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LVwG 41.23-4903/2025•LVwG ST LVwG 41.23-4903/2025
LVwG 41.23-4903/2025Landesverwaltungsgericht17.12.2025
Tierabnahme, Gesundheitszustand, Katzen, Tierschutzgesetz, schlechter gesundheitlicher Zustand, Kosten für Verwahrung, Verschulden
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Dr. Rath über die Beschwerde der Frau A, geb. am ****, vertreten durch den gesetzlichen Erwachsenenvertreter Herrn B, geb. am ****, C-Straße, A-Ort, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 13.10.2025, GZ: BHSO-133625/2019-40,
z u R e c h t e r k a n n t:
I.Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark wurde Frau A gemäß § 37 Abs 2 Tierschutzgesetz (TSchG) verpflichtet, aufgrund der am 28.10.2024 erfolgten rechtmäßigen behördlichen Abnahme von acht Katzen die dadurch entstandenen Kosten innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu tragen. Die Kosten wurden wie folgt aufgeschlüsselt:
Tiertransport/Tierrettung € 350,50
Tierverwahrung € 1.640,24
Kommissionsgebühren für 3 halbe Std (á € 17,90) für 1 Amtsorgan€ 53,70
sohin insgesamt€ 2.044,44
Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen damit, dass aufgrund einer telefonischen Mitteilung durch den Bruder (B) der Beschwerdeführerin die belangte Behörde Kenntnis über die mangelhafte Katzenhaltung erlangt hatte. Am 28.10.2024 erfolgte bei Frau A, welche zum Abnahmezeitpunkt noch in B-Ort, D-Straße, wohnhaft war, die behördliche Abnahme von acht Katzen gemäß § 37 Abs 2 TSchG. Der Bruder und nunmehrige Erwachsenenvertreter der Beschwerdeführerin teilte der Behörde mit, dass er sich nicht dauerhaft um die Katzen kümmern könne und auch keine anderweitige Unterbringung organisieren könnte. Er ersuchte deshalb die Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark um Unterstützung bezüglich der Unterbringung der Katzen. Die Tiere wurde deshalb gemäß § 37 Abs 2 TSchG abgenommen. Durch die Abnahme, die Abholung und die Verwahrung der acht Katzen seien Kosten in der Höhe von € 2.044,44 entstanden. Die Abnahme der Tiere sei gemäß § 37 Abs 2 TSchG rechtmäßig erfolgt, da aufgrund der mehr als mangelhaften Haltungsbedingungen davon auszugehen war, dass Frau A in keinster Weise in der Lage gewesen wäre, dauerhaft für eine tierschutzgerechte Haltung zu sorgen.
Durch die Abholung sowie durch die Verwahrung der acht Katzen seien Kosten in der Höhe von € 2.044,44 entstanden und sei Frau A gemäß § 30 Abs 3 TSchG zur Kostentragung verpflichtet.
Dieser Bescheid wurde dem ausgewiesenen Erwachsenenvertreter zugestellt.
Dagegen wurde fristgerecht durch den Erwachsenenvertreter Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin und Tierhalterin zum Zeitpunkt der Tierabnahme bereits seit 24 Stunden im Krankenhaus in C-Ort in stationärer Behandlung gewesen wäre und an einer fortgeschrittenen Demenz gelitten hätte. Sie hätte ihre Wohnung verlassen müssen und hätte nicht selbst für ihre Tiere sorgen können. Zu diesem Zeitpunkt hätte es noch keinen gerichtlich bestellten Erwachsenenvertreter gegeben. Dieser wäre erst am 28.01.2025 bestellt worden.
Die Kosten der Verwahrung, Pflege, Verwertung oder Beseitigung von Tieren seien vom Tierhalter oder Tierbesitzer zu ersetzen, sofern dieser schuldhaft sei – aufgrund der schweren Demenz und Pflegestufe 5 sei dies bei Frau A auszuschließen. Zum Zeitpunkt der Tierabnahme wäre die Beschwerdeführerin aufgrund einer fortgeschrittenen Demenz nicht einsichtsfähig gewesen. Sie wäre nicht mehr in der Lage gewesen, den Zustand der Tiere zu beurteilen oder Pflichten zu erfüllen. Sie wäre zu diesem Zeitpunkt nicht vertreten gewesen, da der Erwachsenenvertreter erst ab dem 28.01.2025 bestellt worden sei.
Es liege daher aus Sicht des Erwachsenenvertreter kein schuldhaftes Verhalten vor. Die Tierabnahme wäre eine behördliche Schutzmaßnahme und keine Sanktion für Frau A gewesen. Weder die Betroffene noch der Bruder der Beschwerdeführerin, Herr B, hätten vorab eine schriftliche Zustimmung zu den Kosten erteilt, noch wären sie vorab darüber informiert worden, dass Kosten entstehen könnten. Es wäre keine Kostenvereinbarung unterzeichnet worden. Es wurde daher beantragt, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft über den Kostenersatz gemäß § 37 Abs 2 in der Höhe von € 2.044,44 aufzuheben oder deutlich zu kürzen, da die Beschwerdeführerin seit diesem Vorfall im Pflegeheim lebe und so gut wie ihre komplette Rente dafür Verwendung finden würde. Begründet wurde der Antrag damit, dass kein schuldhaftes Verhalten vorliegen würde, eine fehlende Einsichtsfähigkeit gegeben war und kein gesetzlicher Vertreter zum Zeitpunkt der Abnahme bestanden hätte.
Ergänzend hat der Erwachsenenvertreter der Beschwerdeführerin am 17.11.2025 eine Stellungnahme abgegeben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kosten für die Abholung der Katzen selbstverständlich seien, aber dass der Amtsarzt E bei der Abholung der Katzen die Krankheit der „Räude“ festgestellt hätte und im Nachsatz „diese Katzen sehen Sie nie wieder“. Es würde sich die Frage einer zwei/drei-wöchigen Tierverwahrung stellen, um Kosten zu generieren.
Um die in Rechnung gestellten Beträge überprüfen zu können, wurde vom Landesverwaltungsgericht Steiermark am 20.11.2025 eine Anfrage an die zuständige Abteilung des Landes gerichtet. Es wurde angefragt, auf welcher fachlichen Grundlage die der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark bekanntgegeben Kosten abgerechnet worden sind bzw. ob bereits die sachliche Angemessenheit überprüft wurde.
Mit E-Mail vom 24.11.2024 wurde eine Stellungnahme abgegeben und darin detailliert dargelegt, auf welcher Grundlage die Kosten der Tierverwahrung bzw. auch der Tierrettung verrechnet worden sind.
Diese Stellungnahme wurde dem Erwachsenenvertreter, der belangten Behörde und der Tierschutzombudsperson zum Parteiengehör übermittelt.
Die belangte Behörde hat ausgeführt, dass die Kosten in allen Aspekten angemessen sind und dass es bei Tierabnahmen und den bezughabenden gegenständlichen Kostenbescheiden auf ein etwaiges Verschulden nicht ankomme (vgl Herbrüggen/Wessely,Österreichisches Tierschutzrecht Band 1, vierte Aufl, 2025, § 30 Rn5).
Nach Ansicht der TSOP erscheint die durchgeführte Berechnung aufgrund der dem Schreiben beigelegten Vereinbarungen und Dokumente sowie der Höhe des Tagessatzes pro Tier plausibel.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat keine Stellungnahme abgegeben.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin hat bei der Wohnadresse B-Ort, D-Straße, acht Katzen gehalten. Aufgrund ihres Gesundheitszustandes musste die Beschwerdeführerin in stationäre Krankenhausbehandlung gebracht werden und hat der Bruder der Beschwerdeführerin und nunmehriger Erwachsenenvertreter der Beschwerdeführerin die Behörde telefonisch davon in Kenntnis gesetzt, dass er sich nicht dauerhaft um die Katzen kümmern könne und auch keine anderweitige Unterbringung organisiert werden kann. Aufgrund dieses Umstandes wurde am 28.10.2024 die behördliche Abnahme von acht Katzen durchgeführt. Die acht Katzen wurden dem Tierheim zur Verwahrung übergeben. Der Abtransport der Tiere wurde durch Vertreter des aktiven Tierschutzes durchgeführt und ist dabei gemäß Aufstellung für Personen- und Geräteeinsatz ein Betrag von € 350,00 in Rechnung gestellt worden. Die Katzen waren in einem derart schlechten gesundheitlichen Zustand, dass die meisten Katzen innerhalb von ca. drei Wochen verstorben sind. Eine Katze ist bis 29.12.2024 im Tierheim F verblieben, danach ist sie für verfallen anzusehen. Für die Unterbringung der Tiere wurde der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung eine Kostenaufstellung übermittelt und die Verwahrungskosten samt Kosten des Tiertransportes bzw. der Tierrettung mit dem nunmehrigen Bescheid der Tierhalterin A vorgeschrieben.
Hinsichtlich der verrechneten Kosten wurde von Seiten der zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung mitgeteilt, dass die Leistungsentschädigung auf Grundlage der gutachterlichen Stellungnahme der G (Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft) erfolgt ist. Die G hatte mit Schreiben vom 01.04.2022, GZ: ABT13-397263/2021-15, den Auftrag erhalten, eine nachvollziehbare, transparente und nachhaltige Entscheidungs- und Berechnungsgrundlage für neu abzuschließende Leistungsverträge mit den Vertragspartnern des Landes Steiermark im Bereich der Tierverwahrung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Grundlagen sowie der Empfehlungen des Handbuchs Tierheime zu erarbeiten.
Die Rechnungen bzw. die Kostenaufstellung wurden geprüft.
Das Land Steiermark entschädigt die behördliche Tierverwahrung auf Basis eines Leistungsmodells mit einer Bruttoverdienstvariante von € 1.700,00 pro Monat. Daraus ergab sich im Jahr 2023 ein Tagsatz für behördliche Verwahrung einer Katze von € 7,65. In den Verwahrungsverträgen ist eine Indexklausel verankert und musste die Leistungsentschädigung im Jänner 2024 somit ab 01.01.2024 auf € 8,08 pro Katze angepasst werden.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde, sowie aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren.
IV.Rechtsgrundlagen:
Die für das Verfahren wesentlichen rechtlichen Bestimmungen:
§ 30 Abs 1 und 2 TSchG:
„Entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere
(1) Die Behörde hat - soweit eine Übergabe an den Halter nicht in Betracht kommt - Vorsorge zu treffen, dass entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere an Personen, Institutionen und Vereinigungen übergeben werden, die eine Tierhaltung im Sinne dieses Bundesgesetzes gewährleisten können. Diese Personen, Vereinigungen oder Institutionen (im Folgenden: Verwahrer) haben die Pflichten eines Halters.
(2) Die vom Land und vom Verwahrer zu erbringenden Leistungen und das dafür zu entrichtende Entgelt sind vertraglich zu regeln.“
§ 37 Abs 2, 2a und 3 TSchG:
„Sofortiger Zwang
(2) Die Organe der Behörde sind verpflichtet, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Sie sind berechtigt, ein Tier Personen, die gegen §§ 5 bis 7 verstoßen, abzunehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist.
(2a) Organe der Behörde sind berechtigt, Personen, die gegen § 8 Abs. 2 und 3 oder § 8a verstoßen, die Tiere abzunehmen.
(3) Für abgenommene Tiere gilt § 30. Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme im Sinne des Abs. 2 die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere aller Voraussicht nach geschaffen, so sind sie zurückzustellen. Andernfalls sind die Tiere als verfallen anzusehen. Nach Abs. 2a abgenommene Tiere unterliegen dem Verfall im Sinne des § 17 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr. 52/1991.“
V.Erwägungen:
Gegenständlich wurde die belangte Behörde vom Bruder der Beschwerdeführerin davon in Kenntnis gesetzt, dass diese aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage ist, die von ihr gehaltenen Katzen ordnungsgemäß zu versorgen.
Auch der Bruder der Beschwerdeführerin und nunmehrige Erwachsenenvertreter hatte der Behörde mitgeteilt, dass er nicht in der Lage sei, sich dauerhaft um die Katzen zu kümmern und er könne auch keine anderweitige Unterbringung organisieren. Aufgrund dieses Umstandes war die Behörde verpflichtet, die Tiere abzunehmen und an Personen, Institutionen oder Vereinigungen zu übergeben, die eine Tierhaltung im Sinne des Tierschutzgesetzes gewährleisten können. Im vorliegenden Fall wurden die Tiere abgenommen und dem Tierheim F übergeben.
Gemäß § 30 Abs 3 erfolgt die Haltung der abgenommenen Tiere, solange sich diese in der Obhut der Behörde befinden, auf Kosten und Gefahr des Tierhalters.
Ausdrücklich festzuhalten ist, dass die Vorschreibung der Verwahrungskosten nicht an ein Verschulden des Tierhalters gebunden sind. Es ist im ersten Schritt zu prüfen, ob die Tierabnahme rechtmäßig erfolgt ist. Gegenständlich bestand darüber kein Zweifel. Die gegen die Tierabnahme erhobene Maßnahmenbeschwerde wurde auch zurückgezogen und wurde somit die Tierabnahme rechtmäßig rechtskräftig.
Zum Beschwerdevorbringen, wonach die Beschwerdeführerin dement sei und damit gesundheitlich nicht in der Lage sei, eine ordnungsgemäße Haltung der Katzen durchzuführen, sie dabei aber kein Verschulden treffe, wird festgehalten, dass die Vorschreibung der Kosten für die Verwahrung der Tiere getrennt von einem allenfalls durchzuführenden Strafverfahren wegen Missachtung der Haltungsbedingungen zusehen ist.
Aus dem Akt der belangten Behörde lässt sich aber auch entnehmen, dass gegen die Beschwerdeführerin kein Strafverfahren wegen Übertretung des Tierschutzgesetzes eingeleitet werden wird.
Unabhängig davon, sind aber die Kosten der Tierverwahrung der Beschwerdeführerin in Rechnung zu stellen, da die Abnahme der Katzen rechtmäßig erfolgt ist und durch die Beschwerdeführerin nicht für eine ordnungsgemäße Tierhaltung gesorgt werden konnte.
Die der Beschwerdeführerin verrechneten Kosten für die Tierverwahrung sind auf Plausibilität überprüft worden und sind daher als sachlich richtig und notwendig anzusehen.
Aufgrund dieser Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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