LVwG ST LVwG 90.5-1529/2026

LVwG 90.5-1529/2026Landesverwaltungsgericht08.04.2026

Regest

Normanfechtung, Bebauungsrichtlinien, Übergangsbestimmung, Entwicklungsprogramm Reinhaltung Luft, Bebauungsplan, Bebauungsplanpflicht, Anlassfall, Flächenwidmungsplan, zeichnerische Darstellung, Flächenwidmungsplanänderung, Bebauungsplanzonierungsplanänderung, Determinierung, Legalitätsprinzip, Grundlagenforschung, Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010, Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974, Steiermärkisches Baugesetz, Planzeichenverordnung 2016

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 90.5-1529/2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2026:LVwG.90.5.1529.2026

Begründung

Antragsteller:

Landesverwaltungsgericht Steiermark

Salzamtsgasse 3, 8010 Graz

Zur Vertretung der angefochtenen Gesetze berufene Regierung gemäß § 63 Abs 1 VfGG

Steiermärkische Landesregierung

AntragsgegnerIn 1:

(Verordnungserlassende Behörde; Punkte B-E)

Gemeinderat der Marktgemeinde Gratwein-Straßengel

AntragsgegnerIn 2:

(Verordnungserlassende Behörde; Punkt A)

Steiermärkische Landesregierung

Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:

BeschwerdeführerIn:

C GmbH

B-Straße

Q-Ort

FN ****

vertreten durch

E GmbH

F-Straße

Q-Ort

Belangte Behörde:

Bürgermeisterin der Marktgemeinde Gratwein-Straßengel, G-Platz, D-Ort

vertreten durch

A OG

H-Straße

Q-Ort

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark stellt im zur GZ: LVwG 50.5-3813/2025 protokollierten Verfahren über die Beschwerde der C GmbH, FN ****, B-Straße, Q-Ort, vertreten durch die E GmbH, F-Straße, Q-Ort, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde Gratwein-Straßengel, zu GZ: 131-9/Gr-Grl03/24/448-4, AZ: B-202S-1282-00084, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertreten durch A OG, H-Straße, Q-Ort, betreffend die Abweisung eines Antrags auf Festlegung von Bebauungsgrundlagen gemäß § 18 Stmk. BauG,

an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit a iVm Art 135 Abs 4 iVm Art 89 Abs 2 B-VG iVm § 62 VfGG sowie gemäß Art 139 Abs 1 Z 1 iVm Art 135 Abs 4 iVm Art 89 Abs 2 B-VG iVm § 57 VfGG die

A N T R Ä G E,

der Verfassungsgerichtshof möge

A)

I.§ 67 Abs 3 Z 6, die Wort- und Zeichenfolge „oder der Bebauungsrichtlinie“ in § 67 Abs 3 Z 7, und § 67 Abs 4 jeweils des Gesetzes vom 23. März 2010 über die Raumordnung in der Steiermark (Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 – StROG), LGBl 49/2010,

sowie § 119i und im Inhaltsverzeichnis die Wort- und Zeichenfolge „§ 119i Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 49/2010“ jeweils des Gesetzes vom 4. April 1995, mit dem Bauvorschriften für das Land Steiermark erlassen werden (Steiermärkisches Baugesetz – Stmk. BauG), LGBl 59/1995 in der Fassung LGBl 49/2010,

sowie die Wort- und Zeichenfolge „oder durch Bebauungsrichtlinien“ in § 13 Abs 3 des Gesetzes vom 4. April 1995, mit dem Bauvorschriften für das Land Steiermark erlassen werden (Steiermärkisches Baugesetz – Stmk. BauG), LGBl 59/1995,

als verfassungswidrig aufheben,

sowie

die Wort- und Zeichenfolge „Bebauungsrichtlinien,“ in § 3 Abs 3 letzter Gliederungsstrich der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Mai 1993, mit der ein Entwicklungsprogramm für die Reinhaltung der Luft erlassen wird, LGBl 58/1993,

sowie in Anlage 2 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juli 2016, mit der die Form, der Maßstab und die Verwendung von Planzeichen für die zeichnerische Darstellung von Plänen der örtlichen Raumplanung geregelt werden (Planzeichenverordnung 2016), LGBl 80/2016, im Punkt SCHNITTSTELLENBESCHREIBUNG, in Z 33. ERSL_ZONI_F die Wort- und Zeichenfolge/Zeile

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20260408_LVwG_90_5_1529_2026_00/image001.png

und in Punkt IV. BEBAUUNGSPLANZONIERUNGSPLAN zum FWP, die Wort- und Zeichenfolge/Zeile

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20260408_LVwG_90_5_1529_2026_00/image002.png

als gesetzwidrig aufheben,

in eventu:

II.§ 67 Abs 3 Z 6, § 67 Abs 3 Z 7, und § 67 Abs 4 jeweils des Gesetzes vom 23. März 2010 über die Raumordnung in der Steiermark (Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 – StROG), LGBl 49/2010,

sowie § 119i und im Inhaltsverzeichnis die Wort- und Zeichenfolge „§ 119i Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 49/2010“ jeweils des Gesetzes vom 4. April 1995, mit dem Bauvorschriften für das Land Steiermark erlassen werden (Steiermärkisches Baugesetz – Stmk. BauG), LGBl 59/1995 in der Fassung LGBl 49/2010,

sowie § 13 Abs 3 des Gesetzes vom 4. April 1995, mit dem Bauvorschriften für das Land Steiermark erlassen werden (Steiermärkisches Baugesetz – Stmk. BauG), LGBl 59/1995,

als verfassungswidrig aufheben,

sowie

§ 3 Abs 3 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Mai 1993, mit der ein Entwicklungsprogramm für die Reinhaltung der Luft erlassen wird, LGBl 58/1993,

sowie in Anlage 1 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juli 2016, mit der die Form, der Maßstab und die Verwendung von Planzeichen für die zeichnerische Darstellung von Plänen der örtlichen Raumplanung geregelt werden (Planzeichenverordnung 2016), LGBl 80/2016, im Kapitel „GRAFISCHE DARSTELLUNG“ in Z 8. FESTLEGUNG – Siedlungsschwerpunkte jeweils die Wort- und Zeichenfolge „bzw. Richtlinie“ in folgenden beiden Zeilen:

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20260408_LVwG_90_5_1529_2026_00/image003.png

sowie in Anlage 2 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juli 2016, mit der die Form, der Maßstab und die Verwendung von Planzeichen für die zeichnerische Darstellung von Plänen der örtlichen Raumplanung geregelt werden (Planzeichenverordnung 2016), LGBl 80/2016, im Punkt SCHNITTSTELLENBESCHREIBUNG, in Z 33. ERSL_ZONI_F die Wort- und Zeichenfolge/Zeile

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20260408_LVwG_90_5_1529_2026_00/image004.png

und in Punkt IV. BEBAUUNGSPLANZONIERUNGSPLAN zum FWP die Wort- und Zeichenfolge/Zeile

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20260408_LVwG_90_5_1529_2026_00/image005.png

als gesetzwidrig aufheben,

sowie

B)

I.die Verordnung über die Zonierung des Baulandes gemäß STROG 1974 i. d. g. F. § 27 Abs. 1 auf Basis des Flächenwidmungsplanes 4.0 gemäß Gemeinderatsbeschlüsse vom 22.06.2006 und 01.03.2007 samt der einen Bestandteil dieser Verordnung darstellenden planlichen Darstellung (Projektnummer ****, Zonierungsplan), einschließlich Legende und grafischer Darstellung, genehmigt nach Maßgabe des Bescheids der Steiermärkischen Landesregierung vom 03.08.2007, GZ: FA13B-10.10-G20/2007-48, soweit damit Bebauungsrichtlinien (Bebauungsrichtlinie – Wohnen bzw. Bebauungsrichtlinie – Industrie- und Gewerbegebiet) festgelegt bzw. verordnet werden

als gesetzwidrig aufheben,

in eventu:

II.die Wort- und Zeichenfolge

„Zone 1 Bebauungsrichtlinie – Wohnen“ und

„Zone 2 Bebauungsrichtlinie – Industrie- und Gewerbegebiet“

in der Einleitung (unter der Überschrift „VERORDNUNG ÜBER DIE ZONIERUNG DES BAULANDES“), sowie den gesamten Verordnungspunkt 1. GEBIETE MIT BEBAUUNGSRICHTLINIEN:, jeweils der Verordnung über die Zonierung des Baulandes gemäß STROG 1974 i. d. g. F. § 27 Abs. 1 auf Basis des Flächenwidmungsplanes 4.0 gemäß Gemeinderatsbeschlüsse vom 22.06.2006 und 01.03.2007,

sowie die einen Bestandteil dieser Verordnung darstellende planliche Darstellung (Projektnummer ****, Zonierungsplan), inklusive Legende und grafischer Darstellung, genehmigt nach Maßgabe des Bescheids der Steiermärkischen Landesregierung vom 03.08.2007, GZ: FA13B-10.10-G20/2007-48, letztere soweit damit eine „Zone 1 – Bebauungsrichtlinien – Wohnen“ und eine „Zone 2 – Bebauungsrichtlinien – Industrie- u. Gewerbegebiet“ festgelegt bzw. verordnet werden,

als gesetzwidrig aufheben,

in eventu:

III.die Verordnung über die Zonierung des Baulandes gemäß STROG 1974 i. d. g. F. § 27 Abs. 1 auf Basis des Flächenwidmungsplanes 4.0 gemäß Gemeinderatsbeschlüsse vom 22.06.2006 und 01.03.2007 samt der einen Bestandteil dieser Verordnung darstellenden planlichen Darstellung (Projektnummer ****, Zonierungsplan), einschließlich Legende und grafischer Darstellung, genehmigt nach Maßgabe des Bescheids der Steiermärkischen Landesregierung vom 03.08.2007, GZ: FA13B-10.10-G20/2007-48,

soweit damit eine Bebauungsrichtlinie für die Grundstücke ****, ****, ****, ****, ****, ****, **** und ****, alle KG **** E-Ort festgelegt bzw. verordnet wird,

als gesetzwidrig aufheben,

in eventu:

IV.die Wort- und Zeichenfolge

„Zone 1 Bebauungsrichtlinie – Wohnen“

in der Einleitung (unter der Überschrift „VERORDNUNG ÜBER DIE ZONIERUNG DES BAULANDES“), sowie den gesamten Verordnungspunkt „Zone 1: Bebauungsrichtlinie – Wohnen“ unter Z 1. GEBIETE MIT BEBAUUNGSRICHTLINIEN:, der Verordnung über die Zonierung des Baulandes gemäß STROG 1974 i. d. g. F. § 27 Abs. 1 auf Basis des Flächenwidmungsplanes 4.0 gemäß Gemeinderatsbeschlüsse vom 22.06.2006 und 01.03.2007 samt der einen Bestandteil dieser Verordnung darstellenden planlichen Darstellung (Projektnummer ****, Zonierungsplan), genehmigt nach Maßgabe des Bescheids der Steiermärkischen Landesregierung vom 03.08.2007, GZ: FA13B-10.10-G20/2007-48,

soweit damit eine „Bebauungsrichtlinie – Wohnen“ für die Grundstücke ****, ****, ****, ****, ****, ****, **** und ****, alle KG **** E-Ort, festgelegt bzw. verordnet wird,

als gesetzwidrig aufheben,

in eventu:

V.die Wort- und Zeichenfolge

„Zone 1 Bebauungsrichtlinie – Wohnen“

in der Einleitung (unter der Überschrift „VERORDNUNG ÜBER DIE ZONIERUNG DES BAULANDES“), sowie den gesamten Verordnungspunkt „Zone 1: Bebauungsrichtlinie – Wohnen“ unter Z 1. GEBIETE MIT BEBAUUNGSRICHTLINIEN:,der Verordnung über die Zonierung des Baulandes gemäß STROG 1974 i. d. g. F. § 27 Abs. 1 auf Basis des Flächenwidmungsplanes 4.0 gemäß Gemeinderatsbeschlüsse vom 22.06.2006 und 01.03.2007,

sowie die Wort- und Zeichenfolge „Zone 1 – Bebauungsrichtlinien – Wohnen“ in der Legende und die entsprechende grafische Darstellung der einen Bestandteil dieser Verordnung darstellenden planlichen Darstellung (Projektnummer ****, Zonierungsplan), jeweils genehmigt nach Maßgabe des Bescheids der Steiermärkischen Landesregierung vom 03.08.2007, GZ: FA13B-10.10-G20/2007-48,

jeweils betreffend die Grundstücke ****, ****, ****, ****, ****, ****, **** und ****, alle KG **** E-Ort,

als gesetzwidrig aufheben,

in eventu:

VI.die Verordnung über die Zonierung des Baulandes gemäß STROG 1974 i. d. g. F. § 27 Abs. 1 auf Basis des Flächenwidmungsplanes 4.0 gemäß Gemeinderatsbeschlüsse vom 22.06.2006 und 01.03.2007 samt der einen Bestandteil dieser Verordnung darstellenden planlichen Darstellung (Projektnummer ****, Zonierungsplan), genehmigt nach Maßgabe des Bescheids der Steiermärkischen Landesregierung vom 03.08.2007, GZ: FA13B-10.10-G20/2007-48, ihrem gesamten Inhalt nach

als gesetzwidrig aufheben,

sowie

C)

I.die Verordnung über den vom Gemeinderat der Marktgemeinde Gratwein am 22.06.2006 und am 01.03.2007 beschlossenen Flächenwidmungsplan 4.0, einschließlich den Wortlaut zum Flächenwidmungsplan 4.0 der Verordnung über den von Gemeinderat der Marktgemeinde Gratwein am 22.06.2006 und am 01.03.2007 beschlossenen Flächenwidmungsplan 4.0 gemäß § 22 Abs. 9 STROG 1974 i.d.F. LGBl. 13/2005, iVm der einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden zeichnerischen Darstellung (Beilage), verfasst von Architekt J (Projekt-Nr. ****), digital erstellt und bearbeitet von der Fa. K (basierend auf der digitalen Katastermappe, Katasterstand 16.11.2005, in § 1 der Verordnung wohl fälschlich angegeben mit Katasterstand Dezember 2005, im Maßstab 1:5000), genehmigt nach Maßgabe des Bescheids der Steiermärkischen Landesregierung vom 03.08.2007, GZ: FA13B-10.10-G20/2007-48,

jeweils soweit damit das Grundstück ****, die südliche Teilfläche des Grundstücks **** sowie das Grundstück ****, alle KG **** E-Ort, als Verkehrsflächen gewidmet werden,

als gesetzwidrig aufheben,

in eventu:

II.den Wortlaut zum Flächenwidmungsplan 4.0 der Verordnung über den von Gemeinderat der Marktgemeinde Gratwein am 22.06.2006 und am 01.03.2007 beschlossenen Flächenwidmungsplan 4.0 gemäß § 22 Abs. 9 STROG 1974 i.d.F. LGBl. 13/2005,

sowie die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildende zeichnerische Darstellung (Beilage), verfasst von Architekt J (Projekt-Nr. ****), digital erstellt und bearbeitet von der Fa. K (basierend auf der digitalen Katastermappe, Katasterstand 16.11.2005, in § 1 der Verordnung wohl fälschlich angegeben mit Katasterstand Dezember 2005, im Maßstab 1:5000), genehmigt nach Maßgabe des Bescheids der Steiermärkischen Landesregierung vom 03.08.2007, GZ: FA13B-10.10-G20/2007-48,

jeweils soweit damit das Grundstück ****, die südliche Teilfläche des Grundstücks **** sowie das Grundstück ****, alle KG **** E-Ort, als Verkehrsflächen gewidmet werden,

als gesetzwidrig aufheben,

in eventu:

III.§ 1, § 2, § 7, § 9 und § 10 des Wortlauts zum Flächenwidmungsplan 4.0 zur Verordnung über den von Gemeinderat der Marktgemeinde Gratwein am 22.06.2006 und am 01.03.2007 beschlossenen Flächenwidmungsplan 4.0., sowie die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildende zeichnerische Darstellung (Beilage), verfasst von Architekt J (Projekt-Nr. ****), digital erstellt und bearbeitet von der Fa. K (basierend auf der digitalen Katastermappe, Katasterstand 16.11.2005, in § 1 der Verordnung wohl fälschlich angegeben mit Katasterstand Dezember 2005, im Maßstab 1:5000), einschließlich der Legende und grafischen Darstellung,

jeweils genehmigt nach Maßgabe des Bescheids der Steiermärkischen Landesregierung vom 03.08.2007, GZ: FA13B-10.10-G20/2007-48,

jeweils soweit damit das Grundstück ****, die südliche Teilfläche des Grundstücks **** sowie das Grundstück ****, alle KG **** E-Ort, als Verkehrsflächen gewidmet werden,

als gesetzwidrig aufheben,

in eventu:

IV.§ 1, § 2, § 7, § 9 und § 10 des Wortlauts zum Flächenwidmungsplan 4.0 zur Verordnung über den von Gemeinderat der Marktgemeinde Gratwein am 22.06.2006 und am 01.03.2007 beschlossenen Flächenwidmungsplan 4.0, sowie die Wort- und Zeichenfolgen „B. VERKEHRSFLÄCHEN (§24(1))“, „ÖFFENTLICHE UND PRIVATE STRASSEN UND WEGE“ sowie „ÖFFENTLICHER PARKPLATZ“ in der Legende und die entsprechenden grafischen Darstellungen in der einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden zeichnerischen Darstellung (Beilage), verfasst von Architekt J (Projekt-Nr. ****), digital erstellt und bearbeitet von der Fa. K (basierend auf der digitalen Katastermappe, Katasterstand 16.11.2005, in § 1 der Verordnung wohl fälschlich angegeben mit Katasterstand Dezember 2005, im Maßstab 1:5000),

jeweils genehmigt nach Maßgabe des Bescheids der Steiermärkischen Landesregierung vom 03.08.2007, GZ: FA13B-10.10-G20/2007-48,

jeweils soweit damit das Grundstück ****, die südliche Teilfläche des Grundstücks **** sowie das Grundstück ****, alle KG **** E-Ort, als Verkehrsflächen gewidmet werden,

sowie die Wort- und Zeichenfolge „Katasterstand Dezember 2005“ in § 1 des Wortlauts zum Flächenwidmungsplan 4.0 zur Verordnung über den von Gemeinderat der Marktgemeinde Gratwein am 22.06.2006 und am 01.03.2007 beschlossenen Flächenwidmungsplan 4.0,

als gesetzwidrig aufheben,

in eventu:

V.den Wortlaut zum Flächenwidmungsplan 4.0 der Verordnung über den von Gemeinderat der Marktgemeinde Gratwein am 22.06.2006 und am 01.03.2007 beschlossenen Flächenwidmungsplan 4.0 gemäß § 22 Abs. 9 STROG 1974 i.d.F. LGBl. 13/2005,

sowie die Wort- und Zeichenfolgen „B. VERKEHRSFLÄCHEN (§24(1))“, „ÖFFENTLICHE UND PRIVATE STRASSEN UND WEGE“ sowie „ÖFFENTLICHER PARKPLATZ“ in der Legende und die entsprechenden grafischen Darstellungen in der einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden zeichnerischen Darstellung (Beilage), verfasst von Architekt J (Projekt-Nr. ****), digital erstellt und bearbeitet von der Fa. K (basierend auf der digitalen Katastermappe, Katasterstand 16.11.2005, in § 1 der Verordnung wohl fälschlich angegeben mit Katasterstand Dezember 2005, im Maßstab 1:5000),

jeweils genehmigt nach Maßgabe des Bescheids der Steiermärkischen Landesregierung vom 03.08.2007, GZ: FA13B-10.10-G20/2007-48,

jeweils soweit damit das Grundstück ****, die südliche Teilfläche des Grundstücks **** sowie das Grundstück ****, alle KG **** E-Ort, als Verkehrsflächen gewidmet werden,

als gesetzwidrig aufheben,

in eventu:

VI.§ 1, § 2 und § 7 des Wortlauts zum Flächenwidmungsplan 4.0 zur Verordnung über den von Gemeinderat der Marktgemeinde Gratwein am 22.06.2006 und am 01.03.2007 beschlossenen Flächenwidmungsplan 4.0,

sowie die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildende zeichnerische Darstellung (Beilage), verfasst von Architekt J (Projekt-Nr. ****), digital erstellt und bearbeitet von der Fa. K (basierend auf der digitalen Katastermappe, Katasterstand 16.11.2005, in § 1 der Verordnung wohl fälschlich angegeben mit Katasterstand Dezember 2005, im Maßstab 1:5000), einschließlich der Legende und grafischen Darstellung,

jeweils genehmigt nach Maßgabe des Bescheids der Steiermärkischen Landesregierung vom 03.08.2007, GZ: FA13B-10.10-G20/2007-48,

soweit damit die Grundstücke ****, die südliche Teilfläche des Grundstücks **** sowie das Grundstück ****, alle KG **** E-Ort, als Verkehrsflächen gewidmet werden,

sowie die Wort- und Zeichenfolge „Katasterstand Dezember 2005“ in § 1 des Wortlauts zum Flächenwidmungsplan 4.0 zur Verordnung über den von Gemeinderat der Marktgemeinde Gratwein am 22.06.2006 und am 01.03.2007 beschlossenen Flächenwidmungsplan 4.0,

als gesetzwidrig aufheben,

in eventu:

VII.die Verordnung über den vom Gemeinderat der Marktgemeinde Gratwein am 22.06.2006 und am 01.03.2007 beschlossenen Flächenwidmungsplan 4.0 einschließlich den Wortlaut zum Flächenwidmungsplan 4.0 zur Verordnung über den vom Gemeinderat der Marktgemeinde Gratwein am 22.06.2006 und am 01.03.2007 beschlossenen Flächenwidmungsplan 4.0 iVm der einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden zeichnerischen Darstellung (Beilage), verfasst von Architekt J (Projekt-Nr. ****), digital erstellt und bearbeitet von der Fa. K (basierend auf der digitalen Katastermappe, Katasterstand 16.11.2005, in § 1 der Verordnung wohl fälschlich angegeben mit Katasterstand Dezember 2005, im Maßstab 1:5000), genehmigt nach Maßgabe des Bescheids der Steiermärkischen Landesregierung vom 03.08.2007, GZ: FA13B-10.10-G20/2007-48, ihrem gesamten Inhalt nach

als gesetzwidrig aufheben,

sowie

D)

I.die Verordnung über die Flächenwidmungsplan-Änderung, Verfahrensfall ****, gemäß § 39 (1) Stmk. ROG 2010, LGBl. Nr. 49/2010 idF LGBl. Nr. 84/2022. Öffentliche Urkunde gemäß § 15 iVm § 3 Ziviltechnikergesetz 2019, BGBl. I Nr. 113/2022, „R-Straße [OT E-Ort]“, Beschluss, Stand der Ausfertigung: 23.06.2023, GZ: 22 ÄV GS 041, GZ der Gemeinde 031-2/2023-0.30/1, einschließlich dem enthaltenen Planwerk (Ist-/Soll-Darstellungen im Maßstab 1:2.500 betreffend die Flächenwidmungsplanänderung und die Bebauungsplanzonierungsplanänderung), verfasst von der L GmbH, ihrem gesamten Inhalt nach

als gesetzwidrig aufheben,

in eventu:

II.die §§ 1, 2 und 3 der Verordnung über die Flächenwidmungsplan-Änderung, Verfahrensfall ****, gemäß § 39 (1) Stmk. ROG 2010, LGBl. Nr. 49/2010 idF LGBl. Nr. 84/2022. Öffentliche Urkunde gemäß § 15 iVm § 3 Ziviltechnikergesetz 2019, BGBl. I Nr. 113/2022, „R-Straße [OT E-Ort]“, Beschluss, Stand der Ausfertigung: 23.06.2023, GZ: 22 ÄV GS 041, GZ der Gemeinde 031-2/2023-0.30/1, einschließlich dem enthaltenen Planwerk (Ist-/Soll-Darstellungen im Maßstab 1:2.500 betreffend die Flächenwidmungsplan-änderung und die Bebauungsplanzonierungsplanänderung) samt der Legenden, verfasst von der L GmbH,

jeweils soweit damit die Gst. ****, ****, **** (Teilfl.), ****, ****, ****, und ****, alle KG **** E-Ort, als Aufschließungsgebiet für Bauland – Reines Wohngebiet mit einem zulässigen Bebauungsdichterahmen von 0,2-0,4 gewidmet werden, einschließlich der in § 2 Abs 2 festgelegten Aufschließungserfordernisse, und soweit hinsichtlich dieser Grundstücke die Verpflichtung zur Erstellung eines Bebauungsplanes sowie eine Bebauungsfrist festgelegt werden

als gesetzwidrig aufheben,

in eventu:

III.Die §§ 1, 2 und 3 sowie das Inhaltsverzeichnis und die Wort- und Zeichenfolge „BBPL Bebauungsplan“ im Abkürzungsverzeichnis der Verordnung über die Flächenwidmungsplan-Änderung, Verfahrensfall ****, gemäß § 39 (1) Stmk. ROG 2010, LGBl. Nr. 49/2010 idF LGBl. Nr. 84/2022. Öffentliche Urkunde gemäß § 15 iVm § 3 Ziviltechnikergesetz 2019, BGBl. I Nr. 113/2022, „R-Straße [OT E-Ort]“, Beschluss, Stand der Ausfertigung: 23.06.2023, GZ: 22 ÄV GS 041, GZ der Gemeinde 031-2/2023-0.30/1, einschließlich dem enthaltenen Planwerk (Ist-/Soll-Darstellungen im Maßstab 1:2.500 betreffend die Flächenwidmungsplan-änderung und die Bebauungsplanzonierungsplanänderung) samt der jeweiligen Legenden, verfasst von der L GmbH,

jeweils soweit damit für die Gst. ****, ****, **** (Teilfl.), ****, ****, ****, und ****, alle KG **** E-Ort, die Verpflichtung zur Erstellung eines Bebauungsplanes sowie eine Bebauungsfrist festgelegt werden

als gesetzwidrig aufheben,

in eventu:

IV.die Wort- und Zeichenfolge „BBPl Bebauungsplan“ im Abkürzungsverzeichnis und die Wort- und Zeichenfolgen die Wort- und Zeichenfolgen „(WR(****))“ sowie „und der Verpflichtung zur Erstellung eines Bebauungsplanes“ in § 2 Abs 1, den § 2 Abs 2 Z 1, und den § 3, sowie die Wort- und Zeichenfolge „§ 3 Rechtskraft“ im Inhaltsverzeichnis jeweils der Verordnung über die Flächenwidmungsplan-Änderung, Verfahrensfall ****, gemäß § 39 (1) Stmk. ROG 2010, LGBl. Nr. 49/2010 idF LGBl. Nr. 84/2022. Öffentliche Urkunde gemäß § 15 iVm § 3 Ziviltechnikergesetz 2019, BGBl. I Nr. 113/2022, „R-Straße [OT E-Ort]“, Beschluss, Stand der Ausfertigung: 23.06.2023, GZ: 22 ÄV GS 041, GZ der Gemeinde 031-2/2023-0.30/1,

sowie das gemäß § 1 der Verordnung einen integralen Bestandteil der Verordnung darstellende Planwerk (Ist-/Soll-Darstellungen im Maßstab 1:2.500 betreffend die Flächenwidmungsplanänderung und die Bebauungsplanzonierungsplanänderung) einschließlich der jeweiligen Legenden, letzteres soweit damit für die Gst. ****, ****, **** (Teilfl.), ****, ****, ****, und ****, alle KG **** E-Ort, eine Verpflichtung zur Erstellung eines Bebauungsplanes sowie eine Bebauungsfrist festgelegt wird,

als gesetzwidrig aufheben,

in eventu:

V.die Wort- und Zeichenfolge „BBPl Bebauungsplan“ im Abkürzungsverzeichnis, die Wort- und Zeichenfolgen „(WR(****))“ sowie „und der Verpflichtung zur Erstellung eines Bebauungsplanes“ in § 2 Abs 1, den § 2 Abs 2 Z 1, und die Wort- und Zeichenfolge „Der Fristbeginn wird mit Rechtskraft des zu erstellenden Bebauungsplanes mit der laufenden Nr. **** festgelegt“ in § 3 Abs 1 der Flächenwidmungsplan-Änderung, Verfahrensfall ****, gemäß § 39 (1) Stmk. ROG 2010, LGBl. Nr. 49/2010 idF LGBl. Nr. 84/2022. Öffentliche Urkunde gemäß § 15 iVm § 3 Ziviltechnikergesetz 2019, BGBl. I Nr. 113/2022, „R-Straße [OT E-Ort]“, Beschluss, Stand der Ausfertigung: 23.06.2023, GZ: 22 ÄV GS 041, GZ der Gemeinde 031-2/2023-0.30/1,

sowie das gemäß § 1 der Verordnung einen integralen Bestandteil der Verordnung darstellende Planwerk (Ist-/Soll-Darstellungen im Maßstab 1:2.500 betreffend die Flächenwidmungsplanänderung und die Bebauungsplanzonierungsplanänderung) einschließlich der Legenden, verfasst von der L GmbH, letzteres soweit damit für die Gst. ****, ****, **** (Teilfl.), ****, ****, ****, und ****, alle KG **** E-Ort, eine Verpflichtung zur Erstellung eines Bebauungsplanes festgelegt werden,

als gesetzwidrig aufheben,

in eventu:

VI.die Verordnung über die Flächenwidmungsplan-Änderung, Verfahrensfall ****, gemäß § 39 (1) Stmk. ROG 2010, LGBl. Nr. 49/2010 idF LGBl. Nr. 84/2022. Öffentliche Urkunde gemäß § 15 iVm § 3 Ziviltechnikergesetz 2019, BGBl. I Nr. 113/2022, „R-Straße [OT E-Ort]“, Beschluss, Stand der Ausfertigung: 23.06.2023, GZ: 22 ÄV GS 041, GZ der Gemeinde 031-2/2023-0.30/1, einschließlich dem enthaltenen Planwerk (Ist-/Soll-Darstellungen im Maßstab 1:2.500 betreffend die Flächenwidmungsplanänderung und die Bebauungsplanzonierungsplanänderung), verfasst von der L GmbH, soweit damit eine Verpflichtung zur Erstellung eines Bebauungsplanes sowie eine Bebauungsfrist festgelegt werden,

als gesetzwidrig aufheben,

sowie

E)

I.die Verordnung über die Flächenwidmungsplan-Änderung, „(Vereinfachtes Änderungsverfahren‚ R-Straße [OT E-Ort]“ gemäß § 39 (1) Stmk. ROG 2010 (Vereinfachtes Verfahren) idgF.) – Verfahrensfall **** betreffend der KG E-Ort“, beschlossen in der Sitzung des Gemeinderats der Marktgemeinde Gratwein-Straßengel vom 22.06.2023, ihrem gesamten Inhalt nach

als gesetzwidrig aufheben,

in eventu:

II.die Verordnung über die Flächenwidmungsplan-Änderung, „(Vereinfachtes Änderungsverfahren ‚R-Straße [OT E-Ort]“ gemäß § 39 (1) Stmk. ROG 2010 (Vereinfachtes Verfahren) idgF.) – Verfahrensfall **** betreffend der KG E-Ort“, beschlossen in der Sitzung des Gemeinderats der Marktgemeinde Gratwein-Straßengel vom 22.06.2023, soweit damit eine Widmung als Aufschließungsgebiet für Bauland – Allgemeine Wohngebiete (WA), und/oder Aufschließungsgebiet für Bauland – Reine Wohngebiete (WR) und/oder Bauland – Reine Wohngebiete (WR) erfolgt ist, sowie eine Bebauungsfrist und eine Bebauungsplanpflicht festgelegt wurden,

dies jeweils betreffend die Grundstücke ****, ****, ****, ****, ****, ****, **** und ****, alle KG **** E-Ort,

als gesetzwidrig aufheben,

in eventu:

III.die Verordnung über die Flächenwidmungsplan-Änderung, „(Vereinfachtes Änderungsverfahren ‚R-Straße [OT E-Ort]“ gemäß § 39 (1) Stmk. ROG 2010 (Vereinfachtes Verfahren) idgF.) – Verfahrensfall **** betreffend der KG E-Ort“, beschlossen in der Sitzung des Gemeinderats der Marktgemeinde Gratwein-Straßengel vom 22.06.2023, soweit damit eine Bebauungsplanpflicht und Bebauungsfrist festgelegt wurde,

dies jeweils betreffend die Grundstücke ****, ****, ****, ****, ****, ****, **** und ****, alle KG **** E-Ort,

als gesetzwidrig aufheben.

I. Antragslegitimation:

(1)Die Verwaltungsgerichte sind berechtigt, bei Bedenken bezüglich der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen einen Antrag auf Prüfung dieser Verordnungen beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Der Verfassungsgerichtshof erkennt gemäß Art. 139 Abs 1 Z 1 B-VG auf Antrag eines Gerichtes über Gesetzwidrigkeiten von Verordnungen, wobei im vorliegenden Fall der nach der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zuständige Einzelrichter zur Anfechtung befugt ist.

(2)Verwaltungsgerichte sind weiters berechtigt, bei Bedenken bezüglich der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen einen Antrag auf Prüfung dieser Gesetze beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Dieser erkennt gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG auf Antrag eines Gerichtes über Verfassungswidrigkeiten von Gesetzen, wobei im vorliegenden Fall der nach der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zuständige Einzelrichter zur Anfechtung befugt ist.

(3)Das Landesverwaltungsgericht Steiermark stellt im verfahrensgegenständlichen Schriftsatz sowohl Anträge auf Prüfung von Verordnungen als auch von Gesetzen.

II. Verfahrensgang, maßgeblicher Sachverhalt

Hinweis: Soweit in der Folge Grundstücksnummern genannt werden, beziehen sich diese – soweit nichts anderes angegeben ist – stets auf Grundstücke in der KG **** E-Ort.

Einleitung - Überblick

(1)Die C GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 03.07.2020 gegründet. Die gemeinsam vertretungsberechtigten Geschäftsführer sind M, geb. ****, sowie N, geb. ****, dies jeweils seit 29.08.2020. Die GmbH ist im Geschäftszweig der Errichtung, Verwertung und Verwaltung von Liegenschaften, und auch allenfalls der Ausübung des Bauträgergewerbes tätig [Firmenbuchauszug OZ 56].

(2)Die Beschwerdeführerin ist gemäß Kaufvertrag vom 12.08.2021, grundbücherliche Alleineigentümerin der Grundstücke ****, ****, ****, ****, **** und **** (alle EZ ****, KG **** E-Ort), sowie **** und **** (alle EZ ****, KG **** E-Ort) [Grundbuchsauszüge OZ 28].

(3)Die Beschwerdeführerin ist seit mehreren Jahren, zumindest seit 2022, ernsthaft und nachdrücklich bestrebt, auf den vorgenannten Liegenschaften ein Bauprojekt zu realisieren. Die Projektrealisierung konnte durch die Beschwerdeführerin bis dato nicht erfolgen, da für die Grundstücke – zumindest seit 2023 – eine Bebauungsplanpflicht besteht sowie ein Teil der Grundstücke, der zuvor ab dem Flächenwidmungsplan 4.0 (2007) vollwertiges Bauland (Reines Wohngebiet) iSd StROG dargestellt hat, seit 2023 in ein Aufschließungsgebiet für Reines Wohngebiet iSd StROG umgewidmet wurde, zumindest nach Ansicht der belangten Behörde. Insofern liegt – trotz Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung durch die Beschwerdeführerin vom 05.07.2023 (OZ 21, Ordner „Baubewilligungsansuchen“), also vor bald 3 Jahren – eine solche noch nicht vor.

(4)Mit Antrag vom 20.09.2024 stellte die C GmbH den Antrag auf Festlegung von Bebauungsgrundlagen für die Grundstücke ****; ****; ****; ****; ****; ****; **** und **** der KG **** E-Ort gemäß § 18 Stmk. BauG (OZ 4 des Behördenaktes)

(5)Mit Bescheid vom 14.03.2025, GZ: 131-9/Gr-Gr103/24-448-4 (OZ 2), wurde von der belangten Behörde Marktgemeinde Gratwein-Straßengel der Antrag der Beschwerdeführerin auf Festlegung der Bebauungsgrundlagen abgewiesen, nachdem die Beschwerdeführerin am 24.02.2025 (fälschlich datiert mit 24.02.2024, wie sich aus dem E-Mail ergibt; siehe OZ 3 des Behördenaktes) eine Säumnisbeschwerde erhoben hat. Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde hat den Bescheid sohin gemäß § 16 VwGVG nachgeholt.

(6)Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Bebauungsgrundlagen nur festzulegen seien, sofern Bebauungspläne nicht erforderlich seien. Da verfahrensgegenständlich jedoch gemäß Flächenwidmungsplan-Änderungsverfahren (in der Folge auch FWP-Änderungsverfahren) ****, rechtskräftig seit 2023, ein Bebauungsplan erforderlich sei, lägen die entsprechenden Voraussetzungen nicht vor.

(7)Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin erst am 18.04.2025 (laut Zustellnachweis, OZ 2 des Behördenaktes) zugestellt.

(8)Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 14. Mai 2025, bei der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde eingelangt am 15.05.2025 (laut Eingangsstempel, OZ 1 des Behördenaktes). In der Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde nicht gemäß § 40 Abs. 8 Steiermärkisches ROG 2010 binnen einer Frist von 18 Monaten trotz Eintritt des Anlassfalls einen Bebauungsplan erlassen habe, dies betreffend die Grundstücke ****, ****, ****, ****, ****, **** der KG **** E-Ort sowie der Gst. Nr. **** und **** der KG **** E-Ort. Sie regte einen Antrag auf Normenkontrolle an den VfGH an, dies hinsichtlich der Verordnung betreffend das Flächenwidmungsplan Änderungsverfahren **** sowie einer Verordnung über die Bebauungsplanverpflichtung vom 25.06.2021. Die Beschwerdeführerin führt dabei inhaltlich insbesondere eine Rechtswidrigkeit der Bebauungsplanpflicht gemäß der Flächenwidmungsplan-Änderung VF **** für die betroffenen Grundstücke bei gleichzeitiger Untätigkeit der Behörde, den Bebauungsplan zu erlassen, einerseits sowie die Rückstufung von ehemaligen Baulandgrundstücken von vollwertigem Bauland in ein Aufschließungsgebiet mit mehreren Aufschließungserfordernissen andererseits als Begründung an [in der Verordnung sind – teils widersprüchlich und unschlüssig – als Aufschließungsgebiete mit Bebauungsplanpflicht bzw. Bebauungsfrist folgende Grundstücke genannt: ****, ****, **** (Teilfl.), ****, sowie teilweise auch **** und ****, und im Erläuterungsbericht weiters ****].

(9)Weiters erachtet sie die dislozierte Ausweisung mehrerer Verkehrsgrundstücke, nämlich ****, **** (Teilfläche), ****, **** und ****, als rechtswidrig.

(10)Die belangte Behörde führte hinsichtlich der Grundstücke mit Verkehrsflächen-Widmung im bekämpften Bescheid aus, dass diese gemäß dem Flächenwidmungsplan 4.0 so gewidmet seien, der seit 2007 in Kraft stehe.

(11)Hinsichtlich der Verkehrsgrundstücke hat jedoch der Vertreter der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung (OZ 39) klargestellt, dass gegen die Ausweisung der Grundstücke **** und **** der KG **** als Verkehrsflächen keine Bedenken bestehen, sodass eine Anfechtung der diesbezüglichen Widmung seitens des Landesverwaltungsgerichts nicht erfolgen wird.

(12)Die Beschwerde samt Vorlageschreiben und einem rudimentären Akt mit wenigen Bestandteilen wurde dem erkennenden Gericht erst (mit Vorlageschreiben vom 05.09.2025) am 08.09.2025 und sohin erst knapp 4 Monate nach der Beschwerdeerhebung vorgelegt.

Zum maßgeblichen Verwaltungsgeschehen

(13)Chronologisch lässt sich die verwaltungsrechtliche Vorgeschichte verfahrensgegenständlich wie folgt zusammenfassen. Sie wurde vom erkennenden Gericht auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung im Beisein der Verfahrensparteien in ihren Grundzügen dargelegt und nicht bestritten [OZ 39].

(14)Die (ehemalige) Marktgemeinde Gratwein hat im Jahr 2007 einen Flächenwidmungsplan (Nr. 4.0) als Verordnung erlassen. Dieser besteht aus dem Flächenwidmungsplan 4.0 „im engeren Sinn“ (ieS), nämlich dem Wortlaut zum Flächenwidmungsplan 4.0 gemäß Gemeinderatsbeschlüssen vom 22.06.2006 und 01.03.2007, samt der gemäß § 1 einen integralen Verordnungsbestandteil darstellenden zeichnerischen Darstellung (Beilage), verfasst von Architekt J (Projekt-Nr. ****), digital erstellt und bearbeitet von der Fa. K (basierend auf der digitalen Katastermappe, Katasterstand 16.11.2005; wohl fälschlich bezeichnet als Katasterstand „Dezember 2005“), sowie weiters der Verordnung über die Zonierung des Baulandes gemäß STROG 1974 idgF § 27 Abs 1 auf Basis des Flächenwidmungsplanes 4.0 gemäß Gemeinderatsbeschlüssen vom 22.06.2006 und 01.03.2007. Die Genehmigung wurde mit Bescheid vom 03.08.2007, GZ: FA13B-10.10-G20/2007-48 von der Steiermärkischen Landesregierung erteilt, dies sowohl für den Flächenwidmungsplan ieS als auch für die – ebenfalls mit einem entsprechenden Genehmigungsvermerk versehene – Verordnung über die Zonierung des Baulandes [OZ 47 des Verwaltungsgerichtsaktes; physisch vorhandener Verordnungsakt = schwarzer Ordner der Marktgemeinde Gratwein-Straßengel; digitale Unterlagen dazu wurden von der belangten Behörde in den OZ 5, 21, und 41 vorgelegt]. Gemeinsam mit der Verordnung über die Zonierung des Baulandes bezeichnet das Landesverwaltungsgericht die Verordnungslage als Flächenwidmungsplan 4.0 „im weiteren Sinn“ (iwS), da auch die Verordnung über die Zonierung des Baulandes nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Teil des FWP 4.0 ist, zumal sie mit demselben Genehmigungsescheid bewilligt wurde und im Originalakt auch physisch mit den übrigen Bestandteilen des FWP 4.0 verbunden ist.

(15)Dieser wurde aufgrund der Gemeindezusammenlegung im Rahmen der steiermärkischen Gemeindestrukturreform mit der Verordnung des Regierungskommissars der (neuen) Marktgemeinde Gratwein-Straßengel vom 27.02.2015, GZ: GSR_VO_RK-002-2015, mit Gültigkeit ab 01.01.2015, gemäß § 1 lit B) Z 8 wiederverlautbart [OZ 21 des VwG-Aktes, Datei „2015-02-27 GSR_VO_Wiederverlautbarung_27022015].

(16)Das Landesverwaltungsgericht hält dazu fest, dass der Verweis in § 1 des Wortlauts des Flächenwidmungsplanes 4.0 sich auf eine Planbeilage mit „Katasterstand Dezember 2005“ bezieht, eine solche aber offensichtlich nicht vorhanden ist. Auch auf der „CD“ im von der Behörde vorgelegten Originalakt findet sich die Planbeilage lediglich mit Katasterstand 16.11.2005 und ohne Genehmigungsvermerk. Das Landesverwaltungsgericht hat dazu nachgeforscht und ermittelt, dass der Gemeinde der Originalplan mit Vidierungsvermerk nicht (mehr) vorliegt und wahrscheinlich von einem falschen Verweis auszugehen sei; es würde jedenfalls seit 2007 mit dem Plan mit Katasterstand „16.11.2005“ gearbeitet (OZ 62). Das Landesverwaltungsgericht hat daraufhin auch beim Landesarchiv sowie dem damaligen Sachbearbeiter der Abteilung 13 des Amts der Steiermärkischen Landesregierung nachgeforscht und erheben können, dass der mit Genehmigungsvermerk versehene Originalplan ebenso den Katasterstand „16.11.2005“ aufweist und sohin tatsächlich von einem Redaktionsversehen im Verweis in § 1 auszugehen ist (OZ 63). Mit OZ 64 wurden ein Planauszug samt Legende und Genehmigungsvermerk von der Abteilung 13 and das Verwaltungsgericht übermittelt. Dieser Planstand wird daher auch der Beurteilung des Landesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt, das zeigt, dass die dem Verwaltungsgericht übermittelten digitalen Kopien des Plans mit Katasterstand 16.11.2005 mit dem genehmigten Original übereinstimmt. Dem VfGH wird im Rahmen der Anfechtung eine solche digitale Kopie (ohne Genehmigungsvermerk) übermittelt.

(17)Gemäß diesem Flächenwidmungsplan waren mehrere der verfahrensgegenständlichen Grundstücke als vollwertiges Bauland (Reines Wohngebiet) ausgewiesen. Ein Teil der Grundstücke war und ist als Verkehrsfläche gewidmet.

(18)Als Verkehrsflächen gewidmet waren die Grundstücke ****, **** (südliche Teilfläche), ****, **** und ****.

(19)Als (vollwertiges) Bauland (WR - Reines Wohngebiet), waren die Grundstücke **** (nördliche Teilfläche), ****, ****, und **** gewidmet.

(20)Dies ergibt sich insbesondere aus der gemäß § 1 des Wortlauts zum Flächenwidmungsplan 4.0 einen integralen Bestandteil bildenden Planbeilage (eben mit Katasterstand 16.11.2005, statt Dezember 2005):

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt]

Abbildung 1: Auszug aus der zeichnerischen Darstellung (Beilage), verfasst von Architekt J (Projekt-Nr. ****), digital erstellt und bearbeitet von der Fa. K (basierend auf der digitalen Katastermappe, Katasterstand 16.11.2005; die Einfügung der roten Pfeile und Grundstücksbezeichnungen erfolgte durch das Verwaltungsgericht.

(21)In Zusammenhang mit der Legende ergibt sich die konkrete Flächenwidmung:

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20260408_LVwG_90_5_1529_2026_00/image006.png

Abbildung 2: Auszug der Legende zur vorherigen Planbeilage

(22)Zur besseren Übersichtlichkeit wird nachfolgend ein Auszug aus dem GIS Steiermark eingefügt:

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt]

Abbildung 3: Zur besseren Übersichtlichkeit ein aktueller Auszug aus dem GIS Steiermark (Stand: 28.10.2025); dieser stellt nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Flächenwidmung gemäß FWP 4.0 dar. Nr. 1 = ****; Nr. 2 = ****; Nr. 3 = ****, Nr. 4 = ****, Nr. 5 = ****, Nr. 6 = ****; Nr. 7 = ****; Nr. 8 = ****.

(23)Die Verordnung über die Zonierung des Baulandes, die ja – wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat – als Teil des FWP 4.0 im weiteren Sinn verordnet wurde, legte dabei eine Bebauungsrichtlinie für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke fest. Für diese wurde ein Gebiet der Zone 1 „Bebauungsrichtlinie – Wohnen“ ausgewiesen, wobei Z 1 der Verordnung die entsprechenden Richtlinienvorschriften zur Bebauung enthält. In der – gemäß der Verordnung einen integralen Verordnungsbestandteil der planlichen Darstellung (Projektnummer ****) darstellenden Planbeilage – ergibt sich hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Grundstücke folgendes Bild:

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt]

Abbildung 4: Auszug aus der planlichen Darstellung (Projektnummer ****) vom Juni 2006, die einen Bestandteil der Verordnung über die Zonierung des Baulandes des FWP 4.0 darstellt; die Einfügung der roten Pfeile und Grundstücksbezeichnungen erfolgte durch das Verwaltungsgericht

(24)In Zusammenhang mit der Legende ergibt sich die konkrete Art der Bebauungsrichtlinie:

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20260408_LVwG_90_5_1529_2026_00/image007.png

Abbildung 5: Legende zur vorherigen Planbeilage

(25)Welche Grundstücke konkret von der Bebauungsrichtlinie umfasst sind, ist nicht ganz klar. Jedenfalls ist dies gemäß der planlichen Darstellung für die Grundstücke **** (allerdings für das gesamte Grundstück, sohin auch Verkehrsflächen), ****, ****, und **** der Fall. Aufgrund der ungenauen Ausgestaltung der Schraffierung in der planlichen Darstellung, die bei genauer Betrachtung die Grundgrenzen nicht trennscharf einhält, ist aber nicht auszuschließen, dass die Bebauungsrichtlinie auch die Grundstücke ****, ****, ****, und **** zumindest partiell umfasst.

(26)Datiert mit 25.06.2021 wurde vom Gemeinderat der Marktgemeinde Gratwein-Straßengel ein als Verordnung bezeichneter (und inzwischen wieder aufgehobener) Rechtsakt über die Bebauungsplanverpflichtung für Grundstücke ab 1.500 m² erlassen (OZ 5, Datei „Kundmachung_Verordnung Bebauungsplanverpflichtung“) Diese VO legte im Wesentlichen fest, dass bei bestimmten Sachverhalten die Verpflichtung zur Erstellung eines Bebauungsplanes „erwächst“, unter anderem Grundstückszusammenlegungen und -teilungen oder Änderungsverfahren gemäß §§ 38 und 39, Gebäudeabbrüchen und ähnlichem. Die Verordnung war aus Sicht der verordnungserlassenden Behörde erforderlich, weil bei der Bebauung auf gewisse Begebenheiten Rücksicht genommen werden sollte und „das steiermärkische Baugesetz in der aktuellen Fassung keine ausreichenden Mechanismen bereithält, um eine den genannten Grundsätzen zuwiderlaufende Bebauung zu verhindern“. Das erkennende Gericht hätte dahingehend grundsätzlich erhebliche Bedenken ob der Gesetzeskonformität gehabt; diese Verordnung ist jedoch bereits außer Kraft getreten (dazu unten).

(27)Die „Verordnung“ ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts so auszulegen, dass sie nicht unmittelbar eine Bebauungsplanpflicht beinhaltet, jedoch die verordnungserlassende Behörde sich selbst verpflichtet, beim Eintritt gewisser, relativ unklar definierter Tatbestandsmerkmale für Grundstücke mit gewissen Eigenschaften eine Bebauungsplanpflicht im Rahmen einer durchzuführenden Änderung des Flächenwidmungsplanes vorzusehen.

(28)Die Grundstücke wurden von der Beschwerdeführerin im Jahr 2021 (Kaufvertrag vom 12.08.2021; siehe GB-Auszüge in OZ 28 des VwG-Aktes) erworben, da die Liegenschaft für sie als Projektentwicklerin „interessant“ war (OZ 39, S. 8, glaubhafte Darstellung des Vertreters der Beschwerdeführerin). Der Beschwerdeführerin bzw. ihren Geschäftsführern wurde, wie von diesen glaubhaft vorgebracht wurde, seitens der Gemeindeverwaltung schon damals mitgeteilt, dass eine Bebauungsplanpflicht besteht (Verhandlungsprotokoll OZ 39, S. 8).

(29)2022 erfolgte eine Projektpräsentation eines geplanten Bauprojekts im Rahmen der Sitzung des Bauausschusses vom 30.08.2022 durch die Vertreter der Beschwerdeführerin. Es handelt sich dabei um die Präsentation, die im verwaltungsgerichtlichen Akt als Beilage ./5 zu OZ 17 enthalten ist, wie die Vertreter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung glaubhaft ausgeführt haben (OZ 39, S. 8).

(30)In dieser Präsentationsunterlage findet sich gleich zu Beginn folgende Grafik:

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt]

Abbildung 6: Auszug Projektpräsentation, Beilage ./5 zur OZ 17

(31)Demnach bezog sich die Projektpräsentation des Bauprojekts auf die Grundstücke ****, ****, ****, ****, ****, **** und ****, das vor dem Verwaltungsgericht verfahrensgegenständliche Grundstück **** war davon nicht umfasst.

(32)Am 29.09.2022 erfolgte ein Antrag des BF (unter Verweis auf die Projektvorstellung) auf Erlass eines Bebauungsplanes für die Liegenschaft am R-Straße. Sachverhaltsbezogen wird davon ausgegangen, dass dieser sich auf jene Grundstücke bezogen hat, für die auch die Projektvorstellung erfolgt ist, nämlich die Grundstücke ****, ****, ****, ****, ****, **** und **** [Beilage ./1 zur Beschwerde, OZ 3]. Auch die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht ging davon aus, dass sich der Antrag auf die Grundstücke gemäß der Projektpräsentation bezieht, obgleich sie in der Anführung der Grundstücke aufgrund eines Redaktionsversehens offenbar das Grundstück **** nicht genannt hat [Stellungnahme OZ 25, S. 8].

(33)Nach Ansicht des erkennenden Gerichts bestand damals jedoch formal keine Bebauungsplanpflicht. Die Verordnung vom 25.06.2021 bestimmt nicht, dass eine Bebauungsplanpflicht bereits besteht, sondern diese bei gewissen Sachverhalten „erwächst“ und von der Gemeinde festzulegen ist (dazu bereits oben). Es ist davon auszugehen, dass der Antrag zu diesem Zeitpunkt gestellt wurde, da der Beschwerdeführerin zuvor seitens des ehemaligen Bürgermeisters der Marktgemeinde Gratwein-Straßengel mitgeteilt wurde, dass eine Bebauungsplanpflicht besteht, auch wenn diese formal nicht beschlossen war [glaubhafte und nachvollziehbare Aussage des Vertreters der Beschwerdeführerin, OZ 39, S. 8].

(34)Datiert mit 05. Juli 2023 stellte die Beschwerdeführerin ein Bauansuchen gemäß §§ 19, 22 und 23 des Stmk. BauG betreffend 5 Wohnhäuser mit insgesamt 15 Wohneinheiten und der Errichtung von 30 KFZ-Abstellplätzen auf den Grundstücken ****, ****, ****, ****, ****, **** und **** der KG **** E-Ort. Am selben Tag wurde ein Ansuchen um Abbruchbewilligung gemäß § 20 Z 6 Stmk. BauG betreffend Gebäude auf den Grundstücken ****, **** und **** gestellt. Das Grundstück **** ist von den Anträgen nicht umfasst. [OZ 21, Ordner „Abbruchansuchen“ und „Baubewilligungsansuchen“].

(35)Mit Verordnung vom 22.06.2023 oder 23.06.2023 wurde die FWP-Änderung ***** erlassen. Mit dieser wurde die zuvor gegebene Flächenwidmungskategorie einiger Grundstücke in ein Bauland-Aufschließungsgebiet umgewidmet und diverse Aufschließungserfordernisse in den FWP aufgenommen, unter anderem die Erlassung eines Bebauungsplans (als eines von mehreren Aufschließungskriterien). Unter einem wurde der Bebauungsplanzonierungsplan (vormals im Rahmen der unter Punkt B. angefochtenen Verordnung lediglich als „Zonierungsplan“ bezeichnet) geändert. Weiters wurde eine Bebauungsfrist festgelegt. Dabei ist nicht auszuschließen, dass auch Grundstücke, die vormals Verkehrsflächen waren, umgewidmet wurden:

(36)Der räumliche Geltungsbereich dieser Verordnung ist nämlich unklar und unschlüssig.

(37)Während § 2 festlegt, dass die Grundstücke ****, , **** /Teilfl.) und **** der KG **** E-Ort statt wie bisher Bauland – Reines Wohngebiet (WR) künftig als Aufschließungsgebiet für Bauland – Reines Wohngebiet (WR()) mit der Verpflichtung zur Erstellung eines Bebauungsplanes festgelegt werden, nennt § 3 der Verordnung zusätzlich zu den Vorgenannten das Grundstück **** und ****, nicht aber **** als gemäß § 2 neu festgelegtes Aufschließungsgebiet. Der der Verordnung angeschlossene Erläuterungsbericht geht überhaupt davon aus, dass die Festlegung der Bebauungsplanverpflichtung für die Grundstücke ****, ****, **** (Teilfl.), ****, ****, **** und **** erfolgt und nennt damit auch Grundstücke, die vom Verordnungswortlaut gar nicht umfasst sind.

(38)Die Flächenwidmungsplanänderung wird dabei in den gemäß § 1 einen Verordnungsbestandteil bildenden Planunterlagen wie folgt dargestellt:

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt]

Abbildung 7: Auszug der Flächenwidmungsplan-Änderung, Verfahrensfall **** gemäß § 39 (1) Stmk. ROG 2010, LGBl Nr. 49/2010 idF LGBl. Nr. 84/2022 - Öffentliche Urkunde gemäß § 15 iVm § 3 Ziviltechnikergesetz 2019, BGBl I Nr. 113/2022, "R-Straße [OT E-Ort], Beschluss, Stand der Ausfertigung 23.06.2023, GZ: 22 ÄV GS041"

(39)Dabei ist auffällig, dass die Legende offensichtlich falsch ist, enthält diese schließlich keinen Hinweis darauf, dass einige Grundstücke als „Aufschließungsgebiet für Reines Wohngebiet“ gewidmet werden sollen; lediglich ein (textlich gar nicht verordnetes) Aufschließungsgebiet für Bauland – Allgemeine Wohngebiete ist in der Legende ersichtlich.

(40)Die Bebauungsplanzonierung wurde ebenfalls in den gemäß § 1 des VF **** einen Verordnungsbestandteil darstellenden Planunterlagen adaptiert:

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt]

(41)Auch hier ist die Ausgestaltung unschlüssig; die IST-Darstellung enthält eine Schraffierung, die in der Legende nicht erklärt wird. Der räumliche Geltungsbereich ist unsauber abgegrenzt.

(42)Das erkennende Gericht geht – in Zusammenschau mit dem FWP 4.0 und der darin enthaltenen Verordnung über die Zonierung des Baulandes, das eine ähnliche Darstellung enthält, davon aus, dass dies jene Flächen darstellen soll, für die eine Bebauungsrichtlinie im Rahmen der Verordnung über die Zonierung des Baulandes besteht (siehe dazu bereits die oben abgebildete Grafik).

(43)Völlig unverständlich ist, warum dann jedoch in der SOLL-Darstellung die Flächen außerhalb des Geltungsbereichs abweichend von der Schraffierung gemäß der IST-Darstellung dargestellt werden, zumal diesbezüglich offensichtlich keine Änderung der Bebauungsplanzonierung beabsichtigt wurde. Möglicherweise sollte dies zur Hervorhebung der tatsächlichen Änderungen dienen.

(44)Die verordnungserlassende Behörde geht auch nach diesen Änderungen im VF **** davon aus, dass die Bebauungsrichtlinie – trotz Änderung der Bebauungsplanzonierungsplanänderung – weiterhin Bestand hat (und sohin auch im Falle einer Aufhebung des Flächenwidmungsplans VF **** weitergelten würde; siehe dazu OZ 21, S. 9).

(45)Die belangte Behörde führt dazu wörtlich aus: „Zur Geltung der BBRL [Bebauungsrichtlinie; gemeint ist offensichtlich die Verordnung über die Zonierung des Baulandes im Rahmen des FWP 4.0, Anm.] ist festzuhalten, dass im Verfahren VF **** im Wortlaut sich kein Hinweis auf eine Änderung des Anwendungsbereiches der BBRL für das Gemeindegebiet der ehemaligen MG Gratwein oder des Zonierungsplanes findet. Auch in der Planunterlage ist in der Soll-Darstellung der Bebauungsplanzonierungsplanänderung der gegenständliche Bereich wie die übrigen Bereiche des Anwendungsbereiches der BBRL eingegraut und die Bebauungsplanzonierung darübergelegt. Eine Änderung des Zonierungsplanes wird nicht erwähnt oder dargestellt. In die Festlegung des Anwendungsbereiches der BBRL wurde daher nicht eingegriffen oder dieser verändert. Aufgrund des Zonierungsplanes des wiederverlautbarten FWP 4.00 der MG Gratwein und der fehlenden Abänderungen durch den VF ****, bzw der ausdrücklichen Ersichtlichmachung der Weitergeltung in der Plandarstellung ist für die gegenständlichen Grundstücke die BBRL anzuwenden.“

(46)Das erkennende Gericht schließt sich dieser Meinung vorläufig sachverhaltsbezogen an, da mit der FWP-Änderung VF **** nicht formal über die Bebauungsrichtlinie abgesprochen und diese sohin auch formal nicht behoben oder geändert wurde. Der einzige Hinweis auf eine mögliche Abänderung findet sich in der aufgezeigten IST/SOLL-Darstellung des VF ****; weder in der Legende noch sonst im Text wird aber auf die Verordnung über die Zonierung des Baulandes gemäß dem FWP 4.0 Bezug genommen. Die Weitergeltung einer Bebauungsrichtlinie trotz Festlegung einer Bebauungsplanpflicht bewirkt jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts eine Gesetzeswidrigkeit, wie unten näher dargelegt wird.

(47)Die Beschwerdeführerin wurde vor Erlass der FWP-Änderung VF **** nicht angehört. Es wurde kein den Bestimmungen des StROG entsprechendes Verfahren zur Flächenwidmungsplanänderung durchgeführt. Entsprechende Nachweise konnte die verordnungserlassende Behörde nicht übermitteln; auch entspricht dies dem glaubhaften Vorbringen der Vertreter der Beschwerdeführerin (S. 10 der OZ 39) und korrespondiert mit der dargelegten Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde (OZ 40). Die belangte Behörde hat selbst eingeräumt, dass kein dokumentiertes Verfahren besteht (Verhandlungsschrift OZ 39, S. 6).

(48)Weiters ist für das erkennende Gericht nicht gesichert, dass die Flächenwidmungsplan-Änderung in der vom Bürgermeister für den Gemeinderat gezeichneten Fassung überhaupt vom Gemeinderatsbeschluss vom 22.06.2023 (GZ: öGRS_03/2023) gedeckt ist, mit der die Flächenwidmungsplan-Änderung in dieser Fassung allenfalls beschlossen wurde. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich erhebliche Bedenken.

(49)Die ersten zwei Seiten jenes Dokuments, das nach Ansicht der belangten Behörde die zuvor dargestellte Verordnung (Flächenwidmungsplan-Änderung VF ****) darstellt, sind wie folgt ausgestaltet:

[Bilder durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt]

(50)Die belangte Behörde geht sohin davon aus, dass die Verordnung mit der Bezeichnung „Marktgemeinde Gratwein Straßengel – Flächenwidmungsplan-Änderung, Verfahrensfall **** – gemäß § 39 (1) Stmk. ROG 2010, LGBl. Nr. 49/2010 idF LGBl. Nr. 84/2022. Öffentliche Urkunde gemäß § 15 iVm § 3 Ziviltechnikergesetz 2019, BGBl I Nr. 113/2022, „R-Straße [OT E-Ort]“, Beschluss, Stand der Ausfertigung 23.06.2023, GZ: 22 ÄV GS 041“ mit dem Gemeinderatsbeschluss vom 22.06.2023, GZ: öGRS_03/2023 erfolgt ist, der dann am 06.07.2023 kundgemacht wurde und mit 21.07.2023 in Rechtskraft erwachsen sei.

(51)Der Gemeinderatsbeschluss vom 22.06.2023 enthält aber keinen Hinweis auf dieses Dokument. Das ist auch gar nicht möglich, ist es doch mit der Information am Deckblatt „Stand der Ausfertigung 23.06.2023“ versehen. Dieses Dokument mit Stand 23.06.2023, das der Bürgermeister „für den Gemeinderat“ gezeichnet und damit die Verordnung erlassen hat, hat der Gemeinderat sohin offensichtlich vor der Beschlussfassung nie zu Gesicht bekommen.

(52)Tagesordnungspunkt 10 des vorgenannten Gemeinderatsbeschlusses war: „Beratung und Beschlussfassung über die Flächenwidmungsplan-Änderung (Vereinfachtes Änderungs-2010 (Vereinfachtes Verfahren) idgF.) Verfahrensfall **** betreffend der KG E-Ort“. Im Gemeinderatsbeschluss sind mehrere Plandarstellungen enthalten, die jedoch nicht mit den Plandarstellungen gemäß dem Dokument mit dem Ausfertigungsdatum 23.06.2023 übereinstimmen. Es enthält Verweise auf einen „Stand der Ausfertigung 31.05.2023“. Laut den Plandarstellungen – die jedoch in Zusammenhang mit einem im Gemeinderatsbeschluss dargestellten Kurzbericht zu lesen sind – wäre eine Ausweisung als Aufschließungsgebiet für Allgemeines Wohngebiet vorgesehen gewesen.

(53)Der im Gemeinderatsprotokoll abgebildete Kurzbericht lautet wie folgt:

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20260408_LVwG_90_5_1529_2026_00/image008.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20260408_LVwG_90_5_1529_2026_00/image009.png

(54)Der Antrag und Beschluss lauteten schließlich wie folgt:

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20260408_LVwG_90_5_1529_2026_00/image010.png

(55)Ein Abspruch über den Verordnungswortlaut fand formal nicht statt. Jedenfalls findet sich diesbezüglich kein Hinweis im Gemeinderatsbeschluss vom 22.06.2023.

(56)Das erkennende Gericht geht sohin sachverhaltsbezogen davon aus, dass für die Verordnung gemäß dem Dokument mit Stand der Ausfertigung 23.06.2023 und sohin die entsprechende Flächenwidmungsplanänderung ein Beschluss des Gemeinderats als zuständiger Behörde fehlt. Ein normativer Charakter kommt dieser Verordnung nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts dennoch zu, da dieses vom Bürgermeister „für den Gemeinderat“ gezeichnet wurde. Weiters wurde offensichtlich gemäß der Kundmachung (OZ 5, Datei „Kundmachungen.pdf“) die Flächenwidmungsplanänderung GZ: 22 ÄV GS 041 samt den von L GmbH verfassten Unterlagen (und sohin wohl die Version vom 23.06.2023) von 06.07.2023 bis 21.07.2023 an der Amtstafel und auf der Gemeindehomepage kundgemacht. Es besteht daher nach Ansicht des Gerichts kein Nicht-Akt (also keine absolut nichtige Verordnung).

(57)Da jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts sohin ebenso durch den Gemeinderatsbeschluss vom 22.06.2023 eine eigenständige Verordnung mit eigenem normativem Charakter geschaffen worden sein könnte, hat das erkennende Gericht auch gegen diese entsprechende Bedenken.

(58)Derzeit läuft ein FWP-Änderungsverfahren (0.33), in dem der FWP neuerlich adaptiert werden soll, wobei sich auch die Flächenwidmung mancher der verfahrensgegenständlichen Grundstücke (zumindest teilweise) ändern soll. Das Verfahren ist nicht abgeschlossen und die FWP-Änderung daher nicht rechtskräftig beschlossen und nicht verordnet. Die Bebauungsplanpflicht soll demnach weiterhin gelten (aber nicht mehr als „Aufschließungserfordernis“, sondern künftig im Rahmen einer eigenen Bestimmung iVm der Baulandzonierung). Diese Verordnung ist sohin verfahrensgegenständlich nicht präjudiziell. Eine Anfechtung und Aufhebung einer Verordnung, die noch nicht erlassen wurde, ist nicht möglich.

(59)Mit Schriftsatz vom 20.09.2024 wurde von der inzwischen anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ein Antrag gemäß § 18 Stmk. BauG gestellt (Festlegung von Bebauungsgrundlagen für alle genannten Grundstücke; auch jene, die allenfalls noch Verkehrsflächen darstellen), dies für die Grundstücke ****, ****, ****, ****, ****, ****, **** und **** der KG **** E-Ort. Sie argumentierte dies mit der nicht erfolgten Erlassung eines Bebauungsplanes trotz des entsprechenden Antrags vom 29.09.2022.

(60)Mit Kundmachung im November 2024, GZ: A-2024-1282-03665 (OZ 5 des VwG-Aktes) wurde die oben genannte Verordnung über die Bebauungsplanverpflichtung für Grundstücke 1.500 m² von 2021 aufgehoben (nachdem die Aufsichtsbehörde Bedenken gegen die Rechtskonformität dieser geäußert hat; OZ 5 des VwG-Aktes, Schreiben vom 07.11.2024, GZ: ABT13-234128/2024-3).

(61)Die Steiermärkische Landesregierung hat als Aufsichtsbehörde gemäß der Gemeindeordnung 1967 der verordnungserlassenden Behörde ein mit 03.02.2026, GZ: ABT13-11232/2026-3 datiertes Schreiben übermittelt. In diesem legt sie dar, dass die Flächenwidmungsplan-Änderung **** von der Gemeinde am 05.01.2026 – unvollständig – an die Behörde vorgelegt worden sei. Es würden sich demnach Mängel und Widersprüche zu gesetzlichen Bestimmungen ergeben (sowohl in verfahrensrechtlicher als auch in inhaltlicher Hinsicht). Die Aufsichtsbehörde droht die Behebung dieser Verordnung an.

(62)Die Gemeinde Gratwein-Straßengel hat ein Verfahren zur Erlassung eines Bebauungsplanes initiiert und führt dieses zumindest seit 2024 (siehe dazu OZ 21). Dieses betrifft, soweit für das Landesverwaltungsgericht erkennbar, die Grundstücke ****, ****, ****, ****, ****, und **** sowie möglicherweise **** und ****. Inzwischen fanden drei Anhörungen statt. Der Erstentwurf eines Bebauungsplans wurde am 24.05.2024 erstellt, mit Kundmachung vom 28.05.2024 kundgemacht und fand von 28.05.2024 bis 11.06.2024 ein Anhörungsverfahren statt, in dem auch Einwendungen erstattet wurden. Ein zweites Anhörungsverfahren mit aktualisierten Projektunterlagen fand gemäß der Kundmachung vom 28.02.2025 im Zeitraum 28.02.2025 bis 17.03.2025 statt. Der Stand der Ausfertigung der Unterlagen wurde mit 28.02.2025 angegeben. Auch in diesem Verfahren wurden Einwendungen erstattet. Nach einer weiteren Überarbeitung des Bebauungsplans wurden die Unterlagen mit Stand der Ausfertigung vom 17.10.2025 erstellt; zum Nachweis dafür, dass auch diesbezüglich eine Kundmachung erfolgt ist, hat die verordnungserlassende Behörde dem Landesverwaltungsgericht keine Unterlagen übermittelt.

(63)Die Beschwerdeführerin hat in diesem Verfahren Einwendungen gegen den geplanten Bebauungsplan erhoben, dies insb. im zweiten Anhörungsverfahren (OZ 41, Dateien „Nr.9_C“ und „Nr.14_C, vertreten durch E GmbH“).

(64)Auch die Abteilung 16 des Amts der steiermärkischen Landesregierung hat Einwendungen erhoben (OZ 41; dazu unten im Rahmen der Begründung).

(65)Aufgrund der erhobenen Einwendungen ging die verordnungserlassende Behörde gemäß dem Auszug des Gemeinderats-Sitzungsprotokolls vom 27.03.2025, datiert mit 26.01.2026, öGRS_02/2025, davon aus, dass ein neuer Anlassfall für die Erlassung eines Bebauungsplanes eingetreten sei:

(66)„Die Erstellung des nunmehr zur Anhörung gebrachten Entwurfes erfolgte nach Durchführung von Besprechungen und Abklärungen mit der Projektwerberin/Grundeigentümerin und unter Berücksichtigung der erfolgten Einwendungen der 1. Anhörung. Im Rahmen der Anhörung gem. StROG der überarbeiteten Unterlagen zur Erlassung des Bebauungsplanes „R-Straße“ aufgrund der Ergebnisse der ersten Anhörung langten 13 Einwendungen und Stellungnahmen ein. Auch im Zuge der 2. Anhörung wurden sehr umfangreiche Stellungnahmen und Einwendungen vorgelegt. Der Umfang der Einwendungen und Stellungnahmen und deren ordnungsgemäße Behandlung verunmöglichen einen Beschluss des Bebauungsplanes in dieser Gemeinderatssitzung. Allein von Seiten der betroffenen Grundstückseigentümerin und Projektwerberin wurde eine 17-seitige Stellungnahme abgegeben, die sich gegen den gegenständlichen Entwurf richtet. Die Anträge der Projektwerberin unterscheiden sich wesentlich und umfangreich von den bisher bekannten Projektinteressen und Projektvorstellungen der Projektwerberin, weshalb eine vertiefte Prüfung und Würdigung dieser Anträge erforderlich ist. Der Gemeinderat geht aufgrund dieser wesentlich geänderten Projektwünsche und Projektinteressen von einem neuen Anlassfall gem. § 40 Abs. 8 StROG aus, weshalb aus Sicht des Gemeinderates die Frist des § 40 Abs. 8 StROG neu zu laufen beginnt.“

(67)Das Landesverwaltungsgericht teilt diese Ansicht nicht, wie unten im Rahmen der Begründung dargelegt wird.

(68)Ein Bebauungsplan wurde bis dato für keines der verfahrensgegenständlichen Grundstücke erlassen.

(69)Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren

(70)Mit Bescheid vom 14.03.2025 (nach Säumnisbeschwerde von Februar 2025) wurde der Antrag gemäß § 18 Stmk. BauG abgewiesen (dazu bereits oben in der Einleitung).

(71)Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 14.05.2025, in der auch eine Anregung zur Anfechtung an den VfGH gestellt wird (dazu bereits oben in der Einleitung).

(72)Das Landesverwaltungsgericht hat ein Verfahren geführt und von der belangten Behörde und der Projektwerberin mehrfach Unterlagen angefordert, um sich ein Bild vom konkreten Verwaltungshandeln zu machen. Die belangte Behörde hat mit den OZ 5, 21 und 41 umfangreiche Urkundenvorlagen vorgenommen; vereinzelt finden sich vorgelegte Urkunden auch in anderen OZ des Verwaltungsgerichtsaktes. Die Beschwerdeführerin hat unter anderem mit der Beschwerde, im Schriftsatz gemäß OZ 17 und 35 sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung Unterlagen vorgelegt.

(73)Mit Schriftsatz vom 16.01.2026 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme (OZ 17). Sie legte mehrere Urkunden vor und argumentierte, dass der Antrag vom 29.09.2022 auf Erlassung von Bebauungsgrundlagen, der Antrag vom 06.07.2023 auf Erteilung einer Baubewilligung und die andauernden Besprechungen über die Erlassung eines Bebauungsplans mit der Gemeinde einen Anlassfall iSd § 40 Abs 8 StROG darstellen würden und seitens der zuständigen Gemeindebehörde sohin bereits ein Bebauungsplan hätte erlassen werden müssen, da die 18-monatige Frist dafür verstrichen sei.

(74)Die Beschwerdeführerin legte Korrespondenz und Terminvereinbarungen mit der Gemeinde vor, um ihr Bestreben zur Realisierung eines Projekts nachzuweisen. In Beilage ./5 legte sie die Projektpräsentation vom 30.08.2022 vor, die unstrittig in der Bauausschusssitzung präsentiert wurde.

(75)Mit Schriftsatz vom 29.01.2026 (OZ 25 des VWG-Aktes), ergänzt mit Schriftsatz vom 04.02.2026 (OZ 33) erstattete die belangte Behörde ein umfangreiches Vorbringen. Sie vertritt zusammengefasst die Rechtsansicht, dass aufgrund bestehender Vorfragen kein Anlassfall iSd § 40 Abs 8 StROG eingetreten ist. Zwar sei an sich ein Sachverhalt vorgelegen, der geeignet gewesen wäre, einen Anlassfall iSd § 40 Abs 8 StROG darzustellen, doch seien eben die entsprechenden Vorfragen nicht geklärt worden.

(76)Das Bauansuchen vom 03.07.2023 sei nicht genehmigungsfähig (es fehle der Nachweis der Verbringung der Oberflächenwässer, der Trinkwasserversorgung, der Abwasserentsorgung, der Zustimmung der Straßenverwaltung, des Bestehens eines Bauplatzes aus einem Grundstück, ein urkundlicher Nachweis der im Einreichplan dargestellten Grenzen oder Eintragung des Bauplatzes im Grenzkataster, ein Nachweis der Standsicherheit und der Tragfähigkeit des Bodens); das Projekt stimme auch nicht mit den Vorgaben der Bebauungsrichtlinie überein. Das Bauansuchen stelle keinen konkreten Bauwillen dar.

(77)Ein Anlassfall hätte erst mit der Sitzung des Fachausschusses am 06.12.2023 iZm der Bebauungsplanpflicht gemäß VF **** eintreten können.

(78)Aufgrund der umfangreichen Einwendungen der Projektwerberin im Auflageverfahren zum Bebauungsplan „R-Straße (****)“ und konkreter Änderungswünsche sei, wie sich aus den Gemeinderatssitzungen vom 27.03.2025 (OZ 21; Datei 2025-03-27 öGRS Auszug Top23.PDF) ergebe, aber ein neuer Anlassfall entstanden. Die Frist für die Erlassung eines Bebauungsplanes habe daher am 27.03.2025 neu zu laufen begonnen.

(79)Es lägen auch mehrere ungeklärte Vorfragen vor, wobei die belangte Behörde auf die Aufschließungserfordernisse für das betroffene Planungsgebiet verweist:

a)Äußere Anbindung, Zulaufstrecke

(80)Das Verfahren VF 0.33 als auch das Verfahren zur Erlassung eines Bebauungsplans sei von der Frage geprägt, ob der Knoten Landesstraße/Gemeindestraße für die geplante Bebauung geeignet sei. Die Projektwerberin habe eine Stellungnahme (S) in Auftrag gegeben, die durch ein Verkehrskonzept (AG GmbH, T, 09/2024) umgesetzt worden sei. Ein wesentlicher Punkt dabei sei die Bereitstellung einer öffentlichen Durchwegung des Projektgebiets zur attraktiven Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz. Eine dazu aufgesetzte Vereinbarung sei von der Projektwerberin rundum abgelehnt worden, sodass die Maßnahmen nicht umgesetzt hätten werden bzw. sichergestellt werden können. Auch habe die Landesstraßenverwaltung die fehlende Eignung der Einbindung der Gemeindestraße in die Landesstraße durchgehend im Bebauungsplanverfahren sowie im Änderungsverfahren VF 0.33 geltend gemacht. Es sei ein Gutachten dazu in Ausarbeitung. Jedenfalls könne, selbst wenn man eine Klärung der Vorfragen erblicke, diese erst aufgrund des Verkehrskonzepts 09/2024 erfolgt sein und die Frist gemäß § 40 StROG sohin erst mit 03/2026 enden.

b)Infrastruktur

(81)Es liege kein technischer Infrastrukturplan vor; diese Vorfrage sei relevant, da sich Art und Ausmaß der Bebauung davon ableiten, insbesondere hinsichtlich Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung. Die von der Behörde für den VF 0.33 erhobenen Daten würden keinen solchen technischen Infrastrukturplan darstellen.

c)Durchwegung für Fußgänger und Radfahrer

(82)Es sei eine Herstellung einer Durchwegung für Fußgänger und Radfahrer vorgesehen, diese werde von der Projektwerberin aber abgelehnt und verwehrt. Die Durchwegung sei aber Inhalt und Voraussetzung der positiven Bewertung der Stellungnahme S, die eine Grundlage des VF **** sei.

d)Erstellung eines Oberflächenentwässerungskonzepts

(83)Dieses sei durch die Eigentümerin zu erstellen und liege nicht vor; es lägen ausreichende Grundlagen für die Beurteilung gemäß Flächenwidmungsplan, nicht aber für die Tiefe eines Bebauungsplanes vor. Grundlagen seinen von der Behörde erhoben worden und lägen seit Sommer 2025 vor.

e)Immissionen

(84)Es liege kein Nachweis des Nichtvorliegens einer unzumutbaren Belästigung oder Gesundheitsgefährdung anhand einer Einzelfallprüfung nach dem Stand der Technik (GRAMM/GRAL) für das Grst. Nr. **** durch die Grundeigentümerin vor. Eine Prüfung hätte für das Verfahren VF 0.33 unterbleiben können, es sei aber eine relevante Vorfrage für den Bebauungsplan.

(85)Die Ausführungen stimmen im Wesentlichen mit den Aufschließungserfordernissen der Verordnung des FWP-Änderungsverfahrens FV **** überein.

(86)Weiters legte die belangte Behörde dar, dass ein Bescheid gemäß § 18 Stmk. BauG für die Grundstücke ****, ****, ****, **** (Teilfläche) und **** ausscheide, da diese nicht Gegenstand des VF **** seien und Verkehrsflächen darstellen würden.

(87)Die übrigen Grundstücke seien schon aufgrund der gültigen Bebauungsrichtlinie einem Festlegungsbescheid gemäß § 18 Stmk. BauG nicht zugänglich (§ 119i iVm § 18 Stmk. BauG idF vor der Novelle LGBl 49/2010). Auch dahingehend seien die Beschwerde abzuweisen. Ein Bescheid gemäß § 18 Stmk. BauG sei nicht zulässig.

(88)Zur Geltung der Bebauungsrichtlinie sei festzuhalten, dass im Verfahren VF **** sich kein Hinweis auf eine Änderung des Anwendungsbereiches der Bebauungsrichtlinie für das Gemeindegebiet der ehemaligen Marktgemeinde Gratwein oder des Zonierungsplanes finde. Auch in der Planunterlage sei in der SOLL-Darstellung der Bebauungsplanzonierungsplanänderung der gegenständliche Bereich eingegraut und die Bebauungsplanzonierung darübergelegt; eine Änderung des Zonierungsplanes sei nicht erfolgt. In den Anwendungsbereich der Bebauungsrichtlinie sei daher nicht eingegriffen worden.

(89)Die belangte Behörde legte in diesen schriftlichen Ausführungen weiters dar, das sich der Antrag vom 29.09.2022 aus ihrer Sicht auf die Grundstücke ****, ****, ****, ****, **** und **** bezogen habe, wie sich aus der Präsentation im Fachausschuss vom 30.08.2022 ergebe (Anmerkung des Verwaltungsgerichts: offenbar aufgrund eines Redaktionsversehens in der Stellungnahme wurde das Grundstück **** nicht genannt).

(90)Die Beschwerdeführerin replizierte in einem Vorbringen, das dem Gericht in der mündlichen Verhandlung übergeben wurde (Beilage ./1 zur Verhandlungsschrift) und bestritt das Vorbringen der belangten Behörde. Sie wiederholte, dass der Anlassfall eingetreten sei und führte dies auf mehreren Seiten aus. Der Antrag vom 29.09.2022 sei ein solcher auf Erlassung von Bebauungsgrundlagen gewesen, und hätte nicht der Planungssicherheit hinsichtlich der Bebauungsrichtlinie gedient. Ob das Bauansuchen bewilligungsfähig sei oder nicht, könne keine Rolle spielen. Es sei auch kein Verbesserungsauftrag dazu erlassen worden. Ein neuer Anlassfall sei durch Einwendungen zum Bebauungsplan nicht eingetreten; die Beschwerdeführerin habe lediglich einen rechtlich bedenklichen und fachtechnisch nicht korrekten Bebauungsplan nicht kommentarlos hinnehmen wollen. Die Einwendungen seien notwendig gewesen, da die Bebauungsplanentwürfe verfehlt gewesen seien. Die Gemeinde hätte die Einwendungen auch schlichtweg nicht berücksichtigen müssen, wenn sie sie als falsch erachtet hätte.

(91)Die Verordnung FWP-Änderung VF-**** sei eine Zurückstufung von vollwertigem Bauland in Aufschließungsgebiet, die Beschwerdeführerin sei darüber nicht informiert worden; das Verfahren leide an groben Verfahrensmängeln und sei rechtswidrig gewesen.

(92)Die Festlegung als Aufschließungsgebiet sei ebenfalls rechtswidrig. Die Situation habe sich seit dem Flächenwidmungsplan 4.00 nicht geändert, als die Grundstücke noch vollwertiges Bauland gewesen seien. Es seien gastronomisch genutzte Gebäude auf den Grundstücken **** und **** vorhanden und ein Schuppen mit Lagerfunktion auf Grundstück ****; auf Grundstück **** sei ein großflächiger Parkplatz zur Verkehrserschließung vorhanden.

(93)Die Erschließung der Grundstücke erfolge über das Grundstück **** aus nördlicher Richtung; das öffentliche Straßengrundstück weise Breiten zwischen 5 und 6,3 m auf und erlaube einen konfliktfreien Begegnungsverkehr. Über die Grundstücke **** und **** sei die Liegenschaft der Beschwerdeführerin an das öffentliche Gut angebunden. Die Liegenschaft sei auch über das bestehende Leitungsnetz technisch aufgeschlossen.

(94)Es sei unverständlich, wie der Gemeinderat zur Ansicht gelange es seien Herstellungserfordernisse für die Baulandeignung gegeben.

(95)Auch die einzelnen Aufschließungserfordernisse seien rechtswidrig festgelegt.

a)Äußere Anbindung

(96)Die äußere Anbindung der Grundstücke der Beschwerdeführerin sei, wie sich aus dem technischen Bericht der AG GmbH ergebe, ohne jegliche Maßnahme aus verkehrstechnischer Sicht ausreichend gegeben; lediglich Maßnahmen zur Verbesserung würden vorgeschlagen (S. 12 des Berichts).

(97)Aus den verkehrstechnischen Stellungnahmen der S GmbH ergebe sich, dass die äußere Anbindung ohne jegliche Maßnahmen sichergestellt sei. Vorgeschlagene Maßnahmen zur Verbesserung seien für die Umsetzung des Vorhabens nicht zwingend nötig. Das Aufschließungserfordernis sei rechtswidrig festgelegt worden.

b)Infrastrukturelle Erschließung

(98)Auf den Grundstücken befänden sich Kanalanschlüsse, in welche eingeleitet werden könne. Es seien Hochbehälter mit ausreichend Wasser für eine Wasserversorgung vorhanden. Lediglich eine Drucksteigerungsanlage sei zu errichten. Die Regenwasserentsorgung erfolge ebenso durch den Anschluss an die Regenwasserkanäle. Die Infrastruktureinrichtungen seien längst mit der Gemeinde abgeklärt.

c)Durchwegung

(99)Die rechtliche Grundlage für die Durchwegung sei fraglich. Auch könne ein Aufschließungserfordernis bzw. dessen Erfüllung nicht vom Abschluss einer zivilrechtlichen Vereinbarung abhängig gemacht werden; dies verstoße gegen das Kopplungsverbot des VfGH.

d)Oberflächenentwässerung

(100)Der Beschwerdeführerin liege ein Oberflächenentwässerungskonzept vor, welches sie der Gemeinde bereits vorgelegt hätten. Es handle sich bei der Frage der Oberflächenentwässerung um eine Frage, die in einem konkreten Baubewilligungsverfahren zu klären sei und keine „Vorfrage“ gemäß § 40 StROG. Der konkrete oder vermutete Verfahrensausgang eines Baubewilligungsverfahrens sei unter Verweis auf VfGH 16.12.2025, V 130/2024-13 für die Frage, ob ungeklärte „Vorfragen“ – im Sinne von offenen Sachverhaltsfragen – vorlägen, im Allgemeinen nicht ausschlaggebend.

e)Immissionsbelastung

(101)Das System des StROG sehe gemäß § 29 Abs 2 Z 2 StROG iVm Abs 3 Z 1 leg cit vor, dass die Gemeinde als Verordnungsgeberin im Rahmen der Grundlagenforschung zu ergründen hat, ob ein Grundstück einer beabsichtigen Nutzung widersprechende Immissionsbelastungen (auch Geruchsbelästigungen) aufweise. Nur wenn dies der Fall sei, sei die Festlegung als Aufschließungsgebiet zulässig.

(102)Im gegenständlichen Fall sei dieses System umgedreht worden und der Beschwerdeführerin die Pflicht auferlegt worden, nachzuweisen, dass keine der beabsichtigten Nutzung widersprechende Immissionsbelastung gegeben sei. Sie wälze ihre Verpflichtungen unzulässig auf die Beschwerdeführerin ab. Weiters sei die Gemeinde im Rahmen der Flächenwidmungsplanänderung VF 0.33 aufgrund der Forderung der Aufsichtsbehörde, ein Geruchsgutachten einzuholen, zum Ergebnis gelangt, dass keine der beabsichtigten Nutzung widersprechende Immissionsbelastung bestehe.

(103)Falsch sei auch die Ansicht der belangten Behörde, dass verfahrensgegenständlich – da ein Bebauungsrichtlinie in Kraft stehe – auch im Falle der Absenz der Bebauungsplanpflicht der Antrag gemäß § 18 Stmk. BauG ausgeschlossen sei. Eine solche Sichtweise führe zu einem unzulässigen Zirkelschluss. Bei dieser Sichtweise würden die Verordnungen gegenseitig dazu führen, dass sie nicht mehr anzuwenden seien.

(104)Das Bestehen sowohl einer Bebauungsplanpflicht als auch einer Bebauungsrichtlinie werfe erhebliche Bedenken ob der diesbezüglichen Rechtmäßigkeit auf, da eine Bebauungsplanpflicht die Zulässigkeit einer Bebauungsrichtlinie gemäß des § 27 Abs 1 StROG 1974 ausschließe. Es werde auch dahingehend ein Normprüfungsverfahren angeregt.

Weitere Ergebnisse des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens:

(105)Wie die Vertreter der Beschwerdeführerin glaubhaft dargelegt haben, wurde seitens der Gemeindevertreter nicht von Beginn an dargelegt, dass es offene Vorfragen geben soll, die zu klären sind. Zeitlich ungefähr erstmals im Zuge der Auflage des ersten Bebauungsplanes (im Mai 2024) wurden dann seitens der Gemeinde Vorfragen erörtert, wie sie als Aufschließungserfordernisse in der Flächenwidmungsplanänderung VF **** festgelegt sind. Zuvor wurde nicht über Aufschließungserfordernisse gesprochen; auch der Beschwerdeführerin bzw. ihren Vertretern wurde nicht mitgeteilt, dass von ihnen Aufschließungserfordernisse zu erfüllen oder nachzuweisen wären. (glaubhaftes Vorbringen des Vertreters der Beschwerdeführerin, S. 9 der OZ 39 des VwG-Aktes). Die Vertreter der Beschwerdeführerin waren im Vorfeld mehrerer Bauausschusssitzungen von 2022 bis 2024 anwesend, wobei es auch zu Vorstellungen und Erörterungen des Projekts gekommen ist (ebenda).

(106)Die Beschwerdeführerin verfolgt sohin gemäß den Verfahrensergebnissen ernsthaft die Absicht, ein Bauprojekt auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken zu verwirklichen. Andernfalls wären sie nicht seit mehreren Jahren bemüht, die entsprechenden Voraussetzungen dafür zu schaffen, und hätten auch nicht das Verfahren vor dem VwG angestrengt; auch die eingebrachten umfangreichen Projektunterlagen – mögen diese allenfalls auch nicht ganz vollständig sein, was das Gericht nicht näher geprüft hat – weisen das ernsthaft verfolgte Bestreben einer konkreten Projektumsetzung nach.

(107)Für das Landesverwaltungsgericht steht daher unzweifelhaft fest, dass die Beschwerdeführerin seit 2022 ernsthaft bestrebt ist, einen Bebauungsplan zu erlangen, um auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken ein Bauprojekt zu verwirklichen. Sie erwarb 2021 die Grundstücke, präsentierte am 30.08.2022 (Beilage ./5 zu OZ 17) ein Bauprojekt auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken, und war seither – wie sich aus ihrem schriftlichen Vorbringen sowie dem mündlichen Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung ergibt – beständig mit der Gemeinde in Kontakt, nahm an mehreren Bauschusssitzungen teil (zumindest im Vorfeld), reichte am 05.07.2023 ein Bauprojekt samt Projektunterlagen ein (Errichtung von 5 Wohnhäusern mit 15 Wohneinheiten, 30 KFZ-Abstellplätzen, samt Wegführung, Außenanlagen, und Nebengebäude auf den Grundstücken ****, ****, ****, ****, ****, **** und **** der KG **** E-Ort) sowie ein Ansuchen um Abbruchbewilligung betreffend die Grundstücke ****, **** und **** mit dem selben Datum. Sie stellte 2024 auch einen Antrag auf Erlassung von Bebauungsgrundlagen, offensichtlich mit dem Zweck, die Erlassung eines Bebauungsplanes zu „erzwingen“ oder die Bebauungsplanflicht entfallen zu lassen, allenfalls im Weg über das Verwaltungsgericht und den Verfassungsgerichtshof. Dieser Eindruck hat sich auch durch die Ausführungen der Vertreter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung bestätigt und verfestigt. Auch die – mit der fehlenden Erlassung eines Bebauungsplans begründete –Aufsichtsbeschwerde bestätigt dieses Bild: Mit Schriftsatz vom 30.09.2024 erhob die Beschwerdeführerin eine solche Aufsichtsbeschwerde, da die belangte Behörde dem Antrag auf Erlassung eines Bebauungsplans vom 29.09.2022 bislang nachgekommen war (OZ 21; Datei „2024-09-30 MAIL Aufsichtsbeschwerde Kanzlei E GmbH“).

(108)Grundstücksbezogen stellt sich das Bild – unter Berücksichtigung der Flächenwidmungen – zusammenfassend wie folgt dar:

Die Grundstücke **** (nördlicher Teil), ****, **** und **** waren bzw. sind wie folgt festgelegt:

oim Flächenwidmungsplan 4.0 von 2007 als Bauland – Reines Wohngebiet (WR).

oIm Rahmen der Flächenwidmungsplanänderung **** von 2023 als Aufschließungsgebiet für Bauland – Reines Wohngebiet (WR(****)), wobei Aufschließungserfordernisse und eine Bebauungsfrist festgelegt wurden.

oEin Bebauungsplan wurde bislang nicht erlassen.

Die Grundstücke ****, **** (südlicher Streifen), **** und ****, ****, alle KG **** E-Ort, waren bzw. sind wie folgt festgelegt:

oIm Flächenwidmungsplan 4.0 von 2007 als Verkehrsfläche

oIm Rahmen der Flächenwidmungsplanänderung VF **** von 2023 wird teilweise von keiner Änderung ausgegangen (§ 2 nennt keines dieser Grundstücke im Zusammenhang mit der Widmung als Bauland-Aufschließungsgebiet); teilweise, nämlich in § 3 (Maßnahmen zur aktiven Bodenpolitik) werden die Grundstücke **** und **** als Bauland-Aufschließungsgebiet genannt; im Erläuterungsbericht auf S. 9 werden all diese Grundstücke, mit Ausnahme des Grundstücks ****, als Gebiet für die Festlegung einer Bebauungsplanverpflichtung genannt. Der örtliche Geltungsbereich der Verordnung ist daher unklar.

oEin Bebauungsplan wurde bislang nicht erlassen.

Klarstellung zu den als Verkehrsflächen gewidmeten Grundstücken

(109)Die Widmung der Grundstücke **** sowie **** als Verkehrsfläche wird – auch wenn diese formal vom verwaltungsgerichtlichen Verfahren umfasst sind – vom erkennenden Gericht nicht angefochten, da der Vertreter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass auch aus Sicht der Beschwerdeführerin diese Flächen jeweils Verkehrsflächen sind und an dieser Widmung nichts geändert werden soll. Eine Gesetzwidrigkeit der Widmung als Verkehrsfläche dieser beiden Grundstücke kann daher mangels entsprechender Verfahrensergebnisse nicht erkannt werden (OZ 39, S. 10).

Eintritt eines Anlassfalls gemäß § 40 Abs 8 StROG

(110)Gemäß § 40 Abs 8 StROG 2010 gilt:

Für die Teile des Baulandes und jene Sondernutzungen im Freiland, für die gemäß § 26 Abs. 4 Bebauungspläne zu erlassen sind, haben die Gemeinden spätestens im Anlassfall (z. B. Ansuchen um Erstellung eines Bebauungsplanes nach erfolgter Abklärung aller Vorfragen) Bebauungspläne zu erstellen. Dabei ist das Verfahren zur Erstellung oder Änderung der Bebauungspläne unverzüglich nach Eintreten des Anlassfalles einzuleiten und spätestens innerhalb von 18 Monaten abzuschließen. Baubewilligungen nach dem Steiermärkischen Baugesetz dürfen erst nach Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes erteilt werden. Für Zubauten sowie für bauliche Anlagen, die entsprechend einer Festlegung im Flächenwidmungsplan gemäß § 26 Abs. 4 vor der Erlassung eines Bebauungsplanes baurechtlich bewilligt werden dürfen, ist ein Gutachten eines Sachverständigen auf dem Gebiet der Raumplanung ausreichend.

(111)Vor dem Verwaltungsgericht ist strittig, ob der Anlassfall für die Erlassung eines Bebauungsplanes gemäß § 40 Abs 8 StROG eingetreten ist, insbesondere ob noch offene Vorfragen bestehen oder nicht. Auf die nach Ansicht der belangten Behörde vorliegenden, offenen Vorfragen wird weiter unten – im Rahmen der rechtlichen Erörterung – näher eingegangen. Strittig ist aus Sicht der Verfahrensparteien vor allem die Frage, ob die Verkehrsanbindung und Durchwegung der vom Bebauungsplanentwurf umfassten Grundstücke ausreichend geklärt oder eine offene Vorfrage iSd § 40 Abs 8 StROG ist.

(112)Hintergrund des beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahrens ist sohin die Frage, ob ein solcher Anlassfall eingetreten ist. Die entsprechenden Darlegungen werden im Rahmen der Begründung (unten Punkt IV., konkret unten zu Punkt D3) getätigt.

III. Rechtslage:

Vorab: Beurteilung der verfahrensgegenständlich anzuwendenden Fassung des § 18 Stmk. BauG

(1)Vorab ist relevant, in welcher Fassung § 18 Stmk. BauG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Anwendung gelangt.

(2)Hintergrund dieser Frage ist die – vom Landesverwaltungsgericht Steiermark geteilte – Rechtsansicht der belangten Behörde, dass Bebauungsrichtlinien für die verfahrensgegenständliche Örtlichkeit bestehen, obwohl mit VF **** eine Flächenwidmungsplan-Änderung erfolgt ist, in der auch für einige der verfahrensgegenständlichen Grundstücke eine Bebauungsplan-Pflicht festgelegt wurde.

(3)Die belangte Behörde bringt dazu vor, dass für das verfahrensgegenständlich relevante Gebiet eine – noch von der ehemaligen Gemeinde Gratwein erlassene – entsprechende Bebauungsrichtlinie (eingebettet in die Verordnung über die Zonierung des Baulandes) besteht (OZ 21), die auch durch diese FWP-Änderung samt Änderung des Zonierungsplanes nicht geändert wurde und weiterhin in Kraft ist, was das erkennende Gericht ebenso beurteilt (dazu bereits oben).

(4)Bebauungsrichtlinien waren ein Instrument der Raumplanung, das gemäß § 27 Stmk. ROG 1974 den Gemeinden ermöglichte, für Bereiche, für die Bebauungspläne nicht erforderlich sind, durch Verordnung entsprechend dem Gebietscharakter, ferner für einzelne Bebauungsweisen, Richtlinien für die Bebauung festzulegen.

(5)Dieses raumordnungsrechtliche Instrument wurde mit der Neuregelung des steiermärkischen Raumordnungsrechts im Jahr 2010 durch das StROG 2010 nicht fortgeführt. Allerdings bestehen Übergangsbestimmungen, wonach zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des StROG 2010 bereits bestehende Bebauungsrichtlinien weiterhin gelten sollen bzw. laufende Verfahren zur Erlassung von Bebauungsrichtlinien abgeschlossen werden können (vgl. § 67 Abs 3 Z 6 und 7 sowie Abs 4 StROG 2010).

(6)Dazu ist festzuhalten, dass die nunmehrige Gemeinde Gratwein-Straßengel im Rahmen der Gemeindestrukturreform in der Steiermark neu entstanden ist; die ehemalige Gemeinde Gratwein ist in dieser aufgegangen. Gemäß § 3 Abs 3 Z 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 über die Neugliederung der Gemeinden des Landes Steiermark (Steiermärkisches Gemeindestrukturreformgesetz – StGsrG) wurden die Marktgemeinden Gratwein, Judendorf-Straßengel, Eisbach und Gschnaidt zur (neuen) Marktgemeinde Gratwein-Straßengel vereinigt.

(7)In der Verordnung des Regierungskommissärs der (neu gebildeten) Marktgemeinde Gratwein-Straßengel vom 27.02.2015, GZ: GSR_VO_RK-002-2015 (OZ 21) ist angeordnet, dass die „nachfolgend genannten Verordnungen“ für die bis zu Ablauf des 31.12.2014 bestehenden örtlichen Geltungsbereiche gemäß § 11 Abs 2 Stmk. Gemeindeordnung in der damals geltenden Fassung weiter in Rechtskraft bleiben. In der Verordnung wurde aufgelistet, welche Verordnungen der ursprünglichen Gemeinden Eisbach, Gratwein, Gschnaidt und Judendorf-Straßengel dies betrifft.

(8)Zwar ist die gegenständliche Bebauungsrichtlinie in dieser nicht explizit genannt, doch ist diese nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Steiermark ein Teil des Flächenwidmungsplans 4.0. Und der Flächenwidmungsplan 4.0 lt. Gemeinderatsbeschluss vom 01.03.2007 ist in § 1 Punkt B) Z 8 genannt.

(9)Dies ergibt sich aus dem Aufbau desselben; in dem dem Landesverwaltungsgericht vorgelegten physischen Verordnungsakt ist der „Wortlaut zum Flächenwidmungsplan 4.0“ sowie die „Zonierung des Baulandes“ (in der auch die Bebauungsrichtlinien zu finden sind) und der „Erläuterungsbericht und Baulandbilanz“ zusammengeheftet und wurden bzw. werden offenbar alle als Teil des Flächenwidmungsplans 4.0 angesehen. Der Zusammenhang ergibt sich auch daraus, dass sowohl der Wortlaut zum Flächenwidmungsplan 4.0 als auch die Zonierung des Baulandes (samt Bebauungsrichtlinien) mit einem Genehmigungsvermerk vom 03.08.2007 mit der GZ: FA 13B-10.10-G20/2007-48 versehen sind. Der Bescheid vom 03.08.2007, FA13B-10.10-G20/2007-48 enthält im Spruch die Genehmigung für die Fortführung des örtlichen Entwicklungskonzeptes 4.00 sowie die Revision 4.00 des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde Gratwein; sohin ging auch die Aufsichtsbehörde offensichtlich davon aus, dass die Zonierung des Baulandes samt Bebauungsrichtlinie ein Teil des Flächenwidmungsplans 4.0 sind, die sie gemäß dem Genehmigungsvermerk mitgenehmigt, aber im Spruch gar nicht gesondert genannt hat.

(10)Das erkennende Gericht geht sohin davon aus, dass Verfahrensgegenständlich für die Grundstücke eine Bebauungsrichtlinie besteht; dies parallel zur Bebauungsplanpflicht. Welche Grundstücke konkret von der Bebauungsrichtlinie umfasst sind, ist nicht ganz klar. Jedenfalls ist dies gemäß der planlichen Darstellung für die Grundstücke **** (allerdings für das gesamte Grundstück, sohin auch Verkehrsflächen), ****, ****, und **** der Fall. Aufgrund der ungenauen Ausgestaltung der Schraffierung in der planlichen Darstellung (dazu bereits oben), die bei genauer Betrachtung die Grundgrenzen nicht trennscharf einhält, ist aber nicht auszuschließen, dass die Bebauungsrichtlinien auch die Grundstücke ****, ****, ****, und **** zumindest partiell umfassen.

(11)Dies hat verfahrensgegenständlich Auswirkungen auf die Rechtslage, aufgrund der das erkennende Gericht das Verfahren zu führen und die Entscheidung zu treffen hat.

(12)§ 18 Abs 1 des Gesetzes vom 4. April 1995, mit dem Bauvorschriften für das Land Steiermark erlassen werden (Steiermärkisches Baugesetz – Stmk. BauG), LGBl 59/1995 idgF LGBl 20/2026 lautet:

„(1) Auf Antrag hat die Behörde, sofern Bebauungspläne nicht erforderlich sind, mit Bescheid folgende Bebauungsgrundlagen festzulegen:

(13)Allerdings besteht für den Fall, dass (auch) eine Bebauungsrichtlinie besteht, eine besondere – mit LGBl 49/2010 eingeführte und seither nicht novellierte – Übergangsbestimmung:

Bestehen bezüglich der für die Bebauung in Aussicht genommenen Grundstücke Bebauungsrichtlinien im Sinn des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, sind die Bestimmungen des § 18 Abs. 1 und 6 in der bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Fassung anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2010

(14)Da das erkennende Gericht davon ausgeht, dass verfahrensgegenständlich auch eine Bebauungsrichtlinie für die genannten Grundstücke (zumindest einen Teil davon) besteht, kommt diese Übergangsbestimmung sohin zur Anwendung.

(15)Somit ist im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht § 18 Abs 1 Stmk. BauG in der Fassung vor der Novelle LGBl 49/2010 – und da diese Rechtsvorschrift zuvor nie geändert wurde, in der Stammfassung LGBl 49/1995 – anzuwenden:

(1) Auf Antrag hat die Behörde, sofern Bebauungspläne nicht erforderlich sind oder Bebauungsrichtlinien nicht bestehen, mit Bescheid folgende Bebauungsgrundlagen festzulegen:

(16)Selbst wenn der Verfassungsgerichtshof zu der Ansicht gelangt, dass ein Teil der verfahrensgegenständlichen Grundstücke von der Bebauungsrichtlinie nicht umfasst ist, so würde dennoch für den anderen Teil der Grundstücke jedenfalls § 18 Stmk. BauG in der vorgenannten Fassung gelten.

(17)Damit sind auch die verfahrensgegenständliche Bebauungsrichtlinie, die im Flächenwidmungsplan 4.0 – genauer in der darin enthaltenen Zonierung des Baulandes – sowie jene gesetzlichen Bestimmungen, die regeln, dass bestehende Bebauungsrichtlinien weiterhin gelten (vgl. § 67 Abs 4 StROG), verfahrensgegenständlich anzuwenden und präjudiziell.

Ad A) Bestimmungen des Stmk. BauG, StROG, Entwicklungsprogramm Luft und der Planzeichenverordnung

Die angefochtene Bestimmung des § 13 Abs 3 des Gesetzes vom 4. April 1995, mit dem Bauvorschriften für das Land Steiermark erlassen werden (Steiermärkisches Baugesetz – Stmk. BauG), LGBl 59/1995 lautet:

„(3) Steht ein Gebäude an der Grundgrenze, so hat der Nachbar, soferne durch einen Bebauungsplan oder durch Bebauungsrichtlinien nichts anderes bestimmt ist oder Gründe des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes nicht entgegenstehen, die Wahlmöglichkeit, entweder an die Grundgrenze anzubauen oder den erforderlichen Gebäudeabstand einzuhalten. Weist das Gebäude an der Grenze Öffnungen (Fenster, Türen und dgl.) auf, so ist der erforderliche Gebäudeabstand einzuhalten.“

Diese Bestimmung wurde seit der Stammfassung nicht novelliert.

Die angefochtene Bestimmung des § 119i des Gesetzes vom 4. April 1995, mit dem Bauvorschriften für das Land Steiermark erlassen werden (Steiermärkisches Baugesetz – Stmk. BauG), LGBl 59/1995 idF LGBl 49/2010 lautet:

Bestehen bezüglich der für die Bebauung in Aussicht genommenen Grundstücke Bebauungsrichtlinien im Sinn des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, sind die Bestimmungen des § 18 Abs. 1 und 6 in der bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Fassung anzuwenden.“

Diese Bestimmung wurde seit ihrer Erlassung in der Novelle LGBl 49/2010 nicht novelliert.

2. Die angefochtenen Bestimmungen des Gesetzes vom 23. März 2010 über die Raumordnung in der Steiermark (Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 – StROG) LGBl. Nr. 49/2010, lauten

[…]

(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Planungsverfahren können nach der bisher geltenden Rechtslage zu Ende geführt werden, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes

[…]

(4) Bebauungsrichtlinien, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, und solche, die gemäß Abs. 3 Z 6 und 7 erlassen werden, bleiben unberührt.“

Diese Bestimmungen wurden seit der Stammfassung nicht novelliert.

Die angefochtene Bestimmung des § 3 Abs 3 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Mai 1993, mit der ein Entwicklungsprogramm für die Reinhaltung der Luft erlassen wird, LGBl 58/1993 und LGBl 53/2011, lautet wie folgt:

[…]

(3) Raumplanerische Maßnahmen:

[…]“

Diese Bestimmung wurde seit der Stammfassung nicht novelliert.

Die in Anlage 1 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juli 2016, mit der die Form, der Maßstab und die Verwendung von Planzeichen für die zeichnerische Darstellung von Plänen der örtlichen Raumplanung geregelt werden (Planzeichenverordnung 2016), LGBl 80/2016, im Kapitel „GRAFISCHE DARSTELLUNG“ in Z 8. FESTLEGUNG – Siedlungsschwerpunkte anfochtenen Bestimmungen lauten jeweils wie folgt:

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20260408_LVwG_90_5_1529_2026_00/image011.png

Diese Bestimmung wurde seit der Stammfassung nicht novelliert.

Die in Anlage 2 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juli 2016, mit der die Form, der Maßstab und die Verwendung von Planzeichen für die zeichnerische Darstellung von Plänen der örtlichen Raumplanung geregelt werden (Planzeichenverordnung 2016), LGBl 80/2016, im Punkt SCHNITTSTELLENBESCHREIBUNG, in Z 33. ERSL_ZONI_F angefochtenen Bestimmungen bzw. Zeichenfolge/Zeile lautet wie folgt:

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20260408_LVwG_90_5_1529_2026_00/image012.png

und in Punkt IV. BEBAUUNGSPLANZONIERUNGSPLAN zum FWP leg cit lautet die angefochtene Wort- und Zeichenfolge/Zeile wie folgt:

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Diese Bestimmungen wurden seit der Stammfassung nicht novelliert.

Ad B) Die Verordnung über die Zonierung des Baulandes gemäß STROG 1974

i. d. g. F. § 27 Abs. 1 auf Basis des Flächenwidmungsplanes 4.0 gemäß Gemeinderatsbeschlüsse vom 22.06.2006 und 01.03.2007, die einen Teil des Flächenwidmungsplans 4.0 darstellt, genehmigt nach Maßgabe des Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 03.08.2007, GZ: FA13B-10.10-G20/2007-48, lautet wie folgt:

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Die planliche Darstellung (Projektnummer ****) vom Juni 2006, die einen integralen Bestandteil dieser Verordnung darstellt, ist wie folgt ausgestaltet:

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Ad C) Der Flächenwidmungsplan 4.0 im engeren Sinn, bestehend aus der Verordnung über den Wortlaut zum Flächenwidmungsplan 4.0 über den vom Gemeinderat der Marktgemeinde Gratwein am 22.06.2006 und am 01.03.2007 beschlossenen Flächenwidmungsplan 4.0 gemäß § 22 Abs 9 StROG 1974 i. d. F. LGBL. 13/2005, sowie bestehend aus der einen integralen Verordnungsbestandteil darstellenden Planbeilage, lautet wie folgt:

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Gemäß § 1 stellt die zeichnerische Darstellung (Beilage), verfasst von Architekt J (Projekt-Nr. ****), und digital erstellt und bearbeitet von der Fa. K (basierend auf der digitalen Katastermappe, Katasterstand Dezember 2005, im Maßstab 1:5000) einen integrierenden Bestandteil der Verordnung dar.

Dabei dürfte es sich um ein Redaktionsversehen handeln; es existiert lediglich eine derartige Beilage mit dem Katasterstand „16.11.2005“, die dem Verwaltungsgericht vorgelegt wurde sowie sich auf der CD als digitale Datei im physisch vorgelegten Ordner findet (dazu bereits oben).

Diese Planbeilage ist wie folgt ausgestaltet:

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Ad D) Die Verordnung “Marktgemeinde Gratwein-Straßengel, Flächenwidmungsplan-Änderung, Verfahrensfall ****, gemäß § 39 (1) Stmk. ROG 2010, LGBl Nr. 49/2010 idF LGBl. Nr. 84/2022. Öffentliche Urkunde gemäß § 15 iVm § 3 Ziviltechnikergesetz 2019, BGBl. I Nr. 113/2022, „R-Straße [OT E-Ort]“, Beschluss, Stand der Ausfertigung 23.05.2023, GZ: 22 ÄV GS 041, beschlossen allenfalls mit Gemeinderatsbeschluss vom 22.06.2023, kundgemacht allenfalls am 06.07.2023, in Rechtskraft allenfalls seit 21.07.2023, GZ der der verordnungserlassenden Behörde 031-2/2023-0.30/1, unterfertigt vom Bürgermeister für den Gemeinderat am 06.07.2023, samt dem einen Bestandteil der Verordnung darstellenden Planwerk, lautet wie folgt:

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20260408_LVwG_90_5_1529_2026_00/image042.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20260408_LVwG_90_5_1529_2026_00/image043.png

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[Bilder durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt]

[Der – einen Teil des Verordnungs-Dokuments darstellende, aber formal keinen Verordnungsbestandteil darstellende – Erläuterungsbericht wird hier nicht dargestellt].

Ad E) Der allenfalls eine eigenständige Verordnung darstellende Beschluss des Gemeinderats vom 22.06.2023, „(Vereinfachtes Änderungsverfahren „R-Straße [OT E-Ort]“ gemäß § 39 (1) Stmk. ROG 2010 (Vereinfachtes Verfahren) idgF. – Verfahrensfall **** betreffend der KG E-Ort,“ TOP **** dieser Gemeinderatsitzung, lautet wie folgt:

[Bilder durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt]

IV. Zur Zulässigkeit des Antrags: Präjudizialität, Anfechtungsumfang und Aufhebungsbegehren

(1)Art 89 Abs 2 B-VG, der gemäß Art 135 Abs 4 B-VG auch für die Verwaltungsgerichte gilt, normiert als Voraussetzung für einen Normenkontrollantrag, dass das Gericht gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit oder gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat. Die damit normierte Prozessvoraussetzung der Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen ist zunächst vom antragstellenden Gericht im Normenkontrollantrag darzulegen. Der Verfassungsgerichtshof beschränkt sich dabei nach seiner ständigen Rechtsprechung auf eine bloße Vertretbarkeitskontrolle: Danach sieht sich der Verfassungsgerichtshof als nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. In diesem Sinn darf der Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Gesetzes- oder Verordnungsprüfung nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückweisen, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985; 12.189/1989; 15.237/1998; 16.245/2001 und 16.927/2003).

(2)Ein von Amts wegen oder auf Antrag eines Gerichtes eingeleitetes Gesetzesprüfungsverfahren dient der Herstellung einer verfassungsrechtlich einwandfreien Rechtsgrundlage für das Anlassverfahren (vgl VfSlg 11.506/1987; 13.701/1994). Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind dabei, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN; 16.542/2002; 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden. Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Normenprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl VfSlg 16.212/2001; 16.365/2001; 18.142/2007; 19.496/2011; 20.154/2017). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, die für das anfechtende Gericht präjudiziell sind und vor dem Hintergrund der Bedenken für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002; 19.496/2011; 19.684/2012; 19.903/2014; VfGH 10.03.2015, G 201/2014).

(3)Verfahrensgegenständlich ist der Hauptzweck des Verfahrens gemäß § 18 Stmk. BauG offensichtlich das Erreichen des Ziels der Beschwerdeführerin, die Bebauungsplanpflicht für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke aus dem Rechtsbestand zu eliminieren. Selbiges gilt, wie sich im Verlauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ergeben hat, für die einschlägige Bebauungsrichtlinie (vgl. dazu ihr schriftliches Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, Beilage zur OZ 39).

(4)Dabei macht die Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgericht aber auch weitere Rechtswidrigkeiten geltend, unter anderem konkrete Flächenwidmungen (als Verkehrsflächen) bzw. gemeinsam mit der Einführung der Bebauungsplanpflicht erfolgte Umwidmungen (von vollwertigem Bauland zu Bauland-Aufschließungsgebiet), die ihrer Ansicht nach rechtswidrig erfolgt sind. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark vertritt die Rechtsansicht, dass aufgrund der sachverhaltsbezogen äußerst engen Verzahnung der konkreten Widmungsfragen mit der Bebauungsplanpflicht diese ebenso im Rahmen des Verfahrens nach § 18 Stmk. BauG an den Verfassungsgerichtshof herangetragen werden können. Die unter Punkt D. und E. angefochtene Flächenwidmungsplanänderung samt Festlegung einer Bebauungsplanpflicht ist ausschließlich für Grundstücke der Beschwerdeführerin erfolgt und bezieht sich – im weitest möglichen Auslegungsumfang – auf alle verfahrensgegenständlichen Grundstücke vor dem Verwaltungsgericht, mit Ausnahme von einem, das aber wiederum von der Bebauungsrichtlinie betroffen sein könnte; auch ist die Umwidmung von vollwertigem Bauland in ein Aufschließungsgebiet unter anderem aufgrund des Aufschließungskriteriums einer „Bebauungsplanpflicht“ erfolgt. Für diese Flächen ist aufgrund der fehlenden Erlassung eines Bebauungsplanes trotz Bebauungsplanpflicht bzw. aufgrund der bestehenden Bebauungsrichtlinie ohnedies ein Antrag auf Normenkontrolle beim Verfassungsgerichtshof erforderlich. Rechtsprechung dazu, ob auch derartige widmungsbezogene Fragen (zB zur Rechtskonformität von konkrete Widmungen oder Umwidmungen) unter diesen fallspezifischen Besonderheiten aufgrund der fehlenden Erlassung eines Bebauungsplanes gemäß § 40 Abs 8 StROG bzw. des widersprüchlichen Bestehens einer Bebauungsrichtlinie – und zumindest bis zur Erlassung des Bebauungsplanes und/oder der Beseitigung der widersprüchlichen Rechtslage durch Aufhebung der Bebauungsrichtlinie – an den Verfassungsgerichtshof herangetragen werden können, fehlt jedoch bislang, soweit ersichtlich.

(5)Im Einzelnen wird zur Präjudizialität bzw. untrennbaren Verbindung der angefochtenen Rechtsvorschriften sowie den einzelnen Anträgen ausgeführt wie folgt:

Ad A)

(1)Verfahrensgegenständlich wurde von der Beschwerdeführerin ein Antrag auf Festlegung von Bebauungsgrundlagen gemäß § 18 Abs 1 Stmk. BauG gestellt. Dieser Antrag ist formal der Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

(2)Wie oben unter Punkt II. und III. dargelegt, ist gemäß § 119i Stmk. BauG der § 18 Abs 1 leg cit aufgrund des Bestehens einer Bebauungsrichtlinie aus einer Zeit vor der Novellierung des Raumordnungsrechts im Jahr 2010 für zumindest einen Teil der verfahrensgegenständlichen Grundstücke (zum unklaren räumlichen Geltungsbereich bereits oben) in der Fassung vor der Novelle LGBl 49/2010 anzuwenden.

(3)§ 18 Abs 1 lautet in dieser Fassung wie folgt:

„Auf Antrag hat die Behörde, sofern Bebauungspläne nicht erforderlich sind oder Bebauungsrichtlinien nicht bestehen, mit Bescheid folgende Bebauungsgrundlagen festzulegen:

(4)Dass vor der Novelle des StROG 2010 samt Aufhebung des StROG 1974 Bebauungsrichtlinien – deren Erlassung seit dem StROG 2010 nicht mehr vorgesehen ist – weitergelten (und sohin auch die verfahrensgegenständlich relevante Bebauungsrichtlinie), ergibt sich aus § 67 Abs 4 StROG, weshalb auch diese Rechtsnorm präjudiziell ist, zumindest aber mit § 18 Abs 1 Stmk. BauG in der vorgenannten Fassung in untrennbarem Zusammenhang steht.

(5)Die übrigen, unter Punkt A.) angefochtenen Bestimmungen des Stmk. BauG, des StROG, der PlanzeichenVO und des Entwicklungsprogramms Luft stehen aufgrund ihrer Verweise bzw. Regelungen zu Bebauungsrichtlinien mit den präjudiziell anzuwendenden Bestimmungen in einem untrennbaren Zusammenhang. Sie wären sohin – sofern der Verfassungsgerichtshof die Bedenken des erkennenden Gerichts hinsichtlich ihrer Verfassungs- bzw. Gesetzeswidrigkeit teilt – nach Ansicht des erkennenden Gerichts ebenso aufzuheben, um die verfassungs- und gesetzeswidrige Rechtslage vollständig zu bereinigen.

(6)Antragspunkt A.) bezweckt sohin die Bereinigung der landesrechtlichen Bestimmungen (Gesetze und Verordnungen) hinsichtlich des Bestehens bzw. der Weitergeltung von Bebauungsrichtlinien; angefochten werden alle im RIS Steiermark auffindbaren Bestimmungen, in denen Regelungen zu Bebauungsplänen enthalten sind.

Der Eventualantrag ist weiter gefasst und umfasst teilweise ganze Bestimmungen, die der Primärantrag lediglich hinsichtlich konkreter Wort- und Zeichenfolgen umfasst. Weiters wird auch ein Teil der Anlage 1 der Planzeichenverordnung angefochten (die Wort- und Zeichenfolge „bzw. Richtlinie“, da für das erkennende Gericht nicht sicher feststellbar ist, ob damit (auch) Bebauungsrichtlinien gemeint sein können, obgleich eher davon auszugehen ist, dass Richtlinien zur Festlegung und Abgrenzung von Siedlungsschwerpunkten bzw. für die Festlegung touristischer Siedlungsschwerpunkte des Amts der steiermärkischen Landesregierung gemeint sind (siehe dazu https://www.verwaltung.steiermark.at/cms/beitrag/11682131/79305527/, abgefragt am 03.04.2026).

Ad B)

(1)Antragspunkt B.) betrifft die Verordnung über die Zonierung des Baulandes, die auch Bebauungsrichtlinien nach der alten Rechtslage gemäß StROG 1974 enthält. Diese ist ein Bestandteil des Flächenwidmungsplans 4.0 und wurde seitens der Steiermärkischen Landesregierung mit demselben Bescheid genehmigt, mit dem auch der Flächenwidmungsplan 4.0 i.e.S. genehmigt wurde, wie bereits unter Punkt II. dargestellt.

(2)In diesem Antragspunkt wird die verfahrensgegenständlich anzuwendende Bebauungsrichtlinie aufgrund der Bedenken hinsichtlich ihrer Gesetzeswidrigkeit angefochten. Sie ist präjudiziell, da sie gemäß der Regelung des § 67 Abs 4 StROG 2010 weiterhin gilt (sie wurde vor Geltung des StROG 2010 im Rahmen des FWP 4.0 erlassen) und somit aufgrund der Übergangsbestimmung des § 119i Stmk. BauG iVm der entsprechenden Fassung des § 18 Abs 1 Stmk. BauG (wie oben dargestellt) verfahrensgegenständlich ebenso anzuwenden ist. Sie betrifft zumindest einen Teil der Grundstücke (zum unklaren örtlichen Regelungsbereich bereits oben), die Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind; das Verwaltungsgericht nennt in seinen Anträgen alle Grundstücke, die von der Richtlinie betroffen sein könnten. Formaler Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist ein solches Verfahren gemäß § 18 Abs 1 Stmk. BauG, wobei das Bestehen von Bebauungsrichtlinien (wie auch das Bestehen einer Bebauungsplanpflicht) der Möglichkeit, Bebauungsgrundlagen gemäß dieser Bestimmung festzulegen, entgegensteht.

(3)Der Primärantrag bezieht sich auf die Aufhebung der Verordnung hinsichtlich der Bebauungsrichtlinien, zumal nach Ansicht des erkennenden Gerichts – soweit nicht nach der Herzog-Mantel-Theorie die entsprechenden Verordnungsbestandteile wegfallen bzw. die Verordnung als Ganzes wegfällt – diese im Falle der Aufhebung der in Punkt A.) angefochtenen Bestimmungen – mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig werden. Er bezieht sich sohin auch auf die Aufhebung der Bauland-Zonierung, soweit diese eine Bebauungsrichtlinie für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke festlegt, samt der Planbeilage.

(4)Der erste Eventualantrag (Antrag B II) fasst diesen Regelungsgegenstand – für den Fall, dass der Primärantrag zu weit gefasst ist – enger und spezifiziert die einzelnen, nach Ansicht des erkennenden Gerichts zu behebenden Verordnungsbestandteile betreffend der festgelegten Bebauungsrichtlinien samt Darlegung gewisser Wort- und Zeichenfolgen, die aufzuheben sind.

(5)Der zweite Eventualantrag (Antrag B III) wählt den Anfechtungsgegenstand ebenfalls enger und bezieht sich konkret auf die Verordnung, aber dies hinsichtlich jener Grundstücke, die vor dem Verwaltungsgericht verfahrensgegenständlich sind und zugleich auch – nach Ansicht des erkennenden Gerichts – von den Bebauungsrichtlinien mitumfasst sind (dazu näher unten in der Begründung in Punkt IV dieses Schriftsatzes).

(6)Der dritte Eventualantrag (Antrag B IV) stellt wiederum einen noch engeren Anfechtungsgegenstand dar und legt – da Sachverhaltsbezogen für die vom verwaltungsgerichtlichen Verfahren betroffenen Grundstücke eine „Bebauungsrichtlinie „Wohnen“ verordnet wurde, aber auch eine Bebauungsrichtlinie Industrie- und Gewerbegebiet besteht – konkrete Normen dar, die nach Ansicht des erkennenden Gerichts die entsprechende, gesetzwidrige Festlegung dieser Bebauungsrichtlinie „Wohnen“ enthalten, dies hinsichtlich der konkreten, vom verwaltungsgerichtlichen Verfahren betroffenen Grundstücke.

(7)Der vierte Eventualantrag (Antrag B V) ist wiederum enger gefasst als der dritte Eventualantrag und bezieht sich zusätzlich auf eine konkrete Wort- und Zeichenfolge in der Legende und konkreter auf die grafische Darstellung in der Planbeilage.

(8)Der letzte Eventualantrag (Antrag B VI) zielt für den Fall, dass der Anfechtungsgegenstand zu eng bemessen wurde, auf die Anfechtung der gesamten Verordnung ab.

Ad C)

(1)In Antragspunkt C.) wird die Widmung mehrerer Grundstücke (Konkret: ****, die südliche Teilfläche des Grundstücks **** sowie das Grundstück ****) als Verkehrsfläche gemäß dem FWP 4.0 der Marktgemeinde Gratwein-Straßengel aufgrund von Bedenken ob der Gesetzeskonformität angefochten.

(2)Diese Grundstücke sind vom verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführerin auf Festlegung von Bebauungsgrundlagen gemäß § 18 Abs 1 Stmk. BauG aus dem Jahr 2022 sowie dem vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheid umfasst und sohin auch Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde.

(3)Ob diese Widmung seit dem FWP 4.0 nicht mehr geändert wurde, oder aber nach Maßgabe der unter Punkt D.) und E.) angefochtenen Verordnungen zum VF **** eine Umwidmung in Bauland-Aufschließungsgebiet erfolgt ist, ist aufgrund des unklaren örtlichen Geltungsbereichs der Flächenwidmungsplan-Änderung VF **** nicht sicher (dazu bereits oben; die §§ 2 und 3 sowie der Erläuterungsbericht nennen jeweils unterschiedliche räumliche Regelungsgegenstände). Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat aufgrund dieser Unklarheit, um einer Beurteilung durch den Verfassungsgerichtshof nicht vorzugreifen, die konkreten Flächenwidmungen hinsichtlich dieser Grundstücke also für den Fall anzufechten, dass der Verfassungsgerichtshof davon ausgeht, dass diese nicht von der Flächenwidmungsänderung gemäß den Verordnungen, die in Punkt D.) und E.) angefochten werden, umfasst sind und sohin noch immer Verkehrsflächen gemäß dem FWP 4.0 sind. Davon wird nachfolgend für diesen Anfechtungspunkt C) ausgegangen.

(4)Die Verordnung über den FWP 4.0 ist sohin, da die Grundstücke mit der entsprechenden Widmung Teil des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind, nach Ansicht des erkennenden Gerichts präjudiziell.

(5)Bislang fehlt Rechtsprechung des VfGH zu der Frage, ob in einem Verfahren gemäß § 18 Stmk. BauG auch Bedenken gegen Flächenwidmungspläne, die nicht mit der Festlegung einer Bebauungsplanpflicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen, sondern sich beispielsweise auf Fragen der Gesetzeskonformität der Festlegung einer bestimmten Widmungskategorie für bestimmte Grundstücke (hier: Ausweisung von Verkehrsflächen) beziehen, von den Verwaltungsgerichten an den Verfassungsgerichtshof herangetragen werden können oder müssen, wobei das Landesverwaltungsgericht Steiermark sachverhaltsbezogen diese Rechtsauffassung vertritt. Sofern dies nicht der Fall ist, wäre der Antrag des Verwaltungsgerichts diesbezüglich unzulässig und zurückzuweisen und stünde der Beschwerdeführerin nach Ansicht des erkennenden Gerichts eine Anfechtung mittels Individualantrag auf Normenkontrolle oder ein Rechtschutz über den Umweg eines Baubewilligungsverfahrens an den VfGH offen.

Allerdings ist festzuhalten, dass sich der Antrag auf Festlegung von Bebauungsgrundlagen gemäß § 18 Abs 1 Stmk. BauG auch auf diese Grundstücke bezieht, und solange sie als Verkehrsflächen gewidmet sind, solche Bebauungsgrundlagen gemäß dem Gesetzeswortlaut nicht festgelegt werden können.

(6)Antragspunkt C) zielt zusammenfassend also auf die Flächenwidmung mehrerer Grundstücke, nämlich konkret Grundstücke ****, den südlichen Teil des Grundstücks **** sowie das Grundstück ****, alle KG **** E-Ort, ab, die gemäß der angefochtenen Verordnung (Flächenwidmungsplan 4.0) als Verkehrsflächen gewidmet sind.

(7)Der Primärantrag bezieht sich auf die Flächenwidmungsplan-Verordnung 4.0, wobei diese im engeren Sinn aus dem „Wortlaut zum Flächenwidmungsplan“ sowie der diesbezüglichen Planbeilage besteht, und zwar hinsichtlich der konkreten Grundstücke und deren Widmung als Verkehrsfläche. Zur Planbeilage wird festgehalten, dass diesbezüglich eine Divergenz des Datums im Verweis gemäß § 1 der Verordnung, sowie der Planbeilage selbst besteht (dazu bereits oben).

(8)Der erste Eventualantrag (Antrag C II) entspricht dem Primärantrag, bezieht sich aber lediglich auf den „Wortlaut zum Flächenwidmungsplan“ sowie die diesbezügliche Planbeilage, nicht die gesamte – als solche schwer fassbare – Verordnung über einen Flächenwidmungsplan 4.0; ebenso ist nur die Widmung konkreter Grundstücke vom Antrag umfasst.

(9)Der zweite Eventualantrag (Antrag C III) nennt konkret jene Verordnungsbestimmungen, die nach Ansicht des erkennenden Gerichts mit der Ausweisung als Verkehrsfläche zusammenhängen, sowie die Planbeilage, und ist sohin enger gefasst als der Primärantrag. Auch er bezieht sich auf die konkreten als Verkehrsfläche gewidmeten Grundstücke.

(10)Der dritte Eventualantrag (Antrag C IV) entspricht weitestgehend dem ersten Eventualantrag, doch wird hinsichtlich der Planbeilage konkret die Wort- und Zeichenfolgen der Legende betreffend die Widmung als Verkehrsfläche, sowie damit zusammenhängende grafische Darstellungen, an den Verfassungsgerichtshof herangetragen; zusätzlich wird beantragt, die Wortfolge „Katasterstand Dezember 2005“ im Verweis auf die Planbeilage in § 1 zu beheben, um den Fehl-Verweis auf die Planbeilage (konkret: den falschen Katasterstand) zu beheben.

(11)Der vierte Eventualantrag (Antrag C V) zielt darauf ab, neben den konkreten Wort- und Zeichenfolgen in der Legende der Planbeilage sowie den entsprechenden grafischen Darstellungen, den gesamten Verordnungswortlaut – jedoch nur, soweit damit jeweils die konkreten verfahrensgegenständlichen Grundstücke betroffen sind – aufzuheben. Er ist insofern weiter gefasst als der vorherige Eventualantrag.

(12)Der fünfte Eventualantrag (Antrag C VI) ist enger gefasst und bezweckt – für den Fall, dass die vorherigen Anträge zu weit gefasst waren – die Aufhebung von weniger angefochtenen Rechtsnormen, nämlich der §§ 1, 2 und 7, sowie der Planbeilage, hinsichtlich der als Verkehrsflächen gewidmeten Grundstücke.

(13)Der letzte Eventualantrag (Antrag C VII) zielt – für den Fall, dass die anderen Anträge zu eng gefasst waren – auf die Aufhebung der gesamten Verordnung (Flächenwidmungsplan 4.0 ieS), sohin den Wortlaut zum Flächenwidmungsplan und die Planbeilage ab.

Ad D)

(1)Die angefochtene Verordnung der Flächenwidmungsplan-Änderung VF **** sieht für zumindest einen Teil der verfahrensgegenständlichen Grundstücke eine Bebauungsplanpflicht, eine Bebauungsfrist und eine Widmung als Aufschließungsgebiet vor; die betroffenen Grundstücke waren zuvor teilweise als vollwertiges Bauland und allenfalls teilweise als Verkehrsflächen gewidmet. Der konkrete örtliche Geltungsbereich der Verordnung ist dabei, wie bereits oben unter Punkt II. ausgeführt, unklar. Zum Zweck der Anfechtung in Antragspunkt D.) wird daher davon ausgegangen, dass alle gemäß dem Verordnungswortlaut (§ 2 und § 3) sowie dem Erläuterungsbericht genannten Grundstücke von der Verordnung umfasst sind.

(2)Der Landesgesetzgeber sieht für den Fall der Festlegung der Bebauungsplanungspflicht in einem Flächenwidmungsplan auch vor, dass die jeweilige Gemeinde spätestens im „Anlassfall“, Bebauungspläne zu erstellen hat, wobei das Verfahren zur Erstellung der Bebauungspläne unverzüglich nach Eintreten des Anlassfalles einzuleiten und spätestens innerhalb von 18 Monaten abzuschließen ist (§ 40 Abs 8 Satz 1 und Satz 2 Stmk ROG 2010). Das Gesetz verpflichtet somit dazu, dass ein solches Verfahren mit der Erlassung eines Bebauungsplanes durch den Gemeinderat zu enden hat (vgl zur Zuständigkeit des Gemeinderats zur Beschlussfassung über Bebauungspläne § 40 Abs 6 iVm § 38 Abs 6 bis 8 Stmk ROG 2010), wobei das „Abschließen“ des Verfahrens zur Bebauungsplanerstellung in der Kundmachung des Bebauungsplans besteht (vgl VfSlg 20.527/2022; VfGH 11.06.2024, V 26/2024-8; 03.10.2024, V 51/2024-9).

(3)Der Verfassungsgerichtshof hat in den Entscheidungen vom 03.03.2022, V 249/2021-10, VfSlg 20.527/2022, 11.06.2024, V 26/2024-8, 03.10.2024, V 57/2024-8; 03.10.2024, V 51/2024-9 sowie vom 03.10.2024, V 73/2024-6, in Fällen, in denen der Bebauungsplan auch nach Ablauf von 18 Monaten nach Eintreten des Anlassfalls durch die verordnungserlassende Behörde noch nicht erlassen war und somit ein effektives Bauverbot für den Bauwerber bestand, in der Bebauungsplanpflicht eines Grundstücks eine Eigentumsbeschränkung angenommen, die nicht mehr von einem fairen Gleichgewicht der öffentlichen und privaten Interessen getragen ist, was zur Gesetzwidrigkeit der Bebauungsplanpflicht führte.

(4)Aus diesen Erkenntnissen ergibt sich, dass die Frage der Bebauungsplanpflicht in Flächenwidmungsplänen im Verfahren gemäß § 18 Stmk. BauG präjudiziell ist und die entsprechenden Bedenken gegen die unterbliebene Erlassung eines Bebauungsplanes im Wege eines Verordnungsprüfungsantrags an den VfGH herangetragen werden kann.

(5)Die Bebauungsfrist steht mit der Verpflichtung zur Erstellung eines Bebauungsplanes in einem untrennbaren Zusammenhang, da diese gemäß § 3 der angefochtenen Verordnung zu laufen beginnt, wenn der Bebauungsplan rechtskräftig erlassen wurde.

(6)Auch die konkrete Grundstückswidmung – nämlich die Widmung als Bauland-Aufschließungsgebiet der betroffenen Grundstücke – ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts präjudiziell, steht aber zumindest in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Bebauungsplanpflicht, da verfahrensgegenständlich die Bebauungsplanpflicht als Aufschließungskriterium ein Grund für die Widmung als Aufschließungsgebiet war. Darüber hinaus ist die konkrete Bauland-Widmung für die Frage, welche Bebauungsgrundlagen festzulegen sind, relevant und führt auch dies zur Präjudizialität der entsprechenden Verordnungsbestimmungen.

(7)Antragspunkt D) bezieht sich im Hauptantrag auf die gesamte Flächenwidmungsplan-Änderung im Verfahrensfall ****. Diese Verordnung bezieht sich jedenfalls – trotz des unklaren räumlichen Geltungsbereichs – ausschließlich auf Grundstücke der Beschwerdeführerin, die auch Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht gemäß § 18 Abs 1 Stmk. BauG sind, weshalb das Landesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass sie – aus verschiedensten Gründen, zuvorderst bereits aufgrund der Nicht-Einhaltung der raumordnungsrechtlichen Verfahrensvorschriften – zur Gänze rechtswidrig ist. Entsprechend betrifft auch der Primärantrag die Aufhebung der gesamten Verordnung. Das (sich ohnedies im Anschluss an den Verordnungstext im selben Dokument befindliche) „Planwerk“ ist gemäß § 1 dieser Verordnung ein integraler Verordnungsbestandteil und sohin ebenfalls zur Gänze vom Aufhebungsantrag betroffen. Die gesamte Verordnung dient dazu, eine Umwidmung in Bauland-Aufschließungsgebiet samt Festlegung einer Bebauungsplanpflicht und Bebauungsfrist festzulegen.

(8)Der erste Eventualantrag (Antrag D II) ist – für den Fall, dass der Primärantrag zu weit gefasst ist – konkreter gefasst und bezieht sich auf mehrere Paragraphen und das „Planwerk“, soweit damit eine Widmungsänderung, die Verpflichtung zur Erstellung eines Bebauungsplanes sowie eine Bebauungsfrist festgelegt werden, einschließlich der festgelegten Aufschließungserfordernisse.

(9)Der zweite Eventualantrag (Antrag D III) ist – für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof davon ausgeht, dass im gegenständlichen Verfahren ausschließlich die Bebauungsplanpflicht präjudiziell ist und sohin Gegenstand einer Anfechtung sein kann, nicht aber die Festlegung einer konkreten Widmung an sich (hier: Bauland-Aufschließungsgebiet) – dahingehend konkreter gefasst, dass (lediglich) die Pflicht zur Erstellung eines Bebauungsplanes dieser Verordnung – die sich ausschließlich auf Grundstücke bezieht, die vom Verfahren gemäß § 18 Abs 1 Stmk. BauG vor dem Verwaltungsgericht umfasst und sohin präjudiziell sind – angefochten wird. Aufgrund des untrennbaren Regelungszusammenhangs wird auch die Festlegung der Bebauungsfrist mit angefochten. Der Fristbeginn hängt nämlich bestimmungsgemäß mit der Rechtskraft des Bebauungsplans zusammen.

(10)Der dritte Eventualantrag (Antrag D IV.) fasst den zweiten Eventualantrag dahingehend konkreter, dass konkrete Wort- und Zeichenfolgen der Verordnung angefochten werden. Er zielt darauf ab, dass alle Normen hinsichtlich der Festlegung der Bebauungsplanpflicht (und die in untrennbarem Zusammenhang stehende Bebauungsfrist) aus dem Rechtsbestand eliminiert werden. Weiters bezieht er sich auf die konkreten Planbeilagen und diesbezüglich auf die Festlegung einer Bebauungsfrist und Bebauungsplanpflicht für die konkreten Grundstücke (nicht aber die gesamten Planbeilagen, da ja die Anfechtung der Widmung nicht umfasst ist).

(11)Der vierte Eventualantrag (Antrag D V.) ist nochmal enger gefasst als der dritte Eventualantrag und bezieht sich hinsichtlich des § 3 (Bebauungsfrist) lediglich auf jene Wort- und Zeichenfolge, die den Fristbeginn der Bebauungsfrist ab Rechtskraft des Bebauungsplanes festlegt. Weiters bezieht er sich auf die konkreten Planbeilagen und diesbezüglich auf die Festlegung einer Bebauungsfrist und Bebauungsplanpflicht für die konkreten Grundstücke (nicht aber die gesamten Planbeilagen, da ja die Anfechtung der Widmung nicht umfasst ist).

Der letzte Eventualantrag (Antrag D VI) ist wiederum weiter gefasst und bezieht sich auf die die gesamte Verordnung, aber lediglich hinsichtlich der Bebauungsplanpflicht und Bebauungsfrist.

Ad E)

(1)Das Landesverwaltungsgericht Steiermark nimmt an, dass dem angefochtenen Gemeinderatsbeschluss ein eigenständiger normativer Charakter als Verordnung zukommt. Dieser enthält nämlich keinen konkreten Verweis auf jene Unterlage, die vom Bürgermeister für den Gemeinderat als VF **** gezeichnet wurde (Antragspunkt D.); sohin dürfte dieser selbst eine entsprechende, rudimentäre, unschlüssige, nicht ausreichend determinierte und mit der Verordnung gemäß Punkt D.) konkurrierende Flächenwidmungsplanänderung darstellen. Der Gemeinderatsbeschluss bezieht sich, soweit erkennbar, lediglich auf Grundstücke, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Verfahrensgegenstand (gemäß § 18 Abs 1 Stmk. BauG) sind.

(2)Die konkrete Widmung bleibt dabei unklar; während die im Beschluss enthaltenen und abgebildeten Planbeilagen eine Widmung als Aufschließungsgebiet für WA (Allgemeines Wohngebiet) vorsehen, wird im Kurzbericht des Gemeinderates die Widmung lediglich „von WA auf WR“ (Reines Wohngebiet, sohin Bauland) festgelegt, wobei auch gemeint sein kann (und vermutlich sollte), dass statt – wie in den Planunterlagen – „Aufschließungsgebiet für WA“, ein „Aufschließungsgebiet für WR“ gewidmet wird. Deshalb werden aufgrund der Unschlüssigkeit alle drei Widmungen angefochten, auch wenn das Landesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass auch in diesem Fall vermutlich eine Widmung betreffend „Aufschließungsgebiet für Reines Wohngebiet“ erfolgen sollte.

(3)Das Landesverwaltungsgericht verweist hinsichtlich der Präjudizialität auf die oberhalb zu Punkt D.) getätigten Ausführungen, da auch in diesem Gemeinderatsbeschluss gemäß der SOLL/IST-Plandarstellung in Verbindung mit dem Kurzbericht eine Bebauungsplanpflicht sowie die Umwidmung und eine Bebauungsplanfrist vorgesehen wird.

(4)Der Hauptantrag bezieht sich dabei auf die Behebung der gesamten Verordnung (korrespondierend zum Hauptantrag in Punkt D.).

(5)Der erste Eventualantrag (Antrag E II) fasst den Anfechtungsumfang enger und nennt die konkreten Grundstücke, auf die sich die dahingehend unklare Verordnung beziehen könnte, sohin die vor dem Verwaltungsgericht verfahrensgegenständlichen Grundstücke, und bezieht sich konkret auf die (unklaren) Widmungen, die Bebauungsplanpflicht und die Bebauungsfrist. Eine weitere Konkretisierung scheint in casu nicht möglich, da der Gemeinderatsbeschluss auch nicht sinnvoll (zB in Paragraphen) unterteilt ist.

(6)Der zweite Eventualantrag (Antrag E I)I) fasst den Anfechtungsumfang enger und ficht lediglich die Bebauungsplanpflicht und die in untrennbarem Zusammenhang stehende Bebauungsfrist hinsichtlich der konkreten Grundstücke an.

V. Begründung (Darlegung der gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnungen sprechenden Bedenken gemäß § 57 Abs 1 VfGG sowie der gegen

die Verfassungsmäßigkeit der Gesetze sprechenden Bedenken gemäß

§ 62 Abs 1 VfGG)

Ad A) – Gesetzes- und Verordnungsanfechtung „Bebauungsrichtlinien“

(1)Mit LGBl 49/2010 wurde das steiermärkische Raumordnungsrecht umfangreich novelliert und das Gesetz vom 23. März 2010 über die Raumordnung in der Steiermark (Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 – StROG) erlassen. Unter einem trat gemäß § 69 Abs 1 leg cit das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 1974, LGBl 127/1974, zuletzt in der Fassung LGBl 89/2008, außer Kraft.

(2)Das steiermärkische Raumordnungsgesetz 1974 enthielt Regelungen zum raumordnungsrechtlichen Instrument der „Bebauungsrichtlinie“. Dieses war aus rechtlicher Sicht das Gegenstück zum Bebauungsplan und insbesondere in § 27 Abs 1 StROG 1974 geregelt.

(3)Demnach hatte jede Gemeinde nach Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes mit der Bebauungsplanung zu beginnen und durch Verordnung Bebauungspläne zu erlassen. Die Gemeinde konnte Teile des Baulandes, für die Bebauungspläne nicht erforderlich waren, mit Beschluss festlegen (Zonierung). Die Gründe für eine derartige Festlegung waren der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Für diese Teile des Baulandes konnten die Gemeinden durch Verordnung entsprechend dem Gebietscharakter, ferner für einzelne Bebauungsweisen, Bebauungsrichtlinien festlegen.

(4)Das StROG 1974 enthielt weitere Regelungen über das Instrument der Bebauungsrichtlinien, deren Erlassung und Wirkung sowie Änderung und Abgrenzung zu anderen rechtlichen Instrumenten wie Bebauungsplänen. Zentrale Normen waren der genannte § 27 (Verfahren zur Bebauungsplanung) sowie § 32 (Rechtswirkungen der Flächenwidmungspläne, der Bebauungspläne und der Bebauungsrichtlinien) und § 28 (Inhalt der Bebauungsplanung).

(5)Im Wesentlichen war festgelegt, dass Bebauungspläne sowie Bebauungsrichtlinien – gemeinsam als „Bebauungsplanung“ bezeichnet – eine den Raumordnungsgrundsätzen entsprechende Entwicklung der Struktur und Gestaltung des im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Baulandes herbeiführen sollte.

(6)All diese Regelungen sind jedoch mit der Erlassung des StROG 2010 – konkret gemäß dessen § 69 Abs 1 – außer Kraft getreten. Nichtsdestotrotz hat sich der Landesgesetzgeber dazu entschieden, dass bestehende Bebauungsrichtlinien durch Inkrafttreten des Gesetzes nicht berührt werden (§ 67 Abs 4 StROG 2010) bzw. laufende Verfahren entsprechend der bisher geltenden Rechtslage zu Ende geführt werden können (§ 67 Abs 3 Z 6 und 7 StROG).

(7)Es gibt derzeit sohin zwar die Regelung, dass bestehende Bebauungsrichtlinien noch immer gelten, aber es gibt keine dem Rechtsbestand angehörenden Rechtsnormen, die nähere Regelungen zu diesen Bebauungsrichtlinien treffen. Sohin sind nach der geltenden Rechtslage weder der Inhalt noch der Zusammenhang und die Abgrenzung mit anderen Raumordnungsinstrumenten – wie insbesondere Bebauungsplänen – geregelt.

(8)Im gegenständlichen Fall wird dadurch eine rechtlich nicht miteinander in Einklang zu bringende, divergierende Rechtslage geschaffen:

(9)Im Jahr 2007 wurden – gemeinsam mit dem FWP 4.0 – für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke (zumindest einen Teil derselben) Bebauungsrichtlinien (im Rahmen der Verordnung über die Zonierung des Baulandes; siehe dazu Anfechtungspunkt B)) erlassen, und im Jahr 2023 im Rahmen des VF **** für dieselben Grundstücke zumindest teilweise eine Bebauungsplanpflicht verordnet, ohne dass die Bebauungsrichtlinien für die betroffenen Grundstücke formal behoben wurden.

(10)Derzeit bestehen sohin für dieselben Grundstücke sowohl eine Bebauungsplanpflicht (gemäß VF ****) als auch eine Bebauungsrichtlinie (gemäß im FWP 4.0 enthaltener Verordnung über die Zonierung des Baulandes). Nach der Rechtslage des StROG 1974 wäre dies jedenfalls unzulässig gewesen: Aus § 27 Abs 1 StROG 1974 ergab sich eindeutig, dass eine Bebauungsrichtlinie stets nur dort erlassen werden kann, wo keine Bebauungspläne erforderlich waren und sohin keine Bebauungsplanpflicht bestand.

(11)Dieser Widerspruch könnte zwar dadurch aufgelöst werden, dass angenommen wird, dass durch die Festlegung einer Bebauungsplanpflicht ex lege auch die Bebauungsrichtlinie für diese Grundstücke außer Kraft tritt (im Sinne einer Derogierung der älteren durch die jüngere Verordnung). Doch gibt es dafür derzeit keine konkrete gesetzliche Regelung, sodass das Landesverwaltungsgericht auch hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Verordnungen davon nicht ausgeht. Da im StROG 2010 lediglich der Fortbestand der Bebauungsrichtlinien geregelt ist, nicht aber deren außer-Kraft-treten bei der späteren Festlegung einer Bebauungsplanpflicht, kann nicht angenommen werden, dass eine ehemals rechtsgültige Verordnung ohne entsprechenden Aufhebungsakt ex lege durch Erlass einer Verordnung zu einem anderen Regelungsgegenstand aus dem Rechtsbestand ausscheidet.

(12)Die Bebauungsrichtlinie müsste sohin von der Gemeinde selbst geändert bzw. behoben werden. Auch dafür ist aber kein Verfahren festgelegt – die Rechtslage nach dem StROG 2010 sieht zwar einen Fortbestand der Bebauungsrichtlinien vor, aber keine Möglichkeit und kein Verfahren, um diese zu ändern (zB Anhörungsverfahren wie für die Änderung von FWP und Bebauungsplänen).

(13)Das StROG 2010 ordnet daher den Fortbestand eines Raumordnungsinstruments (von Bebauungsrichtlinien) an, ohne jegliche inhaltliche Regelungen dafür zu treffen, wie dieses Instrument im Gefüge der verschiedenen Raumordnungsinstrumente künftig funktioniert, wie es abgegrenzt wird, wie es geändert werden kann und wie damit umzugehen ist bzw. wie die zuständige Behörde vorzugehen hat, wenn später ein anderes Raumordnungsinstrument (Bebauungsplanpflicht) auf dieselben Grundstücke angewandt/verordnet wird.

(14)Es kann dabei nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht angenommen werden, dass gesetzliche Regelungen des StROG 1974 für bestehende Bebauungsrichtlinien sinngemäß weiterhin gelten, ist doch das StROG 1974 gemäß § 69 Abs 1 StROG 2010 explizit und vorbehaltlos sowie ohne Einschränkungen außer Kraft getreten.

(15)Ausgenommen davon ist lediglich die Fortführung von Verfahren über Bebauungsrichtlinien, die zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung 2010 bereits eingeleitet waren (§ 67 Abs 3 Z 6 und 7 StROG 2010); nach Ansicht des erkennenden Gerichts kann sich dies aber nur auf die entsprechenden Verfahrensvorschriften beziehen. Den Gemeinden war es dadurch möglich, laufende Verfahren zu Bebauungsrichtlinien gemäß dem StROG 1974 fortzusetzen (was denklogisch ist, da ja das StROG 2010 keine entsprechenden Vorschriften mehr vorsieht). Nichtsdestotrotz fehlt auch dahingehend eine Regelung, welche Rechtsvorschriften gelten sollen, wenn die anhängigen Planungsverfahren zu Ende geführt waren. Es stellen sich sohin dieselben Bedenken, wie für Bebauungsrichtlinien, die zum Zeitpunkt des Erlasses des StROG 2010 bereits bestanden haben.

(16)Dass für alle Gemeinden mit damals laufenden oder bestehenden Bebauungsrichtlinien weiterhin alle diesbezüglichen Regelungen des StROG 1974 anwendbar sein sollen, ist dem StROG 2010 nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht zu entnehmen und würde ohnedies ebenso keine ausreichende gesetzliche Determinierung darstellen.

(17)Die Bedenken erstrecken sich auch auf andere Verordnungen und Gesetze, die noch entsprechende Regelungen zu Bebauungsrichtlinien vorsehen; für eine Bereinigung der Rechtslage ist das Rechtsinstrument der Bebauungsrichtlinien auch aus diesen zu entfernen.

(18)Das erkennende Gericht geht sohin davon aus, dass die Regelungen zu Bebauungsrichtlinien in den präjudiziellen Gesetzesbestimmungen– sohin den oben unter Punkt III. dargelegten Bestimmungen des StROG und dem Stmk. BauG – und in einem untrennbaren Regelungszusammenhang stehenden Verordnungen und Gesetzesbestimmungen gesetzes- bzw. verfassungswidrig sind. Dies aufgrund der nicht ausreichenden Regelung der Bebauungsrichtlinien im Regime des StROG 2010 und der damit verbundenen fehlenden bzw. unzureichenden gesetzlichen Determinierung dieses Raumordnungsinstruments gemäß den verfassungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Art 18 B-VG.

(19)In Art 18 Abs 1 und 2 B-VG liegt auch die Anordnung, dass das Gesetz das Verhalten der Behörden vorherbestimmen muss (Determinierungsgebot): Bereits im Gesetz müssen also die wesentlichen Voraussetzungen und Inhalte des behördlichen Handelns umschrieben sein, und zwar so, dass die Übereinstimmung des behördlichen Handelns mit dem Gesetz überprüft werden kann. Bei Ermittlung des Inhalts einer gesetzlichen Regelung sind indes alle zur Auslegung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen: Erst wenn auch nach Heranziehung sämtlicher Interpretationsmethoden noch nicht beurteilt werden kann, was im Einzelfall Rechtens sein soll, verletzt die Regelung die in Art 18 verankerten rechtsstaatlichen Erfordernisse (VfSlg 8395/1978).

(20)Angesichts der unterschiedlichen Lebensgebiete, Sachverhalte und Rechtsfolgen, die Gegenstand und Inhalt gesetzlicher Regelung sein können, verlangt Art 18 einen dem jeweiligen Regelungsgegenstand adäquaten Determinierungsgrad (VfSlg 13.785/1994; differenziertes Legalitätsprinzip). Gesetze, die zu Grundrechtseingriffen ermächtigen („eingriffsnahe Gesetze“), müssen demgemäß erhöhten Anforderungen an die Bestimmtheit genügen; s zB VfSlg 10.737/1985 (Art 8 Abs 2 EMRK); VfSlg 18.643/2008 (§ 1 Abs 2 DSG); VfSlg 20.398/2020 (Art 2 4. ZPEMRK); VfSlg 20.580/2022 (PersFrBVG).

(21)Rechtsquellen müssen zudem ein Mindestmaß an Verständlichkeit aufweisen. Eine Vorschrift, zu deren Sinnermittlung subtile verfassungsrechtliche Kenntnisse, qualifizierte juristische Befähigung und Erfahrung und geradezu archivarischer Fleiß erforderlich sind, verstößt gegen dieses rechtsstaatliche Erfordernis (VfSlg 3130/1956; 12.420/1990).

(22)Art 18 Abs 2 statuiert eine allgemeine Ermächtigung zur Erlassung von Verordnungen. Jede Verwaltungsbehörde ist damit von Verfassungs wegen befugt, innerhalb ihres Wirkungsbereichs Verordnungen zu erlassen. Einer ausdrücklichen Ermächtigung in dem durchzuführenden Gesetz bedarf es hiefür nicht (VfSlg 3021/1956; 4375/1963).

(23)Eine Verordnung darf bloß präzisieren, was in den wesentlichen Konturen bereits im Gesetz selbst vorgezeichnet ist (VfSlg 11.547/1987). Damit aber von einer bloßen Durchführung gesprochen werden kann, muss das durchzuführende Gesetz inhaltlich hinreichend bestimmt sein; so müssen aus dem Gesetz allein alle wesentlichen Merkmale der beabsichtigten Regelung – dass „Ob“ und das „Wie“ (VfSlg 176/1923) – hervorgehen (VfSlg 11.649/1988 mwN). Diesem Erfordernis ist entsprochen, wenn im Gesetz nicht nur die Erlassung einer Maßnahme vorgesehen ist, sondern auch die Voraussetzungen hiefür näher geregelt sind (VfSlg 3935/1961).

(24)Die vorhin dargestellten Grundsätze gelten auch für Planungsakte, denen Verordnungscharakter zukommt (zB Raumordnungspläne), doch ist der normative Inhalt solcher Rechtsakte durch das Wesen eines Planes vorherbestimmt. Planungsnormen können nämlich ihrem Wesen nach nur final, im Hinblick auf bestimmte zu erreichende Planungsziele, determiniert werden. Planungsmaßnahmen müssen daher streng daraufhin geprüft werden, ob die Entscheidungsgrundlagen der Behörde erkennbar sind. Eine derartige Verordnung ist daher gesetzwidrig, wenn die erkennbaren Entscheidungsgrundlagen so mangelhaft sind, dass nicht beurteilt werden kann, ob die Verordnung den vom Gesetz vorgegebenen Zielen entspricht (zB VfSlg 8280/1978), oder wenn dem Verfahren zur Verordnungserlassung sonstige „erhebliche“ Mängel anhaften, etwa die Verletzung einer gesetzlichen Anhörungs- oder Auflagepflicht (zB VfSlg 8213/1977).

(25)Die verbleibenden Bestimmungen des StROG 2010 betreffend Bebauungsrichtlinien erfüllen die Anforderungen des Art 18 B-VG nicht. Voraussetzungen und Inhalte sowie sonstige nähere Regelungen für Bebauungsrichtlinien und deren Fortbestand sind dem Gesetz nicht zu entnehmen, auch nach Ausschöpfung aller Interpretationsmethoden nicht. Selbst wenn davon ausgegangen werden könnte, dass die Regelungen des StROG 1974 diesbezüglich weitergelten, so würde die Feststellung des entsprechenden Rechtsbestandes eine komplexe Beurteilung des vor über 15 Jahren novellierten Raumordnungsrechts – samt entsprechendem archivarischem Fleiß, zumal das StROG 1974 und dessen Novellen im RIS gar nicht enthalten sind – erfordern, der von Normunterworfenen keinesfalls erwartet werden kann. Das Gesetz liefert keine ausreichenden Regelungen dahingehend, dass aus dem Gesetz selbst alle wesentlichen Merkmale der beabsichtigten Fortgeltung – insbesondere des „wie“ – hervorgehen, da völlig unklar bleibt, wie genau sich Bebauungsrichtlinien in das raumordnungsrechtliche Planungsgefüge nach dem StROG 2010 einfügen sollen.

(26)Die erlassenen Verordnungen – wie verfahrensgegenständlich die Bebauungsrichtlinie gemäß Antragspunkt B) – kann mangels entsprechender Regelungen auch nicht anhand des geltenden Gesetzes geprüft werden, da die Inhalte von Bebauungsrichtlinien sowie das Verfahren zu deren Erlassung, Abänderung und Aufhebung nicht mehr geregelt werden. Das Gesetz ist daher nicht gemäß Art 18 B-VG ausreichend determiniert.

(27)Die Anträge unter Antragspunkt A.) zielen sohin darauf ab, die verbliebenen Regelungen zu Bebauungsrichtlinien aus dem präjudiziellen Rechtsbestand – verfahrensgegenständlich dem Stmk. BauG sowie dem StROG 2010 – zu eliminieren, ebenso wie die Regelungen zu Bebauungsrichtlinien in den in einem Regelungszusammenhang stehenden Verordnungen.

(28)Dadurch würden nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch die erlassenen Bebauungsrichtlinien in den Verordnungen (hier: die in Antragspunkt B. genannte Verordnung in jenem Umfang, in dem sie Bebauungsrichtlinien festlegt) außer Kraft treten. Ändert sich die gesetzliche Grundlage einer Verordnung, wird diese Verordnung nämlich im Fall eines Widerspruchs zur Neufassung ihrer ursprünglichen gesetzlichen Grundlage nicht gesetzwidrig iSd Art 139; sie tritt vielmehr gleichzeitig mit ihrer ursprünglichen gesetzlichen Grundlage außer Kraft, sofern die Neufassung des Gesetzes keine Grundlage iSd Art 18 Abs 2 bietet (VfSlg 12.634/1991; Herzog-Mantel-Theorie).

(29)Selbst wenn dies verfahrensgegenständlich nicht der Fall wäre, so würde den Verordnungen die Rechtsgrundlage entzogen und wären sie nach Ansicht des erkennenden Gerichts sohin mangels gesetzlicher Grundlage zu beheben, widrigenfalls sie gesetzwidrig würden (dazu unter Punkt B.)).

Ad B) Verordnungsanfechtung „Bebauungsrichtlinien“

(1)Die Bebauungsrichtlinien sind in der angefochtenen Verordnung über die Zonierung des Baulandes als Teil des Flächenwidmungsplans 4.0 (im weiteren Sinn) verordnet. Konkret wurde für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke eine „Bebauungsrichtlinie – Wohnen“ mit gewissen Anforderungen festgelegt.

(2)Sofern der Verfassungsgerichtshof dem Antragspunkt A.) nicht stattgibt oder davon ausgeht, dass durch die Aufhebung nicht im Sinne der Herzog-Mantel-Theorie die Bebauungsrichtlinie (unter einem) außer Kraft tritt, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch die Bebauungsrichtlinie selbst gesondert als gesetzwidrig zu beheben.

(3)Wie oben unter Punkt III. dargelegt, geht das erkennende Gericht – übereinstimmend mit der belangten Behörde – vorläufig davon aus, dass die Bebauungsrichtlinie auch im Rahmen der Änderung des Bebauungsplanzonierungsplanes in VF **** nicht behoben oder abgeändert wurde und sohin weiterhin besteht.

(4)Jedenfalls wäre bei Aufhebung der gesetzlichen Bestimmungen gemäß Antragspunkt A.) – geht man davon aus, dass die Herzog-Mantel-Theorie nicht zur Anwendung gelangt – der Bebauungsrichtlinie bzw. ihrem Fortbestehen ihre gesetzliche Grundlage entzogen, sie bereits aus diesem Grunde ohne gesetzliche Grundlage erlassen und folglich gesetzes- und verfassungswidrig. Da das StROG 2010 das Ziel verfolgt hat, das Flächenwidmungsinstrument der Bebauungsrichtlinie aus dem Raumordnungsrecht zu beseitigen (und sohin keine neuen Bebauungsrichtlinien mehr zuzulassen, sondern nur noch den Fortbestand von existierenden Richtlinien vorzusehen), ist der Wille des Gesetzgebers insofern klar, dass derartige Richtlinien für Bauland nicht mehr erlassen werden dürfen. Insofern kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine solche Richtlinie unmittelbar und ohne gesonderte Verordnungsermächtigung bzw. Regelung einer Weitergeltung der Verordnungen auf Basis des StROG 2010 erlassen werden oder fortbestehen kann. Die Verordnung wäre sohin hinsichtlich der Festlegung von Bebauungsrichtlinien in Bezug auf die angefochtenen Grundstücke rechtswidrig (zu den relevanten Grundstücken sogleich).

(5)Weiters hat die verordnungserlassende Behörde mit der Flächenwidmungsplan-Änderung VF **** – trotz dem Bestehen der Bebauungsrichtlinie – eben eine Bebauungsplanpflicht festgelegt (Antragspunkte D. und E.). Selbst wenn man annimmt, dass die gesetzlichen Regelungen des StROG 1974 (sinngemäß) weiterhin anzuwenden sind, so kann eine gemäß § 27 Abs 1 StROG 1974 erlassene Bebauungsrichtlinie nur dann bestehen, wenn keine Bebauungsplanpflicht besteht. Die Gemeinde konnte nämlich gemäß dem Gesetzeswortlaut jene Teile des Baulandes, für die Bebauungspläne nicht erforderlich waren, mit Beschluss festlegen (Zonierung). Für diese Teile des Baulandes [sohin: die Teile des Baulandes, für die Bebauungspläne nicht erforderlich waren] konnten die Gemeinden durch Verordnung entsprechend dem Gebietscharakter, ferner für einzelne Bebauungsweisen, Bebauungsrichtlinien festlegen.

(6)Da die verordnungserlassende Behörde verfahrensgegenständlich mit der Flächenwidmungsplan-Änderung VF **** eine – wenn nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch rechtswidrig zustande gekommene (siehe dazu zu Punkt D. und E.) – Bebauungsplanpflicht erlassen hat (wobei der konkrete Umfang, für welche Grundstücke diese festgelegt wurde, unklar determiniert ist), so hätte sie unter einem die Bebauungsrichtlinie zumindest in diesem Umfang aufheben müssen. Ein paralleles Bestehen einer Bebauungsrichtlinie sowie einer Bebauungsplanpflicht (oder gar eines tatsächlich erlassenen Bebauungsplanes) kommt demnach nicht in Betracht. Dadurch ist die Bebauungsrichtlinie im angefochtenen Umfang – spätestens in jenem Zeitpunkt in dem die verordnungserlassende Behörde die Bebauungsplanpflicht in VF **** (siehe dazu Anfechtungspunkte D. und E.) festgelegt hat – gesetzwidrig geworden, und haben das gleichzeitige Bestehen der Bebauungsrichtlinie sowie des Bebauungsplanes ihre gegenseitige Gesetzwidrigkeit bewirkt.

(7)Die von der verordnungserlassenden Behörde geschaffene Rechtslage – nämlich das gleichzeitige Bestehen einer Bebauungsplanpflicht (hier: gemäß VF ****) sowie einer Bebauungsrichtlinie (gemäß Verordnung über die Zonierung des Baulandes samt darin enthaltener Bebauungsrichtlinie) für zumindest einen Teil derselben Grundstücke ohne nähere Regelung oder Aufhebung einer der Verordnungen schafft eine nicht ausreichend determinierte, in sich widersprüchliche, und sohin gesetzwidrige Rechtslage.

(8)Welche Grundstücke konkret von der Bebauungsrichtlinie umfasst sind, ist nicht ausreichend klar geregelt. Jedenfalls ist dies gemäß der planlichen Darstellung für die Grundstücke **** (allerdings für das gesamte Grundstück, sohin auch Verkehrsflächen), ****, ****, und **** der Fall.

(9)Aufgrund der ungenauen Ausgestaltung der Schraffierung in der planlichen Darstellung (dazu bereits oben), die bei genauer Betrachtung die Grundgrenzen nicht trennscharf einhält, ist aber nicht auszuschließen, dass die Bebauungsrichtlinien auch die Grundstücke ****, ****, ****, und **** zumindest partiell umfasst (dazu bereits oben), da die Randbereiche der Grundstücke von der farblichen Gestaltung, die laut Legende die Bebauungsrichtlinie Wohnen darstellt, umfasst sind. Das erkennende Gericht hat sohin alle Grundflächen in seinen Antrag mit einbezogen.

(10)Dazu ist weiters festzuhalten, dass für jenen (südlichen) Teil des Grundstücks ****, sowie die Grundstücke ****, ****, ****, und ****, die gemäß dem FWP 4.0 (siehe dazu Anfechtungspunkt C) eine Verkehrsfläche darstellen, eine Bebauungsrichtlinie nie hätte erlassen werden dürfen, da es sich dabei nicht um Bauland gemäß § 27 StROG 1974 handelt, sondern eben um Verkehrsflächen.

(11)Die Bebauungsplanpflicht gemäß VF **** ist ebenso in ihrem grundstücksbezogenen Geltungsbereit unklar geregelt. Im Rahmen der Flächenwidmungsplanänderung **** von 2023 wird teilweise davon ausgegangen, dass die Grundstücke ****, ****, **** (Teilfläche) und **** als Aufschließungsgebiet samt Bebauungsplanpflicht gewidmet werden. Teilweise, nämlich in § 3 (Maßnahmen zur aktiven Bodenpolitik) werden zusätzlich auch die Grundstücke **** und **** als Bauland-Aufschließungsgebiet genannt, für die sohin ebenfalls die Bebauungsplanpflicht gelten müsste; im Erläuterungsbericht auf S. 9 werden alle vor dem Verwaltungsgericht verfahrensgegenständlichen Grundstücke, mit Ausnahme des Grundstücks ****, als Gebiet für die Festlegung einer Bebauungsplanverpflichtung genannt.

(12)Sofern die Verordnung also (lediglich) aufgrund des Widerspruchs zwischen Bebauungsplanpflicht und Bebauungsrichtlinie hinsichtlich einzelner Grundstücke gesetzwidrig wäre, so würde dies nach Ansicht des Verwaltungsgerichts alle übereinstimmenden Grundstücke, d.h. jene die sowohl von der Bebauungsplanpflicht als auch der Bebauungsrichtlinie betroffen sind – im weitest anzunehmenden Umfang sohin alle vor dem Verwaltungsgericht verfahrensgegenständlichen Grundstücke (unter Berücksichtigung des Antragspunkts E. sogar des Grundstücks ****) – betroffen.

(13)Geht der VfGH von einem kleineren räumlichen Anwendungsbereich der Bebauungsrichtlinie aus (wonach sohin die lediglich in Randbereichen aufgrund einer allenfalls ungenauen Schraffierung betroffenen Grundstücke nicht von der Bebauungsrichtlinie betroffen sind), so wären sowohl von der Bebauungsrichtlinie als auch der Bebauungsplanpflicht gemäß VF **** zumindest die Grundstücke **** (nördl. Teilfläche), ****, ****, und **** umfasst.

Ad C) Widmung als Verkehrsflächen im Flächenwidmungsplan 4.0

(1)Im Flächenwidmungsplan 4.0 sind mehrere Grundstücke als – mehr oder weniger dislozierte – Verkehrsflächen, dies ohne erkennbaren Grund, gewidmet. Diese wurden auch durch die Flächenwidmungsplan-Änderung VF **** nicht adaptiert.

(2)Verfahrensgegenständlich hat das erkennende Gericht, wie oben dargelegt, Bedenken gegen diese Widmung hinsichtlich der Grundstücke **** (südliche Teilfläche), **** und ****.

(3)Es handelt sich um folgende Grundstücke:

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt]

Abbildung 8: Auszug aus der zeichnerischen Darstellung (Beilage), verfasst von Architekt J (Projekt-Nr. ****), digital erstellt und bearbeitet von der Fa. K (basierend auf der digitalen Katastermappe, Katasterstand 16.11.2005; die Einfügung der roten Pfeile und Grundstücksbezeichnungen erfolgte durch das Verwaltungsgericht.

(4)Zur besseren Übersichtlichkeit wird nachfolgend ein Auszug aus dem GIS Steiermark eingefügt:

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt]

Abbildung 9: Zur besseren Übersichtlichkeit ein aktueller Auszug aus dem GIS Steiermark (Stand: 28.10.2025); dieser stellt nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Flächenwidmung gemäß FWP 4.0 dar. Nr. 2 = ****; Nr. 3 = ****, Nr. 8 = ****. Auf dem Grundstück **** ist hier die südliche, eine Verkehrsfläche darstellende Widmung gut zu erkennen.

(5)Warum diese Flächen nach dem FWP 4.0 Verkehrsflächen darstellen, ist nicht ersichtlich.

(6)Ob eine Umwidmung im Rahmen der Flächenwidmungsplanänderung VF **** erfolgt ist, kann sachverhaltsbezogen nicht sicher beurteilt werden, da der grundstücksbezogene Regelungsgegenstand des VF **** unklar gefasst ist. Ausgehend von Antragspunkt D) wird im Rahmen der Flächenwidmungsplanänderung **** von 2023 teilweise davon ausgegangen, dass die Grundstücke ****, ****, **** (Teilfläche) und **** als Aufschließungsgebiet samt Bebauungsplanpflicht gewidmet werden. Teilweise, nämlich in § 3 (Maßnahmen zur aktiven Bodenpolitik) werden zusätzlich auch die (Verkehrsflächen darstellenden) Grundstücke **** und **** als Bauland-Aufschließungsgebiet genannt, für die sohin ebenfalls die Bebauungsplanpflicht gelten müsste; im Erläuterungsbericht auf S. 9 werden alle vor dem Verwaltungsgericht verfahrensgegenständlichen Grundstücke, mit Ausnahme des Grundstücks ****, als Gebiet für die Festlegung einer Bebauungsplanverpflichtung genannt, sohin auch alle vormaligen Verkehrsgrundstücke. Auch hinsichtlich des Antragspunkts E.) ist der Umfang der Verordnung unklar geregelt.

(7)Das erkennende Gericht äußert daher – um einer diesbezüglichen Beurteilung durch den Verfassungsgerichtshof nicht vorzugreifen – zum Zwecke des Antragspunktes C) seine Bedenken hinsichtlich aller drei genannten Grundstücke für den Fall, dass diese weiterhin als Verkehrsflächen gewidmet sind.

(8)Bei den im Flächenwidmungsplan festgelegten Verkehrsflächen handelt es sich ausnahmslos um private Grundstücksflächen im Eigentum der Beschwerdeführerin, auf denen auch keine Verkehrswege – weder öffentliche noch private – vorhanden sind. Die Grundstücke sind teilweise unversiegelt und mit Pflanzen bewachsen oder auch – im Falle des Grundstücks **** – vollständig mit Gebäuden bebaut (Einvernahme des Vertreters der Beschwerdeführerin, OZ 39, S. 10).

(9)Im Grundbuch sind die Flächen hinsichtlich ihrer Nutzung wie folgt angegeben (Grundbuchsauszüge, OZ 28):

-****: Baufläche (Gebäude) und Baufläche (Gebäudenebenflächen)

-****: Gärten

-****: Landwirtschaftlich genutzte Grundflächen (Äcker, Wiesen oder Weiden)

(10)Eine davon abweichende Nutzung hat sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht ergeben.

(11)Dies ergibt sich auch aus nachfolgenden, dem GIS Steiermark entnommenen Luftbildern/Orthofotos:

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt]

Abbildung 10: Luftbild/Orthofoto, BlattNr. ****, Flugdatum 1997, Quelle: GIS Steiermark, abgefragt am 21.03.2026

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt]

Abbildung 11: Luftbild/Orthofoto, BlattNr. ****, Flugdatum 19.09.2004, Quelle: GIS Steiermark, abgefragt am 21.03.2026

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt]

Abbildung 12: Luftbild/Orthofoto, BlattNr. ****, Flugdatum 18.06.2009, Quelle: GIS Steiermark, abgefragt am 21.03.2026

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt]

Abbildung 13: Luftbild/Orthofoto, BlattNr. ****, Flugdatum 16.06.2012, Quelle: GIS Steiermark, abgefragt am 21.03.2026

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt]

Abbildung 14: Luftbild/Orthofoto, BlattNr. ****, Flugdatum 12.05.2015, Quelle: GIS Steiermark, abgefragt am 21.03.2026

[Bilder durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt]

Abbildung 15: Luftbild/Orthofoto, BlattNr. ****, Flugdatum 05.08.2018, Abbildung 16: Luftbild/Orthofoto, BlattNr. ****, Flugdatum 19.06.2024, Quelle: GIS Steiermark, abgefragt am 21.03.2026

[Bilder durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt]

Abbildung 17: Luftbild/Orthofoto, BlattNr. ****, Flugdatum 09.05.2021, Abbildung 18: Luftbild/Orthofoto, BlattNr. ****, Flugdatum 19.06.2024, Quelle: GIS Steiermark, abgefragt am 21.03.2026

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt]

Abbildung 19: Luftbild/Orthofoto, BlattNr. ****, Flugdatum 19.06.2024, Quelle: GIS Steiermark, abgefragt am 21.03.2026

(12)Demnach ist hinsichtlich der Grundstücke **** und **** zumindest seit einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 1997, hinsichtlich des südlichen Teils des Grundstücks **** zumindest seit dem 19.09.2004 – und hinsichtlich aller drei Grundstücke sohin schon von einem Zeitpunkt vor der Erlassung des FWP 4.0 – ersichtlich, dass diese Flächen keinen Verkehrszwecken mehr dienen, sondern mit Pflanzen bewachsen bzw. – hinsichtlich des Grundstücks **** – sogar vollständig bebaut sind. Im vom Verwaltungsgericht geführten Verfahren sind weder öffentliche noch private Verkehrszwecke hervorgekommen, denen das Grundstück dient; auch die Beschwerdeführerin hat, vertreten durch ihre Geschäftsführer, glaubhaft vorgebracht, dass die Grundstücke keinen Verkehrszwecken dienen und dazu auch nicht geeignet sind (Beschwerdevorbringen OZ 3; OZ 39, S. 10).

(13)Lediglich hinsichtlich der Grundstücke **** sowie **** – die formal vom verfahrenseinleitenden Antrag auf Erlassung von Bebauungsgrundlagen umfasst sind – hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Geschäftsführer, in der Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht klargestellt, dass diese auch aus ihrer Sicht Verkehrsflächen darstellen und keine Widmungsänderung angestrebt wird, sodass auch beim Landesverwaltungsgericht hinsichtlich der Rechtskonformität dieser Widmung als Verkehrsflächen – soweit diese Widmung noch besteht und nicht durch die Flächenwidmungsplanänderung VF **** adaptiert -wurde – keine Bedenken hervorgekommen sind.

(14)Gemäß § 32 Abs 1 StROG 2010 sind als Verkehrsflächen solche Flächen festzulegen, die für die Abwicklung des fließenden und ruhenden Verkehrs sowie für die Aufschließung des Baulandes und des Freilandes vorgesehen sind. Dazu gehören auch die für die Erhaltung, den Betrieb und den Schutz der Verkehrsanlagen und Versorgungsleitungen sowie die für Versorgung der Verkehrsteilnehmer erforderlichen Flächen und Einrichtungen.

(15)Auch nach der Rechtslage gemäß § 24 StROG 1974 zum Zeitpunkt der Erlassung des Flächenwidmungsplans galt dasselbe. Demnach waren als Verkehrsflächen ebenso solche Flächen festzulegen, die für die Abwicklung des fließenden und ruhenden Verkehrs sowie für die Aufschließung des Baulandes und des Freilandes vorgesehen sind. Dazu gehörten auch die für die Erhaltung, den Betrieb und den Schutz der Verkehrsanlagen und Versorgungsleitungen erforderlichen Flächen.

(16)Der VfGH hat dazu nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts jüngst ausgeführt, dass unter „Verkehr“ im Sinne des § 32 Abs 1 StROG der öffentliche Verkehr zu verstehen ist, weshalb das bloße Abstellen von Fahrzeugen auf eigenem Grund für verkehrsfremde Zwecke davon nicht umfasst ist (VfGH 08.03.2022, V 261-263/2021-17). Nach Ansicht des erkennenden Gerichts unterfallen sohin private Verkehrsflächen nicht dem Begriff des „Verkehrs“ in § 32 Abs 1 StROG.

(17)Die gegenständlichen Flächen sind – zumindest seit 1997 bzw. 2004 – nicht dazu geeignet, dem (öffentlichen) Verkehr zu dienen, da sie nicht befestigt, und entweder mit Pflanzen bewachsen oder bebaut sind, und werden auch nicht dementsprechend genutzt. Als private Flächen bzw. Grundstücke im Privateigentum können sie derzeit auch von der Gemeinde nicht ohne weiteres für (öffentliche) Verkehrszwecke herangezogen werden.

(18)Auch ist nicht ersichtlich, dass die Flächen zur Erschließung der Baugrundstücke erforderlich sind, da über das Grundstück **** aus dem Norden eine an das Straßennetz angebundene Zufahrtsstraße bis zum Grundstück **** besteht, von dem aus auch die anderen vor dem LVwG verfahrensgegenständlichen Grundstücke erreicht werden können, die allesamt im Eigentum der Beschwerdeführerin stehen. Über diese Gemeindestraße auf Grundstück **** erfolgt auch gemäß der nachvollziehbaren Einvernahme des Vertreters der Beschwerdeführerin (OZ 39, S. 11) die Zufahrt.

(19)Diese Gemeindestraße steht gemäß dem Grundbuch (Auszug OZ 57) im Alleineigentum der Marktgemeinde Gratwein-Straßengel und wird auch gemäß dem Grundbuch als „Straßenverkehrsanlage“ genutzt.

(20)Unten in der Begründung zu Antragspunkt D. 3 werden weiters nähere diesbezügliche Ausführungen im Rahmen der entsprechenden Vorfrage getätigt.

(21)Demnach besteht über das Grundstück **** und die darauf befindliche Gemeindestraße von Norden her eine rechtlich gesicherte Zufahrtsmöglichkeit zu den verfahrensgegenständlich relevanten Grundstücken (siehe dazu die Ausführungen in den verkehrstechnischen Stellungnahmen von „S“ sowie der AG unter Punkt D. 3, die dies explizit bestätigen).

(22)Die gegenständlichen, ganz oder teilweise als Verkehrsflächen gewidmeten Grundstücke sind sohin nach Ansicht des erkennenden Gerichts weder geeignet, eine verkehrsbezogene Erschließungsfunktion der vom verwaltungsgerichtlichen Verfahren umfassten Grundstücke zu übernehmen, noch werden sie – seit zumindest 20 bis 30 Jahren – tatsächlich so genutzt.

(23)Die Gemeinde hat sich weder im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des FWP 4.0 noch im Rahmen der Erlassung des FWP 0.30 damit auseinandergesetzt, ob diese Flächen Verkehrsflächen iSd Begriffsdefinitionen sein können bzw. sollten oder eben nicht. Sie hat sohin diesbezüglich auch keine ausreichende Grundlagenforschung und Interessenabwägung betrieben. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist nämlich nicht nur für die Änderung eines Flächenwidmungsplanes (vgl. dazu zB VfGH 26.11.2015, V105/2015), sondern auch für die Beibehaltung von Flächenwidmungen in Fällen wie dem Gegenständlichen (dislozierte Verkehrsflächen ohne Funktion für den öffentlichen Verkehr) eine Grundlagenforschung im Rahmen einer Flächenwidmungsplanänderung dahingehend erforderlich, ob nicht eine Umwidmung stattfinden müsste, um eine gesetzeskonforme Verordnung zu erlassen, und die Flächen dabei allenfalls umzuwidmen, wenn sie den Definitionen ihrer bisherigen Widmung nicht mehr gerecht werden. Eine Grundlagenforschung, ein Ermittlungsverfahren und eine Interessenabwägung dahingehend wurde von der verordnungserlassenden Behörde jedoch nicht durchgeführt.

(24)Zusammenfassend hat das erkennende Gericht sohin erhebliche Bedenken hinsichtlich der Gesetzeskonformität der angefochtenen Verordnung.

Ad D)

(1)Das erkennende Gericht hat aus mehreren Gründen erhebliche Bedenken gegen die Gesetzeskonformität der Verordnung zur Flächenwidmungsplan-Änderung VF ****; der Primärantrag richtet sich gegen die Verordnung als Ganzes, weil sich diese ausschließlich auf im verwaltungsgerichtlichen Verfahren betroffene Grundstücke im Eigentum der Beschwerdeführerin bezieht.

D.1) Bedenken, ob der Verfahrensfall **** überhaupt in der von der L GmbH verfassten Version GZ: 22ÄV GS 041 (Anfechtungspunkt D) beschlossen wurde

(2)Die belangte Behörde geht offensichtlich davon aus, dass die unter Punkt D) angefochtene Verordnung mit der Bezeichnung „Marktgemeinde Gratwein Straßengel – Flächenwidmungsplan-Änderung, Verfahrensfall **** – gemäß § 39 (1) Stmk. ROG 2010, LGBl. Nr. 49/2010 idF LGBl. Nr. 84/2022. Öffentliche Urkunde gemäß § 15 iVm § 3 Ziviltechnikergesetz 2019, BGBl I Nr. 113/2022, „R-Straße [OT E-Ort]“, Beschluss, Stand der Ausfertigung 23.06.2023, GZ: 22 ÄV GS 041“ [OZ 5] mit dem Gemeinderatsbeschluss vom 22.06.2023, GZ: öGRS_03/2023 erfolgt ist, dann am 06.07.2023 kundgemacht wurde und mit 21.07.2023 in Rechtskraft erwachsen ist [OZ 41; Datei SEK_Auszug_öGRS].

(3)Der Gemeinderatsbeschluss vom 22.06.2023 enthält aber keinen Hinweis auf dieses Dokument. Das ist auch gar nicht möglich, ist es doch mit der Information am Deckblatt „Stand der Ausfertigung 23.06.2023“ versehen, sohin einen Tag nach dem Gemeinderatsbeschluss. Dieses Dokument mit Stand 23.06.2023, das der Bürgermeister „für den Gemeinderat“ gezeichnet und damit die Verordnung erlassen hat, hat der Gemeinderat sohin offensichtlich vor der Beschlussfassung nie zu Gesicht bekommen.

(4)Tagesordnungspunkt 10 des vorgenannten Gemeinderatsbeschlusses war: „Beratung und Beschlussfassung über die Flächenwidmungsplan-Änderung (Vereinfachtes Änderungs-2010 (Vereinfachtes Verfahren) idgF.) Verfahrensfall **** betreffend der KG E-Ort“. Im Gemeinderatsbeschluss sind mehrere Plandarstellungen enthalten, die jedoch nicht mit den Plandarstellungen gemäß dem Dokument mit dem Ausfertigungsdatum 23.06.2023 übereinstimmen. Das Dokument enthält Verweise auf einen „Stand der Ausfertigung 31.05.2023“. Laut den Plandarstellungen – die jedoch in Zusammenhang mit einem im Gemeinderatsbeschluss dargestellten Kurzbericht zu lesen sind – wäre eine Ausweisung als Aufschließungsgebiet für Allgemeines Wohngebiet vorgesehen gewesen:

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt]

(5)Der im Gemeinderatsprotokoll abgebildete Kurzbericht lautet wie folgt:

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20260408_LVwG_90_5_1529_2026_00/image048.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20260408_LVwG_90_5_1529_2026_00/image049.png

(6)Der Antrag und Beschluss lauteten schließlich wie folgt:

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20260408_LVwG_90_5_1529_2026_00/image050.png

(7)Ein Abspruch über den Verordnungswortlaut fand offensichtlich überhaupt nicht statt. Jedenfalls findet sich diesbezüglich kein Hinweis im Gemeinderatsbeschluss vom 22.06.2023.

(8)Das erkennende Gericht geht sohin sachverhaltsbezogen davon aus, dass für die Verordnung gemäß dem Dokument mit Stand der Ausfertigung 23.06.2023 und sohin die entsprechende Flächenwidmungsplanänderung ein Beschluss des Gemeinderats als zuständiger Behörde fehlt. Ein normativer Charakter kommt dieser Verordnung nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts dennoch zu, da dieses vom Bürgermeister „für den Gemeinderat“ gezeichnet wurde. Weiters wurde offensichtlich gemäß der Kundmachung (OZ 5, Datei „Kundmachungen.pdf“) die Flächenwidmungsplanänderung GZ: 22 ÄV GS 041 samt den von L GmbH verfassten Unterlagen (und sohin wohl die Version vom 23.06.2023) von 06.07.2023 bis 21.07.2023 an der Amtstafel und auf der Gemeindehomepage kundgemacht. Es besteht daher nach Ansicht des Gerichts kein Nicht-Akt (also keine absolut nichtige Verordnung).

(9)Das erkennende Gericht hat sohin Bedenken ob der Gesetzeskonformität der Verordnung, da diese vom (damaligen) Bürgermeister „für den Gemeinderat“ gezeichnet wurde, der Gemeinderat diese aber als zuständige Behörde (vgl. §§ 38 und 39 StROG 2010) offenbar nie in der finalen Fassung beschlossen hat.

(10)Auffällig ist weiters, dass der Kurzbericht von einer Änderung der Flächenwidmung von „WA“ auf „WR“ lautet – unklar ist also, ob demnach ein Aufschließungsgebiet beschlossen wurde, oder nicht, und wenn ja, welches. Denkmöglich ist, dass ein Bauland-Aufschließungsgebiet „Allgemeines Wohngebiet“, ein (vollwertiges) Bauland „Reines Wohngebiet“ oder ein Bauland-Aufschließungsgebiet „Reines Wohngebiet“ festgelegt wurde.

(11)Nichtsdestotrotz geht das erkennende Gericht davon aus, dass der unter D) angefochtenen Verordnung auch tatsächlich Verordnungscharakter zukommt.

(12)Der VfGH vertritt in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung zu Art 89 Abs 1 B-VG seit dem Erk 28. 6. 2017, V 4/2017, die Auffassung, dass eine „gehörig kundgemachte“ generelle Norm – also eine an einen unbestimmten, externen Personenkreis adressierte, verbindliche Anordnung von Staatsorganen – bereits dann vorliegt, wenn eine solche Norm ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz erlangt (vgl zB VfSlg 12.382/1990, 16.875/2003, 19.058/2010, 19.072/2010, 19.230/2010 uva; vgl auch VfGH 18. 9. 2015, V 96/2015 sowie die Rsp zu nicht ordnungsgemäß kundgemachten Gesetzen VfSlg 16.152/2001, 16.848/2003 und die darin zitierte Vorjudikatur). Es ist nicht notwendig, dass die Kundmachung der Norm in der rechtlich vorgesehenen Weise erfolgt. Demnach haben auch Gerichte gesetzwidrig kundgemachte Verordnung gem Art 139 B-VG anzuwenden und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem VfGH anzufechten. Bis zur Aufhebung durch den VfGH sind sie für jedermann verbindlich (VfGH 25.02.2025, V324/2023; 14. 3. 2018, V 114/2017; VfSlg 20.182/2017).

(13)Die gegenständliche Verordnung ist eine solche, da sie – aufgrund ihrer im Verordnungsdokument selbst vermerkten Kundmachung – jedenfalls ein solches Mindestmaß an Publizität erreicht hat. Letztlich haben auch andere Stellen und Personen, wie das Verwaltungsgericht, der Beschwerdeführer und auch die Aufsichtsbehörde (siehe dazu das Schreiben in OZ 40) davon Kenntnis erlangt.

(14)Der Kundmachungstext nahm klar auf die hier angefochtene Version von „L GmbH“ Bezug:

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20260408_LVwG_90_5_1529_2026_00/image051.png

(15)Daraus folgt, dass sich auch die Verordnungen D) und E) stellenweise widersprechen, beispielswiese hinsichtlich der konkreten Flächenwidmung.

D.2) Verstoß gegen Verfahrensvorschriften

(16)Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kommt der Einhaltung der Vorschriften des Raumplanungsrechts, welche das Verfahren zur Erlassung eines Raumplanes regeln, zentrale Bedeutung zu (vgl. zB VfSlg 19.344/2011). Hält der Verordnungsgeber die vom Gesetzgeber vorgegebene Vorgehensweise zur Erlassung einer Verordnung nicht ein, ist sie gesetzwidrig. Auch bedarf die Einhaltung der für die Erlassung der Verordnungen geltenden Verfahrensvorschriften ihrer ordnungsgemäßen Dokumentation (vgl. VfSlg. 19.956/2015).

(17)Im gegenständlichen Fall wurde kein den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen entsprechendes Verfahren durchgeführt. Zumindest wurde dieses nicht dokumentiert.

(18)Die verfahrensrechtlichen Regelungen zur Flächenwidmungsplan-Änderungen im Zeitpunkt des Beschlusses des Gemeinderats vom 22.06.2023 gemäß dem Gesetz vom 23. März 2010 über die Raumordnung in der Steiermark (Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 – StROG), LGBl 49/2010 idF LGBl 84/2022 waren wie folgt ausgestaltet:

(1) Der Gemeinderat hat die Auflage des Entwurfes zur Erstellung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes zu beschließen. Der Beschluss hat insbesondere zu enthalten:

(2) Dieser Beschluss ist durch Anschlag an der Amtstafel, in der Landeshauptstadt Graz zusätzlich durch einmalige Verlautbarung im Amtsblatt kundzumachen. Der Inhalt des Beschlusses soll auch sonst ortsüblich und zweckmäßig bekannt gemacht werden. In der Kundmachung ist die Dauer der Auflage kalendermäßig zu bestimmen.

(3) Von dieser Beschlussfassung sind so rasch wie möglich schriftlich (oder elektronisch hinsichtlich der Stellen nach Z 3. bis 8.) zu benachrichtigen:

(4) Der Entwurf einschließlich des Erläuterungsberichtes ist für die gesamte Auflagedauer im Gemeindeamt (Magistrat) während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch in allgemein zugänglicher elektronischer Form (z. B. Internet) zu veröffentlichen. Bei Erforderlichkeit einer Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1, 1a, 2 und 2a) sind die §§ 5a und 5b zusätzlich anzuwenden, bei Nichterforderlichkeit einer Umweltprüfung (§ 4 Abs. 2, 2a und 3) ist die Begründung hiefür zusammen mit dem Flächenwidmungsplan aufzulegen.

(5) (Anm.: entfallen)

(6) Der Bürgermeister hat den Entwurf des Flächenwidmungsplanes samt den eingelangten schriftlichen Einwendungen dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen. Rechtzeitige und schriftlich begründete Einwendungen sind vom Gemeinderat zu beraten und in Abwägung mit den örtlichen Raumordnungsinteressen nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Bei Erforderlichkeit einer Umweltprüfung ist § 5c zusätzlich anzuwenden.

(7) Der Beschluss über den Flächenwidmungsplan in einer anderen als der zur Einsicht aufgelegten Fassung ist nur nach Anhörung der durch die Änderung Betroffenen zulässig, es sei denn, dass durch diesen Beschluss Einwendungen gemäß Abs. 6 Rechnung getragen werden soll und die Änderung keine Rückwirkung auf Dritte hat.

(8) Nach erfolgter Beschlussfassung sind diejenigen, die Einwendungen vorgebracht haben, schriftlich davon zu benachrichtigen, ob ihre Einwendungen berücksichtigt wurden oder nicht; erfolgt keine Berücksichtigung, ist dies zu begründen.

(9) Nach der Beschlussfassung sind der Landesregierung ehestmöglich zur Genehmigung vorzulegen:

(10) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn

(11) Im Fall der beabsichtigten Versagung hat die Landesregierung der Gemeinde alle Versagungsgründe mitzuteilen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen, jedoch mindestens vier Wochen betragenden Frist zu geben. Fasst der Gemeinderat zur Beseitigung von Versagungsgründen oder aus anderen Gründen einen Änderungsbeschluss, so gilt mit dem Zeitpunkt der Beschlussfassung der ursprüngliche Genehmigungsantrag als zurückgezogen und sind die geänderten Unterlagen gemäß Abs. 9 neu vorzulegen.

(12) Die Landesregierung hat über den Flächenwidmungsplan innerhalb von sechs Monaten nach vollständigem Einlangen der Unterlagen mit Bescheid zu entscheiden. Bei einer Neuvorlage gemäß Abs. 11 letzter Satz beträgt die Entscheidungsfrist drei Monate. Wird nicht innerhalb dieser Frist die Genehmigung versagt, so gilt der Flächenwidmungsplan mit Ablauf dieser Frist als genehmigt; darüber ist die Gemeinde zu informieren.

(13) Der Flächenwidmungsplan ist innerhalb von zwei Wochen ab Verständigung der Genehmigung kundzumachen. In den Flächenwidmungsplan mit sämtlichen Planungsbestandteilen und in den Erläuterungsbericht kann bei der Gemeinde während der Amtsstunden Einsicht genommen werden. Bei Erforderlichkeit einer Umweltprüfung ist § 5d zusätzlich anzuwenden.

(14) Eine Ausfertigung der Kundmachung ist der Landesregierung zu übermitteln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2020, LGBl. Nr. 15/2022, LGBl. Nr. 45/2022“

(1) Für Änderungen eines Flächenwidmungsplanes außerhalb einer Revision, die

(2) Die Landesregierung kann jedoch im Zuge des Auflage- oder Anhörungsverfahrens von der Gemeinde schriftlich unter Anführung der Gründe verlangen, dass die Flächenwidmungsplanänderung dem Genehmigungsvorbehalt unterliegt. Solche Gründe für dieses Verlangen liegen dann vor, wenn ein oder mehrere Versagungsgründe gemäß § 38 Abs. 10 vorliegen. In diesem Fall sind für die Durchführung des weiteren Verfahrens die Bestimmungen des § 38 Abs. 6 bis 14 anzuwenden, sofern den angeführten Gründen nicht vollinhaltlich Rechnung getragen und der Genehmigungsvorbehalt von der Landesregierung nicht aufgehoben wurde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 96/2014, LGBl. Nr. 6/2020“

(19)Die verordnungserlassende Behörde ging verfahrensgegenständlich davon aus, dass ein Verfahren gemäß § 39 durchzuführen ist, wie sich aus der Verordnung sowie der Kundmachung vom 06.07.2023, GZ: 031-2/2023-0.30/1 ergibt (in OZ 5 des VwG-Aktes). Unabhängig davon, ob die Verfahrenswahl zwischen § 38 und 39 korrekt ist, ist die Verordnung jedenfalls unter Verletzung der meisten Verfahrensbestimmungen zustande gekommen.

(20)Im Erläuterungsbericht (der der Verordnung samt Planbeilagen angehängt ist) wird im Übrigen dargelegt, dass „ein Anhörungsverfahren im Sinne der Bestimmungen des § 39 Abs 1 Z 3 Stmk. ROG“ durchgeführt wird (unter Punkt 2.). Da keine solche Rechtsnorm existiert, ist unklar, welches Verfahren die Gemeinde überhaupt durchführen wollte; wahrscheinlich ging sie von einem Verfahren gemäß § 39 Abs 1 Z 2 aus. Jedenfalls wurde aber auch ein solches Verfahren nicht durchgeführt.

(21)Im gegenständlichen Fall sind im Verordnungsakt (OZ 5, OZ 21 und 41) sowie in dem Deckblatt der dem Verwaltungsgericht vorgelegten Verordnung selbst lediglich folgende Tätigkeiten dokumentiert (siehe insbesondere OZ 41, Ordner „**** FWP-ÄV“; für die Kundmachung siehe auch OZ 5)

-Eine Anhörungsunterlage vom 31.05.2023, von der aber nicht dokumentiert ist, dass irgendjemand außerhalb des Gemeinderats diese je zur Anhörung erhalten hat

-Eine Einladung zu einer Gemeinderatssitzung am 22.06.2023

-Gemeinderatsbeschluss vom 22.06.2023, öGRS_03/2023

-Ein unterfertigter Endbeschluss mit dem Stempel „Belegexemplar“, der die Verordnung selbst darstellen soll, tituliert mit „Flächenwidmungsplan-Änderung, Verfahrensfall ****, gemäß § 39 Abs 1 Stmk. ROG 2010, LGBl Nr. 49/2010 idF LGBl Nr. 84/2022. Öffentliche Urkunde gemäß § 15 iVm § 3 Ziviltechnikergesetz 2019, BGBl I Nr. 113/2022. „R-Straße [OT E-Ort]“ – Beschluss, Stand der Ausfertigung: 23.06.2023, GZ: 22 ÄV GS 041, Bearb. AA/VO“.

-Eine Kundmachung des Gemeinderatsbeschlusses vom 06.07.2023; die Kundmachung erfolgte dem Verordnungsakt nach durch Anschlag auf der Amtstafel vom 06.07.2023 bis 21.07.2023 sowie eine Veröffentlichung auf der Gemeindehomepage.

(22)Weiters ist an die Verordnung selbst ein Erläuterungsbericht angehängt (S. 6 ff), der jedoch im Wesentlichen den Verordnungstext wiederholt und die IST-Situation näher darstellt sowie eine kurze Erörterung zur Umwelterheblichkeit darstellt.

(23)Das bedeutet, dass das dokumentierte Verfahren ausschließlich daraus bestand, dass die Verordnung über die Flächenwidmungsplan-Änderung im Gemeinderat beschlossen und letztlich kundgemacht wurde; es handelt sich sohin dem Verordnungsakt nach um eine ohne jegliche Beteiligung oder Information Dritter erfolgte Flächenwidmungsänderung, die erst durch eine lediglich zweiwöchige Kundmachung nach ihrem Beschluss bekanntgemacht wurde. Und auch da fand sich gar kein Hinweis darauf, für welche Grundstücke die Flächenwidmung erfolgt ist, sodass nicht einmal ein Betroffener, der die Amtstafel eingesehen hat, wissen hätte können, dass es sich um seine Grundstücke handelt; enthalten ist nur die Bezeichnung „R-Straße“ [siehe Kundmachung, OZ 5]

(24)Dies bestätigt sich auch aus der 2. Seite der Verordnung:

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20260408_LVwG_90_5_1529_2026_00/image043.png

(25)Daraus ist ersichtlich, dass keine Anhörung (auch nicht gemäß § 39 Abs 1) und keine Einladung zur Anhörung (Kundmachung) erfolgt ist, sowie keine Verordnungsprüfung durch die Steiermärkische Landesregierung.

(26)Die Liste der eingehaltenen Verfahrensvorschriften ist sohin weitaus kürzer als jene der gesetzwidrig nicht eingehaltenen Verfahrensvorschriften. Folgende Rechtsverletzungen sind ohne nähere Erörterung evident:

1. )Es fand kein Beschluss der Auflage des Entwurfs der Flächenwidmungsplanänderung gemäß § 38 Abs 1 bzw. § 39 Abs 1 iVm § 38 Abs 1 StROG statt

2. )Der – gar nicht existente – Beschluss wurde sohin auch nicht gemäß § 38 Abs 2 bzw. § 39 Abs 1 iVm § 38 Abs 2 StROG kundgemacht

3. )Es wurde keine einzige der in § 38 Abs 3 bzw. § 39 Abs 1 iVm § 38 Abs 3 StROG vorgesehenen Stellen über die Änderung der Flächenwidmungsplanung informiert

4. )Es gibt keinen Hinweis oder Nachweis, dass ein Erläuterungsbericht existiert und ein solcher für die Dauer der – nicht erfolgten – Auflage zur Einsicht aufgelegt war (§ 38 Abs 4 bzw. § 39 Abs 1 iVm § 38 Abs 4 StROG)

5. )Der Entwurf des Flächenwidmungsplans in der kundgemachten Fassung lag dem Gemeinderat für die Beschlussfassung nicht vor.

6. )Es wurden mangels Auflage- und Anhörungsverfahrens keine Einwendungen erhoben, vorgelegt und sohin natürlich auch nicht beraten bzw. die Einwender informiert (§ 38 Abs 5 und 8 bzw. § 39 Abs 1 iVm § 38 Abs 5 und 8 StROG).

7. )Es wurde weder gemäß § 39 Abs 1 Z 2 lit a der Landesregierung eine Ausfertigung der Kundmachung übermittelt noch wurde gemäß § 38 Abs 9 ff StROG die Genehmigung der Landesregierung eingeholt.

(27)Auch die Beschwerdeführerin und Grundeigentümerin selbst, die zum Zeitpunkt des Gemeinderatsbeschlusses 2023 bereits grundbücherliche Eigentümerin war, wurde nicht angehört und nicht einmal über die (geplante) Flächenwidmungsplanänderung, die ausschließlich deren Grundstücke betrifft, informiert.

(28)Im Übrigen hat vor der Flächenwidmungsplanänderung offenbar keine Grundlagenforschung und kein Ermittlungsverfahren iSd StROG stattgefunden. Aus der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ergibt sich jedoch, dass Änderungen des Flächenwidmungsplans stets nur aufgrund einer durchgeführten Grundlagenforschung sowie einer Interessenabwägung erfolgen dürfen (vgl. zB VfGH 26.11.2015, V105/2015 betreffend die Gesetzwidrigkeit eines Örtlichen Entwicklungskonzepts sowie eines Flächenwidmungsplans mangels ausreichender Grundlagenforschung und einer die Interessen des Baulandeigentümers mitberücksichtigenden Interessenabwägung).

D.3) Nicht-Erlassung des Bebauungsplanes

(29)§ 40 Abs 8 StROG 2010 besagt:

„Für die Teile des Baulandes und jene Sondernutzungen im Freiland, für die gemäß § 26 Abs. 4 Bebauungspläne zu erlassen sind, haben die Gemeinden spätestens im Anlassfall (z. B. Ansuchen um Erstellung eines Bebauungsplanes nach erfolgter Abklärung aller Vorfragen) Bebauungspläne zu erstellen. Dabei ist das Verfahren zur Erstellung oder Änderung der Bebauungspläne unverzüglich nach Eintreten des Anlassfalles einzuleiten und spätestens innerhalb von 18 Monaten abzuschließen. Baubewilligungen nach dem Steiermärkischen Baugesetz dürfen erst nach Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes erteilt werden. Für Zubauten sowie für bauliche Anlagen, die entsprechend einer Festlegung im Flächenwidmungsplan gemäß § 26 Abs. 4 vor der Erlassung eines Bebauungsplanes baurechtlich bewilligt werden dürfen, ist ein Gutachten eines Sachverständigen auf dem Gebiet der Raumplanung ausreichend.“

(30)Die Verordnung VF **** sieht eine Bebauungsplanpflicht für näher genannte Grundstücke vor. Für welche, ist dabei nicht klar feststellbar. Die Verordnung ist dahingehend unschlüssig und nicht ausreichend determiniert. Der räumliche Geltungsbereich dieser Verordnung ist dabei unklar und unschlüssig.

(31)Während § 2 festlegt, dass die Grundstücke ****, , **** (Teilfl.) und **** der KG **** E-Ort statt wie bisher Bauland – Reines Wohngebiet (WR) künftig als Aufschließungsgebiet für Bauland – Reines Wohngebiet (WR()) mit der Verpflichtung zur Erstellung eines Bebauungsplanes festgelegt werden, nennt § 3 der Verordnung zusätzlich zu den Vorgenannten das Grundstück **** und das Grundstück **** als gemäß § 2 neu festgelegtes Aufschließungsgebiet. Der der Verordnung angeschlossene Erläuterungsbericht geht überhaupt davon aus, dass die Festlegung der Bebauungsplanverpflichtung für die Grundstücke ****, ****, **** (Teilfl.), ****, ****, **** und **** erfolgt und nennt damit Grundstücke, die vom Verordnungswortlaut gar nicht umfasst sind.

(32)Das erkennende Gericht äußert sohin seine Bedenken hinsichtlich aller vorgenannten Grundstücke, da diese von der Verordnung umfasst sein könnten.

(33)Wie der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 17.604/2005 ausgeführt hat, kann ein Gesetz verfassungswidrig sein, wenn seine Verfassungsmäßigkeit von der Erlassung einer Verordnung abhängt, der Verordnungsgeber jedoch in der Folge untätig bleibt. Angesichts eines gesetzlich angeordneten Ausschlusses der Erteilung einer Baubewilligung, die nur dann möglich sein sollte, wenn entsprechende Bebauungspläne erlassen würden, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass das so effektiv bewirkte Bauverbot eine Eigentumsbeschränkung darstellt, für deren Zulässigkeit der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ua im Urteil vom 23.09.1982, Fall Sporrong und Lönnroth, Appl 7151/75, 7152/75, EuGRZ 1983, S 523 ff, ein faires Gleichgewicht zwischen den öffentlichen Interessen an der Eigentumsbeschränkung und dem privaten Interesse am Schutz des Eigentums verlangt hat. Ein solches faires Gleichgewicht im Sinne des Art 1 1. ZPEMRK liegt nicht mehr vor, wenn in einem unangemessen langen Zeitraum trotz Vorliegens der Voraussetzungen keine Bebauungsplanung vorgenommen wird und dies auch nicht in einem absehbaren Zeitraum der Fall sein wird. Das Verbot der Erteilung der Baubewilligung für Bauland, das seit Jahrzehnten als solches gewidmet war und für das (auf Grund der in jenem Fall geltenden Rechtslage) zwar ein allgemeiner Bebauungsplan, jedoch nicht der notwendige ergänzende Bebauungsplan erlassen worden und dessen Erlassung innerhalb eines absehbaren Zeitraumes auch nicht sichergestellt war, ist – so der Verfassungsgerichtshof – unverhältnismäßig und verstößt gegen das gebotene faire Gleichgewicht zwischen den öffentlichen Interessen an der Eigentumsbeschränkung und dem privaten Interesse am Schutz des Eigentums (vgl zuletzt VfGH 03.10.2024, V 51/2024; 03.10.2024, V 57/2024-8).

(34)Diese Überlegungen hat der Verfassungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 03.03.2022, V 249/2021-10, VfSlg 20.527/2022, 11.06.2024, V 26/2024-8 und vom 03.10.2024, V 51/2024-9, auf das Verhältnis von Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan nach der Steiermärkischen Rechtslage übertragen. Sieht nämlich der Verordnungsgeber im Flächenwidmungsplan die Erlassung eines Bebauungsplans für ein Grundstück verpflichtend vor, so bewirkt er damit, solange er keinen Bebauungsplan erlässt, ein effektives Bauverbot auf dem betreffenden Grundstück:

(35)§ 40 Abs 8 Satz 3 Stmk ROG 2010 bestimmt nämlich für ein von der Bebauungsplanungszonierung umfasstes Grundstück, dass Baubewilligungen für dieses Grundstück erst nach Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplans erteilt werden dürfen. Sollte eine Baubewilligung dennoch vor einem rechtswirksamen Bebauungsplan erteilt werden, ist diese mit Nichtigkeit gemäß § 8 Abs 5 Stmk ROG 2010 iVm § 68 Abs 4 Z 4 AVG bedroht. Ebenso steht das Vorliegen einer Bebauungsplanpflicht einer inhaltlichen Erledigung eines Antrags auf Festlegung von Bebauungsgrundlagen für den Einzelfall nach § 18 Abs 1 Stmk BauG entgegen (arg: „sofern Bebauungspläne nicht erforderlich sind“).

(36)Der Landesgesetzgeber sieht daher für den Fall der Festlegung der Bebauungsplanungspflicht in der Bebauungsplanzonierung des Flächenwidmungsplans auch vor, dass die jeweilige Gemeinde spätestens im „Anlassfall“, insbesondere im Falle eines „Ansuchens um Erstellung des Bebauungsplanes nach erfolgter Abklärung aller Vorfragen“, Bebauungspläne zu erstellen hat (auf Änderungen des Bebauungsplans ist die Bestimmung des § 40 Abs 8 Satz 2 Stmk ROG 2010 unabhängig vom missverständlichen Wortlaut nicht anwendbar: vgl VfSlg 19.930/2014 und dazu vgl Schwarzbeck/Freiberger/Scharfe, Steiermärkisches Baurecht, 6. Aufl [2023] § 40, Anm 33), wobei das Verfahren zur Erstellung der Bebauungspläne unverzüglich nach Eintreten des Anlassfalles einzuleiten und spätestens innerhalb von 18 Monaten abzuschließen ist (§ 40 Abs 8 Satz 1 und Satz 2 Stmk ROG 2010). Das Gesetz verpflichtet somit dazu, dass ein solches Verfahren mit der Erlassung eines Bebauungsplanes durch den Gemeinderat zu enden hat (vgl zur Zuständigkeit des Gemeinderats zur Beschlussfassung über Bebauungspläne § 40 Abs 6 iVm § 38 Abs 6 bis 8 Stmk ROG 2010), wobei das „Abschließen“ des Verfahrens zur Bebauungsplanerstellung in der Kundmachung des Bebauungsplans besteht (vgl VfSlg 20.527/2022; VfGH 11.06.2024, V 26/2024-8; 03.10.2024, V 51/2024-9).

(37)Aus § 40 Abs 1 und 8 Stmk ROG 2010 ergibt sich demnach, dass die Erstellung eines Bebauungsplans nicht im Ermessen des Gemeinderats als verordnungserlassender Behörde liegt, sondern dieser dazu verpflichtet ist, die Bebauungsplanung innerhalb einer bestimmten Frist vorzunehmen. Die 18-monatige Frist zur Erlassung des Bebauungsplans dient dabei der Rechtssicherheit des Grundstückseigentümers, der im Vertrauen auf die Widmung eines Grundstücks als Bauland seine individuellen Planungsabsichten gestalten möchte (vgl VfSlg 17.604/2005 mwN). Somit ist es gerade der Telos der verpflichtend einzuhaltenden Frist in § 40 Abs 8 Stmk ROG 2010, den mit der Festlegung der Bebauungsplanpflicht für ein als Bauland gewidmetes Grundstück als Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung verbundenen schwerwiegenden Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art 5 StGG und Art 1 1. ZPEMRK und die daraus erfließende Baufreiheit (vgl VfSlg 17.604/2005; 13.282/1992, 11.914/1988, 11.374/1987) abzumindern.

(38)Wie der Verfassungsgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 03.03.2022, V 249/2021-10, VfSlg 20.527/2022, und vom 11.06.2024, V 26/2024-8 und 03.10.2024, V 51/2024-9 dargelegt hat, ist dabei gemäß § 40 Abs 2 Stmk ROG 2010 die „den Raumordnungsgrundsätzen entsprechende Entwicklung der Struktur und Gestaltung des im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Baulandes“ mit der Bebauungsplanung anzustreben, weshalb ein Bebauungsplan jedenfalls zu erlassen ist, wenn der Flächenwidmungsplan dies vorsieht. Die Planungsziele sind durch den Bebauungsplan anzustreben und die Erlassung des Bebauungsplans kann auch nicht mit Verweis auf die Raumordnungsgrundsätze über die Frist von 18 Monaten ab Eintreten eines Anlassfalls hinausgezögert werden. Lassen die Raumordnungsgrundsätze nämlich im Einzelfall keine Bebauung zu, dürfte das betreffende Grundstück überhaupt nicht als Bauland gewidmet sein. Hinzu kommt, dass dem Rechtsunterworfenen bei Untätigkeit des Verordnungsgebers über die 18monatige Frist des § 40 Abs 8 Stmk ROG 2010 hinaus auch nicht die Möglichkeit zukommt, die Bebaubarkeit des von der Bebauungsplanpflicht betroffenen Grundstücks im Wege eines Verfahrens über die Festlegung der Bebauungsgrundlagen gemäß § 18 Stmk BauG zu erreichen, kommt diese doch nur in Betracht, „sofern Bebauungspläne nicht erforderlich sind“.

(39)So hat der Verfassungsgerichtshof in den Entscheidungen vom 03.03.2022, V 249/2021-10, VfSlg 20.527/2022, 11.06.2024, V 26/2024-8, 03.10.2024, V 57/2024-8; 03.10.2024, V 51/2024-9 sowie vom 03.10.2024, V 73/2024-6, in Fällen, in denen der Bebauungsplan auch nach Ablauf von 18 Monaten nach Eintreten des Anlassfalls durch die verordnungserlassende Behörde noch nicht erlassen war und somit ein effektives Bauverbot für den Bauwerber bestand, in der Bebauungsplanpflicht eines Grundstücks eine Eigentumsbeschränkung angenommen, die nicht mehr von einem fairen Gleichgewicht der öffentlichen und privaten Interessen getragen ist, was zur Gesetzwidrigkeit der Bebauungsplanpflicht führte.

(40)In den Entscheidungen vom 16.12.2025, V 130/2024-13, G 220/2024-19 und V 133/2024-19 hat der Verfassungsgerichtshof diese Judikaturlinie weiter verfestigt.

(41)Der VfGH hat bisher Anträge auf Erteilung einer Baubewilligung, auf Festlegung der Bebauungsgrundlagen sowie das an die Gemeinde gerichtete, schriftliche Ersuchen um Erlassung eines Bebauungsplanes als "Anlassfall" iSd §40 Abs8 StROG gewertet. Weiters hat er klargestellt, dass es sich bei dem in der beispielhaften Nennung verwendeten Begriff der "Vorfragen" nicht um "Vorfragen" handelt, wie sie mit dem in §38 AVG verwendeten Begriff umschrieben sind, sondern um Sachverhaltsfragen, die vor dem Hintergrund eines nicht näher konkretisierten Ansuchens – im Hinblick auf die gemäß §40 Abs2 StROG angestrebten Planungsziele, "eine den Raumordnungsgrundsätzen entsprechende Entwicklung der Struktur und Gestaltung des im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Baulandes und des Freilandes (Sondernutzungen)" herbeizuführen – klärungsbedürftig erscheinen und etwa im Nichtvorliegen von Aufschließungserfordernissen bestehen können. Im Gegensatz dazu handelt es sich bei Fragen, die sich erst in einem konkreten Baubewilligungsverfahren stellen, nicht um "Vorfragen" für Verfahren zur Erlassung eines Bebauungsplanes. Zwar kommt in der Praxis der vorausschauenden Bebauungsplanung im Hinblick auf konkrete Bauprojekte Bedeutung zu; die Erteilung einer Baubewilligung ist iSd §40 StROG dem Verfahren zur Erlassung eines Bebauungsplanes aber grundsätzlich nachgelagert, sodass der konkrete oder vermutete Verfahrensausgang eines Baubewilligungsverfahrens für die Frage, ob ungeklärte "Vorfragen" – im Sinne von offenen Sachverhaltsfragen – vorliegen, im Allgemeinen nicht ausschlaggebend ist (vgl. VfGH 02.12.2025, V38/2025).

(42)Im Gegensatz dazu handelt es sich bei Fragen, welche sich in einem konkreten Baubewilligungsverfahren stellen, nicht um "Vorfragen" für Verfahren zur Erlassung eines Bebauungsplanes. Zwar kommt der vorausschauenden Bebauungsplanung im Zusammenhang mit konkreten Bauprojekten in der Praxis Bedeutung zu; die Erteilung einer Baubewilligung ist iSd § 40 StROG dem Verfahren zur Erlassung eines Bebauungsplanes aber grundsätzlich nachgelagert, sodass der konkrete oder vermutete Verfahrensausgang eines Baubewilligungsverfahrens für die Frage, ob ungeklärte "Vorfragen" – im Sinne von offenen Sachverhaltsfragen – vorliegen, im Allgemeinen nicht ausschlaggebend ist. (VfGH 02.12.2025, V38/2025).

(43)Zur Thematik der „Vorfragen“ hat der Verfassungsgerichtshof bislang mehrere Einzelfälle beurteilt.

(44)Nicht als "Vorfragen" iSd § 40 Abs. 8 StROG hat der Verfassungsgerichtshof etwa Fragen qualifiziert, die sich im Zusammenhang mit der geplanten Errichtung einer Straßenbahntrasse stellen, die über das betreffende Grundstück verlaufen sollte (VfSlg. 20.527/2022). Ebenso keine "Vorfragen" bilden pauschale und nicht näher festgelegte Planungsabsichten, wonach die zukünftige Bebauung eines – als vollwertiges Bauland gewidmeten – Grundstückes in einem grundstücksübergreifenden Gesamtkontext gesehen werden müsse, weswegen ein "moderiertes städtebauliches Dialogverfahren" mit Vertretern des Stadtplanungsamtes, externen Experten und den von der damaligen beteiligten Partei bestimmten Planern beabsichtigt werde, welches seinerseits die Grundlage für die Erlassung eines Bebauungsplanes bilden sollte (VfGH 11.6.2024, V 26/2024).

(45)Einen allgemeinen Grundsatz, welche Eigenschaften eine Vorfrage aufweisen muss, um als solche zu gelten, und wie lange sie als ungeklärt gilt, hat der Verfassungsgerichtshof – soweit ersichtlich – bislang nicht aufgestellt.

(46)Der vorliegende Fall ist mit den diesen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs vom 03.03.2022, V 249/2021-10, vom 11.06.2024, V 26/2024-8, 03.10.2024, V 57/2024-8, vom 03.10.2024, V 51/2024-9, vom 03.10.2024, V 73/2024-6, sowie vom 16.12.2025, V 130/2024-13, G 220/2024-19 und V 133/2024-19 zugrundeliegenden Sachverhalten vergleichbar, sodass das LVwG Steiermark Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der Bebauungsplanpflicht für die in Rede stehenden Grundstücke bzw Grundstücksteile hegt.

(47)Der Anlassfall gemäß § 40 Abs 8 StROG ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts verfahrensgegenständlich eingetreten und die 18-Monats-Frist zur Erlassung eines Bebauungsplanes verstrichen.

(48)Als Anlassfall kommen dem Grunde nach insbesondere in Betracht:

-Anträge auf Erteilung einer Baubewilligung

-Anträge auf Erlassung eines Bebauungsplanes

-Anträge auf Festlegung von Bebauungsgrundlagen

(49)Die Beschwerdeführerin hat bereits am 29.09.2022 einen Antrag auf Erlassung eines Bebauungsplanes gestellt [Beilage ./1 zur Beschwerde, OZ 3]. Die Beschwerdeführerin ging zu diesem Zeitpunkt von einer Bebauungsplanpflicht aus, obwohl diese formell nicht bestand.

(50)Zwar bestand eine (inzwischen wieder aufgehobene) Verordnung vom 25.06.2021, betreffend eine Bebauungsplanverpflichtung für Grundstücke 1.500 m² [OZ 5], doch wurde in dieser nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts lediglich für gewisse Sachverhalte festgelegt, dass daraus die Verpflichtung zur Erstellung eines Bebauungsplanes (für die Gemeinde) „erwächst“. Tatsächlich wurde eine Bebauungsplanpflicht erst mit der Flächenwidmungsplanänderung VF **** beschlossen, die am 21.07.2023 rechtskräftig wurde, wie sich aus einem Vermerk in der Verordnung selbst ergibt (bzw. – im Falle des Anfechtungspunktes E) – am 22.06.2023 beschlossen wurde). In dieser war eine Bebauungsplanpflicht – mit nicht genau feststellbarem Umfang hinsichtlich des örtlichen Geltungsbereichs, jedenfalls aber für einen Teil der verfahrensgegenständlichen Grundstücke – festgelegt.

(51)Der Antrag vom 29.09.2022 löste nach Ansicht des erkennenden Gerichts spätestens im Zeitpunkt der Rechtskraft der Bebauungsplanpflicht gemäß VF **** und sohin am 21.07.2023 die Frist aus. Da die Beschwerdeführerin sich weiterhin intensiv um die Erlassung eines Bebauungsplanes bemüht hat, ist davon auszugehen, dass sie jedenfalls den ursprünglich (möglicherweise zu früh) gestellten Antrag weiterhin aufrechterhalten hat. Der Bebauungsplan wäre demnach nach Ablauf der 18-Monats-Frist am 21.01.2025 zu erlassen gewesen. Geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass bereits der Antrag vom 29.09.2022 – aufgrund der erfolgten (falschen) Auskunft des ehemaligen Bürgermeisters an die Beschwerdeführerin, dass (schon) ein Bebauungsplan erforderlich sei, wie oben dargelegt – die entsprechende Frist ausgelöst hätte, was ebenso vertretbar erscheint, da die Gemeinde sich ja mittels der Verordnung aus dem Jahr 2021 zu einer Änderung des Flächenwidmungsplans dahingehend, dass eine Bebauungsplanpflicht erlassen wird, selbst verpflichtet hat– hätte die Frist schon im März 2024 geendet.

(52)Weiters hat die Beschwerdeführerin am 05.07.2023 ein konkretes Bauvorhaben eingereicht und um Bau- sowie Abbruchbewilligung angesucht. Auch dies stellt einen Anlassfall dar. Auch diesbezüglich ist allenfalls die Rechtskraft des VF ****, der formal die Bebauungsplanpflicht festgelegt hat, zu beachten. Der Bebauungsplan wäre demnach nach Ablauf der 18-Monats-Frist ab Rechtskraft des VF **** am 21.01.2025 zu erlassen gewesen (OZ 21, Ordner „Abbruchansuchen“ und „Baubewilligungsansuchen“).

(53)Zuletzt hat sie am 20.09.2024 einen Antrag gemäß § 18 Stmk. BauG auf Festlegung von Bebauungsgrundlagen für die Grundstücke ****; ****; ****; ****; ****; ****; **** und **** der KG **** E-Ort gestellt. Die 18-Monats-Frist wäre diesfalls am 20.03.2026 abgelaufen. Dieser Antrag bezieht sich auf alle verfahrensgegenständlichen Grundstücke.

(54)Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist daher zumindest seit Jänner 2025 (und daher seit weit mehr als einem Jahr) die zuständige Gemeindebehörde, sohin der Gemeinderat der Marktgemeinde Gratwein-Straßengel, hinsichtlich der Erlassung eines Bebauungsplanes für die Grundstücke ****, ****, ****, ****, ****, **** und **** sowie allenfalls (siehe Antragspunkt E) **** säumig; geht man davon aus, dass die Bebauungsplanpflicht lediglich die Grundstücke ****, ****, **** (nördl. Teilfl.) und **** umfasst, dann hinsichtlich dieser. Spätestens ist die Säumigkeit aber seit Ende März 2026 eingetreten.

(55)Offene Vorfragen im Sinne des § 40 Abs 8 StROG in Zusammenhang mit der Judikatur des VfGH bestanden nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht.

(56)Dies wird in der Folge erörtert.

(57)Eine allgemeine Definition, welche Vorfragen das Vorliegen des Anlassfalls nicht eintreten lassen, besteht jedoch nicht. Der VfGH hat dies bislang in den ihm vorgelegten Sachverhalten einzelfallbezogen beurteilt.

(58)Verfahrensgegenständlich hat die belangte Behörde mit jeweils konkretem Vorbringen geltend gemacht (OZ 25 des Verwaltungsgerichtsverfahren; mündliche Beschwerdeverhandlung, OZ 39), dass folgende Vorfragen, die im VF **** als Aufschließungserfordernisse definiert sind, noch nicht geklärt seien und sohin der Anlassfall noch nicht eingetreten sein könne. Da die Behörde ihr Vorbringen an die Aufschließungserfordernisse des FWP VF **** angelehnt hat, geht das erkennende Gericht ebenso insbesondere auf diese Aufschließungserfordernisse ein und nennt sie jeweils in Klammer, bezogen auf die unter Punkt D) angefochtene Verordnung:

a.)Vorfrage Äußere Anbindung und Zulaufstrecke (vgl. § 2 Abs 2 Z 2 VF ****).

b.)Vorfrage Infrastruktur / Infrastrukturelle Erschließung (vgl. § 2 Abs 2 Z 3 VF ****)

c.)Vorfrage Durchwegung (für Fußgänger und Radfahrer; (vgl. § 2 Abs 2 Z 4 VF ****)

d.)Vorfrage Oberflächenentwässerung / Erstellung eines Oberflächenentwässerungskonzepts (vgl. § 2 Abs 2 Z 5 VF ****)

e.)Immisonen/Emissionen – Nachweise und Untersuchungen (vgl. § 2 Abs 2 Z 7 VF ****)

(59)Das Vorbringen der belangten Behörde wurde auch oben in der Darstellung des Sachverhalts unter Punkt II. bereits erörtert.

(60)Die Beschwerdeführerin hat darauf mit einem Vorbringen, das dem Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung übergeben wurde, repliziert (OZ 39, Beilage ./1) und dahingehend auch mündliches Vorbringen erstattet. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurden die Vorfragen eingehend erörtert (OZ 39). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde auch oben in der Darstellung des Sachverhalts unter Punkt II. bereits erörtert.

(61)Dazu ist festzuhalten, dass die Vertreter der Beschwerdeführerin im Verfahren glaubhaft ausgeführt haben, dass sie erst zeitlich ungefähr im Zuge der Auflage des ersten Bebauungsplanentwurfes im Mai 2024 davon erfahren haben, dass es Vorfragen im Sinne der Aufschließungserfordernisse gäbe, die zu erfüllen wären (OZ 39, S. 9), zuerst ohne, dass konkret erörtert wurde, wer diese zu erfüllen hat oder auf welche Grundstücke sie sich beziehen.

(62)Weiters ist festzuhalten, dass seitens der belangten Behörde bereits Bebauungsplan-Entwürfe erstellt wurden und ein Bebauungsplanverfahren geführt wird; bislang wurde aber noch kein Bebauungsplan erlassen (dazu bereits oben unter Punkt II.).

(63)Da bereits mit Stand 24.05.2024 ein Entwurf für einen Bebauungsplan zur GZ: 22 BP GS 016, kundgemacht mit Kundmachung vom 28.05.2024, GZ: B-2024/1282-00159, Anhörungsfrist vom 28.05.2024 bis 11.06.2024, erstellt und ein Anhörungsverfahren durchgeführt wurde, ist schon allein aus diesem Grund davon auszugehen, dass aus Sicht der belangten Behörde keine ungeklärten Vorfragen iSd § 40 Abs 8 StROG mehr bestanden. Hätten noch der Erstellung eines Bebauungsplanes entgegenstehende Vorfragen bestanden – wie die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt hat – hätte die verordnungserlassende Behörde schließlich keinen Bebauungsplan-Entwurf für die Anhörung erstellen und kein Anhörungsverfahren durchführen können, diesfalls wäre auch der Anlassfall gemäß § 40 Abs 8 StROG gar nicht eingetreten.

(64)Nichtsdestotrotz wird nachfolgend auf die einzelnen, von der belangten Behörde geltend gemachten Vorfragen eingegangen. Da wie ausgeführt sich die belangte Behörde dabei insbesondere auf jene Themen fokussiert, die Aufschließungserfordernisse der FWP-Änderung VF **** sind, werden diese nachfolgend näher dargestellt:

ad a) Vorfrage Äußere Anbindung und Zulaufstrecke (§ 2 Abs 2 Z 2 VF ****).

(65)Im Flächenwidmungsplan VF **** ist als Aufschließungserfordernis folgendes festgelegt:

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20260408_LVwG_90_5_1529_2026_00/image052.png

(66)Bei einer „äußeren Anbindung“ handelt es sich nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts nicht um Aufschließungskriterien gemäß § 29 Abs 2 iVm Abs 3 StROG, die zulässigerweise als Aufschließungserfordernisse festgelegt werden dürfen. Dadurch ist es auch unzulässig, diese als Vorfragen iSd § 40 Abs 8 StROG heranzuziehen.

(67)Selbiges gilt dafür, dass eine „mögliche Abtretung“ an die Gemeinde zur „Besicherung von Schutzwegen/Parkierungsflächen“ erfolgen soll. Es ist völlig unklar, was damit gemeint ist; das Aufschließungserfordernis ist daher unzulässig und nicht ausreichend determiniert. Auch ist es nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts nicht rechtskonform, einen Grundeigentümer im Rahmen von Aufschließungserfordernissen zur Abtretung von Grundflächen – sei es allenfalls auch unter gewissen Bedingungen – zu verpflichten, da dies einen unzulässigen Eingriff in die Privatautonomie und eine de-facto-Enteignung ohne rechtliche Grundlage darstellt.

(68)Auch besteht – wie auch die Vertreter der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht glaubhaft vorgebracht haben (OZ 39, S. 11) – eine Zufahrtsstraße über das Grundstück **** der KG E-Ort, wobei es sich um eine Gemeindestraße handelt. Die Straße ist über das Grundstück **** mit der L **** (I-Straße“) und sohin dem höherrangigen Straßennetz verbunden. Dies ergibt sich auch aus dem GIS Steiermark:

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt]

Abbildung 20: Verbindung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke, ausgehend vom Grundstück ****, über das Grundstück **** (marktiert mit "1") - Straße "R-Straße" bzw. "I-Straße", über das Grundstück **** bis hin zum Grundstück **** (I-Straße), alle KG **** E-Ort

(69)Die beiden vorgenannten Grundstücke stehen laut öffentlichem Grundbuch im Alleineigentum der Marktgemeinde Gratwein-Straßengel (Grundbuchauszug OZ 57). Es besteht daher eine rechtlich gesicherte Zufahrtsmöglichkeit, sodass auch dieses Aufschließungserfordernis gesetzwidrig festgelegt wurde, da es bereits erfüllt ist. Dies ergibt sich auch aus den unten dargestellten fachlichen Stellungnahmen und Gutachten explizit (Stellungnahme „S vom 05.06.2023 und vom 16.05.2024, Verkehrskonzept AG von 09/2024; siehe dazu OZ 35 und OZ 61). Beide weisen dezidiert darauf hin, dass eine rechtlich gesicherte Zufahrt vorliegt.

(70)Ein konkretes Verkehrskonzept kann nach Ansicht des erkennenden Gerichts erst im Baubewilligungsverfahren für ein konkretes Projekt erstellt werden und sohin im Verfahren über die Erlassung eines Bebauungsplanes nicht als zu klärende Vorfrage gemäß § 40 Abs 8 StROG betrachtet werden, jedenfalls keine, die der Grundeigentümer abstrakt zu lösen hat und sohin in dessen Verantwortungsbereich verschoben werden kann. Fragen, die im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens zu klären sind, sind nach der Judikatur des VfGH keine Vorfragen iSd § 40 Abs 8 StROG.

(71)Ohnedies hat die Beschwerdeführerin auch im bzw. für das Bebauungsplanverfahren sowie das Flächenwidmungsplan-Änderungsverfahren 0.33 verkehrstechnische Konzepte und Stellungnahmen eingeholt („S“ vom 05.06.2023, „S“ vom 18.06.2024, AG von 09/2024) und der verordnungserlassenden Behörde beigebracht, sodass sie – selbst, wenn eine Vorfrage vorliegen würde – alles dazu beigetragen hat, diese aus ihrer Sicht zu klären:

Stellunganhme „S“ vom 05.06.2023 (Enthalten im 1. Entwurf des Bebauungsplanes für das Anhörungsverfahren) – Erste Einschätzung der mengenmäßigen und baurechtlichen Anforderungen; siehe auch die gesonderte Urkundenvorlage in OZ 35, Beilage ./7

(72)Darin wird folgendes Resümee gezogen:

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20260408_LVwG_90_5_1529_2026_00/image053.png

Fachliche Beurteilung zur Verkehrserzeugung und Durchwegung von „S“ vom 16.05.2024 (Enthalten im 1. Entwurf des Bebauungsplanes für das Anhörungsverfahren); siehe auch die gesonderte Urkundenvorlage in OZ 35, Beilage ./8

(73)In dieser Beurteilung wird festgehalten, dass große Teile des Ortsgebietes L-Ort über einen östlich gelegenen Fußweg angebunden sind. Diese nach Osten geführte Durchwegung, abseits der Gemeindestraße R-Straße, hebe die Erreichbarkeit des Standortes auf ein hervorragendes Niveau. Zum einen könne dadurch die fußläufige Erschließung des Bauvorhabens, zum anderen die des gesamten Gebietes „R-Straße“ wesentlich verbessert werden.

(74)Schließlich wird folgendes Resümee getroffen:

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20260408_LVwG_90_5_1529_2026_00/image054.png

Technischer Bericht / Verkehrskonzept 2024, AG, S 16/24, datiert mit September 2024 (09/2024), aufgrund eines Auftrags der Beschwerdeführerin vom 18.06.2024 [OZ 35, Beilage ./6; zur unterfertigten Version OZ 61]

(75)Im Gutachten wird ausgeführt: „Somit kann aus verkehrstechnischer Sicht der prognostizierte Quell‐ und Zielverkehr, vor allem im Vergleich zum ehemaligen Gasthausbetrieb als sehr gering angesehen werden.“ […] Im Gutachten werden dann (auf S. 12 ff) das Verkehrskonzept beschrieben, wobei einleitend festgehalten wird: „Es wird darauf hingewiesen, dass die nachfolgend angeführten punktuellen Maßnahmen keine Notwendigkeit für die Umsetzung des gegenständlichen Bebauungsplanes darstellen, sondern eine Verbesserung der verkehrstechnischen Erschließung des Siedlungsgebietes „R-Straße“ ermöglichen.“ Die Maßnahmen betreffen den Straßenquerschnitt, die Ausarbeitung von Verbesserungsvorschlägen, die Verbreiterung von Engstellen, die Montage von Reflektoren, ein partielles Entwässerungssystem, die Entfernung einer Hecke, sowie Maßnahmen die innere Erschließung des Bebauungsplangebietes wie beispielsweise fußläufige Verbindungen (Maßnahme 4.1 und 4.2).

(76)Das Gutachten kommt zu folgendem zusammenfassenden Ergebnis:

(77)„Die Erschließung des Bebauungsplangebietes über die bestehende Gemeindestraße „R-Straße“ ist auf Grund des geringen prognostizierten Verkehrs als ausreichend anzusehen. Es wird auf den Handlungsbedarf der Straßenverwaltung der auf Straßengrund (Gdst. ****) befindlichen Hecke des Grundstückes **** aufmerksam gemacht. Damit kann die bestehende Fahrbahnengstelle von rd. 3,50 m mittels der aufgezeigten Ausbaumaßnahme 1.4 behoben werden. Es kann für das Siedlungsgebiet „R-Straße“ eine deutliche Verbesserung der verkehrstechnischen Erschließung umgesetzt werden.

(78)Unter Berücksichtigung der Maßnahmen 2.1 bis 2.5 und der Maßnahme 3.1 ist aus verkehrstechnischer Sicht eine ausreichende innere Erschließung gegeben.

(79)Mit der Umsetzung der beiden fußläufigen Verbindungen Gehweg „West“ und Gehweg „Ost“ ist eine Anbindung an die Gemeindestraße „U-Straße“ gegeben“.

(80)Weiters ergingen zu dieser Thematik auch zwei Stellungnahmen der Abteilung 16 des Amts der steiermärkischen Landesregierung mit Einwendungen:

Einwendungen 17.03.2025, GZ: ABT16-88895/2025-3, zum Bebauungsplan-Verfahren (OZ 41):

(81)Im Bebauungsplan-Verfahren erhob die A16 folgende Einwendungen:

„Dazu wird seitens der Landesstraßenverwaltung Folgendes festgestellt: Der für die äußere Anbindung an das übergeordnete Straßennetz maßgebliche Knoten I-Straße M-Straße „R-Straße“ ist bereits im Bestand aufgrund der geringen Fahrbahnbreite und des Gefälles (siehe Abbildung unten) sowie der Sichtweiten (ausreichende Sichtweite in Sichtrichtung V-Ort nur mit Verkehrsspiegel) als kritisch einzustufen.

Gemäß RVS 03.04.12 ist für einen Begegnungsverkehr PKW/PKW, bei einer Maximalgeschwindigkeit von 10 km/h, eine Fahrbahnbreite von mindestens 4,20 Meter vorgesehen, ein Begegnungsverkehr PKW/PKW bei einer Maximalgeschwindigkeit von 30 km/h würde eine Fahrbahnbreite von mindestens 4,50 Meter erfordern. Die Gemeindestraße „Am R-Straße“ weist in Teilbereichen zwar die erforderliche Fahrbahnbreite für einen Begegnungsverkehr PKW/PKW auf, insbesondere im Nahbereich des Verkehrsknotens „I-Straße M-Straße/ R-Straße“ ist die Gemeindestraße „R-Straße“ jedoch so schmal, dass kein Begegnungsverkehr PKW/PKW mehr möglich ist. Eine weitere Verkehrsbeaufschlagung dieser Kreuzung wird daher abgelehnt.

Das Aufschließungserfordernis einer für den Verwendungszweck ausreichend dimensionierten Verkehrserschließung ist mit der vorgesehenen Anbindung des Bebauungsplangebietes aus Sicht der Landesstraßenverwaltung nicht erfüllt.“

Einwendungen vom 03.09.2025, GZ: ABT16-195794/2024-4, zum FWP-Änderungsverfahren 0.33 (OZ 21):

(82)Die Abteilung 16 des Amts der steiermärkischen Landesregierung führte darin aus:

„Im Rahmen des angeführten Bebauungsplanverfahrens TBP **** „R-Straße“ wurde seitens der Landesstraßenverwaltung - entgegen den Aussagen aus den beiden verkehrstechnischen Stellungnahmen von S GmbH vom 05.06.2023 und vom 16.05.2024 – festgehalten, dass die äußere Anbindung des Änderungsbereiches für die geplante Bebauung nicht ausreichend ist. Es erging daher eine negative Stellungnahme seitens der Baubezirksleitung Steirischer Zentralraum in Abstimmung mit der Abteilung 16, Verkehr und Landeshochbau. Siehe Schreiben vom 17.03.2025 mit der GZ: ABT16-88895/2025-3.

In den nunmehr vorgelegten Verfahrensunterlagen ist den Erläuterungen (auf Seite 19 von 24) Folgendes zu entnehmen: „Die Verwendungszwecktauglichkeit der Zulaufstrecke (I-Straße und Gemeindestraße „R-Straße umfassend) wurde durch Verkehrsbüros geprüft und für den Fall der Bebauung des Kuppen- und Hanggebietes (gesamtheitlich) positiv attestiert.“ Es wird dazu in der Fußzeile auf ein Verkehrskonzept 2024, Verfasser: AG GmbH von 09/2024, verwiesen.

Die ergänzende Verkehrsuntersuchung von AG GmbH von 09/2024 liegt jedoch nicht bei, weshalb die Aussagen nicht beurteilbar bzw. nachvollziehbar sind.“

(83)Der Mitarbeiter der Gemeinde und vom Landesverwaltungsgericht Steiermark dazu als Zeuge unter Wahrheitspflicht einvernommene AK hat dazu glaubhaft vorgebracht, dass die Bürgermeisterin mit der Abteilung 16 dahingehend Rücksprache gehalten und ihm mitgeteilt hat, dass wenn die Einwendungen unter Zugrundelegung des Gutachtens „T“ – sohin der AG GmbH – abgelehnt werden, die A16 dagegen keine weiteren Schritte erheben würde und sohin keine Hindernisse für eine Beschlussfassung bestanden.

(84)Auch die verordnungserlassende bzw. belangte Behörde hat daraufhin noch eine ergänzende fachliche Beurteilung eingeholt:

Technischer Bericht / verkehrstechnische Stellungnahme, AG, G12/25, vom Oktober 2025 [OZ 61]

(85)Die Marktgemeinde Gratwein-Straßengel hat daraufhin noch eine ergänzende verkehrstechnische Betrachtung des T-Knotens „I-Straße M-Straße/R-Straße“ des Bestandsnetzes beauftragt.

(86)Das Gutachten kommt dabei zu folgendem Ergebnis:

„Die Erschließung des Bebauungsplangebietes über die bestehende Gemeindestraße „R-Straße“ ist auf Grund des geringen prognostizierten Verkehrs als ausreichend anzusehen (Geschwindigkeitsbeschränkung 30 km/h).

Zudem gibt es keinen Durchzugsverkehr, sondern nur einen Ziel‐ und Quellverkehr.

Der T‐Knoten „L **** M-Straße / R-Straße“ weist bisher trotz größeren Verkehrsfrequenzen durch den ehemaligen Gasthofbetrieb keine Probleme auf.

Daher ist davon auszugehen, dass die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf der L **** M-Straße nicht negativ beeinträchtigt wird.“

(87)Derzeit wird, soweit das erkennende Gericht informiert wurde, eine weitere verkehrstechnische Stellungnahme eingeholt.

(88)Das erkennende Gericht geht nicht davon aus, dass überhaupt eine Vorfrage iSd Judikatur des VfGH vorlag. Selbst wenn, und wenn diese auch abstrakt im Vorhinein dem Grundeigentümer überantwortet werden kann, so kann diese wohl nur so lange fristhemmend hinsichtlich der 18-Monats-Frist des § 40 Abs 8 StROG sein, bis der Grundeigentümer als Verpflichteter alles beibringt, was er beizubringen hat, um die Vorfrage zu klären, da es andernfalls allein in der Hand der Behörde läge, ein faktisches Bauverbot durch Nicht-Klärung von Vorfragen zu erlassen. Die Beschwerdeführerin hat verfahrensgegenständlich die entsprechenden fachlichen Stellungnahmen zur Klärung der Verkehrssituation beigebracht.

(89)Für eine Klärung und die Einholung anderer eigener Gutachten und eine anschließende Bebauungsplanerlassung stehen der verordnungserlassenden Behörde schließlich dann 18 Monate zur Verfügung.

(90)Ginge man davon aus, dass die äußere Anbindung an sich sehr wohl ein Aufschließungserfordernis und sohin eine Vorfrage ist, müsste die Behörde – wenn sie davon ausgeht, dass ein Bebauungsplan aufgrund der verkehrstechnischen Beurteilung nicht in der von der Beschwerdeführerin begehrten Form erlassen werden kann – letztlich nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts einen abweichenden Bebauungsplan erlassen, der den Wünschen der Beschwerdeführerin allenfalls nicht in allen Punkten entspricht. Es berechtigt sie aber nicht dazu, bei einer bestehenden Bebauungsplanpflicht schlichtweg aus diesem Grund keinen Bebauungsplan zu erlassen, dies mit dem Argument, die Vorfrage sei ungeklärt. Nur dadurch wird einem Grundstückeigentümer ein weiterer Rechtsweg gegen einen – aus seiner Sicht allenfalls gesetzwidrigen – Bebauungsplan im Rahmen eines Individualantrages auf Normenkontrolle oder einem Baubewilligungsverfahren ermöglicht.

(91)Eine allfällige Vorfrage – sofern man eine solche hier erkennen mag – wird nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts nicht erst dadurch geklärt, dass sie zur Zufriedenheit aller Verfahrensbeteiligter nach Einholung von immer mehr Gutachten und Stellungnahmen sowie Konzepten bis ins letzte Detail konsensual festgelegt wird. Im gegenständlichen Fall lagen der belangten Behörde spätestens mit September 2024 zwei verkehrstechnische, fachliche Beurteilungen von „S“ sowie ein Verkehrskonzept der AG vor (dazu bereits oben), die nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts die Erstellung eines Bebauungsplanes binnen 18 Monaten jedenfalls ermöglichten. Auch dahingehend wäre die 18-Monats-Frist bereits spätestens im März 2026 abgelaufen, ginge man davon aus, dass diese mit September 2024 zu laufen begonnen hat, die wie belangte Behörde in ihrer Stellungnahme (OZ 25).

(92)Da eine rechtlich gesicherte Zufahrt, wie bereits ausgeführt, jedenfalls vorlag, lag insoweit nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch kein Hindernis für die Erlassung eines Bebauungsplanes vor.

ad b) Vorfrage Infrastruktur / Infrastrukturelle Erschließung (§ 2 Abs 2 Z 3 VF ****)

(93)Im Flächenwimdungsplan VF **** ist als Aufschließungserfordernis folgendes festgelegt:

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20260408_LVwG_90_5_1529_2026_00/image055.png

(94)Dieses Aufschließungserfordernis ist unklar formuliert und unschlüssig. Es bleibt offen, was genau die Beschwerdeführerin als Grundstückseigentümerin erfüllen muss; „technische Infrastruktur“ kann vorab – ohne baurechtliche Bewilligung – wohl nicht konkret geplant oder gar bereits hergestellt werden. Dieses Aufschließungserfordernis ist daher nicht ausreichend determiniert und kann schon deshalb keine Vorfrage iSd § 40 Abs 8 StROG sein.

(95)Bei einer nicht näher definierten „infrastrukturellen Erschließung“ handelt es sich nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts nicht um Aufschließungskriterien gemäß § 29 Abs 2 iVm Abs 3 StROG, die zulässigerweise als Aufschließungserfordernisse festgelegt werden dürfen. Dadurch ist es auch unzulässig, diese als Vorfragen iSd § 40 Abs 8 StROG heranzuziehen.

(96)Zulässig als Aufschließungserfordernis wäre allenfalls die Festlegung einer Abwasserbeseitigung mit einer dem Stand der Technik entsprechenden Abwasserreinigung gemäß § 29 Abs 2 Z 1 StROG.

(97)Die belangte Behörde hat dazu vorgebracht, dass im gegenständlichen Gebiet eine Druckproblematik mit der Wasserver- und -entsorgung besteht. Die Vertreter der Beschwerdeführerin haben jedoch glaubhaft dargelegt, dass das Thema im Bebauungsplan-Verfahren bereits geklärt und geregelt war und es keine (Nach-)Forderungen der Gemeinde zur Beibringung eines Intrastrukturplans gegeben hat (OZ 39, S. 19).

(98)Vorfragen, die die Behörde gegenüber jenen Personen, die einen Bebauungsplan beantragen, nicht rechtzeitig und im Zusammenhang mit den Bestrebungen zum Erhalt eines Bebauungsplans artikuliert, können keine Vorfragen iSd § 40 Abs 8 StROG sein. Andernfalls stünde es im Belieben einer Gemeinde, durch Verschweigen oder Geheimhalten der maßgeblichen Vorfragen eine Bebauung langfristig zu verhindern, da diesfalls die Frist zur Erlassung eines Bebauungsplanes nie zu laufen beginnen würde.

(99)Die allenfalls erforderlichen Abklärungen im Hinblick auf eine Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung sind nach Ansicht des erkennenden Gerichts ohnedies erfolgt, zumindest in der für die Erlassung eines Bebauungsplans erforderlichen Tiefe; entsprechende Bestätigungen der Gemeinde selbst liegen vor (Beilage ./2 und ./3 zur Verhandlungsschrift, OZ 39). AN (Referatsleitung Infrastruktur) der Marktgemeinde Gratwein-Straßengel hat der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 05.07.2024 hinsichtlich der Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung des geplanten Wohnbauprojektes „R-Straße“ bestätigt, dass das Projektgebiet im Versorgung- und Entsorgungsverpflichtungsbereich der Gemeine als Leitungsbetreiber liegt, und somit gegebenenfalls an die Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung angebunden wird. Mit E-Mail vom 31.07.2024 wurden seitens des Referatsleiters AN an die Beschwerdeführerin weiters Informationen zu den Anschlusspunkten des Schmutzwasserkanals – unter Bezugnahme auf das von der Beschwerdeführerin eingereichte und beantragte Bauprojekt – mitgeteilt.

(100)Dass – für den Fall, dass es sich um eine Vorfrage gehandelt hat – diese bereits geklärt war, ergibt sich aus dem Verfahren zur Erlassung eines Bebauungsplanes.

(101)In § 7 des ersten Entwurfs zum Bebauungsplan war lediglich festgelegt:

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20260408_LVwG_90_5_1529_2026_00/image056.png

(102)In Punkt 2.9 wurde dazu festgehalten:

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20260408_LVwG_90_5_1529_2026_00/image057.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20260408_LVwG_90_5_1529_2026_00/image058.png

(103)Im zweiten Entwurf (Stand der Ausfertigung: 28.02.2025) war § 7 StROG bereits wie folgt ausgestaltet:

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20260408_LVwG_90_5_1529_2026_00/image059.png

(104)Im Punkt 2.8 „Ad § 7“ wird dazu in dem Entwurf festgehalten:

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20260408_LVwG_90_5_1529_2026_00/image060.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20260408_LVwG_90_5_1529_2026_00/image061.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20260408_LVwG_90_5_1529_2026_00/image062.png

(105)Eine Druckproblematik im Sinne einer relevanten Vorfrage wird nicht geschildert. Offensichtlich war der Gemeinde (namens ihres Infrastruktur-Referatsleiters) bewusst, dass eine Klärung der Frage des ausreichenden Drucks durch eine Drucksteigerungsanlage und sohin letztlich im Baubewilligungsverfahren geklärt werden kann, aber dahingehend keine Vorfrage im Baubauungsplanverfahren gemäß § 40 Abs 8 StROG vorliegt.

(106)Demnach war nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Steiermark offensichtlich, dass die Wasserver- und Abwasserentsorgung für die Erstellung eines Bebauungsplanes ausreichend geklärt und gegeben ist, dies spätestens seit den Bestätigungen der Gemeinde selbst durch den Referatsleiter für Infrastruktur im Juli 2024 und sohin seit über 18 Monaten.

(107)Weitere konkrete Infrastrukturmaßnahmen sind nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht in einem Bebauungsplanverfahren, sondern erst im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens für ein konkretes Projekt zu klären.

(108)Das Landesverwaltungsgericht Steiermark kann daher keine zulässige und ungeklärte Vorfrage iSd § 40 Abs 8 StROG erkennen.

ad c) Vorfrage Durchwegung (für Fußgänger und Radfahrer; (§ 2 Abs 2 Z 4 VF ****))

(109)Im Flächenwidmungsplan VF **** ist als Aufschließungserfordernis folgendes festgelegt:

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20260408_LVwG_90_5_1529_2026_00/image063.png

(110)Hinsichtlich der Durchwegung liegt ein Entwurf einer Vereinbarung über die Erschließungs- und Gestaltungsmaßnahmen zum Planungsgebiet „R-Straße“ zwischen der Gemeinde Gratwein-Straßengel sowie der Beschwerdeführerin vor (OZ 21, Datei „2024-09-03 PDF Aufschließungskostenvertragsentwurf“). Ziel der Vereinbarung war die Durchwegung des Planungsgebietes über Grundstücke der Beschwerdeführerin. Diese wurde von der Beschwerdeführerin nicht unterfertigt, da sie für diese keine akzeptablen Bestimmungen enthielt (gemäß den glaubhaften Ausführungen ihrer Vertreterin, OZ 39, S. 18). Die Projektwerberin sollte sich darin zu Maßnahmen für die Sicherstellung und Umsetzung einer Durchwegung auf ihre Kosten verpflichten.

(111)Eine Durchwegung ist Gegenstand der Beurteilung von „S“ vom 16.05.2024, wie bereits oben dargestellt:

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20260408_LVwG_90_5_1529_2026_00/image064.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20260408_LVwG_90_5_1529_2026_00/image065.png

(112)Abbildung 5 dazu stellt laut Verweis diese Durchwegung dar:

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt]

(113)Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 03.03.2022, V 249/2021, darlegt, sind (geplante) öffentliche oder private Verkehrsflächen entweder im Flächenwidmungsplan als Vorbehaltsflächen gemäß § 37 Abs 1 Stmk ROG 2010 oder als Verkehrsflächen gemäß § 32 Abs 1 Stmk ROG 2010 oder, soweit dies nicht möglich oder zweckmäßig ist, gemäß § 32 Abs 2 iVm § 41 Abs 1 Z 2 lit b und lit e, Abs 2 Z 1 Stmk ROG 2010 im Bebauungsplan festzulegen. Der verordnungserlassenden Behörde dürfte es aber nicht erlaubt sein, ohne entsprechende gesetzliche Grundlage mit der Bebauungsplanung solange zuzuwarten, bis die für die beabsichtigten Geh- bzw Verkehrsflächen allenfalls erforderlichen Grundabtretungen mit den Grundstückseigentümern (vertraglich) vereinbart wurden oder diese sich zur Erstellung oder Durchführung einer „Durchwegung“ verpflichten. Vielmehr dürfte die Verpflichtung zu einer die 18-monatige Frist des § 40 Abs 8 Stmk ROG 2010 wahrenden Erlassung eines Bebauungsplans unabhängig von einer – außerhalb von gesetzlichen Grundabtretungsverpflichtungen (vgl § 14 Stmk BauG) erforderlichen – Einigung mit den Grundstückseigentümern über eine Abtretung von Grundstücksteilen für beabsichtigte oder bestehende Verkehrsflächen bestehen. Bei anderer Ansicht würde es nie zu einem Bebauungsplan kommen, soweit sich der Antragsteller nicht einer allenfalls rechtswidrigen Forderung/Bedingung unterwirft. Selbiges gilt für eine vertragliche Vereinbarung hinsichtlich einer (Wege-)Servitut.

(114)Eine öffentliche Durchwegung über Grundstücke im Privateigentum – noch dazu auf Kosten der Beschwerdeführerin bzw. Grundeigentümerin – zur Vorfrage und damit Bedingung für die Erlassung eines Bebauungsplans zu machen, erweist sich sohin nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts als rechtswidrig. Es handelt sich dabei somit auch nicht um eine Vorfrage gemäß § 40 Abs 8 StROG.

(115)Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 06.06.2025, G 186/2024-12, V 123/2024-12 ohnedies bereits implizit festgehalten, dass in der Frage bzw. Verpflichtung zur Herstellung einer Durchwegung keine relevante Vorfrage iSd § 40 Abs 8 StROG erblickt werden kann. Das Landesverwaltungsgericht hat diese Thematik in der dem Erkenntnis zugrundeliegenden Anfechtung aufgeworfen, und der Verfassungsgerichtshof darin keine entsprechende Vorfrage erblickt.

(116)Jedenfalls berechtigt nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Erörterung der Frage einer Durchwegung die Gemeinde nicht, über die 18-Monats-Frist hinaus einen Bebauungsplan nicht zu erlassen.

(117)Eine allfällige Vorfrage – sofern man eine solche hier erkennen mag – wird nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts nicht erst dadurch geklärt, dass sie zur Zufriedenheit aller Verfahrensbeteiligter nach Einholung von immer mehr Gutachten und Stellungnahmen sowie Konzepten bis ins letzte Detail konsensual festgelegt wird. Im gegenständlichen Fall lagen der belangten Behörde spätestens mit September 2024 zwei verkehrstechnische, fachliche Beurteilungen von „S“ sowie ein Verkehrskonzept der AG vor (dazu bereits oben), die nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts die Erstellung eines Bebauungsplanes jedenfalls ermöglichten. Auch dahingehend wäre die 18-Monats-Frist bereits spätestens im März 2026 abgelaufen, sofern man doch eine entsprechende Vorfrage iSd § 40 Abs 8 StROG erblickt.

ad d) Vorfrage Oberflächenentwässerung / Erstellung eines Oberflächenentwässerungskonzepts (§ 2 Abs 2 Z 5 VF ****)

(118)Im Flächenwimdungsplan VF **** ist als Aufschließungserfordernis folgendes festgelegt:

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20260408_LVwG_90_5_1529_2026_00/image066.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20260408_LVwG_90_5_1529_2026_00/image067.png

(119)Die Erstellung eines Oberflächenentwässerungskonzepts ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts keine Vorfrage iSd § 40 Abs 8 StROG und kein Aufschließungskriterium des § 29 StROG, das abstrakt der Zuständigkeit des Grundeigentümers zugewiesen werden kann, sondern eine Frage der Bewilligungsfähigkeit eines konkreten Bauprojekts. Ein Oberflächenentwässerungskonzept kann nicht bereits in der Phase der Bebauungsplanung abschließend erstellt werden, sondern erst im Zuge eines Bewilligungsverfahrens für ein bestimmtes Projekt.

(120)Weiters ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ohnedies ein Oberflächenentwässerungskonzept erstellt hat, wie sie auch selbst in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat (Protokoll OZ 39, S. 20). Das Konzept war bereits eine Beilage zu jenem Entwurf des Bebauungsplanes, der im Rahmen der „1. Anhörung“ dem Verfahren zugrundegelegt wurde (OZ 41, Datei „20240524 22 BP GS 016 AG Bebauungsplan R-Straße Entwurf_GESAMT-signed“; Punkt 3.6, S. 66ff, „Unterlagen zur Entwässerung, E-Mailverkehr von O GmbH, AO mit zugehörigen Grundlagen“):

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20260408_LVwG_90_5_1529_2026_00/image068.png

(121)Das Anhörungsverfahren fand von 28.05.2024 bis 11.06.2024 statt, wie sich aus späteren Entwürfen zum Bebauungsplan ergibt. Dieses Konzept wurde sohin vor über 18 Monaten erstellt. Es enthält Berechnungen zur Oberflächenentwässerung und Dimensionierung von Retentionsbecken.

(122)Im Ergebnis liegt sohin keine (ungeklärte) Vorfrage hinsichtlich des Oberflächenentwässerungskonzepts vor.

ad e) Immissionen/Emissionen – Nachweise und Untersuchungen (§ 2 Abs 2 Z 7 VF ****)

(123)Im Flächenwidmungsplan VF **** ist als Aufschließungserfordernis folgendes festgelegt:

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20260408_LVwG_90_5_1529_2026_00/image069.png

(124)Beim Nachweis des Nichtvorliegens einer unzumutbaren Belästigung oder Gesundheitsgefährdung handelt es sich nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts nicht um Aufschließungskriterien gemäß § 29 Abs 2 iVm Abs 3 StROG, die ohne Grundlagenforschung dazu zulässigerweise als Aufschließungserfordernisse festgelegt werden dürfen; dies jedenfalls nicht dahingehend, dass der Grundstückseigentümer zu einem solchen Nachweis verpflichtet wird. Dadurch ist es auch unzulässig, diese als Vorfragen iSd § 40 Abs 8 StROG heranzuziehen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts dürfen Flächen, die keine der beabsichtigten Nutzung widersprechenden Immissionsbelastung (unter anderem durch Geruch) unterliegen, gemäß § 29 Abs 2 Z 2 StROG als vollwertiges Bauland gewidmet werden; Flächen, bei denen das nicht der Fall ist, sind als Aufschließungsgebiet festzulegen (§ 29 Abs 3 Z 1 StROG), sofern deren Herstellung zu erwarten ist.

(125)Es ist jedoch demnach Aufgabe der verordnungserlassenden Behörde, vor Festlegung der Baulandart gemäß § 29 StROG bzw. der Ausweisung als Aufschließungsgebiet zu prüfen, ob eine der beabsichtigten Nutzung widersprechende Immissionsbelastung besteht, oder nicht. Eine Überwälzung auf den Grundeigentümer im Bebauungsplanverfahren ist nicht vorgesehen.

(126)Die Vertreter der Beschwerdeführerin haben im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht weiters glaubhaft dargelegt, dass sie seitens der verordnungserlassenden bzw. belangten Behörde nie aufgefordert wurden, eine dahingehende Untersuchung vornehmen zu lassen, da sie selbst nicht davon ausging, dass unzumutbare Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen auftreten könnten (OZ 39, S. 20). Dies hat auch der Rechtsvertreter der belangten Behörde bestätigt (OZ 39, S. 21).

(127)Vorfragen, die die Behörde gegenüber jenen Personen, die einen Bebauungsplan beantragen, nicht rechtzeitig und im Zusammenhang mit den Bestrebungen zum Erhalt eines Bebauungsplans artikuliert, können keine Vorfragen iSd § 40 Abs 8 StROG sein. Andernfalls stünde es im Belieben einer Gemeinde, durch Verschweigen oder Geheimhalten der maßgeblichen Vorfragen eine Bebauung langfristig zu verhindern, da diesfalls die Frist zur Erlassung eines Bebauungsplanes nie zu laufen beginnen würde.

(128)Dazu ist auch auf das laufende Flächenwidmungsplan-Änderungsverfahren VF 0.33 hinzuweisen (Marktgemeinde Gratwein-Straßengel, Flächenwidmungsplan-Änderung, Verfahrensfall Nr. 0.33 gemäß § 39 (1) Stmk. ROG 2010, LGBl. Nr. 49/2010 idF LGBl. Nr. 48/2025. Öffentliche Urkunde gemäß § 15 iVm § 3 Ziviltechnikergesetz 2019, BGBl. I Nr. 50/2025. „R-Straße [OT E-Ort]“, Beschluss, Stand der Ausfertigung: 03.10.2025, GZ: 24 ÄV GS 013; OZ 5, Datei „20251003 24 ÄV GS 013 AP 0.33 Beschluss_GESAMT_-signed“, S. 22)., in dem die Gemeinde die Auswirkungen der südlichen Landwirtschaftsflächen offensichtlich (selbst) untersucht und geprüft hat. Sie kommt zu folgendem Ergebnis:

„Das Aufschließungserfordernis der Immission von Landwirten ist nicht gegeben: Die in der IST-Darstellung festgelegten Ställe nach VRL im Reinen Wohngebiet (im Süden des Planungsgebietes) sind für eine allfällige Berechnung nach GRAL/ GRAMM (gem. § 27 (2) Stmk. ROG) nicht relevant, da für diese Ställe im Rahmen der Bestandserhebung / Grundlagenforschung im Sinne des § 27 (3) leg. cit. nur Pferdehaltung verzeichnet wurde.

Diese Gegebenheiten wurden von den Eigentümern im Rahmen des Verfahrens auch bestätigt.“

(129)Dass diese Thematik von der Gemeinde selbst geklärt wurde, ergibt sich den Ausführungen des Vertreters der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung (OZ 39 S. 21).

(130)Eine solche Bestandserhebung und Grundlagenforschung kann eine Grundeigentümerin – mangels Mitwirkungspflicht Dritter – gar nicht durchführen; die verordnungserlassende Behörde hat daher von vornherein aufgrund ihrer eigenen, fehlenden Grundlagenforschung ein Aufschließungskriterium festgelegt, das nicht erforderlich war, und in die Sphäre der Grundeigentümerin verschoben, wobei dieser eine Erfüllung gar nicht möglich war, ohne dies der Grundeigentümerin dezidiert als Vorfrage für die Erlassung eines Bebauungsplanes mitzuteilen.

(131)Auch dahingehend liegt sohin keine ungeklärte Vorfrage iSd § 40 Abs 8 StROG vor.

Kein neuer Anlassfall durch Einwendungen im Bebauungsplanverfahren

(132)Soweit die Gemeinde die Rechtsansicht vertritt, dass durch Einwendungen im Bebauungsplanverfahren ein neuer Anlassfall gemäß § 40 Abs 8 StROG eingetreten ist (dazu bereits oben; OZ 25), gibt es dafür keine Rechtsgrundlage.

(133)Einwendungen des Grundeigentümers im Bebauungsplanverfahren führen mangels entsprechender gesetzlicher Regelung nicht zu einem neuen Beginn der 18-Monats-Frist gemäß § 40 Abs 8 StROG und nicht zu deren Hemmung. Ein Grundeigentümer ist nicht verpflichtet, Bebauungsplanentwürfe „kommentarlos“ und ohne Erhebung von Einwendungen hinzunehmen, damit die 18-Monats-Frist gewahrt werden kann. Diese Frist besteht gerade in dieser Dauer, damit die Gemeinde entsprechend Zeit hat, ein Verfahren samt Einwendungsbehandlung durchzuführen und sohin auch auf die Einwendungen eines Grundeigentümers einzugehen.

(134)Die Annahme einer Verpflichtung des Grundeigentümers, zur Wahrung der 18-Monats-Frist jeglichen Bebauungsplanentwurf hinzunehmen, entbehrt jeder gesetzlichen Grundlage.

D.4) Umwidmung in Bauland-Aufschließungsgebiet und Festlegen einer Bebauungsfrist

(135)Nach dem Flächenwidmungsplan 4.0 waren die Grundstücke ****, ****, **** (Teilfl.) und ****, deren grundbücherliche Eigentümerin die Beschwerdeführerin inzwischen ist, als (vollwertiges) Bauland (Reines Wohngebiet) gewidmet.

(136)Mit der Flächenwidmungsplanänderung VF **** wurde die Widmung dahingehend geändert, dass zumindest diese Grundstücke als Aufschließungsgebiet für Bauland – Reines Wohngebiet umgewidmet werden und für diese eine Bebauungsplanpflicht besteht (§ 2 Abs 1 der Verordnung VF ****). Der Geltungsbereich ist aber nicht klar. § 3 der Verordnung nennt zusätzlich zu den Vorgenannten das Grundstück **** und ****, nicht aber **** als gemäß § 2 neu festgelegtes Aufschließungsgebiet. § 3 Abs 1 legt eine Bebauungsfrist des neuen Aufschließungsgebiets von 5 Jahren fest, die mit Rechtskraft des zu erstellenden Bebauungsplanes festgelegt wird; gemäß Abs 2 wird im Fall des fruchtlosen Ablaufs „gemäß § 36 Abs 3 Z 1 StROG“ vorgegangen.

(137)Der der Verordnung angeschlossene Erläuterungsbericht geht überhaupt davon aus, dass die Festlegung der Bebauungsplanverpflichtung für die Grundstücke ****, ****, **** (Teilfl.), ****, ****, **** und **** erfolgt und nennt damit Grundstücke, die vom Verordnungswortlaut gar nicht umfasst sind.

(138)Das erkennende Gericht legt daher seine Bedenken hinsichtlich aller vorgenannten Grundstücke dar.

(139)Die verordnungserlassende Behörde hat für das Aufschließungsgebiet folgende Aufschließungserfordernisse festgelegt (vgl. § 2 Abs 2 StROG):

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20260408_LVwG_90_5_1529_2026_00/image070.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20260408_LVwG_90_5_1529_2026_00/image071.png

(140)Aus der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ergibt sich, dass Änderungen des Flächenwidmungsplans stets nur aufgrund einer durchgeführten Grundlagenforschung sowie einer Interessenabwägung erfolgen dürfen. Dies muss insbesondere dort gelten, wo die Umwidmung eine nachteilige Wirkung auf den Grundeigentümer hat (wie bei der „Rückstufung“ von Bauland in Bauland-Aufschließungsgebiet); vgl. dazu zB VfGH 26.11.2015, V105/2015 betreffend die Gesetzwidrigkeit eines Örtlichen Entwicklungskonzepts sowie eines Flächenwidmungsplans mangels ausreichender Grundlagenforschung und einer die Interessen des Baulandeigentümers mitberücksichtigenden Interessenabwägung.

(141)Das erkennende Gericht hat mangels Durchführung, zumindest aber mangels Dokumentation irgendeiner Art von Grundlagenforschung oder Interessenabwägung erhebliche Bedenken, dass es keinen sachlichen Grund für die „Rückstufung“ bzw. Umwidmung des vollwertigen Baulandes in ein Bauland-Aufschließungsgebiet gibt und sohin nicht nur gegen das StROG, sondern auch gegen Art 7 B-VG und Art 2 StGG verstoßen worden sein könnte. Weiters findet sich auch keine Interessenabwägung allfälliger öffentlicher Interessen an der Umwidmung mit dem Interesse des Grundeigentümers, das sicherlich in der Beibehaltung der vollwertigen Baulandwidmung bestand.

(142)Eine sachliche Begründung der nunmehr gegenüber dem vorherigen FWP 4.0 fehlenden Voraussetzungen für vollwertiges Bauland liegt ebenso wenig vor wie eine Interessensabwägung unter Berücksichtigung des Sachlichkeitsgebotes und des Gleichheitsgrundsatzes. Warum etwa dieselben Aufschließungsmängel bei angrenzenden Grundflächen nicht vorliegen sollen, wird nicht dargelegt.

(143)Insofern hat die verordnungserlassende Behörde auch nicht im Hinblick auf die einzelnen, von ihr aufgenommenen Aufschließungserfordernisse dargelegt, aufgrund welcher Tatsachen sie in Abweichung von früheren FWP-Versionen – und isoliert für die Grundstücke der Projektwerberin, die weiterhin inmitten vollwertiger Baulandgrundstücke liegen – davon ausgeht, dass diese Aufschließungskriterien für die neuerliche Umwidmung in vollwertiges Bauland erfüllt werden müssen.

(144)Weiters hegt das erkennende Gericht Bedenken dahingehend, dass in den einzelnen Aufschließungserfordernissen stets dargelegt wird, dass diese von der Beschwerdeführerin bzw. Grundeigentümerin/Konsenswerberin erfüllt werden müssen. Dabei bleibt teilweise auch völlig unklar, was überhaupt zu erfüllen ist bzw. wie diese Erfüllung faktisch überhaupt möglich sein soll und sind die Aufschließungserfordernisse sohin auch unzureichend determiniert. Auch diesbezüglich gibt es keinerlei inhaltliche Auseinandersetzung oder Interessenabwägung durch die Gemeindebehörde.

(145)Hinsichtlich der genannten Aufschließungserfordernisse hegt das erkennende Gericht bedenken dahingehend, dass diese überhaupt Aufschließungserfordernisse iSd StROG sein können, und andererseits, dass für Erfüllung dieser der Grundeigentümer zuständig sein soll, sowie auch gegen den konkreten Inhalt. Eine Erklärung dafür findet sich im Verordnungsakt nicht. Es wird diesbezüglich auf das Vorbringen unter Punkt D.3) verwiesen und ergänzend ausgeführt:

(146)Zu § 2 Abs 2 Z 1 (Bebauungsplanpflicht) ist unklar, inwiefern nämlich – unabhängig davon, ob eine Bebauungsplanpflicht überhaupt ein „Aufschließungserfordernis“ iSd StROG sein kann – denkmöglich der Grundeigentümer bzw. Konsenswerber für die Erfüllung eines „Bebauungsplanes“ als Aufschließungserfordernis zuständig sein soll. Eine dafür erforderliche Ermächtigung zur Verordnungserlassung für den Grundeigentümer besteht schließlich nicht. Dies steht im Widerspruch zu § 40 Abs 1 StROG 2010, wonach die Gemeinde zur Umsetzung der im FWP festgelegten Bebauungsplanzonierung durch Verordnung Bebauungspläne zu erstellen hat. Gründe für die Änderung dahingehend, dass eine Bebauungsplanpflicht bestehen soll, sind nicht dargelegt. Hinsichtlich des Verweises auf die vom Gemeinderat am 24.6.2021 beschlossene „Verordnung über die Bebauungsplanverpflichtung für Grundstücke 1500m² der Marktgemeinde Gratwein-Straßengel bei Vereinigung/Teilung, (Teil)Abbruch von Gebäuden und/oder Besitzveränderungen im Bauland“ ist festzuhalten, dass diese nicht mehr dem Rechtsbestand angehört und nach Aufforderung durch die Aufsichtsbehörde mit Gemeinderatsbeschluss vom 21.11.2024 aufgehoben wurde, wie oben dargelegt wurde.

(147)Auch wie ein Grundeigentümer das – selbst für das Landesverwaltungsgericht in seinem Bedeutungsinhalt in keiner Form fassbare – Aufschließungserfordernis „rechtliche Einschränkungen aufgrund geltender Materienrechte“ (Z 8) erfüllen soll, bleibt völlig unklar.

(148)Das StROG bietet im Hinblick auf § 2 Abs 2 Z 6 der angefochtenen Verordnung weiters keine Rechtsgrundlage für eine Regelung im FWP, wonach Vorgaben eines Gestaltungsbeirates zu berücksichtigen sind. Derartige Zielsetzungen bzw. Mindestqualitäten wären vom Gemeinderat als zuständiges Organ für Festlegungen im Rahmen der Örtlichen Raumplanung auf Ebene des FWP gebietsbezogen zu definieren und ggf. in der Bebauungsplanung zu konkretisieren. Aufgrund der Delegierung an einen Gestaltungsbeirat sind die Regelungen nicht ausreichend determiniert.

(149)Die als Aufschließungserfordernis im öffentlichen Interesse festgelegte „Berücksichtigung der Inhalte des (in Ausarbeitung befindlichen) Leitbildes der Marktgemeinde Gratwein Straßengel“ ist ebensowenig ausreichend determiniert. Die Regelung bezieht sich offensichtlich auf ein nicht abgeschlossenes Änderungsverfahren zum ÖEK. Dass ein Grundeigentümer verpflichtet wird, eine gar nicht beschlossene Verordnung einzuhalten, ist ebenso gesetz- und verfassungswidrig.

(150)Betreffend die Aufschließungserfordernisse ist auch auf die oben unter Punkt D.3) zu der Vorfragen-Thematik bzw. den damit zusammenhängenden Aufschließungserfordernissen angeführten Bedenken zu verweisen, die auch an dieser Stelle sinngemäß gelten.

(151)Auch hinsichtlich der allfälligen Umwidmung von Verkehrsflächen in Bauland-Aufschließungsgebiet – sofern der Verfassungsgerichtshof zur Ansicht gelangt, dass auch die ehemaligen Verkehrsgrundstücke **** (südl. Teilfl.), ****, **** und **** von der angefochtenen Verordnung umfasst sind und umgewidmet werden – fehlt jegliche Grundlagenforschung und Interessenabwägung. Auch hier ist nicht klar, warum nicht eine Widmung als vollwertiges Bauland erfolgt ist, sondern als Aufschließungsgebiet.

(152)Auch hinsichtlich der Festlegung der Bebauungsfrist hat die verordnungserlassende Behörde keinerlei Grundlagenforschung betrieben. Gemäß § 34 Abs 1 Z 2 iVm § 36 StROG kann die zuständige Raumordnungsbehörde im Rahmen einer Revision oder Änderung des Flächenwidmungsplanes Bebauungsfristen festlegen. Allerdings könnte sie auch andere Raumordnungsinstrumente, wie beispielsweise privatwirtschaftliche Maßnahmen (§ 34 Abs 1 Z 1 iVm § 35 StROG) treffen. Sie hat nicht dargelegt, warum die konkret vorgesehenen Maßnahmen zur aktiven Bodenpolitik erforderlich sein sollen und keine Interessenabwägung zwischen verschiedenen Maßnahmen durchgeführt.

(153)Auch diesbezüglich wäre im Übrigen eine Information an den Grundeigentümer erforderlich gewesen, die nicht erfolgt ist (§ 36 Abs 1 letzter Satz StROG). Auch ist der in der Verordnung in § 3 Abs 2 enthaltene Verweis, dass bei fruchtlosem Fristablauf die Bestimmung des § 36 Abs 3 Z 1 StROG herangezogen wird, hinsichtlich der Rechtsfolgen nicht ausreichend determiniert.

(154)Auch aus diesen Gründen ist die Verordnung nach Ansicht des erkennenden Gerichts gesetzwidrig.

D. 5) Festlegung einer Bebauungsplanpflicht trotz Bestehen einer Bebauungsrichtlinie

(155)Darüber hinaus bestand zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung VF **** eine Bebauungsrichtlinie, die der Erlassung einer Bebauungsplanpflicht entgegenstand. Selbst wenn man annimmt, dass die gesetzlichen Regelungen des StROG 1974 (sinngemäß) weiterhin anzuwenden sind, so kann gemäß § 27 Abs 1 StROG eine Bebauungsplanpflicht nur dann festgelegt werden, wenn keine Bebauungsrichtlinie besteht. Die Gemeinde konnte nämlich jene Teile des Baulandes, für die Bebauungspläne nicht erforderlich waren, mit Beschluss festlegen (Zonierung). Für diese Teile des Baulandes (sohin: die Teile des Baulandes, für die Bebauungspläne nicht erforderlich waren) konnten die Gemeinden durch Verordnung entsprechend dem Gebietscharakter, ferner für einzelne Bebauungsweisen, Bebauungsrichtlinien festlegen.

(156)E contrario bedeutet dies, dass wenn eine Bebauungsrichtlinie festgelegt ist, nicht auch ein Bebauungsplan erforderlich sein kann und sohin keine Bebauungsplanpflicht festgelegt werden darf.

(157)Da die verordnungserlassende Behörde verfahrensgegenständlich mit VF **** eine – wenn nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch rechtswidrig zustande gekommene – Bebauungsplanpflicht festgelegt hat, so hätte sie unter einem die Bebauungsrichtlinie zumindest in diesem Umfang aufheben müssen. Ein paralleles Bestehen einer Bebauungsrichtlinie sowie einer Bebauungsplanpflicht (oder gar eines tatsächlich erlassenen Bebauungsplanes) kommt demnach nicht in Betracht. Durch das gleichzeitige Bestehen der Bebauungsrichtlinie sowie des Bebauungsplanes haben diese ihre gegenseitige Gesetzwidrigkeit bewirkt.

(158)Es wird diesbezüglich auf die unter B.) getätigten Ausführungen in der Begründung verwiesen, die sinngemäß auch hier gelten.

D 6.) Weitere inhaltliche Bedenken

(159)Das erkennende Gericht schließt sich weiters einigen der von der Gemeinde-Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 03.02.2026, GZ: ABT13-11232/2026-3 zusätzlich dargelegten Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung in inhaltlicher Hinsicht an (OZ 40):

  • In der Ist-Darstellung der zugehörigen Bebauungsplanzonierungsplanänderung 0.30, wird fälschlich auf eine bereits bestehende Bebauungsplanpflicht verwiesen, ein Hinweis auf die geltende „Bebauungsrichtlinie Wohnen – Zone I“ der ehemaligen Marktgemeinde Gratwein fehlt hingegen.

  • Die Soll-Plandarstellungen zeigen, dass offensichtlich auch außerhalb des definierten Geltungsbereiches Änderungen gegenüber dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan (ua. iVm Ersichtlichmachungen von Tierhaltungsbetrieben und Braunen Hinweisbereichen sowie von mit diesen im Zusammenhang stehenden Sanierungsgebieten) sowie im Bebauungsplanzonierungsplan hinsichtlich der Bebauungsrichtlinie „Wohnen“ erfolgen. Weshalb diese Änderungen nicht Gegenstand des Verfahrens sind und weshalb außerhalb des Geltungsbereiches nicht der rechtskräftige Stand der Flächenwidmungsplanung wiedergegeben wird, wird sachlich nicht erläutert. Die Abgrenzung des Geltungsbereiches erscheint daher willkürlich.

  • Redaktionell ist einleitend in § 2 (2) der Verweis auf § 2 (1) unrichtig.

  • Zu § 3 des Verordnungswortlautes, „Maßnahmen zur aktiven Bodenpolitik“: In § 34 (1) StROG wird definiert, dass jede Gemeinde anlässlich einer [...] Änderung des FWP für unbebaute Grundstücke gemäß § 29 Abs. 2 oder 3 eines Grundeigentümers mit einer zusammenhängenden Fläche von mindestens 1.000m² in Baugebieten gemäß § 30 Abs. 1 Z1 bis 3 [...] entweder privatwirtschaftliche Maßnahmen gemäß § 35 zu treffen oder Bebauungsfristen gemäß § 36 festzulegen hat. In § 36 (1) StROG wird weiters ausgeführt, dass zur Sicherung einer Bebauung von unbebauten Baulandgrundstücken die Gemeinde im FWP eine Bebauungsfrist von fünf Jahren festlegen kann. Entsprechend den vorliegenden Unterlagen sind westliche Teilflächen des WR (514) bebaut und wird auch in den Beschlussunterlagen ua. in der Gebietsbeschreibung unter Pkt. 1.1 ausgeführt, dass Grundstücke zum Teil bebaut sind. Gemäß § 34 iVm § 36 StROG ist die Festlegung einer Bebauungsfrist für bebaute Grundstücke nicht zulässig. Die diesbezügliche Regelung des Verordnungswortlautes steht daher augenscheinlich im Widerspruch zu den zitierten raumordnungsrechtlichen Bestimmungen.

  • Der Fristbeginn der festgelegten Bebauungsfrist wird mit Rechtskraft des zu erstellenden Bebauungsplanes mit der laufenden Nr. **** festgelegt Dazu fehlen Ausführungen in den Erläuterungen, dass sämtliche Aufschließungserfordernisse ohne das Zutun Dritter (und damit zeitlich nicht gehemmt) von den Grundstückseigentümern umgesetzt werden können. Anmerkung: In den Erläuterungen zu Pkt. 1.3 ist auf Seite 8 die Ausführung zur Überarbeitung der Baulandfestlegung als Aufschließungsgebiet – Reines Wohngebiet (WR) redaktionell richtig zu stellen.

Ad E)

(1)Für das erkennende Gericht ist davon auszugehen, dass mit dem Gemeinderatsbeschluss vom 03.07.2023 eine eigenständige Verordnung mit eigenständigem normativem Charakter erlassen wurde. Die verordnungserlassende Behörde geht hinsichtlich dieses Gemeinderatsbeschlusses offensichtlich davon aus, dass damit die unter Punkt D.) angefochtene Flächenwidmungsplan-Änderung gemäß der von der L GmbH erstellten Unterlagen mit der GZ 22 ÄV GS 041 beschlossen wurde. Allerdings findet sich im Gemeinderatsbeschluss kein expliziter Hinweis auf diese Planunterlagen, und sind die Planunterlagen mit dem „Stand der Ausfertigung“ 23.06.2023 datiert – einen Tag nach der Gemeinderatssitzung am 22.06.2023 (dazu bereits oben).

(2)Die Unterlagen in der Fassung 23.06.2023 entstanden wohl, da die im „Kurzbericht“ des Gemeinderatsprotokolls dargestellten Änderungen, die der Gemeinderat beschlossen hat, noch in die Unterlagen der L GmbH eingearbeitet werden sollten. Sohin wurde beispielsweise die IST und SOLL-Darstellung (S. 5 des GR-Beschlusses bzw. S. 7 der L GmbH-Unterlagen) dahingehend adaptiert, dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücksflächen teilweise nicht – wie offensichtlich ursprünglich geplant – als Aufschließungsgebiet für Allgemeine Wohngebiete, sondern als Aufschließungsgebiet für Reines Wohngebiet gewidmet werden sollte. Ein Hinweis auf den Verordnungstext findet sich im Gemeinderatsbeschluss nicht.

(3)Über die Endfassung der Unterlagen, die die L GmbH erstellt hat (GZ 22 ÄV GS 041, Stand 23.06.2023) hat der Gemeinderat formal nie abgestimmt und keinen Beschluss erlassen.

(4)Der VfGH vertritt in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung zu Art 89 Abs 1 B-VG seit dem Erk 28. 6. 2017, V 4/2017, die Auffassung, dass eine „gehörig kundgemachte“ generelle Norm – also eine an einen unbestimmten, externen Personenkreis adressierte, verbindliche Anordnung von Staatsorganen – bereits dann vorliegt, wenn eine solche Norm ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz erlangt (vgl zB VfSlg 12.382/1990, 16.875/2003, 19.058/2010, 19.072/2010, 19.230/2010 uva; vgl auch VfGH 18. 9. 2015, V 96/2015 sowie die Rsp zu nicht ordnungsgemäß kundgemachten Gesetzen VfSlg 16.152/2001, 16.848/2003 und die darin zitierte Vorjudikatur). Es ist nicht notwendig, dass die Kundmachung der Norm in der rechtlich vorgesehenen Weise erfolgt. Demnach haben auch Gerichte gesetzwidrig kundgemachte Verordnung gem Art 139 B-VG anzuwenden und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem VfGH anzufechten. Bis zur Aufhebung durch den VfGH sind sie für jedermann verbindlich (VfGH 25.02.2025, V324/2023; 14. 3. 2018, V 114/2017; VfSlg 20.182/2017).

(5)Die gegenständliche Verordnung ist eine solche, da sie – der Fassung des Beschlusses in einer öffentlichen Gemeinderatssitzung – jedenfalls ein solches Mindestmaß an Publizität erreicht hat. Dass die Gemeinderatssitzung öffentlich war, ergibt sich aus dem Vermerk des Auszugs aus der Gemeinderatssitzung vom 03.07.2023; es waren demnach auch mehrere Personen anwesend, die dem Gemeinderat nicht angehören [OZ 21, Datei „SEK_Auszug_öGRS“].

(6)Das erkennende Gericht geht sohin davon aus, dass dieser Beschluss einen eigenständigen normativen Charakter hat.

(7)Tagesordnungspunkt 10 der Gemeinderatssitzung vom 22.06.2023 lautete:

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20260408_LVwG_90_5_1529_2026_00/image072.png

(8)Ob damit tatsächlich über die Flächenwidmungsplanänderung gemäß Anfechtungspunkt D.) abgesprochen wurde, kann nicht sicher beurteilt werden, da kein Verweis auf die konkreten Projektunterlagen besteht. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass formal nicht die Flächenwidmungsplanänderung gemäß Anfechtungspunkt D.) beschlossen wurde.

(9)Für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof zum selben Ergebnis gelangt, und ebenfalls davon ausgeht, dass mit dem Gemeinderatsbeschluss eine Verordnung mit eigenständigem normativem Charakter geschaffen wurde, ist zur Rechtswidrigkeit Folgendes festzuhalten:

(10)Verfahrensrechtlich und inhaltlich hat das Verwaltungsgericht dieselben Bedenken, wie oben unter Punkt D.) ausgeführt. Die Bedenken werden an dieser Stelle übernommen, wobei festzuhalten ist, dass keine gesondert festgelegten Aufschließungskriterien festgelegt sind, was die Ausweisung der Grundstücke als Aufschließungsgebiet an sich bereits gesetzwidrig macht.

(11)Ergänzend ist festzuhalten, dass diesfalls in der Verordnung generell kein Verordnungstext enthalten ist; die Verordnung ist sohin in sich unvollständig, unschlüssig und nicht ausreichend determiniert. Weiters wäre auch keine Kundmachung des Gemeinderatsbeschlusses erfolgt und läge sohin auch ein Kundmachungsmangel vor.

(12)Weiters wäre diese Verordnung inhaltlich auch widersprüchlich; einerseits liegt eine Plandarstellung vor, die die Gebiete als Aufschließungsgebiet für Allgemeine Wohngebiete ausweist, andererseits legt der „Kurzbericht“ dar, dass die Widmungskategorie von „WA“ (Allgemeines Wohngebiet) auf „WR“ (Reines Wohngebiet) ändert, wobei damit auch ein Aufschließungsgebiet für ein reines Wohngebiet gemeint sein könnte. Die Verordnung ist daher widersprüchlich und in sich unschlüssig.

(13)Daraus folgt, dass sich die Verordnungen D) und E) auch stellenweise widersprechen.

(14)Dass kein in §§ 38, 39 vorgesehenes Verfahren durchgeführt wurde, wurde oben zur unter Punkt D) angefochtenen Verordnung bereits eingehend erörtert und gilt hier sinngemäß.

(15)Da der örtliche Geltungsbereich der Verordnung mangels Textierung nicht genau bestimmt werden kann, erfolgt die Anfechtung hinsichtlich aller vor dem Verwaltungsgericht verfahrensgegenständlichen Grundstücke, da aufgrund der Planunterlagen nicht ausgeschlossen werden kann, dass alle diese Grundstücke von dieser Verordnung umfasst sind (vgl. zB die enthaltene IST/SOLL-Darstellung FWP, wo der blaue Rahmen des Geltungsbereichs alle Grundstücke berührt).

VI. Auswirkungen der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auf den Anlassfall

Ad A)

(1)Gibt der Verfassungsgerichtshof dem Primär- oder Eventualantrag in Antragspunkt A) statt, entfielen damit die landesgesetzlichen und in Verordnungen festgelegten Regelungen zu Bebauungsrichtlinien, sodass die – andernfalls – nach Ansicht des erkennenden Gerichts anzuwendende verfahrensgegenständliche Bebauungsrichtlinie (eingebettet in der Verordnung über die Zonierung des Baulandes) im Sinne der „Herzog-Mantel-Theorie“ ipso iure ebenfalls außer Kraft tritt. Das Verfahren wäre sohin ohne die entsprechende Zugrundelegung der Bebauungsrichtlinie fortzusetzen; zumindest wäre sie aber mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig und zu beheben.

(2)Weiters wäre damit klargestellt, dass § 18 Abs 1 Stmk. BauG idgF auf das Verfahren zur Anwendung käme, da die Übergangsbestimmung des § 119i Stmk. BauG aufgehoben wäre. Die Entscheidung des VfGH hat insofern unmittelbare Auswirkungen auf die anzuwendende Fassung der verfahrensgegenständlichen Rechtsgrundlage des § 18 Abs 1 Stmk. BauG, die den Gegenstand bzw. Kern des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildet.

(3)Die steiermärkische Rechtslage würde dahingehend bereinigt, dass das Raumordnungsinstrument der Bebauungsrichtlinien entsprechend eliminiert würde.

(4)Gibt der Verfassungsgerichtshof dem Antrag nicht statt, so bestünden die gesetzlichen Regelungen weiterhin und würde es nicht zu einem „automatischen“ außer-Kraft-treten der Bebauungsrichtlinie (eingebettet in der Verordnung über die Zonierung des Baulandes) kommen. Bei einer teilweisen Stattgabe würden nur gewisse Regelungen zu Bebauungsrichtlinien in Kraft bleiben.

Ad B)

(1)Gibt der Verfassungsgerichtshof dem Hauptantrag oder einem der Eventualanträge in Antragspunkt B) statt, würde die Bebauungsrichtlinie (eingebettet in der Verordnung über die Zonierung des Baulandes) zumindest im verfahrensgegenständlich anzuwendenden Umfang und hinsichtlich der im Antrag genannten Grundstücke außer Kraft treten.

(2)Dadurch würde die Übergangsbestimmung des § 119i Stmk. BauG hinsichtlich jener Grundstücke, hinsichtlich der der Verfassungsgerichtshof dem Antrag stattgibt (oder ausspricht, dass diese von der Festlegung von Bebauungsrichtlinien ohnedies nicht umfasst sind) nicht zur Anwendung gelangen, weil der objektive Tatbestand des Vorliegens von Bebauungsrichtlinien nicht erfüllt ist, weshalb das verwaltungsgerichtliche Verfahren unter Zugrundelegung des § 18 Abs 1 in der geltenden Fassung fortzusetzen wäre, nicht aber in der Fassung vor der Novelle LGBl Nr. 49/2010.

(3)Gibt der Verfassungsgerichtshof den Anträgen nicht statt, so würde gemäß § 119i Stmk. BauG der § 18 Abs 1 Stmk. BauG in der Fassung vor der Novelle LGBl 49/2010 – zumindest hinsichtlich gewisser Grundstücke – anzuwenden sein, da der Tatbestand des § 119i, nämlich das Bestehen einer Bebauungsrichtlinie, weiterhin erfüllt wäre.

(4)Die Entscheidung des VfGH hat insofern unmittelbare Auswirkungen auf die anzuwendende Fassung der verfahrensgegenständlichen Rechtsgrundlage des § 18 Abs 1 Stmk. BauG, die den Gegenstand bzw. Kern des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildet.

Ad C)

(1)Gibt der Verfassungsgerichtshof dem Hauptantrag oder einem der Eventualanträge in Antragspunkt C) statt, würde die Widmung hinsichtlich der im Anfechtungsantrag genannten Grundstücke als „Verkehrsfläche“ wegfallen (sofern der Verfassungsgerichtshof davon ausgeht, dass diese noch besteht). Das verwaltungsgerichtliche Verfahren wäre sohin unter dem Gesichtspunkt fortzusetzen, dass nach der „Theorie vom weißen Fleck“ für diese Grundstücke keine Widmung mehr besteht. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts wäre sohin im fortzusetzenden Verfahren – allenfalls nach einer Zurückverweisung durch das Verwaltungsgericht – zu prüfen, ob für diese ungewidmeten Flächen gemäß § 18 Stmk. BauG Bebauungsgrundlagen festzulegen sind, oder nicht, wovon zwar nicht ohne weiteres ausgegangen werden darf, was jedoch auch nicht ausgeschlossen ist (vgl. zur Erteilung einer Baubewilligung auf einem „weißen Fleck“ mit diesem Wording VfGH 11.03.2025, E3207/2024).

(2)Gibt er den Anträgen nicht statt, so wäre das Verfahren dahingehend fortzusetzen, dass die in Antragspunkt C.) einbezogenen Flächen weiterhin Verkehrsflächen darstellen; diesfalls käme keine Festlegung von Bebauungsgrundlagen gemäß § 18 Stmk. BauG in Frage, da dies für Verkehrsflächen nicht vorgesehen ist, sondern lediglich Baulandgrundstücke. Im fortzusetzenden Verwaltungsverfahren hätte sohin letztlich eine Abweisung der Beschwerde – allenfalls mit der Maßgabe, dass der verfahrenseinleitende Antrag in diesem Umfang zurückgewiesen wird – zu erfolgen.

(3)Geht der Verfassungsgerichtshof dagegen davon aus, dass die angefochtenen Grundstücke zumindest teilweise durch die Flächenwidmungsplan-Änderung in Spruchpunkt D bzw. E umgewidmet worden wären, so wären die dort festgelegten Widmungen einschlägig.

Ad D)

(1)Gibt der Verfassungsgerichtshof dem Primärantrag in Antragspunkt D.) statt, wird die Verordnung VF ****, die sich ausschließlich auf Grundstücke bezieht, die Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind, aus dem Rechtsbestand eliminiert, und mit dieser für die antragsgemäß genannten Grundstücke auch die Bebauungsplanpflicht, die Bebauungsfrist sowie die – im Vergleich zum FWP 4.0 erfolgte – Umwidmung in ein Aufschließungsgebiet. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren wäre sohin unter dieser Prämisse fortzusetzen und würde damit die die erstinstanzliche Entscheidung tragende Begründung (Abweisung des Antrags aufgrund des Bestehens eines Bebauungsplanes) wegfallen; weiters wäre im Verfahren zur Festlegung von Bebauungsgrundlagen zu berücksichtigen, dass lediglich ein „weißer Fleck“ (also Flächen ohne Widmung) bestehen. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts wäre sohin im fortzusetzenden Verfahren – allenfalls nach einer Zurückverweisung durch das Verwaltungsgericht – zu prüfen, ob für diese ungewidmeten Flächen gemäß § 18 Stmk. BauG Bebauungsgrundlagen festzulegen sind, oder nicht, wovon zwar nicht ohne weiteres ausgegangen werden darf, was jedoch auch nicht ausgeschlossen ist (vgl. zur Erteilung einer Baubewilligung auf einem „weißen Fleck“ VfGH 11.03.2025, E3207/2024). Weiters wäre bei der Festlegung von Bebauungsgrundlagen zu berücksichtigen, dass kein Aufschließungsgebiet und sohin keine Aufschließungserfordernisse und auch keine Bebauungsfrist mehr besteht, was Einfluss auf die festzulegenden Bebauungsgrundlagen haben kann.

(2)Der erste Eventualantrag (D II) ist – für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof den Primärantrag als zu weit gefasst erachtet – insoweit enger gefasst, als er konkret auf jene Normen der Verordnung abzielt, in denen eine Bebauungsplanpflicht, eine Bebauungsfrist sowie die Widmung als Aufschließungsgebiet und Aufschließungserfordernisse erfolgt ist. Die Wirkungen im Fall der Stattgabe entsprächen jenem des Primärantrages.

(3)Der zweite Eventualtrag (D III) ist wiederum enger gefasst und bezieht sich ausschließlich auf den Wegfall der Bebauungsplanpflicht und der Bebauungsfrist. Auch in diesem Fall würde das tragende Element für die erstinstanzliche Abweisungsentscheidung des verfahrensgegenständlich bekämpften Bescheids – nämlich das Bestehen eines Bebauungsplanes – wegfallen, doch wäre für das fortzusetzende Verfahren auf Festlegung von Bebauungsrichtlinien zu berücksichtigen, dass weiterhin ein Aufschließungsgebiet besteht. Die Bebauungsfrist würde diesfalls ebenso wegfallen, was im fortzusetzenden Verfahren zu berücksichtigen wäre; sie steht durch die Bezugnahme auf die Bebauungsplanpflicht für den Fristbeginn in einem untrennbaren Regelungszusammenhang und wäre der Wegfall bei der Festlegung von Bebauungsgrundlagen zu berücksichtigen.

(4)Der dritte Eventualantrag (D IV) ist wiederum enger gefasst und bezieht sich ausschließlich auf die Bebauungsplanpflicht und würde diese entfallen lassen, sodass das tragende Element für die erstinstanzliche Abweisungsentscheidung – nämlich das Bestehen eines Bebauungsplanes – wegfallen würde und dies im fortzusetzenden Verfahren entsprechend zu berücksichtigen wäre. Damit zusammenhängend wird jedoch auch der gesamte § 3 (Bebauungsfrist) angefochten, da dieser die Bebauungsplanerstellung als fristauslösendes Ereignis betrachtet; auch die Bebauungsplanfrist würde sohin entfallen. Die Wirkungen entsprechen damit jenen des zweiten Eventualantrags.

(5)Der vierte Eventualantrag (D V) ist noch enger gefasst und hat zum Ziel, ausschließlich konkrete Wort- und Zeichenfolgen zur Bebauungsplanpflicht entfallen zu lassen. Diesfalls würde ebenso das Verfahren fortzusetzen sein und können mangels Bebauungsplanpflicht Bebauungsgrundlagen festgesetzt werden, wobei weiterhin eine Bebauungsfrist bestehen würde und dies sowie die noch bestehende Flächenwidmung im fortzusetzenden Verfahren für die Festlegung der Bebauungsgrundlagen zu berücksichtigen wäre.

(6)Der fünfte Eventualantrag (D VI) ist wiederum weiter gefasst und würde ebenso die Bebauungsplanpflicht und die Bebauungsfrist entfallen lassen, sodass dies im fortzusetzenden Verfahren zu berücksichtigen wäre, und aufgrund des Entfalls der Bebauungsplanpflicht die Festlegung von Bebauungsgrundlagen möglich wäre.

(7)Die Auswirkungen hinsichtlich der Rechtslage im fortzusetzenden Verfahren hängen jedoch auch davon ab, wie der Ausspruch des VfGH zu den Anfechtungspunkten A) und B) letztlich lautet. Wird nämlich lediglich die Bebauungsplanpflicht betreffend Antragspunkt D) behoben, nicht aber die Bebauungsrichtlinie und die entsprechenden gesetzlichen Regelungen, so käme weiterhin gemäß § 119i der § 18 Abs 1 Stmk. BauG in der Fassung vor der Novelle LGBl 49/2010 zur Anwendung. Nach dieser Rechtslage würde eine Erlassung von Bebauungsgrundlagen bei bestehenden Bebauungsrichtlinien weiterhin nicht möglich sein. Die Beschwerde wäre sohin im entsprechenden Umfang abzuweisen, allenfalls mit der Maßgabe, dass der verfahrenseinleitende Antrag zurückgewiesen wird.

Ad E)

(1)Es gilt das oben zu Punkt D) ausgeführte.

(2)Da nach Ansicht des Verwaltungsgerichts dem Beschluss gemäß Antragspunkt E) ein eigenständiger normativer Inhalt zu kommt, wird auch dieser dahingehend angefochten, dass gemäß dem Primärantrag die gesamte durch den Gemeinderatsbeschluss erlassene Verordnung behoben wird. Dadurch würde diese Verordnung für das fortzusetzende Verfahren aus dem Rechtsbestand entfernt und sohin auch die Bebauungsplanpflicht, die Bebauungsfrist, die Widmung als Aufschließungsgebiet sowie die Aufschließungserfordernisse. Die Auswirkungen wurden oben zu Punkt D.) dargestellt; es wäre eine Fortsetzung des Verfahrens und Festlegung von Bebauungsgrundlagen möglich, da keine Bebauungsplanpflicht der Erlassung mehr gemäß § 18 Abs 1 Stmk. BauG entgegensteht.

(3)Der erste Eventualantrag ist enger gefasst und bezieht sich ausschließlich auf den Entfall der Bebauungsplanpflicht, dies für den Fall, dass der Hauptantrag zu weit gefasst wurde und betrifft den Entfall der Bebauungsfrist sowie der Bebauungsplanpflicht und die – nicht sicher feststellbare – Flächenwidmung für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke. Auch dahingehend wurden die Auswirkungen bereits oben zu Punkt D) dargestellt.

(4)Wird dem letzten Eventualantrag stattgegeben, würde lediglich die Bebauungsplanpflicht entfallen. Auch dahingehend wurden die Auswirkungen bereits oben zu Punkt D) dargestellt.

(5)Auch hinsichtlich des Zusammenhangs der Auswirkungen des Abspruchs des VfGH zu den Anfechtungspunkten A) und B) wird auf die vorstehenden Ausführungen (letzter Absatz Punkt D)) verwiesen.

(6)Hinsichtlich des Zusammenhangs der Anfechtungsgegenstände D und E ist festzuhalten, dass – sofern der VfGH nur einem davon stattgibt, bzw. nicht beiden vollumfänglich stattgibt, aber ebenfalls zum Ergebnis gelangt, dass beide Akte Verordnungen darstellen – die jeweils andere Verordnung für das fortzusetzende Verfahren im entsprechenden Umfang beachtlich wäre. Diesfalls wäre die verbleibende Flächenwidmung, Bebauungsfrist sowie allenfalls Bebauungsplanpflicht zu beachten.

Für das Landesverwaltungsgericht Steiermark

Gerichtsabteilung 5

Mag. Wutte

Beilagen:

–Ausdruck des elektronischen Gerichtsakts des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (einschließlich aller verfügbarer Bestandteile der Verordnungsakte zu den angefochtenen Verordnungen) (1-fach)

–Ausdruck des elektronischen Verwaltungsakts des BGM der Marktgemeinde Gratwein-Straßengel samt Aktenverzeichnis in Kopie (1-fach)

–USB-Stick: Die von der belangten Behörde in den OZ 5, 21 und 41 übermittelten Aktenbestandteile werden dem Verfassungsgerichtshof zusätzlich mittels USB-Stick mit entsprechenden Unterordner für eine erleichterte Aktenbearbeitung übermittelt (1-fach).

–Gedruckt und elektronisch beigelegt werden in Kopie gesondert: Aktenverzeichnis des Gerichts, Aktenverzeichnis der Behörde, Verzeichnis der von der Akteneinsicht ausgenommenen Dokumente, angefochtene Verordnungen zu B) samt Planbeilage, C) samt Planbeilage (letztere ohne Genehmigungsvermerk), D), E) (1-fach)

–Schwarzer Ordner (Originalakt!) der Marktgemeinde Gratwein-Straßengel betreffend FWP 4.0 (1-fach)

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