LVwG T LVwG-2014/38/0175-2

LVwG-2014/38/0175-2Landesverwaltungsgericht24.02.2014

Regest

Inhalt der Beschwerde mangelhaft; Verbesserungsauftrag

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/38/0175-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.38.0175.2

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Martina Lechner über die Beschwerde des Herrn A., B. 195, B., gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes vom 27.11.2013 den

B E S C H L U S S

gefasst:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs 3 AVG iVm § 9 Abs 1 Z 3 und 4, §§ 17 und 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Vorbemerkungen

Nach Art 151 Abs. 51 Z 8 B– VG) wurden mit 1. Jänner 2014 zahlreiche Verwaltungsbehörden aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art 119 a, 5 B-VG) geht auf die Verwaltungsgerichte über.

Die Vorstellung vom 07.12.2013 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde B. vom 27.11.2013 ist sohin als Beschwerde im Sinne des Art 130 Abs 1 Z B-VG bzw. § 7 VwGVG anzusehen und vom Landesverwaltungsgericht Tirol zu erledigen.

II.Verfahrensgang

Mit Bescheid des Bürgermeister-Stellvertreters der Gemeinde B. vom 21.01.2013, Zl. X2, wurde dem Beschwerdeführer der baupolizeiliche Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 39 Abs 6 TBO 2011 betreffend eines Wohnhauses auf Grundparzelle X1, KG B., erteilt. Der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung vom 29. Jänner 2013 wurde von Seiten des Gemeindevorstandes mit Bescheid vom 27.11.2013, Zl. X2, keine Folge gegeben.

In der dagegen erhobenen Vorstellung (nunmehr Beschwerde) vom 07. Dezember 2013 brachte der Beschwerdeführer wie folgt vor:

„Ich, A. erhebe binnen offener Frist gegen o. a. Bescheid das Rechtsmittel der Vorstellung und begründe dies wie folgt:

Das, von mir am 17. April 2013 eingebrachte Baugesuch für die Erteilung der Bewilligung für geänderte Ausführung des Wohnhauses B. 195 auf GP X1, KG B. ist zweifelsohne nicht genehmigungsfähig.

Das Baugesuch mit statischer Stellungnahme stellt einen Gebäude-Istzustand im Hinblick auf Ausführung, Nutzung und Bauteiltragfähigkeit dar.

Der Meinung unterlegen, auf dieses Baugesuch vorerst einen Verbesserungsauftrag seitens der Baubehörde zu erhalten ersuche ich die Baubehörde

1. dieser Vorstellung aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen und

2. mir mitzuteilen, ob es nach Einbringung eines genehmigungsfähigen Baugesuches für das betr. Gebäude und einem daraufhin folgenden Verbesserungsauftrag mit angemessener Frist möglich ist, das Bauwerk im Hinblick auf Nutzung und bautechnischen Anforderungen „nachzurüsten“ um das Objekt schließlich einer baurechtlichen Genehmigung zuführen zu können.“

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erteilte am 20.1.2014 dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG iVm § 9 Abs 1 Z 3 und 4 und § 17 VwGVG.

Dieses Schreiben blieb bis heute unbeantwortet.

III.Rechtsgrundlagen

Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat eine Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 17 VwGVG gilt, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, dass auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Landesgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 13 Abs 3 AVG hat die Behörde bei Vorliegen von Mängeln schriftlicher Anbringen deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

IV.Rechtliche Erwägungen

Der vorliegenden Beschwerde sind weder die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, noch ein konkretes Begehren zu entnehmen. Der Beschwerdeführer kam dem Verbesserungsauftrag vom 20.1.2014 nicht nach.

Somit erweist sich die Beschwerde als unzulässig und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Martina Lechner

(Richterin)

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