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LVwG 41.19-1133/2026-4•LVwG ST LVwG 41.19-1133/2026-4
LVwG 41.19-1133/2026-4Landesverwaltungsgericht27.04.2026
Information, Landesrechnungshof, Informationsfreiheit, privater Informationspflichtiger, Kontrolle, Gesundheitsfond Steiermark, Fonds, Umfang, Nichtgewährung , Nichterteilung , Inhalt, Anfragenbeantwortung , Verweisung, Internetauftritt, Landes-Verfassungsgesetz 2010, Informationsfreiheitsgesetz
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Paul Plotho über den Antrag des A, geb. am ****, B-Straße, A-Ort, auf Entscheidung der Streitigkeit vom 24.02.2026, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Gemäß § 14 Abs 3 Informationsfreiheitsgesetz (im Folgenden IFG) iVm § 28 Abs 1 und § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Antrag als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Anfrage an „C“ vom 23.12.2025 beantragte Herr A (im Folgenden Antragsteller) vom Gesundheitsfonds Steiermark (im Folgenden Antragsgegner) auf Grundlage des IFG die Beantwortung näher beschriebener Fragestellungen. Konkret wollte der Antragsteller folgendes vom Antragsgegner wissen:
„Gesundheitsfonds Steiermark - IFG Anfrage
Das E, F-Straße, B-Ort, erstellt im Gesundheitsbereich sehr viele Studien und Pläne, wie auch auf der Homepage dargestellt.
Das Unternehmen gehört zu 25 % der G, zu 56 % dem Gesundheitsfonds Steiermark, zu 14 % dem Kärntner Gesundheitsfonds und 5 % dem Burgenländischen Gesundheitsfonds.
Auch der H (H) stammt von der E.
Der Geschäftsführer I hat diesen auch mehrfach präsentiert.
Frage a):
Wer hat die E mit der Erstellung des H beauftragt?
Frage b):
Wenn von Eigentümerseite (G, Gesundheitsfonds Steiermark, Kärnten und Burgenland) oder vonseiten der Landesregierung Steiermark der Auftrag erfolgte, wie lautete der volle Inhalt des Auftrages und wer hat diesen schlussendlich erteilt?
Frage c):
Erfolgte eine öffentliche Ausschreibung zur Erstellung des H? Wenn nein, auf Basis welcher gesetzlichen Grundlagen? Hat der Auftraggeber nach den einschlägigen österreichischen Vergaberichtlinien (z.B. Bundesvergabegesetz) gehandelt?
Frage d):
Was haben die letzten regionalen Strukturpläne für die Steiermark seit dem die E für das Land Steiermark tätig ist, gekostet und entsprechen die Leistungen den jeweiligen Aufträgen? Was ergeben die jeweiligen Endabrechnungen? Wer hat das alles geprüft?
Frage e):
Wie viele Mitarbeiter:innen der E sind Jurist:innen, Betriebswirt:innen, und Ärzt:innen als Expert:innen?
Frage f):
Wieso erstellt nicht die Abteilung 8 (Gesundheit und Pflege) des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung den RSG?
Alle Fonds und somit auch die Zielsteuerungskommission haben nach dem § 3 Abs. 1 des Steierm. Gesundheitsfondgesetzes 2017 -StGFG 2017, LGBI. Nr. 2/2018 i. d. g. F. bei ihren Tätigkeiten im Bereich der Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens im Landesbereich die Vorgaben der Bundesgesundheitsagentur, des Zielsteuerungsvertrages, der Landeszielsteuerungsübereinkommen sowie die Festlegungen in der Landeszielsteuerungskommission einzuhalten und die GESAMTÖKONOMISCHEN AUSWIRKUNGEN zu berücksichtigen.
Die Fonds gern. § 3 StGFG 2017 haben bei der Planung und Organisation der Gesundheitsversorgung die Vereinbarung gern. Art. 15 a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (BGBl 1191/2023) zu berücksichtigen.
Gemäß Art. 1 Abs. 2 Art. 15 (2317 der Beilagen XXVII, GP-Beschluss NR-Vertragstext in Verbindung mit BGBl. 1191/2023) sind eben bei der Planung und Organisation der Gesundheitsversorgung im Rahmen der Zielsteuerung die GESAMTWIRTSCHAFTLICHEN AUSWIRKUNGEN sämtlicher Maßnahmen (also auch für die geplante Schließung der Orthopädie in A-Ort und deren Neuerrichtung in C-Ort) zu berücksichtigen. Ziel ist ein zweckmäßiger Einsatz begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitssystems.
Gern. den §§ 21ff des StGFG 2017 hat die Landeszielsteuerungskommission den RSG zu erstellen und weiterzuentwickeln.
Im Textteil des H, Endbericht vom 30.10.2025, insgesamt 66 Seiten, sowie im Anhang 1 des RSG, Matrix, insgesamt 65 Seiten, fehlen finanzielle Darstellungen in Zahlen völlig.
Es ist geradezu absurd, dass im Punkt 2.2. des Textteiles vom 30.10. 2025 auf der Seite 12, Planungsgrundsätze und Ziele angeführt wird, dass die Betonung der Planungsgrundsätze des ÖSG 2023, die Gewährleistung einer möglichst gleichmäßigen und bestmöglich erreichbaren, aber auch medizinisch und gesamtwirtschaftlich sinnvollen Versorgung mit entsprechender Qualitätssicherung angeführt wird. Weiters wird ausgeführt, dass der effiziente und bedarfsgerechte Umgang mit dem effizientesten Mitteleinsatz mit dem Ziel einer langfristigen Versorgung mit Bedachtnahme auf die begrenzte Verfügbarkeit finanzieller und personeller Ressourcen ein Planungsgrundsatz ist.
Die wissenschaftliche Aufbereitung dieser „eigenen" Vorgaben fehlt völlig. Eine Aufzählung der einzelnen Krankenhausstandorte und deren Aufgaben sowie die Aufzählungen in der Matrix sind keine wissenschaftliche Aufbereitung.
Diese müssen integraler Bestandteil des RSG sein, denn eine Planung ohne finanzielle Grundlagen ist fehlerhaft und keine seriöse Planung. Insbesondere im öffentlichen Sektor ist dies unabdingbar notwendig, da hier mit Steuergeldern finanziert wird, wo der verfassungsrechtliche Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Effizienz auch im finanziellen Bereich herrscht.
Frage g):
Wo ist im nunmehr vorliegenden H die finanzielle bzw. gesamtwirtschaftliche Darstellung, um den genannten Grundsätzen zu entsprechen?
Frage h):
Welche Kosten verursacht die Schließung der Orthopädie in A-Ort und die Neuerrichtung in C-Ort? Eine allumfassende gesamtökonomische Darstellung der Auswirkungen wird gefordert.
Frage i):
Ist der finanzielle Hintergrund der Gesundheitsfinanzierung in der Steiermark, insbesondere betreffend die Krankenanstalten, anderswo nachvollziehbar dargestellt?
Frage j):
Wäre es rechtmäßig, dass das Land Steiermark bzw. der Gesundheitsfonds eine Planung erstellt, ohne die gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen als Fundament heranzuziehen?
Gem. Art. 15 der zitierten 15a Vereinbarung haben die Länder das leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierungssystem (LKF) fortzusetzen und weiter zu entwickeln. Die Länder haben sicherzustellen, dass allen über den jeweiligen Landesgesundheitsfonds (hier Steiermark) finanzierten Krankenanstalten bei der Abrechnung von LKF-Punkten bzgl. des Punktewerts für diesen Teil gleiche Vergütung von gleichartigen Leistungen sowie eine auf einheitlichen Kriterien basierende Zuteilung auf den LKF-Mitteln zur Abrechnung der Vorhaltekosten gewährleistet wird.
Frage k):
Was ergibt die Berechnung für den H im Sinne des Art. 15 Abs. 4 der 15 a Vereinbarung — Finanzierung Gesundheitswesen? Insbesondere im Vergleich der Krankenanstalt-Standorte A-Ort, C-Ort und D-Ort, mit Augenmerk auf dem Hintergrund der Auflösung der Orthopädie in A-Ort und Neuerrichtung in C-Ort?
Frage I):
Mit welcher Begründung wurde der Standort A-Ort zum Krankenhausverbund vormals Südsteiermark, nunmehr Südweststeiermark, zugeordnet?
Frage m):
Wird der gesamte vorliegende Entwurf des RSG als Verordnung erlassen, wenn nein, welche Teile werden erlassen?
Frage n):
Wird der Landeshauptmann von Steiermark den RSG im RIS und auf der Website des Landes veröffentlichen, auch wenn er unvollständig und somit rechtswidrig wäre?
Zusammenfassung:
Wenn sich aus der Fragestellung ergibt, dass keine ev. notwendige Vergabe des Auftrages an die E erfolgte und die gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen nicht Bestandteil des RSG sind, dann würde einerseits den Vergaberichtlinien widersprochen bzw. das Steiermärkische Gesundheitsfondgesetz 2017 in Verbindung mit der 15a Vereinbarung „Organisation und Finanzierung" nicht rechtmäßig vollzogen.
In der Konsequenz bedeutete dies, dass die Planungen nicht rechtswirksam sind. Man kann keine Beschlüsse, sowohl in der Zielsteuerungskommission, in der Landesregierung und im Landtag fassen, die rechtswidrig sind.
Dies sind die ersten Fragestellungen, vielleicht ergeben sich bei weiterer Prüfung der RSG- Planungen zusätzliche Sachverhalte, aus denen Fragestellungen resultieren.
Es wird ersucht, die Fragen zeitnah zu beantworten, da die Antworten bei
ordnungsgemäßem Vollzug der Bezug habenden Normierungen sofort verfügbar sein
müssten.“
Mit Schreiben vom 28.01.2026 antwortete der Antragsgegner dem Antragsteller wie folgt:
„Beantwortung Anfrage A gem.
§ 7 ff Informationsfreiheitsgesetz
Frage a): Wer hat die E mit der Erstellung des H beauftragt?
Die Beauftragung erfolgte durch den Gesundheitsfonds Steiermark.
Frage b): Wenn von Eigentümerseite (G, Gesundheitsfonds Steiermark, Kärnten und Burgenland) oder vonseiten der Landesregierung Steiermark der Auftrag erfolgte, wie lautete der volle Inhalt des Auftrages und wer hat diesen schlussendlich erteilt?
Der Auftrag erfolgte durch den Gesundheitsfonds Steiermark, welchem diese Aufgabe gemäß Steiermärkischen Gesundheitsfondsgesetz vom Land Steiermark übertragen wurde.
Die Leistungsbeschreibung des Auftrages umfasste folgenden Inhalt im Wortlaut:
• Die Projektkoordination und -organisation, die Teilnahme von Vertretern der E an allen notwendigen Projekttreffen sowie deren Vorbereitung in Abstimmung mit dem Auftraggeber
• Durchführung der Datenaufbereitung und der Datenanalytik in den genannten Planungsbereichen und Aufbereitung der Ist-Versorgungssituation auf Basis des Jahres 2022; Literaturarbeiten
• Entwicklung der Soll-Konzeption auf Basis der Berechnungen und enge fachliche Abstimmung der Planungsvorschläge mit dem Auftraggeber
• Schriftliche Ausarbeitung einer gutachterlichen Empfehlung in inhaltlicher Konsistenz, wie sie für die E verantwortbar ist, als Grundlage für den H - Produkt 1
• Begleitung des Auftraggebers in der Phase der politischen und trägerübergreifenden Abstimmung der Planungsinhalte sowie in der Abstimmung dieser mit dem Bund und in der Phase der Begutachtung
• Erstellung des final auch auf politischer Ebene und auf jener der Interessensvertreter abgestimmten und qualitätsgesicherten H als beschlussreifes Dokument als Dokument in der inhaltlichen Verantwortung des Auftraggebers bzw. des Landes Steiermark und der Sozialversicherung — Produkt 2
Frage c): Erfolgte eine öffentliche Ausschreibung zur Erstellung des H? Wenn nein, auf Basis welcher gesetzlichen Grundlagen? Hat der Auftraggeber nach den einschlägigen österreichischen Vergaberichtlinien (z.B. Bundesvergabegesetz) gehandelt?
Die Vergabe erfolgte gemäß Art. 12 RL 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.2.2014 vergaberechtskonform.
Frage d): Was haben die letzten regionalen Strukturpläne für die Steiermark seit dem die E für das Land Steiermark tätig ist, gekostet und entsprechen die Leistungen den jeweiligen Aufträgen? Was ergeben die jeweiligen Endabrechnungen? Wer hat das alles geprüft?
Die E wurde durch den Gesundheitsfonds Steiermark beauftragt und ist im Zuge der Beauftragung für diesen gemäß der jeweiligen Beauftragung tätig. Die E wurde erstmals im Jahr 2016 für den J beauftragt. Die Kosten für die Beauftragung zum J betrugen 127.950,00 zzgl. USt. sowie weitere € 34.000 zzgl. USt. für eine Beauftragung hinsichtlich einer Revision im Jahr 2019. Die Kosten für die Beauftragung zum H betrugen € 11.000 zzgl. USt. für eine vorangegangene Grobkonzeption im Jahr 2020 sowie weitere € 174.456,00 zzgl. USt. im Zuge der Erstellung im Zeitraum der Jahre 2024-2025. Die sachlich rechnerische Prüfung der erteilten Aufträge in Bezug auf die Leistungen sowie veranschlagter Kosten erfolgte durch den Gesundheitsfonds Steiermark als Auftraggeber.
Frage e): Wie viele Mitarbeiter:innen der E sind Jurist:innen, Betriebswirt:innen, und Ärztinnen als Expert:innen?
Siehe Internetauftritt der E.
Frage f): Wieso erstellt nicht die Abteilung 8 (Gesundheit und Pflege) des Amtes der
Steiermärkischen Landesregierung den RSG?
Der H (H) wurde auf Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens auf Landesebene zwischen dem Gesundheitsfonds Steiermark, welchem diese Aufgabe gemäß dem Steiermärkischen Gesundheitsfondsgesetz vom Land Steiermark übertragen wurde und den Sozialversicherungsträgern 2025 erstellt. Es darf hier auf das Steiermärkische Gesundheitsfondsgesetz 2017 - StGFG 2017 idF LGBI. 68/2025 verwiesen werden, welches über das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) öffentlich und uneingeschränkt zugänglich ist.
Frage g): Wo ist im nunmehr vorliegenden H die finanzielle bzw. gesamtwirtschaftliche Darstellung, um den genannten Grundsätzen zu entsprechen?
Die Berücksichtigung der finanziellen bzw. gesamtwirtschaftlichen Darstellung erfolgt im Zuge der RSG Erstellung anhand der integrativen Versorgungsplanung gemäß dem Österreichischen Strukturplan Gesundheit i.d.g.F.
Dabei sind die Beziehungen zwischen allen in Kapitel 1.1 des ÖSG genannten Versorgungsbereichen zu berücksichtigen. Im Sinne der gesamtwirtschaftlichen Effektivität und Effizient der Gesundheitsversorgung haben Teilbereichsplanungen die Wechselwirkungen zwischen den Teilbereichen dahingehend zu berücksichtigen, dass die gesamtökonomischen Aspekte vor den ökonomischen Aspekten des Teilbereichs ausschlaggebend sind.
Bereits im Entwurfsstadium des RSG wurde der Bund informiert und vor Einbringung zur Beschlussfassung wurde insbesondere das Vorliegen der Rechts- und ÖSG-Konformität (inkl. integrativer Versorgungsplanung u.a. lt. genannter Grundsätze) abgestimmt.
Frage h): Welche Kosten verursacht die Schließung der Orthopädie in A-Ort und die Neuerrichtung in C-Ort? Eine allumfassende gesamtökonomische Darstellung der Auswirkungen wird gefordert.
Dem Gesundheitsfonds liegen keine diesbezüglichen Aufzeichnungen vor. Das Auskunftsbegehren richtet sich daher auf Informationen, die gem. §§ 1 iVm 2 Abs. 1 IFG nicht dem Anwendungsbereich des IFG unterliegen. „Informationen" iSd § 2 Abs. 1 IFG beziehen sich lediglich auf bereits bekannte Tatsachen und müssen nicht erst erhoben, recherchiert, gesondert aufbereitet oder erläutert werden (siehe Bescheid der Datenschutzbehörde GZ: 2025-0.703.379 vom 12. September 2025, Verfahrenszahl:
DSB-D033.001/25).
Frage i): Ist der finanzielle Hintergrund der Gesundheitsfinanzierung in der Steiermark, insbesondere betreffend die Krankenanstalten, anderswo nachvollziehbar dargestellt?
Diese Informationen sind in den jeweiligen Jahresberichten einzusehen. Die Jahresberichte sind bis ins Jahr 2006 über die Website des Gesundheitsfonds abrufbar unter der URL: Downloads Berichte - Gesundheitsfonds Steiermark.
Frage j): Wäre es rechtmäßig, dass das Land Steiermark bzw. der Gesundheitsfonds eine Planung erstellt, ohne die gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen als Fundament heranzuziehen?
Die Auskunft über Rechtsmeinungen fällt nicht in den Anwendungsbereich des IFG. (vgl. Bescheid der Datenschutzbehörde GZ: 2025-0.703.379 vom 12. September 2025, Verfahrenszahl: DSB-D033.001/25; vgl. auch Miernicki, IFG — Informationsfreiheitsgesetz, 88 f).
Frage k): Was ergibt die Berechnung für den H im Sinne des Art. 15 Abs. 4 der 15 a Vereinbarung — Finanzierung Gesundheitswesen? Insbesondere im Vergleich der Krankenanstalt-Standorte A-Ort, C-Ort und D-Ort, mit Augenmerk auf dem Hintergrund der Auflösung der Orthopädie in A-Ort und Neuerrichtung in C-Ort?
Die Festsetzung des Eurowertes je LKF Punkt erfolgt jährlich durch eine Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung jeweils für Landeskrankenanstalten bzw. für Fondskrankenanstalten ausgenommen Landeskrankenanstalten. Ab dem Jahr 2025 ist der Eurowert je LKF Punkt im LGBI. Nr 7/2025 festgelegt. Die Standorte C-Ort, D-Ort und A-Ort fallen in ihrem Verbund unter die Bezeichnung „übrige Landeskrankenhäuser" womit der Eurowert je LKF Punkt mit € 2,09 festgelegt ist. Die Höhe des festgesetzten Eurowertes ist gleich mit der Höhe des kostendeckend ermittelten Eurowertes.
Frage l): Mit welcher Begründung wurde der Standort A-Ort zum Krankenhausverbund vormals Südsteiermark, nunmehr Südweststeiermark, zugeordnet?
Da sich die Verkehrswege und Bewegungsmuster der Bevölkerung im Raum A-Ort entsprechend orientieren und aufgrund der räumlichen Nähe zu D-Ort die personellen und fachlichen Abstimmungen mit dem Standort D-Ort besser möglich sind, ist angesichts der Strategie der regionalen Verbundbildung eine organisatorische Zusammenführung mit dem LKH D-Ort naheliegend und zweckmäßig.
Frage m): Wird der gesamte vorliegende Entwurf des RSG als Verordnung erlassen, wenn nein, welche Teile werden erlassen?
Nein. Siehe insb. § 23 StGFG sowie den RSG und die zuletzt erlassene Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH über die Verbindlicherklärung des H (H), beide abrufbar über das RIS.
Frage n): Wird der Landeshauptmann von Steiermark den RSG im RIS und auf der Website des Landes veröffentlichen, auch wenn er unvollständig und somit rechtswidrig wäre?
Die Auskunft über Rechtsmeinungen fällt nicht in den Anwendungsbereich des IFG. (vgl. Bescheid der Datenschutzbehörde GZ: 2025-0.703.379 vom 12. September 2025, Verfahrenszahl: DSB-D033.001/25; vgl. auch Miernicki, IFG — Informationsfreiheitsgesetz, 88 f).“
Mit bei der Post am 24.02.2026 aufgegebenen und hg. am 03.03.2026 eingelangten Eingabe an das Landesverwaltungsgericht beantragte der Antragsteller rechtzeitig, das Gericht möge feststellen, dass die Nichtgewährung der begehrten Information rechtswidrig war und möge aussprechen, dass die Information im vollen Umfang zu gewähren sei. Begründend brachte der Antragsteller vor, eine „Analyse der Anfragebeantwortung“ habe Folgendes ergeben (wobei auf die doppelte Wiedergabe der Fragen und der Antworten verzichtet wird):
„Frage a)
Analyse:
Der Gesundheitsfonds Steiermark ist keine neutrale Fachstelle, sondern ein Organ mit gesetzlich durch das Land Steiermark übertragener Verantwortung. Dadurch ist eine Überprüfung nach Art. 20 B-VG (mittelbare Landesverwaltung) möglich. Die mittelbare Landesverwaltung in Österreich beschreibt eine Form der Verwaltungsgliederung, bei der der Bund Aufgaben durch Landesbehörden wie zB. durch Bezirkshauptmannschaften vollziehen lässt. Dabei fungieren die Landesbehörden unter der Leitung des Landeshauptmannes als weisungsgebundene Bundesorgane wie z.B. im Passwesen, wodurch die Länder Bundesgesetze ausführen.
Kernmerkmal: Die Landesbehörden werden funktionell für den Bund tätig, sind aber keine Bundesbehörden.
Weisungsbindung: Der Landeshauptmann ist in diesen Angelegenheiten an die Weisungen der zuständigen Bundesminister gebunden.
Zweck: Diese Organisationsstruktur dient der Dezentralisierung der Verwaltung, indem Aufgaben bürgernäher durch die Landesverwaltung (Landeshauptmann oder Bezirkshauptmannschaften) erfüllt werden.
Abgrenzung: Im Gegensatz dazu steht die unmittelbare Bundesverwaltung durch eigene Bundesbehörden wie die Finanzämter und die selbstständige Landesverwaltung. Das sind Angelegenheiten, die das Land selbstständig ohne Weisung des Bundes erledigt wie zB. das Meldewesen, Gewerberecht und teilweise das Baurecht. Die mittelbare Bundesverwaltung ist ein zentrales Element des österreichischen Bundesstaates.
Frage b)
Analyse:
Infolge der Formulierung: „Der Auftrag erfolgte durch den Gesundheitsfond Steiermark, welchem diese Aufgabe gemäß Steiermärkischem Gesundheitsfondsgesetz vom Land Steiermark übertragen wurde." bleibt das Land Steiermark verfassungsrechtlich verantwortlich, auch wenn es Aufgaben „überträgt. Politische Verantwortung kann nach ständiger VfGH-Judikatur nicht ausgelagert werden.
Besonders relevant sind die Vorgaben wie die „Projektkoordination und -organisation, die enge fachliche Abstimmung mit dem Auftraggeber und die Begleitung in der Phase der politischen Abstimmung". Der Auftrag auf „Erstellung des final auch auf politischer Ebene und auf jener der Interessensvertreter abgestimmten und qualitätsgesicherten H als beschlussreifes Dokument" widerlegt die spätere Behauptung, der RSG sei „rein fachlich" oder „unabhängig" erstellt worden.
Daraus ist eindeutig abzuleiten, dass der H ist kein objektives Gutachten ist, sondern ein politisch gesteuertes Planungsinstrument, dessen Charakter eines Gutachtens nur vorgeschoben ist. Dieses Faktum ist hochrelevant für Gleichheitsargumente, Willkürprüfung, Wirtschaftlichkeitsprüfung und den fehlenden Vertrauensschutz auf Erhaltung bestehender Strukturen wie die Orthopädie in A-Ort.
Frage c)
Analyse:
Das ist eine Behauptung, mit welcher sogar ein politisch aufgeweckter Bürger und Fragesteller hinters Licht geführt werden soll. Art. 12 RL 2014/24/EU regelt die sog. Inhouse-Vergabe, nämlich Ausnahmen von der Vergabepflicht für öffentliche Aufträge zwischen Einrichtungen des öffentlichen Sektors (In-House- Vergabe, horizontale Kooperation, öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit).
Konformität erfordert, dass der Auftraggeber eine Kontrolle über den Auftragnehmer ausübt wie über eigene Dienststellen, dass mehr als 80% der Tätigkeiten für den Auftraggeber erbracht werden und keine privaten Direktbeteiligungen bestehen.
Hier sind die wesentlichen Voraussetzungen für eine vergaberechtskonforme Gestaltung nach Art. 12 RL 2014/24/EU (in Österreich in § 10 BVergG 2018)
Vertikale In-House-Vergabe gem. Art. 12 Abs. 1:
Kontrollkriterium: Der öffentliche Auftraggeber übt über die juristische Person eine ähnliche Kontrolle aus wie über seine eigenen Dienststellen.
Tätigkeitskriterium: Über 80% der Tätigkeiten der kontrollierten juristischen Person dienen der Ausführung von Aufgaben, die ihr vom kontrollierenden Auftraggeber übertragen wurden.
Kapitalbeteiligung: Keine direkte private Kapitalbeteiligung an der kontrollierten juristischen Person (Ausnahmen für nicht-kontrollierende Beteiligungen möglich).
Horizontale-In-House-Vergabe (Geschwisterprivileg)gem. Art. 12 Abs. 2:
Eine juristische Person, die nicht öffentlicher Auftraggeber ist, kann Aufträge von einem öffentlichen Auftraggeber erhalten, wenn dieser Auftraggeber (oder ein anderer) die Kontrolle über sie ausübt und die Tätigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind
Umgekehrte In-House-Vergabe gern. Art. 12 Abs. 3:
Die kontrollierte juristische Person kann den Auftrag an den kontrollierenden öffentlichen Auftraggeber vergeben.
Öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit - Art. 12 Abs. 4:
Die Zusammenarbeit erfolgt ausschließlich zwischen öffentlichen Auftraggebern, um öffentliche Aufgaben zu erfüllen. Sie dient der Umsetzung öffentlicher Ziele. Die Zusammenarbeit erfolgt ausschließlich auf Grundlage von Überlegungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse. Die beteiligten Auftraggeber erbringen am offenen Markt weniger als 20% der kooperationsrelevanten Tätigkeiten. Für eine sichere Anwendung müssen diese Kriterien nachweisbar erfüllt sein, um nicht unter die generelle Ausschreibungspflicht zu fallen.
Eine Vergabe durch den Auftraggeber ist somit nur dann zulässig, wenn der Auftragnehmer wie eine eigene Dienststelle kontrolliert wird, keine relevante Drittmarkttätigkeit und keine private Kapitalbeteiligung vorliegt. Hier ist festzuhalten, dass die E eine GesmbH mit Marktauftritten ist. Es wurden keine Kontrollverhältnisse dargelegt und ebenso erfolgte keine Offenlegung der Inhouse-Voraussetzungen. Hier befindet sich nach meiner Ansicht ein idealer Ansatzpunkt für eine vertiefende IFG-Nachfrage sowie ein Ansatzpunkt für eine Prüfung des Vergabeprozesses durch den LdesRechnungshof.
Frage d)
Analyse:
Die Zahlen für die Beauftragung zum H sind aufschlussreich, weil sie eine Kostenexplosion infolge weiterer € 174.456,00 zzgl. USt. im Zuge der Erstellung im Zeitraum der Jahre 2024-2025 aufzeigen und er somit teurer ist als der J, obwohl er inhaltlich weniger leisten musste und daher eigentlich billiger sein müsste. Da der Auftrag auf Aufbereitung der Istversorgungssituation auf Basis des Jahres 2022 lautete, bedeutet das konkret, dass es sich hier um abgeschlossene und vorhandene Daten wie Leistungs- und Fallzahlen und handelt, die ohnedies vorlagen und eigentlich nur ausgewertet werden mussten. Das ist wesentlich günstiger als neue Feldstudien und strukturelle Erhebungen zu machen. Außerdem baut der H höchstwahrscheinlich auf dem J, auf dem öst. Strukturplan Gesundheit und bereits bestehenden Krankenhausverbünden auf. Es wurde daher kein neues System erfunden, sondern es wurden bereits bestehenden Standorte bewertet und Krankenhausverbünde angepasst/verändert. Dies, obwohl die Orthopädie A-Ort bereits vorhanden, voll funktionsfähig und auf dem letzten Stand der Technik war. Es wurde daher kein komplett neues medizinisches Versorgungskonzept mit neuen Strukturen erstellt, sondern es handelt sich um eine Anpassung eines bestehenden Versorgungsplans. Meiner Ansicht nach ist der H nur eine Fortschreibung des J mit einem neuen Zielhorizont, nämlich 2030 statt 2025. Eine Fortschreibung muss immer günstiger sein als eine erstmalige Erstellung eines neuen Planes.
Fazit: Trotz geringerer Komplexität sind die Kosten gestiegen statt gesunken. Das deutet auf fehlende Kostendisziplin, fehlende Zweckmäßigkeitsprüfung und fehlende externe Kontrolle hin, da die Prüfung ausschließlich durch Auftraggeber selbst erfolgte und es sich um eine Fortschreibung auf Basis bereits vorliegender Daten für das Jahr 2022 und innerhalb bereits bestehender Versorgungsstrukturen handelt. Eine sachliche Rechtfertigung für diesen Kostenanstieg wurde weder offengelegt noch geprüft, woraus sich ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit ableitet. Es fehlt auch völlig eine Prüfung alternativer Szenarien wie z.B. der Erhalt der Orthopädie im LKH A-Ort. Das alles widerspricht auch dem Verfassungsgrundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.
Frage e)
Analyse:
Das ist keine IFG-konforme Beantwortung. Die Frage verlangt nach konkreten Zahlen bzw. Tatsachen. Diese Zahlen sind entweder ohnedies bekannt oder bekannt zu machen. Ein bloßer Verweis auf eine Website ersetzt keine Auskunft. Da das IFG keine Delegation der Auskunftspflicht an Dritte erlaubt, muss der Auftraggeber, also der Gesundheitsfonds Steiermark sagen, wie viele Mitarbeiter in welcher Qualifikation und in welcher Rolle beschäftigt sind. Diese nicht- IFG-konforme Beantwortung beweist, dass man nicht offenlegen will, wie dünn oder einseitig die Expertise ist, weil man nicht die fachliche Qualifikation der Gutachter transparent machen will. Damit fehlt aber ein wesentliches Element für die Beurteilung der Qualität der Planungsgrundlagen.
Frage f)
Analyse:
Das ist eine Scheinantwort, weil zwar erklärt wird, wer zuständig ist, aber nicht, warum ausgelagert wird. Warum eine fachlich zuständige Landesabteilung nicht herangezogen wurde, bleibt unbeantwortet. Eine Zweckmäßigkeitsprüfung der Auslagerung ist nicht dokumentiert. Es fehlt jede Aussage zur Wirtschaftlichkeit, zur Effizienz und zur fachlichen Überlegenheit externer Gutachter. Genau das wäre aber erforderlich, wenn man eine bestehende Fachabteilung übergeht und dafür hunderttausende Euro extern ausgibt.
Frage g)
Analyse:
Diese Beantwortung ist inhaltlich leer, obwohl sie lang und ausführlich aussieht. Es werden keine Zahlen, keine Kosten, keine Szenarien und keine Standortvergleiche genannt bzw. angestellt. Es wird auch nicht gesagt, wo diese Darstellung konkret im RSG zu finden ist. Das ist ein klassischer Begründungsmangel, weil der Verfassungsgrundsatz WSZ nachvollziehbare Entscheidungsgrundlagen und nicht bloße Konzepte verlangt.
Nochmals: Der RSG enthält keine konkret nachvollziehbare und gesamtwirtschaftliche Darstellung der getroffenen Standortentscheidungen.
Frage h)
Analyse:
In der Antwort heißt es: „Dem Gesundheitsfonds liegen keine Aufzeichnungen vor". Es wird damit behauptet, das Auskunftsbegehren richte sich daher auf Informationen, die nicht dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetz unterliegen. Daher wird die Auskunft verweigert. Das IFG verpflichtet die Behörden nur zur Auskunft über bereits vorhandene Informationen. Die Behörden müssen gem. § 2 Abs. 1 IFG neue Informationen weder neu schaffen, erheben oder berechnen.
Fazit:
Diese Antwort bedeutet formal, dass, wenn keine Unterlagen oder Aufzeichnungen existieren, die Behörde sagen darf, dazu gibt es keine IFG- pflichtige Information. Und das ist die größte Schwachstelle der gesamten IFG- Antwort. Hier wird nämlich amtlich festgehalten, dass keine Kostenrechnung und keine Wirtschaftlichkeitsanalyse, aber auch keine Entscheidungsgrundlage über die Schließung A-Ort bzw. Neuerrichtung C-Ort vorhanden ist, über welche eine Auskunft erteilt werden muss. Die Schließung einer bestehenden Orthopädie und der Neuaufbau an einem anderen Standort erfolgten somit ohne Kenntnis der damit verbundenen Kosten. Strukturentscheidungen dieses Ausmaßes ohne Kenntnis der Kosten sind aber unsachlich, willkürnah und vor allem verfassungsrechtlich hochproblematisch. Und Nochmals, weil es entscheidend ist: die Schließung einer Orthopädie und die Neuerrichtung bzw. deren Aufbau an einem anderen Standort sind massive finanzielle und strukturelle Entscheidungen und ohne Kostenkenntnis kann und darf so etwas nicht sachlich entschieden werden.
Frage i)
Analyse:
Die Antwort ist formal korrekt, aber inhaltlich ausweichend. Jahresberichte sind eine Rückschau und sie ersetzen keine Entscheidungsgrundlage für konkrete Strukturmaßnahmen. Eine solche rückblickende Finanzdarstellung legitimiert keine in die Zukunft gerichtete Planungsentscheidung. Die konkrete Standortfrage wird ebenfalls nicht abgebildet.
Fazit: Allgemeine Jahresberichte ersetzen keine standortbezogene Entscheidungsgrundlage."
Frage j)
Analyse:
Diese Nichtantwort war nach den vorherigen Erfahrungen erwartbar, sie ist aber dennoch aufschlussreich und ein Offenbarungseid, weil man jede rechtliche Selbstfestlegung deswegen vermeidet, weil jede preisgegebene Position angreifbar wäre.
Frage k)
Analyse:
Diese Nichtantwort ist zugleich ein „für Dummverkaufen des anfragenden Bürgers", weil das LKF-System ein Abrechnungssystem ist und keine Entscheidungsgrundlage. Und genau deshalb ist die Antwort auf Frage k) schon wieder fachlich unzureichend. Warum? Was ist das KF-System überhaupt? LKF bedeutet Leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung. Zum besseren Verständnis sei ganz vereinfacht gesagt: Jede medizinische Leistung im Krankenhaus wie z.B. eine Operation oder Behandlung oder ein Aufenthalt wird in Leistungspunkte (sog. LKF-Punkte) umgerechnet. Diese Punkte werden mit einem Euro-Wert multipliziert und daraus ergibt sich, wie viel Geld
ein Krankenhaus für seine Leistungen bekommt. Die Formel lautet: LKF-Punkte x Eurowert = Finanzierung
vereinfachtes Beispiel: ein orthopädischer Eingriff bedeutet 1.000 LKF-Punkte. Bei einem festgelegten Eurowert von € 2,09 pro Punkt bedeutet das eine Finanzierung dieses orthopädischen Eingriffes iHv € 2.090
Was bedeutet also der Eurowert je LKF-Punkt iHv 2,09 € ? Der Euro-Wert legt fest, wie viel ein LKF-Punkt in Euro wert ist. In der Anfragebeantwortung steht: „Alle Standorte bekommen € 2,09 pro LKF-Punkt". Das bedeutet, dass A-Ort C-Ort und D-Ort für dieselbe Leistung gleich viel Geld bekommen. Und das sagt nur etwas über die Abrechnung, aber nichts über die tatsächlichen Kosten eines Standorts aus.
Und jetzt komme ich wieder zur Verdummung des anfragenden Bürgers. Der einheitliche LKF-Punktwert beantwortet also nicht, was der Betrieb eines Standorts wirklich kostet oder was dessen Schließung kostet. Oder was der Neubau der Orthopädie und deren Ausbau woanders kostet? Was kosten die Wegezeiten, der Personalverlust und die Infrastruktur? Das LKF-System sagt nur, wie viel Geld pro Leistung bezahlt wird, aber es sagt nicht, ob diese Leistung an diesem oder einem anderen Standort sinnvoller oder günstiger ist. Das LKF-System sagt nur etwas über die Abrechnung, aber nichts über die tatsächlichen Kosten eines Standorts.
Nur zur Erläuterung: In der Art-15a-B-VG-Vereinbarung über die Gesundheitsfinanzierung einigen sich Bund, Länder und Sozialversicherung vertraglich, wie das Gesundheitswesen finanziert und geplant wird. Diese Vereinbarung verlangt eine integrierte Planung, eine gesamtwirtschaftliche Betrachtung und eine Abstimmung von Leistungen und Finanzierung. Eine Art-15a-Vereinbarung geht somit über eine Bewertung mit LKF-Punkten hinaus.
Fazit:
Die Antwort auf Frage k) ist unzureichend, da in der IFG-Anfrage ein Standortvergleich gewünscht wurde und in der Anfragebeantwortung das Abrechnungssystem erwähnt wird. Das ist so, als würde ich fragen: „Was kostet ein Haus insgesamt?" und die Antwort würde lauten: „Ein Ziegel kostet überall gleich viel." Es gibt somit keinen Vergleich der Gesamtkosten, keine Gegenüberstellung des bestehenden Standortes gegenüber einem Neubau, keine Investitionsrechnung und keine gesamtwirtschaftliche Bewertung. Trotzdem wird ein Standort geschlossen. Das ist genau dieselbe Schwachstelle wie bei Frage h).
Es wurde entschieden, ohne zu rechnen.
Frage I)
Analyse:
Auch diese Antwort beantwortet nicht die gestellte Frage, ist eine reine Behauptung und enthält keine Analyse, keine Daten, keine Erreichbarkeitsstudien und zeigt auch keine Alternativen auf. Besonders bei einem Strukturabbau muss dessen Zweckmäßigkeit objektiv belegt und darf nicht einfach behauptet werden.
Frage m)
Antwort:
Auch wenn nicht der gesamte vorliegende Entwurf des RSG als Verordnung erlassen wird, entfaltet der RSG faktische Steuerungswirkung und genau darauf kommt es verfassungsrechtlich an, weil auch nicht verbindliche Planungsteile eine faktische Bindungswirkung entfalten.
Frage n)
Analyse:
Auskunft wie bei der Anfragebeantwortung j): eine zwar juristisch korrekte Rechtsmeinung, aber keine Auskunft nach dem IFG. Und die Frage der Rechtswidrigkeit bleibt bewusst unbeantwortet.
Gesamtresümee:
Diese IFG-Antwort ist kein Entlastungsdokument, sondern ein belastbares Verschleierungsdokument, das zeigt, dass das RSG politisch gesteuert ist, dass den Gutachten die Neutralität fehlt, dass die Verantwortung ausgelagert, aber nicht abgegeben werden kann, dass eine externe Kontrolle fehlt und dass die Vergabekonstruktion angreifbar ist. Zentrale Strukturentscheidungen wurden ohne Kostenkenntnis, ohne gesamtwirtschaftliche Analyse und ohne transparente fachliche Begründung getroffen. Die IFG-Beantwortung bestätigt ausdrücklich, dass dem Gesundheitsfonds Steiermark keine Aufzeichnungen über die Kosten der Schließung der Orthopädie A-Ort und der Neuerrichtung in C-Ort vorliegen. Damit fehlt jede quantifizierte Kosten-Nutzen-Abwägung als Fundament der Standortentscheidung.
Eine Planung, die zur Auflassung eines bestehenden und funktionierenden Spitalsstandortes und zu Neuerrichtungs- bzw. Ausbauinvestitionen führt, ohne die Kosten dieser Maßnahmen zu kennen oder abzubilden, verstößt gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung (Art. 20 Abs. 1 B-VG).
Aus der Leistungsbeschreibung der E ergibt sich ausdrücklich eine enge fachliche Abstimmung mit dem Auftraggeber, dessen Begleitung in der politischen Abstimmungsphase und die Erstellung eines „politisch abgestimmten" Enddokuments. Der H ist damit kein unabhängiges Fachgutachten, sondern ein politisch gesteuertes Planungsinstrument. Die Verwendung eines derart entstandenen Dokuments als tragende Entscheidungsgrundlage greift in den Gleichheitssatz (Art. 7 B-VG) ein, wenn bestehende Standorte ohne objektiv überprüfbare Kriterien benachteiligt werden.
Mehrere Fragen (e, f, g, h, j, n) wurden nicht materiell beantwortet, sondern durch Verweise auf Websites, durch pauschale Methodenbeschreibungen und durch Rechtsmeinungen als haltlose Verteidigungselemente. Das belegt nicht Transparenz, sondern das Fehlen von belastbaren Entscheidungsgrundlagen.
Ergebnis
Der H leidet im relevanten Teil an einem strukturellen Begründungsmangel, an einem Ermittlungsdefizit und an einer verfassungsrechtlich relevanten Willkürnähe.
Daraus ergeben sich folgende weitere offene Punkte, bzw. nichtbeantwortete Fragen.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die oben angeführten Analysen ebenfalls ausführlich die ungenügenden Anfragebeantwortungen des Gesundheitsfonds Steiermark dokumentieren und selbstverständlich Bestandteil der Beschwerde sind.
Ebenso ist festzuhalten, dass die Darstellung der Fragen a) bis n) aus der Beantwortung der Anfrage vom 28.01. 2026 immer im Zusammenhang mit dem „Vorspann" aus der Anfrage vom 23.12.2025, zu lesen sind.
Zu Frage a)
Teilweise beantwortet
Der Gesundheitsfonds ist tatsächlich keine neutrale Fachstelle, sondern weisungsgebunden.
Zu Frage b)
Teilweise beantwortet
Der RSG ist kein objektives Gutachten, sondern ein politisch gesteuertes Planungsinstrument.
Zu Frage c)
Die Frage nach der öffentlichen Ausschreibung wurde nicht bzw. indirekt beantwortet. Es bleibt offen, welche Art der Vergabe (vertikale — horizontale — oder umgekehrte In-House-Vergabe) gewählt wurde.
Zu Frage d)
Teilweise beantwortet
Zu Frage e)
Die Frage wurde nicht beantwortet, da ein Hinweis auf den Internet Auftritt der E. Nicht genügt. Es stellt sich einerseits die Frage, was mit dem Auftritt gemeint ist (Homepage, Facebook, Instagram etc.) bzw. stellen sich Internetauftritte jederzeit änderbar dar und sind kein Garant für Authentizität.
Zu Frage f)
Frage nicht beantwortet, warum die Abteilung a 8, des Amtes der Steirischen Landesregierung den RSG nicht erstellt.
Zu Frage g)
Nicht beantwortet
Es wird keine finanzielle bzw. gesamtwirtschaftliche Darstellung wiedergegeben, aus der klar hervorgeht, dass unter anderem die Fonds gem. § 3 St GFG 2017 bei der Planung und Organisation der Gesundheitsversorgung die gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen berücksichtigt haben. Im RSG sind diese Grundsätze zahlenmäßig darzustellen, wie sonst könnte man den Verfassungsrechtlichen Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Effizienz stattlichen Handelns seriös nachvollziehen.
Zu Frage h)
Nicht beantwortet. Sollten tatsächlich „keine Aufzeichnungen" vorliegen, outet sich der Gesundheitsfonds, die KAGES und das Land Steiermark, dass sie planlos agieren.
Zu Frage i)
Nicht beantwortet
Der Hinweis auf Downloads Berichte wird zwar gegeben, die dortigen Informationen sind aber für einen Staatsbürger nicht nachvollziehbar.
Zu Frage j)
Keine Antwort
Zu Frage k)
Frage nicht ausreichend beantwortet, da der Standortvergleich nicht beantwortet wird.
Zu Frage I)
Nicht beantwortet
Zu Frage m)
Beantwortet
Zu Frage n)
Nicht beantwortet“
Mit Schreiben vom 23.03.2026, zugestellt am 13.04.2026, wurde dem Antragsgegner vom Gericht eine Mitteilung iSd § 14 Abs 6 IFG gemacht und auf einen Antrag auf Informationserteilung nach § 14 Abs 2 IFG hingewiesen. Diesbezüglich wurde dem Antragsgegner eine Frist zur allfälligen Stellungnahme binnen 14 Tagen gewährt. Mit Schreiben vom 22.04.2026 langte eine Stellungnahme des Antragsgegners ein.
II.Sachverhalt:
Mit Antrag vom 23.12.2025 begehrte der Antragsteller die unter I. bezeichneten Informationen vom Antragsgegner. Die begehrten Informationen wurden dem Antragsteller mit Schreiben des Antragsgegners vom 28.01.2026 gewährt. Mit Schreiben vom 24.02.2026 beantragte der Antragsteller eine Entscheidung der Streitigkeit.
Der Gesundheitsfonds Steiermark ist ein Fonds, der nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundes- oder Landesverwaltung betraut ist. Der Gesundheitsfonds Steiermark unterliegt der Kontrolle des Landesrechnungshofes Steiermark.
III.Beweiswürdigung:
Vorangeführte Feststellungen gründen auf den Antrag vom 24.02.2026 samt Beilagen sowie der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 22.04.2026.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Mit seinem vierten Abschnitt richtet sich das IFG an „Private Informationspflichtige“ und versteht darunter „Nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraute Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen“. Angeknüpft wird hinsichtlich des Verpflichtetenkreises an die Regelungen in § 1 Z 4 und Z 5 IFG, welche wiederum im Wesentlichen der einfachgesetzlichen Ausführung der Verpflichteten des Informationsgrundrechts gemäß Art 22a Abs 3 B-VG dienen. Gemeinsame Voraussetzung der als private Informationspflichtige erfassten Rechtsträger ist, dass sie jeweils der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegen (Fuchs, ÖJZ 2025/142).
Für den vorliegenden Fall von besonderer Relevanz für die Anwendbarkeit des IFG sind Fonds gemäß § 1 Z 4 IFG. Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um einen Fonds iSd § 1 Z 4 IFG (vgl. § 2 Steiermärkisches Gesundheitsfondsgesetz 2017 – StGFG 2017), der der Kontrolle des Landesrechnungshofes unterliegt (vgl. Art 50 Landes-Verfassungsgesetz 2010 – L-VG). Es handelt sich beim Gesundheitsfonds Steiermark daher um einen „privaten Informationspflichten“ im Sinne des 4. Abschnitts des IFG, weshalb der Anwendungsbereich des IFG eröffnet ist. Der Antragsgegner war also grundsätzlich gemäß § 7 IFG dazu verpflichtet, die vom Antragsteller begehrten Informationen zu gewähren.
Anzumerken ist hierbei, dass zwar § 9 StGFG 2017, welcher vorgesehen hat, dass die Gebarung des Fonds der Kontrolle durch den Landesrechnungshof unterliegt, durch LGBl. Nr. 19/2026 (Steiermärkisches Deregulierungsgesetz 2025) mit 27.02.2026 außer Kraft getreten ist, allerdings ergibt sich die Prüfzuständigkeit des Landesrechnungshofes verfassungsunmittelbar aus Art 50 L-VG (vgl. auch die Erläuterungen zum Steiermärkischen Deregulierungsgesetz 2025 XIX. GPStLT IA EZ 901/1 AB EZ 901/4).
Allerdings ist der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark in Angelegenheiten des IFG mit der Frage, ob die Information durch den Antragsgegner zu Recht oder zu Unrecht verweigert wurde, begrenzt (vgl hierzu auch die zum Auskunftspflichtgesetz ergangene Rechtsprechung des VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038; vgl. auch VwGH 22.02.1991, 90/12/0214; 19.09.1989, 88/14/0198). Demnach kann auch die Richtigkeit oder Rechtmäßigkeit einer bereits erteilten Information nicht Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verfahrensrechtliche Fragen der Auskunftspflicht gemäß Art 20 Abs 4 B-VG, JBl 2003, 354; vgl. auch VwGH 18.12.1991, 91/01/0064). Eine allfällige Fehlerhaftigkeit der erteilten Wissenserklärung im öffentlich-rechtlichen Rechtsschutzweg kann sohin nicht angefochten werden (vgl. OGH 22.02.2000, 1 Ob 14/00s; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, Verfahrensrechtliche Fragen der Auskunftspflicht gemäß Art 20 Abs 4 B-VG, JBl 2003, 354).
Informationswerbende haben die gewünschte Information gemäß § 7 Abs 2 IFG möglichst präzise zu bezeichnen. Weder Art 22a B-VG noch das IFG machen Angaben zum Mindestumfang von antragsweise bereitzustellenden Informationen. Der Umfang einer Information gemäß § 7 Abs 2 IFG ist daher von der Willenserklärung der Informationswerbenden abhängig. Diese Erklärung ist vom Informationswerbenden zu spezifizieren. Nach der Rsp des VwGH (VwSlg 18.732 A/2013) zum Umweltinformationsrecht ist die Beurteilung, welche Information mit einem Begehren verlangt wird, danach zu bemessen, wie dieses Begehren nach seinem erkennbaren Erklärungswert verstanden werden muss. Es obliegt nach der Judikatur des VwGH der informationswerbenden Person, Art und Umfang der gewünschten Information zu bestimmen. Demgemäß sollen die vom Antragstellenden gewünschten Informationen hinsichtlich ihrer Art und ihres Umfanges möglichst präzise bezeichnet werden (siehe Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 7 Rz 33 (Stand 1.4.2024, rdb.at)).
Zudem kann nach dem konkreten Wortlaut in § 14 Abs 1 und Abs 8 IFG das Verwaltungsgericht nur dann angerufen werden, wenn eine Information durch einen privaten Informationspflichtigen nicht erteilt wird (arg.: „Über die Nichterteilung der Information“ Abs 1 und „Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen“ Abs 8 leg. cit.). Eine rechtliche Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts mit dem Umfang und dem Inhalt der Anfragenbeantwortung ist demnach von vorneherein unzulässig. Das Verwaltungsgericht kann nur die Nichterteilung oder Nichtgewährung von Informationen prüfen, nicht aber die Qualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit einer bereits erteilten Information. Auch eine allfällige – hier aber mangels rechtlicher Zulässigkeit nicht überprüften – „inhaltlich fehlerhaften“, aber erteilte Information stellt keine „Nichterteilung“ oder „Nichtgewährung“ im Sinne des § 14 Abs 1 und Abs 8 IFG dar.
Im gegenständlichen Fall hat der Antragsteller teils punktuelle und teils äußerst umfangreiche Fragen an den Antragsgegner gestellt. Dieser wiederum ist in seiner Beantwortung auf jede einzelne Frage eingegangen und hat diese je nach ihrem Umfang mit kürzeren oder umfangreicheren Antworten beantwortet. Bei keiner einzigen Frage ist es zu einer – wenngleich auch nur teilweisen – Nichtgewährung der Information gekommen, sondern wurden sämtliche vom Antragsteller gestellten Fragen beantwortet und Informationen erteilt. Wie bereits erwähnt ist Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Bezug auf das IFG ausschließlich die Frage, ob die Information durch den Antragsgegner zu Recht oder zu Unrecht verweigert wurde. Da dies gegenständlich nicht der Fall ist und das Verwaltungsgericht nur in Fällen angerufen werden kann, in denen es um die Nichterteilung oder -gewährung von Informationen geht, war der Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit als unzulässig zurückzuweisen.
Der Vollständigkeit halber wird zur Frage e) („Wie viele Mitarbeiter:innen der E sind Jurist:innen, Betriebswirt:innen, und Ärztinnen als Expert:innen?“) festgehalten, dass ein Verweis auf den Internetauftritt der E zulässig ist. Der Rechtsansicht des Antragstellers, wonach es sich dabei um keine IFG-konforme Beantwortung handle, da die Frage nach konkreten Zahlen oder Tatsachen verlange, ist entgegenzuhalten, dass § 9 Abs 1 IFG ausdrücklich festlegt, dass die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen zulässig ist. Die begehrte Information kann mit einer äußerst kurzen Suche mit der Internetsuchmaschine Google gefunden werden (**** weshalb die Antragsgegnerin die begehrte Information auch rechtsrichtig iSd § 9 Abs 1 IFG erteilt hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Unterbleiben einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß dem entsprechend § 14 Abs 3 IFG sinngemäß anzuwendenden § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Antrag zurückzuweisen ist.
V.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, weil die vorliegende Rechtssache von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur hier maßgeblichen Frage, ob ein Antrag auf Entscheidung einer Streitigkeit nach dem Informationsfreiheitsgesetz auch dann unzulässig ist, wenn die begehrte Information zwar erteilt, deren Inhalt jedoch als unvollständig oder fehlerhaft angesehen wird, liegt – soweit überblickbar – nicht vor. Gerade das Fehlen einer einschlägigen Rechtsprechung begründet im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG die grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.
Die zu lösende Rechtsfrage hat über den Einzelfall hinaus Bedeutung, weil sie die Abgrenzung zwischen Nichterteilung/Nichtgewährung einer Information einerseits und der bloß behaupteten inhaltlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit einer erteilten Information andererseits betrifft. Diese Frage stellt sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Verfahren nach dem IFG und ist für die Rechtsschutzgrenzen vor den Verwaltungsgerichten von grundlegender Relevanz.
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