LVwG T LVwG-2014/35/0054-2

LVwG-2014/35/0054-2Landesverwaltungsgericht26.03.2014

Regest

Gemeindegut, Agrargemeinschaft, Abänderung Regulierungsplan, Verwaltungssatzung, Verfahrensgegenstand, Ertragsüberschüsse, Bindungswirkung, Vorfrage, Tatbestandswirkung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/35/0054-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.35.0054.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Peter Christ über die als Beschwerde zu wertende Berufung des Herrn L M, Adresse, PLZ Ort, sowie der Agrargemeinschaft Y, vertreten durch Dr. A H, Rechtsanwalt in PLZ Ort, gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde 1. Instanz vom 24.9.2013, AGM-R**1/**2-2013, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 Abs 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, werden die als Beschwerden zu wertenden Berufungen als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl 10/1985, zuletzt geändert durch BGBl I 122/2013, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl I 164/2013, unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.

Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensablauf:

1. Feststellungsverfahren:

Der im gegenständlichen Fall bekämpfte Bescheid nimmt unter anderem auf einen Feststellungsbescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde 1. Instanz vom 30.6.2010, AgrB-R3/45-2010, Bezug. Laut den Spruchpunkten I. und II. dieses Bescheides wurde auf Antrag der Gemeinde X festgestellt, welche Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Y Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996, LGBl 74/1996 idF LGBl 7/2010 sind und welche nicht. Diese Feststellungen erwuchsen in Rechtskraft, zumal diese in einem aufgrund von Berufungen der Agrargemeinschaft Y und der Gemeinde X angestrengten Berufungsverfahren mit Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 5.5.2011, LAS-/AB-01 (in der Fassung eines Berichtigungsbescheides vom 10.11.2011, LAS-/CD-01), bestätigt wurden und eine gegen das eben erwähnte Erkenntnis des Landesagrarsenates erhobene Beschwerde vom VwGH als unbegründet abgewiesen wurde (siehe VwGH 24.5.2012, 2011//-6).

2. Wiederaufnahmeverfahren:

Mit Eingabe vom 23.9.2013 beantragte die Agrargemeinschaft Y die Wiederaufnahme des mit den vorangeführten Bescheiden der Agrarbehörde I. Instanz sowie des Landesagrarsenates abgeschlossenen Feststellungsverfahrens. Begehrt wurde die Feststellung, dass es sich bei einem näher bezeichneten Grundstück um kein Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 handle. Dabei stützte sich die Wiederaufnahmewerberin im Wesentlichen darauf, dass eine Reihe näher bezeichneter neuer Tatsachen und Beweismittel hervorgekommen sei.

Mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 20.11.2013, LAS-/EF-01, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als verspätet zurückgewiesen. Eine dagegen erhobene Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 20.2.2014, Ro 2014//**-3, als unzulässig zurückgewiesen.

3. Verfahren betreffend den in Beschwerde gezogenen Bescheid:

a) Angefochtener Bescheid vom 24.9.2013, AGM-R**1/**2-2013:

Mit dem im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheid entschied das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz (Abteilung Agrargemeinschaften) gem § 56 AVG iVm den §§ 33, 38, 69 und 73 lit. d Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl 74/1996 idF LGBl 7/2010 (TFLG 1996), wie folgt:

„I.

Der revidierte Regulierungsplan der Agrargemeinschaft Y vom 12.04.1967, Zl. IIIb1-***/123 in der geltenden Fassung wird gem. § 69 Abs. 1 lit. c TFLG 1996 durch folgenden Anhang abgeändert:

Anhang

zum revidierten Regulierungsplan der Agrargemeinschaft Y vom 12.04.1967, Zl. IIIb1-/123 , abgeändert mit Bescheid vom 06.02.1968, Zl. IIIb1-/456, in der jeweils geltenden Fassung:

1. Der bisherige Abschnitt II. der Haupturkunde („Nutzungen“) wird durch folgenden neuen Abschnitt II. ersetzt:

II. Nutzungen:

Als übliche Nutzung am Regulierungsgebiet kommen in Betracht:

a) die Holznutzung,

b) die Weidenutzung,

c) die Substanznutzung im Sinne des § 33 Abs. 5 TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes, das sind die Grundstücke 17, 18, 20, 21, 22, 44, 45, 46, 47, 111, 292/1, 292/2, 293, 298, 366/1, 366/2, 366/3, 366/4, 366/5, 366/6, 366/7, 366/8 und 366/9 in EZ *** GB X.

Der Substanzwert gemäß lit. c gebührt der Gemeinde X (§ 33 Abs. 5 TFLG 1996); sie hat im Ausmaß dieser Nutzungen und Erträgnisse auch die anteiligen Lasten des Regulierungsgebietes zu tragen.

2. Der Abschnitt III. der Haupturkunde („Beteiligte und Anteilsrechte") hat zu lauten:

III. Beteiligte und Anteilsrechte:

Am Regulierungsgebiet anteilsberechtigt sind:

A) die politische Gemeinde X als substanzberechtigte Gemeinde im Sinne des § 33 Abs. 5 TFLG 1996;

B) aufgrund des anlässlich der agrarbehördlichen Verhandlung am 15.12.1965 abgeschlossenen Parteienübereinkommens nehmen an der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung des Regulierungsgebietes die jeweiligen Eigentümer folgender Stammsitzliegenschaften mit den bei den einzelnen Liegenschaften angeführten Anteilsrechten teil:

[...]

II.

Gemäß § 69 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 36 TFLG 1996 wird für die Agrargemeinschaft Y die als Anlage zu diesem Bescheid ergehende Verwaltungssatzung, welche einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildet, in Kraft gesetzt. Mit Rechtskraft dieses Bescheides tritt die bisherige Verwaltungssatzung vom 12.04.1967, ZI. IIIb1-***/123 , außer Kraft.“

Die Erstbehörde führte hierzu begründend aus, dass zur Eigenschaft der agrargemeinschaftlichen Grundstücke der Agrargemeinschaft Y als Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 bereits ein Feststellungsbescheid der Agrarbehörde ergangen sei, welcher in Rechtskraft erwachsen sei. Mit diesem Bescheid sei in einer (auch für die Agrarbehörde) bindenden Art und Weise festgestellt worden, dass die Agrargemeinschaft Y eine Agrargemeinschaft nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 (Gemeindegut) sei und explizit bestimmt worden, welche Grundstücke des Regulierungsgebietes zum Gemeindegut gehörten. Das Verfahrensergebnis hätten auch die Mitglieder der Agrargemeinschaft Y gegen sich gelten zu lassen. Ihnen sei die Mitwirkung an der Willensbildung zur Bekämpfung des Feststellungsbescheides in den Organen der Agrargemeinschaft zugestanden und seien sie durch das gegenüber der Agrargemeinschaft geführte Verfahren als mediatisiert zu betrachten.

Entsprechend dem Erkenntnis VfSlg 18.446/2008 rechtfertige die geschehene Verwandlung von Gemeinschaftsgut in Agrargemeinschaften der bloß Nutzungsberechtigten eine Änderung des Regulierungsplanes, da das Gemeindegut nicht mehr wie ein sonstiges agrargemeinschaftliches Grundstück behandelt werden dürfe. Rechtliche Grundlage für die Abänderung des Regulierungsplanes sei § 69 TFLG 1996.

Im vorliegenden Fall gebiete bereits die geschehene Verwandlung von Gemeindegut in eine Agrargemeinschaft der bloß Nutzungsberechtigten die Abänderung des Regulierungsplanes. Die seit dem Zeitpunkt der Regulierung im Jahre 1940 stattgefundenen Veränderungen an der Substanz des Gemeindegutes würden auf eine Änderung der für die Anteilsrechte maßgeblichen Verhältnisse schließen lassen. Dem jährlich der Behörde vorzulegenden Geschäftsbericht sei zu entnehmen, dass die Agrargemeinschaft aus Pacht- und Dienstbarkeitsverhältnissen (insbesondere Jagdpacht) Einnahmen erzielt und daher – über die Wald- und Weidenutzung hinausgehende – Geschäftsvorgänge betreibt, sohin nicht der gemeinsamen Wald- und Weidewirtschaft zuzurechnende Erträge lukriere. Die verfügten Änderungen und Anpassungen des Regulierungsplanes entsprächen, ebenso wie die in Spruchpunkt II. in Kraft gesetzte Verwaltungssatzung, dem TFLG 1996 idF der Novelle LGBl 7/2010. Durch die angeordneten Maßnahmen werde für die Gemeinde X ein im Ausmaß wechselnder Anteil aus dem Substanzrecht sichergestellt.

Die Zuweisung des Substanzwertes an die Gemeinde mache der Verfassungsgerichtshof der Agrarbehörde in VfSlg 18.446/2008 zur Pflicht.

Die gewählte flexible Festlegung des Substanzwertanteilsrechts der politischen Gemeinde sei zweckentsprechend und zielgerichtet, weshalb die seitens des Agrargemeinschaftmitgliedes L M anlässlich der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwendungen, es sei noch nicht geklärt, in welchem Verhältnis die Gemeinde zu den Wegbaukosten beizutragen hätte, ins Leere gingen.

b) Berufungen:

Gegen den unter lit a genannten Bescheid erhob die Agrargemeinschaft Y, vertreten durch Dr. A H, Rechtsanwalt in PLZ Ort, Berufung. Diese langte am 10.10.2013 per Mail beim Amt der Tiroler Landesregierung ein.

Von Herrn L M, Mitglied der Agrargemeinschaft Y, wurde am 7.10.2013 ein als „Einspruch“ bezeichnetes und an die Agrarbehörde I. Instanz adressiertes Schreiben zur Post gegeben.

Laut den im Akt beiliegenden Rückscheinen wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid sowohl der Agrargemeinschaft Y als auch Herrn L M jeweils am 27.9.2013 zugestellt.

Mit der genannten Berufung der Agrargemeinschaft Y wurde der angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft und beantragt, den angefochtenen Bescheid in näher beschriebenem Umfang zu ändern bzw. in eventu aufzuheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Im Wesentlichen bringt die Berufungswerberin vor, dass ein näher bezeichnetes Grundstück nicht aus Gemeindegut hervorgegangen sei, und dass dieser Umstand der durchgeführten Anpassung des Regulierungsplanes entgegenstehe.

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde dabei - unabhängig von einem hinsichtlich der Berufungswerberin ergangenen Feststellungsbescheid – das Gst 366/5 von der Änderung des Regulierungsplans auszunehmen gehabt. Da die belangte Behörde dies verkannt habe, habe sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.

Verfahrensvorschriften seien dadurch verletzt, dass sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen der Berufungswerberin nicht ausreichend auseinandergesetzt habe.

Herr L M machte in seinem Einspruch im Wesentlichen geltend, dass das Grundstück 366/5 zu Unrecht als Gemeindegut qualifiziert worden sei. Außerdem sei die Kostenbeteiligung der Gemeinde bezüglich Wegerhaltung und Wegbauten noch nicht geklärt und die Kosten für die Schaffung der Infrastruktur durch die Agrargemeinschaft im Regulierungsbescheid noch nicht berücksichtigt. Der angefochtene Bescheid sei entsprechend zu ändern.

c) Aufforderung zur Stellungnahme:

Mit Schreiben des Landesagrarsenates vom 19.11.2013, LAS-***/GH-01, wurde der Gemeinde X die gegenständliche Berufung der Agrargemeinschaft Y sowie der Einspruch von Herrn L M zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt. Von der eingeräumten Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme wurde kein Gebrauch gemacht.

d) Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:

In der vorliegenden Angelegenheit wurde vom Landesverwaltungsgericht am 24.3.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Berufungswerber im Wesentlichen nochmals ihr bereits in den schriftlichen Berufungen ausgeführtes Vorbringen wiederholten und bekräftigten.

II. Rechtliche Erwägungen:

1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 151 Abs 51 Z 8 BVG. Diese Bestimmung lautet wie folgt:

„Artikel 151. (…)

(51) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

(…)

8. Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.“

Die dem BGBl I 51/2012 (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) angefügte Anlage lautet auszugsweise wie folgt:

„Anlage

Aufgelöste unabhängige Verwaltungsbehörden

A. Bund

(…)

3. Landesagrarsenate gemäß § 5 Abs. 1 des Agrarbehördengesetzes 1950, BGBl. Nr. 1/1951;

(…)“

Gemäß den oben wiedergegebenen Bestimmungen wurden also mit 1.1.2014 die Landesagrarsenate, die nach § 1 des im Zeitpunkt der Berufungserhebung in Geltung gestandenen Agrarbehördengesetz 1950 zur Entscheidung über Berufungen in den gegenständlichen Angelegenheiten der Bodenreform nach Art 12 Abs 1 Z 5 B-VG zuständig gewesen wären, aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist daher zuständig zur Abwicklung des Verfahrens über im vorliegenden Fall eingebrachten Berufungen.

2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Berufungen:

Das als „Einspruch“ bezeichnete Schreiben von Herrn L M vom 5.10.2013 ist zweifelsfrei als Berufung zu werten. Sie erfüllt die an eine Berufung gestellten Voraussetzungen nach § 63 Abs 3 AVG in der zum Zeitpunkt der Berufungserhebung geltenden Fassung. Eine ausdrückliche Bezeichnung als „Berufung“ ist danach nicht erforderlich (siehe etwa VwSlgNF 5227 A).

Gemäß § 69 Abs 3 letzter Satz TFLG 1996 in der zum Zeitpunkt der Berufungserhebung geltenden Fassung konnten die Agrargemeinschaft und deren einzelne Mitglieder gegen einen von Amts wegen erlassenen Abänderungsbescheid Berufung erheben. Da es sich in diesem Sinn beim im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheid um einen von Amts wegen erlassenen Abänderungsbescheid handelt, waren sowohl die Agrargemeinschaft Y als auch Herr L M berufungslegitimiert.

Im Übrigen wurden die Berufungen der Agrargemeinschaft Y und des Herrn L M innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist eingebracht und sind insofern auch rechtzeitig.

Gemäß § 3 Abs 1 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, BGBl I 33/2013, gelten bis zum Ablauf des 31.12.2013 erhobene Berufungen als Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG. Diese an sich nur für jene Verfahren geltende Bestimmung, in denen die Berufungsfrist bis 31.12.2013 noch läuft, muss im Hinblick auf den bereits erwähnten Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG und aufgrund der Tatsache, dass die Verwaltungsgerichte seit 1.1.2014 gemäß Art 130 Abs 1 B-VG über „Beschwerden“ und nicht über „Berufungen“ erkennen, auch für die im gegenständlichen Fall erhobenen Berufungen gelten.

§ 69 Abs 3 letzter Satz TFLG 1996, zuletzt geändert durch LGBl 130/2013, sieht inzwischen ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht Tirol vor.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte sind die vorliegenden, als Beschwerden zu wertenden Berufungen zulässig.

3. Zur Sache:

a) Zur Zulässigkeit der amtswegigen Abänderung des Regulierungsplanes:

Für die inhaltliche Beurteilung des vorliegenden Falles ist die Bestimmung des § 69 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl 74/1996, zuletzt geändert durch LGBl 130/2013, maßgeblich, die wie folgt lautet:

„§ 69

Abänderung von Regulierungsplänen

(1) Die Abänderung von Regulierungsplänen, auch zur Vereinigung von zwei oder mehreren Agrargemeinschaften, steht nur der Agrarbehörde zu. Sie kann erfolgen:

a)auf Antrag der Agrargemeinschaft,

b)bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c auf Antrag der Gemeinde oder

c)von Amts wegen.

Anträge nach lit. a und b müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils zuständigen Organes beruhen.

(2) Bestehen gegen einen Beschluss des Organes der Agrargemeinschaft nach Abs. 1 lit. a keine Bedenken, so ist er zu genehmigen und die Planänderung in einem Anhang durchzuführen.

(3) Die Abweisung eines Antrages nach Abs. 1 lit. a oder b erfolgt durch Bescheid, gegen den im Fall des Abs. 1 lit. a die Agrargemeinschaft und im Fall des Abs. 1 lit. b die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben kann. Gegen einen von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages nach Abs. 1 lit. b erlassenen Abänderungsbescheid können die Agrargemeinschaft und deren einzelne Mitglieder und im Fall des Abs. 1 lit. b auch die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.

(4) Der Plananhang ist den Behörden, denen der Regulierungsplan übermittelt wurde, zu übersenden.“

Die Agrarbehörde ist also gemäß § 69 Abs 1 lit c TFLG 1996 berechtigt, von Amts wegen Regulierungspläne abzuändern. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine solche Änderung des Regulierungsplanes in Betracht kommt, beruft sich die Agrarbehörde I. Instanz zu Recht auf das Erkenntnis VfSlg 18.446/2008, in welchem der VfGH ausgesprochen hat, „dass eine Änderung nur dann, aber auch immer dann stattzufinden hat, wenn sich die erfolgte Regulierung für die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte unzweckmäßig erweist oder die für die Nutzungsverhältnisse maßgeblich gewesenen Umstände geändert haben.“

Wie die Agrarbehörde festhält, haben sich die für die Nutzungsverhältnisse maßgebenden Umstände insofern geändert, als seit dem Jahr 1940 Veränderungen an der Substanz des Gemeindegutes stattgefunden haben.

Die Agrarbehörde war daher berechtigt, die Änderung des Regulierungsplanes vorzunehmen. Dass die eben genannten Voraussetzungen hierfür gegeben waren, wird in den Berufungen nicht grundsätzlich bestritten und geht insofern auch das Landesverwaltungsgericht Tirol von der Zulässigkeit einer amtswegigen Änderung des Regulierungsplanes der Agrargemeinschaft Y aus. Dass diese Zulässigkeit – anders als von der berufungswerbenden Agrargemeinschaft Y behauptet – auch in Bezug auf das Grundstück 366/5 in EZ *** GB X, gegeben ist, ergibt sich aus der sogleich unter lit b näher begründeten Qualifikation dieses Grundstückes als Gemeindegut.

Wie aus dem Spruch des im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheides hervorgeht, beschränkt sich die vorgenommene Abänderung des Regulierungsplanes auf die Berücksichtigung des bisher nicht berücksichtigten Substanzwertanspruches der Gemeinde.

b) Zur Feststellung von „Gemeindegut“:

Wie bereits dargelegt, bringen die Berufungswerber im Wesentlichen vor, dass die gegenständliche Abänderung des Regulierungsplanes deshalb rechtswidrig sei, da das Grundstück 366/5 in EZ *** GB X zu Unrecht als Gemeindegut qualifiziert worden sei. Insbesondere wird in diesem Zusammenhang vorgebracht, dass der Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde 1. Instanz vom 30.6.2010, AgrB-R3/4*5-2010, betreffend die Feststellung von „Gemeindegut“ keine Bindungswirkung entfalte.

Dies im Wesentlichen deshalb, da die angesprochene Feststellungsentscheidung Tatbestandwirkung für die Änderung eines Regulierungsplanes nach § 69 TFLG 1996 habe, sodass unter Berücksichtigung der Entscheidung VwGH 30.6.1994, 91/06/0174, keine Bindung der Verwaltungsbehörde an die diesbezüglich entschiedene Vorfrage bestehe.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält dazu fest:

Die Agrarbehörde I. Instanz sowie der Landesagrarsenat haben sich – wie unter Punkt I.1. dieses Erkenntnisses dargestellt – im rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahren bereits umfassend damit auseinandergesetzt, ob die Agrargemeinschaft Y als Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 zu qualifizieren ist.

Eine im vorliegenden Zusammenhang erhobene VwGH-Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 24.5.2012, 2011//*-6, als unbegründet abgewiesen.

Mit dem rechtskräftigem Feststellungsbescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz wurde insofern in bindender Art und Weise festgestellt, dass die Agrargemeinschaft Y eine solche nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist. Vom Inhalt dieses Feststellungsbescheides müssen die Agrarbehörden und andere Verwaltungsbehörden ausgehen (so ausdrücklich VwGH 09.05.2011, AW 2011/07/0017). An die getroffene Feststellung ist aber auch das Landesverwaltungsgericht Tirol gebunden Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist folglich nicht berechtigt, neuerlich die Frage zu prüfen, welche Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Y solche nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 sind.

Das von der Berufung erhebenden Agrargemeinschaft Y zitierte VwGH-Erkenntnis 30.6.1994, 91/06/0174, ist nicht geeignet, eine Änderung dieser Auffassung herbeizuführen. Die behauptete Tatbestandswirkung liegt nur dort vor, wo durch eine Rechtsvorschrift an einen Bescheid Rechtswirkungen geknüpft werden, die sich aus dem Bescheid selbst nicht ergeben (siehe in diesem Sinn etwa Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 [2011] Rz 474). Das TFLG 1996 sieht allerdings für die Feststellung der Gemeindegutseigenschaft keine solche Tatbestandswirkung vor. Insbesondere ist nicht vorgesehen, dass bei einer Abänderung von Regulierungsplänen zwingend auf eine vorhergehende Feststellungsentscheidung nach § 73 lit d TFLG 1996 abzustellen wäre. Vielmehr stellt die Gemeindegutseigenschaft zweifellos eine Vorfrage im Sinn des § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl I 161/2013, dar. Diese hätte die Agrarbehörde erster Instanz im vorliegenden Regulierungsverfahren grundsätzlich selbst lösen dürfen; da allerdings über diese Frage bereits rechtskräftig von der zuständigen Behörde entschieden wurde, besteht diesbezüglich - wie etwa auch im oben genannten VwGH-Erkenntnis ausdrücklich ausgeführt wird - Bindungswirkung. Die dem VwGH-Erkenntnis 30.6.1994, 91/06/0174, zugrunde liegende rechtliche Situation, in welcher die Erlassung eines Bescheides nur zulässig ist, wenn ein rechtskräftiger anderer Bescheid vorliegt, ist im vorliegenden Fall nicht gegeben und lassen sich die diesbezüglichen Aussagen daher auch nicht auf diesen Fall übertragen. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ließe sich aus dem genannten Erkenntnis allerdings ohnehin nicht der von der berufungswerbenden Agrargemeinschaft behauptete Schluss ziehen, dass im Fall der mangelnden Vorfrageneigenschaft der Gemeindegutsfeststellung keine Bindung an den entsprechenden Feststellungsbescheid bestünde. Es wird darin zwar die Bindungswirkung einer als Hauptfrage von einer anderen Behörde entschiedenen Vorfragenentscheidung ausdrücklich bestätigt, umgekehrt eine solche Bindungswirkung im Fall der Normierung einer Tatbestandswirkung aber nicht ausdrücklich verneint.

c) Zur Abänderung der Haupturkunde des Regulierungsplanes:

Die Agrarbehörde hat im angefochtenen Bescheid den revidierten Regulierungsplan vom 12.4.1967, IIIb1–/123, abgeändert durch Bescheid vom 6.2.1968, IIIb1-/456, idgF wie oben unter Punkt I.3.a. dargestellt geändert.

Entsprechend der Judikatur des VfGH wurde durch die (verfassungswidrige) Übertragung des Gemeindegutes in das Eigentum der Agrargemeinschaft das Substanzrecht der Gemeinde – ursprünglich in Form des Eigentums – in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt (so ua VfGH 02.10.2013, B 550/2012 ua). Die Gemeinde ist somit an der Agrargemeinschaft anteilsberechtigt, ihr Anteil ist der Substanzwert abzüglich der Belastung durch land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte im Umfang des Haus- und Gutsbedarfs (VfGH 02.10.2013, B 550/2012). Diesen Vorgaben entspricht die durch die Agrarbehörde vorgenommene Änderung des Abschnittes II. der Haupturkunde.

Durch diese Änderung erfolgte die Festlegung folgender Nutzungen am Regulierungsgebiet: die Holznutzung, die Weidenutzung und die Substanznutzung im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes im Sinne des Bescheides der belangten Behörde vom 30.6.2010, AgrB-R3/4*5-2010. Ausdrücklich wurde festgehalten, dass die Substanznutzungen der Gemeinde X zustehen. Zu dieser Abänderung der Haupturkunde ist festzuhalten, dass sich die Holznutzung und die Weidenutzung bereits aus dem zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Geltung stehenden Regulierungsplan, nämlich Abschnitt II. der Haupturkunde ergibt. Die Ergänzung dieser Nutzungen durch die Substanznutzungen der Gemeinde X war aufgrund des § 33 Abs 5 TFLG 1996, in der Fassung LGBl 7/2010, erforderlich.

Soweit die Berufungswerber die Abänderung des Regulierungsplanes damit bekämpfen, es handle sich beim Grundstück 366/5 in EZ *** GB X um kein Gemeindegut, ist auf die Ausführungen unter Punkt 3.b. der rechtlichen Erwägungen dieses Erkenntnisses zu verweisen. Mit diesem Vorbringen zeigen die Berufungswerber keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Herr L M bringt in seiner Berufung weiters vor, dass im vorliegenden Regulierungsbescheid zu Unrecht die Frage der Kostenbeteiligung der Gemeinde bezüglich Wegerhaltung und Wegbauten noch nicht geklärt sei. Gleiches gelte für die Frage der Kosten für die Schaffung der Infrastruktur durch die Agrargemeinschaft.

Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass die damit aufgeworfenen Fragen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Die im vorliegenden Fall vorgenommene Abänderung des Regulierungsplanes erfolgte mit dem Zweck, den Substanzwertanspruch der Gemeinde X entsprechend zu berücksichtigen.

In diesem Zusammenhang wurde etwa auch in allgemeiner Form durch Abänderung des Abschnitts II. der Haupturkunde ausdrücklich geregelt, dass die Gemeinde X im Ausmaß der Nutzungen und Erträgnisse aus dem Substanzwert auch die anteiligen Lasten des Regulierungsgebietes zu tragen hat. Im Übrigen ist etwa in dem durch den angefochtenen Bescheid unverändert gebliebenen Abschnitt III. der Haupturkunde geregelt, dass die „Inhaber der Stammsitzliegenschaften in der KG X (…) an der Holznutzung, an den Erträgnissen und an der Lastentragung an der Agrargemeinschaft Y im Verhältnis ihrer Anteilsrechte“ teilnehmen.

Die Abänderung des Regulierungsplanes zum Zweck der Berücksichtigung des Substanzwertanspruches der Gemeinde beinhaltet nun aber nicht auch die Klärung der Frage, wie und von wem im Einzelfall gewisse Kosten zu tragen sind.

Es bestand für die Agrarbehörde I. Instanz auch keine Verpflichtung, in ihrem Bescheid sowohl über die Berücksichtigung des Substanzwertanspruches der Gemeinde, als auch über eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft abzusprechen. Diese Entscheidungen können im Sinne des § 59 Abs 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl I 161/2013, nämlich gesondert erfolgen. Eine Entscheidung über einen Teilgegenstand ist danach zulässig, wenn diese ohne Einfluss auf die Entscheidung über den anderen Teilgegenstand ist, sodass jeder Gegenstand als Hauptfrage entschieden werden und bestehen kann (VwGH 18.5.2004, 2001/05/1152, VwSlg 11.357 A/1984).

Dementsprechend kann auch eine nur auf den Substanzwertanspruch der Gemeinde bezogene Anpassung des Regulierungsplans und der Satzung, wie sie verfahrensgegenständlich ist, gesondert erfolgen bzw. ist davon auszugehen, dass eine durch VfSlg 18.446/2008 gebotene Anpassung von Regulierungsplan und Satzung somit nicht zwingend auch eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft mit umfassen muss.

Im Sinn der obigen Ausführungen kann aber auch durch das Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall keine meritorische Entscheidung über eine Neubewertung sämtlicher land- und forstwirtschaftlicher Anteilsrechte erfolgen.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist „Sache“ des Berufungsverfahrens im Sinn des § 66 Abs 4 AVG der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, worunter jene Angelegenheit zu verstehen ist, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz gebildet hat (VwGH 15.6.1992, 91/10/0133; 18.1.1999, 98/10/0097, VwSlg 11.237 A/1983, 19.2.2003, 99/08/0146; VfSlg 15.707/1998). Dabei bestimmen sich die Grenzen der Sache, über die die Berufungsbehörde abzusprechen hat, nicht nach der Angelegenheit, die vor der Unterinstanz in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde (VwGH 4.9.2003, 2003/21/0082; VfSlg 7240/1973). Die Berufungsbehörde darf somit sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Unterinstanz war (VwGH 19.5.2004, 2003/18/0081).

Im Sinn der genannten Rechtsprechung kann auch für das nunmehr an die Stelle des Berufungsverfahrens tretende Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nicht anderes gelten. Auch wenn § 66 AVG für das Landesverwaltungsgericht nicht subsidiär anwendbar ist, spricht dafür, dass der Prüfungsumfang für das Landesverwaltungsgericht grundsätzlich enger gezogen ist als bisher für die Berufungsbehörden. Während im Rahmen der Berufung ein Bescheid bisher nach § 66 Abs 4 AVG in jede Richtung abgeändert werden konnte, ist das Landesverwaltungsgericht gem § 27 VwGVG auf eine Überprüfung „auf Grund der Beschwerde“ beschränkt.

Insgesamt war somit über die vom Berufungswerber L M begehrte vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Agrargemeinschaft Y und der Gemeinde X durch das Landesverwaltungsgericht nicht abzusprechen und die Berufung in dieser Hinsicht unbegründet.

Einer weiteren inhaltlichen Überprüfung mussten die Änderungen des Regulierungsplanes nicht unterzogen werden, zumal weitere Gründe für die Bekämpfung dieser Änderungen von den Berufungswerbern weder in ihrer Berufung noch im Rahmen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgebracht wurden und der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat.

d) Zur Neuerlassung der Verwaltungssatzung als Teil des Regulierungsplanes:

Laut Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde eine neue Verwaltungssatzung in Kraft und die Satzung vom 12.4.1967, IIIb1-***/123, außer Kraft gesetzt. Ein Vergleich der ursprünglichen Satzung mit der neu in Kraft gesetzten Satzung ergibt, dass die neue Satzung dem Umstand Rechnung trägt, dass die Agrargemeinschaft Y als Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 leg cit gilt. Die Neufassung der Satzung zielt entsprechend den Vorgaben des Erkenntnisses VfSlg 18.446/2008 darauf ab, dass die Gemeinde X als substanzberechtigtes Mitglied der Agrargemeinschaft Y eine den Bestimmungen der Novelle LGBl 7/2010 zum TFLG 1996 entsprechende Stellung in den Organen der Agrargemeinschaft erhält und dass die Rechte der Gemeinde X am Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke gewahrt werden. So trägt etwa der neu formulierte § 4 der Satzung („Rechte und Pflichten der substanzberechtigten Gemeinde X“) dafür Sorge, dass die Vorgaben der §§ 33 Abs 5, 34 Abs 4 2. Satz, 35 Abs 7 TFLG 1996 erfüllt werden. Zusammenfassend trägt die nunmehrige Satzung den Vorgaben des TFLG 1996 grundsätzlich Rechnung.

Zu dieser laut Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides neu erlassenen Verwaltungssatzung erstatten die Berufungswerber kein spezifisches Vorbringen. Insbesondere wird nicht auf einzelne Punkte der Verwaltungssatzung eingegangen und dargelegt, in welcher Weise diese Bestimmungen in Rechte der Berufungswerber eingreifen.

Soweit aber die berufungswerbende Agrargemeinschaft Y in eventu eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides zur Gänze begehrt und auch Herr L M den angefochtenen Bescheid zur Gänze „beeinsprucht“, ist auch die laut Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides neu erlassene Verwaltungssatzung vom Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes umfasst. Soweit freilich die Berufungswerber die Abänderung des Regulierungsplanes und damit konkludent auch die neu erlassene Verwaltungssatzung damit bekämpfen, es liege beim Grundstück 366/5 in EZ *** GB X kein Gemeindegut vor, ist wiederum auf die Ausführungen unter Punkt 3.b. der rechtlichen Erwägungen dieses Erkenntnisses zu verweisen. Mit diesem Vorbringen zeigen die Berufungswerber keine Rechtswidrigkeit der Verwaltungssatzung und damit des angefochtenen Bescheides auf.

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang allerdings die bereits erwähnte Feststellung des VfGH in seinem Erkenntnis vom 02.10.2013, B 550/2012 ua, wonach der Überschusses aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Überling) dem Substanzwert des Gemeindegutes zuzuordnen ist und insofern § 36 Abs 1 lit f TFLG 1996 (die Satzung hat Bestimmungen über die Verwendung allfälliger Ertragsüberschüsse zu enthalten) auf atypisches, in Form einer Agrargemeinschaft organisiertes Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 nicht anzuwenden ist.

Wenn sämtliche Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Y Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 wären, müsste ausgehend von den obigen Überlegungen § 19 „Ertragsüberschüsse“ und damit auch § 10 lit d (Verteilung von Ertragsüberschüssen) der Verwaltungssatzung ersatzlos gestrichen werden, da laut dem genannten VfGH-Erkenntnis die Nutzungsrechte am Gemeindegut auf den Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaft beschränkt sind, die Überschüsse aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Überling) unter den der Gemeinde zustehenden Substanzwert iS von § 33 Abs 5 TFLG 1996 zu subsumieren sind und insofern nicht der Gemeinde zustehende „Ertragsüberschüsse“ nicht möglich und daher auch nicht zu regeln sind.

Da sich allerdings das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft Y auch auf nicht als Gemeindegut zu qualifizierende agrargemeinschaftliche Grundstücke erstreckt, sind die genannten §§ 10 lit d und 19 der Satzung zu belassen. Diese Bestimmungen sind aber betreffend die als Gemeindegut festgestellten agrargemeinschaftlichen Grundstücke gemäß Spruchpunkt I. des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 30.6.2010, AgrB-R3/4*5-2010, nicht anzuwenden.

e) Zusammenfassung:

Die mit dem bekämpften Bescheid vorgenommenen Änderungen der Haupturkunde und die Neuerlassung der Verwaltungssatzung weisen die von den Berufungswerbern geltend gemachten Mängel nicht auf.

Das Berufungsvorbringen beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die Unrichtigkeit der im angefochtenen Bescheid angenommenen Gemeindegutseigenschaft des Grundstücks 366/5 in EZ *** GB X darzustellen.

Im Hinblick auf die rechtskräftige Feststellung der diesbezüglichen Gemeindegutseigenschaft mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde 1. Instanz vom 30.6.2010, AgrB-R3/4*5-2010, und der Bindungswirkung dieser Feststellung gelingt es den Berufungswerbern dadurch allerdings nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Auch in dem Umfang, in dem die vorliegenden Berufungen die erfolgte Abänderung des Regulierungsplanes und damit einhergehend auch die Neuerlassung der Verwaltungssatzung der Agrargemeinschaft Y bekämpfen, ist den Berufungen nicht stattzugeben und sind insbesondere die §§ 10 lit d und 19 der Verwaltungssatzung nicht zu streichen, da diese zwar in Bezug auf die als Gemeindegut festgestellten Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Y nicht mehr anzuwenden sind, wohl aber im Hinblick auf die rechtskräftig nicht als Gemeindegut festgestellten Grundstücke des Regulierungsgebietes.

Das Vorbringen von Herrn L M, dass im angefochtenen Bescheid näher bezeichnete Fragen der Kostentragung behandelt hätten werden müssen, betrifft nicht den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und war darüber insofern nicht abzusprechen.

Sonstige, über das Vorbringen der Berufungswerber hinausgehende Gründe für eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sind nicht aufgetaucht und hätten vom Landesverwaltungsgericht Tirol im Hinblick auf dessen eingeschränkten Prüfumfang nach § 27 VwGVG auch nicht von Amts wegen aufgegriffen werden dürfen.

Insgesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.

4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vom Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Rechtsfragen ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Die wesentliche Rechtsfrage, ob des Grundstücks 366/5 in EZ *** GB X als Gemeindegut zu qualifizieren ist, war bereits Gegenstand eines rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahren (siehe Punkt I.1. des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Frage der Bindungswirkung der rechtskräftigen Feststellungsentscheidung hat das Landesverwaltungsgericht ebenso wie die Frage des Umfangs der vorliegenden Verwaltungssache in Übereinstimmung mit der Judikatur des VwGH gelöst.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Peter Christ

(Richter)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.