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LVwG 41.5-4627/2025•LVwG ST LVwG 41.5-4627/2025
LVwG 41.5-4627/2025Landesverwaltungsgericht22.12.2025
Informationsfreiheit, Information, Prüfung, Teilgewährung, Nicht-Gewährung, Geheimhaltungsgründe, Informationsbegehren, Interessen, Geltendmachung, Offenkundigkeit, Rechte von Dritten, öffentliches Interesse, Verfahrensparteien, Informationspflicht, Rechtsmittelverfahren, Erteilung, Geheimhaltungsinteressen, Geheimhaltung, Interesse, Unternehmung, Geheimnisse, geistiges Eigentum, Interpretation, Schutz personenbezogener Daten, Informationserteilung, Umfang, Schutzwürdigkeit, Ausgleich, Geschäftsgeheimnisse, Wettbewerbsfähigkeit, Zusammenhang, Gebarungskontrolle, Dritte, Wirtschaftsdaten, Informationsfreiheitsgesetz
A)
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Wutte über den als Säumnisbeschwerde bezeichneten Antrag der A, vertreten durch den Geschäftsführer B, C-Straße [...], A-Ort, betreffend Zugang zu Informationen gemäß § 14 IFG vom 21.10.2025, insbesondere hinsichtlich Informationen zu Forderungen/Verbindlichkeiten,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Die Antragsgegnerin Marktgemeinde A-Ort Orts- und Infrastrukturentwicklungs KG ist gemäß §§ 2 Abs 1 und 13 Abs 2 iVm 6 und 14 Informationsfreiheitsgesetz (im Folgenden IFG)
n i c h t v e r p f l i c h t e t,
der Antragstellerin Zugang zu folgenden Informationen zu gewähren:
Tabellarische Auflistung der Verbindlichkeiten/Forderungen der bzw. gegenüber der Marktgemeinde A-Ort Orts- und Infrastrukturentwicklungs KG mit Stichtag 30.08.2025 unter Angabe des Schuldners, der Beträge (inkl. allfälliger Umsatzsteuern) und der jeweiligen Fälligkeiten.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
B)
Weiters hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark durch den Richter Mag. Wutte über den als Säumnisbeschwerde bezeichneten Antrag der A, vertreten durch den Geschäftsführer B, C-Straße [...], A-Ort, betreffend Zugang zu Informationen gemäß § 14 IFG vom 27.11.2025, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Der Antrag, auch die zur Geschäftsführung verpflichtete Komplementärin der Antragsgegnerin Marktgemeinde A-Ort Orts- und Infrastrukturentwicklungs KG, nämlich die Marktgemeinde A-Ort, zu verpflichten, die beantragten Informationen gemäß dem Auskunftsbegehren vom 17.09.2025, vollständig zu erteilen, wird gemäß §§ 1, 2 Abs 1, 3, 7, 13 und 14 IFG als unzulässig
z u r ü c k g e w i e s e n.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Mit als „Säumnisbeschwerde“ bezeichneter, aber als Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit gemäß § 14 Abs 2 IFG zu wertender Eingabe vom 21.10.2025 begehrte die Antragstellerin bzw. Informationswerberin A, die Antragsgegnerin zu verpflichten, von ihr begehrte Informationen vollständig zu erteilen.
Die Antragstellerin begehrte zuvor mit an die Marktgemeinde A-Ort gerichtetem Antrag auf Informationszugang vom 01.09.2025 gemäß dem IFG folgende Informationen: „tabellarische Auflistung der Verbindlichkeiten/Forderungen der bzw. gegenüber der Marktgemeinde A-Ort Orts- und Infrastrukturentwicklungs KG mit Stichtag 30.08.2025 unter Angabe des Schuldners, der Beträge (inkl. allfälliger Umsatzsteuern) und der jeweiligen Fälligkeiten“ und beantragte eventualiter die Erlassung eines Bescheides.
Auf diesen replizierte die Marktgemeinde A-Ort mit Schreiben vom 16.09.2025, GZ: A-2025-1282-02198 und teilte mit, dass sie zur Behandlung unzuständig sei. Sie erließ den Bescheid vom 17.09.2025, GZ: A-2025-1282-02198 und wies den Antrag auf Bescheiderlassung als unzulässig zurück. Dieser Bescheid ist nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
Die Antragstellerin begehrte daraufhin mit nunmehr an die Antragsgegnerin (Marktgemeinde A-Ort Orts- und Infrastrukturentwicklungs KG) gerichtetem Schreiben vom 17.09.2025 dieselben Informationen. Darauf replizierte die Marktgemeinde A-Ort (die im Schreiben vom 27.11.2025 erörterte, dass es sich dabei um ein Versehen handelte und dieses Schreiben der Antragsgegnerin zuzurechnen sei) und teilte mit, die Informationen gemäß § 6 Abs 1 Z 7 lit b IFG und aufgrund einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit nicht zu gewähren.
Mit dem bereits genannten Antrag vom 21.10.2025 wandte sich die Antragstellerin an das erkennende Gericht. Sie begehrte insbesondere, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die beantragten Informationen gemäß Auskunftsbegehren vom 17.09.2025 vollständig zu erteilen.
Das erkennende Gericht räumte der Antragsgegnerin sowie der Antragstellerin ein, sich dazu näher zu äußern und insbesondere auch ihre jeweiligen Interessen an der Erteilung bzw. Geheimhaltung der Informationen darzulegen (OZ 4 und OZ 5).
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 20.11.2025 (OZ 6), die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 27.11.2025 (OZ 5) eine Stellungnahme abgegeben.
Die Antragstellerin führte aus, dass die im Schreiben vom 02.10.2025 erfolgte Nichtgewährung zu pauschal sei und keine Informationen zur Wettbewerbssituation dargelegt worden seien. Es liege ein klassisches Kontrollinteresse der Allgemeinheit vor und sei die Transparenz über die Gebarung von öffentlichen Mitteln ein überragendes öffentliches Interesse. Die Antragsgegnerin sei keine marktoffene, im Wettbewerb stehende Wirtschaftseinheit, es sei keine Konkurrenzsituation nachgewiesen, es hätten Verbindlichkeiten oder Forderungen keinen marktstrategischen Wert und seien keine künftigen Projekte, Kostenkalkulationen oder strategischen Planungen dadurch gefährdet. Es könnten keine sensiblen Marktpositionen betroffen sein. Es könnten sich gemeindeeigene Gesellschaften auch nicht auf Geheimhaltung zurückziehen; es gebe für Einrichtungen im Eigentum einer Gebietskörperschaft auch strenge Transparenzregeln.
Die Antragsgegnerin erörterte, dass sie ein privates informationspflichtiges Organ iSd § 13 Abs 1 iVm § 1 Z 5 IFG sei und sie über die begehrten Informationen verfüge. Es liege jedoch der Geheimhaltungsgrund des § 6 Abs 1 Z 7 lit b IFG und eine mögliche Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit vor. Sie sei aber gewillt, der Informationswerberin einen Auszug aus dem Jahresabschluss zum 31.12.2024 zur Verfügung zu stellen, aus dem aus den Aktiva sowie Passiva die Forderungen und Verbindlichkeiten der Gesellschaft ergeben. Dieser sei zum Zeitpunkt des Einlangens des Informationsbegehrens noch nicht gegeben gewesen, sondern erst später in einer Gesellschafterversammlung beschlossen worden.
Es bestünde das Geheimhaltungsinteresse des Schutzes personenbezogener Daten, hinsichtlich jener Personen mit denen die Antragsgegnerin in Geschäftsbeziehung stehe und würde die Informationserteilung in deren Schutzbereich eingreifen. Es liege auch keine Einwilligung dieser Personen vor. Personen könnten dann auch davor zurückschrecken, Geschäftsbeziehungen mit der Antragsgegnerin einzugehen.
Weiters bestünde das Interesse der Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen und Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit. Geschäftsgeheimnis sei eine Information, die geheim ist, weil sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Information zu tun haben, allgemein bekannt noch ohne weiteres zugänglich sei, von kommerziellem Wert sei, weil sie geheim ist, und Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Person sei, welche die rechtmäßige Verfügungsgewalt über diese Information ausübe. Der OGH verstehe unter einem Geschäftsgeheimnis eine Tatsache, an deren Geheimhaltung ein im Geschäftsverkehr Tätiger ein erkennbares aus dieser seiner Eigenschaft abgeleitetes Interesse habe, wobei dieses Interesse darin bestehe, die Verschlechterung der geschäftlichen Position im wirtschaftlichen Wettbewerb zu vermeiden. Die geschäftlichen Beziehungen der Marktgemeinde A-Ort Orts- und Infrastrukturentwicklungs KG seien nur einem abgrenzbaren Personenkreis bekannt und ergeben sich auch keine konkreten Angaben aus dem Jahresabschluss. Durch die Angabe der jeweiligen Schuldner, der Beträge und der Fälligkeiten sei ein Rückschluss von sonstigen Marktteilnehmern, Mitbewerbern und potentiellen Vertragspartnern auf die Bonität, spezifische Vertragsbeziehungen und die Abhängigkeiten von einzelnen Geschäftspartnern möglich. Es könnten Rückschlüsse auf mögliche Exekutionsverfahren gezogen werden und hätten diese Informationen einen wirtschaftlichen Wert für andere Unternehmen in der Region, die in einem Wettbewerbsverhältnis mit der Antragsgegnerin stünden. Es könnte auch die Verhandlungsposition der Antragsgegnerin geschwächt werden, da dann ersichtlich sei, mit wem sie zu welchem Preis in Geschäftsbeziehungen stehe. Darüber hinaus seien konkrete Vertragskonditionen und Zahlungsziele nur den Vertragspartnern bekannt, weshalb durch die Offenlegungen der Fälligkeiten und der Beträge außenstehende Dritte versuchen könnten, die vertraglichen Leistungen gegenüber der Marktgemeinde A-Ort Orts- und Infrastrukturentwicklungs KG selbst bzw. gegenüber deren Vertragspartnern zu unterbieten.
Eine Schwärzung dieser Information sei gesamtheitlich auch untunlich, wäre doch damit das Informationsbegehren gänzlich unerfüllt und würde zum gleichen Ergebnis wie die gänzliche Geheimhaltung führen.
II.Feststellungen
Die Antragstellerin A, ist seit 2023 im Firmenbuch eingetragen und ist im 100%-Eigentum ihres selbstständig vertretungsbefugten Alleingeschäftsführers B.
Die Antragsgegnerin Marktgemeinde A-Ort, Orts- und Infrastrukturentwicklungs KG ist eine seit dem Jahr 2000 bestehende Kommanditgesellschaft, deren einzige Komplementärin die Marktgemeinde A-Ort ist, welche sie seit 01.01.2015 selbstständig vertritt. Kommanditistin mit einer Haftsumme von EUR 72,67 ist D.
Die Antragstellerin begehrte mit an die Antragsgegnerin (Marktgemeinde A-Ort Orts- und Infrastrukturentwicklungs KG) gerichtetem Schreiben vom 17.09.2025 die Erteilung folgender Informationen: „tabellarische Auflistung der Verbindlichkeiten/Forderungen der bzw. gegenüber der Marktgemeinde A-Ort Orts- und Infrastrukturentwicklungs KG mit Stichtag 30.08.2025 unter Angabe des Schuldners, der Beträge (inkl. allfälliger Umsatzsteuern) und der jeweiligen Fälligkeiten.“
Die Antragsgegnerin hat die Informationen an die Antragstellerin bislang nicht erteilt.
Die Antragsgegnerin hat im Schreiben vom 20.11.2025 ausgeführt, dass sie gewillt ist, der Informationswerberin einen Auszug aus dem Jahresabschluss zum 31.12.2024 zur Verfügung zu stellen, aus dem sich aus den Aktiva sowie Passiva die Forderungen und Verbindlichkeiten der Gesellschaft ergeben, hat diesen aber der Antragsgegnerin nicht übermittelt, sondern dem erkennenden Gericht.
Im gegenständlichen Verfahren wurde seitens der Antragstellerin als Interesse an der Informationserteilung im Wesentlichen vorgebracht, es liege ein
„klassisches Kontrollinteresse der Allgemeinheit“
vor, da es sich um die Offenlegung von Verbindlichkeiten und Forderungen einer öffentlich beherrschten KG handelt und die Transparenz über die Gebarung von öffentlichen Mitteln ein überragendes öffentliches Interesse darstellt bzw. ein öffentliches Interesse an der Transparenz über die finanzielle Situation einer kommunalen Gesellschaft besteht. Kurz ausgedrückt kann das Interesse sohin mit einer „Gebarungskontrolle“ umschrieben werden.
Die Antragsgegnerin macht im Wesentlichen geltend, dass ein Geheimhaltungsinteresse
gemäß § 6 Abs 1 Z 7 lit a (Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten) sowie
gemäß § 6 Abs 1 Z 7 lit a (Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen) und
gemäß § 13 Abs 2 IFG (wenn die Nicht-Erteilung zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit erforderlich ist)
besteht.
Stichtag für den Jahresabschluss der Antragsgegnerin und somit Ende des Geschäftsjahres ist der 31.12.
Der Antragstellerin liegen die begehrten Informationen vor.
Die Antragstellerin hat explizit auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Antragsgegnerin hat keine solche beantragt.
Die Antragstellerin hat in der Stellungnahme vom 27.11.2025 den Antrag an das erkennende Gericht dahingehend ausgeweitet, auch „den gemäß § 7 des Gesellschaftsvertrags zur Geschäftsführung verpflichteten Komplementär, die Marktgemeinde A-Ort, zu verpflichten, die beantragten Informationen gemäß unserem Auskunftsbegehren vom 17.09.2025 vollständig zu erteilen.“
Die Antragstellerin befindet sich als Unternehmung im Geschäftszweig „Infrastrukturentwicklung“ im Wettbewerb mit anderen Unternehmen, beispielsweise hinsichtlich des Erwerbs und der Verwertung von Liegenschaften.
III.Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt des Verwaltungsgerichts, insbesondere dem Antrag der Antragstellerin vom 21.10.2025 samt Beilagen sowie den Eingaben der Antragstellerin vom 27.11.2025 sowie der Antragsgegnerin vom 20.11.2025. Daraus ergibt sich auch, dass die begehrten Informationen bislang nicht an die Antragstellerin erteilt wurden.
Die Feststellungen zum Unternehmen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin sowie den Vertretungsverhältnissen sowie dem Stichtag für den Jahresabschluss und dem Unternehmensgegenstand ergeben sich aus dem öffentlichen Firmenbuch (Firmenbuchauszug OZ 12 und OZ 13 des VwG-Aktes).
Die jeweils geltend gemachten Interessen ergeben sich aus den Schreiben vom 27.11.2025 und 20.11.2025.
Dass der Antragsgegnerin die Informationen vorliegen, ergibt sich aus dem Schreiben vom 20.11.2025; ebenso, welche Informationen sie nunmehr doch erteilen will.
Dass sich die Antragstellerin mit Dritten in einer Wettbewerbssituation befindet, ergibt sich aus ihrem glaubhaften Vorbingen. Auch der vom Beschwerdeführer genannte Unternehmensgegenstand bestätigt dies, wonach Gegenstand des Unternehmens die Konzipierung und Realisierung einer geordneten Orts- und Infrastrukturentwicklung, beginnend mit dem Erwerb von Liegenschaften im Ortskern von B-Ort und deren Verwertung (zB Vermietung/Verpachtung) im Rahmen eines vernünftigen und zukunftsweisenden Ortsentwicklungskonzepts sei. Da die Antragsgegnerin weder alleine am Markt für Grundstückskäufer, noch alleine am Markt für Unternehmen ist, die diese in welcher Form auch immer verwerten, ergibt sich, dass sie mit Dritten im Wettbewerb steht. Auch wird die Antragstellerin auf den Parallelakt (geführt zu GZ 41.5-4627/2025) verwiesen, in dem sie selbst Informationen zu Miet- und Pachtverträgen der Antragsgegnerin begehrt; auch dahingehend ist eine Wettbewerbssituation anzunehmen.
IV.Rechtsvorschriften
Die maßgeblichen Rechtsvorschriften des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG), BGBl 5/2024 idF BGBl 52/2025 lauten auszugsweise wie folgt:
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich
§ 2. (1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.
(2) Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Informationen, die einen allgemeinen Personenkreis betreffen oder für einen solchen relevant sind, insbesondere solche Geschäftseinteilungen, Geschäftsordnungen, Tätigkeitsberichte, Amtsblätter, amtliche Statistiken, von informationspflichtigen Stellen erstellte oder in Auftrag gegebene Studien, Gutachten, Umfragen, Stellungnahmen und Verträge. Verträge über einen Wert (§§ 13 bis 18 des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018) von mindestens 100 000 Euro sind jedenfalls von allgemeinem Interesse.
§ 3. (1) Zuständig zur Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse ist jenes Organ, das die Information erstellt oder in Auftrag gegeben hat. Sind von einer Information identische Kopien vorhanden, so ist nur die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind, zu veröffentlichen.
(2) Zuständig zur Gewährung des Zugangs zu Informationen ist jenes informationspflichtige Organ, zu dessen Wirkungs- oder Geschäftsbereich die Information gehört.
(3) Die Information nach diesem Bundesgesetz ist soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und der sonstigen Selbstverwaltungskörper zu besorgen, als diese in Angelegenheiten ergeht, die von diesen im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind.
§ 6. (1) Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies
(2) Treffen die Voraussetzungen des Abs. 1 nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.
§ 7. (1) Der Zugang zu Informationen kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden.
(2) Die Information ist möglichst präzise zu bezeichnen. Dem Antragsteller kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Antrages aufgetragen werden, wenn aus dem Antrag der Inhalt oder der Umfang der beantragten Information nicht ausreichend klar hervorgeht.
(3) Langt bei einem Organ ein Antrag ein, zu dessen Behandlung es nicht zuständig ist, hat es den Antrag ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Antragsteller an diese zu weisen.
(4) Das Verfahren über einen Antrag auf Information ist ein behördliches Verfahren gemäß Artikel I Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008.
§ 8. (1) Der Zugang zur Information ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrages beim zuständigen Organ zu gewähren. Soweit die Information der Geheimhaltung unterliegt (§ 6), ist dem Antragsteller binnen derselben Frist die Nichtgewährung des Zugangs mitzuteilen.
(2) Kann der Zugang zur Information aus besonderen Gründen sowie im Fall des § 10 nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 gewährt werden, so kann die Frist um weitere vier Wochen verlängert werden. Dies ist dem Antragsteller unter Angabe der Gründe innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 mitzuteilen.
§ 9. (1) Die Information ist nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen. Die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen ist zulässig.
(2) Besteht das Recht auf Information im Hinblick auf die beantragte Information nur zum Teil (§ 6 Abs. 2), ist die Information insoweit zu erteilen, sofern dies möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.
(3) Der Zugang zur Information ist nicht zu gewähren, wenn der Antrag auf Information offenbar missbräuchlich erfolgt oder wenn bzw. soweit die Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit des Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde.
§ 13. (1) Für die der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen (§ 1 Z 5) und den Rechtsschutz gegen deren Entscheidungen gelten, soweit sie nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, die Bestimmungen des 3. Abschnitts dieses Bundesgesetzes sinngemäß und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2) Nicht zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies in sinngemäßer Anwendung des § 6 oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung von deren Wettbewerbsfähigkeit erforderlich ist.
(3) Ausgenommen von der Informationspflicht nach diesem Bundesgesetz sind börsennotierte Gesellschaften sowie rechtlich selbständige Unternehmungen, die auf Grund von Beteiligungen oder sonst unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss einer börsennotierten Gesellschaft stehen (abhängige Unternehmungen).
(4) Der Antrag auf Information ist schriftlich einzubringen und als Antrag gemäß diesem Bundesgesetz zu bezeichnen. Im Antrag ist die begehrte Information zu bezeichnen. Die Identität des Antragstellers ist in geeigneter Form glaubhaft zu machen.
§ 14. (1) Über die Nichterteilung der Information durch Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, soweit diese nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, entscheidet
(2) Wurde die begehrte Information nicht erteilt, kann der Informationswerber binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist zur Informationserteilung einen Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit durch das Verwaltungsgericht stellen. Gegen die Versäumung dieser Frist ist auf Antrag des Informationswerbers die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn dieser glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. § 71 Abs. 2 bis 7 und § 72 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Auf das Verfahren nach dieser Bestimmung sind die §§ 2, 4 bis 6, 8a, 17, 21, 23 bis 26, 28 Abs. 1, 29 bis 34 und das 4. Hauptstück des VwGVG sinngemäß anzuwenden.
(4) Der Antrag (Abs. 2) hat zu enthalten:
(5) Ein solcher Antrag und Äußerungen im Verfahren sind unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(6) Das Verwaltungsgericht hat der Stiftung, dem Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung den Antrag mitzuteilen und es dieser – wenn es nicht gleichzeitig eine mündliche Verhandlung anberaumt – freizustellen, eine Äußerung zu erstatten.
(7) Parteien des Verfahrens sind der Antragsteller und die Stiftung, der Fonds, die Anstalt oder die Unternehmung, von der bzw. von dem die Information begehrt wird.
(8) Über den Antrag hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten nach seinem Einlangen zu entscheiden. Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist. Die Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen sind verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
§ 16. Soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen oder besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet sind, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.
V.Rechtliche Beurteilung:
Vorliegen einer Information und Zuständigkeit
Das IFG regelt gemäß § 1 Z 5 unter anderem die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich der der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Unternehmungen, sofern im Fall der Beteiligung des Bundes, des Landes oder der Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern an der Unternehmung eine Beteiligung von mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals besteht oder der Bund, das Land oder die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen die Unternehmung tatsächlich beherrscht oder es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß dieser Ziffer vorliegen, handelt.
Der Landesrechnungshof kontrolliert gemäß Art 50 Abs 2 Z 3 und Abs 3 Z 3 Landes-Verfassungsgesetz 2010 (L-VG) die Gebarung unter anderem von Unternehmungen, die Gemeinden allein betreiben oder an denen diese mit mindestens 25% des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt sind. Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die tatsächliche Beherrschung durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten.
Da die einzige Komplementärin der Antragsgegnerin die Marktgemeinde A-Ort ist und die Unternehmung sohin allein von dieser betrieben und beherrscht wird, handelt sich daher – wie auch die Antragsgegnerin selbst explizit einräumt – bei der Antragsgegnerin um eine der Landesrechnungshofkontrolle unterliegende Unternehmung einer Gemeinde gemäß § 1 Z 5 IFG und ist sohin der Anwendungsbereich des IFG eröffnet. Es handelt sich bei Informationspflichtigen gemäß § 1 Z 5 IFG um private Informationspflichtige (vgl. § 13 f IFG).
Bei den begehrten Informationen handelt es sich um solche gemäß § 2 Abs 1 IFG. Demnach ist Information im Sinne dieses Bundesgesetzes jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.
Forderungen und Verbindlichkeiten sind unternehmerischen Zwecken dienende, aufgrund der Buchführung durch Unternehmen schriftlich oder elektronisch vorliegende Aufzeichnungen im Wirkungsbereich der Unternehmung (Antragsgegnerin).
Zuständig zur Gewährung des Zugangs zu Informationen ist gemäß § 3 Abs 2 IFG jenes informationspflichtige Organ, zu dessen Wirkungs- oder Geschäftsbereich die Information gehört. Dies ist im gegenständlichen Fall die Antragsgegnerin, da Informationen zu Forderungen und Verbindlichkeiten der Antragsgegnerin selbst begehrt werden.
Soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen oder besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet sind, ist das IFG gemäß dessen § 16 nicht anzuwenden.
Besondere Regelungen oder Möglichkeiten des Informationszuganges bestehen verfahrensgegenständlich für die Antragstellerin jedoch nicht, auch ist kein entsprechendes Register eingerichtet, aus dem die Informationen erlangt werden können.
Frist
Das Verfahren hinsichtlich privaten Informationspflichtigen gemäß § 1 Z 5 IFG ist in § 13 f IFG geregelt. Wurde die begehrte Information vom privaten Informationspflichtigen nicht erteilt, kann der Informationswerber binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist zur Informationserteilung einen Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit durch das Verwaltungsgericht stellen (§ 14 Abs 2 IFG). Dieser ist unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen (§ 14 Abs 5 IFG).
Die Frist zur Informationserteilung (ausgelöst durch den Antrag vom 17.09.2025) war zum Zeitpunkt der Antragstellung an das Gericht (21.10.2025) bereits abgelaufen, und wurde der Antrag fristgerecht innerhalb von vier Wochen gestellt.
Zum Inhalt des Informationsbegehrens
Verwaltungsgerichte sind dazu berufen, gegebenenfalls auszusprechen, „dass und in welchem Umfang Zugang [zu Informationen] zu gewähren ist“ (§ 14 Abs 8 IFG); auch ist gemäß § 6 Abs 1 IFG geregelt, dass wenn die Voraussetzungen der Geheimhaltungspflicht nur auf einen Teil der Information zutreffen, nur dieser der Geheimhaltung unterliegt. Mit anderen Worten: Sofern mehrere Informationen begehrt werden ist eine Prüfung hinsichtlich der einzelnen Informationen vorzunehmen und diesbezüglich ein unterschiedlicher Abspruch möglich (teilweise Gewährung und teilweise Nicht-Gewährung des Informationszugangs je nach Information). Wird Zugang zu mehreren Informationen begehrt, kann dem nicht pauschal das Bestehen von Geheimhaltungsgründen für einzelne dieser Informationen entgegengehalten werden (Lehofer, Informationsfreiheit vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2025/143).
Werden aber nicht mehrere verschiedene Informationen begehrt, sondern liegt in einem Punkt ein in sich geschlossenes Informationsbegehren vor, so ist dieses nach Ansicht des erkennenden Gerichts gesamthaft zu bewerten. Dies gilt auch dann, wenn für die teilweise Gewährung des Informationszuganges aufgrund eines solchen Informationsbegehrens erst eine detaillierte Prüfung der (Teil-)Informationen durch das Verwaltungsgericht erfolgen müsste, die ihm zumeist aber gar nicht selbst vorliegen. Dabei ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch der sich aus dem Gesamtkontext, einschließlich des Parteivorbringens und der Formulierung des Informationsbegehrens ergebende Wille des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, wobei ebenso zu beachten ist, ob die vom Beschwerdeführer allenfalls geltend gemachten Interessen überhaupt durch Erteilung von Teilinformationen erfüllt werden können.
Von einem in sich geschlossenen Informationsbegehren ist hinsichtlich der detaillierten Aufschlüsselung der Forderungen und Verbindlichkeiten „unter Angabe des Schuldners, der Beträge (inkl. allfälliger Umsatzsteuern) und der jeweiligen Fälligkeiten“ zu einem bestimmten Stichtag auszugehen. Anhand der Formulierung, die alle Teilinformationen in einem Satz miteinander verbindet, ist davon auszugehen, dass die Aufschlüsselung für die Antragstellerin dann von Interesse ist, wenn sich aus ihr Name von Gläubiger/Schuldner, Betrag und Fälligkeit ergibt, nicht aber beispielsweise nur Einzelbeträge und Fälligkeiten ohne die Namen von Schuldnern und Gläubigern oder ausschließlich die Fälligkeiten von Forderungen und Verbindlichkeiten ohne weitere Informationen. Das Informationsbegehren hinsichtlich dieser Aufstellung ist daher als in sich geschlossenes Begehren zu werten, über das im Ganzen zu entscheiden ist. Auch ist es nicht Aufgabe des erkennenden Gerichts, für alle Forderungen und Verbindlichkeiten im Einzelnen zu prüfen, ob und warum für diese ein Interesse an der Gewährung der Information oder deren Geheimhaltung besteht und/oder überwiegt, zumal diese Informationen gar nicht vorliegen.
Hinsichtlich einer Aufstellung der Forderungen und Verbindlichkeiten in der Art, wie sie in einer Jahresbilanz dargestellt sind, hat die Antragsgegnerin eingeräumt, diese erteilen zu wollen und dem Gericht auch einen Auszug der Jahresbilanz 2024 übermittelt. Dem kommt verfahrensgegenständlich jedoch keine Relevanz zu, da die Antragstellerin die Informationen wie beschrieben aufgeschlüsselt und zu einem bestimmten Stichtag begehrt (30.08.2025). Die auszugsweise vorgelegte Jahresbilanz 2024 erfüllt diese Forderungen nicht. Der Antragsgegnerin ist es freilich unbenommen, diese Informationen – auf die der Antrag nach Ansicht des erkennenden Gerichts aber gar nicht gerichtet ist – dennoch zu erteilen.
Interesse an der Informationserteilung und Geheimhaltungsinteressen - Allgemeines
Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs 1 IFG genannten Geheimhaltungsinteressen erforderlich und verhältnismäßig ist und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.
Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch für private Informationspflichtige und wird in § 13 Abs 2 IFG noch erweitert: Nicht zugänglich zu machen sind von diesen jene Informationen, soweit und solange dies in sinngemäßer Anwendung des § 6 oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung von deren Wettbewerbsfähigkeit erforderlich ist.
Das erkennende Gericht hat im Rahmen seiner Entscheidung insbesondere jene Interessen zu beurteilen, die die Antragstellerin bzw. Antragsgegnerin geltend machen. Darüber hinaus sind nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch die Interessen in die Entscheidung miteinzubeziehen, die offenkundig sind, auch wenn sie nicht geltend gemacht wurden. Ebenso sind solche Interessen zu wahren, bei denen eine Verletzung der Rechte von Dritten oder des öffentlichen Interesses droht, soweit diese ohne Vorbringen der Verfahrensparteien erkannt werden können.
Soweit ein informationspflichtiges Organ bzw. ein privater Informationspflichtiger im Rechtsmittelverfahren bekanntgibt, dass er nunmehr doch bereit ist, eine Information ganz oder teilweise zu erteilen, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts eine Prüfung der Geheimhaltungsinteressen ausschließlich im Hinblick auf eine etwaige Verletzung der Rechte von Dritten oder dem öffentlichen Interesse erforderlich, nicht aber im Hinblick auf Geheimhaltungsinteressen ausschließlich des Organs oder Informationspflichtigen, das darüber entsprechend verfügen kann.
Verfahrensgegenständlich kommt dem aber wie dargelegt ohnedies keine Relevanz zu.
Im gegenständlichen Verfahren wurde seitens der Antragstellerin vorgebracht, es liege ein
„klassisches Kontrollinteresse der Allgemeinheit“
vor, da es sich um die Offenlegung von Verbindlichkeiten und Forderungen einer öffentlich beherrschten KG handelt und die Transparenz über die Gebarung von öffentlichen Mitteln ein überragendes öffentliches Interesse darstellt bzw. ein öffentliches Interesse an der Transparenz über die finanzielle Situation einer kommunalen Gesellschaft besteht. Kurz ausgedrückt kann das Interesse sohin mit einer „Gebarungskontrolle“ umschrieben werden.
Die Antragsgegnerin macht geltend, dass ein Geheimhaltungsinteresse
gemäß § 6 Abs 1 Z 7 lit a (Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten) sowie
gemäß § 6 Abs 1 Z 7 lit a (Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen) und
gemäß § 13 Abs 2 IFG (wenn die Nicht-Erteilung zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit erforderlich ist)
besteht.
Weitere offenkundige Interessen an der Erteilung der Information oder deren Geheimhaltung sind nicht zu erkennen, einschließlich öffentlichen Interessen bzw. allfälligen Interessen von Dritten.
Dazu ist festzuhalten, dass § 6 Abs 1 Z 7 IFG darlegt, dass die Geheimhaltung „im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen“ liegen muss. Durch den Verweis in § 13 Abs 2 IFG auf die sinngemäße Anwendung dieser Bestimmungen ist aber nach Ansicht des erkennenden Gerichts davon auszugehen, dass diese Interessen auch solche sein können, die der Unternehmung selbst zukommen (zB der Schutz eigener Geheimnisse oder eigenen geistigen Eigentums). Eine andere Auslegung kann auch vom Gesetzgeber nicht intendiert sein und wäre systematisch nicht nachvollziehbar.
Prüfung der Interessen
Anzuerkennen ist das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Interesse an der Gebarungskontrolle (Kontrolle des Umgangs mit öffentlichen Mitteln), das ein legitimes Interesse gemäß IFG darstellt. Das öffentliche Interesse an Transparenz der wirtschaftlichen Betätigung einer gemeindeeigenen Gesellschaft ist auch verfassungsrechtlich gedeckt (Art 22a B-VG).
Die in § 6 Abs 1 Z 7 lit a IFG angesprochenen Gründe des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten orientieren sich am Grundrecht in § 1 DSG, Art 8 GRC sowie der DSGVO. Diese stehen einer Informationserteilung nicht von vornherein entgegen, vielmehr ist zu prüfen, in welchem Umfang die jeweiligen Interessen schutzwürdig sind. Auf einen angemessenen Ausgleich der Interessen ist hinzuwirken (Bußjäger in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 6 Rz 10 (Stand 1.4.2024, rdb.at)).
Jedermann hat gemäß § 1 Abs 1 DSG, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
Das Grundrecht auf Datenschutz geht dabei über den Rahmen des Privat- und Familienlebens hinaus und bis hinein in den Bereich des wirtschaftlichen oder politischen Lebens (Pollirer/Weiss/Knyrim/Haidinger, DSG4 § 1 (Stand 1.4.2019, rdb.at)). Unter den Begriff der personenbezogenen Daten fallen sohin nicht nur Daten, die das Privat- und Familienleben betreffen, sondern auch Daten über das Erwerbsleben oder über den Betrieb und das Unternehmen (VfSlg 12.228/1989, 18.975/2009).
Die Grundrechtsbestimmungen in §1 DSG erfassen nicht nur natürliche Personen, sondern auch juristische Personen als Grundrechtsträger. Daran hat die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl 2016 L 119, 1 (aber auch das im Gefolge erlassene Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, BGBl I 120/2017) nichts geändert (vgl. VfGH 12.03.2024, E 3436/2023). Nichts anderes kann für Personengesellschaften gelten.
§ 1 Abs 1 DSG schützt vor Weitergabe erhobener Daten und der Ermittlung von Daten (vgl. VfSlg 12.880/1991 und VfSlg 16.369/2001), sofern diese „geheim“ sind, was dann der Fall ist, wenn sie nur einem beschränkten Personenkreis bekannt oder nicht allgemein zugänglich sind. Geschützt sind jedoch nur Geheimnisse, an deren Wahrung ein schutzwürdiges Interesse besteht („relativer Geheimnisbegriff“). Die Beurteilung der Schutzwürdigkeit der Interessenlage hat nach einem objektiven Maßstab zu erfolgen; entscheidend ist, ob das Geheimhaltungsinteresse bei der gegebenen Fallgestaltung für jedermann und generell schutzwürdig ist. Ohne Zustimmung der Betroffenen sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig (Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht12, 2019, Rz 829).
Nach Ansicht des erkennenden Gerichts sind mit dem Namen von natürlichen Personen, juristischen Personen und Personengesellschaften verknüpfte Informationen zu Forderungen und Verbindlichkeiten, die nicht allgemein zugänglich und bekannt sind, solche personenbezogenen Daten, an denen ein schutzwürdiges Interesse von diesen Dritten besteht. Jede natürliche und juristische Person und Personengesellschaft – wobei hier gerade Dritte, und nicht die informationspflichtige Gesellschaft zu schützen sind – hat objektiv ein Interesse daran, dass andere Personen oder Gesellschaften nicht wissen, welche Verbindlichkeiten sie aufweisen oder Forderungen sie haben oder auch nur, wie hoch ihre Schulden sind oder wer bei Ihnen Schulden in welcher Höhe hat und auch nur, mit wem sie überhaupt in einer Vertragsbeziehung stehen. Hier stehen sich daher das Interesse an dem Erhalt dieser Informationen von Unternehmung der öffentlichen Hand einerseits und das Interesse Dritter am Schutz derartiger Daten andererseits gegenüber.
Im Übrigen macht die Antragsgegnerin Geschäftsgeheimnisse (§ 6 Abs 1 Z 7 lit b IFG) und eine Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit (§ 13 Abs 2 IFG) als Geheimhaltungsinteressen geltend.
Diese stehen nach Ansicht des erkennenden Gerichts in engem Zusammenhang; jedenfalls wird eine Veröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen grundsätzlich eine Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit nach sich ziehen, und sind Informationen, die eine Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit nach sich ziehen, wohl ebenso grundsätzlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse. Sie sind sohin nicht trennscharf zu prüfen.
Für die Beurteilung des Geheimhaltungsinteresses der Geschäftsgeheimnisse ist gemäß der Judikatur des VwGH auf das UWG (§§ 25a bis 26j UWG) zurückzugreifen. Auch wenn diese Bestimmungen auf den zivilrechtlichen Schutz von Geschäftsgeheimnissen abstellen, sind die darin festgelegten Kriterien für das Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen auch bei der Beurteilung der Frage heranzuziehen, ob durch die Erteilung einer Auskunft Geschäftsgeheimnisse verletzt werden können (VwGH 26.03.2021, Ra 2019/03/0128, Rz 53).
Geschäftsgeheimnis ist gemäß § 26b UWG eine Information, die
1. geheim ist, weil sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen zu tun haben, allgemein bekannt noch ohne weiteres zugänglich ist,
2. von kommerziellem Wert ist, weil sie geheim ist, und
3. Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Person ist, welche die rechtmäßige Verfügungsgewalt über diese Informationen ausübt.
Nach der Judikatur des OGH ist Geschäftsgeheimnis eine Tatsache, an deren Geheimhaltung ein im Geschäftsverkehr Tätiger ein erkennbares aus dieser seiner Eigenschaft abgeleitetes Interesse hat. Dieses Interesse besteht darin, die Verschlechterung der geschäftlichen Position im wirtschaftlichen Wettbewerb zu vermeiden. Zu den Geschäftsgeheimnissen gehören auch Auskünfte über Geschäftsabschlüsse und Geschäftsbedingungen (RS0040493).
Beispielhaft sind etwa Kunden- und Händlerlisten Geschäftsgeheimnisse (OGH 11.11.2021, 16 Ok 3/21h). Im Einkauf sind generell Bezugsquellen/Lieferanten und Preise, Konditionen sowie Kalkulationsgrundlagen, und im Verkauf Kundendaten, Preise, Vertriebswege und ähnliches als Geschäftsgeheimnisse qualifizierbar (Pollirer in Knyrim, DatKomm Checkliste 14 Geheimnisschutz DSGVO Rz 3 (Stand 1.12.2023, rdb.at)).
Da die Antragsgegnerin offensichtlich privatwirtschaftlich tätig ist, ist auf jeden Fall – und entgegen der Rechtsansicht der Antragstellerin – davon auszugehen, dass sie mit Dritten (anderen Unternehmen, die zB Infrastrukturleistungen erbringen) im Wettbewerb steht und auch sie sohin das Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen geltend machen kann; dies ergibt sich auch aus ihrem schriftlichen Vorbringen. Der Unternehmensgegenstand der „Infrastrukturentwicklung“, der sich aus dem Firmenbuch ergibt, und auch der von der Antragstellerin benannte Unternehmensgegenstand bestätigen dies. Das Vorbringen der Antragstellerin auf eine fehlende Markt- oder Konkurrenzsituation geht sohin ins Leere, da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass jedes privatwirtschaftliche Unternehmen mit Dritten im Wettbewerb steht; auf die Beschwerdeführerin trifft dies, wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung bereits dargelegt, jedenfalls zu.
Das erkennende Gericht geht davon aus, dass die geforderten Informationen – nämlich eine Aufschlüsselung der Forderungen und Verbindlichkeiten „unter Angabe des Schuldners, der Beträge (inkl. allfälliger Umsatzsteuern) und der jeweiligen Fälligkeiten– verfahrensgegenständlich jedenfalls Geschäftsgeheimnisse darstellen. Sie sind ganz offensichtlich geheim und nicht bekannt (andernfalls wäre auch das Informationsbegehren gar nicht erforderlich gewesen), haben einen kommerziellen Wert (Dritte können daraus viele Informationen über das Geschäftsgebaren ableiten, weshalb derartige Informationen auch für Mitbewerber finanziell wertvoll sind) und ist jedenfalls davon auszugehen, dass diese Daten – schon aufgrund der datenschutzrechtlichen Geheimhaltungsverpflichtungen – seitens der Antragsgegnerin geschützt werden; dies ergibt sich auch daraus, dass sie gerade nicht öffentlich bekannt sind. Um Geschäftsgeheimnisse handelt es sich auch nach der vorzitierten Judikatur des OGH, weil bei der Veröffentlichung die Verschlechterung der geschäftlichen Position im wirtschaftlichen Wettbewerb zu befürchten ist, wie nachfolgend dargelegt wird.
Für das erkennende Gericht ist die Argumentation der Antragsgegnerin nämlich auch hinsichtlich des Vorliegens einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit bei Bekanntgabe dieser Informationen an Dritte schlüssig, nachvollziehbar und ist dieser zu folgen: Werden diese Informationen öffentlich bekannt, können Dritte versuchen die Verhandlungsposition der Antragsgegnerin bei Vertragsgesprächen und Preisverhandlungen zu schwächen, da durch die Herausgabe der begehrten Information ersichtlich ist, mit wem die Antragsgegnerin in Vertragsbeziehungen steht und zu welchem Preis diese selbst Leistungen erbringt bzw. erbringen lässt. Insbesondere würden dadurch Konkurrenzunternehmungen strategische Informationen über Zahlungskonditionen und vertragliche Vereinbarungen gewinnen können. Dies würde Rückschlüsse auf die interne unternehmerische Kalkulation offenlegen und die Gesellschaft im Wettbewerb konkret benachteiligen. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt, dass konkrete Vertragskonditionen und Zahlungsziele nur den Vertragspartnern bekannt sind, weshalb durch die Offenlegungen der Fälligkeiten und der Beträge außenstehende Dritte versuchen könnten, die vertraglichen Leistungen gegenüber der Marktgemeinde A-Ort Orts- und Infrastrukturentwicklungs KG selbst bzw. gegenüber deren Vertragspartnern zu unterbieten.
Demnach geht das erkennende Gericht auch davon aus, dass die Erteilung der Information iSd § 13 Abs 2 IFG sowohl zur Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen als auch einer Beeinträchtigung von der Wettbewerbsfähigkeit der Antragsgegnerin führen und diese die entsprechenden Interessen auf Geheimhaltung geltend machen kann.
An den vorgenannten Geheimhaltungsinteressen ändert sich auch bei einer von der Beschwerdeführerin behaupteten, aber in keiner Hinsicht belegten Anzahl geringer potentieller Schuldner nichts, da selbst ein einzelner Schuldner ein Recht auf Datenschutz genießt und gerade bei nur einem Kunden oder Lieferanten ein besonders hohes Interesse an dessen Geheimhaltung besteht, da beispielsweise Abwerbungsversuche sich wirtschaftlich umso schwerer auswirken würden.
Zu berücksichtigen ist, dass die Antragstellerin die Informationen zu einem gewissen, unterjährigen Stichtag begehrt. Das Risiko der Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit betrifft nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch die Erteilung unterjähriger Informationen zu Verbindlichkeiten und Forderungen, da diesfalls durch beständige Abfragen kurzer Zeiträume oder einzelner Tage ein so genaues wirtschaftliches Bild der Gesellschaft erlangt werden kann, sodass daraus auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse geschlossen werden kann (zB Abschluss gewisser Verträge, Wegfall gewisser Vertragspartner, Preisgestaltung hinsichtlich gewisser Aufträge); daher ist zwischen der Erteilung von wirtschaftlichen Informationen auch zu unterscheiden, ob sie für ein Geschäftsjahr oder zu einem beliebigen unterjährigen Stichtag verlangt werden (wie hier). Sind aber die Informationen an sich nicht zu erteilen, ist eine weitere Prüfung des Stichtages rechtlich nicht relevant.
Durchführung einer Interessenabwägung
Auch wenn Geheimhaltungsinteressen vorliegen, führt dies nicht zwingend dazu, dass Informationen nicht zu erteilen sind. Informationen sind nur soweit und solange nicht zugänglich zu machen, soweit dies hinsichtlich der Geheimhaltungsinteressen erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, wobei alle in Betracht kommenden Interessen an der Informationserteilung und der Geheimhaltung gegeneinander abzuwägen sind (vgl. § 6 Abs 1 IFG).
Hinsichtlich des Begehrens der Aufschlüsselung der Forderungen und Verbindlichkeiten „unter Angabe des Schuldners, der Beträge (inkl. allfälliger Umsatzsteuern) und der jeweiligen Fälligkeiten“ zu einem bestimmten Stichtag ist sohin die Abwägung der bestehenden Interessen (die Gebarungskontrolle einerseits, und die Geheimhaltungsinteressen des Schutzes personenbezogener Daten, Geschäftsgeheimnissen und der Wettbewerbsfähigkeit andererseits) durchzuführen.
Dabei ist das Interesse an der Geheimhaltung zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten höher zu bewerten als jenes an der Informationserteilung: Ein allgemeines Interesse an der Gebarungskontrolle von Unternehmungen der öffentlichen Hand, das die Antragstellerin geltend macht, kann nicht dazu führen, dass derartige Daten von Dritten allgemein und pauschal verlangt werden können; auch würde dies den Anwendungsbereich des IFG so erweitern, dass eine große Zahl an Wirtschaftsdaten von Dritten, für die der Anwendungsbereich des IFG grundsätzlich gar nicht eröffnet wäre, durch Anfragen an Unternehmungen gemäß § 1 Z 5 IFG erlangt werden können. Das Recht von Dritten, derartige Daten geheimzuhalten – was immerhin gemäß § 1 Abs 1 DSG als Grundrecht in Verfassungsrang verankert ist – ist höher zu bewerten als die Gebarungskontrolle durch die interessierte Öffentlichkeit; überwiegende berechtigte Interessen an der Erteilung bestehen auch im Rahmen des IFG nicht. Auch eine Auflistung der Namen von Gläubigern und Schuldnern alleine – ohne Nennung von Geldbeträgen – könnte nach Ansicht des Gerichts nicht erfolgreich geltend gemacht werden, da auch der Schutz jener Information, mit wem „Jedermann“ Verträge abschließt, höher zu bewerten ist als das Interesse daran, zu erfahren, wer mit Unternehmen der „öffentlichen Hand“ Verträge abschließt.
Schon aus diesem Grund ist daher dem Informationsbegehren nicht zu entsprechen.
Auch das Interesse an der Geheimhaltung zur Wahrung des Rechts auf Schutz der Geschäftsgeheimnisse und Wettbewerbsfähigkeit der Antragsgegnerin ist verfahrensgegenständlich höher zu bewerten als jenes an der Informationserteilung: Ein allgemeines Interesse an der Gebarungskontrolle von Unternehmungen der öffentlichen Hand, das die Antragstellerin geltend macht, kann nicht dazu führen, dass die Unternehmungen große potentielle wirtschaftliche Nachteile in Kauf nehmen müssen. Das Recht der Antragsgegnerin, derartige – aus wirtschaftlicher Sicht sensible und geheime - Informationen geheimzuhalten ist höher zu bewerten als die Gebarungskontrolle durch die interessierte Öffentlichkeit, zumal es sich um wirtschaftlich extrem sensible Daten handelt, die unter anderem – wie dargelegt – im Detail die Preisgestaltung der Antragsgegnerin und von Dritten für gewisse Leistungen offenlegen können.
Die Geheimhaltung der Informationen ist gemäß § 6 Abs 1 IFG auch erforderlich, da gelindere Mittel wie die Anonymisierung nicht in Betracht kommen, weil gerade jene Informationen zu anonymisieren wären, die die Antragstellerin begehrt (Aufschlüsselung nach Name, Betrag und Fälligkeit). Die Nicht-Erteilung ist weiters verhältnismäßig. Dass die Informationen nicht gewährt werden, wirkt sich auf die Rechtsposition des Informationswerbers (Zugang zur Information zur Gebarungskontrolle) weniger schwer aus, als die Erteilung von derartigen Finanzinformationen über Dritte bzw. die Antragsgegnerin sich auf deren Rechtsposition auswirken würde (insb. deren verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs 1 DSG, auf Geheimhaltung von Betriebsgeheimnissen und einen fairen Wettbewerb sowie keine gegenüber anderen Unternehmungen erfolgende Benachteiligung in der Erwerbsausübung durch Offenlegung derartiger Informationen).
Da schon jedes der Geheimhaltungsinteressen für sich – nämlich sowohl der Schutz der personenbezogenen Daten von Dritten einerseits, als auch jener auf Wahrung der (hier eng miteinander zusammenhängenden) Geschäftsgeheimnisse sowie dem Schutz vor Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit andererseits – dazu führt, dass die Informationen nicht zu erteilen sind, gilt das umso mehr, wenn diese kumulativ betrachtet werden.
Zum Zurückweisungsbeschluss (B)
Der Antrag, der erst in der Stellungnahme vom 27.11.2025 (unzulässig) ausgeweitet wurde, auch die (geschäftsführende) Komplementärin der Antragsgegnerin gemäß dem Informationsbegehren vom 17.09.2025 zur Informationserteilung zu verpflichten, war als unzulässig zurückzuweisen.
Weder bezieht sich der Antrag vom 17.09.2025 auf die Komplementärin der Antragsgegnerin, sodass es schon an einem den Rechtschutzweg hinsichtlich der Informationsverweigerung durch die Komplementärin eröffnenden Antrag gemäß § 13 iVm § 7 IFG fehlt.
Noch wäre die Frist zur Antragstellung an das erkennende Gericht eingehalten, selbst wenn sich auch der Antrag vom 17.09.2025 auf die Komplementärin bezogen hätte. Wurde die begehrte Information vom privaten Informationspflichtigen nicht erteilt, kann der Informationswerber binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist zur Informationserteilung einen Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit durch das Verwaltungsgericht stellen (§ 14 Abs 2 IFG).
Die vierwöchige Frist zur Informationserteilung (ausgelöst durch den Antrag vom 17.09.2025) lief zum 15.10.2025 ab. Der Antrag vom 27.11.2025 wurde dann nicht innerhalb der vorgesehenen vierwöchigen Frist gestellt.
Der erweiterte Antrag vom 27.11.2025 erweist sich sohin als unzulässig und war zurückzuweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Eine mündliche Verhandlung konnte entfallen, da der Beschwerdeführer auf diese explizit verzichtet und die Antragsgegnerin keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat. Auch das erkennende Gericht erachtet einen solchen nicht für erforderlich. Weiters lassen die Akten erkennen, dass gemäß § 24 Abs 4 VwGVG die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
VI.Ergebnis:
Im Ergebnis ist sohin die Aufschlüsselung der Forderungen und Verbindlichkeiten „unter Angabe des Schuldners, der Beträge (inkl. allfälliger Umsatzsteuern) und der jeweiligen Fälligkeiten“ zu einem genannten Stichtag gemäß einer einer Abwägung der gegenseitigen Interessen nicht zu erteilen, da das Interesse an der Geheimhaltung der Informationen höher zu bewerten ist, als jenes an ihrer Erteilung, und die Geheimhaltung auch erforderlich und verhältnismäßig ist.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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