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LVwG 70.33-1080/2026-13•LVwG ST LVwG 70.33-1080/2026-13
LVwG 70.33-1080/2026-13Landesverwaltungsgericht16.06.2026
Sonderschulsprengel, Therapie, Sonderschule, Zugehörigkeit, Schulpflicht, Erfassung aller Liegenschaften, Kognitionsbefugnis, Schule, sprengelfremder Schulbesuch, Pflichtschule, Schulsystem, sonderpädagogischer Förderbedarf, Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004, keinem Sonderschulsprengel zugeteilt, fehlende Zuteilung, Bedürfnisse, lückenlose Sprengelzuordnung, Schulsprengel, Wohnort
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. P. Maier über die Beschwerde der Frau A, geb. am **** und des Herrn B, geb. am **, beide wohnhaft in D-Straße, A-Ort, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Eichkögl vom 13.02.2026, GZ: 211-2026/02-*,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idgF (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet
abgewiesen,
als der Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch der Tochter C, geb. am **** an der ASO B-Ort als unzulässig zurückzuweisen ist.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz idgF (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.:
Beschwerdevorbringen, bekämpfter Bescheid:
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Eichkögl (im Folgenden belangte Behörde) vom 13.02.2026, GZ: 211-2026/02-***, wurde der Antrag von A und B (im Folgenden Beschwerdeführer) auf sprengelfremden Schulbesuch ihrer Tochter C, geb. am ****, an der ASO B-Ort als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde, nach Darlegung der rechtlichen Grundlagen, ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und der individuellen Bildungsziele folgende Punkte zutreffen würden:
-Arbeitsweg der Mutter
-Durch hochgradige Behinderung sei unbedingt eine kleine Gruppe oder eine Sonderschule erforderlich.
Dem Antrag könne jedoch aufgrund der fehlenden Einverständniserklärung des Erhalters der aufnehmenden Schule nicht stattgegeben werden. Aufgrund vorläufiger Schülerzahlen 2026/2027 sei kein Platz für eine sprengelfremde Schülerin vorhanden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die in formaler Hinsicht zulässige und rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher die hochgradige Behinderung von C beschrieben und ausführlich dargelegt wurde, warum C eine Sonderschule braucht und die Sonderschule B-Ort genau die richte Schule für sie wäre.
Sie hätten sich als Eltern bereits seit dem Jahr 2023 intensiv mit der Thematik der Einschulung ihrer Tochter auseinandergesetzt und unterschiedlichste Schultypen bzw. Schulen, die für C in Frage kommen könnten, näher kennengelernt, um das bestmögliche System bzw. Schulangebot für ihre Tochter zu finden. Es sei ihnen ein besonders großes Anliegen, dass ihre Tochter C weiterhin bestmöglich gefördert wird. Die Allgemeine Sonderschule B-Ort biete als einzige Schute ein hohes Maß an bereits bestehenden Möglichkeiten und Erfahrungswerten in der Arbeit mit Kindern mit besonderen Bedürfnissen und maximal erhöhtem Förderbedarf und könne auch von ihren räumlichen Gegebenheiten genau dort ansetzen (Raumveränderungen, Entspannungsmöglichkeiten, Therapien, etc.) wo es für ihre Tochter notwendig ist.
Daher würden sie von den gesetzlichen Bedingungen Gebrauch machen, mit einem Kind mit Behinderung "nicht sprengelgebunden" zu sein.
Die Vorteile für C, die für die Allgemeine Sonderschule B-Ort sprechen, seien ersichtlich, und wurde ersucht, den Bescheid in "wird Folge geleistet" umzuändern.
Die Beschwerde sowie der Akt der belangten Behörde wurden dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, konnte eine öffentliche, mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im Übrigen wurde von keiner Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Auf Basis des Verfahrensaktes, des Beschwerdevorbringens und der dazu eingeholten Ermittlungsergebnisse wird nachstehender entscheidungsrelevante Sachverhalt festgestellt:
Die Tochter der Beschwerdeführer, C, geb. am ****, ist wohnhaft in C-Ort, A-Ort, und besucht aktuell (seit 2023) aufgrund ihrer Beeinträchtigungen den Heilpädagogischen Kindergarten D-Ort auf Basis eines ICF-basierten Förderplanes inklusive Elementarpädagogik. Hier erhält sie Physiotherapie und Logopädie und wird von einer inklusiven Elementarpädagogin und Psychologin begleitet. Laut den Eltern konnte C aufgrund der intensiven Förderung gute Fortschritte in ihrer Entwicklung erzielen. Laut letzter Neuropädiatrischer Untersuchung zeigt sich bei C ein Entwicklungsstand von ca. 12 Monaten. Sie benötigt in ihrem gesamten Tagesablauf intensive Begleitung und Betreuung einer Bezugsperson. Es gelingt ihr nicht selbstständig zu essen oder zu trinken, sie kann nicht freistehen und auch nicht gehen.
In der Beschwerde wird u.a. weiters ausgeführt, dass für C unter anderem eine intensive Begleitung durch eine ausgebildete Schulassistenz, die die Bedürfnisse der Mj. lesen und auf diese gezielt reagieren kann, benötigt werde. In der Sonderschule in B-Ort könne C auch die Nachmittagsbetreuung in Anspruch nehmen. Dies biete für die berufliche Zukunft der Eltern mehr Planungssicherheit, da sich ihre beiden Arbeitsstellen in B-Ort befinden bzw. der Arbeitsweg durch B-Ort führt.
Mit dem Schuljahr 2026/27 soll C eingeschult werden. Die Adresse von C ist derzeit keinem Sonderschulsprengel zugehörig.
Ursprünglich war der Wohnort des Kindes vom Sonderschulsprengel D-Ort umfasst, diese Sonderschule wurde aber aufgelassen.
Am 21.01.2026 stellten die Erziehungsberechtigten deshalb einen Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch für ihre Tochter C an der Allgemeinen Sonderschule B-Ort (ASO B-Ort).
Der Schulerhalter der ASO B-Ort, die Stadtgemeinde B-Ort, hat jedoch keine Zustimmung zu diesem Schulbesuch erteilt, obwohl nach telefonischer Auskunft noch zwei freie Plätze verfügbar wären.
Auf Basis dessen wurde der Antrag mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Eichkögl vom 13.02.2026, GZ: 211-2026/02-***, auf sprengelfremden Schulbesuch als unbegründet abgewiesen.
Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde samt Behördenakt wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung vorgelegt.
Die Beschwerde weist mit Nachdruck darauf hin, dass C einen „sonderpädagogischen Förderbedarf“ aufweist, und die ASO B-Ort als einzige Schule ein hohes Maß an bereits bestehenden Möglichkeiten und Erfahrungswerten in der Arbeit mit Kindern mit besonderen Bedürfnissen und maximal erhöhtem Förderbedarf biete und auch von den räumlichen Gegebenheiten genau dort ansetzten könne (Raumveränderungen, Entspannungsmöglichkeiten, Therapien, etc.) wo es für ihre Tochter notwendig sei.
Von der Bildungsdirektion wurde dem erkennenden Gericht über Aufforderung mitgeteilt, dass die Adresse der Beschwerdeführer, D-Straße, A-Ort „derzeit keinem Sonderschulsprengel zugeteilt ist“.
In einem weiteren E-Mail wurde von der Bildungsdirektion festgehalten:
„Da in der Bildungsregion E-Ort die Allgemeine Sonderschule am Standort D-Ort, E-Straße, stillgelegt wurde und es keine weitere Sonderschule in unserer Bildungsregion gibt, kann die Adresse der Beschwerdeführerin keinem Schulsprengel zugeordnet werden.“
Über nochmaliges Ersuchen des erkennenden Gerichts um Stellungnahme, warum die Adresse der Beschwerdeführer offensichtlich keinem Sonderschulsprengel zugeordnet werden kann bzw. darzulegen, woraus sich das ergibt, - dies unter ausdrücklichem Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen des StPEG, - führte die Bildungsdirektion aus:
„Zur Frage, warum die Adresse der Beschwerdeführerin in F-Ort offensichtlich keinem Sonderschulsprengel zugeordnet werden kann und woraus sich das ergibt, wird mitgeteilt, dass in der Vergangenheit mehrere Sonderschulen stillgelegt bzw aufgelassen wurden, ohne dass neue hinzugekommen sind. In konkretem Gebiet betraf dies die Allgemeine Sonderschule in D-Ort, welche formalrechtlich zwar nicht aufgelassen wurde, jedoch seit dem Schuljahr 2015/16 nicht mehr geführt wird. Seither erfolgt die Beschulung von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf in den betroffenen Regionen daher zunehmend inklusiv im Regelschulsystem.
Da die inklusive Beschulung auch aufgrund der steigenden Zahl an Kindern mit erhöhtem Förderbedarf an ihre Grenzen stößt, wird seit einiger Zeit das Modell der Partner:innenklassen verfolgt. Dabei handelt es sich um eine an einer allgemeinen Schule angeschlossenen Sonderschulklasse gemäß § 9 Abs 2 StPEG 2004. Einerseits kann damit eine Beschulung in Kleingruppen erfolgen und ermöglicht gleichzeitig eine regelmäßige Interaktion mit anderen Schüler:innen am jeweiligen Schulstandort (etwa in Pausen oder bei gemeinsamen Aktivitäten), um im Einzelfall auch einen späteren Übertritt im Sinne der Inklusion zu erleichtern.
Zurzeit wird geprüft, ob solche Partner:innenklassen unter anderem in G-Ort und H-Ort ab dem Schuljahr 2026/27 umgesetzt werden können, womit auch das Gebiet der Beschwerdeführerin (E-Ort) künftig mit angeschlossenen Sonderschulklassen abgedeckt werden könnte.“
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt gründet auf den Verfahrensakt der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen und auf ergänzend eingeholte Stellungnahmen des Landesverwaltungsgerichtes und ist im Ergebnis unstrittig.
Rechtliche Beurteilung:
Nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz BGBl I 1930/1 idgF (im Folgenden B-VG) entscheiden Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark ergibt sich aus § 3 VwGVG.
Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Im vorliegenden Fall liegt weder ein Zurückweisungs- noch Einstellungsgrund im obigen Sinne vor, weshalb in der Sache ein Erkenntnis zu fällen war.
Rechtliche Grundlagen:
§ 1 Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz idgF (im Folgenden StPEG):
„Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf die Errichtung, Erhaltung und Auflassung von öffentlichen Pflichtschulen und öffentlichen Schülerheimen in Steiermark Anwendung.
(2) Öffentliche Pflichtschulen im Sinne dieses Gesetzes sind die vom gesetzlichen Schulerhalter errichteten und erhaltenen Volks-, Mittel- und Sonderschulen sowie Polytechnischen Schulen (allgemein bildende öffentliche Pflichtschulen); öffentliche Schülerheime im Sinne dieses Gesetzes sind die vom gesetzlichen Heimerhalter errichteten und erhaltenen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen und Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind. Nicht darunter fallen öffentliche Praxisschulen und öffentliche Praxisschülerheime, die einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, sowie öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler solcher Praxisschulen bestimmt sind.
(3 ) Die im Abs. 2 genannten öffentlichen Schulen und öffentlichen Schülerheime werden in diesem Gesetz allgemein als Pflichtschulen und Schülerheime bezeichnet.“
§ 6 StPEG:
„Errichtungspflicht
Die Errichtung der öffentlichen Volks- und Mittelschulen sowie der öffentlichen Sonderschulen und der den öffentlichen Volksschulen, Mittelschulen oder Polytechnischen Schulen allenfalls anzuschließenden Sonderschulklassen sowie der Polytechnischen Schulen, soweit diese an Pflichtschulen im Sinne dieses Gesetzes angeschlossen sind oder als selbständige Schulen errichtet werden, sowie deren Bestimmung als ganztägige Schulform obliegt den Gemeinden als gesetzlichen Schulerhaltern. Öffentliche Sonderschulen, für die als Pflicht- oder Berechtigungssprengel das Landesgebiet festgesetzt wird, sind vom Land als gesetzlichem Schulerhalter zu errichten. In diesen Fällen obliegt es dem Land, die Sonderschule als ganztägige Schulform zu bestimmen.“
§ 9 StPEG:
„Öffentliche Sonderschulen (Sonderschulklassen)
(1) Öffentliche Sonderschulen haben in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, dass möglichst alle Kinder mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf (§ 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985), die nicht eine allgemeine Schule besuchen, bei einem ihnen nach den jeweils gegebenen örtlichen und Verkehrsverhältnissen zumutbaren Schulweg eine ihrer Behinderung entsprechende Art der Sonderschule besuchen können, sofern eine voraussichtlich ständige Anzahl von drei Klassen vorhanden ist.
(2) Sofern in einem Schulsprengel eine für die Schulführung erforderliche Mindestschüleranzahl erreicht wird, ist in dem betreffenden Schulsprengel eine Sonderschulklasse zu errichten. Sonderschulklassen bilden einen Bestandteil jener Volksschule oder Mittelschule, der sie angeschlossen sind.
(3) Dem Erfordernis der Zumutbarkeit des Schulweges kann durch die Bereitstellung eines Schülerheimes entsprochen werden.“
§ 14 StPEG:
„Schulsprengel (Pflicht- und Berechtigungssprengel)
(1) Als Sprengel von Pflichtschulen werden im Folgenden jene örtlichen Gebiete bezeichnet, die das Einzugsgebiet einer Pflichtschule bilden. Durch die Sprengel wird der räumliche Umfang der Schul-erhaltungspflicht der gesetzlichen Schulerhalter begrenzt.
(2) Unter Pflichtsprengel ist jenes Gebiet zu ver-stehen, in dem die dort wohnenden schulpflichtigen Kinder, die eine öffentliche Pflichtschule im Sinne -dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 2) besuchen, verpflichtet sind, die betreffende Schule zu besuchen.
(3) Unter Berechtigungssprengel ist jenes Gebiet zu verstehen, in dem die dort wohnenden Kinder, soweit sie die Eignung zum Besuch der betreffenden Schule haben, berechtigt sind, die Schule zu besuchen.“
§ 15 StPEG:
„Allgemeines
(1) Für jede Pflichtschule hat ein Schulsprengel zu bestehen.
(2) Alle Gemeinden haben mit allen in ihren Gebieten vorhandenen Liegenschaften je einem Sprengel aller Arten von Pflichtschulen anzugehören.
(3) Die Sprengel sind so zu gestalten, dass einerseits den eingeschulten Kindern der regelmäßige Schul-besuch bei einem ihnen zumutbaren Schulweg ermöglicht, andererseits aber auch jede unnötige Belastung des gesetzlichen Schulerhalters vermieden wird.
(4) Befinden sich in einer Gemeinde mehrere -Schulen gleicher Art, können sich die Schulsprengel dieser Schulen decken.
(5) Soweit erforderlich, kann für Expositurklassen, Schulstufen, angeschlossene Klassen einer anderen Schulart oder für einzelne Unterrichtsgegenstände ein vom allgemeinen Schulsprengel der betreffenden Pflichtschule abweichender Schulsprengel festgesetzt werden.“
§ 17 StPEG:
„Mittelschulsprengel
(1) Der Schulsprengel einer öffentlichen Mittelschule umfasst den Volksschulsprengel, in dem sich die Mittelschule befindet, und weiters nach der Zumutbarkeit des Schulweges jene Ortschaften, in denen Kinder wohnen, die für den Besuch einer Mittelschule in Betracht kommen.
(2) Jede Gemeinde oder Teile von solchen haben einem Schulsprengel einer öffentlichen Mittelschule anzugehören.
(3) Die Schulsprengel der öffentlichen Mittelschulen haben lückenlos aneinander zu grenzen.
(4) Für Mittelschulen und Klassen von Mittelschulen mit besonderer Berücksichtigung der musischen, sportlichen oder englischsprachigen Ausbildung sowie für Mittelschulen und Klassen von Mittelschulen, an denen gemäß § 16 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes die Verwendung von Englisch als Unterrichtssprache angeordnet wurde, können eigene Schulsprengel (Berechtigungssprengel) vorgesehen werden. Die Berechtigungssprengel müssen nicht lückenlos aneinandergrenzen.“
§ 18 StPEG:
„Sonderschulsprengel
(1) Der Schulsprengel einer öffentlichen Sonderschule kann in einen Pflicht- und einen Berechtigungssprengel geteilt werden. Hinsichtlich der Pflichtsprengel gilt § 17 Abs. 1 sinngemäß. Die über einen Pflichtsprengel hinaus zu einer öffentlichen Sonderschule verkehrsmäßig ausgerichteten Gemeinden und Ortschaften bilden den Berechtigungssprengel.
(2) Der Sprengel einer öffentlichen Sonderschule kann auch das Gebiet des ganzen Landes umfassen, wenn dem Erfordernis der Zumutbarkeit des Schul-weges zum Beispiel durch die Bereitstellung eines Schülerheimes entsprochen wird.
(3) Wenn an einer öffentlichen Sonderschule eines anderen Bundeslandes auf Grund eines mit diesem geschlossenen Übereinkommens die Aufnahme von Schülern aus dem Bundesland Steiermark sichergestellt ist, kann das Gebiet des Landes Steiermark oder ein Teil desselben, soweit er zum Einzugsgebiet dieser Sonderschule gehört, als Sprengel dieser Schule festgesetzt werden. In gleicher Weise kann mit einem anderen Bundesland auch ein Übereinkommen des Inhaltes geschlossen werden, dass aus dessen Landesgebiet oder aus Teilen hievon Schüler eine Sonderschule des Landes Steiermark besuchen und dementsprechend das in Betracht kommende Gebiet außerhalb Steiermarks als Berechtigungssprengel dieser Schule festgesetzt wird.
(4) Für die Sonderschulklassen gelten hinsichtlich der Festsetzung (Bildung, Änderung und Aufhebung) der Sprengel die gleichen Grundsätze wie für die Volks- und Mittelschulen, Polytechnischen Schulen und Sonderschulen anderer Art, denen sie angeschlossen sind. Diese Sprengel können sich jedoch ihrer Ausdehnung nach von den Volksschulsprengeln sowie von den Sprengeln der Mittelschulen und der Polytechnischen Schulen und Sonderschulen anderer Art unterscheiden, wenn dem Erfordernis der Zumutbarkeit des Schulweges zum Beispiel durch Bereitstellung eines Schülerheimes entsprochen wird.“
§ 20 StPEG:
„Behördenzuständigkeit und Verfahren
(1)Die Festsetzung (Bildung, Änderung und Aufhebung) eines Schulsprengels einer von einer Gemeinde erhaltenen Pflichtschule sowie die Erweiterung des Sprengels einer Sonderschulklasse gemäß § 18 Abs. 4 erfolgt durch Verordnung der Bildungsdirektion nach Anhörung der beteiligten Gebietskörperschaften.
(2) (Anm.: entfallen)
(3) Findet für die Festsetzung eines Schulsprengels eine mündliche Verhandlung gemäß Abs. 4 nicht statt, sind die im Abs. 1 genannten Stellen aufzufordern, ihre Stellungnahme zur beabsichtigten Sprengelfestsetzung innerhalb bestimmter Frist bei der Bildungsdirektion schriftlich einzureichen.
(4) Die Bildungsdirektion kann erforderlichenfalls die für die Festsetzung eines Schulsprengels maßgebenden Umstände durch Verhandlung an Ort und Stelle erheben lassen. Zur Verhandlung sind alle beteiligten Gebietskörperschaften zu laden. Der hierbei aufgenommenen Verhandlungsschrift sind die Ausfertigungen der von den beteiligten Gemeindevertretungen gefassten Beschlüsse anzuschließen.
(5) Falls das Landesgebiet als Sprengel einer öffentlichen Sonderschule in Betracht kommt und dementsprechend das Land gesetzlicher Schulerhalter ist (§ 6 und § 26 Abs. 1), gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass von der Anhörung der Gemeinden sowie von einer mündlichen Verhandlung überhaupt Abstand genommen werden kann. Die Bestimmung des § 29 dieses Gesetzes findet in diesem Falle keine Anwendung.“
§ 23 StPEG:
„Verpflichtung zur Aufnahme
(1) Jeder Schulpflichtige ist in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört (Sprengelschule), aufzunehmen.
(2) Über Antrag der Erziehungsberechtigten kann die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen genehmigt werden. Über diesen Antrag entscheidet der Bürgermeister der Gemeinde des Wohnsitzes nach Anhörung des Schulerhalters der Sprengelschule und der Bildungsdirektion. Der Antrag ist, abgesehen von begründeten Ausnahmefällen, bis zum Ende Februar für das folgende Schuljahr bei der Wohnsitzgemeinde einzubringen, welche ohne unnötigen Aufschub jedoch bis längstens 31. März über den Antrag zu entscheiden hat. Die 5 Entscheidungsfrist beträgt in jedem Fall vier Wochen. Die Bewilligung zum sprengelfremden Schulbesuch kann unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Schülerin/des Schülers, seiner individuellen Bildungsziele, unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verkehrsverhältnisse, die Zumutbarkeit des Schulweges und die Organisationsform der betroffenen Pflichtschulen erteilt werden. Dem Antrag kann jedoch nur stattgegeben werden, wenn der Erhalter der aufnehmenden Schule sein Einverständnis dazu erklärt hat.
(3) Der gesetzliche Schulerhalter, der den Schüler aufnehmen soll, darf die Aufnahme nicht verweigern, wenn es sich um Schulpflichtige handelt, die bisher dem Schulsprengel einer von ihm erhaltenen Pflichtschule angehört haben, nunmehr aber infolge Wohnsitzwechsels dem Schulsprengel einer anderen Pflichtschule angehören.
(4) Der gesetzliche Erhalter, der den Schüler aufnehmen soll, ist zur Aufnahme verpflichtet, wenn
1. Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf statt einer entsprechenden Sonderschule eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeine Schule deshalb besuchen, weil an der allgemeinen Schule des eigenen Schulsprengels eine entsprechende Förderung nicht in der gleichen Weise erfolgen kann;
2. ein der allgemeinen Schulpflicht unterliegender Schüler vom Besuch einer Schule ausgeschlossen wurde und eine außerhalb des eigenen Schul-sprengels liegende allgemein bildende Pflichtschule besucht;
3. eine Schülerin/ein Schüler in einer sprengelfremden allgemein bildenden Pflichtschule mit einer bereits bestehenden ganztägigen Schulform ausschließlich die Tagesbetreuung besucht und eine ganztägige Schulform an der allgemein bildenden Pflichtschule des eigenen Schulsprengels nicht angeboten wird.
(5) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten nicht für die Abs. 3 und 4. Sofern der Erhalter der aufnehmenden Schule zustimmt, ist Abs. 2 auch bei Aufnahme einer Schülerin/eines Schülers, die/der noch dem Schulsprengel einer aufgelassenen Schule angehört, nicht anzuwenden.“
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass im österreichischen Schulsystem das Institut der Schulsprengel eingerichtet ist. Demnach hat für jede Pflichtschule ein Schulsprengel zu bestehen, der Schulsprengel stellt also das Einzugsgebiet einer Pflichtschule dar. Damit soll eine geordnete und möglichst gleichmäßige Zuweisung der schulpflichtigen Kinder an die einzelnen Pflichtschulen ermöglicht und sichergestellt werden.
Gemäß § 23 Abs. 2 StPEG kann über Antrag der Erziehungsberechtigten die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen genehmigt werden. Über diesen Antrag entscheidet der Bürgermeister der Gemeinde des Wohnsitzes nach Anhörung des Schulerhalters der Sprengelschule und des Landesschulrates. Der Antrag ist, abgesehen von begründeten Ausnahmefällen, bis Ende Februar für das folgende Schuljahr bei der Wohnsitzgemeinde einzubringen, welche ohne unnötigen Aufschub, jedoch bis längstens 31.März über den Antrag zu entscheiden hat. Die Entscheidungsfrist beträgt in jedem Fall vier Wochen. Die Bewilligung zum sprengelfremden Schulbesuch kann unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Schülers, seiner individuellen Bildungsziele, unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verkehrsverhältnisse, die Zumutbarkeit des Schulweges und die Organisationsform der betroffenen Pflichtschulen erteilt werden. Dem Antrag kann jedoch nur stattgegeben werden, wenn der Erhalter der aufnehmenden Schule sein Einverständnis dazu erklärt hat.
Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Bewilligung für den sprengelfremden Schulbesuch nur dann erteilt werden kann, wenn die in § 23 Abs. 2 StPEG genannten Gründe für den sprengelfremden Schulbesuch jene überwiegen, die dagegensprechen.
Im konkreten Fall wurde der Antrag fristgerecht gestellt und hat der Erhalter der aufnehmenden Schule kein Einverständnis dazu erklärt. Doch das ist für den konkreten Falls nicht maßgeblich, dies aus folgenden Gründen:
Die Ursache der gegenständlichen Problematik liegt darin, dass die Liegenschaft der Beschwerdeführer und damit des betroffenen Kindes keinem Sonderschulsprengel zugeteilt ist. Mangels Zugehörigkeit zu einem Sprengel fehlt es an einer gesetzlichen Sprengelschule. Der gesetzlich vorgesehene Mechanismus des sprengelfremden Schulbesuchs setzt jedoch begrifflich voraus, dass überhaupt eine zuständige Sprengelschule besteht, von der abgewichen werden kann. Ist dies nicht der Fall, greift dieses Instrument nicht.
Fehlt es also bereits an einer originären Sprengelzuordnung, besteht kein „fremder“ Sprengel, sodass auch die hierfür vorgesehenen Voraussetzungen, insbesondere ein Zustimmungserfordernis, nicht zur Anwendung gelangen können.
Daraus folgt, dass der gestellte Antrag auf Bewilligung eines sprengelfremden Schulbesuchs bereits im Ansatz ins Leere geht.
Ausdrücklich festgehalten wird aber:
Gemäß § 1 Abs. 2 StPEG sind öffentliche Pflichtschulen im Sinne dieses Gesetzes die vom gesetzlichen Schulerhalter errichteten und erhaltenen Volks-, Mittel- und Sonderschulen sowie Polytechnischen Schulen (allgemein bildende öffentliche Pflichtschulen). Gemäß § 15 Abs. 2 StPEG haben alle Gemeinden mit allen in ihren Gebieten vorhandenen Liegenschaften je einem Sprengel aller Arten von Pflichtschulen (und damit auch Sonderschulen) anzugehören.
Der Gesetzgeber normiert damit ausdrücklich eine lückenlose Sprengelzuordnung. Sprengelfreie Gebiete sind nach dem Gesetz nicht vorgesehen. Gemäß § 15 Abs. 3 StPEG sind die Schulsprengel so zu gestalten, dass einerseits den eingeschulten Kindern der regelmäßige Schulbesuch bei einem ihnen zumutbaren Schulweg ermöglicht, andererseits aber auch jede unnötige Belastung des gesetzlichen Schulerhalters vermieden wird.
Im vorliegenden Fall ist der Wohnort des betroffenen Kindes, wie bereits ausgeführt, keinem Sonderschulsprengel zugeteilt. Diese fehlende Zuteilung widerspricht unmittelbar § 15 Abs. 2 StPEG, da damit die gesetzlich gebotene vollständige Erfassung aller Liegenschaften nicht vorliegt.
Auch wenn es für die Beschwerdeführer nicht zielführend ist, erkennt das LVwG im Rahmen seiner Kognitionsbefugnis auch bei gegebener Sach- und Rechtslage keine rechtliche Möglichkeit, einen sprengelfremden Schulbesuch zu genehmigen, da es mangels Zuordnung des Wohnortes zu einem Sonderschulsprengel an einem Sprengel fehlt, von dem ausgehend ein sprengelfremder Schulbesuch überhaupt bewilligt werden könnte.
Aus den dargelegten Gründen musste die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen werden, als der gestellte Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist.
Zu II.:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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