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LVwG-2013/19/1804-3•LVwG T LVwG-2013/19/1804-3
LVwG-2013/19/1804-3Landesverwaltungsgericht11.03.2014
Letztverbraucher
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Barbara Glieber über die Beschwerde der S F, vertreten durch M/H Rechtsanwälte, Adresse, PLZ Ort, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 14.06.2013, S-**-2012/, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 3 Abs 7 Z 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGBK-ÜG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Vorbemerkungen:
Einleitend ist festzuhalten, dass gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht gemäß der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über. Gemäß § 3 Abs 7 Z 2 VwGBK-ÜG können die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der Unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor.
II.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin Folgendes zur Last gelegt:
„Im Zuge einer am 25.04.2012 im Betrieb V Z Lebensmittel GmbH, PLZ Ort, Adresse durchgeführten Lebensmittelkontrolle wurde vom Lebensmittelaufsichtsorgan für den Bezirk X nachstehende Probe entnommen und von der österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Lebensmitteluntersuchung Innsbruck, 6020 Innsbruck, Technikerstraße 70, wie folgt beurteilt:
Probe Nr. Beurteilung
STM***/12
Bezeichnung der Probe
Semmelbrösel
Beurteilung
Verstoß gegen die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993
U-Zahl
12**3-***
Bei der Probenprüfung durch die österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH wurden folgende Eigenschaften festgestellt:
Die vorliegende Probe mit der Bezeichnung "Semmelbrösel" unterliegt als verpacktes Lebensmittel der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV), BGBl. Nr. 72/1993 i.d.g.F.
Die Kennzeichnung der Probe entspricht in folgendem(n) Punkt(en) nicht den Bestimmungen dieser Verordnung:
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 lit. c fehlt der Klassenname für die Zusatzstoffe "E472e" und "Lecithin" (= E322) der zusammengesetzten Zutat "Backhilfsmittel".
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 lit. e kann eine zusammengesetzte Zutat im Verzeichnis der Zutaten unter ihrer handelsüblichen Sachbezeichnung angegeben werden, sofern unmittelbar danach eine Aufzählung ihrer Zutaten (Bestandteile und Zusatzstoffe) erfolgt. Wie aus dem Datenblatt der K J GmbH (gefaxt am 27.07.2012) hervorgeht, besteht die zusammengesetzte Zutat "Backhilfsmittel" nicht nur aus den Zusatzstoffen "E472e" und "Lecithin" sondern u. a. aus den Zutaten "Zucker", "Sojamehl", etc. Die Aufzählung ist somit nicht vollständig.
Die Kennzeichnung der Probe entspricht nicht den Anforderungen der LMKV.“
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Beschuldigte eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00 verhängt und wurde sie zu einem Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde sowie zum Ersatz der Kosten der Untersuchung der Proben durch die AGES in Höhe von Euro 243,00 verpflichtet.
Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Dieser Beschwerde kommt schon aus formalen Gründen Berechtigung zu.
III.Sachverhalt und Erwägungen:
Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dabei ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass
1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und
2. die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.
Das heißt, dass jede Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (VwSlg 11894 A/1985). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44 a lit a und b VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Verwaltungsübertretung geschlossen werden kann.
Die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung normiert in § 1 Abs 1, dass die nachfolgenden Kennzeichnungsvorschriften (nur) auf verpackte Waren anzuwenden sind, die - ohne weitere Verarbeitung - für den Letztverbraucher bestimmt sind. Insoferne handelt es sich bei dieser Vorgabe um ein wesentliches Tatbestandselement.
Der Beschwerdeführerin wurde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nur zur Last gelegt, sie habe es zu verantworten, dass ein Lebensmittel nicht den Vorgaben der Lebensmittelkennzeichenverordnung entsprochen habe. Damit fehlt dem Schuldvorwurf jedoch das Tatbestandselement des § 1 Abs 1 LMKV, nämlich, dass das gegenständliche Lebensmittel für den Letztverbraucher bestimmt war. Somit entspricht der Spruch des Straferkenntnisses nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG.
Gemäß § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Die Frist ist von dem Zeitpunkt an zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Tatzeitpunkt war der 25.04.2012; bis zum Ablauf der Verjährungsfrist am 25.04.2013 wurde keine den obigen Vorgaben entsprechende Verfolgungshandlung gesetzt, da weder die an den handelsrechtlichen Geschäftsführer ergangene Aufforderung zur Rechtfertigung noch die gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Strafverfügung als Verfolgungshandlungen innerhalb der Verjährungsfrist das oben umschriebene Tatbestandsmerkmal enthalten haben. Somit ist eine Ergänzung des Bescheidabspruches unzulässig, da bei dieser Änderung von einer zulässigen Berichtigung eines - von einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung umfassten - Tatbestandsmerkmales nicht die Rede sein kann. Vielmehr handelt es sich dabei um eine unzulässige Auswechslung wesentlicher Teile des Sachverhaltes nach Ablauf der Verjährungsfrist (VwGH 26.04.2007, 2003/03/0173).
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte daher gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG von Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Barbara Glieber
(Richterin)
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