ablauf des 31.12.2013 erhobene Berufungen als Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG. Diese an sich nur für jene Verfahren geltende Bestimmung, in denen die Berufungsfrist bis 31.12.2013 noch läuft, muss im Hinblick auf den bereits erwähnten Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG und aufgrund der Tatsache, dass die Verwaltungsgerichte seit 1.1.2014 gemäß Art 130 Abs 1 B-VG über „Beschwerden“ und nicht über „Berufungen“ erkennen, auch für die im gegenständlichen Fall erhobene Berufung gelten.
§ 69 Abs 3 letzter Satz TFLG 1996, zuletzt geändert durch LGBl 130/2013, sieht inzwischen ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht Tirol vor.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende, als Beschwerde zu wertende Berufung zulässig.
a) Zur Zulässigkeit der amtswegigen Abänderung des Regulierungsplanes:
Für die inhaltliche Beurteilung des vorliegenden Falles ist die Bestimmung des § 69 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl 74/1996 idF LGBl 130/2013, maßgeblich, die wie folgt lautet:
„§ 69
Abänderung von Regulierungsplänen
(1) Die Abänderung von Regulierungsplänen, auch zur Vereinigung von zwei oder mehreren Agrargemeinschaften, steht nur der Agrarbehörde zu. Sie kann erfolgen:
a)auf Antrag der Agrargemeinschaft,
b)bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs 2 lit c auf Antrag der Gemeinde oder
c)von Amts wegen.
Anträge nach lit a und b müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils zuständigen Organes beruhen.
(2) Bestehen gegen einen Beschluss des Organes der Agrargemeinschaft nach Abs 1 lit a keine Bedenken, so ist er zu genehmigen und die Planänderung in einem Anhang durchzuführen.
(3) Die Abweisung eines Antrages nach Abs 1 lit a oder b erfolgt durch Bescheid, gegen den im Fall des Abs 1 lit a die Agrargemeinschaft und im Fall des Abs 1 lit b die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben kann. Gegen einen von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages nach Abs 1 lit b erlassenen Abänderungsbescheid können die Agrargemeinschaft und deren einzelne Mitglieder und im Fall des Abs 1 lit b auch die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.
(4) Der Plananhang ist den Behörden, denen der Regulierungsplan übermittelt wurde, zu übersenden.“
Die Agrarbehörde ist gemäß § 69 Abs 1 lit c TFLG 1996 berechtigt, von Amts wegen Regulierungspläne abzuändern. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine solche Änderung des Regulierungsplanes in Betracht kommt, beruft sich die Agrarbehörde I. Instanz zu Recht auf das Erkenntnis VfSlg 18.446/2008, in welchem der VfGH ausgesprochen hat, „dass eine Änderung nur dann, aber auch immer dann stattzufinden hat, wenn sich die erfolgte Regulierung für die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte unzweckmäßig erweist oder die für die Nutzungsverhältnisse maßgeblich gewesenen Umstände geändert haben.“
Wie die Agrarbehörde festhält, haben sich die für die Nutzungsverhältnisse maßgebenden Umstände insofern geändert, als seit dem Jahr 1969 Veränderungen an der Substanz des Gemeindegutes stattgefunden haben.
Die Agrarbehörde war daher berechtigt, die Änderung des Regulierungsplanes vorzunehmen. Dass die eben genannten Voraussetzungen hierfür gegeben waren, wird in der Berufung nicht bestritten und geht insofern auch das Landesverwaltungsgericht Tirol von der Zulässigkeit einer amtswegigen Änderung des Regulierungsplanes der Agrargemeinschaft X aus.
Wie aus dem Spruch des im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheides hervorgeht, beschränkt sich die vorgenommene Abänderung des Regulierungsplanes auf die Berücksichtigung des bisher nicht berücksichtigten Substanzwertanspruches der Gemeinde.
b) Zur Feststellung von „Gemeindegut“:
Wie bereits dargelegt, bringen die Berufungswerber im Wesentlichen vor, dass die gegenständliche Abänderung des Regulierungsplanes deshalb rechtswidrig sei, da die Eigentumsverhältnisse hinsichtlich des Regulierungsgebietes nicht geprüft worden seien. Insbesondere wird in diesem Zusammenhang vorgebracht, dass der Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde 1. Instanz vom 23.8.2011, AgrB-/-2011, betreffend die Feststellung von „Gemeindegut“ keine Bindungswirkung entfalte. Die in dem zitierten Bescheid getroffene Qualifikation der Agrargemeinschaft X als Gemeindegutsagrargemeinschaft sei unrichtig. Die Feststellung von „atypischem Gemeindegut“ sei nicht anhand der vom Verfassungsgerichtshof in dessen Erkenntnissen VfSlg 18.446/2008 iVm 19.262/2010 entwickelten Tatbestandsvoraussetzungen erfolgt. Die Agrarbehörde hätte im gegenständlichen Fall zu prüfen gehabt, wer nach zivilrechtlichen Gesichtspunkten Eigentümer des Regulierungsgebietes sei. Eine solche Prüfung sei bis jetzt unterblieben.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält dazu fest:
Die Agrarbehörde I. Instanz sowie der Landesagrarsenat haben sich – wie unter Punkt I.1. dieses Erkenntnisses dargestellt – im rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahren bereits umfassend damit auseinandergesetzt, ob die Agrargemeinschaft X als Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 zu qualifizieren ist.
Die Behandlung der gegen den Bescheid des Landesagrarsenates vom 19.7.2012, LAS-*/-10, erhobenen Beschwerde hat der VwGH mit Beschluss vom 18.12.2013, 2012/07/0217-6, abgelehnt.
Mit dem rechtskräftigem Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 23.8.2011, AgrB-/-2011, wurde insofern in bindender Art und Weise festgestellt, dass die Agrargemeinschaft X eine solche nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist. Vom Inhalt dieses Feststellungsbescheides müssen die Agrarbehörden und andere Verwaltungsbehörden ausgehen (so ausdrücklich VwGH 09.05.2011, AW 2011/07/0017). An die getroffene Feststellung ist aber auch das Landesverwaltungsgericht Tirol gebunden Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist folglich nicht berechtigt, neuerlich die Frage zu prüfen, ob die Agrargemeinschaft X eine solche nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist.
c) Zur Abänderung der Haupturkunde des Regulierungsplanes:
Die Agrarbehörde hat im angefochtenen Bescheid den Regulierungsplan vom 27.2.1969, IIIb1–/, idgF wie oben unter Punkt I.3.a. dargestellt geändert.
Durch diese Änderung erfolgte die Festlegung folgender Nutzungen am Regulierungsgebiet: die Holznutzung, die Weide- und Streunutzung und die Substanznutzung im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes im Sinne des Bescheides der belangten Behörde vom 23.8.2011, AgrB-/-2011. Ausdrücklich wurde festgehalten, dass die Substanznutzungen der Gemeinde Z zustehen. Zu dieser Abänderung der Haupturkunde ist festzuhalten, dass sich die Holznutzung sowie die Weide- und Streunutzung bereits aus dem zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Geltung stehenden Regulierungsplan, nämlich aus Abschnitt II. der Haupturkunde ergibt. Die Ergänzung dieser Nutzungen durch die Substanznutzungen der Gemeinde Z war aufgrund des § 33 Abs 5 TFLG 1996, in der Fassung LGBl 7/2010, erforderlich.
Gleichzeitig wurde neu normiert, dass die Gemeinde Z im Ausmaß dieser Nutzungen und Erträgnisse auch die anteiligen Lasten des Regulierungsgebietes zu tragen hat. Auch diese Regelung entspricht den gesetzlichen Vorgaben, zumal nach § 34 Abs 4 zweiter Satz leg cit die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten nach dem Verhältnis der Anteile auszumessen sind.
Auch dass der Abschnitt III. der Haupturkunde („Beteiligte und Anteilsrechte“) dahingehend modifiziert wurde, dass nunmehr die Gemeinde Z als substanzberechtigte Gemeinde Mitglied der Agrargemeinschaft X ist, ist im Sinne des genannten § 33 Abs 5 TFLG 1996 geboten.
Soweit die Berufungswerber die Abänderung des Regulierungsplanes damit bekämpfen, es handle sich bei der Agrargemeinschaft X um keine Gemeindegutsagrargemeinschaft, ist auf die Ausführungen unter Punkt 3.b. der rechtlichen Erwägungen dieses Erkenntnisses zu verweisen. Mit diesem Vorbringen zeigen die Berufungswerber keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Die Berufungswerber behaupten außerdem, durch die Abänderung des Regulierungsplanes werde der Agrargemeinschaft X die Substanz und damit Eigentum entzogen. Die Wegnahme der Substanz sei als entschädigungslose und verfassungswidrige Enteignung zu qualifizieren.
Entgegen den Ausführungen der Berufungswerber hat die Agrargemeinschaft zu keinem Zeitpunkt über den Substanzwert an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken verfügt. Entsprechend der Judikatur des VfGH wurde durch die (verfassungswidrige) Übertragung des Gemeindegutes in das Eigentum der Agrargemeinschaft das Substanzrecht der Gemeinde – ursprünglich in Form des Eigentums – in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt (so ua VfGH 02.10.2013, B 550/2012 ua). Über die Substanz verfügte und verfügt daher die Gemeinde Z in Form eines Anteilsrechtes an der Agrargemeinschaft abzüglich der Belastung durch land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte im Umfang des Haus- und Gutsbedarfs. Die Nutzungsrechte der Berufung erhebenden Mitglieder der Agrargemeinschaft X bestehen (und bestanden) also ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen (vgl VfGH 02.10.2013, B 550/2012 ua). Deren Anteilsrechte erstrecken (und erstreckten) sich folglich nicht auf den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke.
Diesen Vorgaben entspricht die durch die Agrarbehörde vorgenommene Änderung des Abschnitts II. und III. der Haupturkunde.
Die von den Berufungswerbern behauptete entschädigungslose Entziehung von Eigentumsrechten liegt nicht vor.
Andere Gründe, mit denen die gegenständliche Abänderung des Regulierungsplans bekämpft wird, werden von den Berufungswerbern weder in ihrer Berufung noch im Rahmen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgebracht. Zumal aber der Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichtes Tirol gemäß § 27 VwGVG insofern beschränkt ist, als es den angefochtenen Bescheid lediglich aufgrund der Beschwerde, nämlich aufgrund der vorgebrachten Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie aufgrund des Begehrens, zu überprüfen hat, waren allfällige sonstige Gründe für eine Rechtswidrigkeit des im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheides nicht von Amts wegen zu überprüfen.
Hinsichtlich der unter Spruchpunkt I.3. erfolgten Streichung der Regelung über die Jagderträgnisse ist auf das Erkenntnis des VfGH vom 2.10.2013, B 550/2012 ua, zu verweisen, wonach Erträge aus der Jagdverpachtung keine land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte, sondern Teil der Substanznutzung sind. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der bereits dargelegten Überlegungen dazu, dass es sich bei der Agrargemeinschaft X um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt und insofern der Substanzwert der Gemeinde Z zusteht, besteht kein Zweifel, dass durch die Streichung der Zuweisung der Jagderträgnisse an die Gemeinschaftskasse keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides begründet werden kann.
d) Zur Neuerlassung der Verwaltungssatzung als Teil des Regulierungsplanes:
Laut Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde eine neue Verwaltungssatzung in Kraft und die Satzung vom 2.2.1972, IIIb1-/, außer Kraft gesetzt.
Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass der belangten Behörde bei der Formulierung des Spruches ein nach § 62 Abs 4 AVG berichtigungsfähiger, offenbar auf einem Versehen beruhender Fehler unterlaufen ist, indem sie die außer Kraft tretende Satzung mit der Zahl IIIb1-/ bezeichnete. Da aus dem vorliegenden Verwaltungsakt klar hervorgeht, dass diese Satzung richtigerweise mit der Zahl IIIb1-***/***zu bezeichnen gewesen wäre, war das entsprechende Versehen im Spruch des vorliegenden Erkenntisses richtig zu stellen.
Im Übrigen ergibt ein Vergleich der ursprünglichen Satzung mit der neu in Kraft gesetzten Satzung, dass die neue Satzung dem Umstand Rechnung trägt, dass die Agrargemeinschaft X als Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 gilt. Die Neufassung der Satzung zielt entsprechend den Vorgaben des Erkenntnisses VfSlg 18.446/2008 darauf ab, dass die Gemeinde Z als substanzberechtigtes Mitglied der Agrargemeinschaft X eine den Bestimmungen der Novelle LGBl 7/2010 zum TFLG 1996 entsprechende Stellung in den Organen der Agrargemeinschaft erhält und dass die Rechte der Gemeinde Z am Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke gewahrt werden. So trägt etwa der neu formulierte § 4 der Satzung („Rechte und Pflichten der substanzberechtigten Gemeinde Z“) dafür Sorge, dass die Vorgaben der §§ 33 Abs 5, 34 Abs 4 2. Satz, 35 Abs 7 leg cit erfüllt werden. Zusammenfassend trägt die nunmehrige Satzung den Vorgaben des TFLG 1996 grundsätzlich Rechnung.
Zu dieser laut Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides neu erlassenen Verwaltungssatzung erstatten die Berufungswerber kein spezifisches Vorbringen. Insbesondere wird nicht auf einzelne Punkte der Verwaltungssatzung eingegangen und dargelegt, in welcher Weise diese Bestimmungen in Rechte der Berufungswerber eingreifen.
Soweit die Berufungswerber die Abänderung des Regulierungsplanes und damit konkludent auch die neu erlassene Verwaltungssatzung damit bekämpfen, es liege beim Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft X kein Gemeindegut vor, ist wiederum auf die Ausführungen unter Punkt 3.b. der rechtlichen Erwägungen dieses Erkenntnisses zu verweisen. Mit diesem Vorbringen zeigen die Berufungswerber keine Rechtswidrigkeit der Verwaltungssatzung und damit des angefochtenen Bescheides auf.
Zu berücksichtigen ist die ausdrückliche Feststellung des VfGH in seinem Erkenntnis vom 02.10.2013, B 550/2012 ua, wonach der Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Überling) dem Substanzwert des Gemeindegutes zuzuordnen ist und insofern § 36 Abs 1 lit f TFLG 1996 (die Satzung hat Bestimmungen über die Verwendung allfälliger Ertragsüberschüsse zu enthalten) auf atypisches, in Form einer Agrargemeinschaft organisiertes Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG nicht anzuwenden ist.
Wenn sämtliche Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft X Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 wären, müsste ausgehend von den obigen Überlegungen § 19 „Ertragsüberschüsse“ und damit auch § 10 lit c (Verteilung von Ertragsüberschüssen) der Verwaltungssatzung ersatzlos gestrichen werden, da laut dem genannten VfGH-Erkenntnis die Nutzungsrechte am Gemeindegut auf den Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaft beschränkt sind, die Überschüsse aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Überling) unter den der Gemeinde zustehenden Substanzwert iS von § 33 Abs 5 TFLG 1996 zu subsumieren sind und insofern nicht der Gemeinde zustehende „Ertragsüberschüsse“ nicht möglich und daher auch nicht zu regeln sind.
Da sich allerdings das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft X auch auf nicht als Gemeindegut zu qualifizierende agrargemeinschaftliche Grundstücke erstreckt, sind die genannten §§ 10 lit c und 19 der Satzung zu belassen. Diese Bestimmungen sind aber betreffend die als Gemeindegut festgestellten agrargemeinschaftlichen Grundstücke gemäß Spruchpunkt I.1. des Feststellungsbescheides der Agrarbehörde I. Instanz vom 23.8.2011, AgrB-/-2011, nicht anzuwenden.
Dieselben Überlegungen gelten hinsichtlich der im Regulierungsplan der Agrargemeinschaft X unter dem Punkt „Nutzungen“ (A. Der Agrargemeinschaft X) auf Seite 93 vorgesehenen Bezugnahme auf Ertragsüberschüsse.
e) Zusammenfassung:
Die mit dem bekämpften Bescheid vorgenommenen Änderungen der Haupturkunde und die Neuerlassung der Verwaltungssatzung weisen die von den Berufungswerbern geltend gemachten Mängel nicht auf.
Das Berufungsvorbringen beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die Unrichtigkeit der im angefochtenen Bescheid angenommenen Eigentumsverhältnisse hinsichtlich des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft X darzustellen.
Im Hinblick auf die rechtskräftige Feststellung dieser Eigentumsverhältnisse mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde 1. Instanz vom 23.8.2011, AgrB-/-2011, und der Bindungswirkung dieser Feststellung gelingt es den Berufungswerbern dadurch allerdings nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Auch in dem Umfang, in dem die vorliegende, den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich bekämpfende Berufung die laut Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides in Kraft gesetzte Verwaltungssatzung der Agrargemeinschaft X bekämpft, ist der Berufung nicht stattzugeben und sind insbesondere die §§ 10 lit c und 19 der Verwaltungssatzung nicht zu streichen, da diese zwar in Bezug auf die als Gemeindegut festgestellten Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft X nicht mehr anzuwenden sind, wohl aber im Hinblick auf die rechtskräftig nicht als Gemeindegut festgestellten Grundstücke.
Sonstige, über das Vorbringen der Berufungswerber hinausgehende Gründe für eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sind nicht aufgetaucht und hätten vom Landesverwaltungsgericht Tirol im Hinblick auf dessen eingeschränkten Prüfumfang nach § 27 VwGVG auch nicht von Amts wegen aufgegriffen werden dürfen.
Insgesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.
4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vom Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Rechtsfragen ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Die wesentliche Rechtsfrage, ob die Agrargemeinschaft X als Gemeindegutsagrargemeinschaft zu qualifizieren ist, war bereits Gegenstand eines rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahren (siehe Punkt I.1. des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Frage der Bindungswirkung der rechtskräftigen Feststellungsentscheidung hat das Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Judikatur des VwGH gelöst.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Peter Christ
(Richter)
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