LVwG ST LVwG 62.25-5395/2025

LVwG 62.25-5395/2025Landesverwaltungsgericht13.01.2026

Regest

schriftliche Erledigung, Namen des Genehmigenden, Unterschrift, Unterschrift des Genehmigenden, Gebilde aus Buchstaben, Urschrift, behördeninterne Genehmigung, elektronisches Dokument, Steiermärkisches Kultur- und Sportförderungsabgabegesetz, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 62.25-5395/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2026:LVwG.62.25.5395.2025

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde der Frau A, A-Ort, B-Straße [...], vertreten durch die Rechtsanwälte C und D, E-Platz [...], B-Ort, gegen die als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung der ORF-Beitrags Service GmbH vom 22.07.2024, Beitragsnummer: ****, soweit der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 30.06.2024 die Steiermärkische Kultur- und Sportförderungsabgabe in Höhe von € 28,20 vorgeschrieben wurde, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Gemäß § 31 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 und § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 147/2024 (im Folgenden VwGVG), iVm § 18 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 50/2025, und Art. 130 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 89/2024, wird diese Beschwerde vom 14.08.2024

zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 50/2025 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Auf Grundlage der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 12.02.2025 vorgelegten Beschwerde sowie des dieser angeschlossenen Verwaltungsverfahrensaktes ergibt sich der Sachverhalt, dass die ORF-Beitrags Service GmbH mit der im gegenständlichen Erkenntnis näher bezeichneten Erledigung vom 22.07.2024 Frau A, neben dem ORF-Beitrag, verfahrensgegenständlich die Steiermärkische Kultur- und Sportförderungsabgabe in Höhe von € 28,20 für den Zeitraum von 01.01.2024 bis 30.06.2024, auf Rechtsgrundlagen § 1 Abs 1, § 2, § 3 Abs 1, 3 und 4 des Steiermärkischen Kultur- und Sportförderungsabgabengesetzes idF LGBl. 2/2024 iVm § 12 Abs 2 Z 2 und § 17 Abs 4 des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024) idF BGBl. I 112/2023, vorschrieb und aussprach, dass der ORF-Beitrag und die Steiermärkische Kultur- und Sportförderungsabgabe (zusammen € 120,00) seit 24.01.2024 fällig seien und binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides auf das angeführte Konto der ORF-Beitrags Service GmbH unter Bekanntgabe der genannten Beitragsnummer zur Einzahlung zu bringen seien.

Begründend wurde in verfahrensrelevanter Hinsicht ausgeführt, dass Frau A mit Zahlungsaufforderung vom 03.01.2024 zur Entrichtung des ORF-Beitrags und der Steiermärkischen Kultur- und Sportförderungsabgabe aufgefordert worden sei und am 23.01.2024 an die ORF-Beitrags Service GmbH einen Antrag gemäß § 12 Abs 2 Z 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 gerichtet habe und die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags und der Steiermärkischen Kultur- und Sportförderungsabgabe begehrt habe. Unter Bezugnahme auf das gewahrte Parteiengehör und die Stellungnahme der Antragstellerin hielt die ORF-Beitrags Service GmbH bezugnehmend auf die einschlägige Rechtslage zur Erhebung des ORF-Beitrags in der vorgesehenen Höhe fest, dass die Antragstellerin seit mindestens 01.01.2024 an der Adresse A-Ort, B-Straße [...], mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen und volljährig sei, sodass sie Beitragsschuldnerin des ORF sei, wobei an dieser Adresse der ORF-Beitrag noch nicht entrichtet worden sei und sei auch ein SEPA-Lastschriftmandat nicht erteilt worden, weshalb Frau A der ORF-Beitrag für den im Spruch genannten Zeitraum in Höhe der Summe der monatlichen ORF-Beiträge von 6 Monaten vorzuschreiben gewesen sei und ergebe sich die Fälligkeit aus der ihr übermittelten Zahlungsaufforderung. Da diese in der Vergangenheit liege, sei eine Leistungsfrist vorzusehen gewesen.

Gemäß § 1 StKSAG erhebe das Land Steiermark von natürlichen Personen, die gemäß § 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zur Entrichtung von ORF-Beiträgen verpflichtet seien, eine ausschließliche Landesabgabe, die Steiermärkische Kultur- und Sportförderungsabgabe. Diese Abgabe werde gemäß § 3 Abs 1 StKSAG von der ORF-Beitrags Service GmbH eingehoben. Gemäß § 2 Abs 3 und § 3 Abs 3 StKSAG erfolge die Einhebung hoheitlich und sei die ORF-Beitrags Service GmbH zur Einhebung mittels Bescheid berechtigt und verpflichtet. Aufgrund der Verweise auf § 8 und § 17 Abs 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 im § 2 Abs 2 und § 3 Abs 4 StKSAG sei die Steiermärkische Kultur- und Sportförderungsabgabe für jenen Zeitraum zu entrichten, für den auch der ORF-Beitrag zu entrichten sei, also grundsätzlich für ein Kalenderjahr. Auf die Begründung zur Erhebung des ORF-Beitrags werde verwiesen und betrage die Höhe der Steiermärkischen Kultur- und Sportförderungsabgabe gemäß § 2 Abs 1 StKSAG monatlich € 4,70, was € 28,20 für die Monate Jänner bis Juni 2024 seien. Die maßgebende und im Spruch genannte gesetzliche Grundlage des StKSAG sei am 01.01.2024 in Kraft getreten (§ 7 StKSAG), sodass die Steiermärkische Kultur- und Sportförderungsabgabe in der oben genannten Höhe seit diesem Zeitpunkt einzuheben sei, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

Gegen diese Frau A nachweislich am 26.07.2024 zugestellte, als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung erhob sie mit Schriftsatz vom 14.08.2024 rechtzeitig und formal zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark sowie an das Bundesverwaltungsgericht, gestützt auf die Beschwerdegründe der Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften und der materiellen Rechtswidrigkeit sowie der Verfassungs- und Unionsrechtswidrigkeit des dem Bescheid zugrundeliegenden Gesetzes, wobei mit diesem Rechtsmittel somit nicht nur der „Bescheid“ betreffend die Vorschreibung des ORF-Beitrages, sondern in verfahrensrelevanter Hinsicht auch die Vorschreibung der daraus abgeleiteten Landesabgabe angefochten wurde. Beschwerdeführerseitig wurde beantragt, das Verwaltungsgericht wolle in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass keine das Schicksal des ORF-Beitrages teilende Landesabgabe festgesetzt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides unter Bindung an die eigene Rechtsansicht an die bescheiderlassende Behörde zurückverweisen, jedenfalls das Verfahren vor dem zuständigen Landesverwaltungsgericht gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über das Zurechtbestehen des ORF-Beitrages als zu lösende Vorfrage auszusetzen, wobei auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 5 VwGVG auch vor dem Landesverwaltungsgericht ausdrücklich verzichtet wurde.

Nach Ausführungen zum beschwerdeführerseitig auch außer Streit gestellten Sachverhalt und zur Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit des Rechtsmittels wurde von Seiten der Beschwerdeführerin im Detail beschwerdebegründend ausgeführt wie folgt:

„…

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…“

Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 12.02.2025 von Behördenseite mit nachstehender Stellungnahme vorgelegt:

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Hinsichtlich des beim Bundesverwaltungsgericht noch anhängigen Beschwerdeverfahrens in Bezug auf die Vorschreibung des ORF-Beitrags mit dem vorgenannten Bescheid wurde über verwaltungsgerichtliches Ersuchen von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes die Geschäftszahl: G308 2307471-1 bekanntgegeben.

Im Hinblick auf die sich im Verfahrensgegenstand stellende Vorfrage, ob die Beschwerdeführerin fallbezogen zur Entrichtung des ORF-Beitrages verpflichtet gewesen ist und den Umstand, dass diesbezüglich beim Bundesverwaltungsgericht bereits ein Beschwerdeverfahren anhängig ist, wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren, welches die Vorschreibung der Kultur- und Sportförderungsabgabe im näher beschriebenen Ausmaß für den genannten 6-monatigen Zeitraum betrifft, mit hg. Beschluss vom 21.02.2025, GZ: LVwG 62.25-649/2025-7, vorerst ausgesetzt und das Bundesverwaltungsgericht ersucht, im vorgenannten anhängigen Beschwerdeverfahren seine Entscheidung über die Vorschreibung des ORF-Beitrags zu übermitteln.

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11.03.2025, E 4624/2024-11, hat der Verfassungsgerichtshof nachstehendes beschlossen:

I.Beim Verfassungsgerichtshof ist eine erhebliche Anzahl von Verfahren über Beschwerden im Sinne des § 86a Abs. 1 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 anhängig, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind. Es geht um die Frage, ob gegen die Beitragspflicht nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBI. I Nr. 112/2023, und dem § 31 ORF-Gesetz, BGBI. Nr. 379/1984, idF BGBI. I Nr. 112/2023, verfassungsrechtliche Bedenken bestehen.

II.Zur Beantwortung der in Spruchpunkt I. genannten Rechtsfragen hat der Ver-fassungsgerichtshof die Regelungen des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, BGBI. Nr. 112/2023, sowie § 31 ORF-Gesetz, BGBI. Nr. 379/1984, idF BGBI. Nr. 112/2023, anzuwenden.

III.Der Verfassungsgerichtshof wird die Rechtsfragen in dem zu E 4624/2024 protokollierten Beschwerdeverfahren behandeln.“

Dieser Beschluss des Höchstgerichtes wurde im BGBl. II Nr. 49/2025 mit dem Hinweis kundgemacht, dass der Bundeskanzler gemäß § 86a Abs 2 VfGG zur unverzüglichen Kundmachung des Spruches dieses Beschlusses im BGBl. II verpflichtet sei und wurde überdies auf die mit der Kundmachung eintretenden in § 86a Abs 3 VfGG genannten Rechtsfolgen, wie im gegenständlichen Beschluss ausgeführt, verwiesen.

Der Begründung dieser höchstgerichtlichen Entscheidung ist im Detail Nachstehendes zu entnehmen:

„…

§ 86a Abs. 1 VfGG bestimmt, dass der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss aussprechen kann, dass beim Verfassungsgerichtshof eine erhebliche Anzahl von Verfahren über Beschwerden anhängig ist, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind, oder Grund zur Annahme besteht, dass eine erhebliche Anzahl solcher Beschwerden eingebracht werden wird.

Seit 3. Dezember 2024 wurden beim Verfassungsgerichtshof 18 Beschwerden anhängig gemacht, die sich gegen die Verfassungsmäßigkeit des nach den Rechtsvorschriften des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, BGBI. I 112/2023, und des § 31 ORF-Gesetzes, BGBl. 379/1984, idF BGBl. I 112/2023, zu erhebenden ORF-Beitrages wenden.

In den bislang eingegangenen, auf Art. 144 B-VG gestützten Beschwerden wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die Beschwerdeführer in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art. 7 B-VG, Art. 2 StGG) und auf Unversehrtheit des Eigentums (Art. 5 StGG, Art. 1 1. ZPEMRK) verletze. Darüber hinaus würden sowohl das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 als auch das ORF-Gesetz gegen das Bestimmtheitsgebot gemäß Art. 18 B-VG verstoßen. Es sei unsachlich, dass die Beitragspflicht auch dann eintrete, wenn ein Konsum von ORF-Angeboten nicht erfolge oder nicht möglich sei. Das Gesetz differenziere auch nicht nach den verschiedenen Empfangsformen (Kabel, Satellit, Internet). Weiters führten die tatbestandsmäßigen Anknüpfungen für die Beitragspflicht (im Inland gelegene Meldeadresse und Volljährigkeit im privaten Bereich bzw. Betriebsstätten im betrieblichen Bereich) zu unsachlichen Belastungen. Ferner sei das Verfahren nach § 31 ORF-Gesetz zur Bestimmung der Höhe des Beitrages nicht eingehalten worden, und sei die ORF-Beitrags Service GmbH nicht zur Erlassung von Bescheiden legitimiert. Schließlich werde durch die Bestimmungen des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 in unzulässiger Weise in den Wettbewerb mit privaten Rundfunkbetreibern und in das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 10 EMRK) eingegriffen, und werde durch die Bestimmungen auch das Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 Datenschutzgesetz verletzt.

Es ist zu erwarten, dass eine erhebliche Anzahl weiterer solcher Beschwerden in nächster Zeit beim Verfassungsgerichtshof anhängig gemacht werden wird. Folglich ist beim Verfassungsgerichtshof eine erhebliche Anzahl von Verfahren über Beschwerden anhängig, in denen die in Spruchpunkt I. genannten Rechtsfragen zu lösen sind (§ 86a Abs. 1 VfGG)….“

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24.06.2025 zur GZ: E 4624/2024 hat der Verfassungsgerichtshof im Ergebnis ausgesprochen, dass die aktuelle Ausgestaltung des ORF-Beitrages verfassungskonform ist und hat der Verfassungsgerichtshof spruchgemäß in seiner Sitzung vom 17.10.2024, Z I403 2300473-1/2E, gemäß § 144 B-VG zurecht erkannt:

I.1. Die in BGBl. II Nr. 49/2025 gemäß § 86a VfGG kundgemachten Rechtsfragen werden wie folgt beantwortet:

§ 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024), BGBl. I Nr. 112/2023, der die Beitragspflicht im privaten Bereich für jede im Inland gelegene Adresse vorsieht, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, verstößt weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums.

§ 3 Abs. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, der die an einer Adresse mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragenen voll-jährigen Personen zu Gesamtschuldnern im Sinne des § 6 BAO bestimmt und anordnet, dass von diesen der ORF-Beitrag nur einmal zu entrichten ist, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Aus § 31 Abs. 19 bis 22 des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984, idF BGBl. I Nr. 112/2023 ergibt sich in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Art. 18 Abs. 1 B-VG, dass der ORF-Beitrag für den Übergangszeitraum von Gesetzes wegen festgelegt ist.

Die in § 10 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, angeordnete Betrauung der ORF-Beitrags Service GmbH mit der Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, der Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie der Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht entspricht den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 20 Abs. 1 B-VG.

Die mit § 31 ORF-G, BGBl. Nr. 379/1984, idF BGBl. I Nr. 112/2023 und dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, erfolgte Neuregelung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bewirkt keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung.

§ 13 und § 17 Abs. 7 und Abs. 8 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, verstoßen nicht gegen das Grundrecht auf Datenschutz.

2. Auf die mit der Kundmachung eintretenden, in § 86a Abs. 4 VfGG genannten Rechtsfolgen wird verwiesen.

3. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung der Spruch-punkte 1. und 2. dieses Erkenntnisses im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.

II.1. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.“

Nach Kundmachung dieser höchstgerichtlichen Entscheidung wurde das Verfahren wieder aufgenommen und wurde im Zuge der vorgenommenen Ermittlungen aufgrund von Zweifeln an der Bescheidqualität der bekämpften Erledigung eine Kopie der Ausfertigung derselben von Seiten der Beschwerdeführerin angefordert und in der Folge diese samt einer Kopie der Genehmigung der in Rede stehenden Erledigung der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs unter Hinweis auf die sich aufgrund der Ermittlungsergebnisse manifestierenden Rechtsansicht, wonach insbesondere aufgrund der Verletzung der Vorgaben des § 18 Abs 4 AVG eine bescheidmäßige Erledigung nicht vorliegend sei, übermittelt.

Von Seiten der belangten Behörde wurde im Verfahrensgegenstand diesbezüglich wie folgt Stellung genommen:

„…

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Unstrittig ist, dass die volljährige Beschwerdeführerin seit zumindest 01.01.2024 in A-Ort, B-Straße [...], ihren Hauptwohnsitz hat und an dieser Adresse der ORF-Beitrag und die Steiermärkische Kultur- und Sportförderungsabgabe für den Zeitraum 01.01.2024 bis 30.06.2024 noch nicht entrichtet waren, weshalb die nunmehrige Beschwerdeführerin von dem fallbezogen beliehenen Unternehmen der ORF-Beitrags Service GmbH mit Zahlungsaufforderung vom 03.01.2024 zur Entrichtung des ORF-Beitrags und der Steiermärkischen Kultur- und Sportförderungsabgabe aufgefordert wurde und ergibt sich daraus der Fälligkeitstag 24.01.2024. Die nunmehrige Beschwerdeführerin hat der ORF-Beitrags Service GmbH am 23.01.2024 einen Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung gemäß § 12 Abs 2 Z 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 mit der darin angeführten, die Landesabgabe enthaltenden Gesamtsumme von € 120,00 übermittelt, wobei ein SEPA-Lastschriftmandat (§ 17 Abs 5 ORF-Beitrags-Gesetz 2024) nicht erteilt wurde.

Mit der fallbezogen hinsichtlich der Vorschreibung der Steiermärkischen Kultur- und Sportförderungsabgabe bekämpften, im gegenständlichen Erkenntnis als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung vom 22.07.2024, wurde aufgrund des der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 6 Monaten (01.01.2024 bis 30.06.2024) vorzuschreibenden ORF-Beitrages der Beschwerdeführerin bescheidmäßig auch die Steiermärkische Kultur- und Sportförderungsabgabe in Höhe von € 28,20 (monatlich € 4,70) vorgeschrieben.

Die Beschwerdeführerin erhob in der Folge nicht nur gegen die verfahrensgegenständliche Vorschreibung der Steiermärkischen Kultur- und Sportförderungsabgabe in der genannten Höhe Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark, sondern insbesondere auch primär gegen die Vorschreibung des ORF-Beitrages in der Höhe von € 91,80 für den genannten Zeitraum 01.01.2024 bis 31.06.2024 beim Bundesverwaltungsgericht zur Geschäftszahl: G308 2307471-1, sodass im Hinblick auf den Umstand, dass die verfahrensgegenständliche Landesabgabe für jenen Zeitraum zu entrichten ist, für den eine Beitragspflicht nach § 8 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 besteht, das beschwerdeführerseitig anhängige Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Vorschreibung der Steiermärkischen Kultur- und Sportförderungsabgabe bis zum Abschluss des genannten bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens verwaltungsgerichtlicherseits ausgesetzt wurde.

Das Verfahren wurde nach Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark jedoch wiederum aufgenommen und wurde die Beschwerdeführerin ersucht, dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eine Kopie der Ausfertigung der bekämpften behördlichen Erledigung zu übermitteln, welche beschwerdeführerseitig in der Folge auch übermittelt wurde.

Aufgrund des Verwaltungsverfahrensaktes lässt sich nach Wahrung des Parteiengehörs feststellen, dass die behördliche Genehmigung nachstehende Fertigung des entscheidenden Organs aufweist:

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]

Diese schriftliche Erledigung wurde vom Genehmigungsberechtigten somit nicht mit (s)einer Unterschrift genehmigt.

Der behördlichen Erledigungsausfertigung lässt sich in Bezug auf die Fertigung aus der bezughabenden Fertigungsklausel Folgendes entnehmen:

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]

Festzustellen ist, dass es sich bei der schriftlichen Ausfertigung der Behörde, welche der Verfahrenspartei übermittelt wurde, nicht um eine Ausfertigung in Form eines mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumentes oder einer Kopie eines solchen Ausdruckes handelt und diese Erledigungsausfertigung eine Beglaubigung der Kanzlei, wonach die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß § 18 Abs 3 AVG genehmigt wurde, nicht aufweist sowie auch weiters über keine Unterschrift des diese behördliche Erledigung Genehmigenden verfügt.

Beweiswürdigend ist auszuführen, dass sich diese Feststellungen fallbezogen nicht nur auf den Verwaltungsverfahrensakt der belangten Behörde, sondern auch auf die im gegenständlichen Rechtsmittelakt erliegenden unbedenklichen Urkunden, insbesondere der behördlich genehmigten „Urschrift“ sowie der beschwerdeführerseitig vorgelegten Ausfertigung derselben, zurückführen lassen.

In rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31 VwGVG lautet wie folgt:

„Beschlüsse

(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.

(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“

§ 17 VwGVG normiert Folgendes:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

§ 18 Abs 3 und 4 AVG lauten wie folgt:

„Erledigungen

[…]

(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

[…]“

Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG normiert Nachstehendes:

„(1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

[…]“

Gegenständlich normiert § 1 Abs 1 StKSAG, dass das Land von natürlichen Personen - wie der Beschwerdeführerin – die gemäß § 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zur Entrichtung von ORF-Beiträgen verpflichtet sind, eine Kultur- und Sportförderungsabgabe erhebt, welche nach § 1 Abs 2 leg. cit. eine ausschließliche Landesabgabe darstellt.

Nach § 2 Abs 2 StKSAG ist die Abgabe für jenen Zeitraum zu entrichten, für den eine Beitragspflicht nach § 8 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 besteht. Fallbezogen nicht weiter strittig ist, dass für die Adresse A-Ort, B-Straße [...], für die volljährige Beschwerdeführerin ein Hauptwohnsitz nach § 2 Z 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 im Zentralen Melderegister eingetragen ist und für jeden Kalendermonat nach § 3 Abs 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 von Seiten der Beschwerdeführerin grundsätzlich auch der ORF-Beitrag für jedes Kalendermonat zu entrichten war und fungierte die Beschwerdeführerin demnach somit auch in Bezug auf den ORF-Beitrag als Beitragsschuldnerin nach § 3 Abs 2 leg. cit., zumal sie im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person war.

Fallbezogen verlangte die Beschwerdeführerin von der ORF-Beitrags Service GmbH als dem gesetzlich beliehenen Unternehmen auch einen Bescheid über die Festsetzung des ORF-Beitrages nach § 12 Abs 2 Z 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, welche Bestimmung nach § 2 Abs 3 StKSAG auch hinsichtlich der Festsetzung der Landesabgabe sinngemäß gilt. Aus der in diesem Anbringen hervorgehenden Gesamtsumme im Ausmaß von € 120,00, welche auch die verfahrensgegenständliche Landesabgabe beinhaltet, ist auch zu ersehen, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin auch in Bezug auf die Festsetzung derselben einen entsprechenden Antrag bei der gegenständlich mit Beschwerde belangten Behörde einbrachte.

Die Beschwerdeführerin bekämpfte mit ihrer Beschwerde in erster Linie die Vorschreibung des ORF-Beitrages im Ausmaß von € 91,80 beim dafür zuständigen Bundesverwaltungsgericht sowie jedoch auch die Vorschreibung der Steiermärkischen Kultur- und Sportförderungsabgabe im Ausmaß von € 28,20 ebenfalls für den Zeitraum 01.01.2024 bis 30.06.2024 beim dafür zuständigen Landesverwaltungsgericht Steiermark.

Die Abgabenpflicht des § 1 StKSAG knüpft bei natürlichen Personen an die Verpflichtung zur Entrichtung von ORF-Beiträgen nach § 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 an und hat die Beschwerdeführerin die Landesabgabe in Form der genannten verfahrensgegenständlichen Kultur- und Sportförderungsabgabe für jenen Zeitraum zu entrichten, für den eine Beitragspflicht nach § 8 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 besteht.

Gegenständlich schrieb die ORF-Beitrags Service GmbH als beliehenes Unternehmen im Rahmen ihrer Behördenfunktion der Beschwerdeführerin, neben dem näher bezeichneten ORF-Beitrag, auch die genannten Steiermärkische Kultur- und Sportförderungsabgabe unter Setzung einer vierwöchigen Leistungsfrist ab Zustellung der Erledigung vor.

Im Beschwerdefall galt es das beschlussmäßig unterbrochene Beschwerdeverfahren bereits nach Kundmachung des vorzitierten Verfassungsgerichtshoferkenntnisses wiederaufzunehmen, wobei den Verfahrensparteien aus der rechtskräftigen Verfahrensaussetzung ein subjektives Recht auf Nichtbeendigung des Verfahrens nicht erwächst (vgl. z.B. VwGH am 26.11.2002, 2002/11/0083). Durch die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens vor Beendigung eines eine Vorfrage betreffenden Verfahrens, kommt es zu keiner Verletzung in Rechten einer Verfahrenspartei (vgl. dazu auch VwGH am 30.06.1992, 92/11/0077, VwGH am 03.05.2018, Ra 2017/19/0609).

Nach § 18 Abs 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen und kann lediglich, wenn die Erledigung elektronisch erstellt wurde, an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten. Dass im vorliegenden Fall ein Verfahren nach dem E-GovG durchgeführt wurde, war nicht festzustellen.

Nach der höchstgerichtlichen Judikatur ist eine Unterschrift im Sinne der Regelung des § 18 Abs 3 AVG ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann und muss eine Unterschrift nicht lesbar, aber ein „individueller Schriftzug“ sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist. Auch muss die Anzahl der Schriftzeichen den Buchstaben des Namens nicht entsprechen (vgl. z.B. VwGH am 07.11.2019, Ra 2019/14/0389, VwGH am 20.04.2017, Ra 2017/20/0095 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof (vgl. z.B. VwGH am 07.11.2019, Ra 2019/14/0389, VwGH am 04.09.2000, 98/10/0013 und 0014) hielt überdies auch fest, dass eine Paraphe keine Unterschrift darstellt (vgl. dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG, RZ 23 zu § 18 AVG mwH). Im Beschwerdefall stellen der Schriftzug des Genehmigenden auf der Urschrift der behördlichen Erledigung unleserliche Schriftzeichen dar, welche Rückschlüsse auf die Genehmigung nicht (ausreichend) zulassen, zumal dieser Schriftzug eine bloße Paraphe und nach der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur keine Unterschrift darstellt, wodurch eine hinreichende Beurkundung des behördlichen Willensaktes im Rahmen der Willensbildung in der Urschrift nicht ersichtlich ist.

Wesentlich ist, dass eine eindeutig klare Zuordnung der Unterschrift zum Inhalt des genehmigten Textes gewährleistet ist und zum Ausdruck kommt, dass die Unterschrift den Akt der Genehmigung des Textes dokumentiert (vgl. dazu bereits VwGH am 06.05.1996, 91/10/0060).

Von dieser behördeninternen „Genehmigung“ der Entscheidung nach § 18 Abs 3 AVG ist die Ausfertigung derselben an die Partei nach § 18 Abs 4 AVG zu unterscheiden (vgl. z.B. VwGH am 04.06.2020, Ra 2020/22/0042).

Selbst bei Vorliegen eines elektronischen Dokumentes müssen Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein und lediglich Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Bei sonstigen Ausfertigungen ist es gesetzlich erforderlich, dass diese auch die Unterschrift des Genehmigenden enthalten, wobei an die Stelle dieser Unterschrift auch die Beglaubigung der Kanzlei treten kann, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß § 18 Abs 3 AVG genehmigt worden ist (vgl. § 18 Abs 4 AVG). Gegenständlich lag keine Ausfertigung in Form eines elektronischen Dokumentes vor, welche mit einer Amtssignatur (vgl. § 19 E-GovG) zu versehen wäre und weiters keine Ausfertigung in Form eines Ausdruckes eines mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumentes bzw. eine Kopie eines derartigen Ausdruckes, welche keine weiteren Voraussetzungen nach § 18 Abs 4 AVG erfüllen müssten. Nach den Vorgaben dieser Gesetzesbestimmungen hatte eine – wie gegenständlich – „sonstige Ausfertigung“, wenn diese – wie im Beschwerdefall – die Beglaubigung der Kanzlei im Sinne dieser Regelung nicht aufweist, jedenfalls „die Unterschrift des Genehmigenden“ zu enthalten. Die beschwerdeführerseitig übermittelte Ausfertigung der behördlichen Erledigung wies nicht nur eine Beglaubigung der Kanzlei nicht auf, sondern aufgrund der bezogen auf die Genehmigung nahezu identen Paraphe des Fertigenden keine Unterschrift im Sinne der vorgenannten Judikatur, sodass fallbezogen die Ausfertigung der bekämpften Erledigungen die Anforderungen des § 18 Abs 4 AVG unzweifelhaft nicht erfüllt. Fallbezogen ist der Schriftzug des Genehmigenden auf der Ausfertigung mit jenem auf der Urschrift der behördlichen Erledigung nahezu ident und stellt ebenfalls unleserliche Schriftzeichen in Form einer bloßen Paraphe dar, welche keine Unterschrift darstellt.

Soweit die belangte Behörde im Schreiben vom 27.08.2025 im Rahmen des Parteiengehörs davon ausgeht, dass verfahrensgegenständlich sehr wohl eine Unterschrift des vertretungsbefugten Geschäftsführers der belangten Behörde vorliegend sei, zumal dieser stets derart zeichne, was auch aufgrund der im Firmenbuch aufliegenden Musterfirmazeichnung ersichtlich sei und diese mit der Unterschrift auf dem Bescheid auch nicht gänzlich ident sei, was auch nicht außergewöhnlich sei und Unterschriften sich im Verlauf der Zeit auch weiterentwickeln könnten sowie beim Leisten zahlreicher Unterschriften hintereinander die Tendenz vorliege, Unterschriften „schlampiger“ zu zeichnen, weshalb die Formerfordernisse erfüllt seien und der Beschwerde Berechtigung nicht zukomme, so gilt es auszuführen, dass fallbezogen eine Unterschrift im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur nicht vorliegend ist, zumal, wie dargelegt, einzelne Buchstaben gegenständlich nicht erkennbar sind, welche durch einen Dritten auf den Namen des Unterzeichneten schließen lassen würden.

Im Ergebnis war die behördliche Erledigung unter Zugrundelegung der vorgenannten höchstgerichtlichen Judikatur auch bereits deshalb nicht als Bescheid anzusehen (vgl. zu diesem rechtlichen Ergebnis auch bereits die Entscheidung des LVwG Stmk. zur GZ: LVwG 62.15-573/2025-11) und war die sich gegen diese Erledigung richtende Beschwerde – wie aus dem gegenständlichen Beschluss ersichtlich – deshalb zurückzuweisen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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