LVwG ST LVwG 50.13-4011/2025

LVwG 50.13-4011/2025Landesverwaltungsgericht17.12.2025

Regest

Hunde, Zucht, Aufzucht, Tierbestand, Tierhaltung, Haushalt, Bauwerk, Haustiere, Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 50.13-4011/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.50.13.4011.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Dr. Radlgruber über die Beschwerde der A, geb. ****, vertreten durch Rechtsanwalt B, C-Straße, A-Ort, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Hitzendorf vom 07.08.2025, zu GZ: B-2025-1303-00416, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.11.2025,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.08.2025, GZ.: B-2025-1203-00416, wurde Frau A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gemäß § 41 Abs 6 Stmk BauG, als Eigentümerin der Liegenschaft Grundstücks-Nr.: ***, EZ.: ***, KG.: B-Ort, ab sofort das Betreiben einer Hundezucht in dem gegenständlich befindlichen Wohnhaus und in allen weiteren baulichen Anlagen mit Gebäudeeigenschaft untersagt.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig und formal zulässige Beschwerde durch die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass Verfahrensmängel vorliegen würden und wurde auf das Erkenntnis des LVwG Wien vom 15.07.2021, VGW-112/077/2224/2021-10 verwiesen, wonach – auch partiell seiner anderen Rechtslage – unmissverständlich festgestellt worden sei, dass zwei Hündinnen für Zuchtzwecke den Charakter eines Wohngebiets und einer Wohnungswidmung nicht widersprechen würden.

Am 06.11.2025 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eine mündliche Verhandlung statt, bei der die Beschwerdeführerin, deren rechtsfreundliche Vertretung sowie ein Vertreter der belangten Behörde anwesend waren. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde das Erkenntnis verkündet.

Mit Schreiben vom 19.11.2025 wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses.

II.Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft mit Grundstücks-Nr.: ***, EZ.: ***, KG.: *** B-Ort.

Ebenso ist die Beschwerdeführerin registrierte und anerkannte Hundezüchterin der Hunderasse „Zwergschnauzer“ und betreibt seit dem Jahr 2011 eine Hundezucht.

Die Beschwerdeführerin hält drei Hündinnen zur Zucht und hat im Jahr maximal zwei Würfe. Neben den Hündinnen zur Zucht hält die Beschwerdeführerin drei weitere Zwergschnauzer, einen Mischlingshund sowie einen Dackel.

Aufgrund von Nachbarbeschwerden einer Nachbarin, durch die die erstinstanzliche Baubehörde über den Betrieb einer Hundezucht in Kenntnis gesetzt wurde, wurde am 24.07.2025 zum Zwecke der Feststellung, ob wie von der beschwerdeführenden Nachbarin behauptet, auf der gegenständlichen Liegenschaft eine Hundezucht betrieben wird eine baupolizeiliche Überprüfung durchgeführt.

Zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheins konnten keine baulichen Anlagen für die Hunde vorgefunden werden.

Mit gegenständlichem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin das Betreiben einer Hundezucht im Wohnhaus auf der gegenständlichen Liegenschaft untersagt.

III.Beweiswürdigung

Die Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Akteninhalt des erstinstanzlichen Verfahrensaktes sowie den Ergebnissen des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens, dabei insbesondere die Einvernahme der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2025

IV.Rechtliche Beurteilung:

Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, kann die bewusste Aufzucht und der damit verbundene Tierbestand mit der üblichen Tierhaltung in einem Haushalt nicht verglichen werden (VwGH vom 22.12.1992, Zl. 90/05/0031).

So hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Hundezucht im Widerspruch zur Flächenwidmung "Wohngebiet" steht, weil nicht gesagt werden kann, dass eine solche Zucht wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen vorwiegend der Bewohner des Wohngebietes im Sinne des § 22 Abs. 1 Oö ROG dient (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 1991, Zl. 91/05/0150, betreffend eine Karnickelzucht, zur vergleichbaren früheren oberösterreichischen Rechtslage).

Da sich schon allein daraus der Widerspruch zur Flächenwidmung ergibt, bedarf es keiner Lärmmessung durch Sachverständige hinsichtlich der von diesen Hunden ausgehenden Lärmimmissionen.

Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass es unerheblich ist, ob die Hundezucht gewerblich oder hobbymäßig ausgeübt wird (siehe die hg. Erkenntnisses vom 22. Dezember 1992, Zl. 90/05/0031, und vom 1. September 1998, Zl. 98/05/0060).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar zumindest die Haltung von ein oder zwei Hunden als für die gegenständliche Widmung jedenfalls typisch anzusehen; Bauwerke, welche einer Hundezucht dienen, können hingegen keinesfalls als der Befriedigung der typischen Bedürfnisse der Wohnbevölkerung dienend angesehen werden (z.B. VwGH vom 22.12.1992, Zl. 90/05/0031, in diesem Sinne auch zur Frage der im Wohngebiet üblichen Haustierhaltung VwGH vom 30.5.2007, Zl. 2005/06/0368).

In der beschwerdegegenständlichen Angelegenheit wurden zwar keine eigenständigen baulichen Anlagen zum Zwecke der Hundezucht verwendet, sondern hat diese im Wohnhaus der Beschwerdeführerin stattgefunden. Dennoch wurden 3 Hunde zu Hundezuchtzwecken gehalten, wie die Beschwerdeführerin selbst angegeben hat.

Die mit dem angefochtenen Bescheid angeordnete Untersagung des Betreibens einer Hundezucht war unter Zugrundelegung der höchstgerichtlichen Judikatur geboten und ist zu Recht erfolgt

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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