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LVwG 901.36-1148/2026•LVwG ST LVwG 901.36-1148/2026
LVwG 901.36-1148/2026Landesverwaltungsgericht04.03.2026
Leistungen Dritter, Anspruchsübergang, Einkommen von Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten, Wirtschaftsgemeinschaft, Übersteigen des Höchstsatzes, Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz
Antragsteller:Landesverwaltungsgericht Steiermark
Salzamtsgasse 3, 8010 Graz
Zur Vertretung des angefochtenen
Gesetzes berufene Regierung
gemäß § 63 Abs 1 VfGG: Steiermärkische Landesregierung
Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:
Beschwerdeführer: A, geb. ****,
B-Straße, A-Ort
Belangte Behörde: Bürgermeisterin der Stadt GrazReferat für Sozialunterstützung
C-Straße, 8011 Graz
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark stellt im hg zur AZ: LVwG 47.36-613/2026 protokollierten Verfahren über die Beschwerde des A, geb. ****, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 19.01.2026, GZ: A5-094078/2025, betreffend die Zuerkennung von Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und Befriedigung des Wohnbedarfes nach dem Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetz an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs 1 Z 1 lit. a iVm Art 135 Abs 4 iVm Art. 89 Abs 2 B-VG iVm § 62 VfGG den
A N T R A G,
der Verfassungsgerichtshof möge,
1. die Wortfolge „von Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten und“ im ersten Satz des § 6 Abs 1 des Gesetzes vom 23.02.2021 über die Gewährung von Sozialunterstützung (Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz – StSUG) in der Stammfassung LGBl. Nr. 51/2021
in eventu
2. § 6 Abs 1 des Gesetzes vom 23.02.2021 über die Gewährung von Sozialunterstützung (Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz – StSUG) in der Stammfassung LGBl. Nr. 51/2021
als verfassungswidrig aufheben.
B e g r ü n d u n g
I.Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt:
1. Mit Antrag vom 26.11.2025 suchte der Beschwerdeführer, A, geb. ****, um Sozialunterstützung nach dem Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetz (im Folgenden StSUG) an.
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und lebt gemeinsam mit seinem Lebensgefährten, D, in einer Mietwohnung.
D und der Beschwerdeführer bilden daher eine Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne des § 2 Z 1 StSUG. Die Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 2 Z 3 StSUG besteht nur aus dem Beschwerdeführer. Laut fachärztlicher Stellungnahme vom 03.12.2025 und psychotherapeutischer Stellungnahme vom 02.11.2025 ist der Beschwerdeführer derzeit nicht arbeitsfähig.
2. Mit angefochtenem Bescheid vom 19.01.2026 wurden dem Antrag des Beschwerdeführers auf Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und Befriedigung des Wohnbedarfes teilweise stattgegeben.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Antragsteller und sein Lebensgefährte D eine Wirtschaftsgemeinschaft bilden würden. D sei nicht Teil der Bedarfsgemeinschaft. Er beziehe ein Einkommen in Höhe von 1.972,55 (€ 1583,04 + € 389,51) im Monat Oktober 2025, € 3.014,15 im Monat November 2025 und ab 15.12.2025 ein tägliches Arbeitslosengeld von € 42,47. Die gemeinsame Miete betrage € 521,89 und Strom bis 31.12.2025 € 122,5, und ab 01.01.2026 € 65,- monatlich. Die Miete fließe zur Hälfte in die Berechnung ein. Der Antragsteller habe kein Einkommen und sei derzeit nicht arbeitsfähig. Von LebensgefährtInnen, die nicht Teil der Bedarfsgemeinschaft, aber Mitglieder der Wirtschaftsgemeinschaft seien und nicht zum Personenkreis nach § 3 Abs 3 StSUG zählen würden, sei darüber hinaus gemäß § 6 Abs. 1 StSUG das Einkommen insoweit zu berücksichtigen, als es den Höchstsatz gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 lit. a StSUG übersteige.
Daher sei die belangte Behörde zur folgenden Berechnung gelangt:
„BG: 1| 26.11.2025 – 30.11.2025
Basisberechnung für den monatlichen Anspruch:
A - **** (M) (INDIVIDUELLER HÖCHSTSATZ 70%)
€ 846,31
Lebensunterhalt 60% vom Höchstsatz
€ 507,79
Wohnbedarf 40% vom Höchstsatz
€ 338,52
Tatsächliche Wohnkosten
€ 322,20
Abzüglich Differenz zu Wohnkosten
-€ 16,32
Zustehender Wohnbedarf
€ 322,20
Zustehende Wohnkostenpauschale
€ 0,00
möglicher Gesamtanspruch A - **** (m)
€ 829,99
Einkommen unterhaltspflichtiges WG Mitglied D - **** (m)
-€ 1.126,24
Anspruch A - **** (m)
-€ 296,25
Berechneter Anspruch
-€ 296,25
Anspruch
€ 0,00
Anspruch A - **** (M)
-€ 49,38
Berechneter Anspruch
-€ 49,38
Anspruch
€ 0,00
BG: 2| 01.12.2025 – 31.12.2025
Basisberechnung für den monatlichen Anspruch:
A - **** (M) (INDIVIDUELLER HÖCHSTSATZ 70%)
€ 846,31
Lebensunterhalt 60% vom Höchstsatz
€ 507,79
Wohnbedarf 40% vom Höchstsatz
€ 338,52
Tatsächliche Wohnkosten
€ 322,20
Abzüglich Differenz zu Wohnkosten
-€ 16,32
Zustehender Wohnbedarf
€ 322,20
Zustehende Wohnkostenpauschale
€ 0,00
möglicher Gesamtanspruch A - **** (m)
€ 829,99
Einkommen unterhaltspflichtiges WG Mitglied D - **** (m)
-€ 2.167,84
Anspruch A - **** (m)
-€ 1.337,85
Berechneter Anspruch
-€ 1.337,85
Anspruch
€ 0,00
BG: 3| 01.01.2026 – 31.01.2026
Basisberechnung für den monatlichen Anspruch:
A - **** (M) (INDIVIDUELLER HÖCHSTSATZ 70%)
€ 860,92
Lebensunterhalt 60% vom Höchstsatz
€ 516,55
Wohnbedarf 40% vom Höchstsatz
€ 344,37
Tatsächliche Wohnkosten
€ 293,45
Abzüglich Differenz zu Wohnkosten
-€ 50,92
Zustehender Wohnbedarf
€ 293,45
Zustehende Wohnkostenpauschale
€ 0,00
möglicher Gesamtanspruch A - **** (m)
€ 810,00
Anspruch A - **** (m)
€ 810,00
setzt sich zusammen aus:
Lebensunterhalt
€ 516,55
Wohnbedarf
€ 293,45
Anspruch
€ 810,00
BG: 4| 01.02.2026 – 31.07.2026
Basisberechnung für den monatlichen Anspruch:
A - **** (M) (INDIVIDUELLER HÖCHSTSATZ 70%)
€ 860,92
Lebensunterhalt 60% vom Höchstsatz
€ 516,55
Wohnbedarf 40% vom Höchstsatz
€ 344,37
Tatsächliche Wohnkosten
€ 293,45
Abzüglich Differenz zu Wohnkosten
-€ 50,92
Zustehender Wohnbedarf
€ 293,45
Zustehende Wohnkostenpauschale
€ 0,00
möglicher Gesamtanspruch A - **** (m)
€ 810,00
Einkommen unterhaltspflichtiges WG Mitglied D - **** (m)
-€ 413,18
Anspruch A - **** (m)
€ 396,82
setzt sich zusammen aus:
Lebensunterhalt
€ 103,37
Wohnbedarf
€ 293,45
Anspruch
€ 396,82“
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A, in der er im Wesentlichen vorbrachte, dass die Berücksichtigung des Einkommens des Mitbewohners als „unterhaltspflichtiges WG-Mitglied“ bei der Berechnung der Sozialunterstützung rechtlich und sachlich nicht korrekt sei.
II.Rechtslage
Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Februar 2021 über die Gewährung von Sozialunterstützung (Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz – StSUG) lauten wie folgt:
§ 3 StSUG idF LGBl. Nr. 51/2021 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 18/2022:
(1) Bezugsberechtigt sind Personen, die
1. ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen Aufenthalt in der Steiermark haben und
2. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhalten, sofern nicht abweichende unionsrechtliche oder völkerrechtliche Bestimmungen anderes festlegen.
(2) Zum bezugsberechtigten Personenkreis nach Abs. 1 Z 2 zählen jedenfalls:
1. österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen;
2. EWR-Bürgerinnen/-Bürger und Schweizer Bürgerinnen/Bürger sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG;
3. Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG;
4. Asylberechtigte gemäß § 3 AsylG 2005.
(3) Nicht bezugsberechtigt sind:
1. EWR-Bürgerinnen/-Bürger und Schweizer Bürgerinnen/Bürger sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG in der Zeit ihres Aufenthaltes im Inland bevor sie das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben und
a)ihnen keine Arbeitnehmerinnen-/Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt oder
b)die Erwerbstätigeneigenschaft nicht aufrecht ist;
2. schutzbedürftige Fremde gemäß dem Steiermärkischen Grundversorgungsgesetz, insbesondere subsidiär Schutzberechtigte und Asylwerberinnen/Asylwerber;
4. Personen während ihres visumsfreien oder visumspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit sie nicht unter Z 1 fallen;
5. Personen, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind.
§ 6 StSUG idF LGBl. Nr. 51/2021 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 105/2023 (die mit dem Hauptantrag angefochtene Wortfolge in der Stammfassung LGBl. Nr. 51/2021 ist unterstrichen):
(1) Das Einkommen von Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten und unterhaltspflichtigen Angehörigen, die mit dem Bezugsberechtigten in einer Wirtschaftsgemeinschaft leben, die nicht zum Personenkreis gemäß § 3 Abs. 3 zählen, ist bei der Bemessung von Leistungen gemäß § 8 nur soweit zu berücksichtigen, als es den Höchstsatz gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 lit. a übersteigt.
(2) Bezugsberechtigte haben Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen gemäß § 8 und § 9 nicht oder nur in geringerem Ausmaß erforderlich wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist.
(3) Für die Dauer der Rechtsverfolgung sind Leistungen gemäß § 8 und § 9 ohne Berücksichtigung der verfolgten Ansprüche zu gewähren. Die auf Grund der Rechtsverfolgung zufließenden Leistungen Dritter sind als Einkommen anzurechnen; § 16 Abs. 9 und 10, § 17 und § 18 gelten sinngemäß.
(4) Ansprüche gegen Dritte können von den Bezugsberechtigten auf den Träger der Sozialunterstützung übertragen werden.
§ 8 StSUG idF LGBl. Nr. 51/2021 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 10/2026:
Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs
(1) Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts werden als monatliche pauschalierte Geldleistungen erbracht; Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes werden, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von monatlichen Sachleistungen, sonst in Form von monatlichen pauschalierten Geldleistungen erbracht. Sachleistungen sind im Ausmaß ihrer angemessenen Bewertung auf Geldleistungen anzurechnen. Alle Monate werden mit 30 Tagen berechnet.
(1a) Geldleistungen können weder gepfändet noch verpfändet werden.
(2) Die Landesregierung hat den Höchstsatz gemäß Abs. 3 Z 1 ausgehend von 95% des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung betragsmäßig durch Verordnung festzusetzen. Dieser Höchstsatz ist zu Beginn des Kalenderjahres an die jeweilige Änderung des Ausgleichzulagenrichtsatzes abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung anzupassen und durch Verordnung der Landesregierung kundzumachen.
(3) Der Bemessung der zuzuerkennenden Leistungen sind folgende Höchstsätze und Zuschläge zu Grunde zu legen:
(4) Die Höchstsätze gemäß Abs. 3 Z 2 sind auf alle in Wirtschaftsgemeinschaft lebenden volljährigen Bezugsberechtigten gemäß Abs. 3 Z 2 gleichmäßig aufzuteilen.
(5) Der Höchstsatz gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 teilt sich 60 zu 40 auf die Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und die Befriedigung des Wohnbedarfs auf.
(6) Bezugsberechtigten gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 gebührt zusätzlich ein Wohnkostenpauschale in Höhe von maximal 15% des Höchstsatzes gemäß Abs. 3 Z 1 bzw. Abs. 4. Das Wohnkostenpauschale wird, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von monatlichen Sachleistungen, sonst in Form von Geldleistungen erbracht.
(7) Der Wohnbedarfsanteil einschließlich eines allfälligen Wohnkostenpauschales darf die tatsächlichen Wohnkosten nicht übersteigen.
(8) Die Summe aller Geldleistungen, die volljährigen Bezugsberechtigten einer Bedarfsgemeinschaft zuerkannt werden kann, ist mit 175% des Höchstsatzes gemäß Abs. 3 Z 1 begrenzt. Bei Überschreitung dieses Prozentsatzes sind die Geldleistungen jeder/jedes volljährigen Bezugsberechtigten (Abs. 4) soweit sie 20% des Höchstsatzes gemäß Abs. 3 Z 1 überschreiten, im erforderlichen Ausmaß anteilig zu kürzen. Von der Deckelung ausgenommen sind Geldleistungen an Bezugsberechtigte gemäß § 7 Abs. 2 sowie an Bezugsberechtigte, die einen Zuschlag gemäß Abs. 3 Z 5 erhalten.
(9) Für einen zwei Wochen übersteigenden Aufenthalt
§ 7 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes – SH-GG, idF BGBl. I Nr. 41/2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025 lautet:
(1) Die Landesgesetzgebung hat sicherzustellen, dass bei der Bemessung von Leistungen der Sozialhilfe alle zur Deckung der eigenen Bedarfe zur Verfügung stehenden Leistungen Dritter, sonstige Einkünfte und verwertbares Vermögen – auch im Ausland – angerechnet werden. Zu den Leistungen Dritter zählen auch sämtliche öffentlichen Mittel zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs sowie jener Teil des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen bzw. des Lebensgefährten, der eine für diese Person gemäß § 5 vorgesehene Bemessungsgrundlage übersteigt. Leistungen, die einer Person aufgrund der Bemessungsgrundlage gemäß § 5 zur Verfügung stehen sollen, sind in einem der Anrechnung entsprechenden Ausmaß zu reduzieren.
(2) Leistungen der Sozialhilfe sind davon abhängig zu machen, dass die diese Leistungen geltend machende Person bedarfsdeckende Ansprüche gegen Dritte verfolgt, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Die Zulässigkeit einer unmittelbar erforderlichen Unterstützung bleibt unberührt. Die Ansprüche können auch zu deren Rechtsverfolgung an den zuständigen Träger übertragen werden.
(3) Leistungen, die aufgrund des AlVG erbracht werden, sind auf Leistungen der Sozialhilfe anzurechnen. Ansprüche, die dem Bezugsberechtigten aufgrund des AlVG grundsätzlich zustehen, aber aufgrund eines zurechenbaren Fehlverhaltens des Bezugsberechtigten verloren gehen, dürfen nur bis zum Höchstausmaß von 50 % des Differenzbetrages durch Leistungen der Sozialhilfe ausgeglichen werden.
(4) Die Familienbeihilfe (§ 8 FLAG), der Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs. 3 EStG), die Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 4 EStG und der Kinderzuschlag gemäß § 104 EStG sind nicht anzurechnen. Die Landesgesetzgebung kann weiters vorsehen, dass Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG keiner Anrechnung unterliegen. Keiner Anrechnung unterliegen auch freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen der Sozialhilfe mehr erforderlich wären. Darüber hinaus können Heizkostenzuschüsse, die aus öffentlichen Mitteln gewährt werden, von der Anrechnung ausgenommen werden.
(4a) Schmerzengelder, Versehrtenrenten (§§ 203, 205a, 209 und 210 ASVG sowie §§ 101, 104, 107 und 108 BKUVG), diese auch bei Abfindung (§ 184 ASVG sowie § 95 BKUVG), samt Sonderzahlungen gemäß § 105 ASVG und § 46 B-KUVG, Kinderzuschüsse (§ 207 ASVG sowie § 105 BKUVG), Betriebsrente (§§ 149d bis 149f, 149k und 149l BSVG), diese auch bei Abfindung oder Abfertigung (§ 148j BSVG), Versehrtengelder (§ 212 ASVG, § 149g BSVG sowie § 109 BKUVG) sowie Integritätsabgeltungen (§ 213a ASVG sowie § 149m BSVG) unterliegen keiner Anrechnung. Diese Leistungen haben ergänzend zu § 7 Abs. 8 dieses Bundesgesetzes als nicht verwertbares Vermögen zu gelten.
(5) Eine Anrechnung von öffentlichen Mitteln hat insoweit zu unterbleiben, als diese der Deckung eines Sonderbedarfs dienen, der nicht durch Leistungen der Sozialhilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes berücksichtigt wird. Dies gilt insbesondere für Leistungen, die aufgrund von Behinderung oder eines Pflegebedarfs gewährt werden. Die Landesgesetzgebung hat diese Leistungen im Einzelnen zu bezeichnen.
(5a) Leistungen, die der Bund zur Deckung krisenbedingter Sonder- und Mehrbedarfe gewährt, sind abweichend von Abs. 5 nicht anzurechnen, soweit an ihrem gänzlichen Verbleib bei den Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern ein übergeordnetes gesamtstaatliches Interesse besteht und die Leistung bundesgesetzlich ausdrücklich als nicht anrechenbar bezeichnet wird.
(6) Personen, die während des Bezuges von Leistungen der Sozialhilfe eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, ist ein anrechnungsfreier Freibetrag von bis zu 35 % des hieraus erzielten monatlichen Nettoeinkommens und für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten einzuräumen.
(7) Bezugsberechtigte sind zur Abgabe eines Einkommens- und Vermögensverzeichnisses, zur Vorlage geeigneter Urkunden zum Nachweis ihrer wirtschaftlichen Situation sowie zur unverzüglichen Bekanntgabe nachträglicher Änderungen, längstens binnen eines Monats zu verpflichten.
(8) Die Landesgesetzgebung hat sicherzustellen, dass das Vermögen des Bezugsberechtigten keiner Anrechnung oder Verwertung unterliegt,
III.Antragslegitimation:
Verwaltungsgerichte sind gemäß Art. 89 Abs 2 iVm Art. 135 Abs 4 B-VG berechtigt (und auch verpflichtet), bei Bedenken bezüglich der Verfassungswidrigkeit von Gesetzen einen Antrag auf Prüfung dieser Gesetze beim Verfassungsgerichtshof zu stellen und erkennt dieser gemäß Art. 140 Abs 1 Z 1 lit. a B-VG auf Antrag eines Gerichtes über Verfassungswidrigkeiten von Gesetzen, wobei im vorliegenden Fall die nach der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zuständige Einzelrichterin zur Anfechtung befugt ist.
Der Hauptantrag und der Eventualantrag werden mit den in Punkt V. dargelegten Bedenken begründet und zwar dahingehend, dass die angefochtene Wortfolge bzw. Bestimmung gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 7 Abs 1 B-VG und Art. 2 StGG sowie gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art. 5 StGG und Art. 1 1. ZPEMRK verstößt.
IV. Präjudizialität und Anfechtungsumfang
Art. 89 Abs 2 B-VG, der gemäß Art. 135 Abs 4 B-VG auch für die Verwaltungsgerichte gilt, normiert als Voraussetzung für einen Normenkontrollantrag, dass das Gericht gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit oder gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat. Die damit normierte Prozessvoraussetzung der Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen ist zunächst vom antragstellenden Gericht im Normenkontrollantrag darzulegen. Der Verfassungsgerichtshof beschränkt sich dabei nach seiner ständigen Rechtsprechung auf eine bloße Vertretbarkeitskontrolle: Danach sieht sich der Verfassungsgerichtshof als nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. In diesem Sinn darf der Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Gesetzes- oder Verordnungsprüfung nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückweisen, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg 10.640/1985; 12.189/1989; 15.237/1998; 16.245/2001 und 16.927/2003).
Als „präjudiziell“ aus Anlass eines Bescheidprüfungsverfahrens erachtet der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung alle Rechtsvorschriften, die die bescheiderlassende Behörde tatsächlich angewendet hat oder anzuwenden verpflichtet war (vgl. etwa VfGH 17.12.1980, B 171/79 = VfSlg 8999/1980; 22.06.1988, V 139/87 = VfSlg 11.752/1988; 08.03.1991, G 147/90 = VfSlg 12.677/1991; 09.03.1995, G 218/94 = VfSlg 14.078/1995).
Das antragstellende Gericht hat folglich all jene Normen anzufechten, die präjudiziell sind und vor dem Hintergrund der Bedenken für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden (VfGH 07.12.2002, G 228/02 = VfSlg 16.756/2002; 24.09.2011, G 107/10 = VfSlg 19.496/2011; 09.10.2012, G 64/10 = VfSlg 19.684/2012; 07.10.2014, G 27/2014 ua = VfSlg 19.903/2014).
Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit - sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen - beseitigt werden kann (VfGH 07.12.2002, G 228/02 = VfSlg 16.756/2002). Verbleibende Bestimmungen dürfen nicht unverständlich oder unanwendbar im Rechtsbestand bestehen bleiben (VfGH 24.09.2011, G 107/10 = VfSlg 19.496/2011).
Die belangte Behörde und auch in weiterer Folge das Landesverwaltungsgericht Steiermark haben § 6 Abs 1 StSUG gegenständlich zur Ermittlung der Höhe der zu gewährenden Sozialunterstützung anzuwenden. Denn diese Bestimmung regelt die allfällige Anrechnung von Leistungen Dritter, konkret die Berücksichtigung des Einkommens von Lebensgefährten/Lebensgefährtinnen und unterhaltspflichtigen Angehörigen, die mit dem Bezugsberechtigten in einer Wirtschaftsgemeinschaft leben, die nicht zum Personenkreis gemäß § 3 Abs 3 StSUG zählen, soweit es den Höchstsatz gemäß § 8 Abs 3 Z 2 lit. a StSUG übersteigt.
Ausgehend vom dargestellten Sachverhalt, wonach fallgegenständlich der antragstellende Beschwerdeführer mit seinem Lebensgefährten in einer Wirtschaftsgemeinschaft lebt, welcher selbst nicht zum Personenkreis gemäß § 3 Abs 3 StSUG zählt und der ein den Höchstsatz gemäß § 8 Abs 3 Z 2 lit. a StSUG übersteigendes Einkommen bezieht, ergibt sich der Anfechtungsumfang des Hauptantrages im Umfang der Wortfolge „Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten und“ des § 6 Abs 1 erster Satz StSUG.
Denn diese Wortfolge ist gegenständlich präjudiziell und vom verbleibenden, weiter verständlich bleibenden Teil des § 6 Abs 1 erster Satz StSUG, der sich im Fall der Aufhebung nur noch auf unterhaltspflichtige Angehörige beziehen würde, aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark trennbar und daher nicht in diesem Umfang anzufechten (vgl. VfGH 04.03.2025, G 131/2024 ua; vgl. dazu auch VfGH 16.06.2001, G 25/99 ua mit Hinweis darauf, dass die zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Bestimmungen derart abzugrenzen sind, dass nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall ist). Denn ein auf Antrag eines Gerichtes eingeleitetes Gesetzesprüfungsverfahren dient (nur) der Herstellung einer verfassungsrechtlich einwandfreien Rechtsgrundlage für das Anlassverfahren (vgl. VfSlg 11.506/1987, 13.701/1994).
Für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof zur Auffassung gelangt, dass der gesamte § 6 Abs 1 StSUG zu den von den Bedenken betroffenen präjudiziellen Wortfolgen in einem untrennbaren Regelungszusammenhang steht und nicht trennbar ist, wird der 2. Antrag als Eventualantrag gestellt.
Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz ist ein Grundsatzgesetz iSd Art. 12 B-VG. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind Grundsatzgesetze ausschließlich an den Ausführungsgesetzgeber adressiert, somit gegenständlich an den Landesgesetzgeber (vgl. VfSlg 7263/1974, 15.576/1999, 16.244/2001). Es ist daher denkunmöglich, dass das Landesverwaltungsgericht Steiermark diese Bestimmungen unmittelbar anzuwenden hat (VfGH 30.06.2022, G 119/2022 ua; VfSlg 15.576/1999, 16.244/2001).
Die korrespondierende grundsatzgesetzliche Bestimmung des § 7 SH-GG wird daher aus diesem Grund nicht angefochten.
Festzuhalten ist dazu, dass der Verfassungsgerichtshof am 16.09.2025, zu G 76/2025-12 und G 84/2025-10, über die Anträge des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark, die Wortfolge "und unterhaltspflichtigen Angehörigen" in § 6 Abs. 1 des Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetzes (StSUG) in der Stammfassung LGBl. 51/2021, in eventu den gesamten § 6 Abs. 1 StSUG, als verfassungswidrig aufzuheben, beschlossen hat:
I. Gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. b B-VG wird die Verfassungsmäßigkeit der Wort- und Zeichenfolge "sowie jener Teil des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen bzw. des Lebensgefährten, der eine für diese Person gemäß § 5 vorgesehene Bemessungsgrundlage übersteigt" in § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz – SH-GG), BGBl. I Nr. 41/2019, von Amts wegen geprüft.
II. Die zu G 76/2025 und G 84/2025 anhängigen Verfahren zur Prüfung von § 6 Abs. 1 des Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetzes (StSUG) werden nach Fällung der Entscheidung in diesem Gesetzesprüfungsverfahren fortgesetzt werden.
V.Bedenken:
Gleichheitsgrundsatz:
Der Gleichheitsgrundsatz gebietet dem Gesetzgeber, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln und setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er es verbietet, andere als sachlich begründbare Differenzierungen zwischen den Normadressaten zu schaffen (vgl. VfSlg 17.315/2004, 17.500/2005, 19.791/2013). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungswegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (VfSlg 16.176/2001, 16.504/2002). Jedoch darf Ungleiches ohne sachliche Rechtfertigung nicht gleich behandelt werden (vgl. VfSlg 6410/1971, 9204/1981). Dies würde im Widerspruch zum Sachlichkeitsgebot des Gleichheitsgrundsatzes stehen (vgl. VfGH 20.09.2024, G 147/2022).
Dem Gesetzgeber steht bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen und bei der Ausgestaltung der an diese Bedarfslagen anknüpfenden sozialen Maßnahmen ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu (VfSlg 18.885/2009; VfGH 07.03.2018, G 136/2017 ua).
Der Gesetzgeber ist daher nicht gehalten, Leistungen der Mindestsicherung (bzw. der Sozialhilfe sowie der Sozialunterstützung) in unbeschränkter Weise zu gewähren, wenn dies eine Förderung rechtspolitisch unerwünschter Ziele zur Folge hätte (vgl. VfSlg 5972/1969 und 8541/1979).
Dabei steht es dem Gesetzgeber frei, besondere Regelungen für Haushaltsgemeinschaften zu schaffen, weil hier grundsätzlich ein anderer Bedarf vorliegt als bei Einpersonenhaushalten. So haben in Haushaltsgemeinschaft lebende Personen im Rahmen einer Durchschnittsbetrachtung geringere Wohnkosten und – in einem gewissen Ausmaß – auch geringere Lebenshaltungskosten, die sich beispielsweise in degressiven Mindeststandards niederschlagen können (vgl. VfGH 12.12.2017, V 101/2017). Der Gesetzgeber muss aber sicherstellen, dass das von ihm eingerichtete System der bedarfsorientierten Mindestsicherung seinen eigentlichen Zweck – die Vermeidung und Bekämpfung sozialer Notlagen bei hilfsbedürftigen Personen – erfüllt (vgl. VfSlg 19.698/2012).
Im Erkenntnis vom 26.09.2013, G 93/2012 ua, erkannte der Verfassungsgerichtshof über die Pflicht zum Aufwandersatz nach § 28 Z 2 lit. a des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes LGBl. 29/1998, in der Fassung LGBl. 10/2012 (SHG), dass diese Bestimmung unter der Voraussetzung, dass im konkreten Fall dem Grunde nach eine zivilrechtliche Unterhaltspflicht besteht, auf sonstige Unterhaltspflichten des Ersatzpflichtigen insofern Rücksicht nahm, als die Höhe der Ersatzpflicht des Elternteils bzw. des Kindes gemäß § 28 Z 2 lit. a vorletzter Satz SHG stets mit der Höhe der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht begrenzt war (vgl. § 231, § 234 ABGB). Allerdings ging diese Bestimmung iVm StSHG-RegressVO bzw. der StSHG-DVO von starren, nach dem Einkommen der ersatzpflichtigen Person gestaffelten Prozentsätzen für die Ermittlung der Ersatzpflicht aus, ohne die Möglichkeit - wie dies im Unterhaltsrecht vorgesehen ist - bei atypischen Fällen auf die konkreten Umstände abzustellen und ohne einen Abschlag für Unterhaltspflichten gegenüber sonstigen Personen vorzunehmen. Darin erkannte der Verfassungsgerichtshof allerdings keine Gleichheitswidrigkeit und führte aus, er verkenne nicht, dass es bei Ersatzpflichten, die unterhalb der Grenze der gesetzlichen Unterhaltspflicht liegen, zu Ungleichbehandlungen zwischen Ersatzpflichtigen mit weiteren und ohne weitere zivilrechtliche Unterhaltsverpflichtungen nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz kommen kann. Dies ist aber insoweit sachlich gerechtfertigt, als der Gesetzgeber des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes bzw. die Steiermärkische Landesregierung als verordnungserlassende Behörde eine (einfach handhabbare) Pauschalierungsregelung getroffen hat, welche den enormen Verfahrensaufwand vermeidet, der mit der Feststellung der jeweiligen (oft auch strittigen) Höhe der Unterhaltsverpflichtung in jedem Einzelfall verbunden wäre und dafür wesentlich niedrigere (und nach dem Einkommen sozial gestaffelte) Ersatzraten festlegt, als - bei einer Durchschnittsbetrachtung – nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben zu erwarten wäre. Dazu kommt, dass die Ersatzpflicht in keinem Fall höher sein konnte als die zivilrechtliche Unterhaltspflicht (vgl. dazu VfSlg 16.504/2002 und das bei gleicher Rechtslage zum Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz ergangene Erkenntnis des VfGH 14.03.2013, G 105/12, V 73, 74/12).
Zu Studierenden erachtete es der Verfassungsgerichtshof im Zusammenhang mit öffentlichen Förderungen aus Sicht des Gleichheitssatzes für zulässig, grundsätzlich auch das Einkommen der Unterhaltsverpflichteten, unabhängig davon, ob ein gemeinsamer Haushalt besteht, heranzuziehen (vgl. VfGH 28.09.2017, G 31/2017 mit Hinweis auf VfSlg 6859/1972, 12.641/1991). Dazu erkannte er, dass durch die in der dort maßgeblichen Bestimmung des § 4 Abs 4 Stmk WohnunterstützungsG vorgesehenen Gewichtung des Haushaltseinkommens bei der Berechnung auch im Falle mehrerer unterhaltsberechtigter studierender Kinder eine adäquate Berücksichtigung sowohl der Personenanzahl als auch des Gesamteinkommens gewährleistet wird. Auch bei einer Familie mit mehreren studierenden Kindern konnte daher aus Sicht der Förderungswerber die von den antragstellenden Abgeordneten vorgebrachte besondere Belastung nicht im behaupteten Ausmaß eintreten. Gerechtfertigt war diese Bestimmung auch deshalb, da die wirtschaftliche Lage der Studierenden in aller Regel von den Einkommensverhältnissen der ihnen gegenüber Unterhaltsverpflichteten zumindest mitbestimmt wird.
2. Zur Heranziehung des Einkommens eines unterhaltspflichtigen Angehörigen:
Aus der dargestellten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes folgt aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark, dass ein Gesetz vor dem Hintergrund des Gleichheitsgrundsatzes dann nicht auf die tatsächliche Höhe zivilrechtlicher Unterhaltspflichten abzustellen hat, solange im Rahmen der Berücksichtigung des Einkommens unterhaltsverpflichteter Angehöriger Belastungen des Unterhaltsverpflichteten adäquat dergestalt berücksichtigt werden, dass der Gesetzeszweck – die Vermeidung und Bekämpfung sozialer Notlagen bei hilfsbedürftigen Personen – weiter erfüllt wird.
Dies ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark gegenständlich nicht der Fall. Zwar mögen die Einkommensverhältnisse eines mit dem Bezugsberechtigten in einer Wirtschaftsgemeinschaft lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen – wie auch bei Studenten (siehe dazu oben) – die wirtschaftliche Lage des Bezugsberechtigten in aller Regel zumindest mitbestimmen. Dementsprechend erscheint die Berücksichtigung von Einkünften Dritter als Ausdruck des Subsidiaritätsprinzips und im Hinblick auf die nach der stRsp des Verfassungsgerichtshofes im Rahmen einer Durchschnittbetrachtung zulässige Berücksichtigung von Synergieeffekten bei einer entsprechend steigenden Anzahl der in einem Haushalt lebenden Menschen beim Bedarf an Lebensunterhaltskosten (vgl. VfGH 12.12.2017, V 101/2017) grundsätzlich als verfassungskonform.
Allerdings ordnet § 6 Abs 1 StSUG die Berücksichtigung des Einkommens von Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten und unterhaltspflichtigen Angehörigen unter den genannten Voraussetzungen in der den Höchstsatz gemäß § 8 Abs 3 Z 2 lit. a übersteigenden Höhe völlig undifferenziert an.
Die Berücksichtigung dieses Einkommens erfolgt damit einerseits bei unterhaltspflichtigen Angehörigen unabhängig davon, in welchem betraglichen Ausmaß ein Unterhaltsanspruch des um Sozialhilfe ansuchenden Antragsstellers tatsächlich besteht und andererseits ungeachtet dessen, ob der unterhaltsverpflichtete Angehörige weitere, sonstige Unterhaltspflichten hat.
Damit wird der eigentliche Zweck von Sozialhilfe – die Vermeidung und Bekämpfung sozialer Notlagen bei hilfsbedürftigen Personen – gerade nicht erfüllt, insbesondere wird der im selben Haushalt lebende Angehörige bzw. Lebensgefährte selbst in eine Armutssituation gebracht.
So ist nach der stRsp des OGH ein Naturalunterhalt in der Form der Wohnversorgungskosten beim Unterhalt im angemessenen Umfang anzurechnen, wofür der fiktive Mietwert heranzuziehen ist (vgl. OGH 21.10.2010, 2 Ob 246/09d; 08.06.2010, 4 Ob 42/10w). In diesem Ausmaß reduziert sich daher ein allfälliger Geldunterhalt.
In Konstellationen wie der gegenständlichen, in denen ein unterhaltspflichtiger Angehöriger die Wohnkosten für den Bezugsberechtigten im Rahmen seiner Unterhaltsverpflichtung trägt, führt dies nach der Berechnung der belangten Behörde im Ergebnis dazu, dass der Bezugsberechtigte selbst keine Wohnkosten hat und demgemäß auch keine Unterstützung für die Befriedigung des Wohnbedarfes erhält.
Trotzdem ist der Antragstellerin fallbezogen das Einkommen des unterhaltspflichtigen Angehörigen in der den Höchstsatz gemäß § 8 Abs 3 Z 2 lit. a übersteigenden Höhe vollständig anzurechnen.
Bei unterhaltspflichtigen Angehörigen, die mit dem Bezugsberechtigten in einer Wirtschaftsgemeinschaft leben, stellt die Übernahme der Wohnkosten durch den unterhaltspflichtigen Angehörigen bzw. die/den Lebensgefährtin/Lebensgefährten, die/der ein Einkommen über dem Höchstsatz gemäß § 8 Abs 3 Z 2 lit. a StSUG (das sind derzeit € 846,31) hat, nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wohl den Regelfall und nicht die Ausnahme dar, sodass diesbezüglich nicht von einem hinnehmbaren Härtefall gesprochen werden kann.
§ 6 Abs 1 StSUG stellt darauf nicht ab, sondern knüpft undifferenziert an „unterhaltspflichtigen Angehörige“ an und ordnet damit die unterschiedslose Berücksichtigung ihres Einkommens im den Höchstsatz gemäß § 8 Abs 3 Z 2 lit. a StSUG übersteigenden Ausmaß an.
Eine verfassungskonforme Interpretation des § 6 Abs 1 StSUG dahingehend, dass etwa ein Angehöriger dann nicht unterhaltsverpflichtet im Sinne des Gesetzes ist, wenn sich der zivilrechtliche (Geld-)Unterhaltsanspruch der Höhe nach auf € 0,00 belaufen würde (§ 234 Abs 3 ABGB spricht von „insoweit“ – siehe auch z.B. OGH 27.09.2023, 9 Ob 110/22z), scheidet nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Steiermark auf Grund des eindeutigen Wortlautes der Bestimmung aus, der wohl auf dem Grunde nach unterhaltspflichtige Angehörige abstellt.
Jedenfalls ist § 6 Abs 1 StSUG einer verfassungskonformen Interpretation nicht dahingehend zugänglich, dass das zu berücksichtigende Einkommen sich danach richtet, in welchem Ausmaß zivilrechtlich ein (Geld-)Unterhaltsanspruch tatsächlich besteht. Denn § 6 Abs 1 StSUG ordnet unmissverständlich die Berücksichtigung des Einkommens im den Höchstsatz gemäß § 8 Abs 3 Z 2 lit. a StSUG übersteigenden Ausmaß an. Können auf Grund des eindeutigen und klaren Wortlautes einer Vorschrift Zweifel über den Inhalt der Regelung nicht aufkommen, dann ist eine Prüfung, ob nicht etwa eine andere Auslegungsmethode einen anderen Inhalt ergeben würde, nicht möglich. Auch die verfassungskonforme Auslegung hat dann zurückzutreten, denn nur im Zweifelsfalle gilt die Regel, der verfassungskonformen Auslegung sei der Vorzug zu geben; ist der Wortlaut einer Regelung eindeutig, liegt ein solcher Zweifelsfall nicht vor (vgl. VwGH 26.04.2006, 2005/12/0251; 18.06.2020, Ro 2020/01/0006; 31.05.2021, Ra 2019/01/0138; 26.01.2023, Ro 2020/01/0002).
Damit lässt das Gesetz weitere Unterhaltsverpflichtungen des unterhaltspflichtigen Angehörigen unberücksichtigt. Vielmehr ergibt sich aus dieser Bestimmung, dass das Einkommen im den Höchstsatz gemäß § 8 Abs 3 Z 2 lit. a StSUG übersteigenden Ausmaß im Fall des Bestehens mehrerer Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Bezugsberechtigten auch mehrfach in derselben Höhe bei der Bemessung von Leistungen gemäß § 8 StSUG des jeweiligen Bezugsberechtigten zu berücksichtigen wäre.
Eine solche Bestimmung ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark ungeachtet des weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum im Bereich der Sozialhilfe sachlich nicht gerechtfertigt und daher gleichheitswidrig, weil sie dem eigentlichen Zweck – die Vermeidung und Bekämpfung sozialer Notlagen bei hilfsbedürftigen Personen – entgegensteht.
Denn einerseits ist die potentielle Mehrfachberücksichtigung ein und desselben Einkommens bei der Bemessung von Leistungen gemäß § 8 StSUG mehrerer Bezugsberechtigten in einer Wirtschaftsgemeinschaft nicht geeignet, einen dem Gesetz entsprechenden Beitrag zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts des betroffenen Personenkreises zu gewährleisten (vgl. VfGH 12.10.2012, G 56/11 ua).
Andererseits verfehlt das Sicherungssystem durch § 6 Abs 1 StSUG auch insoweit seine Aufgabenstellung, da es durch die angefochtene Bestimmung geeignet erscheint, unterhaltspflichtige Angehörige, die im selben Haushalt leben, selbst in eine Armutssituation zu bringen, indem das Gesetz nicht danach differenziert, ob das Einkommen dem Angehörigen ungeschmälert zur Verfügung steht, oder davon etwa weitere, sogar vorrangige, Unterhaltsansprüche zu bedienen sind, oder der Unterhaltsanspruch des um Sozialhilfe Ansuchenden bereits in Form von Naturalunterhalt geleistet wird, wodurch wiederrum eine – im Bürgerlichen Recht nicht vorgesehene – doppelte Belastung des Unterhaltspflichtigen entsteht, die ihn gefährdet, in eine Armutssituation zu kommen, aber auch den Unterstützungswerber gefährdet.
Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Höhe des nicht zu berücksichtigenden Einkommens 2025 bloß € 846,31, im Jänner 2026 € 860,92 und seit 01.02.2026 € 817,88 beträgt, denn dies ist der Höchstsatz gemäß § 8 Abs 3 Z 2 lit. a StSUG (konkret 70% davon), der sich gemäß § 3 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10.06.2021, mit der das Steiermärkische Sozialunterstützungsgesetz durchgeführt wird (Steiermärkische Sozialunterstützungsgesetz-Durchführungsverordnung – StSUG-DVO), idF LGBl. Nr. 22/2025, LGBl. Nr. 94/2025 und LGBl. Nr. 11/2026, von April 2025 bis Dezember 2025 auf € 1.209,02 belief, im Jänner 2026 auf € 1.229,89 und seit 01.02.2026 auf € 1.168,40 beläuft.
Die Berücksichtigung des diesen Betrag übersteigenden Einkommens eines unterhaltspflichtigen Angehörigen stellt damit auch nicht sicher, dass durch diese Pauschalierungsregelung Angehörige und Sozialhilfeempfänger nicht bloß in Härtefallausnahmen unverhältnismäßig belastet werden. Denn die Berücksichtigung des Einkommens erfolgt damit bereits in einer Höhe, die z.B. unter dem unpfändbaren Existenzminimum nach § 291a EO liegt, aber auch unter dem Unterhaltsexistenzminimum nach § 291b EO.
Auch daraus ergibt sich nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark, dass es sich beim gegenständlichen Sachverhalt um keinen vom Gesetzgeber hinnehmbaren Härtefall handelt.
Von wesentlicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 20.09.2024, G 147/2022. In diesem erkannte der Verfassungsgerichtshof, dass § 6 Abs 1 lit. b Krnt ChancengleichheitsG (K-ChG) idF LGBl. 23/2021 wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz verfassungswidrig war und begründete dies wie folgt:
Gemäß § 6 Abs 1 K-ChG durften Leistungen nach diesem Gesetz grundsätzlich nur so weit gewährt werden, als der jeweilige Bedarf nicht oder nicht ausreichend durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte gedeckt werden kann und auch nicht oder nicht ausreichend durch Leistungen Dritter gedeckt ist. Zu den Leistungen Dritter zählte gemäß lit. b dieser Bestimmung auch jener "Teil des Einkommens eines im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Elternteil [s] eines Menschen mit Behinderung mit Anspruch auf Familienbeihilfe, der den Netto-Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende pro Monat übersteigt".
Daraus folgte, dass im Falle einer Haushaltsgemeinschaft das Einkommen eines unterhaltspflichtigen Elternteils, soweit es den Netto-Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende überschreitet, zur Gänze dem unterhaltsberechtigten Unterstützungswerber zuzurechnen war und zwar auch dann, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil noch weitere Unterhaltspflichten gegenüber anderen Personen hatte.
Nach dem Gesetzestext war, so der Verfassungsgerichtshof in seiner Begründung, der Differenzbetrag gegebenenfalls sogar zu Lasten mehrerer unterhaltsberechtigter, um Hilfe zum Lebensunterhalt werbender, behinderter Angehöriger jeweils zur Gänze – sohin mehrfach – anzurechnen. Diese nicht hinreichend differenzierende Regelung führte damit zu unsachlichen Ergebnissen und stand sohin schon aus diesem Grund in Widerspruch zum Sachlichkeitsgebot des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 7 B-VG, Art. 2 StGG).
Die von diesem Erkenntnis betroffene Rechtslage entspricht im Wesentlichen der hier behandelten Bestimmung und hegt das Landesverwaltungsgericht Steiermark - wie oben dargestellt - die in diesem Erkenntnis in den Entscheidungsgründen genannten Bedenken hinsichtlich eines Widerspruchs zum Sachlichkeitsgebot des Gleichheitsgrundsatzes auch im Hinblick auf die hier behandelte Bestimmung, wobei die Passage „unterhaltsverpflichteten Angehörigen“ zwar im gegenständlichen Fall nicht unmittelbar zur Anwendung gelangt, aber im Hinblick auf den Eventualantrag (2.) § 6 Abs. 1 als untrennbare Einheit gesehen wird. Auch in seinem Beschluss zu G76/2025 und G84/2025 geht der Verfassungsgerichtshof von einer Einheit des § 7 Abs. 1 SH-GG, der dem § 6 Abs. 1 StSUG zugrunde liegt, aus. Die ausgeführten Bedenken sind jedoch auf die gegenständlich präjudizielle Passage „Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten“ übertragbar, wobei dazu unter V.3. Näheres ausgeführt wird.
3. Zur Heranziehung des Einkommens von Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten:
Die unter V.2 angeführten Bedenken hinsichtlich einer undifferenzierten und betragsmäßig nicht begrenzten Heranziehung des Einkommens von unterhaltspflichtigen Angehörigen muss umso mehr für den gegenständlich relevanten Fall der Heranziehung/Anrechnung des Einkommens von Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten gelten. Weder ist aus einer Lebensgemeinschaft ein Unterhaltsanspruch ableitbar, noch besteht eine Treue- oder Beistandsverpflichtung, zudem ist sie jederzeit lösbar. (Deixler-Hübner in Deixler-Hübner/Fukic, Scheidung, Ehe und Lebensgemeinschaft14 (2022) 265)
Vermag entsprechend der oben angeführten höchstgerichtlichen Judikatur eine differenzierte Heranziehung des Einkommens von unterhaltspflichtigen Angehörigen in bestimmten Ausformungen sachlich gerechtfertigt sein, so hegt das Landesverwaltungsgericht Steiermark Bedenken gegen eine über die Freiwilligkeit hinausgehende Heranziehung des Einkommens von nicht unterhaltspflichtigen Personen.
Das Institut der Lebensgemeinschaft wurde oftmals bewusst rechtlich vom Familienbegriff abgegrenzt und ist nicht mit Ehe oder eingetragener Partnerschaft gleichzusetzen. So hatte der Verfassungsgerichtshof auch keine Bedenken gegen die unterschiedliche Behandlung von Ehegatten und Lebensgefährten bei der Einordnung in Steuerklassen bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer und begründete dies mit den nach wie vor vielfältigen Unterschieden, die zwischen diesen beiden Formen der Partnerschaft bestehen (vgl. VfGH 12.10.2006, B771/06).
Unversehrtheit des Eigentums
Den Schutz des Art. 5 StGG genießt jedes vermögenswerte Privatrecht (vgl. z.B. VfSlg 8201/1977, 10.322/1985 und 16.636/2002). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. dazu VfSlg 6780/1972 und die dort angeführte Vorjudikatur; VfSlg 12.227/1989, 15.367/1998, 15.771/2000) gilt der erste Satz des Art. 5 StGG auch für Eigentumsbeschränkungen. Der Gesetzgeber kann aber angesichts des in Art. 1 1. ZPEMRK enthaltenen Gesetzesvorbehalts Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes der Unversehrtheit des Eigentums berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt (vgl. VfSlg 9189/1981, 10.981/1986 und 15.577/1999), soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. z.B. VfSlg 9911/1983, 14.535/1996, 15.577/1999 und 17.071/2003) und nicht unverhältnismäßig ist (vgl. etwa VfSlg 13.587/1993, 14.500/1996, 14.679/1996, 15.367/1998 und 15.753/2000).
Die angefochtene Bestimmung des § 6 Abs 1 StSUG greift einerseits in das Eigentum unterhaltsverpflichteter Angehöriger in unverhältnismäßiger Weise ein. Dadurch, dass undifferenziert auf das Einkommen des unterhaltspflichtigen Angehörigen abgestellt wird und sonstige Verpflichtungen und Verbindlichkeiten, die der Angehörige zu begleichen hat, völlig außer Betracht bleiben, führt diese Regelung insbesondere dann, wenn auch andere Unterhaltsverpflichtungen bestehen, zu einer übermäßigen Belastung des Angehörigen. Diese Belastung geht soweit, dass dieser Angehörige – will er auch den anderen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen – in die Armut gedrängt wird. Ein solcher Eingriff ist, da er unverhältnismäßig ist, auch im Lichte des Art. 5 StGG verfassungswidrig.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber in § 6 Abs 1 StSUG die Berücksichtigung seines Einkommens ab einer Höhe vorsieht, die unter dem Existenzminimum im Fall einer Unterhaltspfändung gemäß § 291b EO liegt.
Umso mehr muss dies – aus den unter V.3 angeführten Gründen - für den gegenständlich relevanten Fall der Heranziehung/Anrechnung des Einkommens von Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten gelten, da aus einer Lebensgemeinschaft weder ein Unterhaltsanspruch ableitbar ist, noch eine Treue- oder Beistandsverpflichtung besteht. Zudem ist sie jederzeit lösbar. (Deixler-Hübner in Deixler-Hübner/Fukic, Scheidung, Ehe und Lebensgemeinschaft14 (2022) 265)
VI.Auswirkungen der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auf den Anlassfall
Sollte der Verfassungsgerichtshof im Gesetzesprüfungsverfahren dem Hauptantrag stattgeben und die damit angefochtenen, den Anlassfall betreffenden Wortfolgen in § 6 StSUG als verfassungswidrig aufheben, würde eine Anrechnung des Einkommens des D bei der Bemessung von Leistungen des Beschwerdeführers gemäß § 8 StSUG entfallen und wäre daher die Sozialunterstützung auf dieser Grundlage vom Landesverwaltungsgericht Steiermark neu zu berechnen.
Dasselbe würde für den Fall gelten, dass der Verfassungsgerichtshof den Hauptantrag zwar für unzulässig erachtet, die mit dem Eventualantrag angefochtene Bestimmung aber aufhebt.
Sollte der Verfassungsgerichtshof wie mit Beschluss zu G76/2025 und G84/2025 auch in diesem Verfahren eine amtswegige Prüfung des § 7 Abs. 1 SH-GG einleiten, würde auch in diesem Verfahren die Fortsetzung erst nach Fällung der Entscheidung des VfGH im Gesetzesprüfungsverfahren nach dem SH-GG erfolgen.
Gemäß § 62 Abs 3 VfGG dürfen in beim Landesverwaltungsgericht Steiermark anhängigen Beschwerdeverfahren bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nunmehr nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder welche die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
Landesverwaltungsgericht Steiermark
Mag. Leber
Anlagen:
PDF des elektronischen Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zu LVwG 47.36-613/2026 samt Aktenverzeichnis
PDF des elektronischen (EDI-)Verwaltungsaktes der belangten Behörde samt Aktenverzeichnis
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