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LVwG 90.26-204/2026•LVwG ST LVwG 90.26-204/2026
LVwG 90.26-204/2026Landesverwaltungsgericht03.02.2026
Verordnungsanfechtung, Zweitwohnsitzabgabe, fehlende Grundlagenforschung, fehlende Begründung, Festlegung der Abgabe, Gleicheitswidrigkeit, Sachlichkeitsgebot, willkürliche Festlegung der Höhe, Eigentumsfreiheit, Steiermärkisches Zweitwohnsitz- und <br/>Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Antragsteller:Landesverwaltungsgericht Steiermark
Salzamtsgasse 3, 8010 Graz
Antragsgegner:Gemeinderat der Marktgemeinde A-Ort
I. Antrag:
Aus Anlass des beim Landesverwaltungsgericht Steiermark anhängigen Beschwerdeverfahrens zu GZ: LVwG 61.26-1133/2025, stellt das Landesverwaltungsgericht Steiermark nach Art. 89 Abs 2 und 3 B-VG iVm Art. 139 Abs 1 Z 1 B-VG sowie nach § 57 VfGG den
Antrag gemäß Artikel 139 B-VG
die Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabeverordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde A-Ort vom 15.12.2022 ihrem ganzen Inhalt nach
als gesetzwidrig aufzuheben,
in eventu:
den 1. Teil (Zweitwohnsitzabgabe) der Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabeverordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde A-Ort vom 15.12.2022
als gesetzeswidrig aufzuheben,
in eventu:
§ 4 Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabeverordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde A-Ort vom 15.12.2022
als gesetzwidrig aufzuheben,
in eventu:
für den Fall, dass die betroffene Verordnung zwischenzeitig bereits außer Kraft getreten ist, auszusprechen, dass die gesamte Verordnung, jedenfalls aber § 4 leg. cit.
gesetzwidrig war.
II. Antragslegitimation:
Verwaltungsgerichte sind gemäß Art. 89 Abs 2 B-VG iVm Art. 135 Abs 4 B-VG verpflichtet, bei Bedenken bezüglich der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen einen Antrag auf Prüfung dieser Verordnungen beim Verfassungsgerichtshof zu stellen und erkennt dieser gemäß Art. 139 Abs 1 Z 1 B-VG auf Antrag eines Gerichtes über Gesetzwidrigkeiten von Verordnungen, wobei im vorliegenden Fall die nach der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zuständige Einzelrichterin zur Anfechtung befugt ist.
III. Präjudizialität:
A)Anlassfall:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde A-Ort vom 18.10.2024 wurde gegenüber Herrn A aufgrund des Steiermärkischen Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz, (StZWAG) LGBl Nr. 46/2022 idgF und der Verordnung der Gemeinde eine Abgabe auf Zweitwohnsitze und Wohnungen ohne Wohnsitz für die abgabenpflichtige Wohnung B-Ort, B-Weg, für den Zeitraum 02.01.2023 bis 31.12.2023 in der Höhe von € 1.386,00 festgesetzt. Der Betrag ergibt sich aus der Multiplikation der Nutzfläche (198 m²) mit den aliquoten vollen Kalenderwochen (52) und dem Abgabensatz (€ 7,00 pro m²) dividiert durch 52. Der Abgabenbetrag wurde gerundet.
Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber Herr A Berufung. Die Berufung richtet sich in Punkt I gegen den Bescheid, im Punkt II wird die Gesetzeswidrigkeit der Verordnung angeführt und in Punkt III wird die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes angefochten.
Mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde A-Ort vom 06.02.2025 wurde aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 05.02.2025 gemäß § 288 BAO iVm den §§ 1 und 3 Steiermärkisches Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandabgabengesetz (StZWAG) idgF und der Zweitwohnsitzabgabeverordnung der Marktgemeinde A-Ort vom 15.12.2022 der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Nutzfläche 141,51 m² statt 198,00 m² betrage und somit eine neue Bemessungsgrundlage für das Abgabenjahr 2023 zu Grunde gelegt werde. Daraus ergebe sich ein neu errechneter Zweitwohnsitzabgabenbetrag für das Jahr 2023 iHv € 990,57.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung rechtzeitig Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die belangte Behörde es verabsäumt habe ihre Entscheidung ausreichend zu begründen. Dies zumal der vom Bescheid Betroffene aus einer Beschwerdebegründung klar nachvollziehen können müsse, aufgrund welcher Feststellungen und rechtlichen Beurteilung die Behörde ihre Entscheidung getroffen habe.
Der nun angefochtene Bescheid erfülle dies in keiner Weise, weil er nämlich zu einem festzustellenden Sachverhalt keinerlei konkrete Angaben mache und sohin auch keine rechtliche Schlussfolgerung enthalte. Der angefochtene Bescheid sei daher gesetzeswidrig ausgeführt und mangelhaft. Des Weiteren werde der Bescheid wegen eines mangelnden Ermittlungsverfahrens bekämpft. Ebenso führt der Beschwerdeführer aus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen einer Zweitwohnsitzabgabe fehlen würden. Die im Bescheid gegenständliche Wohnung unterliege nicht der Zweitwohnsitzabgabepflicht. Im gegenständlichen Fall seien die rechtlichen Anforderungen an eine „Wohnung“ iSd StZWAG nicht erfüllt. Selbst wenn das Gericht vom Vorliegen einer Wohnung ausgehen solle, wäre ein Ausnahmetatbestand des § 4 Z 3 StZWAG erfüllt. Der Beschwerdeführer führt aus, dass die Verordnung gesetzeswidrig sei und begründet dies damit, dass § 4 der StZWAG-Verordnung pauschal einen Betrag von € 7,00 pro m² Nutzfläche festlegt. § 7 Abs 1 StZWAG besage, dass bei Festlegung des Abgabensatzes auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde und auf die finanziellen Belastungen der Gemeinde durch Zweitwohnsitze Bedacht zu nehmen sei, wobei der Höchstwert € 10,00 pro m² betrage. Bei der Marktgemeinde A-Ort handle es sich nicht um eine Tourismusgemeinde, nahezu alle Wohnungen iSd StZWAG seien Hauptwohnsitze. Es sei daher sachlich ungerechtfertigt und sohin gesetzwidrig, einen Betrag von 70 % der maximalen Höhe festzusetzen. Hinzu komme, dass der Abgabensatz unter „für bestimmte Teile des Gemeindegebietes in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden“ könne, „wenn sich die für die Festsetzung maßgeblichen Umstände innerhalb der Gemeinde erheblich unterscheiden.“ Dies sei hier der Fall. Es sei sachlich nicht gerechtfertigt, in einem intensiv landwirtschaftlich genutzten Gebiet der Gemeinde, in dem das Objekt liege, in dem eine permanente Hochwassergefahr bestehe und kein Trinkwasser vorhanden sei, denselben Abgabensatz anzuwenden, wie im städtischen Bereich des Ortes A-Ort oder etwa im Bereich C-Ort, wo wohlhabende Menschen Ferienhäuser um Millionenbeträge erwerben bzw. errichten und es eine entsprechende gute Trinkwasserversorgung und gute Luft gebe, all dies im Gegensatz zum Gebiet der ehemaligen Gemeinde D-Ort, wo neben intensiv landwirtschaftlicher Nutzung des Großteils der landwirtschaftlichen Flächen die Papierfabrik und die Biomassefirma, beide in Slowenien gelegen, ihre Abgase und den Gestank über die Staatsgrenze nach Österreich blasen würden. Der Verordnungsgeber habe es sohin unterlassen, hier sachlich gerechtfertigt den Abgabensatz in unterschiedlicher, angemessener Höhe festzusetzen.
Ausgeführt wurde, dass das StZWAG verfassungswidrig sei, überdies es zu einer de facto Doppelbesteuerung vom Eigentum bzw. einer schleichenden Enteignung führen würde und es den Gleichheitsgrundsatz sowie das Legalitätsprinzip verletze.
Es wurde unter anderem der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge die Prüfung der StZWAG-Verordnung der Marktgemeinde A-Ort vom 15.12.2022 beim Verfassungsgerichtshof beantragen, sowie die Prüfung des StZWAG beim Verfassungsgerichtshof.
B) Zur Zulässigkeit des Antrages:
Der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid stützt sich auf § 1 und § 3 StZWAG iVm der Zweitwohnsitzabgabeverordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde A-Ort vom 15.12.2022 betreffend die Vorschreibung einer Zweitwohnsitzabgabe für die verfahrensgegenständliche Wohnung.
Die genannte Verordnung ist durch Anschlag an der Amtstafel und auf der Homepage am 16.12.2022 kundgemacht worden und mit 01.01.2023 in Kraft getreten.
Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung über die Beschwerde die Bestimmungen der Zweitwohnsitz – und Wohnungsleerstandsabgabeverordnung der Marktgemeinde A-Ort unmittelbar anzuwenden.
Im Hinblick auf die Zweitwohnsitz – und Wohnungsleerstandsabgabeverordnung kommt nur eine Aufhebung aller Bestimmungen infrage, da die Gemeindeverordnung in ihrer Gesamtheit eine untrennbare normative Einheit bildet (vgl. VfGH vom 01.03.2022, V 308/2021).
§ 1 Zweitwohnsitz -und Wohnungsleerstandsabgabeverordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde A-Ort vom 15.12.2022 regelt, dass Gegenstand der Abgabe Zweitwohnsitze bilden, wobei als Zweitwohnsitz jeder Wohnsitz gilt, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird. § 2 leg. cit. regelt, wer abgabepflichtig ist. § 3 leg. cit. sieht Ausnahmen von der Abgabepflicht vor. § 4 leg. cit. regelt die Höhe der Abgabe. § 5 leg. cit. regelt die Dauer der Abgabepflicht. § 10 leg. cit. regelt die Entstehung des Abgabenanspruchs, die Selbstberechnung und die Entrichtung. § 11 leg. cit. regelt das Inkrafttreten der Verordnung. Die Bedenken richten sich in erster Linie gegen die Höhe der Abgabe und die unsachliche Gleichbehandlung unterschiedlicher Objekte der Abgabenpflicht sowie auf die fehlende Grundlagenforschung. Diese Bestimmungen stehen jedoch in einem untrennbaren Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen. Zudem handelt es sich bei der Bestimmung über die Höhe der Abgabe um einen zwingenden Mindestinhalt der Verordnung (siehe § 7 Abs 1 StZWAG). Die Aufhebung des § 4 der gegenständlichen Verordnung allein kommt daher nicht in Betracht und würde zur Gesetzwidrigkeit der Verordnung führen.
In eventu sollte nicht die gesamte Verordnung betroffen sein, richten sich die Bedenken auf § 4 der gegenständlichen Verordnung, da wie bereits dargestellt, eine unsachliche Gleichbehandlung unterschiedlicher Objekte vorliegt.
C) Bei der Prüfung des bekämpften Bescheids auf seine Rechtmäßigkeit sind die nachfolgenden Bestimmungen maßgeblich:
Gesetz vom 26. April 2022 über die Erhebung von Abgaben auf Zweiwohnsitze und Wohnungen ohne Wohnsitz (Steiermärkisches Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz – StZWAG), LGBl. Nr. 46/2022:
§ 1
Ermächtigung zur Ausschreibung
Die Gemeinden werden ermächtigt, auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderates als ausschließliche Gemeindeabgabe (§ 6 Abs. 1 Z 5 F-VG 1948) zu erheben:
1. eine Abgabe auf Zweitwohnsitze (Zweitwohnsitzabgabe);
2. eine Abgabe auf Wohnungen ohne Wohnsitz (Wohnungsleerstandsabgabe).
§ 7
Höhe der Abgabe
(1)Der Abgabensatz ist durch Verordnung des Gemeinderates festzulegen. Dabei ist auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde und auf die finanziellen Belastungen der Gemeinde durch Zweitwohnsitze Bedacht zu nehmen. Der Abgabensatz kann für bestimmte Teile des Gemeindegebietes in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden, wenn sich die für die Festsetzung maßgeblichen Umstände innerhalb der Gemeinde erheblich unterscheiden.
(2)Die Höhe der Abgabe für eine Wohnung mit 100 m² Nutzfläche darf im Kalenderjahr 1000 Euro nicht überschreiten. Für größere bzw. kleinere Wohnungen erhöht bzw. vermindert sich dieser Betrag entsprechend.
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabeverordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde A-Ort vom 15.12.2022:
§ 1
„Gegenstand der Abgabe
(1)Den Gegenstand der Abgabe bilden Zweitwohnsitze.
(2)Als Zweitwohnsitz gilt jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz (Art. 6 Abs. 3 B-VG) verwendet wird.“
§ 2
„Abgabepflichtige
(1)Abgabepflichtige sind, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, die Eigentümerinnen/Eigentümer der Wohnung, im Fall eines Baurechts jedoch die Baurechtsberechtigten.
(2)Wird eine Wohnung unbefristet oder mindestens sechs Monate vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, sind für die Dauer der Überlassung die Inhaberinnen/Inhaber (wie Mieterinnen/Mieter, Pächterinnen/Pächter) abgabepflichtig.“
§ 3
„Ausnahmen von der Abgabepflicht
Ausgenommen von der Abgabepflicht sind insbesondere Wohnungen, die
1. nahezu ausschließlich beruflichen Zwecken (Pendler), Ausbildungszwecken, Zwecken des Studiums, der Lehre sowie des Präsenz- oder Zivildienstes dienen;
2. land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken, wie der Bewirtschaftung von Almen oder Forstkulturen dienen;
3. von Eigentümerinnen/Eigentümern aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mehr als Hauptwohnsitz verwendet werden;
4. von Pflegenden genutzt werden oder einem Pflegeaufenthalt dienen.“
§ 4
„Höhe der Abgabe
Die zu entrichtende Zweitwohnsitzabgabe wird unter Bedachtnahme auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde und auf die finanziellen Belastungen der Gemeinde durch Zweitwohnsitze nach der Nutzfläche der Wohnung wie folgt festgelegt*:
pro m2 Nutzfläche 7,00 €“
§ 5
„Dauer der Abgabepflicht
(1)Die Abgabepflicht entsteht mit Beginn des Monats, in dem die Wohnung als Zweitwohnsitz verwendet werden kann, und endet mit Ablauf des Monats, in dem die Wohnung nicht mehr als Zweitwohnsitz verwendet werden kann.
(2)Ändert sich während des Kalenderjahres die Art der Verwendung der Wohnung, ist die Abgabe für die Dauer der Verwendung als Zweitwohnsitz anteilsmäßig, jeweils berechnet nach ganzen Kalenderwochen, zu entrichten.“
§ 10
„Entstehung des Abgabenanspruchs, Selbstberechnung und Entrichtung
(1)Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres.
(2)Die Abgabepflichtigen haben die Abgabe selbst zu berechnen und den selbstberechneten Betrag für jedes Kalenderjahr, die Nutzfläche der Wohnung sowie im Falle der Wohnungsleerstandsabgabe zusätzlich die Kalenderwochen ohne Wohnsitz im Jahr bis zum 31. März des Folgejahres der Abgabenbehörde bekanntzugeben. Die Abgabe ist binnen vier Wochen ab Bekanntgabe der Selbstberechnung zu entrichten.
§ 11
„Inkrafttreten
Die Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag (01.01.2023) in Kraft.“
IV. Begründung (Darlegung der gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung sprechenden Bedenken gemäß § 57 Abs 1 VfGG):
A)Fehlende Grundlagenforschung - Legalitätsprinzip:
Das Verwaltungsgericht hat den Verordnungsakt zur Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabeverordnung der Marktgemeinde A-Ort beigeschafft. Darin befanden sich Einladungen über Sitzungen des Gemeinderates, in denen die Zweitwohnsitz – und Wohnungsleerstandsabgabeverordnung behandelt wurde sowie Auszüge der Gemeinderatsprotokolle vom 15.12.2022 und 12.10.2023. Diese Gemeinderatsprotokolle stellen den Verordnungsakt dar.
In der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung der Marktgemeinde A-Ort vom 15.12.2022 ist festgehalten, dass unter Tagesordnungspunkt 12.) der Beschluss über die Verordnung betreffend die Einhebung einer Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabe gemäß dem Steiermärkischen Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz 2022, gefasst wurde.
Aus dem Protokoll ist ersichtlich, dass der Herr Bürgermeister C berichtete, dass für die Einhebung der Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabe nachfolgende Verordnung zu beschließen wäre. Er ersuche Amtsleiter D um Erläuterung der neuen Abgaben. Weiters sei die Abgabenhöhe aufgrund der Berechnung des Verkehrswertes von der finanziellen Belastung durch die Zweitwohnsitze und Einstufung in Kategorie 2 erklärt worden. Der Antrag, der Gemeinderat möge die vorliegende Verordnung zur Einführung der Zweitwohnsitz – und Wohnungsleerstandsabe beschließen, wurde einstimmig angenommen.
Aus der Niederschrift der Gemeinderatssitzung vom 12.10.2023 ist zu entnehmen, dass unter Tagesordnungspunkt 11.) die Begründung der Festlegung der Abgabenhöhe in der Zweitwohnsitzabgabe gefasst wurde. Daraus ist ersichtlich, dass die Zweitwohnsitzabgabe bereits im Dezember 2022 beschlossen worden sei, seitens der Gemeindeaufsicht jedoch die Begründung zur Berechnung der Zweitwohnsitzabgabe in der damaligen Sitzung nicht ersichtlich gewesen sei. Der Gemeinderat hat in dieser Sitzung einstimmig beschlossen, dass sich der durchschnittliche Verkehrswert der Liegenschaften in der Marktgemeinde A-Ort bei € 34,09 gemäß des Grundstücksrasterverfahrens der einzelnen KG´s beläuft. Unter Berücksichtigung der finanziellen Belastungen der Gemeinde durch Zweitwohnsitze, insbesondere aus dem Verhältnis der Hauptwohnsitze und Nebenwohnsitze, sowie aus der operativen Gebarung Finanzrechnung abgeleiteten Kosten aus näher definierten Ansatzbereichen, ergab sich für die Gemeinde A-Ort eine finanzielle Belastung durch Zweitwohnsitze iHv € 44.690,88. Aus dieser Belastung wurde die Höhe des Abgabensatzes der Kategorie 2 abgeleitet, welcher mit € 7,00 pro m² festgelegt wurde.
Für Verordnungsverfahren bestehen allgemein keine verfahrensrechtlichen Bestimmungen. In speziellen Zusammenhängen finden sich bisweilen verfahrensrechtliche Regelungen, beispielsweise ist die Erlassung von Flächenwidmungsplänen in den Raumordnungsgesetzen oft mehreren Stufen unterworfen. Auch finden sich punktuelle verfahrensrechtliche Bestimmungen, wie Anhörungsrechte oder Stellungnahmenrechte von Dritten, Interessentenvertretern, Beiräten oder anderen Verwaltungsorganen (z.B. § 94 StVO). Weiters finden sich Verpflichtungen der zur Verordnungserlassung zuständigen Behörden, mit bestimmten anderen Behörden das Einvernehmen herzustellen (z.B. § 14 Abs 1 AWG). Insbesondere bei Verordnungen von Selbstverwaltungskörpern können gegenüber Aufsichtsbehörden Anzeigepflichten oder Genehmigungspflichten bestehen. Soweit solche verfahrensrechtlichen Bindungen nicht statuiert sind, ist die verordnungserlassende Behörde grundsätzlich „frei“. Die Durchführung der nach Art des Gegenstandes erforderlichen „Grundlagenforschung“, die Durchführung der sachlich erforderlichen Ermittlungen, stellt allerdings ein rechtstaatlich gebotenes Elementarerfordernis dar, das gesetzlich nur präzisiert werden kann, aber auch bei Fehlen ausdrücklicher Regelungen maßgeblich ist (vgl. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht6 Rz 789 ff).
Beispielsweise hat der VfGH in seinem Erkenntnis vom 18.06.2015, V 68/2015, die Gesetzwidrigkeit eines Flächenwidmungsplanes einer Gemeinde hinsichtlich der Umwidmung eines Grundstücks von „Wohngebiet“ in „eingeschränkt gemischtes Baugebiet“ mangels Begründung, Grundlagenforschung und Interessenabwägung festgestellt.
Sehen Rechtsgrundlagen bereits bestimmte Schritte der Sachverhaltsermittlung vor, wie zum Beispiel die Einholung von Stellungnahmen oder einer der Verordnungserlassung vorangehenden Erstellung von Entscheidungsgrundlagen, so belastet die Unterlassung dieser Ermittlungstätigkeit die Verordnung mit Rechtswidrigkeit. Fehlen dahingehende ausdrückliche Anordnungen, so ändert dies nichts an der Pflicht der Behörde, im Rahmen ihres Auftrages zur Wahrung des Gesetzes bei der Verordnungserzeugung von Amts wegen jene Ermittlungen durchzuführen, auf deren Grundlage die Frage nach der Anwendbarkeit der gesetzlichen Tatbestände beantwortet werden kann (vgl. Aichlreiter Josef Walter, Österreichisches Verordnungsrecht: Ein systematisches Handbuch 740 f).
All dies hat der VfGH bzw. das Landesverwaltungsgericht bei der Prüfung, ob die Verwaltungsbehörde bei Erlassung der angefochtenen Verordnung den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen hat, zu berücksichtigen. Dabei ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verordnung der Zeitpunkt der Erlassung der entsprechenden Verordnungsbestimmungen und die diesen zugrunde liegende aktenmäßige Dokumentation maßgeblich (VfGH 10.3.2021, V 573/2020 und V 574/2020; vgl. dazu auch VfGH 10.03.2021, V 584/2020, ausreichende Dokumentation durch die Landeshauptstadt Innsbruck).
So wurde jüngst im Erkenntnis des VfGH vom 11.03.2025, V 94/2024, zum Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 die Gesetzwidrigkeit einer Neuanlage-VO hinsichtlich eines Interessentenweges zur Aufschließung eines Siedlungsgebiets mangels Auseinandersetzung mit dem individuellen Verkehrsinteresse der nicht in diesem Siedlungsgebiet angehörigen Liegenschaftseigentümer ausgesprochen, da die verordnungserlassende Behörde unzureichende Ermittlungsergebnisse vorweisen konnte.
Die gegenständliche Verordnung gründet sich auf § 1 Z 1 Steiermärkisches Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz (StZWAG), wonach die Gemeinden ermächtigt werden, auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderates als ausschließliche Gemeindeabgabe eine Abgabe auf Zweitwohnsitze zu erheben. Nach § 7 Abs 1 StZWAG ist der Abgabensatz durch Verordnung des Gemeinderates festzulegen, wobei auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde und auf die finanziellen Belastungen der Gemeinde durch Zweitwohnsitze Bedacht zu nehmen ist. Der Abgabensatz kann für bestimmte Teile des Gemeindegebietes in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden, wenn sich die für die Festsetzung maßgeblichen Umstände innerhalb der Gemeinde erheblich unterscheiden.
Nach dem Gesetzeswortlaut ist sohin bei der Festsetzung des Abgabensatzes auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde und auf die finanziellen Belastungen der Gemeinde durch die Zweitwohnsitze Bedacht zu nehmen. Eine derartige Bedachtnahme bzw. Ermittlung kann jedoch weder bei der Erlassung, noch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der anzuwendenden Verordnung, erblickt werden. Wie sich aus der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung der Marktgemeinde A-Ort vom 15.12.2022 ergibt, wurde die gegenständliche Verordnung in dieser Gemeinderatssitzung beschlossen und ist mit 01.01.2023 in Kraft getreten. Eine – wenn auch spärliche – Begründung wurde erst nach Aufforderung der Abteilung 7 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung (Gemeindeaufsicht) in der Gemeinderatssitzung der Marktgemeinde A-Ort vom 12.10.2023 nachgeliefert.
Der Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabeverordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde A-Ort vom 15.12.2022 fehlt es sohin an einer notwendigen Grundlagenerforschung und einer erforderlichen sachlichen Ermittlung zum Zeitpunkt der Erlassung.
B) Fehlende Begründung bei Festlegung der Abgabe
Nach § 7 Abs 2 StZWAG darf die Höhe der Abgabe für eine Wohnung mit 100 m² Nutzfläche im Kalenderjahr € 1.000,00 nicht übersteigen. Für größere bzw. kleine Wohnungen erhöht bzw. vermindert sich dieser Beitrag entsprechend.
Gemäß § 4 der Zweitwohnsitzabgabeverordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde A-Ort vom 15.12.2022 wird die zu entrichtende Zweitwohnsitzangabe unter Bedachtnahme auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde und auf die finanziellen Belastungen der Gemeinde durch Zweitwohnsitze nach der Nutzfläche der Wohnung mit € 7,00 pro m² Nutzfläche festgelegt.
Im Sinne des § 7 Abs 2 StZWAG wurde sohin vom Marktgemeinde A-Ort nicht der gesetzliche Höchstsatz normiert.
Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom 11.06.2024, V 358/2023, zur Tiroler Freizeitwohnsitzabgabe ausgesprochen, dass diese finanzverfassungsrechtlich eine Zweitwohnsitzabgabe darstellt. Als solche soll diese Abgabe den Gemeinden ermöglichen, jene Aufwendungen abzudecken, die durch Zweitwohnsitze in den Gemeinden entstehen. Im Fall der Festlegung der Abgabe mit dem Höchstsatz muss erkennbar sein, dass es sich bei den darzulegenden Aufwendungen um überdurchschnittliche Aufwendungen handelt. Dabei haben Aufwendungen, die durch Benützungsgebühren oder Fremdenverkehrsabgaben finanziert werden, außer Betracht zu bleiben. Allgemeine Ausführungen, etwa zur regionalen oder wirtschaftlichen Stellung einer Gemeinde und den Infrastruktur- und Versorgungseinrichtungen, reichen dagegen nicht aus, um den Höchstsatz zu begründen.
Der VfGH hat im Erkenntnis vom 07.03.2022, V 54/2021, zur Tiroler Freizeitwohnsitzabgabe erkannt, dass die Freizeitwohnsitzabgabe als Zweitwohnsitzabgabe nicht eine nach dem Äquivalenzprinzip zu erhebende Gebühr ist und ist daher hinsichtlich der Belastungen nicht auf die für einen bestimmten Freizeitwohnsitz konkret anfallenden Aufwendungen abzustellen, sondern kommt es auf die Belastung der Gemeinde insgesamt an. Eine die Festlegung mit dem Höchstsatz rechtfertigende Belastung mit besonderen durch Freizeitwohnsitze bedingten Aufwendungen kann auch in Gemeinden mit niedriger Freizeitwohnsitzquote nicht von vornherein ausgeschlossen werden, zumal Aufwendungen auch unabhängig von der Anzahl an Freizeitwohnsitzen anfallen können. Im Fall der Festlegung der Abgabe mit dem Höchstsatz muss erkennbar sein, dass es sich bei den darzulegenden Aufwendungen um überdurchschnittliche Aufwendungen handelt. Dabei haben Aufwendungen, die durch Benützungsgebühren oder Fremdenverkehrsabgaben finanziert werden, außer Betracht zu bleiben. Allgemeine Ausführungen etwa zur regionalen oder wirtschaftlichen Stellung einer Gemeinde und den Infrastruktur- und Versorgungseinrichtungen reichen dagegen nicht hin, den Höchstsatz zu begründen (VfSlg 18.792/2009).
Nach der Rechtsprechung des VfGH ist für eine Zweitwohnsitzabgabenverordnung, welche den gesetzlichen Höchstbetrag als Abgabensatz normiert, erforderlich, konkrete Argumente vorzuweisen, um den Höchstbetrag rechtfertigen zu können. Es muss erkennbar sein, dass es sich bei den darzulegenden Aufwendungen um überdurchschnittliche Aufwendungen handelt.
Auch wenn die Gemeinde A-Ort im Gegenstandsfall nicht den gesetzlichen Höchstbeitrag festgelegt hat, muss aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes aus dem Verordnungsakt eine Differenzierung hinsichtlich der Bemessung des Abgabensatzes hervorgehen (Verkehrswert, finanzielle Belastung). Dem Verordnungsakt müsste entnommen werden können, welcher Art die finanziellen Belastungen sind und woher sich der Verkehrswert der Liegenschaft ableitet.
Aufgrund der fehlenden Begründung und Rechtfertigung der Heranziehungen des Abgabensatzes im Zeitpunkt der Erlassung und des Inkrafttretens der Zweitwohnsitz – und Wohnungsleerstandsabgabeverordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde A-Ort vom 15.12.2022 wird der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Zweitwohnsitzabgabenverordnungen nicht entsprochen.
C) Gleichheitswidrigkeit – Sachlichkeitsgebot – willkürliche Festsetzung der Höhe:
Gemäß § 7 Abs 1 StZWAG ist der Abgabensatz durch Verordnung des Gemeinderates festzulegen. Dabei ist auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde und auf die finanziellen Belastungen der Gemeinde durch Zweitwohnsitze Bedacht zu nehmen. Die finanziellen Belastungen der Marktgemeinde A-Ort durch Zweitwohnsitze wurden offenbar unter Berücksichtigung eines Schreibens der Abteilung 7 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 03.11.2022, GZ: ABT07-553518/2022-23, pauschal errechnet. Nach diesem Schreiben wurden die Gemeinden aufgefordert den Prozentsatz der Zweitwohnsitzmeldungen im Verhältnis zu allen Wohnsitzmeldungen anhand der Daten des Zentralen Melderegisters sowie die finanzielle Belastung der Gemeinde durch die Zweitwohnsitze unter Heranziehung von sieben Ansatzbereichen aufgrund des Rechnungsabschlusses 2021 (Feuerwehrwesen, Rettungsdienste, Gemeindestraßen, Schutzwasserbau, Land- und forstwirtschaftlicher Wegebau, Straßenreinigung, öffentliche Beleuchtung und öffentliche Uhren) bekannt zu geben.
Hinsichtlich der finanziellen Belastungen der Marktgemeinde A-Ort durch Zweitwohnsitze werden im Gemeinderatsbeschluss vom 12.10.2023 zu den Ansatzbereichen „Feuerwehren, Gemeindestraßen, Schutzwasser und öffentliche Beleuchtung“ jeweils nicht näher definierte Beträge ausgewiesen. Zu den Posten „Rettungsdienste, Land- und Forstwirtschaftlicher Wegebau und Straßenreinigung“ wird jeweils eine finanzielle Belastung von€ 0,00 ausgewiesen. Eine differenzierte Darstellung der bezifferten Beträge und ob es sich dabei um übermäßige oder durchschnittliche Aufwendungen der Gemeinde handelt, lässt sich dem Verordnungsakt nicht entnehmen.
Diese Erhebungen sind für die Festsetzung der Höhe der Zweitwohnsitzabgabe jedoch auch völlig unzureichend. So sagt die Anzahl der gemeldeten Zweitwohnsitze (Nebenwohnsitze iSd Meldegesetzes) nichts über die durch Zweitwohnsitze verursachten Kosten aus. Sind zum Beispiel in einer Ferienwohnung vier Nebenwohnsitze gemeldet, so verursacht diese Wohnung für die Gemeinde im Wesentlichen die gleichen zusätzlichen Kosten, wie wenn in der Wohnung nur ein Nebenwohnsitz gemeldet wäre. Die Kosten für die Wildbachverbauung, Straßenbeleuchtung und Straßenreinigung sind unabhängig von der Anzahl der gemeldeten Personen in einer Wohnung gleich hoch. Richtigerweise wäre für die Ermittlung der Anzahl der Zweitwohnsitze, die die Gemeinde finanziell ähnlich belasten wie Hauptwohnsitze, denen aber keine Ertragsanteile im Rahmen des Finanzausgleichs gegenüberstehen, die Anzahl der ausschließlich zu Zweitwohnsitzzwecken genutzten Wohnungen in Relation zur Anzahl der zu Hauptwohnsitzzwecken genutzten Wohnungen zu setzen.
Auch wenn auf die Anzahl der gemeldeten Nebenwohnsitze abzustellen wäre, müsste die Zahl in jedem Fall korrigiert werden. Im Melderegister gibt es keinen Eintrag für Zweitwohnsitze, daher ist das Verhältnis der Summe der Nebenwohnsitze zu den Summen der Gesamtwohnsitze, gegenständlich wurden 7,85 % angenommen, zu hoch, da es auch Hauptwohnsitze gibt, an denen Nebenwohnsitze gemeldet sind (zum Beispiel studierende Kinder, die den Nebenwohnsitz am Hauptwohnsitz der Eltern gemeldet haben). Für eine Grundlagenforschung im Vorfeld der Verordnungserlassung ist es unzureichend, nur auf das Verhältnis aus dem Melderegister zwischen gemeldeten Hauptwohnsitzen und Nebenwohnsitzen abzustellen und außer Acht zu lassen, ob durch den Zweitwohnsitz überhaupt zusätzliche ungedeckte Kosten entstehen.
Aus den Materialien des StZWAG ergibt sich, dass die Höhe der Abgabe nicht nur auf dem Verkehrswert der Liegenschaften basiert, sondern verhältnismäßig zu den finanziellen Belastungen der Gemeinde durch Zweitwohnsitze sein muss. Bei Ermittlung der Belastung durch Zweitwohnsitze hat die Gemeinde, wie oben angegeben, 7 Kostenpositionen berücksichtigt. Da eine Zweitwohnsitzquote von 7,85 % angenommen wurde, wird pauschal angenommen, die Zweitwohnsitze würden 7,85 % dieser Kosten verursachen. Diese Annahme ist aber nicht richtig, da die Kosten für das Feuerwehrwesen nicht von der Anzahl der Zweitwohnsitze abhängen, sondern von der Art und Nutzung der Gebäude. So werden Zweitwohnsitze weniger häufig benutzt, wodurch die Wahrscheinlichkeit von Bränden und anderen Notfällen geringer ist. Viele Einsätze betreffen auch allgemein Verkehrsunfälle oder umgestürzte Bäume, womit diese Kosten weder durch Hauptwohnsitze noch durch Zweitwohnsitze verursacht werden. Die Kosten für Rettungsdienste werden hauptsächlich durch die Hauptwohnsitzbevölkerung und Touristen in den Skigebieten verursacht. Eigentümer von Zweitwohnsitzen verbringen deutlich weniger Zeit in der Gemeinde, wodurch Rettungsdienste in einem geringeren Ausmaß in Anspruch genommen werden. Ähnlich verhält es sich mit den Kosten für Gemeindestraßen. Die Erschließungskosten fallen in der Regel unabhängig von der Errichtung von Zweitwohnsitzen an. Die Kosten für die Erhaltung von Straßen hängt von der Häufigkeit und Intensität der Nutzung ab. Die Straßen werden von Personen mit Zweitwohnsitzen nur an Wochenenden oder in den Ferienzeiten genutzt, das tägliche Verkehrsaufkommen wird dadurch nicht stark erhöht. Die Erhaltungskosten werden sohin nicht in gleichem Maße von Personen mit Hauptwohnsitzen und Zweitwohnsitzen verursacht. Selbiges gilt auch für die Kosten der Straßenreinigung. Der Großteil der Verschmutzung entsteht hier durch den täglichen Verkehr, etwaige Bauarbeiten sowie den Verkehr von Gewerbe- und Industriebetrieben. Die Kosten der Wildbachverbauung hängt von den Gefahrenquellen bzw. der Topographie der Gemeinde ab und sind sohin unabhängig von der Anzahl der Hauptwohnsitze und Zweitwohnsitze. Auch die Kosten für die öffentliche Beleuchtung hängen von der vorhandenen Infrastruktur ab. Sie steigen nicht durch die Zunahme von Zweitwohnsitzen. Um die Vorschreibung einer nicht sachgerechten Abgabe zu vermeiden, wäre daher ein differenziertes Vorgehen erforderlich gewesen.
D) Verletzung der Eigentumsfreiheit:
Art 5 StGG normiert – gemeinsam mit Art. 1 1. ZP-EMRK – eine verfassungsgesetzliche Gewährleistung eines subjektiven Rechts auf die Unverletzlichkeit des Eigentums.
Der verfassungsrechtliche Eigentumsbegriff wird seit jeher weit verstanden, er umfasst nach ständiger Judikatur des VfGH jedes vermögenswerte Privatrecht (vgl. VfSlg 71, 1.305, 3.508, 12.227, 13.164, 19.904).
In der Rechtsprechung des VfGH werden auch konkrete vermögenswerte Interessen, wie die Vorschreibung von Abgaben, als von der Eigentumsgarantie umfasst (z.B. VfSlg 12.473, 13.733).
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die bereits vorgebrachten Bedenken verwiesen. Durch die Vorschreibung der Zweitwohnsitzabgabe, welche sich auf die gesetzwidrige gegenständliche Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabeverordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde A-Ort vom 15.12.2022 stützt, wird ein Verstoß gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht der Eigentumsfreiheit nach Art. 5 StGG und Art 1 1. ZP-EMRK vorliegend sein.
Aus den dargelegten Gründen wird
beantragt
die Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabeverordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde A-Ort vom 15.12.2022 ihrem ganzen Inhalt nach
als gesetzwidrig aufzuheben,
in eventu:
den 1. Teil (Zweitwohnsitzabgabe) der Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabeverordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde A-Ort vom 15.12.2022
als gesetzeswidrig aufzuheben
in eventu:
§ 4 Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabeverordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde A-Ort vom 15.12.2022
als gesetzwidrig aufzuheben,
in eventu:
für den Fall, dass die betroffene Verordnung zwischenzeitig bereits außer Kraft getreten ist, auszusprechen, dass die gesamte Verordnung, jedenfalls aber § 4 leg cit
gesetzwidrig war.
H i n w e i s
Vor dem Hintergrund des § 57 Abs 3 VfGG trifft das Landesverwaltungsgericht Steiermark bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes keine abschließende Sachentscheidung im zu GZ: LVwG 61.26-1133/2025 protokollierten Anlassfall.
Für das Landesverwaltungsgericht Steiermark
Gerichtsabteilung 26
(HR Mag. Dr. Sprachmann)
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