LVwG ST LVwG 80.27-386/2026

LVwG 80.27-386/2026Landesverwaltungsgericht23.01.2026

Regest

Informationsfreiheit, Säumnisbeschwerde, Nachholung, Bescheid, Verwaltungsgericht, Zuständigkeit, Informationsfreiheitsgesetz, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 80.27-386/2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2026:LVwG.80.27.386.2026.

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Marschall über das Anbringen des A, geb. am ****, B-Straße [...], A-Ort, vom 16.01.2026, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I.Die Säumnisbeschwerde vom 16.01.2026 samt Anlagen wird gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) i.V.m. § 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) an die Steiermärkische Landesregierung weitergeleitet.

II.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt:

Mit Eingabe vom 08.09.2025 trat der Auskunftswerber mit einem Informationsbegehren gemäß Informationsfreiheitsgesetz (im Folgenden IFG) mit zehn Fragen an „alle Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung“ heran.

Am 16.01.2026 brachte der Auskunftswerber eine als Säumnisbeschwerde bezeichnete Eingabe (auch) unmittelbar beim Landesverwaltungsgericht Steiermark ein. Inhaltlich führte er darin insbesondere aus, dass er bisher zu seinem Begehren keine Antwort bekommen habe, wobei er in Hoffnung sei, von Frau C noch im Jänner 2026 eine Erledigung zu erhalten.

II.Beweiswürdigung:

Vorangeführte Feststellungen gründen sich auf die Eingabe vom 16.01.2026 samt Beilagen.

III.Rechtsgrundlagen:

Die verfahrensmaßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG), BGBl. I Nr. 5/2024 i.d.F. BGBl. I Nr. 52/2025 lauten:

§ 11. (1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.

(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.

(3) Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist.“

IV.Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Für die gemäß § 17 VwGVG „sinngemäße“ Anwendung des § 6 AVG im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ergibt sich, dass die Weiterleitung eines Anbringens nach dieser Bestimmung gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Form eines verfahrensleitenden Beschlusses i.S.d. § 31 Abs. 2 und 3 letzter Satz VwGVG zu erfolgen hat (VwGH 17.02.2015, Ra 2015/01/0022; 18.02.2015, Ko 2015/03/0001).

Fallbezogen ist das Landesverwaltungsgericht Steiermark für gegenständliches Anbringen sachlich nicht zuständig. Im Regime des IFG ist im Säumnisfall die Möglichkeit der Nachholung des Bescheids (§ 16 VwGVG) entsprechend § 11 Abs. 2 leg. cit. ausgeschlossen, im Übrigen soll sich das Verfahren des Verwaltungsgerichts entsprechend den Materialien (EBRV 2238 BlgNR XXVII. GP, 12) nach den allgemeinen Bestimmungen des VwGVG richten. Auch eine Säumnisbeschwerde im Sinne des § 11 Abs. 2 IFG ist demnach bei der angerufenen Stelle einzubringen (vgl. § 8 i.V.m. § 12 VwGVG), bei welcher es sich – soweit dem Auskunftswerber in dessen Ausführungen gefolgt werden kann – um die Steiermärkische Landesregierung handelt.

V.Unzulässigkeit der Revision:

Beim gegenständlichen Beschluss handelt es sich um einen verfahrensleitenden Beschluss. Gemäß § 25a Abs. 3 VwGG ist eine Revision gegen einen verfahrensleitenden Beschluss nicht zulässig.

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