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LVwG-2014/34/0047-3•LVwG T LVwG-2014/34/0047-3
LVwG-2014/34/0047-3Landesverwaltungsgericht27.02.2014
Gemeindegut; Regulierungsplan; Satzungen
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin MMag. Dr. Barbara Besler über die Beschwerden des M L (1.), der M K (2.), des D Z (3.), der R G (4.), des B P (5.), der E L (6.), des J Z (7.) und des N G (8.), alle vertreten durch RA XY in PLZ Ort, Adresse, gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 17.10.2012, Zl ***-2012, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG werden die Beschwerden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als
1.1. Spruchpunkt I. ersatzlos behoben wird und
1.2. Spruchpunkt II. dahingehend abgeändert wird, als Punkt III./3. („Nutzungen und Ertrag“) der Haupturkunde des Regulierungsplans wie folgt zu lauten hat:
„die Substanznutzung im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes, sohin den Gsten Nr 1104, 1139, 1275, 1277, 1278, 1280, 1281, 1282, 1283, 1284, 1285, 1286, 1287, 1289, 1290, 1291, 1362, 1363, 1364, 1365/1, 1365/3, 1365/4, 1365/5, 1365/6, 1365/7, 1366, 1367/1, 1367/2, 1367/3, 1368, 1370, 1371/1, 1371/2, 1372/1, 1372/2, 1373, 1374, 1377/1, 1377/2, 1378, 1379, 1380, 1381, 1382, 1407, 1444, 1445, .63 und .76 in EZ 55 GB ***** X sowie die mit dieser Liegenschaft realrechtlich verbundenen Hälfteanteile an den Liegenschaften in EZ 65 und EZ 77 GB ***** X. Diese Substanznutzungen stehen der Gemeinde X zu.“.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensablauf:
A.Regulierungsplan:
Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 22.08.1985, Zl XY-***, wurde der Regulierungsplan, bestehend aus Haupturkunde (Teil A) und Satzung (Teil B), für die Agrargemeinschaft Y erlassen.
B.Feststellungsverfahren nach § 73 lit d TFLG 1996:
In Spruchpunkt I. des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides vom 27.07.2010, Zl ***-2010, stellte das Amt der Tiroler Landesregierung fest, dass die Gste Nr 1104, 1139, 1275, 1277, 1278, 1280, 1281, 1282, 1283, 1284, 1285, 1286, 1287, 1289, 1290, 1291, 1362, 1363, 1364, 1365/1, 1365/3, 1365/4, 1365/5, 1365/6, 1365/7, 1366, 1367/1, 1367/2, 1367/3, 1368, 1370, 1371/1, 1371/2, 1372/1, 1372/2, 1373, 1374, 1377/1, 1377/2, 1378, 1379, 1380, 1381, 1382, 1407, 1444, 1445, .63 und .76 in EZ 55 GB ***** X sowie die mit dieser Liegenschaft realrechtlich verbundenen Hälfteanteile an den Liegenschaften in EZ 65 und EZ 77 GB ***** X Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996, LGBl Nr 74/1996, in der Fassung LGBl Nr 7/2010, sind. Das Gst Nr 1141 in EZ 55 GB ***** X zählt hingegen nicht zum Gemeindegut.
Infolge dieses Bescheides ordnete das Bezirksgericht V mit Beschluss vom 05.05.2011, Zl ***/11, die Ersichtlichmachung der Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ im Eigentumsblatt (B-Blatt) der EZ 55 GB ***** X an.
C.Verfahren betreffend den in Beschwerde gezogenen Bescheid:
Das Amt der Tiroler Landesregierung leitete von Amts wegen ein Verfahren zur Abänderung des Regulierungsplanes der Agrargemeinschaft Y ein und erließ den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.10.2012, Zl ***-2012:
In Spruchpunkt I. des Bescheides vom 17.10.2012, Zl ***-2012, wiederholte das Amt der Tiroler Landesregierung die in Spruchpunkt I. des Bescheides vom 27.07.2010, Zl ***-2010, getroffene Feststellung.
Mit Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Regulierungsplan der Agrargemeinschaft Y vom 22.08.1985, Zl XY-***, durch einen Anhang I wie folgt abgeändert:
-Punkt II lit b („Parteien und Anteilsrechte“) der Haupturkunde des Regulierungsplanes wurde dahingehend geändert, als die Gemeinde X mit einem persönlichen (walzenden) Anteilsrecht von 20 von Hundert sowie als substanzberechtigte Gemeinde im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 Mitglied der Agrargemeinschaft Y sei. Die Gemeinde X habe im Ausmaß dieser Nutzungen und Erträgnisse auch die anteiligen Lasten des Regulierungsgebietes zu tragen.
-Punkt III („Rechte und Lasten“) der Haupturkunde des Regulierungsplans wurde durch den Punkt III („Nutzungen und Ertrag“) ersetzt. Der nunmehrige Punkt III („Nutzungen und Ertrag“) sieht vor, dass als Nutzungen am Regulierungsgebiet die Holznutzung, die Weidenutzung und die Substanznutzung im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes im Sinne des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 27.07.2010, Zl ***-2010, in Betracht kämen. Diese Substanznutzungen stünden der Gemeinde X zu.
-Punkt III („Rechte und Lasten“) der Haupturkunde des Regulierungsplans wurde zu Punkt IV und Punkt IV („Nutzungsrichtlinien“) der Haupturkunde des Regulierungsplans wurde zu Punkt V.
In Spruchpunkt III. des Bescheides wurde für die Agrargemeinschaft Y die als Anlage zu diesem Bescheid ergehende Satzung, welche einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildet, in Kraft gesetzt und ausgesprochen, dass die bisherige Satzung vom 22.08.1985, Zl XY-***, mit Rechtskraft dieses Bescheides außer Kraft trete.
Dieser Bescheid wurde den im Spruch genannten Beschwerdeführern am 19.10.2012 (1. bis 4. und 6. bis 8.) und am 24.10.2012 (5.) zugestellt.
Gegen diesen Bescheid erhoben die im Spruch genannten Beschwerdeführer (1. bis 8.), alle vertreten durch RA XY in PLZ Ort, Adresse, mit Schriftsatz vom 29.10.2012, eingelangt beim Amt der Tiroler Landesregierung (Abteilung Agrargemeinschaften) am 30.10.2012, das Rechtsmittel der Berufung. Zunächst wurde dargelegt, dass der Bescheid zur Gänze aus den Gründen der „Mangelhaftigkeit des Verfahrens“ und der „unrichtigen rechtlichen Beurteilung“ bekämpft und die ersatzlose Behebung des Bescheides beantragt werde. Im Rahmen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung brachten die Beschwerdeführer vor, dass § 33 Abs 5 TFLG 1996 teleologisch zu reduzieren sei, es sich bei den §§ 33 Abs 5 und 34 Abs 1 TFLG 1996, in der Fassung LGBl Nr 7/2010, um grundsatzgesetzwidrige Ausführungsgesetze handle und die Feststellung von „atypischem Gemeindegut“ rechtswidrig erfolgt sei. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens wurde geltend gemacht, dass die Agrarbehörde die historischen Eigentumsverhältnisse erheben hätte müssen. Eine Änderung des Regulierungsplanes setze ehemaliges Eigentum der Ortsgemeinde voraus. An dieser Voraussetzung mangle es im vorliegenden Fall. Zum Beweis dafür wurden ein historischer, ein rechtshistorischer, ein sprachwissenschaftlicher und ein forsttechnischer Sachbefund beantragt.
D.Verfahren vor dem (inzwischen aufgelösten) Landesagrarsenat:
Mit Schreiben des Landesagrarsenats vom 27.12.2012, LAS-***-13, wurden der Gemeinde X die Berufungen mit der Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt. Eine Stellungnahme der Gemeinde X langte in weiterer Folge nicht ein.
E.Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:
Mit Schriftsatz vom 26.02.2014, eingelangt am selben Tag, erstatteten die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsanwalt ergänzende Vorbringen und beantragten die Aufnahme von Beweisen (historischer und rechtshistorischer Sachbefund, Servitutenablösungsvergleich vom Oktober 1848, Konspekt, Univ.-Prof. Dr. A B, Institut für Rechtsgeschichte der Universität Wien, als sachverständiger Zeuge).
Am 27.02.2014 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung, anlässlich welcher im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen verwiesen wurde, durch.
II.Rechtsgrundlagen:
A.Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl Nr 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 164/2013, lauten wie folgt:
Artikel 151
…
(51) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
…
8. Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art 119a Abs 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
…
Anlage
Aufgelöste unabhängige Verwaltungsbehörden
A.Bund
…
3. Landesagrarsenate gemäß § 5 Abs. 1 des Agrarbehördengesetzes 1950, BGBl Nr 1/1951;
…
B.Zur Sache:
Die im Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996, zuletzt geändert durch LGBl Nr 130/2013, lauten wie folgt:
§ 69
Abänderung von Regulierungsplänen
(1) Die Abänderung von Regulierungsplänen, auch zur Vereinigung von zwei oder mehreren Agrargemeinschaften, steht nur der Agrarbehörde zu. Sie kann erfolgen:
a) auf Antrag der Agrargemeinschaft,
b) bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs 2 lit c auf Antrag der Gemeinde oder
c) von Amts wegen.
Anträge nach lit a und b müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils zuständigen Organes beruhen.
…
(3) Die Abweisung eines Antrages nach Abs 1 lit a oder b erfolgt durch Bescheid, gegen den im Fall des Abs 1 lit a die Agrargemeinschaft und im Fall des Abs 1 lit b die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben kann. Gegen einen von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages nach Abs 1 lit b erlassenen Abänderungsbescheid können die Agrargemeinschaft und deren einzelne Mitglieder und im Fall des Abs 1 lit b auch die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.
…
III.Rechtliche Erwägungen:
A.Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:
Gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG in Verbindung mit Punkt A Z 3 der Anlage zum B-VG wurden die Landesagrarsenate mit 01.01.2014 aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nunmehr zur Entscheidung über die vorliegenden Berufungen, welche als Bescheidbeschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG zu qualifizieren sind, zuständig.
B.Zur Zulässigkeit der Bescheidbeschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG:
Der angefochtene Bescheid wurde von Amts wegen erlassen und stützte sich damit auf § 69 Abs 1 lit c Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996, in der Fassung LGBl Nr 7/2010. Gemäß § 69 Abs 3 letzter Satz TFLG 1996, in der vorgenannten Fassung, konnten die Agrargemeinschaft und deren einzelne Mitglieder gegen einen von Amts wegen erlassenen Abänderungsbescheid Berufung erheben.
Als Mitglieder der Agrargemeinschaft Y waren die nunmehrigen Beschwerdeführer somit berufungslegitimiert. § 69 Abs 3 letzter Satz TFLG 1996, in der Fassung LGBl Nr 130/2013, sieht inzwischen ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht Tirol vor.
C.Zum Prüfungsumfang:
Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, in der Fassung BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten.
Aufgrund der Ausführungen in den vorliegenden Bescheidbeschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG gilt der gesamte Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 17.10.2012, Zl ***-2012, als Gegenstand der beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahren.
D.Zur Sache:
Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 27.07.2010, Zl ***-2010, stellte die belangte Behörde fest, dass die Gste Nr 1104, 1139, 1275, 1277, 1278, 1280, 1281, 1282, 1283, 1284, 1285, 1286, 1287, 1289, 1290, 1291, 1362, 1363, 1364, 1365/1, 1365/3, 1365/4, 1365/5, 1365/6, 1365/7, 1366, 1367/1, 1367/2, 1367/3, 1368, 1370, 1371/1, 1371/2, 1372/1, 1372/2, 1373, 1374, 1377/1, 1377/2, 1378, 1379, 1380, 1381, 1382, 1407, 1444, 1445, .63 und .76 in EZ 55 GB ***** X sowie die mit dieser Liegenschaft realrechtlich verbundenen Hälfteanteile an den Liegenschaften in EZ 65 und EZ 77 GB ***** X Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996, in der Fassung LGBl Nr 7/2010, sind. Mit diesem Feststellungsbescheid wurde in einer die Agrarbehörden und die Verwaltungsgerichte bindenden Art und Weise festgestellt, dass die Agrargemeinschaft Y eine solche nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist. Besteht ein solcher rechtskräftiger Feststellungsbescheid, müssen die Agrarbehörden und die Verwaltungsgerichte davon ausgehen, selbst dann, wenn dieser Ausspruch rechtswidrig wäre (vgl VwGH 24.07.2012, Zl AW 2012/07/0029). Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist folglich nicht berechtigt, neuerlich die Frage zu prüfen, ob die Agrargemeinschaft Y eine solche nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist.
Infolge dieser Feststellung gilt § 33 Abs 5 TFLG 1996 und steht der Substanzwert, sohin jener Wert, der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt, der Gemeinde X zu. Mit Erkenntnis vom 10.12.2010, Zl B 637/10 ua, bestätigte der Verfassungsgerichtshof die Verfassungskonformität dieser Bestimmung.
Im Hinblick auf die Agrargemeinschaft Y ist damit von folgenden Prämissen auszugehen:
1. Die Agrargemeinschaft Y besteht im Hinblick auf die Gste Nr 1104, 1139, 1275, 1277, 1278, 1280, 1281, 1282, 1283, 1284, 1285, 1286, 1287, 1289, 1290, 1291, 1362, 1363, 1364, 1365/1, 1365/3, 1365/4, 1365/5, 1365/6, 1365/7, 1366, 1367/1, 1367/2, 1367/3, 1368, 1370, 1371/1, 1371/2, 1372/1, 1372/2, 1373, 1374, 1377/1, 1377/2, 1378, 1379, 1380, 1381, 1382, 1407, 1444, 1445, .63 und .76 in EZ 55 GB ***** X sowie die mit dieser Liegenschaft realrechtlich verbundenen Hälfteanteile an den Liegenschaften in EZ 65 und EZ 77 GB ***** X auf Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996. Damit ist sie eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Dieser Umstand wurde infolge des Bescheides der belangten Behörde vom 27.07.2010, Zl ***-2010, im Eigentumsblatt der EZ 55 GB ***** X durch Beschluss des Bezirksgerichtes V vom 05.05.2011, Zl ***/11, ersichtlich gemacht.
2. Die Agrargemeinschaft Y besteht aus der Gemeinde X mit einem persönlichen (walzenden) Anteilsrecht von 20 von Hundert, der substanzberechtigten Gemeinde X und der Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Stammsitzliegenschaften mit je einem gleich großen Anteilsrecht.
3. Die Gste Nr 1104, 1139, 1275, 1277, 1278, 1280, 1281, 1282, 1283, 1284, 1285, 1286, 1287, 1289, 1290, 1291, 1362, 1363, 1364, 1365/1, 1365/3, 1365/4, 1365/5, 1365/6, 1365/7, 1366, 1367/1, 1367/2, 1367/3, 1368, 1370, 1371/1, 1371/2, 1372/1, 1372/2, 1373, 1374, 1377/1, 1377/2, 1378, 1379, 1380, 1381, 1382, 1407, 1444, 1445, .63 und .76 in EZ 55 GB ***** X sowie die mit dieser Liegenschaft realrechtlich verbundenen Hälfteanteile an den Liegenschaften in EZ 65 und EZ 77 GB ***** X stehen im Eigentum der Agrargemeinschaft Y. Der Substanzwert gemäß § 33 Abs 5 TFLG 1996 steht seit jeher der Gemeinde X zu. Die Nutzungsrechte bestehen und bestanden seit jeher ausschließlich im Bezug auf Naturalleistungen und sind bzw waren stets auf den Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaften beschränkt.
Aufgrund dieser Ausgangssituation waren die von den Beschwerdeführern gestellten Beweisanträge gemäß den §§ 17 und 25 Abs 5 letzter Satz VwGVG iVm § 43 Abs 2 AVG wegen offenbarer Unerheblichkeit zurückzuweisen.
2. Wiederholung der rechtskräftigen Feststellung:
In Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde fest, dass bestimmte Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Y Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 sind und ein bestimmtes Grundstück des Regulierungsgebietes nicht zum Gemeindegut zählt. Hierbei handelt es sich um eine bloße Wiederholung der in Spruchpunkt I. des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 27.07.2010, Zl ***-2010, erfolgten rechtskräftigen Feststellung. Setzt sich die Behörde über die materielle Rechtskraft eines Bescheides hinweg und erlässt sie trotz Unwiderrufbarkeit/Unabänderlichkeit und Unwiederholbarkeit in derselben und damit „entschiedenen Sache“ nochmals eine Entscheidung, ohne dazu ermächtigt zu sein, ist der Bescheid inhaltlich rechtswidrig (vgl VwGH 12.12.2013, Zl 2012/06/0208). Indem die belangte Behörde eine rechtskräftige Feststellung wiederholte, nahm sie eine ihr nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch. Ihre Entscheidung ist sohin mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit behaftet, weshalb Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit aufzuheben war.
3. Abänderung der Haupturkunde des Regulierungsplans:
Durch Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde der Regulierungsplan der belangten Behörde vom 22.08.1985, Zl XY-***, durch einen Anhang I abgeändert:
Grundsätzlich ist hierzu festzuhalten, dass eine Abänderung von Regulierungsplänen der Agrarbehörde zusteht und gemäß § 69 Abs 1 lit c TFLG 1996 von Amts wegen erfolgen kann. Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Änderung nur dann, aber auch immer dann stattzufinden hat, wenn sich die erfolgte Regulierung für die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte unzweckmäßig erweist oder die für die Nutzungsverhältnisse maßgeblich gewesenen Umstände geändert haben (vgl VfGH 11.06.2008, Zl B 464/07). Entsprechend diesem Verfassungsgerichtshoferkenntnis kommt eine solche Änderung der Umstände bei verfassungskonformer Auslegung der nunmehrigen Rechtslage in Betracht. Infolge des bisher unberücksichtigt gebliebenen Substanzrechts der Gemeinde X hat die belangte Behörde den Regulierungsplan zu Recht abgeändert.
Konkret wurde Punkt II lit b („Parteien und Anteilsrechte“) der Haupturkunde dahingehend modifiziert, dass die Gemeinde X mit einem persönlich (walzenden) Anteilsrecht von 20 von Hundert und als substanzberechtigte Gemeinde im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996, in der Fassung LGBl Nr 7/2010, Mitglied der Agrargemeinschaft Y ist. Diese Vorgehensweise entspricht den §§ 33 Abs 2 lit c Z 2, 33 Abs 5 und 34 Abs 1 TFLG 1996. Gleichzeitig wurde angeordnet, dass die Gemeinde X im Ausmaß dieser Nutzungen und Erträgnisse auch die anteiligen Lasten des Regulierungsgebietes zu tragen hat. Diese Regelung entspricht § 34 Abs 4 zweiter Satz TFLG 1996. Nach dieser Bestimmung sind die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten nach dem Verhältnis der Anteile auszumessen. Dem alleinigen Substanznutzungsrecht korrespondierend hat die Gemeinde die mit den Substanznutzungen in Zusammenhang stehenden Aufwendungen auch allein zu tragen.
Darüber hinaus wurde Punkt III („Rechte und Lasten“) der Haupturkunde durch einen neuen Punkt III mit der Überschrift „Nutzungen und Ertrag“ ersetzt. Insgesamt erfolgte die Festlegung folgender Nutzungen am Regulierungsgebiet: die Holznutzung, die Weidenutzung und die Substanznutzung im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes im Sinne des Bescheides der belangten Behörde vom 27.07.2010, Zl ***-2010. Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, dass die Substanznutzungen der Gemeinde X zustehen. Zu dieser Abänderung der Haupturkunde ist festzuhalten, dass sich die Holznutzung und die Weidenutzung bereits aus dem gegenständlichen Regulierungsplan, nämlich Punkt IV (nunmehr Punkt V) der Haupturkunde mit der Überschrift „Nutzungsrichtlinien“, ergeben. Die Ergänzung dieser Nutzungen durch die Substanznutzungen der Gemeinde X war aufgrund des § 33 Abs 5 TFLG 1996 erforderlich.
Aufgrund dessen, dass Punkt III der Haupturkunde neu eingefügt wurde, waren der bisherige Punkt III („Rechte und Lasten“) und der bisherige Punkt IV („Nutzungsrichtlinien“) der Haupturkunde hinsichtlich deren Nummerierung anzupassen.
Insgesamt waren die von der belangten Behörde vorgenommenen Änderungen des Regulierungsplanes zur Umsetzung der Vorgaben des LGBl Nr 7/2010 erforderlich. Zur Konkretisierung war Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, als dass jene agrargemeinschaftlichen Grundstücke, an welchen die Gemeinde X substanzberechtigt ist, konkret und entsprechend Spruchpunkt I. des rechtskräftigen Bescheides der belangten Behörde vom 27.07.2010, Zl ***-2010, in Punkt III/3. („Nutzungen und Ertrag“) der Haupturkunde des Regulierungsplans angeführt werden.
4. Neuerlassung der Satzung als Teil des Regulierungsplans:
In Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde eine neue Satzung in Kraft und die Satzung vom 22.08.1985, Zl XY-***, außer Kraft gesetzt.
Ein Vergleich der ursprünglichen Satzung mit der neu in Kraft gesetzten Satzung ergibt hinsichtlich der erfolgten Abänderungen folgendes: § 1 der Satzung entspricht §§ 34 Abs 1 iVm 36 Abs 1 lit a TFLG 1996. Im Sinne des § 36 Abs 1 lit a TFLG 1996 definiert § 2 der Satzung den Zweck der Agrargemeinschaft. In Ergänzung der ursprünglichen Satzung wurde die Wortfolge „dem öffentlichen Interesse zu dienen“ eingefügt. Dadurch entsteht den Beschwerdeführern kein Nachteil. Entsprechend § 36 Abs 1 lit b TFLG 1996 regelt § 3 der Satzung die Rechte und Pflichten der Mitglieder. § 3 Abs 3 erster Satz der Satzung bezieht sich auf § 35 Abs 2, 3 und 6 TFLG 1996. § 3 Abs 4 der Satzung nimmt auf § 35 Abs 2 und 8 Bezug. § 4 der Satzung enthält die Rechte und Pflichten der substanzberechtigten Gemeinde X und trägt dafür Sorge, dass die Vorgaben der §§ 33 Abs 5, 35 Abs 7 und 40 Abs 3 TFLG 1996 erfüllt werden. § 5 der Satzung nennt in Anlehnung an § 35 Abs 1 TFLG 1996 die Organe der Agrargemeinschaft. § 6 der Satzung regelt die Wahl der Organe. Neu aufgenommen wurde im Wesentlichen nur das aktive Wahlalter im Sinne des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2007, BGBl I Nr 28/2007. Die §§ 7 bis 10 der Satzung enthalten Regelungen zur Vollversammlung. Die Regelungen betreffend den Substanzwert der Gemeinde (vgl §§ 7 Abs 2 und 4 sowie 9 Abs 2 der Satzung) entsprechen § 35 Abs 2, 7 und 8 TFLG 1996. § 10 lit d der Satzung, wonach der Wirkungskreis der Vollversammlung insbesondere die Verteilung von Ertragsüberschüssen aus Rechnungskreis I (§ 13) umfasse, ist auf atypisches, in Form einer Agrargemeinschaft organisiertes Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 nicht anzuwenden (VfGH 02.10.2013, Zln B 550/2012, B 552/2012, B 553/2012). Die §§ 11 und 12 der Satzung enthalten Bestimmungen über den Obmann. Sie entsprechen den Vorgaben des § 35 Abs 8 bis 10 TFLG 1996. Die §§ 13 („Haushaltswirtschaft“), 14 („Geldverkehr“), 15 („Beiträge, Umlagen und Schichten“) und 17 („Rechnungsprüfung“) der Satzung entsprechen den Vorgaben der §§ 33 Abs 5, 36 Abs 1 lit g und 2 und 37 Abs 2 TFLG 1996. In Anlehnung an § 36 Abs 1 lit f TFLG enthält § 16 der Satzung Regelungen betreffend der Verwendung allfälliger Ertragsüberschüsse. § 18 („Streitigkeiten, Fristen“) der Satzung setzt § 37 Abs 7 TFLG 1996 um. § 19 („Behördliche Aufsicht“) der Satzung nimmt auf die §§ 37 Abs 1 bis 5 und 7, 40 Abs 1 und 85 Abs 1 TFLG 1996 Bezug.
Insgesamt zielt die Neufassung der Satzung darauf ab, dass die Gemeinde X als substanzberechtigtes Mitglied der Agrargemeinschaft Y eine den Bestimmungen der Novelle LGBl Nr 7/2010 zum TFLG 1996 entsprechende Stellung in den Organen der Agrargemeinschaft erhält. Die nunmehrige Satzung trägt dem TFLG 1996 Rechnung. Lediglich § 36 Abs 1 lit f TFLG 1996, wonach die Satzung der Agrargemeinschaft insbesondere Bestimmungen über die Verwendung allfälliger Ertragsüberschüsse enthalten müsse, ist im Hinblick auf das vorzitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes verfassungskonform dahingehend zu interpretieren, dass diese Bestimmung auf agrargemeinschaftliche Grundstücke gemäß § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 nicht anzuwenden ist. Zumal sich das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft Y auch auf ein nicht als Gemeindegut zu qualifizierendes agrargemeinschaftliches Grundstück erstreckt, werden die §§ 10 lit d und 16 der Satzung belassen. Diese Bestimmungen sind aber betreffend die als Gemeindegut festgestellten agrargemeinschaftlichen Grundstücke gemäß Spruchpunkt I. des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 27.07.2010, Zl ***-2010, nicht anzuwenden.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde an ihren Feststellungsbescheid vom 27.07.2010, Zl ***-2010, gebunden war. Indem sie diese rechtskräftige Feststellung in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wiederholte, nahm sie eine Kompetenz in Anspruch, die ihr nicht zustand, sodass dieser Spruchpunkt wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben war. Nichtsdestotrotz hat das Landesverwaltungsgericht Tirol infolge des vorzitierten Feststellungsbescheides davon auszugehen, dass die Agrargemeinschaft Y eine Gemeindegutsagrargemeinschaft ist. Etwaige Beschwerdevorbringen, welche diese Qualifikation der Agrargemeinschaft Y bestreiten, gehen ins Leere. Die in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge waren zurückzuweisen. Wenn die Beschwerdeführer die Verfassungskonformität einzelner Bestimmungen anzweifeln, wird auf die gegenteilige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verwiesen (vgl Zl VfGH 10.12.2010, Zl B 637/10). In Anlehnung an das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, Zl B 464/07, erfolgte die Abänderung des Regulierungsplanes zu Recht. Die mit dem bekämpften Bescheid vorgenommenen Änderungen der Haupturkunde und die Neuerlassung der Satzung entsprechen den Vorgaben des TFLG 1996. Zur Konkretisierung waren jene Grundstücke, an welchen die Gemeinde X infolge Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde vom 27.07.2010, Zl ***-2010, substanzberechtigt ist, in den geänderten Regulierungsplan aufzunehmen. In Anbetracht des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 02.10.2013, Zln B 550/2012, B 552/2012, B 553/2012, sind die §§ 10 lit d und 16 der Satzung auf die mit vorzitiertem Bescheid als Gemeindegut festgestellten agrargemeinschaftlichen Grundstücke nicht anzuwenden. Infolge jenes agrargemeinschaftlichen Grundstückes, welches nicht als Gemeindegut gilt, werden diese Satzungsbestimmungen aber belassen.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wie dargelegt, war das Landesverwaltungsgericht Tirol bei der hier entscheidenden Rechtsfrage, ob die Agrargemeinschaft Y eine Gemeindegutsagrargemeinschaft ist, an einen rechtskräftigen Feststellungsbescheid gebunden. Im Übrigen wurde bei der Entscheidung die Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes berücksichtigt (vgl insbesondere VfGH 11.06.2008, Zl B 464/07; 10.12.2010, Zl B 639/ ua; 02.10.2013, Zl B 550/2012, B 552/2012, B 553/2012; VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091).
Landesverwaltungsgericht Tirol
MMag. Dr. Barbara Besler
(Richterin)
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