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LVwG 90.22-4937/2025•LVwG ST LVwG 90.22-4937/2025
LVwG 90.22-4937/2025Landesverwaltungsgericht13.02.2026
Bundes-Verfassungsgesetz, Anfechtung, Gesetz, Bedenken, Verfassungswidrigkeit, Präjudizialität, präjudiziell, Verfassungsgerichtshof, Normanfechtung, Gesetzesanfechtung, Entlohnungsschema, Entlohnungsgruppe, SI/N, Bediensteter, Landesbediensteter, Tätigkeitsbereich, Leiter, Referat, Tätigkeitsumfang, Art der Tätigkeit, Funktionsbereich, Optionsschema, Leitung, Leitungsfunktion, Gehalt, Unterschied, Gleichheitsgrundsatz
Antragsteller:Landesverwaltungsgericht Steiermark
Salzamtsgasse 3, 8010 Graz
Zur Vertretung des angefochtenen
Gesetzes berufene Regierung
gemäß § 63 Abs 1 VfGG: Steiermärkische Landesregierung
Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:
Beschwerdeführer: A geb. am ****
B-Straße, **** A-Ort
rechtsanwaltlich vertreten durch:C
D-Straße, **** A-Ort
Belangte Behörde: Steiermärkische Landesregierung Abteilung 5 - Personalverwaltung
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark stellt im hg. zur GZ: LVwG 49.22-4132/2025 protokollierten Verfahren über die Beschwerde des A, geb. am ****, vertreten durch C, D-Straße, **** A-Ort, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 5 - Personalverwaltung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, vom 14.08.2025, GZ: ABT05-31751/2004-93, betreffend die Überleitung in das Entlohnungsschema SI/N der Entlohnungsgruppe SI/N3 aufgrund des Optionsantrages vom 20.12.2024 an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit Art 135 Abs 4 iVm Art. 89 Abs 2 B-VG iVm § 62 VfGG den
A N T R A G,
der Verfassungsgerichtshof möge aussprechen, dass
die Wortfolge „der Entlohnungsgruppe SI/N3“ in § 183b Abs 1 des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (im Folgenden Stmk. L-DBR) in der Fassung LGBl Nr. 132/2024
verfassungswidrig war.
B e g r ü n d u n g
I.Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer ist seit 01.02.2003 Bediensteter beim Land Steiermark. Er war zunächst befristet und ab 01.08.2003 unbefristet als Vertragsbediensteter bei der FA E als Experte/Leiter mittleres Management (Amtsarzt) tätig und als solcher in der Gehaltsklasse ST14 eingereiht. Mit Bescheid vom 28.11.2008, GZ: A5-C1.50-31751/2004-10, wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 01.12.2008 in ein provisorisches öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen und auf einer Stelle der Gehaltsklasse ST14, Wirkungsbereich Fachdienst, Funktionsgruppe Experten/Leiter mittleres Management, im Personalstand der Landesbeamten ernannt. Mit Bescheid vom 26.01.2009 erfolgte die Definitivstellung des Dienstverhältnisses. Mit Nachtrag zum Dienstvertrag vom 02.01.2017 wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 01.02.2017 in die Gehaltsklasse ST15 eingereiht. Mit Schreiben vom 05.01.2021 wurde dem Beschwerdeführer zufolge seiner Verwendung beginnend mit 01.12.2020 eine Ergänzungszulage auf ST 16 Gehaltsstufe 12 befristet für die Dauer des Krankenstandes der Referatsleiterin gewährt. Diese Vertretungszulage wurde mit 28.02.2021 wieder eingestellt. Mit Schreiben vom 08.08.2023 wurde seitens des Landes Steiermark – Referat Personalmanagement mitgeteilt, dass aufgrund der Verfügung des Landeshauptmannes gemäß § 2 GeOA zur Anpassung der Aufbauorganisation der Abteilung 8 Gesundheit und Pflege mit Wirkung vom 01.09.2023 die Abteilung 8 Gesundheit und Pflege als neue Dienststelle festgesetzt wird. Beginnend mit 04.12.2023 wurde der Beschwerdeführer mit der interimistischen Leitung des Referates E betraut und er erhielt eine Ergänzungszulage auf ST17 Gehaltsstufe 14. Mit Wirkung vom 01.05.2024 wurde der Beschwerdeführer (rückwirkend) zum Leiter des Referates E bestellt. Mit Wirksamkeit vom 01.08.2024 wurde der Beschwerdeführer auf eine Stelle der Gehaltsklasse ST17, Wirkungsbereich Leitung, Funktionsgruppe Experten/Leiter mittleres Management ernannt und ihm für die Zeit ab seiner Bestellung zum Leiter eine Ergänzungszulage auf die Gehaltsklasse ST17 gewährt.
Der Beschwerdeführer leitet als Landessanitätsdirektor innerhalb der E. Sein Beschäftigungsausmaß beträgt 100 %. Das ihm unterstellte Team des Referats E besteht derzeit aus etwa 40 Personen, davon ca. 11 Amtsärztinnen und Amtsärzte. Mit der Funktion als Referatsdirektor hat der Beschwerdeführer zusätzlich (zu seiner Tätigkeit als Amtsarzt) eine Leitungsfunktion übernommen. Als Führungskraft hat er eine Vorbildfunktion und muss Entscheidungen treffen, klare Vorgaben machen, Kommunikationsfähigkeit besitzen und seine Organisationseinheit steuern. Gleichzeitig ist es erforderlich die MitarbeiterInnen und ihre Stärken zu (er)kennen, sie an den richtigen Stellen einzusetzen und ihre Potentiale bestmöglich auszuschöpfen (Auszug aus dem Schreiben vom 17.05.2024 betreffend die Bestellung des Beschwerdeführers zum Leiter des Referates E).
2. Mit Optionserklärung für Amtsärztinnen und Amtsärzte vom 20.12.2024 beantragte A (im Folgenden: Beschwerdeführer) die Überleitung in das Entlohnungsschema SI/N der Entlohnungsgruppe SI/N3 gemäß § 183c Stmk. L-DBR zuzüglich einer Abgeltung seiner Führungsfunktion und -tätigkeit als Referatsleiter in Analogie zur bisherigen Relation ST17 für Referatsleiter zu ST15 für Amtsärzte, dh von der Entlohnungsgruppe SI/N3 ausgehend zumindest eine horizontale Überleitung in die Entlohnungsgruppe SI/N4 ab 01.01.2025 bzw. eine entsprechende Aufzahlung auf SI/N4 oder ersatzweise eine horizontale Überleitung in ST19 bzw. eine dementsprechende Aufzahlung auf ST19. Die Abgeltung der verantwortungsvollen Führungsfunktion und -tätigkeit als Landessanitätsdirektor (Leiter des Referates E) wurde auf die Gleichbehandlung im Vergleich mit anderen Referatsleitern im Landesdienst gegründet.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 5 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Personalverwaltung, vom 14.08.2025, GZ: ABT05-31751/2004-93 („Ggst.: Optionserklärung - Bescheid“) wurde der Beschwerdeführer zu Spruchpunkt I. aufgrund seines Optionsvertrages gemäß § 183c Stmk. L-DBR, LGBl. Nr. 29/2003, in der Fassung LGBl. Nr. 132/2024 mit Wirksamkeit zum 01.01.2025 in das Entlohnungsschema SI/N der Entlohnungsgruppe SI/N3 übergeleitet. Zudem wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 183b Stmk. L-DBR iVm § 183c Abs 2 Stmk. L-DBR nach Berechnung der Vordienstzeiten insgesamt 9 Jahre an Vordienstzeiten angerechnet und der Vorrückungsstichtag mit 01.02.1994 neu festgesetzt. Es wurde weiters ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer ab 01.01.2025 das Gehalt des Entlohnungsschemas SI/N, Entlohnungsgruppe SI/N3, Gehaltsstufe 16, gebührt. Zu Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf Zuerkennung einer Abgeltung für die Tätigkeit als Referatsleiter abgewiesen. Der Antrag auf Überleitung in die Entlohnungsgruppe SI/N4 wurde ebenfalls abgewiesen.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Beschwerdeführers, wobei Spruchpunkt I insofern angefochten wird, als der Beschwerdeführer in das Entlohnungsschema SI/N der Entlohnungsgruppe SI/N3 übergeleitet wurde und Spruchpunkt II. vollumfänglich angefochten wird. Die Berechnung der Vordienstzeiten und die Festsetzung des Vorrückungsstichtages werden ausdrücklich nicht bekämpft. Es wird ausgeführt, der Beschwerdeführer hätte zumindest in die Entlohnungsgruppe SI/N4 übergeleitet werden müssen. Die belangte Behörde habe sich nicht mit dem Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers als Leiter des Referates E auseinandergesetzt und fehle es an Feststellungen zum Tätigkeitsumfang und zur Art der Tätigkeit des Beschwerdeführers im Gegensatz zu „normalen“ Amtsärzten ohne Leitungsfunktion. Dem Beschwerdeführer seien 35 bis 40 Personen unterstellt, davon 11 Amtsärzte; der Funktionsbereich erstrecke sich auf das gesamte Land Steiermark. Der Beschwerdeführer habe in das neue Optionsschema optieren müssen, da er sonst ab 01.01.2025 weniger verdient hätte, als Amtsärzte ohne Leitungsfunktion, die in das neue System optiert hätten. Im ST-Entlohnungsschema habe ein klarer Gehaltsunterschied zwischen „normalen“ Amtsärzten (ST15) und dem Beschwerdeführer als Leiter des Referates E (ST17) bestanden. Der Entlohnungsunterschied habe bezogen auf die Gehaltsstufe 16 € 2.098,40 brutto monatlich betragen. Durch die nunmehrige Einstufung sei dieser Unterschied völlig entfallen. Aufgrund der Nichtberücksichtigung der besonderen Verantwortung und der Leitungsfunktion des Beschwerdeführers im neuen SI/N-Schema, bestehe durch die Dienstrechtsnovelle LGBl Nr. 132/2024 eine Regelungslücke. Eine analoge (gesetzliche) Einstufung des Beschwerdeführers in eine höhere Entlohnungsgruppe als SI/N3 sei daher zwingend geboten, um die bestehende Regelungslücke zu schließen. Bei Einführung der Bestimmungen der §§ 183b und 183c Stmk. L-DBR sei die gesonderte Honorierung der Position des Leiters des Referates E übersehen und systemwidrig keine entsprechenden Leitungszulagen bzw. höherwertigere Einstufung im SI/N-Schema vorgesehen worden. Dies widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz und sei verfassungswidrig. Es werde beantragt in Stattgebung der Beschwerde den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer in das Entlohnungsschema SIa, in eventu in die Entlohnungsgruppe SI/N4, Gehaltsstufe 16 jeweils mit Wirksamkeit zum 01.01.2025 übergeleitet werde, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Rechtslage
§ 183b Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (im Folgenden: Stmk. L-DBR) in der bis 31.12.2025 geltenden Fassung LGBl Nr. 132/2024 lautet wie folgt:
„Entlohnung der Amtsärzte/Amtsärztinnen
(1) Amtsärzten/Amtsärztinnen gebührt anstelle des Gehaltes nach § 183 das Gehalt des Entlohnungsschemas SI/N der Entlohnungsgruppe SI/N3 gemäß § 10 Abs. 1 StKDBR. Das Gehalt beginnt in der ersten Entlohnungsstufe, sofern sich nicht aus § 155 anderes ergibt.
(2) Mit dem Gehalt gemäß Abs. 1 sind sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Erschwernisse und Gefahren für Gesundheit und Leben abgegolten.“
§ 183b Stmk. L-DBR in der ab 01.01.2026 geltenden Fassung LGBl Nr. 99/2025 lautet wie folgt (Änderung hervorgehoben durch LVwG):
„Entlohnung der Amtsärzte/Amtsärztinnen
(1) Amtsärzten/Amtsärztinnen gebührt anstelle des Gehaltes nach § 183 das Gehalt des Entlohnungsschemas SI/N der Entlohnungsgruppe SI/N3 gemäß § 10 Abs. 1 StKDBR. Das Gehalt beginnt in der ersten Entlohnungsstufe, sofern sich nicht aus § 155 anderes ergibt.
(2) Mit dem Gehalt gemäß Abs. 1 sind sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Erschwernisse und Gefahren für Gesundheit und Leben abgegolten.
(3) Dem Leiter oder der Leiterin des Referats Sanitätsdirektion – Gesundheitswesen, der oder die im Entlohnungsschemas SI/N der Entlohnungsgruppe SI/N3 entlohnt wird, gebührt zusätzlich zum Gehalt gemäß Abs. 1 eine ruhegenussfähige Funktionszulage in der Höhe von 25 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 264a. Bei einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gebührt die Zulage im aliquoten Ausmaß.
(4) Mit der Funktionszulage nach Abs. 3 gelten alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen des oder der Bediensteten, die mit der Stelle verbunden sind, als abgegolten.“
§ 183c Stmk. L-DBR in der Fassung LGBl Nr. 132/2024 lautet wie folgt:
„Option für Amtsärzte/Amtsärztinnen
(1) Amtsärzte/Amtsärztinnen des Besoldungsschema St. sowie Amtsärzte/Amtsärztinnen, für deren besoldungsrechtliche Ansprüche Hauptstück IV. dieses Gesetzes maßgeblich ist (Dienstklassensystem) und die am Tag der Kundmachung des LGBl. Nr. 132/2024 in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, können eine schriftliche Erklärung auf Überleitung in das Entlohnungsschema SI/N gemäß § 183b stellen. Die Abgabe dieser Erklärung ist nur einmal zulässig.
(2) Für Bedienstete im Besoldungsschema St. erfolgt die Überleitung gemäß Abs. 1 nach Berechnung des Vorrückungsstichtages gemäß § 155 und § 155a. Für Bedienstete im Dienstklassensystem erfolgt die Überleitung gemäß Abs. 1 mit der Maßgabe, dass sich die Entlohnungsstufe im Entlohnungsschema SI/N nach dem bisherigen Vorrückungsstichtag richtet, wobei ein allfälliger Verlust im Vergleich zum bisher bezogenen Gehalt samt Zulagen sowie Erschwernis- und Gefahrenvergütungen auszugleichen ist.
(3) Die Überleitung in das Entlohnungsschema SI/N wird ab dem auf die Erklärung folgenden Monatsersten wirksam. Die Erklärung und die darauf erfolgte Überleitung sind rückwirkend rechtsunwirksam, wenn der/die Bedienstete innerhalb von drei Monaten ab Überleitung ins Entlohnungsschema SI/N die Erklärung nach Abs. 1 schriftlich widerruft.
(4) Die Überleitung in das Entlohnungsschema SI/N lässt das Recht auf Führung des Amtstitels von Beamten/Beamtinnen unberührt.“
§ 184 Stmk. L-DBR in der Fassung LGBl Nr. 132/2024 lautet wie folgt:
„Überstellung
(1) Die Überstellung ist die Einreihung eines/einer Bediensteten in eine andere Gehaltsklasse.
(2) Bei einer Überstellung von einer Gehaltsklasse in eine andere Gehaltsklasse ändern sich die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.“
III.Antragslegitimation:
Verwaltungsgerichte sind gemäß Art. 89 Abs 2 iVm Art. 135 Abs 4 B-VG berechtigt (und auch verpflichtet), bei Bedenken bezüglich der Verfassungswidrigkeit von Gesetzen einen Antrag auf Prüfung dieser Gesetze beim Verfassungsgerichtshof zu stellen und erkennt dieser gemäß Art. 140 Abs 1 Z 1 lit. a B-VG auf Antrag eines Gerichtes über Verfassungswidrigkeiten von Gesetzen, wobei im vorliegenden Fall die nach der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zuständige Einzelrichterin zur Anfechtung befugt ist.
Der Antrag wird mit den in Punkt V. dargelegten Bedenken begründet und zwar dahingehend, dass die angefochtene Wortfolge gegen Art. 7 Abs 1 B-VG bzw. Art 2 StGG (Gleichheitsgrundsatz) verstößt.
IV. Präjudizialität und Anfechtungsumfang
Art. 89 Abs 2 B-VG, der gemäß Art. 135 Abs 4 B-VG auch für die Verwaltungsgerichte gilt, normiert als Voraussetzung für einen Normenkontrollantrag, dass das Gericht gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit oder gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat. Die damit normierte Prozessvoraussetzung der Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen ist zunächst vom antragstellenden Gericht im Normenkontrollantrag darzulegen. Der Verfassungsgerichtshof beschränkt sich dabei nach seiner ständigen Rechtsprechung auf eine bloße Vertretbarkeitskontrolle: Danach sieht sich der Verfassungsgerichtshof als nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. In diesem Sinn darf der Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Gesetzes- oder Verordnungsprüfung nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückweisen, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg 10.640/1985; 12.189/1989; 15.237/1998; 16.245/2001 und 16.927/2003).
Als „präjudiziell“ aus Anlass eines Bescheidprüfungsverfahrens erachtet der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung alle Rechtsvorschriften, die die bescheiderlassende Behörde tatsächlich angewendet hat oder anzuwenden verpflichtet war (vgl. etwa VfGH 17.12.1980, B 171/79 = VfSlg 8999/1980; 22.06.1988, V 139/87 = VfSlg 11.752/1988; 08.03.1991, G 147/90 = VfSlg 12.677/1991; 09.03.1995, G 218/94 = VfSlg 14.078/1995).
Die belangte Behörde und in weiterer Folge das Landesverwaltungsgericht Steiermark haben § 183b Stmk. L-DBR in der bis 31.12.2025 geltenden Fassung LGBl Nr. 132/2024 gegenständlich anzuwenden. Nach dieser Bestimmung gebührt Amtsärzten/Amtsärztinnen - vorausgesetzt eine Optierung gemäß § 183c Stmk. L-DBR ist wie hier gegenständlich erfolgt - anstelle des Gehaltes nach § 183 das Gehalt des Entlohnungsschemas SI/N der Entlohnungsgruppe SI/N3 gemäß § 10 Abs. 1 StKDBR. Das Gehalt beginnt in der ersten Entlohnungsstufe, sofern sich nicht aus § 155 anderes ergibt. Mit dem Gehalt gemäß Abs. 1 sind sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Erschwernisse und Gefahren für Gesundheit und Leben abgegolten. Eine Leitungszulage für den Leiter des Referates E ist nicht vorgesehen.
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer eine Optionserklärung gemäß § 183c Stmk. L-DBR in der Fassung LGBl Nr. 132/2024 abgegeben und wurde dieser in weiterer Folge mit dem bekämpften Bescheid mit Wirksamkeit zum 01.01.2025 in das Entlohnungsschema SI/N der Entlohnungsgruppe SI/N3 übergeleitet. Der Antrag auf Zuerkennung einer Abgeltung für die Tätigkeit als Leiter des Referates E bzw. auf Überleitung in die Entlohnungsgruppe SI/N4 wurde abgewiesen.
Diese Rechtslage änderte sich erst mit der Dienstrechtsnovelle LGBl. Nr. 99/2025, die mit 01.01.2026 in Kraft trat. Gemäß § 183b Stmk. L-DBR in der Fassung LGBl. Nr. 99/2025 gebührt dem Leiter des Referats E zusätzlich zu der Entlohnung entsprechend dem Entlohnungsschema SI/N der Entlohnungsgruppe SI/N3 eine ruhegenussfähige Funktionszulage in der Höhe von 25 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 264a Stmk. L-DBR. Diese Funktionszulage wird dem Beschwerdeführer seit 01.01.2026 auch angewiesen. Für den Zeitraum vor Inkrafttreten der geänderten Rechtslage erhielt er für die Wahrnehmung seiner Leiterfunktion keine zusätzliche Abgeltung.
Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, die präjudiziell sind und vor dem Hintergrund der Bedenken für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden (VfGH 07.12.2002, G 228/02 = VfSlg 16.756/2002; 24.09.2011, G 107/10 = VfSlg 19.496/2011; 09.10.2012, G 64/10 = VfSlg 19.684/2012; 07.10.2014, G 27/2014 ua = VfSlg 19.903/2014).
Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit - sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen - beseitigt werden kann (VfGH 07.12.2002, G 228/02 = VfSlg 16.756/2002). Verbleibende Bestimmungen dürfen nicht unverständlich oder unanwendbar im Rechtsbestand bestehen bleiben (VfGH 24.09.2011, G 107/10 = VfSlg 19.496/2011).
Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden. Die diesbezügliche Rechtsprechung beruht auf dem Grundgedanken, dass im Normenprüfungsverfahren nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als zur Bereinigung der Rechtslage unbedingt notwendig ist (vgl. VfSlg 17.220/2004 und 19.933/2014).
Ausgehend vom dargestellten Sachverhalt, wonach der Leiter des Referates E eine Optionserklärung auf Überleitung in das Entlohnungsschema SI/N gestellt und dieser in die Entlohnungsgruppe SI/N3 übergeleitet wurde, ergibt sich der Anfechtungsumfang des Antrages im Umfang der Wortfolge „der Entlohnungsgruppe SI/N3“ des § 183b Abs 1 Stmk. L-DBR in der Fassung LGBl Nr. 132/2024. Denn diese Wortfolge ist gegenständlich präjudiziell und vom verbleibenden Teil des § 183b Abs 1 Stmk. L-DBR in der Fassung LGBl Nr. 132/2024 aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark trennbar und ist daher diese Wortfolge lediglich in diesem Umfang anzufechten (vgl. VfGH 04.03.2025, G 131/2024 ua; vgl. dazu auch VfGH 16.06.2001, G 25/99 ua mit Hinweis darauf, dass die zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Bestimmungen derart abzugrenzen sind, dass nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall ist). Denn ein auf Antrag eines Gerichtes eingeleitetes Gesetzesprüfungsverfahren dient (nur) der Herstellung einer verfassungsrechtlich einwandfreien Rechtsgrundlage für das Anlassverfahren (vgl. VfSlg 11.506/1987, 13.701/1994).
Aus der Wortfolge „der Entlohnungsgruppe SI/N3“ in § 183b Stmk. L-DBR in der Fassung LGBl Nr. 132/2024 ergibt sich die konkrete Verfassungswidrigkeit, da diese uneingeschränkt auf alle Amtsärzte, sohin auch auf den Beschwerdeführer als Leiter des Referates E anzuwenden ist.
V.Bedenken:
1. Das Landesverwaltungsgericht hegt Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge des § 183b Abs 1 Stmk. L-DBR in der Fassung LGBl Nr. 132/2024 im Hinblick auf das aus dem Gleichheitssatz ableitbare Sachlichkeitsgebot. Die angefochtene Regelung wirft die Frage auf, ob die pauschale besoldungsrechtliche Gleichstellung sämtlicher Amtsärztinnen und Amtsärzte – ungeachtet ihrer konkreten Funktion und Verantwortung – mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben einer sachlich gerechtfertigten Differenzierung vereinbar ist.
2. Zwar verfügt der Landesgesetzgeber im Dienst- und Besoldungsrecht gemäß Art 21 B-VG über einen weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum, dieser ist jedoch nicht schrankenlos. Er findet dort seine Grenze, wo eine Regelung im Großen und Ganzen nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu den den Bediensteten obliegenden Dienstpflichten steht (vgl. etwa VfSlg. 11.193/1986, 12.154/1989, 16.176/2001, VfGH 30.11.2016, G 286/2016; VfGH 14.06.2018, G57/2018 ua). Der Gesetzgeber ist dabei nicht gehalten, jede über dem Durchschnitt liegende Leistung eines Beamten oder Vertragsbediensteten Zug um Zug finanziell abzugelten (vgl. hierzu VfGH 20.09.2012, B 775/12). Unsachlichkeit erblickt der VfGH jedoch dann, wenn besoldungsrechtliche Regelungen zu einer Gleichstellung von Bediensteten führen, obwohl zwischen ihnen erhebliche Unterschiede in dienstlicher Stellung, Verantwortung oder Aufgabenbereichen bestehen, etwa wenn dienstjüngere Bedienstete infolge einer Systemumstellung gleich viel verdienen wie dienstältere (VfGH 30.11.2016, G 286/2016). Nach ständiger Rechtsprechung des VfGH ist eine Gleichbehandlung daher insbesondere dann unsachlich, wenn wesentlich unterschiedliche Sachverhalte ohne sachliche Rechtfertigung gleich behandelt werden.
3. Das steirische Dienst- und Besoldungsrecht folgt in seiner Grundkonzeption einem hierarchisch strukturierten System. Sowohl im Dienstklassensystem als auch im Besoldungsschema St erfolgt die Entlohnung nach der Bewertung der konkreten Stelle, wobei insbesondere dem Faktor Verantwortung entscheidende Bedeutung zukommt. Leitungs- und Führungsfunktionen werden systematisch höher entlohnt als nachgeordnete Funktionen. Dies findet seinen normativen Ausdruck auch in der Steiermärkischen Einreihungsverordnung (StEVO), welche die Einreihung der Stellen anhand der Hauptfaktoren Wissen, Denken und Verantwortung vornimmt. Referatsleiterinnen und Referatsleiter unterliegen darüber hinaus gemäß § 33 Stmk. L-DBR besonderen dienstlichen Pflichten, insbesondere der Personalführung, der Weisungsbefugnis sowie der fachlichen und dienstlichen Aufsicht über die ihnen unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Diese gesteigerte Verantwortung geht über die bloße fachliche Aufgabenerfüllung hinaus und umfasst organisatorische, personelle und dienstrechtliche Verpflichtungen, die nach der Systemlogik des Landesdienstrechts eine höhere besoldungsrechtliche Einstufung rechtfertigen und diese auch regelmäßig begründen.
4. Dieser Systematik entsprach auch die Stellung des Beschwerdeführers vor Inkrafttreten der Dienstrechtsnovelle LGBl Nr. 132/2024. Mit seiner Bestellung zum Leiter des Referates E war seine Stelle der Gehaltsklasse ST17 zugeordnet. Diese Einstufung trug der ausgeübten Leitungsfunktion, der damit verbundenen Personalverantwortung sowie der erhöhten organisatorischen Verantwortung Rechnung und stand in Einklang sowohl mit der StEVO als auch mit dem Besoldungsschema St.
5. Mit der Dienstrechtsnovelle LGBl Nr. 132/2024 wurde jedoch für Amtsärztinnen und Amtsärzte im steirischen Landesdienst mit § 183b Stmk. L-DBR ein gesetzlich festgelegtes Gehalt eingeführt. Diese Festlegung bewirkt, dass sämtliche Amtsärztinnen und Amtsärzte – unabhängig von ihrer konkreten Funktion, ihrer Qualifikation oder ihrer hierarchischen Stellung – zwingend der Entlohnungsgruppe SI/N3 zugeordnet sind. Eine Differenzierung innerhalb dieser Berufsgruppe ist weder vorgesehen noch aufgrund der gesetzlichen Fixierung systematisch möglich. Die Materialien führen hierzu keine Hintergründe aus (XVIII. GESETZGEBUNGSPERIODE, EZ/OZ: 4286/1).
6. Diese pauschale Gleichbehandlung führt dazu, dass referatsleitende Amtsärzte mit umfassender Führungs- und Personalverantwortung besoldungsrechtlich gleichgestellt werden mit ihnen unterstellten Amtsärztinnen und Amtsärzten ohne Leitungsfunktion. Damit werden wesentlich unterschiedliche Dienstpflichten, Verantwortungsbereiche und hierarchische Stellungen ohne sachliche Rechtfertigung gleich behandelt. Eine solche Regelung widerspricht nicht nur der inneren Systematik des steirischen Dienst- und Besoldungsrechts, sondern auch dem aus dem Gleichheitssatz abgeleiteten Sachlichkeitsgebot. Die Unsachlichkeit dieser Gleichstellung wird zusätzlich durch einen Vergleich mit dem Besoldungssystem der F (F) verdeutlicht, an dessen Struktur sich die Dienstrechtsnovelle ausdrücklich orientiert. Das F-Besoldungssystem differenziert klar nach Qualifikation, konkreter Verwendung und Verantwortlichkeit. Leitende bzw. bereichsverantwortliche Ärztinnen und Ärzte werden dort höheren Entlohnungsgruppen (SI/N4) zugeordnet und erhalten darüber hinaus Funktionszulagen gemäß § 13 StKDBR. Dass im Bereich der Amtsärztinnen und Amtsärzte eine vergleichbare Differenzierung gänzlich unterbleibt, entbehrt vor diesem Hintergrund einer sachlichen Rechtfertigung. Eine parallele Anwendung oder Kombination der Besoldungssysteme (Schema St und F-Schema) zur Schaffung von Ausgleichszulagen ist auf Grund der klaren gesetzlichen Regelung mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig. Es liegt auch keine planwidrige Gesetzeslücke vor, die durch Analogie geschlossen werden könnte.
7. Die praktischen Auswirkungen der angefochtenen Regelung verdeutlichen deren Unsachlichkeit sohin in besonderer Weise. Der Beschwerdeführer verdiente ab 01.01.2025 als Leiter des Referates E nach Ausübung der Option gemäß § 183b Stmk. L-DBR gleich viel wie die ihm unterstellten Amtsärztinnen und Amtsärzte. Hätte er von dieser Option keinen Gebrauch gemacht und wäre im Besoldungsschema St verblieben, wäre er ab diesem Zeitpunkt sogar schlechter gestellt gewesen. Eine solche Gleich- bzw. Schlechterstellung von Bediensteten mit höherer Verantwortung widerspricht der ständigen Rechtsprechung des VfGH, wonach grobe Missverhältnisse zwischen Dienstpflichten und Besoldung als unsachlich zu qualifizieren sind.
8. Dass diese Unsachlichkeit auch vom Landesgesetzgeber selbst erkannt wurde, zeigt schließlich die Novelle LGBl Nr. 99/2025, mit der für den Leiter des Referates E ab 01.01.2026 eine zusätzliche ruhegenussfähige Funktionszulage vorgesehen wurde. Diese nachträgliche Korrektur bestätigt, dass die ursprüngliche Regelung des § 183b Abs 1 Stmk. L-DBR die besondere Leitungsfunktion besoldungsrechtlich nicht sachgerecht abgebildet hat.
Vor diesem Hintergrund überschreitet die pauschale Einreihung sämtlicher Amtsärztinnen und Amtsärzte in die Entlohnungsgruppe SI/N3 gemäß § 183b Abs 1 Stmk. L-DBR die Grenzen des dem Landesgesetzgeber eingeräumten rechtspolitischen Gestaltungsspielraums. Sie missachtet wesentliche Unterschiede in Verantwortung, Aufgabenbereich und hierarchischer Stellung und verletzt daher das aus dem Gleichheitssatz abgeleitete Sachlichkeitsgebot.
VI.Auswirkungen der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auf den Anlassfall
Sollte der Verfassungsgerichtshof im Gesetzesprüfungsverfahren dem Antrag stattgeben und feststellen, dass die damit angefochtene, den Anlassfall betreffende Wortfolge in § 183b Stmk. L-DBR in der bis 31.12.2025 geltenden Fassung LGBl Nr. 132/2024 verfassungswidrig war, könnte eine Neubewertung der Führungsposition im Entlohnungsschema SI/N ohne konkrete Entlohnungsgruppe auch für Führungspositionen vor der Rechtslagenänderung durch LBGl Nr. 99/2025 vorgenommen werden. Das Land Steiermark hätte rückwirkend eine Leistungsabgeltung vorzunehmen.
VII.Hinweis
Gemäß § 62 Abs 3 VfGG dürfen in beim Landesverwaltungsgericht Steiermark anhängigen Beschwerdeverfahren bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder welche die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten. Eine abschließende Sachentscheidung wird bis dahin nicht getroffen.
Landesverwaltungsgericht Steiermark
Mag. Rappold
Anlagen:
Ausdruck des elektronischen Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zu LVwG 49.22-4132/2025 samt Aktenverzeichnis
Verwaltungsakt der belangten Behörde zu GZ: ABT05-31751/2004 samt Aktenverzeichnis
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