LVwG T LVwG-2014/30/0227-2

LVwG-2014/30/0227-2Landesverwaltungsgericht20.02.2014

Regest

Aufenthaltstitel, Versagungsgrund, Art 8 EMRK

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/30/0227-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.30.0227.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dr. Rudolf Rieser über die als Berufung am 27.12.2013 eingebrachte Beschwerde des kosovarischen Staatsangehörigen M N, geb am xx.xx.xxxx, PLZ Y, Adresse, gegen den von der Bezirkshauptmannschaft X im Namen des Landeshauptmannes von Tirol erlassenen Bescheid vom 10.12.2013, Zl X-******,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die erstinstanzliche Abweisung hat sich auch auf § 11 Abs 1 Z 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG), BGBl I Nr 2005/100 in der Fassung nach der Novelle BGBl I 2013/144, zu stützen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft X im Namen des Landeshauptmannes von Tirol den Antrag des Beschwerdeführers vom 10.04.2013 auf erstmalige Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus gemäß § 41a Abs 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (kurz: NAG) abgewiesen. Zusammenfassend wurde der den Erstantrag abweisende Bescheid damit begründet, dass das Asylverfahren des am 23.01.2010 illegal in das Bundesgebiet der Republik Österreich eingereisten Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes am 09.03.2013 rechtskräftig abgewiesen und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der Republik Kosovo nicht zuerkannt wurde. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo rechtskräftig ausgewiesen.

Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Selbsterhaltungsfähigkeit noch nicht erlangte. Er bezog Leistungen aus der Grundversorgung. Die berufliche Integration sei nicht gelungen. Strafrechtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers aufgrund einer Körperverletzung gegen seine geschiedene Frau und des gewerbsmäßig unerlaubten Umganges mit der Suchtgiften würden dazu führen, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers sein dargelegtes nicht stark ausgeprägtes Interesse an einem Weiterverbleib in Österreich bei weitem überwiegen würden. Der Beschwerdeführer beherrsche mittlerweile die Grundkenntnisse der deutschen Sprache, habe jedoch bis zur erstinstanzlichen Bescheiderlassung lediglich Kurse besucht und noch keine Prüfung abgelegt.

Mit Schreiben vom 02.05.2013 wurde der wesentliche Sachverhalt der Landespolizeidirektion Tirol mit dem Ersuchen um Abgabe einer begründeten Stellungnahme im Sinn des seinerzeitigen § 44b Abs 2 (aufgehoben mit BGBl I 2012/87 ab 01.01.2014). Die Landespolizeidirektion Tirol gab daraufhin in ihrer Stellungnahme vom 14.11.2013 in Bezug auf den gegenständlichen Antrag gemäß dem seinerzeitigen § 44b Abs 2 NAG an, das aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Bezug auf den Antragsteller zulässig seien und verwiesen auf die vorliegende rechtskräftige Ausweisung des Asylgerichtshofes vom 08.03.2013, die am 22.10.2013 in Rechtskraft erwachsen sei, sowie auf das bestehende Rückkehrverbot.

Die Landespolizeidirektion Tirol führte weiters aus, dass die nunmehr vorgebrachten Neuerungen, nämlich die verstrichene Zeit zur asylrechtlichen Entscheidung und die vorgelegten Unterstützungsschreiben, keine anders lautende Stellungnahme über die Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienleben des Fremden zuließen, als bereits der Asylgerichtshoferkenntnis vom 08.03.2013 erfolgte. Die Straffälligkeit, die mangelnde Nachweise über Deutschkenntnisse, das Fehlen eines Familienlebens (geschieden) im Bundesgebiet und das Fehlen der Selbsthaltungsfähigkeit würden die eingebrachten Kontakte zu Freunden und Bekannten sowie die Aufenthaltsdauer aufwiegen. Weiters wurde ausgeführt, dass einerseits ein aus einem Rückkehrverbot resultierendes Einreiseverbot der Bundespolizeidirektion Wien vom 13.02.2009, Zl *****, und zwei SIS Ausschreibungen wegen Rückführungsentscheidungen der Republik Deutschland und der Tschechischen Republik (Einreise- und Aufenthaltsverbot im Schengengebiet) bestünden, sodass ein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs 1 Z 2 NAG bestünde. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen seien auch im Lichte des Art 8 EMRK jedenfalls zulässig.

In der rechtzeitig als Berufung eingebrachten Beschwerde am 23.12.2013, bei der Erstbehörde persönlich abgegeben am 27.12.2013, wurde Folgendes ausgeführt:

„Berufung gegen den Bescheid vom 10.12.2013 -(Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 idgF - ABWEISUNG) X-******

a) Abweisung der Rot-Weiß-Rot-Karte: Im Bescheid vom 10.12.2013 wurde von der BH X mein Antrag auf die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte Plus gem § 41a Abs 9 NAG abgewiesen.

Als Begründung wurde von der BH X angeführt, dass ich keiner geregelten Arbeit nachgehe, ich die Selbsterhaltungsfähigkeit nicht erlangt habe, mir auch die berufliche Integration nicht gelungen sei und ich zudem während meiner mehr als siebenjährigen Aufenthaltsdauer in Österreich zwischenzeitlich nicht gemeldet gewesen sei.

Ich war immer und bin auch derzeit selbstverständlich sehr interessiert an einer ständigen Arbeitsstelle, und würde auch gerne eine Arbeit aufnehmen, doch ich hatte, gleich wie alle anderen Asylanten in Österreich nur sehr begrenzte Möglichkeiten dazu. Ich habe zeitweise bei Gemeinden gearbeitet und würde sofort wieder bei Gemeinden arbeiten. Für andere Arbeitsstellen habe ich als Asylant bisher leider keine Arbeitspapiere erhalten, und durfte somit nicht arbeiten.

Während meiner mehr als siebenjährigen Aufenthaltsdauer als Asylant in Österreich war ich meines Wissens immer durchgehend und ordnungsgemäß angemeldet.

Weiters wurden auch die beiden Verurteilungen - einmal wegen angeblicher Körperverletzung gegen meine geschiedene Frau und einmal wegen des angeblich gewerbsmäßigen unerlaubten Umganges mit Suchtgiften, wieder angeführt, obwohl ich eines der beiden Delikte begangen habe, das alles aktenkundig sein müsste, da ich dies immer wieder betont habe. Ich fügte nämlich meiner geschieden Frau keine Verletzung zu, und ich konsumierte selbst nie Drogen und kaufte und verkaufte auch. Die von mir im Schreiben vom 6.12.2013 angekündigte Vollmacht des Innsbrucker Anwaltes Dr. R G wurde bei der BH nicht mehr vorgelegt, denn ich brachte das von Herrn Dr. R G angefertigte Schreiben bereits selbst bei meiner persönlichen Vorsprache am 6.12.2013 bei der BH vorbei.

b) Ich werde ein psychiatrisches Gutachten des Krankenhauses X vorlegen, dass ich infolge meiner (amtsbekannten) traumatischen Erlebnisse nicht in mein Heimatland ausgewiesen werden darf, da ich dort nicht überleben könnte. Dieses große lebensbedrohende Problem wurde im bisherigen Verfahren nicht beachtet.

c) Die von meinem Anwalt aus Innsbruck (Mag. K L) eingereichte Berufung betreffend das Aufenthaltsverbot in Österreich ist auch noch offen.

Ich bitte Sie, meine angeführten Argumente zu würdigen.

Mit freundlichem Gruß“

II.Rechtliche Grundlagen:

Die im gegenständlichen Verfahren wesentlichen Bestimmungen des NAG lauten wie folgt:

Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11.

(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl I Nr 87/2012)

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs 1 Z 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl Nr 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den ^Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl Nr 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl Nr 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.

Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 41a.

(1) Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß § 24 Abs 4 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn

1. sie bereits zwölf Monate einen Aufenthaltstitel gemäß § 41 Abs 1 oder 2 besitzen,

2. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

3. eine Mitteilung gemäß § 20e Abs 1 Z 2 AuslBG vorliegt.

(2) Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß § 24 Abs 4 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn

1. sie bereits zwei Jahre einen Aufenthaltstitel gemäß § 42 besitzen,

2. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

3. eine Mitteilung gemäß § 20e Abs 1 Z 3 AuslBG vorliegt.

(3) Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn eine Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 59 Abs 4 AsylG 2005 vorliegt. Der Aufenthaltstitel ist unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Zustellung der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zu erteilen. § 20 Abs 2 gilt sinngemäß.

(4) Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß § 24 Abs 4 oder § 26 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. mindestens zwei Jahre über eine Aufenthaltsbewilligung gemäß § 67 verfügt haben.

(5) Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” ist an Drittstaatsangehörige im Fall der Rückstufung gemäß § 28 zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllt sind.

(6) Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. über einen Aufenthaltstitel gemäß § 45 verfügt haben und dieser gemäß § 20 Abs 4 oder 4a erloschen ist.

(7) Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß § 24 Abs 4 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn

1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,

2. sie über eine „Niederlassungsbewilligung“ verfügen und

3. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20e Abs 1 Z 1 AuslBG vorliegt.

(8) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist auf Antrag ohne weiteres ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn ein Fall des § 59 Abs 2 StbG vorliegt und ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 Abs 10)“ nicht zu erteilen ist.

(9) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie

1. für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß §§ 55 Abs 1 oder 56 Abs 1 AsylG 2005,

2. für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß §§ 55 Abs 2 oder 56 Ab. 2 AsylG 2005 oder

3. über eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs 3

verfügen und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausüben, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG BGBl I Nr 189/1955) erreicht wird.

(10) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs 1 Z 4 bis 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß § 11 Abs 2 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn

1. es sich um einen unbegleiteten minderjährigen Fremden, der sich nicht in Begleitung eines für ihn gesetzlich verantwortlichen Volljährigen befindet, handelt, oder

2. für einen Minderjährigen ein Aufenthaltsrecht nicht gemäß § 23 Abs 4 NAG abgeleitet werden kann

und sich der Minderjährige auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung der leiblichen Eltern mit dem Jugendwohlfahrtsträger zum Schutz des Kindeswohles nicht bloß vorübergehend in Obhut von Pflegeeltern oder des Jugendwohlfahrtsträgers befindet. Die Pflegeeltern gelten diesfalls als gesetzliche Vertreter im Sinne des § 19. Dieser Aufenthaltstitel ist gebührenfrei zu erteilen.

(11) In den Fällen der Abs 1 und 7 ist von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzusehen, wenn der Antrag

1. wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß §§ 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder

2. wegen zwingender Erteilungshindernisse gemäß § 11 Abs 1 abzuweisen ist.

Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung in den Fällen des § 20e Abs 1 AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen.

III.Rechtliche Erwägungen:

Unstrittig liegt im gegenständlichen Fall ein Erstantrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus gemäß § 41a NAG vor. Voraussetzung für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels ist unter anderem das Nichtvorliegen eines sogenannten absoluten Versagungsgrundes nach § 11 Abs 1 NAG. Bei Vorliegen eines Versagungsgrundes nach § 11 Abs 1 Z 1 und/oder 2 bleibt kein Raum um im Rahmen einer gemäß Art 8 Abs 1 EMRK durchzuführenden Interessensabwägung vom Versagungsgrund abzusehen. Gemäß § 11 Abs 3 NAG kann lediglich von einem Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs 1 Z 5 oder 6 NAG sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß § 11 Abs 2 Z 1 bis 6 ein Aufenthaltstitel (trotzdem) erteilt werden. Dies lag im gegenständlichen Falle ebenfalls nicht vor.

Aktenkundig ist, dass unmittelbar vor der gegenständlichen Antragstellung vom Asylgerichtshof rechtskräftig eine Ausweisung gemäß § 10 Asylgesetz mit Datum 08.03.2013 ausgesprochen wurde.

Gemäß der Übergangsbestimmung nach § 75 Abs 23 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 erlassen wurden, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisung gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012.

Gemäß § 10 Abs 7 AsylG 2005 in der zum Zeitpunkt der asylgerichtlichen Entscheidung geltenden Fassung (22.03.2013) galt eine durchsetzbare Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG). Gemäß § 52 Abs 2 FPG in der seit 01.01.2014 geltenden Fassung (BGBl I Nr 2012/87) hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn unter anderem ein Antrag auf internationalen Schutz zurück oder abzuweisen ist.

Aufgrund dessen ist im gegenständlichen Falle vom Vorliegen des absoluten Versagungstatbestandes nach § 11 Abs 1 Z 1 NAG auszugehen. Weiters liegen unbestrittenerweise Rückführungsentscheidungen anderer EWR-Staaten nämlich der Republik Deutschland und der Tschechischen Republik vor (siehe erstinstanzlicher Akt). Die diesbezüglichen Ausführungen wurden in der Beschwerde nicht bestritten.

Aufgrund des Vorliegens absoluter Versagungstatbestände nach § 11 Abs 1 Z 1 und 2 NAG war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der ergangene abweisende Bescheid der Erstbehörde, der aufgrund der Übertragungsverordnung BGBl Nr 122/2005 im Namen des Landeshauptmannes von Tirol erlassen wurde, zu bestätigen.

Ob unter Rücksichtnahme auf Art 8 EMRK aufenthaltsbeendende Maßnahmen durchzuführen oder solche auf Dauer als unzulässig anzusehen sind, ist zur Vermeidung mehrfacher inhaltlich dasselbe prüfender Verfahren gemäß der Intention des § 11 Abs 1 Z 1 NAG nicht im gegenständlichen Verfahren zu prüfen (siehe zB VwGH 18.10.2012, 2011/22/0190, 17.04.2013, 2013/22/0041).

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Mit der gegenständlichen Entscheidung wird auch von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Rudolf Rieser

(Richter)

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