LVwG ST LVwG 70.31-4080/2025-23

LVwG 70.31-4080/2025-23Landesverwaltungsgericht08.05.2026

Regest

cystische Fibrose, Behandlungsmöglichkeiten, Gleichheitsgrundsatz , Steiermärkisches Behindertengesetz, Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, chronische Erkrankung, Beeinflussbarkeit des Krankheitsverlaufs, Typ 1 Diabetes mellitus, individuelle Assistenzperson, Schulassistenz

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 70.31-4080/2025-23

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2026:LVwG.70.31.4080.2025.23

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Elisabeth Bellina-Freimuth über die Beschwerde der mj. A, geb. am ****, vertreten durch die gesetzlichen Vertreter C und D, E-Straße, A-Ort, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 03.09.2025, GZ: BHGU-196611/2025-11,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) iVm § 1, § 1a, § 2, § 3 Z 3 und § 7 Abs 1 Z 2 Stmk. Behindertengesetz, LGBl Nr. 26/2004 idF LGBl Nr. 19/2026 (im Folgenden StBHG), wird der Beschwerde

stattgegeben

und der Spruch des angefochtenen Bescheids dahingehend abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat:

„Dem Antrag der mj. A, geb. am ****, vom 06.06.2025 wird stattgegeben und dieser die Hilfeleistung gemäß § 7 Abs 1 Z 2 StBHG „Erziehung – individuelle Betreuungsperson im Kindergarten“ im Ausmaß von 40 Wochenstunden (wochentags 07:00 bis 15:00 Uhr) ab 11.05.2026 für die Dauer des Kindergartenbesuches im Kindergarten „ A-Ort“, F-Straße, A-Ort, gewährt.“

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Zum verfahrenseinleitenden Antrag:

Mit Antrag vom 06.06.2025 suchte die minderjährige A (im Folgenden Antragstellerin), geb. am ****, durch ihre gesetzlichen Vertreter D und C um Erteilung der Hilfeleistung gemäß § 7 Abs 1 Z 2 StBHG „Erziehung – individuelle Betreuungsperson im Kindergarten“ im Ausmaß von 40 Wochenstunden (Montag bis Freitag 07:00 bis 13:00 Uhr) an. Dem Antrag war eine ärztliche Stellungnahme des H, Klinische Abteilung für Allgemeine Pädiatrie, vom 25.04.2025 sowie eine durch die Pädagoginnen der Kinderkrippe A-Ort I und J erstellte pädagogische Stellungnahme vom 27.05.2025 angeschlossen.

Aus der ärztlichen Stellungnahme des LKH C-Ort vom 25.04.2025 und einer weiteren zur Vorlage beim Bundessozialamt erstellten Stellungnahme vom 05.06.2025 ergibt sich im Wesentlichen, dass die minderjährige Antragstellerin seit April 2025 an einem Typ 1 Diabetes mellitus erkrankt und seither in regelmäßiger Kontrolle in der Ambulanz der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde sei und lebenslang eine Insulinsubstitution erhalten müsse. Die Antragstellerin sei mit einer Insulinpumpentherapie (Ypsopump) sowie einem kontinuierlichen Blutglukosesensor versorgt. Aufgrund des Kleinkindalters müsse A ständig von einer Betreuungsperson überwacht werden, da bei den Mahlzeiten der Kohlehydratanteil der Mahlzeit genau berechnet werden müsse und das dafür entsprechende Insulin über die Pumpe abzugeben sei. Es müssen 2- bis 3-stündlich die Glukosewerte überprüft werden und bei Unterzuckerung oder bei einem zu hohen Blutzuckerwert therapeutische Maßnahmen gesetzt werden.

Aus dem Erhebungsbogen für eine individuelle Betreuungsperson im Kindergarten und aus der durch die Pädagoginnen I und J der Kinderkrippe A-Ort erstellten pädagogischen Stellungnahme ergibt sich, dass ab Eintritt des Kindes in den Kindergarten mit 08.09.2025 das Betreuungsausmaß durch eine individuelle Betreuungsperson aus Sicht des Kindergartens mit Montag bis Freitag von 7:00 Uhr bis 15:00 Uhr, mithin in einem Ausmaß von 40 Wochenstunden, angegeben wird. Zur Begründung des Bedarfs an einer individuellen Betreuungsperson wird ausgeführt, dass die Unterstützung durch eine individuelle Betreuungsperson zu jeder Zeit des Kindergartenbesuchs der Antragstellerin von Montag bis Freitag von 7:00 bis 15:00 Uhr notwendig sei, weil diese an Diabetes mellitus Typ 1 erkrankt sei. A stehe vor großen Herausforderungen, da sie ihre neue Situation mit ihrer Krankheit bewältigen müsse. Sie befinde sich bereits in der Kinderkrippe und sei die Betreuung über den Sommer für A nicht gewährleistet. Nach dem Sommer wechsle A von der Kinderkrippe in den Kindergarten. Die Eltern seien bemüht, eine passende und kompetente Betreuung für A zu finden, dies kann aber seitens der Einrichtung nicht gewährleistet werden. Für A sei es essentiell, eine persönliche Betreuung zu bekommen, die medizinisch ausgebildet ist bzw. auf A Krankheit und ihre Bedürfnisse eingeschult wird, um ihr einen normalen Kindergartenalltag zu ermöglichen. Es gehe darum, ihr zu jeder Zeit helfen zu können bzw. die notwendigen Tätigkeiten, die mit ihrer Diagnose verbunden sind, durchführen zu können. Es bedarf großer Genauigkeit sowie Einfühlsamkeit um A einen normalen Alltag zu ermöglichen und sie in ihrer Entwicklung zu fördern. Vor allem bei den Mahlzeiten (Jause und Mittagessen) brauche sie wegen der Insulinabgabe Unterstützung, dabei seien auch die Zeitabstände genau einzuhalten. Es bedürfe auch einer genauen Beobachtung wie sie in Situationen von körperlicher Anstrengung reagiert. Die Familie und vor allem A Eltern seien bemüht, alle Gegebenheiten zu schaffen, um ihr einen so uneingeschränkten Alltag wie möglich zu bieten, doch in der Kinderbetreuungseinrichtung seien sie auf professionelle Unterstützung angewiesen. Beide Eltern seien berufstätig und auf eine ganzjährige funktionierende Betreuung für ihr Kind angewiesen.

Zu der durch die Behörde eingeholten amtsärztlichen Stellungnahme vom 02.07.2025:

Im behördlichen Verfahren beauftragte die belangte Behörde das Sanitätsreferat der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 12.06.2025 mit der Beantwortung folgender Fragen:

„Frage 1: Welche angeborenen/erworbenen Beeinträchtigungen der Antragstellerin/ des Antragstellers liegen vor?

Frage 2: Liegt beim Antragsteller eine nicht nur vorübergehende (voraussichtlich länger als 6 Monate dauernde) Beeinträchtigung ihrer physischen Funktion, intellektuellen Fähigkeit, psychischen Gesundheit oder Sinnesfunktionen vor, die im Ausmaß und Schweregrad von der gleichaltrigen Bevölkerung erheblich abweicht oder wird eine solche Beeinträchtigung (insbesondere bei Kleinkindern) nach den Erkenntnissen der Wissenschaft in absehbarer Zeit eintreten?“

Dazu merkt die Behörde in ihrem Auftrag an, dass chronische Erkrankungen, solange der Krankheitsverlauf noch beeinflussbar sei, ausgenommen chronische psychische Erkrankungen, sowie vorwiegend altersbedingte Beeinträchtigungen nicht als Beeinträchtigung (iSd StBHG) gelten.

Mit Stellungnahme vom 02.07.2025 beantwortete der Amtsärztin M die gestellten Fragen dahingehend, dass bei der Antragstellerin die Beeinträchtigung des Diabetes mellitus vorliege und es sich dabei um eine chronische behandelbare Erkrankung handle. Es sei ein altersentsprechend normal entwickeltes Kind, welches eine Insulintherapie benötige und sich entsprechend dem Alter (3 Jahre!) noch nicht selbst therapieren könne. Laut Bericht zeige A keine Beeinträchtigungen in der physischen Funktion, intellektuellen Fähigkeit oder in der psychischen Gesundheit. Diabetes mellitus sei eine chronische Erkrankung, deren Krankheitsverlauf noch beeinflussbar sei und damit medizinisch gesehen nicht als Beeinträchtigung nach dem StBHG gelte.

Zur Stellungnahme der Antragstellerin vom 07.07.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und den damit vorgelegten fachärztlichen Gutachten bzw. Stellungnahmen:

Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 02.07.2025 wurde den gesetzlichen Vertretern der Antragstellerin die amtsärztliche Stellungnahme vom 02.07.2025 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Unter einem wurde in diesem Schriftsatz ausgeführt, dass die Erkrankung der minderjährigen Antragstellerin nicht als Beeinträchtigung iSd § 1a StBHG gelte, sondern es sich um eine chronische Erkrankung handle, deren Verlauf noch beeinflussbar sei. Aus amtsärztlicher Sicht liege eine Beeinträchtigung iSd § 1a Abs 1 bis 4 StBHG somit nicht vor und könne die beantragte Hilfeleistung im Rahmen der Behindertenhilfe nicht gewährt werden, weshalb der Antrag abgewiesen werden müsse.

Mit Schriftsatz vom 07.07.2025 erstattete die Antragstellerin durch ihre gesetzlichen Vertreter eine Stellungnahme und übermittelte ein Gutachten vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.) und eine medizinische Stellungnahme der Ass. Prof. Priv. Doz. N.

Medizinisch wird festgehalten, dass die minderjährige Antragstellerin seit April 2025 an einem Typ 1 Diabetes mellitus erkrankt und seither in regelmäßiger Kontrolle in der Ambulanz der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde sei und lebenslang eine Insulinsubstitution erhalten müsse. Die Antragstellerin sei mit einer Insulinpumpentherapie (Ypsopump) sowie einem kontinuierlichen Blutglukosesensor versorgt. Aufgrund des Kleinkindalters müsse A ständig von einer Betreuungsperson überwacht werden, da bei den Mahlzeiten der Kohlehydratanteil der Mahlzeit genau berechnet werden müsse und das dafür entsprechende Insulin über die Pumpe abzugeben sei. Es müssen 2 bis 3-stündlich die Glukosewerte überprüft werden und bei Unterzuckerung oder bei einem zu hohem Blutzuckerwert therapeutische Maßnahmen gesetzt werden.

Die Situation der Eltern wird wie folgt beschrieben:

„Bis zu den Ferien war A in der Kinderkrippe Nord in A-Ort, die Betreuung schien fast unmöglich (es war anfangs noch nicht klar, ob wir überhaupt noch eine Betreuung bis zum Ende des Kinderkrippenjahres erhalten), da sich das Pädagogische Team sehr zurückhaltend gezeigt hat in Bezug auf die Betreuung und die Übernahme der Verantwortung. Diesbezüglich wurden die Pädagoginnen aber vom O betreut und eingeschult. Bezüglich des Sommerkindergartens haben wir eine Absage erhalten aufgrund der Diagnose Diabetes Mellitus Typ 1, die Begründung war, dass es nicht gewährleistet werden kann, dass A adäquat von geschultem Personal betreut werden kann. Die einzige Möglichkeit für eine Betreuung von A ist die Pflegekarenz, die meine Frau nun von ihrem Arbeitgeber genehmigt bekommen hat. Dies hat jedoch auch für uns finanzielle Nachteile. Trotz der Einschulung und Bemühungen von allen Seiten (Ärztinnen, O und natürlich von uns) durfte A zur Jause keine Mahlzeit mit Kohlehydraten mitnehmen und wir mussten nun bis zum Ende des Kinderkrippenjahres jeden Tag zu Mittag in die Kinderkrippe fahren und die Kohlehydrate, die sie isst, in die Pumpe eingeben, damit das Insulin an A abgegeben wurde. Und wir mussten vor Ort sein, da das Betreuungsteam diese Verantwortung nicht übernommen hat, die Begründung war, dass sie über keine medizinische Ausbildung verfügen. Auch die mehrmalige Kontrolle des Blutzuckers (blutig), das immer wieder durchzuführen ist, falls die Werte nicht passen, müssen wir als Elternteil durchführen und auch wieder vor Ort sein und unsere Arbeitsplätze verlassen. Da wir beide berufstätig sind, ist diese Vorgehensweise sehr oft mit organisatorischen Problemen verbunden. Der Antrag ist für uns sehr wichtig, um für A die optimale Betreuung im nächsten Kindergartenjahr zu bekommen. A wird natürlich, je älter sie wird, mit ihrer chronischen Erkrankung selbst umgehen können, aber derzeit braucht sie diese Unterstützung und diese wird sie auch noch im Betreuungsjahr 2025/2026 benötigen. In Bezug auf das pädagogische Personal und Betreuung möchte ich anmerken, dass wir den Eindruck bekommen haben, dass bereits mit dem normalen Tagesablauf, welchen ein Kindergarten hat, eine Auslastung erkennbar ist. Wenn A auch noch zusätzliche Unterstützung bei den oben genannten Dingen benötigt, ist dies kaum in den Tagesablauf integrierbar.“

Zu der durch die Behörde eingeholten ergänzenden amtsärztlichen Stellungnahme vom 18.08.2025:

Aufgrund der Stellungnahme der Eltern der Antragstellerin im Rahmen des Parteiengehörs wurde am 22.07.2025 um nochmalige amtsärztliche Beurteilung ersucht. Am 18.08.2025 erstattete M eine weitere Stellungnahme, in der sie darauf hinwies, dass mit Insulin das Fehlen der insulinproduzierenden Zellen therapiert werden könne, eine Heilung der Erkrankung nicht möglich sei. Die Therapiemaßnahme sei mit drei Jahren sicherlich nicht selbst durchführbar. Weiters führt sie aus:

„Durch die tägliche Therapiemaßnahme wird die vom Gesetz geschilderte Beeinträchtigung verhindert. Ich bitte um Unterstützung der Eltern durch entsprechende Pflegemaßnahmen. Die Begründung der Eltern ist nicht nur richtig, sondern auch medizinisch voll nachvollziehbar. Bei dem Kind handelt es sich um ein körperlich, intellektuell und geistig gesundes Kind. Eine Beeinträchtigung würde eintreten, wenn die medizinische Pflege nicht entsprechend von den für das Kind verantwortlichen Personen durchgeführt werden würde. Eine Entscheidung über die Zuerkennung einer medizinischen Pflegeperson in der Krabbelstube oder im Kindergarten zur medizinischen Betreuung könnte und sollte erfolgen. In der Schule wird diese Pflegeperson ohne Einstufung ins BHG genehmigt. Warum gibt es dafür im Baby- oder Kleinkindalter keine andere Zuständigkeit. Juristische Lösungsansätze sind notwendig. Könnte die Genehmigung nicht über einen Härtefall beurteilt werden?“

Frau M ersucht in der Stellungnahme um eine nochmalige explizite juristische Beurteilung/Prüfung der Gesetzeslage, da Kleinkinder somit aus dem System herausfallen und Kleinkinder sich nicht selbst therapieren können und zudem ohne Betreuungsperson nicht in die Kinderkrippe bzw. Kindergarten aufgenommen werden können. Von Seiten der Oberbehörde (Abteilung 11 Amt der Stmk. Landesregierung) wurde diese Rechtsansicht nicht geteilt (E-Mail vom 01.09.2025).

Zum angefochtenen Bescheid:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 03.09.2025, BHGU-196611/2025-11, wurde der Antrag der minderjährigen Antragstellerin A vom 06.06.2025 auf „§ 7 StBHG – Erziehung – Individuelle Betreuungsperson im Kindergarten“ gemäß §§ 1a, 2 und 3 Z 3 StBHG abgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wird nach einer Wiedergabe des Verfahrensgangs im Wesentlichen ausgeführt, dass § 1a Abs 4 Z 1 StBHG chronische Erkrankungen mit noch beeinflussbarem Krankheitsverlauf ausdrücklich vom Behinderungsbegriff ausnehme. Diabetes mellitus Typ 1 sei eine chronische Erkrankung, deren Krankheitsverlauf noch beeinflussbar sei und gelte damit medizinisch gesehen nicht als Beeinträchtigung nach dem StBHG.

Zur Beschwerde:

Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin durch ihre gesetzlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. In dieser wird Folgendes ausgeführt:

„Bis zu den Ferien war A in der Kinderkrippe Nord in A-Ort, die Betreuung schien fast unmöglich (es war anfangs noch nicht klar ob wir überhaupt noch eine Betreuung bis zum Ende des Kinderkrippenjahres erhalten), da sich das Pädagogische Team sehr zurückhaltend gezeigt hat in Bezug auf die Betreuung und die Übernahme der Verantwortung. Diesbezüglich wurden die Pädagoginnen aber vom O betreut und eingeschult. Bezüglich des Sommerkindergartens haben wir eine Absage erhalten aufgrund der Diagnose Diabetes Mellitus Typ 1, die Begründung war, dass es nicht gewährleistet werden kann, dass A adäquat von geschultem Personal betreut werden kann. Die einzige Möglichkeit für eine Betreuung von A ist die Pflegekarenz, die meine Frau nun von ihrem Arbeitgeber genehmigt bekommen hat. Dies hat jedoch auch für uns finanzielle Nachteile. Trotz der Einschulung und Bemühungen von allen Seiten (Ärztinnen, O und natürlich von uns) durfte A zur Jause keine Mahlzeit mit Kohlehydraten mitnehmen und wir mussten nun bis zum Ende des Kinderkrippenjahres jeden Tag zu Mittag in die Kinderkrippe fahren und die Kohlehydrate, die sie isst, in die Pumpe eingeben, damit das Insulin an A abgegeben wurde. Wir mussten vor Ort sein, da das Betreuungsteam diese Verantwortung nicht übernommen hat, die Begründung war: dass sie über keine medizinische Ausbildung verfügen. Auch die mehrmalige Kontrolle des Blutzuckers (blutig), die immer wieder durchzuführen ist, falls die Werte nicht passen, müssen wir als Elternteil durchführen und auch wieder vor Ort sein und unsere Arbeitsplätze verlassen. Da wir beide berufstätig sind, ist diese Vorgehensweise sehr oft mit organisatorischen Problemen verbunden. Der Antrag ist für uns sehr wichtig, um für A die optimale Betreuung im nächsten Kindergartenjahr zu bekommen. A wird natürlich, je älter sie wird, mit ihrer chronischen Erkrankung selbst umgehen können, aber derzeit braucht sie diese Unterstützung und diese wird sie auch noch im Betreuungsjahr 2025/2026 benötigen. A ist 3 Jahre alt und kann sich daher noch nicht selber das Insulin verabreichen und soll es auch nicht! Im Bezug auf das pädagogische Personal und Betreuung möchte ich anmerken, dass wir den Eindruck bekommen haben, dass bereits mit dem normalen Tagesablauf, welchen ein Kindergarten hat, eine Auslastung erkennbar ist. Wenn A auch noch zusätzliche Unterstützung bei den oben genannten Dingen benötigt, ist dies kaum in den Tagesablauf integrierbar. Wir bitten um Berücksichtigung unserer Beschwerde und nochmalige Prüfung.“

Zum verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren:

Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung binnen der zweimonatigen Frist des § 14 Abs 1 VwGVG ab und legte dem Landesverwaltungsgericht Steiermark die Beschwerde samt dem elektronischen Originalverwaltungsakt (ELAK) am 25.09.2025 zur Entscheidung vor.

Am 14.10.2025 beauftragte das Landesverwaltungsgericht die medizinische Amtssachverständige Q, Abteilung 8 des Amtes der Stmk. Landesregierung, mit der Erstellung eines Gutachtens. Mit Schreiben vom 07.11.2025 wurde ergänzend seitens des Landesverwaltungsgerichtes auf ein Gutachten der Amtssachverständigen zu Diabetes Typ 1 bei einem Kleinkind hingewiesen (ABT08-273498/2024-2). In letzterem Gutachten erfolgte eine ausführliche Beschreibung der Diabetes mellitus-Erkrankung und des Krankheitsverlaufes und der Beeinflussbarkeit des Krankheitsverlaufes im Körper, wobei eine Beeinflussbarkeit charakterisiert durch die irreversible Zerstörung der insulinproduzierenden Zellen der Bauchspeicheldrüse nicht bestehe und die Beeinflussung des Krankheitsverlaufes durch Blutzuckerkontrolle zur Vermeidung von Akut- und Folgeschäden für ein Kindergartenkind aufgrund seines Alters ohne Hilfe nicht möglich sei.

Gutachten ASV Q vom 05.12.2025:

Es galt ein amtsärztliches Gutachten darüber abzugeben, ob bei der Beschwerdeführerin A eine Behinderung laut Steiermärkischem Behindertengesetz vorliegt und die beantragte Hilfeleistung der individuellen Betreuungsperson im Kindergarten dem individuellen Hilfebedarf entspricht. Die Erstellung erfolgt nach Durchsicht des Gegenstandsaktes:

„Bei A wurde im Alter von 3 Jahren und 4 Monaten ein Typ 1 Diabetes diagnostiziert. Die medikamentöse Therapie erfolgt seitdem mit Insulintherapie mittels Insulinpumpe unter Zuhilfenahme kontinuierlicher Glukosemessung mittels CGM.

Bei einem Typ 1 Diabetes handelt es sich um eine chronische Erkrankung. Laut den Kriterien der Weltgesundheitsorganisation (WHO) sind chronische Krankheiten solche, die lange andauern und langsam fortschreiten. Diese Krankheiten können nicht vollständig geheilt werden und erfordern oft eine wiederholte Behandlung. Zu den häufigsten chronischen Krankheiten zählen Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Krebs, Demenz, chronische Atemwegserkrankungen und Diabetes. Die meisten dieser chronischen Erkrankungen entstehen aus einer Kombination aus genetischer und physiologischer Anlage, sowie Verhaltens- und Umweltfaktoren.

Bei Typ 1 Diabetes handelt es sich um eine chronische Autoimmunerkrankung, als Auslöser sind genetische- und Umweltfaktoren identifiziert. Mehrere genetische Veränderungen führen zu einer Risikoerhöhung für Diabetes, es handelt sich um eine polygenetische Erkrankung. Es gibt nachgewiesen leichte Zusammenhänge mit Viren (CMV, Echoviren), Vitamin D Mangel und Kaiserschnittgeburten. Durch die Autoimmun-reaktion zerstört das körpereigene Immunsystem die insulinproduzierenden Zellen der Bauchspeicheldrüse irreversibel.

Der Krankheitsverlauf im Körper, charakterisiert durch die Zerstörung der insulinproduzierenden Zellen, kann durch eine Messung des C-Peptids, einem Teil des Proinsulins, dargestellt werden. Es zeigt sich eine kontinuierliche Abnahme der Insulinproduktion im Körper eines Menschen bis zur Diagnose eines Typ 1 Diabetes, wenn bereits 80-90% der insulinproduzierenden Zellen zerstört sind. In den folgenden Monaten kommt es zum Endzustand, in dem irreversibel kein Insulin mehr im Körper produziert wird.

Dieser Zustand der fehlenden Insulinproduktion der Bauchspeicheldrüse hat Typ 1 Diabetes bis zur Entdeckung des Insulin 1922 innerhalb von Monaten nach Diagnose zum Tod geführt. Dieser Krankheitsverlauf konnte durch Insulintherapie seitdem erfreulicherweise verhindert werden. Ziel der Insulintherapie ist nicht die Heilung des Typ 1 Diabetes, sondern der Ersatz des fehlenden Insulins sicherzustellen. Die Therapie muss mehrmals täglich oder kontinuierlich, lebenslang durchgeführt werden. Das Ziel der Diabetestherapie ist, den Blutzucker lebenslang im Zielbereich zu halten und Zeiten mit durchgehend hohen Blutzuckerwerten zu minimieren.

Mittels einer Langzeitzuckermessung HbA1c kann der durchschnittliche Blutzuckerwert der letzten 3 Monate ermittelt werden. Bei Menschen ohne Diabetes liegt dieser zwischen 4-5,6%. Bei den meisten Menschen mit Typ 1 Diabetes wird ein Zielkorridor eines HbA1c von 6,5% bis 7,5% angestrebt, in diesem Bereich zeigen sich die niedrigsten Risiken für einerseits schwere Unterzuckerungen und andererseits niedrige Risiken für schwere, durch hohen Blutzucker verursachte Folgeschäden. Das Ziel der optimalen Einstellung der Diabetestherapie ist, eine Schädigung von kleinen und großen Blutgefäßen und folgend kardiovaskuläre Erkrankungen, eine Schädigung der Nerven (Diabetische Neuropathie), diabetisches Fußsyndrom, Augenschäden bis zur Erblindung, Nierenschädigung bis zur Dialysepflichtigkeit bestmöglich zu vermeiden. Diese Folgeschäden treten in der Regel erst nach Jahren, oft 10 bis 20 Jahren, auf und korrelieren stark mit langfristig erhöhten HbA1c- Werten.

Therapieoptionen sind die Basis/Bolus Therapie, wo mittels Insulinpens 1-2x/Tag ein gespritztes langwirksames Insulin den Grundbedarf sicherstellt und vor jeder Mahlzeit ein kurzwirksames Insulin den Blutzuckeranstieg reguliert.

Alternativ kann Insulin mittels einer Insulinpumpe verabreicht werden, einem kleinen elektronischen Gerät, dass mittels Katheter und einer Kanüle das Insulin kontinuierlich in das Unterhautfettgewebe abgibt. Diese Therapie wird aktuell bei A durchgeführt.

Die Insulintherapie ist komplex und verlangt ein großes Wissen von Eltern und den betroffenen Kindern. Der Blutzuckerspiegel wird hauptsächlich durch Essen und Sport beeinflusst, aber auch durch körpereigene Hormone im Tagesverlauf. Durch Sport und Bewegung kommt es zu teils starken Absenkungen des Blutzuckers, es ist notwendig, vor Beginn und während dem Sport den Blutzucker zu messen, zusätzliche Kohlehydrate zu geben und den körperlichen Zustand engmaschig zu beobachten.

Um eine effektive Diabetestherapie durchführen zu können muss vor einer Mahlzeit der Blutzucker gemessen werden, die Gramm Kohlehydrate der Mahlzeit geschätzt oder abgewogen werden und diese in die nötigen Insulineinheiten umgerechnet werden.

Zum Beispiel: Eine Semmel, 65g, hat ca. 30g Kohlehydrate. A Kohlehydratfaktor ist morgens 22g/IE, heißt 22 Gramm Kohlehydrate werden von 1 Einheit Insulin abgedeckt. Morgens müsste A bei einem Kohlehydratfaktor von 22 die Schlussrechnung 22g KH = 1 Einheit Insulin, 30g Kohlehydrate =x lösen, 1x30:22=x=1,37 IE Insulin. Die gleiche Semmel mit 30g Kohlehydraten am Nachmittag gegessen, benötigt bei ihrem aktuellen Kohlehydratfaktor 40 am Nachmittag in gleicher Weise gerechnet nur 0,75 IE Insulin.

Zusätzlich soll während der gleichen Injektion oder Pumpenbetätigung der Blutzucker korrigiert werden. Wenn der vor der Mahlzeit gemessene Blutzucker z.B. 160mg/dl ist, soll dieser auf den Zielwert, meist 100mg/dl, gesenkt werden. Hierzu muss die erforderliche Senkung auf den Zielwert errechnet werden: 160-100=60mg/dl. Bei einem Korrekturfaktor von 250, 1 IE Insulin senkt um 250mg/dl, wird eine erneute Schlussrechnung benötigt, um auszurechnen, wieviel Insulin für eine Senkung um 60mg/dl benötigt wird. 250mg/dl = 1IE, 60mg/dl=x IE, x=1x60/250= 0,24 IE Insulin, es müssen noch 0,24IE Insulin hinzugefügt werden, insgesamt muss für diese Semmel morgens bei einem Blutzucker von 160mg/dl: 1,37IE+0,24IE= 1,61 IE Insulin verabreicht werden. Korrekturfaktoren und Kohlehydratfaktoren ändern sich im Laufe des Tages und im Laufe der Zeit und werden durch die Diabetesambulanz je nach Empfindlichkeit des Organismus auf Insulin regelmäßig verändert.

Die Durchführung dieser lebensnotwendigen Therapie, die zur Vermeidung von Akutkomplikationen und Folgeschäden exakt durchzuführen ist, ist aktuell durch die vierjährige A selbst nicht möglich. Einerseits ist dafür die Berechnung der Insulinmenge nötig, wo eine kompetente Multiplikation und Rechnen mit Kommazahlen nötig ist. Diese wird im Durchschnitt in einem Alter von 10 bis 11 Jahren erlernt und in einem solchen Maß kompetent beherrscht, dass keine Gefahr einer gefährlichen Überdosierung des Insulins besteht. Andererseits muss die Insulinmenge über den Pen oder Pumpe richtig eingestellt und injiziert werden, was erst in ebendiesem Alter risikoarm möglich sein wird.

Bis zum Alter von 10 bis 11 Jahren ist somit regelmäßige Hilfeleistung in der Diabetestherapie durch eine geschulte, erwachsene Person nötig. Im Schulbereich ist die Versorgung mit einer medizinisch-pflegenden Assistenzperson zur Insulinverabreichung oder Pumpenmanagement durch die Schulassistenz-Durchführungsverordnung 2024 gesetzlich gesichert. Bei allen Kindergartenkindern mit Typ 1 Diabetes ist eine geschulte Assistenz, die zumindest vor jeder Mahlzeit das Blutzuckermanagement übernimmt und bei sportlichen Aktivitäten und Ausflügen das Kind engmaschig überwacht, nötig. Es droht eine Beeinträchtigung an der Teilhabe an der Gesellschaft, wenn aufgrund des Diabetes der Besuch des Kindergartens eingeschränkt, und kohlehydrathaltiges Essen oder die Teilnahme an sportlichen Aktivitäten oder Ausflügen verwehrt wird.

Zusammenfassend ist bei A ein Typ 1 Diabetes diagnostiziert. Es handelt sich dabei um eine dauerhafte Beeinträchtigung der physischen Funktion ihres Körpers, die erheblich im Ausmaß und Schweregrad von der Gesamtbevölkerung abweicht. Es handelt sich bei Typ 1 Diabetes um eine chronische Erkrankung. Der Krankheitsverlauf im Körper, charakterisiert durch die irreversible Zerstörung der insulinproduzierenden Zellen der Bauchspeicheldrüse, ist nicht beeinflussbar. Der Krankheitsverlauf, charakterisiert als Blutzuckerkontrolle zur Vermeidung von Akut- und Folgeschäden, ist beeinflussbar. Jedoch ist diese Blutzuckerkontrolle für A aktuell aufgrund ihres Alters ohne Hilfe nicht möglich. Aufgrund der unklaren Definition von „Krankheitsverlauf“ ist keine abschließende gutachterliche Aussage zur Beeinträchtigung möglich.

Sollte eine Beeinträchtigung im Sinne des steiermärkischen Behindertengesetzes festgestellt werden, kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft benachteiligt ist. Die Maßnahme der individuellen Betreuungsperson im Kindergarten ist geeignet, erforderlich und zielführend.“

Stellungnahme der Antragstellerin im Rahmen des Parteiengehörs vom 29.12.2025:

Am 29.12.2025 gab die Antragstellerin durch ihre gesetzlichen Vertreter eine Stellungnahme ab, in der eine ergänzende Stellungnahme der humanmedizinischen Amtssachverständigen Q gefordert wird und 8 Fragen an die Amtssachverständige aufgelistet werden. Weiters wurden zwei Privatgutachten des Prim. Priv. Doz. V (Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, Facharzt für pädiatrische Endokrinologie und Diabetologie, gerichtlich beeideter Sachverständiger) vom 09.07.2025 und vom 02.10.2025 vorgelegt, welche in einem anderen Verfahren erstellt wurden, deren Sachverhalt aber vergleichbar ist.

Zur Auslegung des Begriffs „beeinflussbarer Krankheitsverlauf“ iSd § 1a Abs 4 StBHG wird in der Stellungnahme im Wesentlichen ausgeführt, dass sich übereinstimmend aus den im Verfahren vorgelegten fachärztlichen Gutachten, insbesondere aus den Ausführungen von Priv.‑Doz. V ergebe, dass der Krankheitsverlauf des Diabetes mellitus Typ 1 medizinisch nicht beeinflussbar sei. Es handle sich um eine irreversible Autoimmunerkrankung; therapeutische Maßnahmen dienten ausschließlich der symptomatischen Steuerung und der Vermeidung von Akut‑ und Folgeschäden, nicht jedoch der Beeinflussung des Krankheitsverlaufs selbst.

Darauf aufbauend wird in der Stellungnahme ausgeführt, dass der Wortlaut des § 1a Abs 4 StBHG ausdrücklich auf chronische Erkrankungen abstelle, solange deren Krankheitsverlauf noch beeinflussbar ist. Der Begriff des „Krankheitsverlaufs“ bezeichne nach allgemeinem und sprachlichem Verständnis den zugrunde liegenden Verlauf der Erkrankung selbst, nicht jedoch bloß deren äußere Symptome oder deren therapeutische Kompensation. „Beeinflussbar“ sei ein Krankheitsverlauf daher nur dann, wenn durch medizinische oder sonstige Maßnahmen eine ursächliche Änderung, eine Remission, eine Verlangsamung oder ein Aufhalten des Krankheitsprozesses möglich ist. Bloße Symptombehandlung oder technische Substitution ausgefallener Körperfunktionen erfülle dieses Begriffsverständnis nicht. Auf den Diabetes mellitus Typ 1 treffe dies evident nicht zu: Der Krankheitsprozess sei irreversibel, lebenslang fortbestehend und medizinisch nicht beeinflussbar. Der Wortlaut der Norm sei daher eindeutig und lasse keinen Interpretationsspielraum zu, den Typ-1-Diabetes unter die Ausnahmebestimmung des § 1a Abs 4 StBHG zu subsumieren.

Auch der Normzweck des § 1a Abs 4 StBHG spreche nach Ansicht der Antragstellerin gegen eine Subsumtion von Typ‑1‑Diabetes unter diese Ausnahme vom Behindertenbegriff, da diese nur solche chronischen Erkrankungen erfassen solle, deren Verlauf durch Behandlung, Lebensstiländerungen oder Therapieanpassungen tatsächlich stabilisiert oder verbessert werden könne, sodass keine dauerhafte Teilhabeeinschränkung eintrete. Bei Diabetes mellitus Typ 1 bestehe hingegen unabhängig von Therapiequalität, Betreuungsintensität und technischer Unterstützung eine dauerhafte, nicht aufhebbare Abhängigkeit von externer Insulinzufuhr und permanenter Überwachung, verbunden mit einem erheblichen Fremdbetreuungsbedarf.

Weiters wird in der Stellungnahme geltend gemacht, dass dieses Auslegungsergebnis mit den bundesrechtlichen Wertungen im Einklang stehe, da nach dem Bundesbehindertengesetz iVm der Einschätzungsverordnung für insulinpflichtigen Diabetes mellitus bei Kindern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 50 % festgelegt werde. Eine landesrechtliche Auslegung, die denselben Krankheitszustand unter Hinweis auf eine angebliche „Beeinflussbarkeit“ vom Behindertenbegriff ausschließe, würde zu einem systemwidrigen Wertungswiderspruch führen.

Abschließend wird auf gleichheitsrechtliche Bedenken hingewiesen: Die Versagung einer individuellen Betreuung im Kindergarten führe für Kinder mit Diabetes mellitus Typ 1 faktisch zu einem Ausschluss vom verpflichtenden Kindergartenjahr, obwohl gerade diese Kinder aufgrund ihres Alters und ihrer Erkrankung den höchsten Betreuungsbedarf haben.

Demgegenüber siehe das Stmk. Schulassistenzgesetz 2023 für schulpflichtige Kinder mit vergleichbarem Krankheitsbild bei Diabetes Typ 1 ausdrücklich entsprechende Assistenzleistungen vor. Eine unterschiedliche Behandlung von Kindergarten- und Schulkindern mit identischem Krankheitsbild sei sachlich nicht gerechtfertigt und verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Ein solches Ergebnis sei zudem mit dem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf Bildung und Teilhabe nicht vereinbar.

„Es wird im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs beantragt, der amtsärztlichenSachverständigen Q folgende Fragen zur schriftlichen Beantwortung vorzulegen:

1. Wenn Sie in Ihren Gutachten von einer Unklarheit des Begriffs „Krankheitsverlauf“ sprechen: Bezieht sich diese Unklarheit auf den medizinischen Krankheitsverlauf des Diabetes mellitus Typ 1 oder auf die rechtliche Verwendung dieses Begriffs im Steiermärkischen Behindertengesetz?

2. Verstehen Sie unter der Charakterisierung des Krankheitsverlaufs als „Blutzuckerkontrolle zur Vermeidung von Akut- und Folgeschäden“, dass es sich beim Diabetes mellitus Typ 1 um eine schwere, irreversible Autoimmunerkrankung handelt, deren zugrunde liegender Krankheitsprozess selbst nicht beeinflussbar ist und bei der medizinischen Maßnahmen ausschließlich der symptomatischen Kontrolle und Risikominimierung dienen?

3. Ist es aus medizinischer Sicht zutreffend, dass Maßnahmen wie Insulintherapie, kontinuierliche Glukosemessung oder Insulinpumpen nicht den Krankheitsverlauf des Diabetes mellitus Typ 1 beeinflussen, sondern lediglich die fehlende Insulinproduktion ersetzen und akute sowie langfristige Komplikationen vermeiden sollen?

4. Würden Sie bestätigen, dass es chronische Erkrankungen – etwa Diabetes mellitus Typ 2 oder arterielle Hypertonie – gibt, bei denen der Krankheitsverlauf selbst durch Lebensstiländerungen oder Therapie tatsächlich beeinflusst, gebessert oder teilweise reversibel gestaltet werden kann?

5. Unterscheidet sich aus Ihrer fachlichen Sicht der Krankheitsverlauf des Diabetes mellitus Typ 1 gerade dadurch von diesen Erkrankungen, dass weder Heilung noch Remission noch eine ursächliche Beeinflussung des Krankheitsprozesses möglich ist?

6. Ist für die medizinische Beurteilung relevant, wer die therapeutischen Maßnahmen setzt – insbesondere, ob diese vom Kind selbst oder ausschließlich durch erwachsene Dritte durchgeführt werden müssen?

7. Würden Sie zustimmen, dass bei einem Kleinkind mit Diabetes mellitus Typ 1 aufgrund des Alters keine eigenständige Einflussnahme auf den Krankheitszustand möglich ist und sämtliche Maßnahmen vollständig durch Dritte erfolgen müssen?

8. Ist es aus medizinischer Sicht daher korrekt, festzuhalten, dass Diabetes mellitus Typ 1 – insbesondere im Kleinkindalter – keine chronische Erkrankung mit beeinflussbarem Krankheitsverlauf, sondern eine dauerhaft bestehende Erkrankung mit lediglich steuerbarer Symptomatik darstellt?“

Der Stellungnahme vom 29.12.2025 angeschlossenes Privatgutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen Prim. Priv. Doz. V vom 09.07.2025:

„Pädiatrisch - diabetologischer Hintergrund:

Typ-1-Diabetes bei einem 3-Jährigen Kind: Eine chronische, nicht beeinflussbare Erkrankung und moderne Therapie mit Insulinpumpe und CGM-Sensor

Die Diagnose Diabetes mellitus Typ 1 bei einem Kleinkind stellt betroffene Familien vor eine große Herausforderung. Diese Erkrankung, die das Leben des Kindes und seiner Bezugspersonen von Grund auf verändert, ist eine chronische Autoimmunerkrankung, die nach aktuellem medizinischem Kenntnisstand nicht heilbar ist. Vor allem bei sehr jungen Kindern, etwa im Alter von 3 Jahren, sind die besonderen Anforderungen im Alltag gravierend — nicht zuletzt, weil die komplexe Behandlung ein gewisses Maß an Reife, Verständnis und Selbstständigkeit erfordert, über das Kinder in diesem Alter naturgemäß noch nicht verfügen.

Was ist Typ-1-Diabetes?

Typ-1-Diabetes ist eine Autoimmunerkrankung, bei der das körpereigene Immunsystem die insulinproduzierenden Betazellen in der Bauchspeicheldrüse (Pankreas) zerstört. Die genauen Auslöser dieser fehlgeleiteten Immunreaktion sind noch nicht abschließend geklärt. Es wird angenommen, dass eine Kombination aus genetischer Veranlagung und Umweltfaktoren, möglicherweise auch Virusinfektionen, eine Rolle spielt. Das Resultat ist ein absoluter Insulinmangel.

Insulin ist ein lebenswichtiges Hormon, das den Blutzucker in die Körperzellen transportiert, wo er als Energiequelle dient. Ohne Insulin verbleibt der Zucker im Blut, was zu einer gefährlich erhöhten Blutzuckerkonzentration (Hyperglykämie) führt. Unbehandelt kann dies zu schwerwiegenden Stoffwechselentgleisungen, diabetischer Ketoazidose und langfristig zu Organschäden führen.

Eine chronische, nicht beeinflussbare Erkrankung

Typ-1-Diabetes ist nicht heilbar und kann auch nicht durch eine gesunde Lebensweise, Ernährung oder Medikamente verhindert werden. Die Erkrankung tritt meist im Kindes- oder Jugendalter auf und bleibt lebenslang bestehen. Das unterscheidet sie grundlegend vom bekannteren Typ-2-Diabetes, der häufig in Zusammenhang mit Übergewicht und Bewegungsmangel steht und durch Lebensstilveränderungen positiv beeinflusst werden kann.

Bei einem 3jährigen Kind mit Typ-1-Diabetes liegt eine Situation vor, in der das körpereigene Immunsystem dauerhaft Insulin zerstört — ein Prozess, den weder das Kind noch seine Familie aktiv beeinflussen können. Auch präventive Maßnahmen oder eine „Rückbildung" der Erkrankung sind nach heutigem Stand der medizinischen Forschung nicht möglich.

Der Alltag mit Typ-1-Diabetes im Kleinkindalter

Ein 3jähriges Kind ist kognitiv, motorisch und emotional noch nicht in der Lage, selbstständig mit seiner chronischen Erkrankung umzugehen. Es kann nicht zuverlässig erkennen, wann sein Blutzucker zu niedrig (Hypoglykämie) oder zu hoch ist, geschweige denn eigenständig Insulin berechnen und verabreichen.

Hinzu kommt, dass in diesem Alter Schwankungen im Tagesablauf — etwa beim Essen, Schlafen oder Spielen — besonders stark sind, was die Blutzuckereinstellung erschwert.

Aus diesem Grund sind Kinder mit Typ-1-Diabetes im Kleinkindalter vollständig auf die Unterstützung durch Erwachsene angewiesen — im familiären Alltag, im Kindergarten, bei Ausflügen und Arztbesuchen.

Eine kontinuierliche Überwachung des Glukosespiegels und eine individuell angepasste Insulintherapie sind essenziell, um Unter- oder Überzuckerungen zu vermeiden und Folgeschäden zu verhindern.

Moderne Therapie: Insulinpumpe und CGM-Sensor

Die moderne Diabetestherapie bietet inzwischen hochentwickelte technische Hilfsmittel, um die Blutzuckereinstellung zu optimieren und die Lebensqualität der Betroffenen zu erhöhen. Zwei zentrale Komponenten dieser Therapieform sind die Insulinpumpe und das kontinuierliche Glukosemonitoring (CGM).

Insulinpumpentherapie

Eine Insulinpumpe ist ein kleines, tragbares Gerät, das kontinuierlich über einen Katheter Insulin unter die Haut abgibt. Im Gegensatz zu mehrfach täglichen Injektionen (Basis-BolusTherapie mit lnsulinpens) imitiert die Pumpe die natürliche Insulinabgabe des Körpers besser. Sie kann sowohl eine Basalrate (gleichmäßige Insulinabgabe) als auch Bolusdosen (zu den Mahlzeiten) bereitstellen.

Die Insulinpumpe bietet entscheidende Vorteile:

Flexibilität bei Mahlzeiten und Aktivitäten

Geringere Blutzuckerschwankungen

Möglichkeit, die Therapie an die Tagesform anzupassen

Präzisere Dosierung kleiner Insulinmengen, was gerade bei kleinen Kindern wichtig ist

Dennoch erfordert die Pumpe ein hohes Maß an Verständnis, Sorgfalt und regelmäßiger Bedienung: Die Bolusgaben müssen korrekt berechnet und manuell ausgelöst werden, die Pumpe muss regelmäßig gewartet und der Katheter alle 2-3 Tage gewechselt werden.

Ein 3jähriges Kind kann dies nicht selbstständig leisten. Auch kleine Bedienfehler können gravierende Folgen haben — etwa eine zu hohe oder zu niedrige Insulindosis. Daher müssen Eltern, Erzieher:innen und weitere Betreuungspersonen im sicheren Umgang mit der Insulinpumpe geschult sein.

Kontinuierliches Glukosemonitoring (CGM)

CGM-Systeme messen den Glukosespiegel nicht im Blut, sondern im Gewebe (interstitiell) und liefern kontinuierlich Werte — oft im Abstand von fünf Minuten. Der Sensor wird unter die Haut gesetzt und übermittelt die Daten drahtlos an ein Empfangsgerät oder eine Smartphone-App. Viele Systeme sind mit Alarmfunktionen ausgestattet, die bei drohender Hypo- oder Hyperglykämie warnen.

Bei Kindern bietet CGM immense Vorteile:

Permanente Überwachung auch nachts oder im Kindergarten

Frühzeitige Warnung vor gefährlichen Blutzuckerwerten

Reduzierter Bedarf an schmerzhaften Fingerpieksern

Datenanalyse zur Optimierung der Therapie

Manche moderne Systeme arbeiten sogar mit automatisierten Algorithmen, die die Insulinpumpe ansteuern können — sogenannte „Hybrid-Closed-Loop-Systeme" oder „künstliche Bauchspeicheldrüsen“. Diese Technologie kann die Insulingabe bei sinkendem Glukosewert automatisch stoppen oder anpassen und verbessert die glykämische Kontrolle nachweislich. Dennoch bleibt menschliches Eingreifen notwendig, insbesondere bei Mahlzeiten, körperlicher Aktivität oder Krankheit.

Abhängigkeit von Betreuungspersonen

Ein 3jähriges Kind kann weder die Funktionen einer Insulinpumpe verstehen noch die Rückmeldungen eines CGM-Systems korrekt interpretieren.

Es kann auch nicht selbst entscheiden, wie viel Insulin es benötigt oder wie auf eine Hypoglykämie zu reagieren ist.

Deshalb ist die Unterstützung durch Erwachsene unerlässlich — 24 Stunden am Tag, sieben Tage die Woche.

Eltern müssen in der Lage sein, technische Geräte zu bedienen, Insulindosen korrekt einzuschätzen, auf CGM-Werte zu reagieren und jederzeit angemessen zu handeln — sei es durch zusätzliche Kohlenhydratzufuhr, Anpassung der Basalrate oder ärztliche Rücksprache.

Im sozialen Umfeld (Kindergarten, Großeltern, Tagespflege) bedeutet dies: Die Bezugspersonen müssen zuverlässig über den Umgang mit der Krankheit informiert und geschult sein. Auch der Zugang zu medizinischer Beratung und Hilfsmitteln spielt eine zentrale Rolle.

Gründe, warum der Krankheitsverlauf bei einem 3-jährigen Kind mit Typ-1-Diabetes trotz sehr guter Insulinpumpentherapie per se nicht beeinflussbar ist

1. Typ-1-Diabetes ist eine chronisch-autoimmune Erkrankung

Bei Typ-1-Diabetes handelt es sich um eine Autoimmunerkrankung, bei der das körpereigene Immunsystem die insulinproduzierenden Betazellen in der Bauchspeicheldrüse (Langerhans-Inseln) angreift und unwiderruflich zerstört. Dieser Vorgang beginnt oft schleichend und ist zum Zeitpunkt der klinischen Diagnose bereits weit fortgeschritten — in der Regel sind dann mehr als 80-90 % der Betazellen zerstört.

Diese Zerstörung ist:

nicht heilbar,

nicht reversibel,

und nicht durch Lebensstil. Therapie oder Technik aufhaltbar.

Die medikamentöse oder technische Behandlung — auch auf höchstem Niveau — kann diese Autoimmunreaktion nicht stoppen oder verzögern. Das Fortschreiten der Erkrankung erfolgt somit unabhängig von der Qualität der Blutzuckereinstellung oder Therapietechnik.

2. Insulintherapie ist lebensnotwendig — aber keine Heilung

Die moderne Insulinpumpen-Therapie (CSII — Continuous Subcutaneous Insulin Infusion) stellt eine ersetzende Therapie dar. Sie kompensiert den Insulinmangel durch kontinuierliche externe Zufuhr von Insulin, ersetzt jedoch nicht die verloren gegangene körpereigene Insulinproduktion.

Eine Insulinpumpe, auch wenn sie mit CGM (kontinuierlichem Glukosemonitoring) kombiniert wird, ist keine "Behandlung" im heilenden Sinn — sie ist Symptomkontrolle. Die Insulinzufuhr durch eine Pumpe verhindert akute Stoffwechselentgleisungen (wie Hypoglykämien oder Ketoazidose), kann aber den Krankheitsprozess selbst nicht beeinflussen.

3. Kein Einfluss auf die Immunreaktion

Die moderne Diabetestherapie (Insulinpumpe, CGM, AID-Systeme) wirkt ausschließlich auf den Blutzuckerspiegel — nicht auf die zugrunde Hegende Immunpathologie. Es gibt derzeit keine etablierte immunmodulierende Therapie, die den autoimmunen Angriff stoppen oder abschwächen kann — insbesondere nicht bei Kleinkindern.

Studienlage:

Medikamente wie Teplizumab (Anti-CD3) zeigen experimentelle Effekte in der Frühphase (Prädiabetes), sind aber nicht geeignet für bereits manifeste Fälle wie bei einem 3-jährigen Kind nach klinischer Diagnose.

Selbst in klinischen Studien kann die Immunaktivität nur vorübergehend abgeschwächt, aber nicht dauerhaft gestoppt werden.

Daraus folgt: Die Krankheitsursache bleibt unbeeinflusst — die Erkrankung verläuft fortschreitend und irreversibel, selbst bei optimaler Technik und Betreuung.

4. Limitierungen der Technik im Kindesalter

Auch wenn modernste Systeme wie Hybrid-Closed-Loop (z. B. MiniMed 780G, Tandem Control-IQ) verfügbar sind, bestehen bei einem 3-jährigen Kind erhebliche Einschränkungen:

a)Physiologische Schwankungen

Kinder in diesem Alter haben sehr hohe Insulinempfindlichkeit und rasch wechselnde Kohlenhydratzufuhr.

Kleinste Mengen Insulin können große Effekte haben — instabile Stoffwechsellage trotz Technik.

b)Eingeschränkte Selbstregulation

Ein 3-jähriges Kind kann keine Rückmeldung geben, ob es Symptome einer Hypoglykämie verspürt.

Es kann nicht selbstständig Insulin verabreichen, Korrekturen durchführen oder Nahrung gezielt einsetzen.

c)Betreuung durch Dritte

Die Verantwortung für das Management liegt vollständig bei Erwachsenen — Eltern, Erzieher:innen, medizinisches Personal.

Technik funktioniert nicht autonom — es braucht ständige Überwachung, Kalibrierung, Bolusabgaben etc.

5. Die Stoffwechselregulation bleibt fragil

Selbst bei bestmöglicher Technologie zeigt die klinische Erfahrung, dass die Stoffwechseleinstellung bei Kleinkindern mit Typ-1-Diabetes höchst anspruchsvoll bleibt:

Blutzuckerziele (7,5 % HbA1c) sind schwer erreichbar.

Häufige Infekte, Bewegungsaktivität, Wachstumsschübe führen zu starken Schwankungen.

Die Angst vor Hypoglykämie schränkt viele Eltern in der aggressiven Therapieanpassung ein.

Auch mit bestmöglicher Technik gelingt nicht dauerhaft eine normnahe Blutzuckereinstellung. Die technische Therapie verbessert zwar die Sicherheit und Lebensqualität, ändert aber nichts am fortschreitenden Verlauf und der lebenslangen Abhängigkeit von Insulin.

6. Keine Aussicht auf Spontanremission oder „Heilung"

Typ-1-Diabetes bei Kleinkindern verläuft:

lebenslang (keine Spontanheilung dokumentiert),

progressiv (auch nach Remissionsphase vollständige Insulinabhängigkeit),

komplikationsgefährdet, wenn nicht konsequent behandelt.

Die sogenannte „Honeymoon-Phase", in der der Insulinbedarf kurzzeitig sinkt, tritt zwar manchmal auf, ist aber vorübergehend und kein Hinweis auf Rückbildung. Gerade bei sehr jungen Kindern fällt diese Phase meist kurz oder gar nicht aus. ….

Fazit

Die moderne Insulinpumpen-Therapie bei einem 3-jährigen Kind mit Typ-1-Diabetes ermöglicht eine sicherere und individuellere Insulingabe — sie verbessert die Blutzuckerkontrolle und Lebensqualität deutlich.

Aber:

Sie hat keinen Einfluss auf den Krankheitsverlauf an sich. Die Autoimmunerkrankung bleibt bestehen, der Insulinmangel ist absolut und dauerhaft, und ohne externe Insulinzufuhr ist ein Überleben nicht möglich. Die Krankheit ist nicht beeinflussbar, nicht heilbar und nicht aufhaltbar — trotz bester technologischer Voraussetzungen.

Man kann mit hoher Sicherheit davon ausgehen, dass eine Typ-1-Diabetes-Erkrankung ohne Insulintherapie tödlich verläuft. Diese Aussage ist durch historische Daten, pathophysiologische Grundlagen und klinische Erfahrung klar belegt. ….

Typ-1-Diabetes bei einem 3jährigen Kind ist eine schwerwiegende, chronische und derzeit unheilbare Autoimmunerkrankung, die das Kind ein Leben lang begleiten wird.

Sie ist durch keine Maßnahme aktiv beeinflussbar oder reversibel.

Die moderne Insulintherapie mit Pumpe und CGM bietet zwar große Chancen für eine bessere Lebensqualität und Stoffwechselkontrolle, kann jedoch die Abhängigkeit des Kindes von Erwachsenen nicht aufheben.

Im Gegenteil: Je jünger das Kind, desto mehr Verantwortung tragen die betreuenden Personen.

Eine effektive Behandlung ist nur durch ein enges Zusammenspiel von Eltern, medizinischem Fachpersonal und pädagogischen Betreuungskräften möglich. Sie erfordert nicht nur technisches Know-how, sondern auch ein hohes Maß an Aufmerksamkeit, Empathie und Unterstützung — Tag für Tag.

…..

Zusammenfassung des Gutachtens

Bei einer Typ I Diabetes mell.-Erkrankung unter einer laufenden sensorgestützten Insulinpumpen-Therapie handelt es sich um eine chronische Erkrankung, deren Krankheitsverlauf medizinisch nicht beeinflussbar ist.

Der Krankheitsverlauf kann durch die medikamentöse Therapie der Insulinpumpe nicht gemildert oder angehalten werden.

Die etablierte Therapie ist für den Patienten lebensnotwendig.

Alle zu setzenden Maßnahmen sind einem Kind in diesem Alter in keinster Weise übertragbar. Es ist aufgrund seines jungen Alters in allen mit dieser Therapie auftretenden Fragen auf fremde Hilfe angewiesen.

Sämtliche zu setzende Maßnahmen sind in diesem Alter vollständig durch Dritte zu steuern. Lebensnotwendige Therapieschritte sind durch den Patienten aufgrund des jungen Alter derzeit selbst nicht vorzunehmen.

Bezgl. des Wortes „Beeinflussbarkeit" der Erkrankung kann hier festgestellt werden, dass lediglich die Therapieeinstellung durch eine gute Mitarbeit des Patienten (hier aufgrund des jungen Alters nicht möglich) und der betreuenden dritten Person möglich ist, und dadurch das Hintanhalten von Folgeschäden durch die Diabetes-Erkrankung, aber in keinster Weise der Krankheitsverlauf der Diabetes-Erkrankung selbst.

Ohne einer Insulintherapie (in welcher Form auch immer) handelt es sich bei der Typ 1 Diabetes Mellitus Erkrankung um eine todbringende Erkrankung.“

Der Stellungnahme vom 29.12.2025 angeschlossenes Privatgutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen Prim. Priv. Doz. V vom 02.10.2025:

„Typ-1-Diabetes mellitus ist im Unterschied zu Typ-2-Diabetes eine Autoimmunerkrankung, die durch die irreversible Zerstörung der insulinproduzierenden Betazellen des Pankreas gekennzeichnet ist.

Der Krankheitsverlauf ist von Beginn an chronisch und nicht beeinflussbar. Eine Heilung oder Änderung des Krankheitsbildes ist nach derzeitigem Stand der Medizin ausgeschlossen.

Blutzuckerkontrollen stellen ausschließlich eine diagnostische Momentaufnahme dar und üben keinerlei kurativen Einfluss, nur einen therapeutischen Einfluss auf den Krankheitsverlauf aus.

Ebenso können therapeutische Maßnahmen wie Insulingabe oder Glukosezufuhr lediglich den Blutzuckerspiegel regulieren, aber nie vollständig in den gewünschten Zielbereich über die gesamte Zeit bringen.

Keinesfalls kann dadurch aber der Blutzuckerspiegel über die gesamte Zeit zu 100% in den normalen Bereich gebracht werden (wie bei einem nicht an Diabetes erkrankten Menschen) und somit sind zunehmende Folgeschäden (Stichwort: Mikro-, Makro-Angiopathie, Nieren – und Augenkomplikationen, Neuropathie, etc.) nicht vermeidbar.

Die Erkrankung schreitet unabhängig von der Häufigkeit oder Qualität der Kontrollen fort. Gerade im Kindesalter ist die Stoffwechsellage besonders instabil, was eine kontinuierliche externe Betreuung zwingend erforderlich macht. Die Behauptung, der Krankheitsverlauf sei durch Kontrollen oder Therapie „beeinflussbar“, ist daher medizinisch unzutreffend. Beeinflussbar ist lediglich die Qualität der Therapieeinstellung und damit ein Hinauszögern oder ein früheres Eintreten von Folgeschäden.“

Stellungnahme der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs vom 16.01.2026:

Mit Schriftsatz vom 16.01.2026 erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme, in der sie ihre Rechtsansicht zur Anwendbarkeit des StBHG darlegt. Sie führt aus, dass Voraussetzung für die Zuerkennung einer Hilfeleistung nach dem StBHG die vorherige Feststellung sei, dass es sich beim Antragsteller um einen Menschen mit Behinderung im Sinne des § 1a StBHG handle.

Sofern die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 StBHG vorliegen, sind für den weiteren Verfahrensablauf nachstehende Prüfschritte für das Vorliegen einer Beeinträchtigung iSd § 1a StBHG einzuhalten:

„Prüfschritt 1: Vorliegen einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung gemäß § 1a StBHG

Dies erfordert die Klärung der Fragestellungen,

ob eine nicht nur vorübergehende (6 Monatsfrist, Abs. 2)

Beeinträchtigung der physischen Funktion, intellektuellen Fähigkeit, psychischen Gesundheit oder Sinnesfunktion vorliegt (Abs. 1),

welche im Ausmaß und Schweregrad erheblich von der gleichaltrigen Bevölkerung abweicht (Abs. 3).

Prüfschritt 2: Prüfung der Art der Beeinträchtigung

§ 1a Abs. 4 StBHG normiert Ausnahmen, weshalb es sich bei

chronischen Erkrankungen, bei denen der Krankheitsverlauf noch beeinflussbar ist oder

bei vorwiegend altersbedingten Beeinträchtigungen

nicht um Beeinträchtigungen im Sinne des § 1a Abs. 1 StBHG handelt und damit der Anwendungsbereich des Gesetzes nicht eröffnet ist.

Hierbei darf auf die Erläuterungen zum Steiermärkischen Behindertengesetz in der Stammfassung (Stmk. BHG, LGBl. Nr. 26/2004) hingewiesen werden, in welchen zum damaligen § 2 festgehalten wurde, dass keine chronischen Erkrankungen über das Behindertengesetz mit Hilfeleistungen unterstützt werden sollen. Dadurch wollte man eine deutliche gesetzliche Abgrenzung zwischen Krankheit und Behinderung erreichen und auch eine klare Abgrenzung hinsichtlich der Zuständigkeit im Rahmen des Sozialversicherungsrechtes bewirken.

Der Ausnahmetatbestand des § 1a Abs. 4 Z 1 StBHG verlangt demnach das Vorliegen einer chronischen Erkrankung, deren Krankheitsverlauf zudem noch beeinflussbar ist.

Chronische Erkrankung:

Nach allgemeiner Auffassung handelt es sich bei Diabetes mellitus Typ I um eine chronische Erkrankung, die nicht heilbar ist und deren Krankheitsverlauf sich jedoch durch eine entsprechende Blutzuckerkontrolle und Insulintherapie gut beeinflussen lässt, wobei diese Ansicht vom LVwG in der Vergangenheit ebenfalls bereits mehrfach bestätigt wurde. Die ha. Behörde stimmt daher mit der Feststellung, dass es sich bei Diabetes mellitus Typ I um eine chronische Erkrankung handelt, mit den Ausführungen der amtsärztlichen Sachverständigen überein.

Krankheitsverlauf und Beeinflussbarkeit:

Wie dem Gutachten der amtsärztlichen Sachverständigen zu entnehmen ist, war der Krankheitsverlauf bis zur Entdeckung des Insulins im Jahr 1922 dadurch gekennzeichnet, dass diese Erkrankung innerhalb von Monaten zum Tod führte. Durch die Entdeckung des Insulins ist es nun möglich geworden, den Krankheitsverlauf aktiv von außen zu beeinflussen, sodass diese Diagnose nicht mehr zwangsläufig mit der Mortalität einhergeht. Mittels der Insulintherapie ist der Krankheitsverlauf, welcher unbeeinflusst zum Tod führen würde, beeinflussbar geworden.

Dem Gutachten der amtsärztlichen Sachverständigen ist ebenfalls zu entnehmen, dass die Insulintherapie nicht die Heilung als Ziel hat, sondern den Blutzucker dauerhaft und somit lebenslang im Zielbereich zu halten. Die Therapie zielt daher auf die Beeinflussung des Insulinspiegels selbst ab, um die Symptome, welche aus einem zu hohen oder zu niedrigen Blutzuckerwert resultieren, zu mildern bzw. auszuschließen.

Eine Unterscheidung zwischen dem nicht beeinflussbaren krankheitsbegründenden Prozess im Körper – der irreversiblen Zerstörung der insulinproduzierenden Zellen der Bauchspeicheldrüse – als Ausdruck der Erkrankung selbst – und dem sich nach außen zeigenden Krankheitsverlauf, bei dem mittels Blutzuckerkontrolle Akut- und Folgeschäden hintangehalten werden können, ist für die Frage nach der Beeinflussbarkeit des Krankheitsverlaufs iSd § 1a StBHG nicht relevant. Unter „Verlauf“ einer Krankheit kann bereits begrifflich nicht das bloße Bestehen der Erkrankung selbst verstanden werden, sondern vielmehr die Entwicklung einer bestehenden Erkrankung in Form von Symptomen und Folgeschäden. Bei der Zuerkennung von Leistungen im Rahmen der Behindertenhilfe und bei der (rechtlichen) Beurteilung kann daher stets nur relevant sein und Berücksichtigung finden, was sich nach Außen durch Akut- und Folgeschäden zeigt bzw. inwiefern die sich zeigenden Symptome beeinflussbar sind.

Ebenso rechtlich ohne Relevanz bzw. ohne Auswirkung auf das Vorliegen einer Beeinträchtigung iSd § 1a StBHG ist, ob die erkrankte Person den Krankheitsverlauf selbst beeinflussen bzw. die erforderlichen Behandlungsschritte selbst durchführen kann oder hierbei auf die Unterstützung durch andere Personen angewiesen ist.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Terminus „Beeinflussbarkeit“ in diesem Zusammenhang nur so verstanden werden kann, dass die Auswirkungen der Erkrankung bzw. der damit verbundenen Symptome durch eine entsprechende Behandlung noch beeinflusst werden können. Keinesfalls ist der Ausnahmetatbestand dergestalt zu verstehen, dass sich die Krankheit selbst steuern lässt oder etwa eine Besserung bzw. Heilung eintritt.

Nach erfolgter Prüfung der Voraussetzungen des § 1a StBHG liegt bei Personen mit ausschließlicher Diabetes mellitus Typ 1 – Diagnose das Ergebnis vor, dass es sich um keine Beeinträchtigung iSd § 1a StBHG handelt und der Anwendungsbereich des StBHG folglich nicht eröffnet ist.

Erst nach der Feststellung, dass eine nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung gemäß § 1a StBHG vorliegt (Prüfschritt 1) und der erfolgten Prüfung, dass eben kein Ausnahmetatbestand gegeben ist (Prüfschritt 2), würde es in weiterer Folge zu Prüfschritt 3 kommen.

Die Beeinträchtigung, welche in § 1a StBHG näher ausgeführt wird und welche die Anspruchsvoraussetzung für Hilfeleistungen im Rahmen der Steiermärkischen Behindertenhilfe darstellt, vermag nämlich noch nichts über die durch die Beeinträchtigung hervorgerufene „Benachteiligung“ iSd § 1 StBHG und die fehlende Teilhabe aufgrund der Behinderung, auszusagen. Die Zielsetzung des StBHG ist es ja, Menschen mit Behinderung zu unterstützen, sodass sie an der Gesellschaft in gleicher Weise wie Menschen ohne Behinderung teilhaben und ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen können.

Die Differenzierung ist insofern wesentlich, als auch eine medizinische Beeinträchtigung in einem bestimmten sozialen Kontext nicht zwangsläufig zu einer „Benachteiligung“ bzw. „Behinderung“ führen muss. Für den Verfahrensverlauf bedeutet dies, dass erst nach Prüfung der medizinischen Beeinträchtigung und bei Vorliegen einer solchen auch die Behinderung und der damit erforderliche individuelle Hilfebedarf für den Ausgleich der Behinderung im Rahmen der individuellen Bedarfsfeststellung (seitens des IHB-Sachverständigendienstes) zu prüfen ist.

Prüfschritt 3, nämlich die Prüfung, ob eine Behinderung (Teilhabeaspekt) vorliegt, ist nach ha. Rechtsansicht deshalb bei Personen mit einer ausschließlichen Diabetes mellitus Typ 1 – Diagnose nicht mehr Teil des Prüfschemas.“

Ergänzende Stellungnahme der ASV Q vom 27.02.2026:

Mit Gutachtensauftrag vom 21.01.2026 ersuchte das Landesverwaltungsgericht die humanmedizinische Amtssachverständige Q mit der Erstattung eines Ergänzungsgutachtens, in dem diese auch auf die in der Stellungnahme der Antragstellerin vom 29.12.2025 übermittelten Fragen und auf die beiden Gutachten des Prim. V sowie auf die Stellungnahme der belangten Behörde eingehen solle.

In Entsprechung dieses Gutachtensauftrags erstattete die humanmedizinische Amtssachverständige Q das ergänzende amtsärztliche Gutachten vom 27.02.2026, das insbesondere auf die Fragestellungen der Vertreter der Antragstellerin eingeht:

„1. Wenn Sie in Ihren Gutachten von einer Unklarheit des Begriffs „Krankheitsverlauf“ sprechen: Bezieht sich diese Unklarheit auf den medizinischen Krankheitsverlauf des Diabetes mellitus Typ 1 oder auf die rechtliche Verwendung dieses Begriffs im Steiermärkischen Behindertengesetz?

Die Unklarheit bezieht sich ausschließlich auf die rechtliche Definition des Begriffs „Krankheitsverlauf“

2. Verstehen Sie unter der Charakterisierung des Krankheitsverlaufs als „Blutzuckerkontrolle zur Vermeidung von Akut- und Folgeschäden“, dass es sich beim Diabetes mellitus Typ 1 um eine schwere, irreversible Autoimmunerkrankung handelt, deren zugrunde liegender Krankheitsprozess selbst nicht beeinflussbar ist und bei den medizinischen Maßnahmen ausschließlich der symptomatischen Kontrolle und Risikominimierung dienen?

Es handelt sich bei Typ 1 Diabetes um eine chronische Erkrankung. Der Krankheitsverlauf im Körper, charakterisiert durch die irreversible Zerstörung der insulinproduzierenden Zellen der Bauchspeicheldrüse, ist nicht beeinflussbar. Der Krankheitsverlauf, charakterisiert als Blutzuckerkontrolle zur Vermeidung von Akut- und Folgeschäden, ist beeinflussbar. Aktuell sind bei A noch keine Folgeschäden eingetreten, Insulintherapie ist engmaschig nötig, damit dies so bleibt.

3. Ist es aus medizinischer Sicht zutreffend, dass Maßnahmen wie Insulintherapie, kontinuierliche Glukosemessung oder Insulinpumpen nicht den Krankheitsverlauf des Diabetes mellitus Typ 1 beeinflussen, sondern lediglich die fehlende Insulinproduktion ersetzen und akute sowie langfristige Komplikationen vermeiden sollen?

Wenn Krankheitsverlauf als der Krankheitsverlauf im Körper, charakterisiert durch die irreversible Zerstörung der insulinproduzierenden Zellen der Bauchspeicheldrüse, gemeint ist, ist dieser nicht durch die Insulintherapie beeinflussbar. Wenn Krankheitsverlauf als Krankheitsverlauf, charakterisiert als Blutzuckerkontrolle zur langfristigen Vermeidung von Akut- und Folgeschäden, gemeint ist, ist dieser durch Insulintherapie beeinflussbar. In der groß angelegten Diabetes Control and Complications Trial (DCCT) und der Folgestudie EDIC konnte ein starker Zusammenhang zwischen der Entwicklung von Folgeschäden wie diabetische Nephropathie, Retinopathie und kardiovaskulären Erkrankungen mit der glykämischen Kontrolle gezeigt werden.

4. Würden Sie bestätigen, dass es chronische Erkrankungen – etwa Diabetes mellitus Typ 2 oder arterielle Hypertonie – gibt, bei denen der Krankheitsverlauf selbst durch Lebensstiländerungen oder Therapie tatsächlich beeinflusst, gebessert oder teilweise reversibel gestaltet werden kann?

Chronische Erkrankungen sind Erkrankungen, die lange bis lebenslang andauern. Es handelt sich beispielsweise um kardiovaskuläre Erkrankungen wie Herzinsuffizienz, Niereninsuffizienz, Epilepsie, chronische Lungenerkrankungen wie COPD oder Asthma, Diabetes Typ 1 und 2 oder Krebserkrankungen. Bei all diesen Erkrankungen wird ganzheitlich durch Medikamente und Lebensstiländerung eine bestmögliche Krankheitskontrolle zu erreichen versucht. Eine ursächliche Beeinflussung eines Typ 2 Diabetes durch orale Antidiabetika oder ursächliche Beeinflussung durch Blutdruckmedikamente bei arterieller Hypertonie findet nicht statt. Durch Lebensstilmodifikationen oder stabile Phasen könnte bei einzelnen Erkrankungen wie Typ 2 Diabetes temporär eine Remission erreicht werden, die aber in Realität in großen Studien wie der Scottisch Care Information Database für Typ 2 Diabetes nur bei 0,1-0,14% aller Patienten beobachtet werden konnte.

5. Unterscheidet sich aus Ihrer fachlichen Sicht der Krankheitsverlauf des Diabetes mellitus Typ 1 gerade dadurch von diesen Erkrankungen, dass weder Heilung noch Remission noch eine ursächliche Beeinflussung des Krankheitsprozesses möglich ist?

Diabetes mellitus Typ 1 unterscheidet sich nicht von anderen chronischen Erkrankungen durch die ärztlich mehrmals bezeugte Unbeeinflussbarkeit des Krankheitsmechanismus- der irreversiblen Zerstörung der Betazellen. Bei chronischen Erkrankungen führt ein bekannter oder unbekannter Krankheitsmechanismus zu einer langen andauernden Erkrankung. Beispielhaft kommt es bei einer Niereninsuffizienz, einer chronischen Erkrankung, durch eine Schädigung zu einem irreversiblen Verlust der Nephrone, Medikamente oder Dialyse können keine ursächliche Heilung darstellen. Bei Herzinsuffizienz, einer chronischen Erkrankung, kommt es durch eine Schädigung am Herzen zu einer irreversiblen Störung der Zellen des Herzens, so kommt es zu einer Reduktion der Pumpfunktion. Durch Medikamente kann diese Schädigung nie rückgängig gemacht werden, die Symptome können durch Medikamente gelindert werden. Ebenso bei den Lungenerkrankungen COPD oder Lungenfibrose, die beide chronische Erkrankungen sind, ist der chronische Umbau und Funktionsverlust der Lungenfunktion irreversibel, und kann durch Medikamente nicht beeinflusst werden. Eine Remission oder Heilung ist bei vielen chronischen Erkrankungen unwahrscheinlich. Durch diese Beispiele soll gezeigt werden, dass die Unbeeinflussbarkeit des molekularen Mechanismus der Schädigung, im aktuellen Fall der Betazellen, nicht einzigartig für Typ 1 Diabetes sind, sondern diese bei vielen chronischen Erkrankungen vorkommt. Die amtsärztliche, sowie rechtliche Beurteilung, ob eine Beeinträchtigung vorliegt, bezog sich in Fällen einer chronischen Erkrankung, auch bei zugrunde liegender irreversibler Pathologie auf zellularer Ebene, bisher auf die Frage, ob die chronische Erkrankung zu nicht mehr behandelbaren Spätschäden geführt hat, beispielsweise eine Unterschenkelamputation bei Typ 2 Diabetes, eine Rollstuhlpflichtigkeit bei Herzinsuffizienz.

6. Ist für die medizinische Beurteilung relevant, wer die therapeutischen Maßnahmen setzt – insbesondere, ob diese vom Kind selbst oder ausschließlich durch erwachsene Dritte durchgeführt werden müssen?

Die Fragestellung im Gutachtensauftrag hat die Beurteilung, wer die therapeutischen Maßnahmen setzt, nicht umfasst. Sie ist relevant für die praktische Umsetzung und den Alltag von A.

7. Würden Sie zustimmen, dass bei einem Kleinkind mit Diabetes mellitus Typ 1 aufgrund des Alters keine eigenständige Einflussnahme auf den Krankheitszustand möglich ist und sämtliche Maßnahmen vollständig durch Dritte erfolgen müssen?

Ich stimme zu, siehe Gutachten.

8. Ist es aus medizinischer Sicht daher korrekt, festzuhalten, dass Diabetes mellitus Typ 1 insbesondere im Kleinkindalter – keine chronische Erkrankung mit beeinflussbarem Krankheitsverlauf, sondern eine dauerhaft bestehende Erkrankung mit lediglich steuerbarer Symptomatik darstellt?

Es handelt sich bei Typ 1 Diabetes ohne Zweifel um eine chronische Erkrankung. Zu Krankheitsverläufen bei chronischen Erkrankungen siehe Frage 2 und 5. Ob der Krankheitsverlauf als beeinflussbar bewertet wird ist eine Rechtsfrage.

Zur Stellungnahme BHGU-196611/2025-26 B wird Folgendes festgehalten: Die schrittweise Beurteilung wie in der Stellungnahme dargelegt ist die übliche Vorgehensweise und wurde auch im Gutachtensauftrag in selber Weise gestellt. Um die Beurteilung der Beeinträchtigung der Richterin zu überlassen, habe ich trotzdem Prüfschritt 3- Prüfung des Teilhabeaspekts durchgeführt.“

Stellungnahme der belangten Behörde vom 18.03.2026 im Rahmen des Parteiengehörs zur ergänzenden Stellungnahme der Q:

„Wie bereits in der Stellungnahme vom 16.01.2025, GZ: BHGU-196611/2025-7 ausgeführt, kann der Terminus „Beeinflussbarkeit“ nur so verstanden werden, dass es um die Beeinflussbarkeit auf die Auswirkungen der Erkrankung bzw. der damit verbundenen Symptome durch eine entsprechende Behandlung gehen kann.

Kann eine (chronische) Erkrankung durch die Verabreichung eines Medikamentes (positiv) beeinflusst werden und somit Akut- und Folgeschäden hintangehalten werden, dann muss folglich eine Beeinflussbarkeit im rechtlichen Sinne des § 1a Abs 4 Z 1 StBHG angenommen werden. Eine symptomatische Steuerung ist für das Vorliegen der Beeinflussbarkeit ausreichend und es ist nicht die Steuerung der Krankheit in dem Sinne erforderlich, dass eine Besserung bzw. Heilung eintritt.

Umgelegt auf die chronischen Erkrankungen wie Diabetes Typ 1 bedeutet dies, dass die therapeutische/medizinische Maßnahme mittels Insulingabe dazu führt, den Blutzucker dauerhaft und somit lebenslang im Zielbereich zu halten. Die Diabetestherapie zielt nicht auf die Heilung ab, sondern auf die Beeinflussbarkeit des Insulinspiegels selbst, um die möglichen Symptome insbesondere Folgewirkungen wie oben beschrieben zu mildern bzw. zu vermeiden.

Ob der Krankheitsverlauf beeinflussbar ist bzw. ob die therapeutische/medizinische Maßnahme hierzu tauglich ist, kann keine Rechtsfrage sein, sondern stellt vielmehr eine Fragestellung, die durch medizinische Sachverständige zu klären ist dar.

Ergänzend muss hierzu auch angemerkt werden, dass jede Erkrankung, unabhängig von deren Art und Ausprägung, sowie deren Behandlung und auch daraus resultierenden Auswirkungen oftmals eine „Behinderung“ im Sinne einer Erschwernis in der alltäglichen Lebensführung darstellt, die jedoch keinesfalls mit einer Behinderung im rechtlichen Sinne des StBHG deckungsgleich sein kann.

Wie bereits ausgeführt, ist es daher für die Einordnung einer solchen Behinderung iSd. StBHG zwingend erforderlich, dass einerseits ein körperliches Defizit bzw. eine körperliche Beeinträchtigung welche/s in medizinischer Hinsicht vom Durchschnitt der Bevölkerung abweicht medizinisch festgestellt wird und andererseits, als zweiter wesentlicher Faktor, dieses körperliche Defizit bzw. körperliche Beeinträchtigung auch in einer Behinderung mündet, welche der betroffenen Person die Teilhabe am Leben in der Gesellschaf erschwert.

Die fallgegenständliche chronische Erkrankung erfüllt nach ha. Rechtsansicht die zuvor dargelegten notwendigen Voraussetzungen nicht und ist daher nicht als Behinderung iSd. StBHG einzuordnen.“

Stellungnahme der Vertreter der Antragstellerin vom 09.04.2026 im Rahmen des Parteiengehörs zur ergänzenden Stellungnahme der Q:

„Vor dem Hintergrund der bereits vorliegenden medizinischen Stellungnahmen sowie der einschlägigen Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichts zur Auslegung des Begriffs der „beeinflussbaren chronischen Erkrankung“ (Anm: LVwG 70.31-1123/2023 vom 29.12.2023 und LVwG 70.35-1607/2024 vom 27.01.2025) erscheint der entscheidungsrelevante Sachverhalt ausreichend geklärt. Da die maßgebliche Frage letztlich nicht nur medizinischer, sondern vor allem rechtlicher Natur ist und sich die rechtliche Beurteilung aus der dargestellten Systematik des Behindertenrechts ergibt, wird auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Sollten sich zur Klärung der Tatsachenebene dennoch Fragen ergeben, stehen die gesetzlichen Vertreter des Kindes selbstverständlich für eine Parteieneinvernahme zur Verfügung.

Rechtliche Schlussfolgerung:

Aus der dargestellten medizinischen und rechtlichen Situation ergibt sich eindeutig, dass bei der Beschwerdeführerin eine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt, die eine gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe ohne entsprechende Unterstützung unmöglich macht.“

II.Sachverhalt:

Die minderjährige Antragstellerin A, geb. am ****, ist seit April 2025, im Alter von 3 Jahren und 4 Monaten, an Diabetes mellitus Typ 1 erkrankt und seither in regelmäßiger Kontrolle in der Ambulanz der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde. Sie muss lebenslang eine Insulinsubstitution erhalten. A besuchte zu dieser Zeit die Kinderkrippe A-Ort. Die Aufnahme in den Sommerkindergarten wurde verweigert. Sie besucht derzeit den Kindergarten A-Ort, dies jedoch nur mit entsprechender Unterstützung und Betreuung durch die Eltern.

Die aktuelle Therapie besteht aus einer Insulinpumpe und einem subkutan gesetzten Sensor zum kontinuierlichen Glukosemonitoring (CGM).

Eine Insulinpumpe ist ein kleines, tragbares Gerät, das kontinuierlich über einen Katheter Insulin unter die Haut abgibt. Mittels der Insulinpumpe können sowohl eine Basalrate, mithin eine gleichmäßige Insulinabgabe, als auch Bolusdosen zu den Mahlzeiten verabreicht werden. Das kontinuierliche Glukosemonitoring in Form eines Hybrid-Closed-Loop-Systems, mithin einer „künstlichen Bauchspeicheldrüse“, misst den Glukosespiegel interstitiell (im Gewebe), liefert kontinuierlich Werte und kann die Insulinpumpe ansteuern. Dennoch erfordern die Insulinpumpe und das kontinuierliche Glukosemonitoring menschliches Eingreifen, insbesondere bei Mahlzeiten und körperlicher Aktivität (Privatgutachten des Facharztes für pädiatrische Endokrinologie und Diabetologie Prim. Priv.-Doz. V vom 09.07.2025, S. 3 f).

Bei einer Typ 1 Diabetes mellitus-Erkrankung handelt es sich um eine chronische, unheilbare Autoimmunerkrankung, bei der das körpereigene Immunsystem die insulinproduzierenden Betazellen in der Bauchspeicheldrüse (Pankreas) zerstört. Diese Erkrankung stellt eine dauerhafte Beeinträchtigung der physischen Funktion des Körpers dar, die von der Gesamtbevölkerung erheblich im Ausmaß und Schweregrad abweicht (Privatgutachten des Facharztes für pädiatrische Endokrinologie und Diabetologie Prim. Priv.-Doz. V vom 09.07.2025, S. 2 f; Gutachten der Amtssachverständigen Q vom 05.12.2025, S. 5 f und vom 27.02.2026, S. 2).

Der Krankheitsverlauf im Körper, charakterisiert durch die irreversible Zerstörung der insulinproduzierenden Zellen der Bauchspeicheldrüse, ist nicht beeinflussbar (Privatgutachten des Facharztes für pädiatrische Endokrinologie und Diabetologie Prim. Priv.-Doz. V vom 09.07.2025, S. 3, 5, 7; Gutachten der Amtssachverständigen Q vom 05.12.2025, S. 3).

Der Krankheitsverlauf ist nur insofern beeinflussbar, als durch eine kontinuierliche und fehlerfreie Therapie durch Blutzuckermessungen und dementsprechender Regulierung des Blutzuckerspiegels in Form externer Insulinzufuhr oder Glukosezufuhr Folgeschäden, die kardiovaskuläre Folgeerkrankungen und mikrovaskuläre diabetische Folgeerkrankungen (Retinopathie, Nephropathie, Neuropathie) aufgrund von dauerhaften Hyper- oder Hypoglykämien umfassen, reduziert werden können (ergänzende gutachterliche Stellungnahme des Facharztes für pädiatrische Endokrinologie und Diabetologie Prim. Priv.-Doz. V vom 02.10.2025, 5; Gutachten der Amtssachverständigen Q vom 27.02.2026, S. 3 f).

Die beschriebene Beeinflussbarkeit zur Reduzierung der Folgeschäden der Erkrankung ist bei Kindern im Kindergartenalter aber aufgrund der physiologischen Schwankungen, der eingeschränkten Selbstregulation und der starken körperlichen Bewegung schwierig und vollständig von der Therapieadhärenz einer erwachsenen Betreuungsperson abhängig. Erst ab einem durchschnittlichen Alter von 10 bis 11 Jahren wird die Durchführung der lebensnotwendigen Diabetestherapie in einem solchen Maß kompetent beherrscht, dass keine Gefahr einer gefährlichen Überdosierung des Insulins besteht (Gutachten der Amtssachverständigen Q vom 05.12.2025, S. 5).

Das Management des Automated-Insulin-Delivery Systems, über das die Antragstellerin verfügt, erfordert ein hohes Maß an Verständnis und Sorgfalt: So muss der Blutzucker regelmäßig gemessen werden und zwar vor jeder Mahlzeit, vor und nach körperlicher Aktivität und bei Anzeichen für eine Unter- oder Überzuckerung, sodass im Kindergartenalltag regelmäßig fünf bis acht Messungen vorzunehmen sind. Zu jeder Mahlzeit muss die exakte Menge, die über die Insulinpumpe verabreicht wird, flexibel angepasst werden (vgl. das Beispiel der Q in ihrem Gutachten vom 05.12.2025, S. 5). Bei körperlichen Aktivitäten, wie sie bei Kleinkindern im Kindergarten regelmäßig vorliegen, ist eine regelmäßige Kontrolle der Glukosewerte alle 15 bis 20 Minuten erforderlich, um während der Aktivität Hypoglykämien zu erkennen und rechtzeitig vorzubeugen. Bereits, wenn die Sensorwerte unter 125 mg/dl abfallen, ist ein Gegenregulieren in Form einer vorzeitigen Gabe von kleinen Kohlehydratmengen erforderlich. Dabei sollte eine Revaluation der Situation alle 15 bis 20 Minuten erfolgen. Auch Aufregung oder beginnende Infekte oder Veränderung der körpereigenen Hormone im Tagesverlauf können den Blutzuckerspiegel stark beeinflussen und erfordern eine Dosisanpassung.

Im Kindergarten muss daher eine erwachsene Betreuungsperson in der Lage sein, die Insulinpumpe und das System zum kontinuierlichen Glukosemonitoring zu bedienen, Insulindosen korrekt einzuschätzen, auf die Werte des kontinuierlichen Glukosemonitorings zu reagieren und durch zusätzliche Kohlenhydratzufuhr oder Anpassung der Basalrate zu handeln oder erforderlichenfalls ärztlichen Rat einzuholen. Dabei können kleine Therapiefehler in Form einer zu hohen oder zu niedrigen Insulindosis gravierende Folgen haben, die zu einer Hypoglykämie (Unterzuckerung) oder einer Hyperglykämie (Überzuckerung) führen. Im Fall der Hypoglykämie muss die erwachsene Betreuungsperson die oft subtilen Anzeichen einer Unterzuckerung (zB Blässe, Zittern, Schweißausbrüche, Wesensveränderung, plötzliche Müdigkeit) erkennen und durch Gabe schnell wirksamer Kohlehydrate oder im Fall einer schweren Unterzuckerung durch Verabreichung von Glukagon mittels Notfall-Spritze handeln. Im Fall der Hyperglykämie muss die erwachsene Betreuungsperson die überhöhten Blutzuckerwerte erkennen und korrigieren. Ohne adäquate Reaktion kann eine schwere Hypoglykämie durch den Energiemangel im Gehirn zu Krampfanfällen, Koma und im schlimmsten Fall zum Tod führen. Auch im Fall einer Hyperglykämie droht ohne Korrektur der überhöhten Blutzuckerwerte die Gefahr einer diabetischen Ketoazidose, einer lebensbedrohlichen Stoffwechselentgleisung, die zu einem Kreislaufkollaps, Nierenversagen und Koma führt und ohne schnelle medizinische Hilfe tödlich ist (vgl. gutachterliche Stellungnahme des Facharztes für pädiatrische Endokrinologie und Diabetologie Prim. Priv.-Doz. V vom 09.07.2025, S. 3 ff).

Diese Umsetzung des erforderlichen Diabetesmanagements kann durch die KindergartenbetreuerInnen nicht geleistet werden (Erhebungsbogen zum Erstantrag für eine individuelle Betreuungsperson im Kindergarten vom 12.06.2025). Dazu sind die KindergartenbetreuerInnen – wie unten in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt wird – gesetzlich auch nicht verpflichtet. Ein Kindergartenbesuch der minderjährigen Antragstellerin ist somit ohne die beantragte individuelle Betreuungsperson nicht möglich. Ohne die beantragte individuelle Betreuungsperson ist die minderjährige Antragstellerin daher an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft benachteiligt (Gutachten der Amtssachverständigen Q vom 05.12.2025, S 6). Die Maßnahme der Gewährung einer individuellen Betreuungsperson im Kindergarten ist für die gesamte Zeit des Kindergartenbesuches geeignet, erforderlich und zielführend (Gutachten der Amtssachverständigen Q vom 05.12.2025, S 6).

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des Verwaltungsgerichtsaktes.

Zentrale Rechtsfrage ist im konkreten Zusammenhang, ob es sich bei der Erkrankung des Diabetes Typ 1 bei einem mittlerweile vierjährigen Kind mit dem oben beschriebenen Krankheitsbild, um eine „beeinflussbare chronische Erkrankung“ iSd § 1a Abs 4 Z 1 StBHG handelt, was zur Konsequenz hätte, dass eine Behinderung nicht vorliegen würde. Dies ist eine Rechtsfrage, die durch das Gericht und nicht von den Sachverständigen abschließend zu beurteilen ist. Der Beurteilung sind jedoch das Fachwissen der Sachverständigen als Beweismittel zugrunde zu legen und muss daher auf dieser Grundlage unter nachvollziehbarer Beweiswürdigung eine rechtliche Wertung herbeigeführt werden.

Das Landesverwaltungsgericht stützt sich dabei auf die humanmedizinischen Gutachten der ASV Q und des gerichtlich beeideten Sachverständigen und Facharztes für pädiatrische Endokrinologie und Diabetologie Prim. Priv.-Doz. V. Die genannten und oben wiedergegebenen Gutachten sind für das Gericht schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Die Sachverständigen legen darin die erhobenen Befunde sowie die daraus gezogenen medizinischen Schlussfolgerungen in einer Weise dar, die den Anforderungen an ein nachvollziehbares Gutachten entsprechen. Insbesondere werden die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie deren Auswirkungen auf den Alltag von A umfassend und verständlich dargelegt und wird die Belastungssituation, die aus dem enormen Therapieaufwand bei der Behandlung des Diabetes Typ 1 bei einem Kleinkind resultiert, anschaulich dargelegt.

Die Gutachten stimmen darin überein, dass es sich bei einer Typ 1 Diabetes mellitus-Erkrankung um eine chronische, unheilbare Autoimmunerkrankung handelt, die eine dauerhafte Beeinträchtigung der physischen Funktion des Körpers darstellt, die von der Gesamtbevölkerung erheblich im Ausmaß und Schweregrad abweicht. Auch besteht Übereinstimmung dahingehend, dass der Krankheitsverlauf im Körper, charakterisiert durch die irreversible Zerstörung der insulinproduzierenden Zellen der Bauchspeicheldrüse, nicht in einer Weise beeinflussbar ist, dass ein Kindergartenbesuch ohne Betreuungsperson möglich wäre, da sich das Kind nicht selbst therapieren kann.

Die amtsärztlichen Stellungnahmen der belangten Behörde weisen keine solch umfassenden Erhebungen und fachlich begründeten medizinischen Ausführungen auf.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Da beide Parteien auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, konnte diese gemäß § 24 Abs 5 VwGVG unterbleiben.

IV.Rechtsgrundlagen:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Behindertengesetzes, LGBl. Nr. 94/2004 idF LGBl. Nr. 19/2026, lauten wie folgt:

„1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Ziel

Ziel dieses Gesetzes ist es, Menschen mit Behinderung zu unterstützen, damit sie an der Gesellschaft in gleicher Weise wie Menschen ohne Behinderung teilhaben und ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen können.

§ 1a

Menschen mit Behinderung

(1) Menschen mit Behinderung sind Menschen, die aufgrund einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung ihrer physischen Funktion, intellektuellen Fähigkeit, psychischen Gesundheit oder Sinnesfunktionen an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft benachteiligt sind.

(2) Als nicht nur vorübergehend im Sinne des Abs. 1 gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten.

(3) Als (nicht nur vorübergehende) Beeinträchtigungen gelten alle Beeinträchtigungen, die im Ausmaß und Schweregrad von der gleichaltrigen Bevölkerung erheblich abweichen.

(4) Nicht als Beeinträchtigungen im Sinne des Abs. 1 gelten

(5) Menschen mit Behinderung gleichgestellt sind Personen, bei denen eine solche Beeinträchtigung nach den Erkenntnissen der Wissenschaft in absehbarer Zeit eintreten wird, insbesondere Kleinkinder.

§ 2

Voraussetzungen der Hilfeleistungen

(1) Voraussetzung für die Hilfeleistung ist, dass der Mensch mit Behinderung

(2) Der Mensch mit Behinderung hat einen Rechtsanspruch auf die seinem individuellen Hilfebedarf entsprechende Art der Hilfeleistung (§ 3). Die konkrete Ausformung der Art der Hilfeleistung und die Form der Hilfeleistung (§ 4) sind entsprechend dem individuellen Hilfebedarf von Amts wegen festzulegen.

(3) Ein Rechtsanspruch gemäß Abs. 2 besteht nur, soweit der Mensch mit Behinderung nicht aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen – ausgenommen dem Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetz – gleichartige oder ähnliche Leistungen erhält oder geltend machen kann. Hierbei ist unerheblich, ob dem Menschen mit Behinderung ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der gleichartigen oder ähnlichen Leistung zusteht.

(4) Der Rechtsanspruch gemäß Abs. 2 iVm Abs. 3 besteht nicht, wenn sich der Mensch mit Behinderung aus Anlass einer mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel im Zusammenhang stehenden Verurteilung durch ein ordentliches Gericht einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder einer medizinischen Behandlung oder gesundheitsbezogener Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 2 Z. 1 bis 4 SMG in den Fällen der §§ 35 bis 37 und § 39 SMG oder des § 173 Abs. 5 Z. 9 StPO zu unterziehen hat.

§ 3

Arten der Hilfeleistungen

Als Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung kommen in Betracht:

[…]

[…]

§ 4

Formen der Hilfeleistungen

(1) Die Hilfeleistungen werden mobil, ambulant, teilstationär, vollstationär bzw. als Geldleistung erbracht. Solange eine mobile Betreuung möglich ist, ist dieser der Vorrang zu geben, sofern die Kosten der mobilen Betreuung die Kosten einer vollstationären oder teilstationären Unterbringung nicht übersteigen. Eine befristete Zuerkennung von Leistungen ist zulässig.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

(3) Die Hilfeleistungen können folgendermaßen erbracht werden:

(4) Menschen mit Behinderung sind berechtigt, unter den für ihre Bedarfe in Frage kommenden gleichartigen Einrichtungen und Diensten zu wählen.

2. Abschnitt

Hilfeleistungen

[…]

§ 7

Erziehung

(1) Hilfe zur Erziehung ist für alle durch die Behinderung bedingten Mehrkosten zu gewähren, die notwendig sind, um den Menschen mit Behinderung in die Lage zu versetzen, eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Erziehung zu erlangen. Das sind Kosten für

(2) Die notwendigerweise anfallenden Fahrtkosten zur Inanspruchnahme der in Abs. 1 genannten Hilfeleistungen sowie der Schulassistenz nach dem StSchAG sind zu übernehmen. Es sind dies die Fahrtkosten für das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel zu einer der nächstgelegenen geeigneten Einrichtungen. Im Einzelfall können auch ausschließlich die durch den behinderungsbedingten Mehrbedarf anfallenden Fahrtkosten im Rahmen des Schulbesuchs übernommen werden.

(3) Soweit Leistungen nicht von Abs. 1 und 2 umfasst sind, kann das Land Förderungen im Rahmen des Privatrechts gewähren.“

V.Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 1a Abs 1 StBHG liegt eine Behinderung iSd StBHG bei einer nicht nur vorübergehenden, mithin gemäß Abs 2 leg. cit. voraussichtlich einen Zeitraum von sechs Monaten übersteigenden Beeinträchtigung der physischen Funktion, intellektuellen Fähigkeit, psychischen Gesundheit oder Sinnesfunktion vor, die im Ausmaß und Schweregrad von der gleichaltrigen Bevölkerung erheblich abweicht (Abs 3 leg. cit.) und eine Person an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft benachteiligt. Wie oben festgestellt wurde, stellt die Erkrankung der minderjährigen Antragstellerin des Typ 1 Diabetes mellitus nach übereinstimmender und unbestrittener humanmedizinischer Fachsicht eine chronische Erkrankung und somit eine nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung der physischen Funktion dar, die im Ausmaß und Schweregrad von der gleichaltrigen Bevölkerung erheblich abweicht und die Antragstellerin an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft benachteiligt.

Dabei sind gemäß § 1a Abs 4 Z 1 StBHG chronische Erkrankungen vom Begriff der Behinderung iSd StBHG ausgenommen, solange der Krankheitsverlauf noch beeinflussbar ist.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Frage zu klären, wann eine chronische Erkrankung noch als beeinflussbar anzusehen ist und somit vom Begriff der Behinderung ausgenommen ist. Bei der Auslegung des Begriffsgehalts der Beeinflussbarkeit des Krankheitsverlaufs einer chronischen Erkrankung iSd § 1a Abs 4 StBHG handelt es sich um eine Rechtsfrage, die unter Heranziehung der gängigen Auslegungsmethoden zu lösen ist.

Dazu ist zunächst auszuführen, dass die im Gutachten der humanmedizinischen Amtssachverständigen Q wiedergegebene Rechtsansicht, dass hinsichtlich der Beeinflussbarkeit einer chronischen Erkrankung auf deren Krankheitsverlauf abzustellen ist, zutreffend ist, wie sich schon aus dem insofern eindeutigen Wortlaut des § 1a Abs 4 StBHG ergibt. Somit ist im vorliegenden Fall nicht darauf abzustellen, dass das Fortschreiten der Krankheit im Körper durch die irreversible Zerstörung der insulinproduzierenden Zellen der Bauchspeicheldrüse nicht beeinflussbar ist, sondern darauf, ob Behandlungsmöglichkeiten bestehen, die den Krankheitsverlauf beeinflussen können.

Darüber hinaus lässt sich die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen der Krankheitsverlauf einer chronischen Erkrankung durch Behandlungsmöglichkeiten noch beeinflussbar iSd § 1a Abs 4 Z 1 StBHG ist, weder alleine aus dem Wortlaut noch den Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung lösen.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auf die zur chronischen Krankheit des Typ 1 Diabetes mellitus ergangenen Vorentscheidungen des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 19.08.2019, LVwG 70.36-1443/2019-9, vom 07.11.2019, LVwG 70.2-2013/2019-7, und vom 05.06.2020, LVwG 70.10-734/2020-4, rekuriert. Dabei übersieht die belangte Behörde aber den Judikaturwandel zur Auslegung der Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen der Krankheitsverlauf einer chronischen Erkrankung bei Kleinkindern noch beeinflussbar iSd § 1a Abs 4 Z 1 StBHG ist, in der jüngeren Judikatur des Landesverwaltungsgerichts Steiermark:

So hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark in den beiden, zur cystischen Fibrose bei Kleinkindern ergangenen Entscheidungen, vom 29.12.2023, LVwG 70.31-1123/2023 und vom 27.01.2025, LVwG 70.35-1607/2024, zur Beurteilung der Frage, ob eine chronische Erkrankung noch beeinflussbar ist, auf die Zielsetzung des StBHG, wonach nach der Zielsetzung in § 1 StBHG Menschen mit Behinderungen eine Teilhabe an der Gesellschaft in gleicher Weise wie Menschen ohne Behinderung und ein möglichst selbstbestimmtes Leben ermöglicht werden soll, abgestellt sowie auf die Definition der „Behinderung“ in § 1a Abs 1 StBHG, dass Menschen durch ihre Beeinträchtigung an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft benachteiligt sind, verwiesen.

Wie das Landesverwaltungsgericht Steiermark in den angeführten Entscheidungen ausführt, kann daher eine chronische Erkrankung nicht allein deshalb als beeinflussbar iSd § 1a Abs 4 Z 1 StBHG gelten, weil Behandlungsmöglichkeiten, wie Medikamente oder sonstige Therapiemöglichkeiten, bestehen. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob die Behandlungsmöglichkeit eine Benachteiligung der Betroffenen an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft weitgehend ausgleichen kann und ihnen – trotz chronischer Erkrankung – die Teilhabe an der Gesellschaft ermöglichen kann.

Der Krankheitsverlauf einer chronischen Erkrankung ist somit dann nicht beeinflussbar iSd § 1a Abs 1 StBHG und liegt eine Behinderung iSd § 1a Abs 1 StBHG vor, wenn die Behandlungsmöglichkeiten dem Betroffenen die Teilhabe an der Gesellschaft nicht ermöglichen können. Diesbezüglich wird in den angeführten Entscheidungen darauf hingewiesen, dass keine generelle Beurteilung, ob eine chronische Erkrankung beeinflussbar iSd § 1a Abs 4 Z 1 StBHG ist, erfolgen kann, sondern jeweils im Einzelfall zu beurteilen ist, ob ein Antragsteller auf Hilfeleistung nach dem StBHG in seiner konkreten familiären und sozialen Gesamtsituation durch konkret zur Verfügung stehende Behandlungsmöglichkeiten in die Lage versetzt wird, am Leben in der Gesellschaft teilzuhaben und ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen zu können.

Legt man diese teleologische Interpretation auf den vorliegenden Sachverhalt um, so liegt im vorliegenden Fall eine Beeinflussbarkeit der chronischen Erkrankung des Typ 1 Diabetes mellitus bei der minderjährigen Antragstellerin dann vor, wenn die konkret zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten diese vor dem Hintergrund ihrer familiären und sozialen Gesamtsituation in die Lage versetzen, am Leben in der Gesellschaft teilzuhaben.

Im vorliegenden Fall bestehen zwar für die chronische Krankheit des Typ 1 Diabetes mellitus Behandlungsmöglichkeiten in Form von Blutzuckermessungen und dementsprechender Regulierung des Blutzuckerspiegels durch externe Insulinzufuhr oder Glukosezufuhr, die bei kontinuierlichem und fehlerfreiem Einsatz Akutschäden am Körper der Antragstellerin hintanhalten und Folgeschäden reduzieren und wird diese Therapie bei der minderjährigen Antragstellerin auch angewandt, indem diese über eine Insulinpumpe und einen subkutan gesetzten Sensor zum kontinuierlichen Glukosemonitoring verfügt.

Diese Therapie ermöglicht der Antragstellerin aber für sich genommen nicht die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft: Die beschriebenen Therapiemaßnahmen setzen bei Kleinkindern wie der vierjährigen Antragstellerin nämlich die Therapieadhärenz einer erwachsenen Betreuungsperson voraus, weil Kinder erst ab einem durchschnittlichen Alter von 10 bis 11 Jahren in der Lage sind, die lebensnotwendige Diabetestherapie selbst durchzuführen.

Ohne die beantragte Hilfeleistung einer individuellen Betreuungsperson im Kindergarten ist der minderjährigen Antragstellerin die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft in Form des für ihre soziale Entwicklung wesentlichen Kindergartenbesuchs nämlich verwehrt: Zum einen können die während des beabsichtigten Kindergartenbesuchs der Antragstellerin erforderlichen Therapiemaßnahmen beim üblichen Betreuungsschlüssel im Gruppenbetrieb eines Kindergartens nicht gewährleistet werden (vgl. dazu die pädagogische Stellungnahme zum Erstantrag), zum anderen ist das Betreuungspersonal weder zur Durchführung der erforderlichen Therapiemaßnahmen geschult, noch ermächtigt oder verpflichtet (vgl. die Information der Fachabteilung 6E des Amtes der Stmk Landesregierung zur Verabreichung von Medikamenten in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, www.verwaltung.steiermark.at/cms/dokumente/11684102_152721566/f56c6cd6/Medikamentenverabreichung_.pdf, vgl. auch § 27 Stmk Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz).

Somit ist die chronische Krankheit des Typ 1 Diabetes mellitus bei Kleinkindern nach dem zugrunde zu legenden, an der Zielsetzung des StBHG orientierten Begriffsverständnis der Beeinflussbarkeit des Krankheitsverlaufs aufgrund der Situation im Kindergarten durch Behandlungsmöglichkeiten allein nicht derart beeinflussbar, dass der minderjährigen Antragstellerin eine Teilhabe an der Gesellschaft ermöglicht wird. Es handelt sich somit bei der Erkrankung der vierjährigen Antragstellerin um keine gemäß § 1a Abs 4 Z 1 StBHG in ihrem Krankheitsverlauf beeinflussbare chronische Krankheit, sondern um eine Behinderung iSd § 1a Abs 1 StBHG.

Erst durch die beantragte Hilfeleistung einer individuellen Betreuungsperson während des Kindergartenbesuchs der Antragstellerin, durch die die Therapiemaßnahmen der Antragstellerin während des Aufenthalts im Kindergarten gewährleistet werden können, wird dieser die Teilhabe an der Gesellschaft ermöglicht.

Die Zugrundelegung der durch die Behörde vertretenen Rechtsansicht, dass eine Beeinflussbarkeit des Krankheitsverlaufs - unabhängig von der durch das StBHG bezweckten Teilhabe an der Gesellschaft - zu beurteilen sei, würde zur Nichtzuerkennung der beantragten Hilfeleistung führen, wodurch die minderjährige Antragstellerin vom Kindergartenbesuch und somit von der Teilhabe an der Gesellschaft ausgeschlossen wäre, was der Zielsetzung des Gesetzgebers der Ermöglichung der Teilhabe an der Gesellschaft diametral zuwiderlaufen würde. Ein derartiges Ergebnis kann dem Gesetzgeber des StBHG nicht zugesonnen werden (ebenso LVwG Stmk 11.07.2024, 70.5-1581/2023-56).

Zusammenfassend handelt es sich bei der Erkrankung des Typ 1 Diabetes mellitus bei der vierjährigen Antragstellerin um keine im Krankheitsverlauf beeinflussbare chronische Krankheit, weil diese durch Behandlungsmöglichkeiten allein nicht derart beeinflussbar ist, dass der minderjährigen Antragstellerin eine Teilhabe an der Gesellschaft ermöglicht wird. Erst durch die beantragte Hilfeleistung einer individuellen Betreuungsperson während des Kindergartenbesuchs der Antragstellerin kann die Behandlung der Antragstellerin auch während des Kindergartenbesuchs gewährleistet werden und auf diese Weise die Teilhabe der Antragstellerin am Leben in der Gesellschaft ermöglicht werden.

Eine derartige Sichtweise ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten: Bei schulpflichtigen Kindern, die an Typ 1 Diabetes mellitus erkrankt sind, besteht gemäß § 1 Abs 1 Stmk Schulassistenzgesetz 2023 iVm § 1 Abs 2 Z 6 und Z 7 Stmk Schulassistenz-Durchführungsverordnung ein Anspruch auf eine individuelle Assistenzperson. Bei Kindern mit einer Typ 1 Diabetes mellitus-Erkrankung im verpflichtenden letzten Kindergartenjahr gemäß § 36 Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz würde, wenn man der Rechtsansicht der belangten Behörde, dass es für die Erfüllung der Ausnahme des § 1a Abs 4 Z 1 StBHG vom Anwendungsbereich des StBHG rein auf Behandlungsmöglichkeiten, die den Krankheitsverlauf beeinflussen, ankommt, kein derartiger Anspruch bestehen, obwohl das Diabetesmanagement dieser Kinder zur Gänze von einer erwachsenen Betreuungsperson abhängig ist, während schulpflichtige Kinder mit einem Alter von durchschnittlich 10 bis 11 Jahren im Schulalltag die Umsetzung der erforderlichen Therapiemaßnahmen selbst bewerkstelligen können. Damit würde die Rechtsansicht der Behörde zu einer nach dem Gleichheitsgrundsatz verpönten Ungleichbehandlung von an Typ 1 Diabetes mellitus erkrankten Kindern im verpflichtenden letzten Kindergartenjahr mit schulpflichtigen Kindern, die an Typ 1 Diabetes mellitus erkrankt sind, führen. Die oben dargelegte Rechtsansicht, dass bei der Beantwortung der Frage, ob die chronische Krankheit des Typ 1 Diabetes mellitus gemäß § 1a Abs 4 StBHG in ihrem Krankheitsverlauf beeinflussbar ist, darauf abzustellen ist, ob die Behandlungsmöglichkeiten dem Erkrankten eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, mithin im konkreten Fall den Kindergartenbesuch, ermöglichen können, ist daher auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten.

VI.Ergebnis:

Im Ergebnis handelt es sich bei der Erkrankung der vierjährigen Antragstellerin an Diabetes Typ 1 um keine gemäß § 1a Abs 4 Z 1 StBHG in ihrem Krankheitsverlauf beeinflussbare chronische Krankheit, sondern um eine Behinderung iSd § 1a Abs 1 StBHG. Die beantragte Hilfeleistung der individuellen Betreuungsperson gemäß § 7 Abs 1 Z 2 StBHG ist für die Dauer des Kindergartenbesuchs auch geeignet, erforderlich und zielführend. Der Beschwerde ist somit stattzugeben und die beantragte Hilfeleistung der Zuerkennung einer individuellen Betreuungsperson im Kindergarten wochentags von 07:00 bis 15:00 Uhr, somit im Ausmaß von 40 Wochenstunden, zu gewähren.

VII.

Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofs zur Auslegung des Ausnahmetatbestands des § 1a Abs 4 Z 1 StBHG, wonach „chronische Erkrankungen, solange der Krankheitsverlauf […] noch beeinflussbar ist“, nicht als Behinderung iSd § 1a Abs 1 StBHG gelten, fehlt. Damit ist die entscheidungswesentliche Rechtsfrage, ob es zur Bejahung der Beeinflussbarkeit des Krankheitsverlaufs iSd § 1a Abs 4 Z 1 StBHG ausreichend ist, dass Behandlungsmöglichkeiten bestehen, die Akut- oder Folgeschäden hintanhalten oder reduzieren, oder, ob es zur Bejahung einer von den Hilfeleistungen des StBHG ausgenommenen chronischen Erkrankung erforderlich ist, dass diese Behandlungsmöglichkeiten dem Betroffenen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen, in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ungeklärt.

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