projekte
LVwG 30.6-1703/2023-59•LVwG ST LVwG 30.6-1703/2023-59
LVwG 30.6-1703/2023-59Landesverwaltungsgericht28.01.2026
Beschäftigung, Entgeltlichkeit, Pflichtversicherung, Dienstverhältnis, Unentgeltlichkeit, Freundschaft- und Gefälligkeitsdienste, freiwillige Dienste, Sommerfest, persönliche Beziehung, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Börger über die Beschwerde der Frau A, geb. am ****, vertreten durch B, C-Straße [...], A-Ort, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 27.04.2023, GZ: BHGU/606220078904/2022,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 3 – 12 des bekämpften Straferkenntnisses stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis dahingehend behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG iVm § 38 VwGVG dahingehend
eingestellt.
II.Dadurch entfällt der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde hinsichtlich der Spruchpunkte 3 – 12 des angefochtenen Straferkenntnisses.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen
Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung („belangte Behörde“) wurde A („Beschwerdeführerin“) zur Last gelegt, sie habe es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma „D“ mit Sitz in B-Ort, E-Platz [...], zu verantworten, dass die genannte Firma als Dienstgeberin insgesamt 12 namentlich genannte Personen am 18.06.2022 zu jeweils näher bezeichneten Uhrzeiten zwischen 15.00 Uhr und 18.45 Uhr in B-Ort, E-Platz [...] (Lokal F) beschäftigt hat; dies seien in der Krankenversicherung pflichtversicherte Personen gewesen, eine Anmeldung bei der Österreichischen Gesundheitskasse zur Pflichtversicherung sei vor Arbeitsantritt jeweils nicht erfolgt.
Daher habe sie in allen zwölf Fällen gegen § 111 Abs 1 Ziff 1 iVm § 33 Abs 1 ASVG verstoßen, weshalb jeweils eine Geldstrafe iHv € 730,00 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 4 Tage, 16 Stunden) gem. § 111 Abs 2 ASVG, sohin ein Gesamtbetrag von € 8.760,00 als Geldstrafe verhängt wurde.
Ein inhaltlich entsprechendes Straferkenntnis vom selben Tag ist gegen den zweiten Geschäftsführer, G, ergangen.
In ihrer rechtzeitigen Beschwerde vom 25.08.2023 wendet sich die Beschwerdeführerin gegen dieses Straferkenntnis, im Wesentlichen mit folgender Begründung:
Sämtliche im Straferkenntnis genannten Personen hätten die Tätigkeiten unentgeltlich durchgeführt, was von allen schriftlich bestätigt worden war. Daher liege kein Verstoß gegen § 36 ASVG vor.
Der unter Spruchpunkt 11 genannte H sei der leibliche Sohn des G; es handle sich daher jedenfalls um einen Fall der familienhaften Mitarbeit.
Hinsichtlich der Strafhöhe wäre bei einer Bestrafung § 111 Abs 2 ASVG sowie zusätzlich die außerordentliche Strafmilderung des § 20 VStG anzuwenden.
Die mitbeteiligte Partei gab mit Schreiben vom 28.06.2023 eine Stellungnahme zur Beschwerde ab und führte darin aus, dass jedenfalls von einem Dienstverhältnis und nicht von einem Freundschaftsdienst auszugehen sei, zumal die Rechtsprechung bei juristischen Personen keinen Freundschaftsdienst kenne bzw. keine familienhafte Mitarbeit möglich sei, wenn das Unternehmen als GmbH geführt wird.
Zwei Beschäftigte (I und J) haben weiters auf ihrem jeweiligen Personenblatt angegeben, dass sie € 13,00 pro Stunde und zusätzlich kostenlose Verpflegung erhalten.
Nach der ersten mündlichen Verhandlung am 16.10.2023 wurde seitens der mitbeteiligten Partei weitere Dokumente betreffend I und J übermittelt, woraufhin am 08.02.2024 eine zweite öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt wurde.
Die Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19.04.2024, LVwG 33.6-1703/2023-52 dem Grunde nach abgewiesen wobei die Strafhöhe zu den Spruchpunkten 3-12 unter Anwendung von § 111 Abs 2 letzter Satz ASVG herabgesetzt wurde.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.07.2025, Ra 2024/08/0068-12 und 0069-13 wurden die Revisionen zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisungen der Beschwerden jeweils gegen die Spruchpunkte 1. und 2. des Straferkenntnisses (Bestrafung wegen Unterlassung der Anmeldung der I und der J als Dienstnehmerinnen vor Arbeitsantritt beim Krankenversicherungsträger) samt der Vorschreibung von Beiträgen zu den Kosten der verwaltungsbehördlichen Strafverfahren gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG von jeweils € 146,00 sowie gegen die Vorschreibung von Beiträgen zu den Kosten der Beschwerdeverfahren gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG von jeweils € 292,00 richten.
Im Übrigen (Bestrafung wegen Nichtanmeldung weiterer Dienstnehmer beim Krankenversicherungsträger laut Spruchpunkte 3-12 des Straferkenntnisses) samt der Aussprüche über weitere Kosten der verwaltungsbehördlichen Strafverfahren und der Beschwerdeverfahren wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Soweit das angefochtene Erkenntnis aufgehoben wurde, führte der VwGH zusammengefasst aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass kein Entgelt zwischen dem Beschwerdeführer und den in den Spruchpunkten 3-12 des Straferkenntnisses genannten Personen vereinbart oder geflossen sei. Ein Dienstverhältnis im Sinn von § 1152 ABGB ist zwar im Zweifel entgeltlich, es kann jedoch auch Unentgeltlichkeit vereinbart werden und ist die Entgeltlichkeit der Tätigkeit Voraussetzung des Eintritts der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 ASVG. Ausgehend davon vermögen die vom Verwaltungsgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen seine rechtliche Beurteilung nicht zu tragen, wonach die in den Spruchpunkten 3. bis 12. des Straferkenntnisses genannten Personen als Dienstnehmer (geringfügig) beschäftigt worden seien.
II.Feststellungen
II.1.Die Beschwerdeführerin war im Tatzeitraum selbstständig vertretungsbefugte Geschäftsführerin der D, FN ****. Ebenso vertretungsbefugter Geschäftsführer war G, bei welchem es sich um den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin handelt. Gegenstand des Unternehmens zum Übertretungszeitpunkt war der Betrieb des F am E-Platz [...], B-Ort, dem Sitz des Unternehmens. Zum Übertretungszeitpunkt waren weiters zwei Beschäftigte zur Pflichtversicherung angemeldet; davon war eine im Bereich der gastronomischen Dienstleistung beschäftigt, eine andere war als Reinigungskraft tätig.
II.2.Am 18.06.2022 wurde mit Beginn um 18:00 Uhr ein „F Sommerfest“ mit Livemusik organisiert und durchgeführt. Dabei kam es aufgrund eines einige Tage zuvor eingegangenen anonymen Hinweises ab 18:30 Uhr zu einer Kontrolle durch das Amt für Betrugsbekämpfung-Finanzpolizei Team 91. Im Rahmen dieser Kontrolle wurden die im Spruch genannten 12 Personen bei Arbeitsleistungen angetroffen, woraufhin von allen genannten Personen ein Personenblatt in deutscher Sprache ausgefüllt wurde, I und J, beide wohnhaft in Slowenien und mit slowenischer Staatsangehörigkeit, füllten eine slowenischsprachige Version aus. Ebenfalls bei Arbeitsleistungen angetroffen wurde die Beschwerdeführerin sowie eine rechtmäßig angemeldete Arbeitnehmerin.
Aus der anonymen Anzeige geht hervor, dass ein Gespräch im F belauscht worden sei, in welchem die Durchführung des Sommerfests besprochen worden sei, dass man die Personen, die mitarbeiten, nicht anzumelden brauche, weil die Finanzpolizei samstags ohnehin nicht kontrolliere.
II.3.Die Idee zur Durchführung des Sommerfests entstammte einem Freundeskreis, der sich im Wesentlichen aus – ursprünglichen – Stammgästen oder Geschäftspartnern der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten zusammensetzte, gemeinsam mit diesen beiden. Ein Hintergrund hierfür war der Umstand, dass wegen der coronabedingten Beschränkungen es länger kein derartiges Fest gegeben hatte.
II.4.Folgende im Spruch genannte Personen haben hierbei die jeweils angeführten Tätigkeiten durchgeführt und folgende Verbindung zur Beschwerdeführerin bzw. zu deren Lebensgefährten:
a.I, geboren am ****, Tätigkeit: Kellnern mit Inkasso, Zeitraum: 17:30 Uhr bis 18:30 Uhr
Sie ist in Slowenien wohnhaft und pendelt zu ihrer Arbeit zur K nach A-Ort; dabei machte sie immer wieder im F und im Café der Beschwerdeführerin bzw. deren Lebensgefährten, welches diese vor dem verfahrensgegenständlichen Betrieb in B-Ort innehatten, halt. Beim gegenständlichen Sommerfest arbeitete sie als Kellnerin mit Inkasso und sollte hierfür mit einem Nettostundenlohn von € 13,00, ausbezahlt in bar, entlohnt werden.
b.J, geboren am ****, Tätigkeit: Kellnern mit Inkasso, Zeitraum: 18:00 Uhr bis 18:30 Uhr
Sie ist wie ihre Mutter I in Slowenien wohnhaft und pendelte im Tatzeitraum ebenso zu ihrer Arbeit zur K nach A-Ort. Sie kennt die Beschwerdeführerin oder deren Lebensgefährten kaum – konkret nur von sporadischen Kaffeehausbesuchen – und sollte beim gegenständlichen Sommerfest ebenso als Kellnerin mit Inkasso für eine Nettostundenlohn von € 13,00 in bar arbeiten.
c.L, geboren am ****, Tätigkeit: Aushilfe, Zeitraum: 17:00 Uhr bis 18:30 Uhr
Sie ist mit der Beschwerdeführerin und deren Lebensgefährten befreundet und gehört zum „Freundeskreis“, in welchem die Idee zu einem Sommerfest entstand. Sie hat der Beschwerdeführerin und deren Lebensgefährten Hilfe bei der Veranstaltung angeboten und dabei deutlich gemacht, dass dies unentgeltlich erfolgen würde. Bei der Veranstaltung war sie vor allem im Abwasch und beim Abräumen als Aushilfe tätig. Ihre Konsumationen – sowie die ihres Mannes, der beim Sommerfest als Gast zugegen war – hat sie bzw. ihr Mann zur Gänze bezahlt.
d.M, geboren am ****, Tätigkeit: Aushilfe, Zeitraum: 16:00 Uhr bis 18:30 Uhr
e.N, geboren am ****, Tätigkeit: Aushilfe, Zeitraum: 16:00 Uhr bis 18:30 Uhr
Das Ehepaar M und N ist mit der Beschwerdeführerin und deren Lebensgefährten seit Jahren befreundet. Auch sie gehören zum Freundeskreis, in welchem die Idee zu einem Sommerfest entstanden ist; es war ebenso eindeutig für alle Beteiligten, dass es sich hierbei um eine unentgeltliche Hilfe handeln sollte. M und N haben hierfür weder Geld, noch sonstige Sachleistungen, auch keine Vergünstigungen bei der Konsumation von Speisen oder Getränken erhalten.
f.O, geboren am ****, Tätigkeit: Aushilfe, Zeitraum: 18:30 Uhr
g.P, geboren am ****, Tätigkeit: Ausschank von Getränken, Zeitraum: 18:00 Uhr bis 18:30 Uhr
P und O sind mit der Beschwerdeführerin und deren Lebensgefährten ebenso seit mehreren Jahren gut befreundet. Auch sie gehören zum Freundeskreis, in welchem die Idee zu einem Sommerfest entstanden ist; es war ebenso eindeutig für alle Beteiligten, dass es sich hierbei um eine unentgeltliche Hilfe handeln sollte. P und O haben hierfür weder Geld, noch sonstige Sachleistungen, auch keine Vergünstigungen bei der Konsumation von Speisen oder Getränken erhalten.
h.Q, geboren am ****, Tätigkeit: Ausschank von Getränken, Zeitraum: 17:00 Uhr bis 18:30 Uhr
i.R, geboren am ****, Tätigkeit: Aushilfe-Gläser waschen, Zeitraum: 17:00 Uhr bis 18:30 Uhr
R und Q sind mit der Beschwerdeführerin und deren Lebensgefährten seit Jahren gut befreundet. Auch sie gehören zum Freundeskreis, in welchem die Idee zu einem Sommerfest entstanden ist; es war ebenso eindeutig für alle Beteiligten, dass es sich hierbei um eine unentgeltliche Hilfe handeln sollte. R und Q haben hierfür weder Geld, noch sonstige Sachleistungen, auch keine Vergünstigungen bei der Konsumation von Speisen oder Getränken erhalten.
j.S, geboren am ****, Tätigkeit: Ausschank von Getränken, Zeitraum: 18:45 Uhr
Er ist mit G seit Jahren gut befreundet und in einem Gespräch mit diesem wurde er vom Beschwerdeführer gefragt, ob er beim Sommerfest mithelfen würde, was aus dessen Sicht als unentgeltliche Unterstützung zu verstehen war. Es war ebenso eindeutig für alle Beteiligten, dass es sich hierbei um eine unentgeltliche Hilfe handeln sollte. Er hat hierfür auch tatsächlich weder Geld, noch sonstige Sachleistungen, auch keine Vergünstigungen bei der Konsumation von Speisen oder Getränken erhalten.
k.T, geboren am ****, Tätigkeit: Eisverkauf, Zeitraum: 18:00 Uhr bis 18:30 Uhr
Er kannte die Beschwerdeführerin und deren Lebensgefährten als Gast des F. Am 18.06.2022 war er in B-Ort mit Bekannten im F zu Gast und wurde im Zuge dessen von der Beschwerdeführerin gefragt, ob er beim Sommerfest mithelfe beim Eisverkauf, weil er offensichtlich gut mit Kindern umgehen könne. Er ist von vornherein nicht davon ausgegangen, dass es um eine entgeltliche Tätigkeit gehen würde, er hat selbst über 30 Jahre Berufserfahrung im Gastgewerbe und hat aus Spaß und aus Gefälligkeitsgründen zugesagt.
l.H, geboren am ****, Tätigkeit: Ausschank von Getränken, Zeitraum: 15:00 Uhr bis 18:30 Uhr
Er ist der leibliche Sohn des G und wurde von seinem Vater gefragt, ob er im Rahmen der Veranstaltung kurz aushelfen könnte. Im regulären Betrieb des Betriebs arbeitet er nie mit, da er selbst vollzeitbeschäftigt ist, lediglich in Ausnahmesituationen. Es war sowohl für ihn, als auch für seinen Vater klar, dass in keiner Weise eine Gegenleistung für seine Mithilfe beabsichtigt ist. Er hat lediglich Wasser konsumiert und bei der Veranstaltung verschiedenste Tätigkeiten ausgeübt, insbesondere im Ausschank. Davor hat er beim Aufbau der Tische und Gerätschaften unterstützt.
II.5.Ein allfälliger Gewinn aus der Veranstaltung wäre gänzlich dem Unternehmen zugeflossen; faktisch war die Veranstaltung jedoch nach der Kontrolle durch die Finanzpolizei beendet.
II.6.Alle genannten Personen, mit Ausnahme des H, haben vor Beginn ihrer Mitarbeit eine Bestätigung, die von der Beschwerdeführerin vorbereitet worden war, unterschrieben, der zufolge sie unentgeltlich mitarbeiten. Wenn nicht in den obigen Feststellungen anders angeführt, wurden die genannten Personen, die im Vorfeld ihre Bereitschaft zur Mitarbeit bei der Veranstaltung erklärt haben, im Lauf des 18.06.2022 von der Beschwerdeführerin kontaktiert und gefragt, ob sie am Abend tatsächlich mitwirken können.
II.7.Einige der genannten Personen hatten im Rahmen ihrer Tätigkeit beim Sommerfest Polo-Shirts des F mit entsprechendem Aufdruck bekommen und diese getragen.
II.8.Auf Empfehlung des Steuerberaters des G wurden alle im Straferkenntnis genannten Personen – mit Ausnahme des H – bei der ÖGK als geringfügig Beschäftigte im Nachhinein angemeldet.
III.Beweiswürdigung
III.1.Die Feststellungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Akt, dem Gerichtsakt sowie der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 16.10.2023 sowie vom 08.02.2024; hierbei wurden die Verhandlungen in den Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin und deren Lebensgefährten miteinander verbunden. Bei diesen wurden die beiden Beschwerdeführer sowie alle im Straferkenntnis genannten Personen, ausgenommen die entschuldigt ferngebliebene M sowie der meldungslegende Beamte der Finanzpolizei als Zeugen gehört.
III.2.Von allen einvernommenen Personen übereinstimmend dargestellt und dahingehend unbestritten ergeben sich die grundlegenden Feststellungen zum verfahrensgegenständlichen Sommerfest und wann dieses stattgefunden hat. Auch die Feststellungen zur jeweiligen Tätigkeit und dessen Zeitrahmen der im Straferkenntnis genannten Personen im Rahmen der Veranstaltung ergeben sich übereinstimmend aus den Einvernahmen der Beschwerdeführerin und deren Lebensgefährten, des meldungslegenden Beamten der Finanzpolizei sowie den Aussagen der jeweils betroffenen Personen.
III.3.Aus den dahingehend glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussagen der Zeugen sowie der Beschwerdeführerin und deren Lebensgefährten ergeben sich weiters die Feststellungen zu den jeweiligen persönlichen Beziehungen zwischen den beschäftigten Personen und der Beschwerdeführerin und deren Lebensgefährten.
III.4.Ebenso glaubwürdig und übereinstimmend aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und deren Lebensgefährten sowie der im Straferkenntnis genannten Personen und den ausgefüllten Personenblättern ergeben sich die Feststellungen zur Unentgeltlichkeit der jeweiligen Tätigkeit, mit Ausnahme der für das vorliegende Erkenntnis nicht mehr relevanten I und J. Dass die Zeugin M nicht einvernommen werden konnte, hat keinen Einfluss auf die Feststellungen zu ihrer Person: diese ergeben sich auch eindeutig aus dem von ihr ausgefüllten Personenblatt, den Aussagen ihres Ehemannes N sowie der Beschwerdeführerin und deren Lebensgefährten.
III.5.Dass bei einer derartigen – größeren – Veranstaltung einige Personen entlohnt werden, während andere unentgeltlich mitwirken, ist auch durchaus nachvollziehbar. Nicht zuletzt arbeitete ja auch eine angemeldete Arbeitnehmerin des Unternehmens beim Sommerfest mit, sodass es durchaus lebensnah ist, wenn bei einem Sommerfest eines personell nur mit zwei Arbeitnehmerinnen ausgestattetes Unternehmen (davon eine Reinigungskraft) einige Personen mitwirken, welche hierfür eine Entlohnung erhalten und andere, welche eine besondere Verbindung zu den Beschäftigern haben, dies unentgeltlich tun, um insgesamt die Veranstaltung durchführen zu können.
III.6.Vor diesem Hintergrund ist auch festzuhalten, dass alle 12 im Straferkenntnis genannten Personen mit Ausnahme des Sohnes des G vor Beginn der jeweiligen Mithilfe bei der Veranstaltung ein Formular unterschrieben, aus dem hervorging, dass die Tätigkeit unentgeltlich erfolgte. Die Beweiswürdigung aufgrund des sonstigen Ermittlungsverfahrens hat jedoch ergeben, dass hinsichtlich der einzelnen Personen und deren allfälliger Entlohnung, wie dargestellt, zu differenzieren ist, weshalb dem Umstand des Vorliegens einer solchen Bestätigung allein wenig Beweiskraft zugemessen wird. Tatsächlich ergibt sich die Einschätzung jeweils aus einer Gesamtbetrachtung der Umstände.
III.7.Dass die im Straferkenntnis angeführten Personen im Nachhinein bei der ÖGK als geringfügig beschäftigt angemeldet wurden, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer sowie den eingeholten AJ-WEB – Auszügen.
IV.Rechtliche Beurteilung
a.Rechtsgrundlagen
§ 4 - Vollversicherung
[…]
„(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen“ […]
§ 33 An- und Abmeldung der Pflichtversicherten
„(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.“
[…]
§ 111 Verstöße gegen melderechtliche Vorschriften
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder nach § 42 Abs. 1 auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder
[…]
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar
-mit Geldstrafe von 730 € bis zu 2 180 €, im Wiederholungsfall von 2 180 € bis zu 5 000 €,
-bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,
sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.“
b.Rechtliche Erwägungen
Gemäß § 33 Abs 1 ASVG in der zur Tatzeit geltenden Fassung haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Gemäß § 35 Abs 1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
Nach § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Die Entgeltlichkeit der Tätigkeit ist somit kein bloßes Merkmal des abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, sondern eine weitere Voraussetzung der Pflichtversicherung als Dienstnehmer nach § 4 Abs. 2 ASVG (vgl. VwGH 22.12.2009, 2006/08/0317; 14.2.2013, 2011/08/0212; jeweils mwN). Nichts anderes gilt auch für eine Pflichtversicherung freier Dienstnehmer. Auch § 4 Abs. 4 ASVG stellt nämlich darauf ab, dass aus der Tätigkeit ein Entgelt bezogen wird.
Dass allenfalls tatsächlich kein Entgelt zur Auszahlung gelangt, ist unbeachtlich, weil es für Beurteilung des Vorliegens eines Dienstverhältnisses nicht darauf ankommt, welches Entgelt ein Dienstnehmer tatsächlich erhalten hat, sondern im Sinn des Entgeltbegriffs des ASVG (vgl. § 49 Abs. 1 ASVG) darauf, auf welches Entgelt er auf Grund seiner Beschäftigung Anspruch hatte (vgl. VwGH 25.2.2021, Ra 2019/08/0133; 12.9.2012, 2012/08/0150; jeweils mwN).
Gemäß § 1152 ABGB gilt für den Arbeitsvertrag ein angemessenes Entgelt u.a. dann als bedungen, wenn nicht Unentgeltlichkeit vereinbart ist. Das Dienstverhältnis ist daher zwar im Zweifel entgeltlich, eine Vereinbarung der Unentgeltlichkeit kann aber ausdrücklich oder schlüssig erfolgen, sofern nur in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise Unentgeltlichkeit gewollt ist (vgl. VwGH 25.9.1990, 89/08/0334, mwN und näheren Ausführungen zu § 1152 ABGB). Ob ein entgeltlicher Arbeitsvertrag zustande gekommen ist, hängt von der Auslegung der Erklärungen der Parteien im Einzelfall ab (vgl. VwGH 14.3.2013, 2010/08/0229, mwN).
Es ist aber davon auszugehen, dass unentgeltliche Dienstverhältnisse im Allgemeinen eher selten sind, und wenn, dann aus ganz bestimmten, die (sonst das Arbeitsverhältnis dominierende) Erwerbsabsicht substituierenden Motiven entspringen (vgl. VwGH 30.1.2006, 2004/09/0217; 27.4.1993, 93/08/0007, mwN). Die Unentgeltlichkeit einer Verwendung bzw. ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst ist, wie sich – wie dargestellt – schon aus § 1152 ABGB ergibt, nicht schon bei bloßem Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Weiteren festgehalten, dass die Unentgeltlichkeit vielmehr – wenigstens den Umständen nach konkludent – vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten muss. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in einer idealistischen Einstellung begründet sein. Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind insbesondere kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden. Es ist Sache der Partei, hiezu entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (vgl. etwa VwGH 4.9.2013, 2011/08/0318; 26.5.2014, Ra 2014/08/0002, mwN). Gegen die Behauptung der Erbringung von Gefälligkeitsdiensten spricht im Allgemeinen auch, dass der Gewinn aus der Tätigkeit nicht der Person, hinsichtlich der eine – die unentgeltliche Leistung von Diensten rechtfertigende – persönliche Beziehung (etwa eine Angehörigeneigenschaft oder eine persönliche Freundschaft) behauptet wird, sondern einer dritten Person – insbesondere einer Kapitalgesellschaft – zugutekommt (vgl. VwGH 17.9.2013, 2011/08/0390; 13.3.2017, Ra 2017/08/0014: jeweils mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat aber auch bereits klargestellt, dass die Prüfung, ob im Sinn dieser Judikatur eine sachliche Rechtfertigung für eine Unentgeltlichkeit einer Verwendung bzw. eines Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienstes vorliegt, dazu dient, ein entsprechendes Vorbringen unter Glaubwürdigkeitsgesichtspunkten dahingehend zu beurteilen, ob die Unentgeltlichkeitsvereinbarung nur nachträglich behauptet bzw. bloß zum Schein geschlossen wurde; eine Aussage, wonach Unentgeltlichkeit vereinbart war, ist nämlich im Sinn der genannten Rechtsprechung eben vor dem Hintergrund zu prüfen, dass unentgeltliche Dienstverhältnisse nur ausnahmsweise und nur dann vorkommen, wenn sie ganz bestimmten, die (sonst das Arbeitsverhältnis dominierende) Erwerbsabsicht substituierenden Motiven entspringen (vgl. VwGH 25.2.2021, Ra 2019/08/0133; 12.9.2018, Ra 2018/08/0191).
Auf den festgestellten Sachverhalt bezogen ergibt dies:
Die Tätigkeit war jeweils kurzfristig, im längsten Fall dreieinhalb Stunden.
Aus dem Sachverhalt hat sich kein Anhaltspunkt dafür gefunden, dass die Beschäftigung nicht freiwillig erfolgt wäre. Das Angebot der Mitarbeit kam zumeist vom Leistungserbringer; diese wirkten bereitwillig mit.
Für die Spruchpunkte 1 und 2 des bekämpften Straferkenntnisses wurde ein Entgelt vereinbart; die Revision wurde dahingehend vom VwGH zurückgewiesen sodass diese Spruchpunkte nicht mehr Gegenstand dieses Erkenntnisses sind.
Zu den in den Spruchpunkten 3. bis 12. der Straferkenntnisse genannten Personen erschließt sich jedoch aus den Feststellungen, dass von ihnen mit der Beschwerdeführerin tatsächlich Unentgeltlichkeit ihrer Tätigkeit bei dem gegenständlichen Sommerfest vereinbart wurde, dies aufgrund der jeweils persönlichen Beziehung zur Beschwerdeführerin und deren Lebensgefährten.
Wie dargestellt, ist ein Dienstverhältnis im Sinn von § 1152 ABGB zwar im Zweifel entgeltlich, es kann jedoch auch Unentgeltlichkeit vereinbart werden und ist die Entgeltlichkeit der Tätigkeit Voraussetzung des Eintritts der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 ASVG. Dies ist vorliegend der Fall, weshalb der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 3 – 12 des bekämpften Straferkenntnisses Folge zu leisten ist.
V.Kosten
Da der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 3 – 12 des bekämpften Straferkenntnisses Folge zu leisten ist, fallen für diese Spruchpunkte weder Kosten für das Verfahren der belangten Behörde noch für das Beschwerdeverfahren an.
Die in Spruchpunkt III und IV des hiergerichtlichen Erkenntnisses vom 19.04.2025 auferlegten Kosten für das Beschwerdeverfahren und die Dolmetschgebühren bleiben unberührt, da diese sich ausschließlich auf die Spruchpunkte 1 und 2 des bekämpften Straferkenntnisses bezogen haben, hinsichtlich welcher die Revision vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen wurde.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.