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LVwG 90.38-914/2026•LVwG ST LVwG 90.38-914/2026
LVwG 90.38-914/2026Landesverwaltungsgericht03.03.2026
Verordnungsanfechtung, Ortsbildkonzept, mangelnde Grundlagenforschung, Ortsbildgesetz 1977
Antragsteller:Landesverwaltungsgericht Steiermark
Salzamtsgasse 3, 8010 Graz
Antragsgegner:Gemeinderat der Marktgemeinde Neumarkt
in der Steiermark
Aus Anlass des beim Landesverwaltungsgericht Steiermark anhängigen Beschwerdeverfahrens zu LVwG 50.38-286/2026 stellt das Landesverwaltungsgericht für die Steiermark nach Artikeln 18 und 89 B-VG iVm Artikel 139 Abs 1 Z 1 B-VG sowie nach § 57 VfGG den
Antrag gemäß Artikel 139 B-VG,
der Verfassungsgerichtshof möge folgende Normen des Ortsbildkonzept 1.02, der Marktgemeinde Neumarkt in der Steiermark (im Folgenden: Ortsbildkonzept),
als gesetzwidrig beheben:
§ 2 Abs 1 Z 1 Ortsbildkonzept („Maßnahmen“)
§ 2 Abs 3 Z 1 Ortsbildkonzept („… und sonstiger Art“)
§ 2 Abs 4 Ortsbildkonzept („Maßnahmen“)
§ 15 Abs 1 und Abs 2 („… eine Fotodokumentation“)
in eventu
der Verfassungsgerichtshof möge das gesamte Ortsbildkonzept 1.02, der Marktgemeinde Neumarkt in der Steiermark,
als gesetzwidrig beheben.
I.Antragslegitimation:
Verwaltungsgerichte sind berechtigt (und auch verpflichtet), bei Bedenken bezüglich der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen einen Antrag auf Prüfung dieser Verordnungen beim Verfassungsgerichtshof zu stellen und erkennt dieser gemäß Art 139 Abs 1 Z 1 B-VG auf Antrag eines Gerichtes über Gesetzwidrigkeiten von Verordnungen, wobei im vorliegenden Fall der nach der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zuständige Einzelrichter zur Anfechtung befugt ist.
II.Präjudizialität:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Neumarkt in der Steiermark, vom 16.12.2025, GZ: 131/9-NE MER 11/2025-AB wurde folgender Bescheid erlassen:
„Das Ansuchen von Herrn C, wohnhaft in A-Ort, D-Straße, vom 04.09.2024 um Erteilung der Baubewilligung für den Abbruch der bestehenden Stützmauer und die Errichtung einer neuen Stützmauer in Form einer Trockensteinschlichtung und geringfügigen Geländeanpassungen auf dem Grundstück Nr. ****, KG **** A-Ort, nach Maßgabe folgender, einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildender Projektunterlagen
Bauansuchen vom 04.09.2024;
Baubeschreibung, Datum: 07.08.2024, Verfasser: Baumeister E, B-Ort
Einreichplan Nr. ***, Lageplan, Grundriss, Schnitte und Ansicht, Datum: 07.08.2024, Planverfasser: Baumeister E, B-Ort
Bestätigung nach § 33 Abs. 3 Stmk. Baugesetz des Planverfassers, Datum: 07.08.2024, Planverfasser: Baumeister E, B-Ort
wird gem §§ 20, 33 Abs 4 und 29 Abs 1 des Gesetzes vom 4. April 1995, mit dem Bauvorschriften für das Land Steiermark erlassen werden (Stmk BauG), LGBL 59/1995 in der gem § 119w Stmk BauG anzuwendenden Fassung LGBl 73/2023 iVm § 10 Abs 1 des Gesetz vom 28. Juni 1977 zur Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes von Gemeinden (Ortsbildgesetz 1977), LGB1 54/1977 idgF
abgewiesen.“
Gegen oben angeführte Entscheidung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Neumarkt in der Steiermark richtet sich die fristgerechte Beschwerde des rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführers mit näherer Begründung.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat somit die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 16.12.2025, welcher ein näher bestimmtes Bauansuchen abweist, zu prüfen. Entscheidungsrelevant ist sohin auch, ob das Bauvorhaben den Vorgaben des Ortsbildkonzeptes entspricht.
Demzufolge ist das Ortsbildkonzept 1.02, der Marktgemeinde Neumarkt in der Steiermark präjudiziell.
III.Begründung (Darlegung der gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung sprechenden Bedenken gemäß § 57 Abs 1 VfGG):
Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom 28. Juni 1977 zur Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes von Gemeinden (Ortsbildgesetz 1977), LGBl. Nr. 54/1977 in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025 lauten wie folgt:
(1) Die Schutzgebiete (§ 1 Abs. 1) sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen. Vor Erlassung der Verordnung sind die Gemeinde und die Ortsbildkommission (§ 12) zu hören.
(2) Die Grenzen der Schutzgebiete sind in einer einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage darzustellen.
(3) Die Gemeinde hat die über die Erhaltungspflicht nach diesem Gesetz hinausgehenden eigenen Maßnahmen zur künftigen Gestaltung des Schutzgebietes in einem Ortsbildkonzept zusammenzufassen. Dazu zählen insbesondere Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung der funktionellen Aufgabe des Schutzgebietes und die Ausweisung von Gebieten, die im Interesse der Erhaltung der bildhaften Wirkung des Schutzgebietes nur in einer bestimmten Weise oder überhaupt nicht verbaut werden sollen (Sichtzonen). Das Ortsbildkonzept ist innerhalb von zwei Jahren nach Erlassung der Verordnung gemäß Abs. 1 durch den Gemeinderat zu beschließen. Vor Beschlußfassung ist das Ortsbildkonzept mit dem örtlichen Entwicklungskonzept und dem Flächenwidmungsplan abzustimmen und die Ortsbildkommission zu hören. Das Ortsbildkonzept ist ortsüblich kundzumachen.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Ortsbildkonzept 1.02 der Marktgemeinde Neumarkt in der Steiermark lauten wie folgt:
[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]
2.1. Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist als Verordnung jede nicht in Gesetzesform gekleidete, von einer Verwaltungsbehörde im Bereich der Hoheitsverwaltung erlassene generelle außenwirksame Rechtsnorm zu betrachten (Grabenwarter/Holoubek, Verfassungsrecht – Allgemeines Verwaltungsrecht3 (2016) Rz 955 mit Verweis auf VfSlg 19.227/2010, Austro Control).
2.2. Verordnungen sind grundsätzlich von der Verwaltung gesetzte und mit allgemeiner Verbindlichkeit ausgestattete Normen (vgl ua Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht11 (2016) Rz 81), welche vor dem Hintergrund des in Art 18 Abs 1 B-VG festgelegten Legalitätsprinzips gemäß der in Art 18 Abs 2 B-VG enthaltenen ausdrücklichen Anordnung ausschließlich aufgrund der Gesetze erlassen werden können (Grabenwarter/Holoubek, aaO Rz 763 ff).
2.3. Es entspringt nun nicht zuletzt dem in Art 18 Abs 1 B-VG normierten Legalitätsprinzip, dass Bestandteil des Erzeugungsverfahrens einer jeden Verordnung ein zugrundeliegendes Ermittlungsverfahren zu sein hat [ausführlich schon Aichlreiter, Österr Verordnungsrecht II (1988) 737 ff; mwN Primosch, Verordnungsgebung und die Welt der Tatsachen, ecolex 2017, 609].
2.4. Der Verordnungsgeber hat also grundsätzlich von Amts wegen jene Sachverhaltselemente zu ermitteln, die nach Maßstab und Leitlinie der zu vollziehenden generellen Rechtsvorschriften – zumeist Gesetze – für die Verordnungserlassung erheblich sind (Primosch, aaO 609). Es ist daher von der grundsätzlichen Verpflichtung einer Behörde auszugehen, eine umfassende Prüfung vorzunehmen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung einer Verordnung gegeben sind und ist dies im Verordnungsakt zu dokumentieren. In Beachtung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes müssen die Erhebungen jedenfalls ausreichend sein, um eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung zu gewährleisten (vgl ua VfGH 15.03.2017, V 162/2015).
1.5. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen und in Berücksichtigung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist ganz allgemein und für sämtliche Rechtsmaterien zu beachten, dass nicht nur vor der Erlassung von Bescheiden, welche individuelle Akte der Verwaltung darstellen, sondern auch vor der Erlassung von Verordnungen als allgemeine hoheitliche Akte der Vollziehung ordentliche Ermittlungen durchzuführen sind, wobei darauf zu achten ist, dass die Entscheidungsgrundlagen des Verordnungsgebers in ausreichendem Maß erkennbar sind und die zur Gewinnung einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage im Gesetz vorgesehene Vorgangsweise eingehalten wird (siehe Primosch, aaO 609 mit Verweis auf diverse Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes; vgl ferner VfGH 14.02.2022, V 70/2021; 09.03.2023, V 260/2022 sowie 07.12.2023, V 76/2023 ua; 21.09.2023, V 209/2022; 15.12.2021, V 229/2021). Es ist nachvollziehbar zu dokumentieren, welche Überlegungen vor Verordnungserlassung angestellt wurden. Diese sind darzustellen, außerdem sind Einwendungen und Änderungen im Begutachtungsverfahren bzw im Erlassungsverfahren zu dokumentieren, welche es nicht zuletzt im Falle von Durchführungsverordnungen gemäß Art 18 Abs 2 B-VG ermöglichen, zu überprüfen und nachzuvollziehen, ob dem Gesetz entsprochen und Genüge getan wurde.
2.1. Aufbauend auf den Vorausführungen ist aus Sicht des antragstellenden Gerichts von keiner hinreichenden Grundlagenforschung bzw keinen ausreichenden Ermittlungen hinsichtlich der angefochtenen Normen auszugehen. Im Einzelnen bestehen Bedenken aus folgenden Gründen:
2.2. Die Grundlagenforschung betreffend der antragsgegenständlichen Normen beschränkt sich auf die Erläuterungen von F. Dieser ist selbst der G der Marktgemeinde Neumarkt.
2.3. Zu § 2 wird in der Erläuterung wie folgt ausgeführt:
„Zu § 2 PFLICHTEN
Die grundsätzlichen Zielsetzungen des Ortsbildkonzeptes von Neumarkt in der Steiermark umfassen
-Die Bewilligungspflicht aller Maßnahmen, die sich auf das Ortsbild auswirken können,
-die Erhaltungspflicht aller bestehenden schützenswerten Einheiten,
-die Einfügungspflicht aller neuen Baumaßnahmen und
-die Begutachtungspflicht durch den Ortsbildsachverständigen
Das äußere Erscheinungsbild umfasst
-Gebäudehöhe,
-Dachform, Dachneigung und Dachdeckung
-Fassaden mit Portalen, Toren, Fenstern, Fensterteilungen, Balkonen und Erkern,
-Durchgänge, Höfe und Einfrierungen“
2.3.1. Aus diesen Erläuterungen lässt sich nicht entnehmen, wieso ein solch weites Maßnahmenverständnis gewählt wurde und wird letztlich nur der Inhalt der Norm wiedergegeben. Eine hinreichende Grundlagenforschung wird darin nicht erblickt.
2.3.2. In Art 18 Abs 1 und 2 liegt auch die Anordnung, dass das Gesetz das Verhalten der Behörden vorherbestimmen muss (Determinierungsgebot): Bereits im Gesetz müssen also die wesentlichen Voraussetzungen und Inhalte des behördlichen Handelns umschrieben sein, uzw so, dass die Übereinstimmung des behördlichen Handelns mit dem Gesetz überprüft werden kann. Bei Ermittlung des Inhalts einer gesetzlichen Regelung sind indes alle zur Auslegung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen: Erst wenn auch nach Heranziehung sämtlicher Interpretationsmethoden noch nicht beurteilt werden kann, was im Einzelfall Rechtens sein soll, verletzt die Regelung die in Art 18 verankerten rechtsstaatlichen Erfordernisse (VfSlg 8395/1978).
Aus Art 130 Abs 3 geht hervor, dass die Gesetzgebung der Vollziehung Ermessen, also einen Beurteilungsspielraum, einräumen kann. In diesem Fall muss jedoch das Gesetz deutlich machen, dass und inwieweit die Behörde zur Ermessensübung ermächtigt ist und in welchem Sinn die Behörde vom Ermessen Gebrauch zu machen hat (VfSlg 5810/1968).
Angesichts der unterschiedlichen Lebensgebiete, Sachverhalte und Rechtsfolgen, die Gegenstand und Inhalt gesetzlicher Regelung sein können, verlangt Art 18 einen dem jeweiligen Regelungsgegenstand adäquaten Determinierungsgrad (VfSlg 13.785/1994; differenziertes Legalitätsprinzip). Gesetze, die zu Grundrechtseingriffen ermächtigen („eingriffsnahe Gesetze“), müssen demgemäß erhöhten Anforderungen an die Bestimmtheit genügen; s zB VfSlg 10.737/1985 (Art 8 Abs 2 EMRK); VfSlg 18.643/2008 (§ 1 Abs 2 DSG); VfSlg 20.398/2020 (Art 2 4. ZPEMRK); VfSlg 20.580/2022 (PersFrBVG); vgl auch das aus Art 7 Abs 1 EMRK abgeleitete Klarheitsgebot für strafrechtliche Bestimmungen (Art 7 EMRK Rz 6).
Würde man bei einem so undefinierten weiten Begriffsverständnis ausgehen können, könnte man die Verordnung auf folgenden Satz reduzieren: “Alles was sich auf das Ortsbild auswirken kann, bedarf einer Bewilligung.“
Mangels einer Legaldefinition ist es für den Normunterworfenen (wie auch im Anlassfall) nicht vorhersehbar, welche Maßnahmen (…sonstiger Art…) einer oder keiner Bewilligung bedürfen. Die Dispositionsfreiheit des Grundstückseigentümers ist sohin völlig eingeschränkt und ist wohl auch als sachlich nicht gerechtfertigter Eingriff in die Eigentumsfreiheit anzusehen.
2.4. Zu § 15 wird wie folgt ausgeführt:
„Zu § 15 VORLAGE VON UNTERLAGEN
Der Baubehörde steht es gemäß § 22 (3) BauG 1995 zu, über die normalen Projektunterlagen hinausgehende Unterlagen, die für die Beurteilung der Zuständigkeit eines Vorhabens zum Beispiel nach dem Ortsbildgesetz notwendig sind, einzufordern.“
2.4.1. Aus diesen Erläuterungen lässt sich nicht entnehmen wieso eine Fotodokumentation erforderlich sein und was diese umfassen soll. Es wird lediglich auf § 22 Abs 3 Stmk. BauG verwiesen. Eine hinreichende Grundlagenforschung wird darin nicht erblickt.
2.4.2. Wieso eine besondere Verfahrensregelung (Vorlage einer Fotodokumentation) erforderlich ist, welche über die allgemeinen Verwaltungsverfahrensbestimmungen hinausgeht, ist jedenfalls nicht nachvollziehbar dokumentiert. Man gewinnt den Eindruck, dass der Verfasser der Verordnung selbst davon ausgeht, dass der Normunterworfene den Umfang der Bewilligungspflicht der „Maßnahmen“ gar nicht fassen kann und sohin im Nachhinein eine Fotodokumentation der bereits umgesetzten Maßnahmen angefertigt werden kann.
3. Der Eventualantrag, der Verfassungsgerichtshof möge die gesamte Verordnung ihrem gesamten Inhalt nach als gesetzwidrig aufheben, wird für den Fall gestellt, dass die verbleibende Verordnung ihrem Sinn entleert wäre.
Für das Landesverwaltungsgericht Steiermark
Gerichtsabteilung 38
(Mag. Bernhard Peter Lindner)
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