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LVwG 41.9-5282/2025•LVwG ST LVwG 41.9-5282/2025
LVwG 41.9-5282/2025Landesverwaltungsgericht13.01.2026
Informationsfreiheit, Detailinformation, Akteinsicht, Informationszugangsrecht, Informationsantrag, Informationsbegehren, Information, Parteienrecht, Verwaltungsverfahren, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anwendbarkeit, Informationszugangsregelungen, Register, Derogation, Subsidiarität, Umgehung, Spezialnormen, Informationsfreiheitsgesetz, Bundes-Verfassungsgesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Dr. Christoph Brandl, MBA, über die Beschwerde des A, geb. ****, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 07.11.2025, BHGU-324709/2025-6,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Beschwerdevorbringen und Verfahrensgang
1.1. Mit Eingabe vom 11.09.2025, 09:59 Uhr, beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde unter Bezugnahme auf das seit 01.09.2025 geltende Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG; BGBl I Nr 52/2025) „[…] die Akteneinsicht in die dortigen Akten der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, der Abteilung 13 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung sowie des Landesnaturschutzbeauftragten […]“.
Unter einem brachte er vor, dass seine Eingabe iZm dem mitübermittelten Vorschlag vom März 2024 über die Ausdehnung des „geschützten Landschaftsteils Feuchtgebiet A-Ort“ in der Gemeinde B-Ort stehe, den er bereits mehrmals an die belangte Behörde gesendet, aber hierauf keine Antwort erhalten habe.
Weiters übermittelte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 10.10.2025, 13:37 Uhr, neuerlich die Eingabe vom 11.09.2025 an die belangte Behörde, wobei er diesmal die Eingabe um acht Fragen ergänzte.
1.2. Mit Schreiben vom 10.10.2025 verweigerte die belangte Behörde die auf das IFG gestützte Akteneinsicht und begründete dies damit, dass das IFG kein generelles und vollumfängliches Recht auf Akteneinsicht begründe. Ein solches stehe nur den Parteien eines Verwaltungsverfahrens zu.
Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin gemäß § 11 Abs 1 IFG die diesbezügliche Bescheiderlassung.
1.3. Mit angefochtenem Bescheid vom 07.11.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 11.09.2025 als unzulässig zurück. Sie begründete ihre Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer nicht den Zugang zu Informationen iSd IFG begehre, sondern Akteneinsicht iSd § 17 AVG. Das IFG gewähre zwar jedermann ein Recht auf Zugang zu bestimmten amtlichen Informationen, räume jedoch kein generelles und vollumfängliches Recht auf Akteneinsicht ein. Ein solches stehe gemäß § 17 AVG nur den Parteien des Verwaltungsverfahrens zu. Beim Schreiben bzw Vorschlag vom März 2024 handle es sich um eine bloße Mitteilung an die Behörde. Ein konkretes Informationsbegehren könne diesem nicht entnommen werden. Die mit E-Mail vom 10.10.2025, 13:37 Uhr, an die belangte Behörde gerichteten Fragen würden gesondert beantwortet werden.
1.4. Dagegen richtete sich die zulässige und fristgerechte Beschwerde vom 19.11.2025, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachte, dass er Ende des Jahres 2016 oder Anfang des Jahres 2017 bei der belangten Behörde die Errichtung eines geschützten Landschaftsteils mit dem Arbeitstitel Feuchtgebiet A-Ort angeregt habe. Im Jahr 2017 hätten mehrere Begehungen vor Ort mit Grundbesitzern, Behördenvertretern und Sachverständigen stattgefunden. Aufgrund von Pensionierungen und des Wechsels von Referenten sei das diesbezügliche Verfahren aber erst im Sommer 2025 abgeschlossen worden, was auf Unverständnis stieße, weil der Beschwerdeführer Monate zuvor fundierte Sachinformationen und ausführliche Unterlagen an die belangte Behörde übermittelt habe. Zudem sei er verärgert, weil er keine für ihn ausreichenden Informationen über das angeregte Umweltvorhaben, insbesondere über die Einbeziehung der Liegenschaft EZ ****, KG **** A-Ort, erhalten habe.
Nachdem der Beschwerdeführer als Initiator des Projekts Feuchtgebiet A-Ort anzusehen sei, stehe ihm die Akteneinsicht in alle diesbezüglichen Behördenakten offen, da seine seinerzeitige Initiative Parteistellung begründe. Zudem habe er ein überwiegendes Interesse iSd IFG, die Beweggründe zu erfahren, die für oder gegen das Projekt sprechen würden. Auch regte er ein Gesetzesprüfungsverfahren beim VfGH hinsichtlich der Frage an, in welchem Verhältnis das AVG und sein Parteibegriff zum IFG stehe.
2.1. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11.09.2025, 09:59 Uhr, beinhaltet kein konkretes Informationsbegehren hinsichtlich einzelner, vorhandener und verfügbarer Aufzeichnungen (Tatsachen) im Wirkungsbereich eines Organs, sondern zielt darauf ab, unbestimmte Detailinformationen durch vollumfängliche Akteneinsicht zu erhalten.
2.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.11.2025, BHGU-324709/2025-6, wurde der auf das IFG gestützte Antrag des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht vom 11.09.2025, 09:59 Uhr, zurückgewiesen.
Die mit E-Mail vom 10.10.2025, 10:37 Uhr, an die belangte Behörde gerichteten acht Fragen sind nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides.
2.3. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer betreffend das Verfahren „Geschützter Landschaftsteil Nr. *** – Feuchtgebiet in der KG A-Ort“, welches sie mit Bescheid vom 25.07.2025, GZ: BHGU-46631/2018-77, festlegte, keine Parteistellung zuerkannt.
3.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie dem Beschwerdevorbringen.
3.2. Dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11.09.2025, 09:59 Uhr, kein konkretes Informationsbegehren iSd IFG beinhaltet, ergibt sich einerseits aus dem wortwörtlichen Antrag auf „[…] Akteneinsicht in die dortigen Akten der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, der Abteilung 13 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung sowie des Landesnaturschutzbeauftragten […]“. Andererseits zielt der Beschwerdeführer unverkennbar einzig und allein darauf ab, vollumfänglich ohne Einschränkungen in die Behördenakten Einsicht nehmen zu können. Hierdurch gibt er zu erkennen, dass es ihm nicht um den Informationszugang zu einzelnen, vorhandenen und verfügbaren Aufzeichnungen (Tatsachen) im Wirkungsbereich eines Organs geht, sondern um den Erhalt unbestimmter Detailinformationen.
4.1. Art 22a Abs 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) statuiert das jedermann (natürlichen und juristischen Personen) zustehende verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Zugang zu Informationen gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundes- oder Landesverwaltung betrauten Organen. Dieses Grundrecht steht unter einem speziellen Schrankenvorbehalt: Es kann nicht geltend gemacht werden, wenn einer der in Abs 2 formulierten Gründe vorliegt (vgl Bußjäger in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz Art 22a B-VG Rz 13 ff [Stand 1.4.2024, rdb.at]).
§ 7 Abs 1 IFG regelt den zur Durchsetzung des Informationszugangsrechts erforderlichen Informationsantrag (Informationsbegehren) und stellt die einfachgesetzliche Ausführung des in Art 22a Abs 2 B-VG verfassungsgesetzlich verankerten Informationszugangsrechts dar. Das Informationsbegehren verhilft dem Einzelnen zur Durchsetzung seines subjektiven Rechts auf Zugang zu Informationen, die noch nicht allgemein verfügbar sind (vgl Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 7 Rz 1 und 4 [Stand 1.4.2024, rdb.at]).
Als Information gemäß § 2 Abs 1 IFG gilt jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.
Gemäß § 16 IFG ist das IFG nicht anzuwenden, soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen oder besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet sind.
4.2. Mit seiner Eingabe vom 11.09.2025, 09:59 Uhr, macht der Beschwerdeführer kein konkretes Informationsbegehren geltend, sondern zielt darauf ab, nicht bestimmte Detailinformationen durch eine vollumfängliche Akteneinsicht zu erhalten.
Nach der Judikatur des VwGH zum früheren Auskunftspflichtenrecht war ein Begehren, das auf die Zurverfügungstellung von Detailinformation gerichtet ist, wie sie aus einer Akteneinsicht zu gewinnen wäre, nicht als Auskunftsbegehren iSd Auskunftspflichtgesetzes zu deuten (vgl VwGH 20.07.2023, Ra 2022/12/0091; 27.11.2018, Ra 2017/02/0141). Die frühere Auskunftspflicht war daher nicht dazu geeignet, eine Akteneinsicht durchzusetzen (vgl VwGH 11.04.2022, Ra 2021/11/0095; 25.5.2020, Ra 2020/11/0031).
4.3. Die Materialien zum nunmehr seit 01.09.2025 geltenden IFG betonen, dass all jene Bestimmungen, die ein subjektives Recht auf Zugang zu Informationen beinhalten, von besonderer Relevanz sind. In diesem Zusammenhang wird explizit auf das (Verfahrens-)Recht auf Akteneinsicht verwiesen (siehe EBRV 2238 BlgNR XXVII. GP 14 und AB 2420 BlgNR XXVII. GP 26.), welches im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsgerichtsverfahren grundsätzlich nur jenen Personen zukommt, die an einem konkreten Verfahren als Partei beteiligt sind. In den Materialien zum IFG wurde somit klargestellt, dass das Recht zur Akteneinsicht, als Parteienrecht im Verfahren, dem allgemeineren Informationszugangsrecht vorgeht und unberührt bleibt.
4.4. Durch die Bestimmung des § 16 IFG, wonach das IFG nicht anzuwenden ist, soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen oder besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet sind, wird deutlich, dass das IFG andere Informationszugangsbestimmungen nicht (materiell) derogiert. Insofern besteht ein Nebeneinander von unterschiedlichen (einfachgesetzlichen) Regelungen. Das bedeutet, dass das IFG – dem lex specialis Grundsatz folgend – grundsätzlich subsidiär anwendbar ist, soweit keine besonderen Informationszugangsregelungen bestehen oder besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet sind (vgl Obereder/Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 16 Rz 6 [Stand 1.4.2024, rdb.at]).
Im Hinblick auf den Vorbehalt in § 16 IFG kann sohin ein auf § 7 IFG gestützter Antrag auf Informationsgewährung nicht zur Umgehung spezialgesetzlicher Vorschriften führen (vgl Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 7 Rz 15 [Stand 1.4.2024, rdb.at]) oder zur Behebung einer bestehenden Akteneinsichtsschranke dienen (vgl VwGH 29.06.2023, Ra 2020/04/0026). Das Akteneinsichtsrecht ist demzufolge auf Grundlage des einschlägigen Verfahrensrechts zu beurteilen und grundsätzlich den Parteien vorbehalten (vgl Obereder/Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 16 Rz 32 f [Stand 1.4.2024, rdb.at]; Hengstschläger/Leeb, AVG § 17 Rz 2 [Stand 1.1.2014, rdb.at]).
4.5. Als einschlägiges Verfahrensrecht im Verfahren „Geschützter Landschaftsteil Nr. *** - Feuchtgebiet in der KG A-Ort“ galt das AVG.
Das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 Abs 1 AVG steht nur den Parteien iSd § 8 AVG in Bezug auf Akten oder Aktenteile zu, die „ihre Sache betreffen“. Die Akteneinsicht setzt sohin ein Verwaltungsverfahren bei der Behörde, der gegenüber die Einsicht begehrt wird, voraus, in dem der Auskunftswerber Parteistellung hat (Hengstschläger/Leeb, AVG § 17 Rz 2 [Stand 1.1.2014, rdb.at]).
Nach § 8 AVG sind Personen nur dann Parteien, wenn sie an der Sache kraft eines bereits bestehenden, eigenen subjektiven Rechts beteiligt sind. „Sache“ iSd Bestimmung ist die den Gegenstand des Verfahrens bildende, von der Behörde durch den Spruch des Bescheides zu regelnde Angelegenheit (Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 Rz 9 [Stand 1.1.2014, rdb.at]; mwN VwGH 23.05.2002, 99/07/0026). Auch ist es Sache des Materiengesetzgebers zu regeln, wem er in einer Verwaltungssache Parteistellung verleiht, sei es durch die Verleihung subjektiv‐ öffentlicher Rechte, die gemäß § 8 AVG die Parteistellung vermitteln, sei es durch die Verleihung der Stellung als Formalpartei (vgl VfGH 16.03.2012, G 126/11-12). Maßgeblich ist allein, ob einer Person von Gesetzes wegen eine eigenständige Parteistellung zukommt (Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 Rz 10 [Stand 1.1.2014, rdb.at]).
4.6. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen, kommt dem Beschwerdeführer im Verfahren „Geschützter Landschaftsteil Nr. *** - Feuchtgebiet in der KG A-Ort“ keine Parteistellung zu. Die bB hat daher zu Recht den Antrag des Bf auf Akteneinsicht zurückgewiesen.
4.7. Sofern der Beschwerdeführer eine ihm zukommende Parteistellung behauptet und hieraus Rechte geltend machen möchte, müsste er im Behördenverfahren „Geschützter Landschaftsteil Nr. *** - Feuchtgebiet in der KG A-Ort“ einen diesbezüglichen Feststellungsbescheid beantragen und diesen allenfalls am Rechtsweg bekämpfen (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 Rz 23 [Stand 1.1.2014, rdb.at]).
Der Anregung des Beschwerdeführers, einen Gesetzesprüfungsantrag beim VfGH hinsichtlich der Frage zu stellen, in welchem Verhältnis das AVG und sein Parteibegriff zum IFG stehe, ist aufgrund geklärter Rechtslage nicht zu folgen.
4.8. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Aktenlage erkennen lässt, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache, insb der zu beurteilenden Rechtsfrage, nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
5. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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