LVwG ST LVwG 30.25-4371/2025

LVwG 30.25-4371/2025Landesverwaltungsgericht09.12.2025

Regest

Unrichtige Bezeichnung Empfänger, Fortlassung akademischer Grad, Einpersonenhaushalt, Auskunftspflichtiger, unrichtige Angabe Empfängernamen, mangelnde Mitwirkungspflicht, separate Verwaltungsübertretungen, kein fortgesetztes Delikt, Bundesstatistikgesetz 2000

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.25-4371/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.30.25.4371.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn G, A-Ort, D-Straße, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 08.09.2025, GZ: BHWZ/617250009175/2025,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 iVm § 28 Abs 1 und § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 147/2024 (im Folgenden VwGVG), wird der am 28.10.2025 verbesserten Beschwerde vom 07.10.2025 keine Folge gegeben und das bekämpfte Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch dieses Bescheides die Angabe „Datum/Zeit: ab 17.02.2025“ lautet und der Passus „… zumindest bis zum 19.03.2025 …“ entfällt sowie die Ersatzfreiheitsstrafe „auf Rechtsgrundlage § 16 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 34/2024“, gestützt wird.

II.Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses den Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren im Ausmaß von € 20,00 zu bezahlen; - dies bei sonstiger Exekution.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 50/2025 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Auf Grundlage der von Seiten der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft Weiz mit Eingabe vom 13.10.2025 vorgelegten Beschwerde und des dieser angeschlossenen Verwaltungsstrafaktes ergibt sich, dass Herrn G mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 08.09.2025 eine Übertretung des Bundesstatistikgesetzes 2000 iVm der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung unter Verhängung nachstehender Strafe wie folgt zur Last gelegt wurde:

„1. Datum/Zeit:17.02.2025 – 19.03.2025

Ort: A-Ort, D-Straße

Funktion:Auskunftspflichtiger

Aufgrund der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend über die Erwerbsstatistik und Wohnungsstatistik 2010 (Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 - EWStV 2010), BGBl. II Nr. 111/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2020, war die Bundesanstalt Statistik Österreich (Statistik Austria) verpflichtet, statistische Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten 1. Erwerbsstatistiken und 2. Wohnungsstatistiken für Kalenderquartale und -jahre zu erstellen und zu veröffentlichen. Bei der gegenständlichen Erhebung bestand gemäß § 9 Abs. 1 der zitierten Verordnung i.V.m. § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000 idgF Auskunftspflicht für alle volljährigen Angehörigen der Privathaushalte, die in die Stichprobe einbezogen sind.

Sie wurden gemäß § 8 EWStV 2010 idgF mit Schreiben der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 30.12.2024 nachweislich auf Ihre Auskunftspflicht hingewiesen und dazu aufgefordert, einen Termin ab sofort telefonisch mit Frau X zu vereinbaren. Die Befragung musste im Zeitraum von 13.01.2025 – 16.02.2025 stattfinden.

Sie sind Ihrer Auskunftspflicht im 1. Quartal 2025 bis zur gesetzlichen Bearbeitungsfrist am 16.02.2025 trotz Aufforderung und entsprechender Belehrung, mittels Schreiben vom 30.12.2024 zumindest bis zum 19.03.2025 nicht nachgekommen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 9 Z 1 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2021 i.V.m. § 8 und § 9 Abs. 1 EWStV 2010, BGBl. II Nr. 111/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2020

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 100,00

0 Tage(n) 15 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 66 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Darüber hinaus wurde behördlicherseits ausgesprochen, dass der Beschuldigte auf Rechtsgrundlage § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens zu bezahlen habe, sodass der zu zahlende Gesamtbetrag € 110,00 betrage.

Den Strafbescheid begründend ging die belangte Behörde unter Bezugnahme auf die Anzeige der Bundesanstalt Statistik Österreich sowie die von Behördenseite ergangene Strafverfügung an den Beschuldigten unter Wiedergabe seines Einspruchs im Ergebnis davon aus, dass der Haushalt des Beschuldigten aufgrund des Schreibens der Bundesanstalt Statistik Österreich gemäß der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung in die Mikrozensus-Erhebung einbezogen worden sei und Herr G als Auskunftspflichtiger zur Teilnahme an der Befragung gesetzlich verpflichtet gewesen sei, dieser jedoch der Auskunftspflicht im 1. Quartal 2025 bis zur gesetzlichen Bearbeitungsfrist dem 16.02.2025 nicht nachgekommen sei und damit die Verpflichtung des § 9 Bundesstatistikgesetz 2000 im erforderlichen Zeitraum nicht entsprochen worden sei, weshalb der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung verwirklicht worden sei.

In subjektiver Hinsicht wurde behördenseitig im Ergebnis von einem Ungehorsamsdelikt ausgegangen und festgehalten, dass dem Beschuldigten ein Entlastungsbeweis nicht gelungen sei, und im Verfahren keine Umstände hervorgekommen seien, wonach der Beschuldigte subjektiv nicht in der Lage gewesen wäre, die der Bestrafung zugrundeliegende Norm zu befolgen und wurde in subjektiver Hinsicht von Seiten der Behörde vom Verschuldensgrad der Fahrlässigkeit ausgegangen.

Strafbemessend ging die Verwaltungsstrafbehörde mangels Bekanntgabe der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten im Rahmen der behördlicherseits getroffenen Einschätzung von Einkommen im Ausmaß von € 1.090,00, Schulden von € 10.900,00, keinem Vermögen und Sorgepflichten für ein Kind aus und legte weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe zugrunde. Durch die Missachtung der Auskunftspflicht habe der Beschuldigte die mit der Gewinnung des entsprechenden Datenmaterials verbundenen Interessen in einem nicht unbedeutenden Ausmaß verletzt und sei der Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung daher nicht als unerheblich anzusehen. Mit dem Vorbringen habe sich der Beschuldigte lediglich auf den „Empfängernamen“ gestützt und nicht auf die ihm angelastete Verwaltungsübertretung und vermöge das Beschuldigtenvorbringen mangelndes Verschulden nicht aufzuzeigen.

Gegen dieses Herrn G am 11.09.2025 zugestellte Straferkenntnis erhob dieser mit Schriftsatz vom 07.10.2025 rechtzeitig Beschwerde an das Verwaltungsgericht, welcher im Detail Folgendes zu entnehmen ist:

„[Bescheid: BHWZ/617250009175/2025]RQ 64 728 220 9 AT

Betreff: Rechtsmittel der Beschwerde auf Grund des Namensrechtes

Sehr geehrte Bezirkshauptmannschaft Weiz,

sehr geehrte K,

Über die natürliche Person G wird für die juristische Person G ohne Einlassung in den öffentlichen Rechtskreis das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht.

Weder der von der BH Weiz referenzierten Rechtsnorm in der Strafverfügung vom 02.06.2025, noch der in der Straferkenntnis angeführten Rechtsnorm vom 08.09.2025 wurde widersprochen, sondern wie im Antwortschreiben vom 18.06.2025 formuliert, wird Beschwerde eingelegt weil für den von der STATISTIK AUSTRIA verwendete Personennamen und dessen Schreibweise keine Zuständigkeit erkannt wurde und diese Zuständigkeit trotz mehrmaliger schriftlichen Anfrage an die STATISTIK AUSTRIA, nicht nachgewiesen wurde.

Speziell auch deshalb wird Beschwerde eingebracht, weil die STATISTIK AUSTRIA die selbe statistische Erhebung an zwei unterschiedliche Empfängernamen adressiert hat, nämlich einmal an den Empfängernamen "G" [BHWZ/617250009175/2025] und einmal an den Empfängernamen "G" [BHWZ/617250018500/2025]. Sodas aus einer statistischen Erhebung der STATISTIK AUSTRIA und dem daraus folgenden Delikt, zwei Strafverfügungen [BHWZ/617250009175/2025 und BHWZ/617250018500/2025] hervorgegangen sind.

Welcher Personenname, in welcher Schreibweise, ist Zuständig für die Erfüllung der von der BH Weiz genannten Rechtsnormen auf Grund von welchen Nachweisen?

Zusammengefasst, richtet sich die Beschwerde gegen die nicht geklärte Zuständigkeit, der von der STATISTIK AUSTRIA angeschriebenen Personennamen und der zweifach eingebrachten Anzeige für den selben Delikt.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung wird beantragt.“

Herr G entsprach in der Folge auch dem verwaltungsgerichtlichen Verbesserungsauftrag, indem er mit Eingabe vom 28.10.2025 seine Beschwerde hinsichtlich des „Begehrens“ dahingehend ergänzte, dass er ersuchte, das Verwaltungsverfahren einzustellen.

Mit hg. Schreiben vom 17.10.2025 wurde die Statistik Austria im Verfahrensgegenstand um Stellungnahme zum Sachverhalt unter Vorlage der einschlägigen Aktenteile, bezogen auf die Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer, ersucht und nahm diese mit Schreiben vom 19.11.2025 zum Sachverhalt unter Vorlage der geforderten Nachweise Stellung, welche den Verfahrensparteien in der Folge auch im Vorfeld der für 05.12.2025 anberaumten öffentlichen mündlichen Gerichtsverhandlung übermittelt wurde.

Diesem Schreiben der Statistik Austria ist Folgendes zu entnehmen:

„…

Allgemeines zum Mikrozensus

Durch den Mikrozensus werden Grundinformationen zu den Bereichen Erwerbsstatistik und Wohnungsstatistik aktuell gehalten. Zudem werden die wichtigsten Veränderungen der wirtschaftlichen und sozialen Lage der österreichischen Wohnbevölkerung festgestellt. Zur Messung von Veränderungen —etwa in der Haushaltszusammensetzung, dem Bildungsstand, der Erwerbstätigkeit, dem Stundenausmaß der Erwerbstätigkeit in der Referenzwoche, Betreuungsverpflichtungen, dem Wohnungsaufwand u. v. m. —sind fünf Befragungen vorgesehen, jeweils im Abstand von 13 Wochen (bezogen auf die Referenzwoche). Die erhobenen Daten dienen national unter anderem dem Verbraucherpreisindex (VPI), der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (VGR) sowie diversen Strukturindikatoren.

Der Mikrozensus liefert jene Daten, die die Republik Österreich im Rahmen europäischer Statistiken über Personen und Haushalte an EUROSTAT bereitzustellen hat. Pro Quartal werden rund 22.500 Haushalte in Österreich befragt.

Der Mikrozensus ist eine Stichprobe mit Fünftelrotation, d.h. quartalsweise beendet ein Fünftel der Haushalte den Befragungszyklus und ein Fünftel neuer Haushalte beginnt damit. Die Basis zur Stichprobenziehung bildet das Zentrale Melderegister (ZMR), aus dem per Zufallsauswahl die Haushalte ausgewählt werden.

Gemäß § 8 EWStV 2010 idgF. sind alle volljährigen Angehörigen der Privathaushalte, die in die Stichprobe einbezogen sind, zur Auskunftserteilung verpflichtet. D.h. all jene Personen, die an der Stichprobenadresse wohnhaft sind. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Statistik Austria) erhält zum Zwecke der Erstellung von Bevölkerungsstatistiken den Meldedatenbestand für die Gesamtbevölkerung Österreichs vom Zentralen Melderegister (ZMR). Dieser Datensatz enthält eine Adresse, die verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen „Zur Person" (bPK-ZP) und „Amtliche Statistik" (bPK-AS), Geburtsdatum und Geschlecht, jedoch keinen Namen. Zur Stichprobenziehung für den Mikrozensus werden aus diesem Datenbestand jene Adressen entfernt, die innerhalb der letzten 10 Jahre in die Stichprobe des Mikrozensus gezogen worden sind. Aus den verbleibenden Adressen werden österreichweit rund 4.500 Adressen von Privathaushalten innerhalb jedes Bezirks zufällig gezogen (Simple Random Sampling). Zu den verschlüsselten bPK-ZP und bPK-AS der an diesen Adressen hauptgemeldeten Personen werden vom Bundesministerium für Inneres die Namen der Personen, die an diesen Adressen mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, aus dem ZMR rückübermittelt. Die Namen der Stichprobenpersonen sind zum Zeitpunkt der Stichprobenziehung somit nicht zugänglich, sondern erst wesentlich später. In Folge werden zur Durchführung der Erhebung die Personen in der Stichprobe von Statistik Austria mittels RSb-Schreiben angeschrieben.

Im vorliegenden Fall erhielt die Bundesanstalt Statistik Österreich (Statistik Austria) die folgenden Daten:

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]

Herr G behob das RSb-Schreiben am 08.01.2025.

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]

Am 16.01.2025 wurde der RSb vom Absender „G" als Einschreiben zurückgesendet. Am RSb-Kuvert waren folgende Informationen ersichtlich: das Adressenfeld wurde mit grünen Textmarker durchgestrichen, das CN15-Etikett der Post hatte die Kennzeichnung „verzogen". Da dies einen Widerspruch zu den elektronischen Daten des Zustellers darstellte, wurde vom Bereich Personen- und Haushaltserhebungen am 14.02.2025 eine manuelle ZMR-Recherche durchgeführt mit dem Ergebnis einer gültigen Hauptwohnsitzmeldung.

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Nun folgen Details zu bisherigen Wellen:

Der Haushalt der Stichprobenadresse D-Straße, A-Ort ist vom 1. Quartal 2025 bis inkl. 1. Quartal 2026 in der Stichprobe der Mikrozensusbefragung.

Erste Befragungswelle (MZ 89): Erhebungszeitraum 13.01.2025 bis 16.02.2025:

Mit RSb-Schreiben vom 30.12.2024 - Druckdatum - (Beilage I), adressiert an „G", wurde der Haushalt erstmalig über die gesetzlichen Grundlagen, Detailinformationen zur Mikrozensus-Erhebung und dessen fünf Befragungen, sowie die Rechtsfolgen einer Nichtteilnahme informiert. Hr. G übernahm das RSb-Schreiben (Zustellnachweis siehe Beilage II). Der Brief wurde geöffnet und darin findet sich der Vermerk, „Alle Personen in Ihrem Haushalt sind Teil der Stichprobe". Wie vorangegangen bereits erwähnt wurde der RSb geöffnet und als Einschreiben zurückgesendet. (Beilage HI)

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In Folge findet sich das Protokoll der Erhebungsperson Frau X vom 14.02.2025:

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In einem Schreiben an den B informierte Herr G wie folgt „Über die natürliche Person G wird für die juristische Person G ohne Einlassung in den öffentlichen Rechtskreis das Schreiben vom Adressant STATISTIK AUSTRIA, welches am 21.07.2025 eingegangen ist und an den Empfängernomen „G" gerichtet ist, ungeöffnet retourniert. Grund ist die nicht erkennbare Zuständigkeit für den Empfängernamen.“ (Beilage VII)

Wir haben diese Zeilen dahingehend interpretiert, dass unser erstes Anschreiben dahin kritisiert wird, dass der Beistrich zwischen „G" und G fehlte. Da wir für den öffentlichen Bereich gewöhnlich mit genormten Datenbankfeldern arbeiten, bleiben individuelle Wünsche dieser Art unberücksichtigt. Ebenso kann die Schreibweise „G als Halter von Dipl.-Ing. (FH) G; G" nicht zur Anwendung kommen.

Da Herr G am 04.04.2025 ein Schreiben an die Bundesanstalt Statistik Österreich (Statistik Austria) verfasst hat und sich mit „G als Halter von G D-Straße " vorstellig machte, wurde der akademische Titel in die Datenbank aufgenommen und für Anschreiben betreffend Folgewellen verwendet.

Anzumerken ist, dass RSb-Schreiben von der Bundesanstalt Statistik Österreich (Statistik Austria) mit dem Empfängernamen „G" sowie „G" vom betroffenen Rechtssubjekt mit „i.A. G" entgegengenommen werden.

Wie eingangs dokumentiert, enthielt das Stichprobenfile keinen akademischen Titel. Die Überprüfung ergab eine Hauptwohnsitzmeldung des Herrn G an dieser Adresse, ohne weitere Wohnsitzmeldung anderer Personen. Somit ist eine eindeutige Zuordnung gegeben.

Die fünf Schreiben von „G als Halter von G" blieben seitens des Bereiches Personen- und Haushaltserhebungen unbeantwortet, da keine die Sache betreffende Frage gestellt wurde. Für jeglichen Schriftverkehr, der nicht den vom Beschwerdeführer gewollten Empfängernamen-Modus umsetzt, wurde im Schriftstück durch den Beschwerdeführer eine Gebühr für den Absender angekündigt. Es wurde daher entschieden, den -den Mikrozensus-Erhebung betreffenden- Schriftverkehr in vorgesehener Weise fortzusetzen.

Im Folgenden finden sich die protokollierten Statusinformationen der Wellen 1 bis 4:

Zweite Befragungswelle (MZ 90): Erhebungszeitraum 14.04.2025 bis 18.05.2025: RSb-Informationsschreiben an Empfänger ausgefolgt Auskunft nicht erteilt, Anzeige am 25.06.2025 versandt. (Beilage 111-IV)

Dritte Befragungswelle (MZ 91): Erhebungszeitraum 14.07.2025 bis 17.08.2025: RSb-informationsschreiben an Empfänger ausgefolgt Auskunft nicht erteilt, Anzeige am 18.09.2025 versandt. (Beilage V-VI)

Die zuständige Erhebungsperson gab am 12.08.2025 zu Protokoll: „Der Verpflichtung zur Auskunftserteilung im Rahmen der dritten Mikrozensus-Erhebungswelle (MZ 91) kam Herr G nicht nach. Der Datensatz wurde mit dem Ergebnis „Verweigerung bzw. keine Auskunftserteilung (trotz RSb bzw. Motivationsbrief)" als Verweigerung und mit folgendem Sachverhalt abgeschlossen:

14.7. : erster telefonischer Kontaktversuch. Bitte um Rückruf wegen Terminvereinbarung auf mobilbox gesprochen.

17.7. : offenbar war meine Telefonnummer geblockt

28.7. : meine Telefonnummer ist weiter geblockt, ich kann nicht einmal eine Nachricht hinterlassen.

12,8.: da noch immer keine Kontaktaufnahme durch die ZP erfolgt ist, suche ich persönlich ZP an ihrer Adresse D-Straße auf.

Auf meine Frage ob ZP diesmal bereit ist, die Fragen des Mikrozensus zu beantworten, da ZP jetzt ja auch so wie gefordert korrekt mit Titel von der Statistik Austria angeschrieben worden ist, reagiert ZP ausgesprochen unfreundlich: "Mit Ihnen spreche ich nicht, kommuniziere mit Statistik Austria nur schriftlich..."

Auf meinen Einwand, dass ZP ja am PC mitlesen könne, was gefragt und was geantwortet wird, bekomme ich nur wieder: "Die Statistik hat mich angezeigt, mache alles nur schriftlich, legen Sie mir alles schriftlich vor ….. Gehen Sie ich hab noch Arbeit"

ZP war leider ausgesprochen unfreundlich, die Konsequenzen einer neuerlichen Verweigerung konnten ZP auch nicht veranlassen, an der Befragung teilzunehmen. wk 601065"

Vierte Befragungswelle (MZ 92): Erhebungszeitraum 13.10.2025 bis 16.11.2025: RSb-Informationsschreiben an Empfänger ausgefolgt. (Beilage VIII-IX)

Das Protokoll über die vierte Befragungswelle zeigt ein weiteres Argument der Stichprobenperson für die Nichtteilnahme auf:

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]

Rechtsgrundlagen des Mikrozensus

Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 - EWStV. 2010, BGBl. II Nr. 111/2010 idF BGBl. II Nr. 475/2020

Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 idgF.

Verordnung (EU) 2019/1700 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen und den delegierten Rechtsakten sowie Durchführungsbestimmungen gemäß dieser Verordnung

Fazit

Einen Zustellmangel können wir nicht erkennen, da Herr G auf RSb-informationsschreiben betreffend die Mikrozensus-Erhebung weder mit noch ohne akademischen Titel mit einer Teilnahme reagierte. Mit der Unterschrift der Abholbestätigungen der RSb-Schreiben von Welle 1 bis 4 und den dokumentierten Anschreiben von Herrn G an die Bundesanstalt Statistik Österreich (Statistik Austria) war kein Zweifel an der Identifizierbarkeit des Bewohners des Objektes gegeben. Eine dem Reisepass nicht entsprechende Schreibweise des Empfängernamens macht die Zustellung nicht ungültig.

Wir danken für die Möglichkeit der detaillierten Offenlegung.

Die Zeugenladung für die Bundesanstalt Statistik Österreich wird die Bereichsleitung für Personen- und Haushaltserhebungen Frau T wahrnehmen. Eine Online-Teilnahmemöglichkeit wurde erbeten.

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]

Beilagen:

RSb-Schreiben vom 30.12.2024 (Beilage I)

Zustellnachweis (Beilage II)

RSb-Schreiben vom 31.03.2025 (Beilage III)

Zustellnachweis (Beilage IV)

RSb-Schreiben vom 30.06.2025 (Beilage V)

Zustellnachweis (Beilage VI)

Gesamter Schriftverkehr - Schreiben vom 04.04.2025, 23.07.2025, 20.08.2025 und 28.08.2025 (Beilage VII)

RSb-Schreiben vom 29.09.2025 (Beilage VIII)

Zustellnachweis (Beilage IX)“

Im Rahmen des Parteiengehörs gab Herr G folgende weitere Stellungnahme ab:

„…

über die natürliche Person G, wird für die juristische Person G, ohne Einlassung in den öffentlichen Rechtskreis nachstehender Wille eingebracht, das:

i.Personen, die auf Grund von nicht erkennbarer Zuständigkeit und nicht nachgewiesener Zuständigkeit strafrechtlich verfolgt werden, frei von Schuld bleiben.

Dieser Wille ist als Eingabe unabdingbar mit dem Verfahren verbunden und wird erneut, mündlich bei der Verhandlung eingebracht.

Es besteht die aktuelle Rechtsauffassung, das Strafverfahren nur dann gültig sind, wenn die Zuständigkeit des Empfängernamen mit buchstabengetreuer Schreibweise des versicherten Namen gegeben ist.

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass gültigen Rechtsnormen nicht widersprochen wurde und das entstehende Rechtsfolgen der Person angenommen werden.“

Im Verfahrensgegenstand wurde die anberaumte öffentliche mündliche Gerichtsverhandlung am 05.12.2025 durchgeführt und anlässlich dieser die Vertreterin der Bundesanstalt Statistik Österreich Frau T zeugenschaftlich und der Beschwerdeführer als Verfahrenspartei einvernommen. Ein Vertreter der belangten Behörde war bei dieser Amtshandlung nicht anwesend.

Im Zuge dieser Amtshandlung wurde der Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer erörtert und mit diesem auch ein „Rechtsgespräch“ geführt, wobei dieser auf die Beschwerde und seine Eingaben verwies und festhielt, dass die Zuständigkeit für den Namen, welcher im Avisoschreiben der Statistik Austria verwendet wurde, nicht nachgewiesen sei und wurde in diesem Zusammenhang verwaltungsgerichtlicherseits auch ausgeführt, dass ein Name selbst nicht Träger von Rechten und Pflichten sein könne und dies die Person sei, welche den Namen trage. Beschwerdeführerseitig wurde in diesem Zusammenhang festgehalten, dass der Anwesende nicht „die Person“ sei und brachte er zum Erstavisoschreiben vom 30.12.2024 vor, dass der Wortlaut im Avisoschreiben sehr irreführend sei, zumal dort „von der im Haushalt bewohnten Adresse“ gesprochen werde und gab er in diesem Zusammenhang überdies auch an, kein Normunterworfener zu sein, jedoch den Rechtsnormen nicht zu widersprechen und für die Person Rechtsfolgen anzunehmen, wobei beschwerdeführerseitig auch darauf verwiesen wurde, dass am Label des zurückgeschickten Dokumentes „verzogen“ angekreuzt gewesen sei und werde die Etikettierung im Schreiben der Statistik Austria bestritten und wurde hinsichtlich der Zeugenaussage der Zeugin T auch noch bemerkt, dass Frau X auch mitgeteilt worden sei, dass keine Zuständigkeit für den Empfängernamen gegeben sei und das Schreiben an die Statistik Austria zurückgeschickt worden sei. Beschwerdeführerseitig wurde auch festgehalten, dass es ihm bei der Zurücksendung um den Nachweis der Zuständigkeit und nicht um die Schreibweise des Namens gegangen sei und stellte er auch die Frage, welchen Bezug der Name und dessen Schreibweise mit einem öffentlichen Dokument habe, das die Zuständigkeit nachweise und verwies darauf, dass im Reisepass der Name des Beschwerdeführers richtig ersichtlich sei, nämlich „G“.

Von Seiten der Zeugin T wurde im Zuge der Verhandlung Folgendes ausgeführt:

„Über Befragen durch das Gericht gebe ich an, dass es das Erstavisoschreiben 30.12.2024 gab, welches in der Folge auch am 08.01.2025 übernommen wurde, wobei in diesem Erstavisoschreiben auch die Befragungswellen ersichtlich sind und der Ablauf der Befragung dargestellt wird, insbesondere auch die Ansprechperson für die Erstbefragung, welche kraft Verordnung persönlich durchzuführen ist, Frau X, mit der bezughabenden Telefonnummer genannt ist. Im Erstavisoschreiben ist es so, dass alle dem Haushalt angehörigen, volljährigen Personen an der Stichprobenadresse, welche in die Erhebung einbezogen wurden, zur Auskunft verpflichtet sind und an der Befragung mitwirken müssen. Am 16.01.2025 wurde das Erstavisoschreiben rückgestellt, wobei es zuvor geöffnet worden sein musste.

Angegeben wird über Befragen, dass die Stichprobe aufgrund der Adresse gezogen wird und in der Erstphase der Stichprobenziehung der Name eines Haushaltsangehörigen nicht bekannt ist. Über eine elektronische Schnittstelle wird in der Folge erst der Name von Seiten des Innenministeriums bekannt gegeben. Bevor das Erstavisoschreiben an den Haushaltsangehörigen ergeht, haben wir die Daten bereits von Seiten des Innenministeriums erhalten. Das Bundesministerium für Inneres liefert die Daten anhand des Zentralen Melderegisters. Grundsätzlich müssten akademische Grade daher, wenn sie im ZMR eingetragen sind, auch von Seiten des Innenministeriums bekannt gegeben werden. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass Personen gar nicht an der Stichprobenadresse wohnhaft sind, weshalb auch die Erstbefragung durch unsere genannte Erhebungsperson durchzuführen ist. Unsere Erhebungsperson X war am 13.02.2025 dort.

Die Statistik Austria geht insofern von einer mangelnden Mitwirkung aus, als eine Erhebung nicht hat durchgeführt werden können, insbesondere auch aufgrund der Anwesenheit von Frau X vor Ort, welche versucht hat, den Sachverhalt zu erheben. Der zurückgesendete Brief wurde geöffnet, die Person hat reagiert und auch unmittelbar anlässlich der Erhebung durch Frau X wurde nicht mitgewirkt.

Quartalsmäßig werden 22.500 Personen befragt, in die Stichprobe kommen 4.500 neu und meiner Meinung nach hat die mangelnde Mitwirkung sehr wohl eine Auswirkung. Wie sich das rechnerisch auswirkt, kann ich nicht angeben. Anzugeben ist, je mehr an der Befragung nicht mitwirken, desto ungenauer wird das Ergebnis. Diese statistische Erhebung bewirkt auch eine monatsweise, quartalsweise und jährliche Meldung an Eurostat in Luxemburg.“

Von Beschwerdeführerseite wurde in diesem Zusammenhang festgehalten, dass am Label des zurückgeschickten Dokumentes „verzogen“ angekreuzt gewesen sei und wird die Etikettierung im Schreiben der Statistik Austria bestritten.

Von Beschwerdeführerseite wurde zur obigen Aussage auch bemerkt, dass der Frau X auch mitgeteilt worden sei, dass keine Zuständigkeit für den Empfängernamen gegeben sei und das Schreiben an die Statistik Austria zurückgeschickt wurde.

Über Befragen des Beschwerdeführers hielt die Zeugin weiterst fest:

„Befragt zum im Schreiben angeführten „bestimmten Empfängernamenmodus“ gebe ich an, dass ich glaube, verstanden zu haben, dass der Beschwerdeführer als natürliches Subjekt mit „G“ angesprochen werden wollte und im Rechtsverkehr mit „G“.

Ich beziehe mich nur auf das Protokoll von Frau X, welches im übermittelten Schreiben wiedergegeben wurde.

Zu zwei verschiedenen Schreibweisen des Namens des Beschwerdeführers gebe ich an, dass in dem Moment, als wir den Namen mit dem akademischen Grad aufgrund der ZMR-Anfrage, die wir durchführten, erfuhren, diesen auch derart verwendeten. Es ist ein Einpersonenhaushalt und hat es beim Erstavisoschreiben die Beifügung des akademischen Grades nicht gegeben und in der Folge schon. Es hat das größte Bemühen gegeben, den Namen in der Folge korrekt zu verwenden, so wie er für uns ersichtlich war.“

Nach Durchführung der Zeugen- und Parteieneinvernahme wurde weiteres Vorbringen nicht erstattet und wurden auch weitere Beweisanträge nicht gestellt.

Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens geht das Landesverwaltungsgericht Steiermark von folgendem verfahrensrelevanten Sachverhalt aus:

Gemäß § 8 EWStV 2010 idgF. sind alle volljährigen Angehörigen der Privathaushalte, die in die Stichprobe einbezogen sind, zur Auskunftserteilung verpflichtet. D.h. all jene Personen, die an der Stichprobenadresse wohnhaft sind. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Statistik Austria) erhält zum Zwecke der Erstellung von Bevölkerungsstatistiken den Meldedatenbestand für die Gesamtbevölkerung Österreichs vom Zentralen Melderegister (ZMR). Dieser Datensatz enthält eine Adresse, die verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen „Zur Person" (bPK-ZP) und „Amtliche Statistik" (bPK-AS), Geburtsdatum und Geschlecht, jedoch keinen Namen. Zur Stichprobenziehung für den Mikrozensus werden aus diesem Datenbestand jene Adressen entfernt, die innerhalb der letzten 10 Jahre in die Stichprobe des Mikrozensus gezogen worden sind. Aus den verbleibenden Adressen werden österreichweit rund 4.500 Adressen von Privathaushalten innerhalb jedes Bezirks zufällig gezogen (Simple Random Sampling). Zu den verschlüsselten bPK-ZP und bPK-AS der an diesen Adressen hauptgemeldeten Personen werden vom Bundesministerium für Inneres die Namen der Personen, die an diesen Adressen mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, aus dem ZMR rückübermittelt. Die Namen der Stichprobenpersonen sind zum Zeitpunkt der Stichprobenziehung somit nicht zugänglich, sondern erst wesentlich später. In Folge werden zur Durchführung der Erhebung die Personen in der Stichprobe von Statistik Austria mittels RSb-Schreiben angeschrieben.

Im vorliegenden Fall erhielt die Bundesanstalt Statistik Österreich (Statistik Austria) die folgenden Daten:

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]

Der Privathaushalt mit der Stichprobenadresse A-Ort, D-Straße, wurde in eine Stichprobenerhebung (Mikrozensus-Erhebung) der Statistik Austria mit dem Erstavisoschreiben vom 30.12.2024 unter Bekanntgabe nachstehender Terminübersicht für die Befragungen, insbesondere auch betreffend die Erstbefragung im Rahmen der Erwerbs- und Wohnungsstatistik (Mikrozensus), einbezogen:

Woche, in der die Befragung stattfinden soll:

Ende der gesetzlichen Befragungsfrist:

1. Befragung

13.01. 2025 – 19.01.2025

16.02. 2025

2. Befragung

14.04. 2025 – 20.04.2025

18.05. 2025

3. Befragung

14.07. 2025 – 20.07.2025

17.08. 2025

4. Befragung

13.10. 2025 – 19.10.2025

16.11. 2025

5. Befragung

12.01. 2026 – 18.01.2026

15.02. 2026

Der Beschwerdeführer wurde in schriftlicher Form in diesem Schreiben vom 30.12.2024, welches ihm am 07.01.2025 auch nachweislich zugestellt wurde, über den Erhebungszweck und die getroffenen Datenschutzmaßnahmen sowie die gesetzliche Auskunftspflicht und die Befragung betreffenden Themen sowie in Bezug auf die 5 Befragungswellen informiert und erfolgte auch eine Belehrung in Bezug auf die Verweigerung der Auskunft. Dieses standardmäßige Avisoschreiben wurde von Seiten der Bundesanstalt Statistik Österreich vor der ersten Mikrozensus-Erhebung in Form des genannten Avisobriefes an den Haushalt des Beschwerdeführers gesendet und der Avisobrief vom 30.12.2024 dem Beschwerdeführer von diesem am 08.01.2025 auch persönlich übernommen. Am 16.01.2025 wurde der RSb vom Absender „G" als Einschreiben nach Öffnung zurückgesendet. Am RSb-Kuvert waren folgende Informationen ersichtlich: das Adressenfeld wurde mit grünen Textmarker durchgestrichen, das CN15-Etikett der Post hatte die Kennzeichnung „verzogen". Da dies einen Widerspruch zu den elektronischen Daten des Zustellers darstellte, wurde vom Bereich Personen- und Haushaltserhebungen am 14.02.2025 eine manuelle ZMR-Recherche durchgeführt, mit dem Ergebnis einer gültigen Hauptwohnsitzmeldung. Dem verfahrensgegenständlichen Haushalt gehörte auch während des Tatzeitraums fallbezogen keine weitere Person mit dem Namen „G“ an und gibt es in Bezug auf die Befragungen normierte Fristen und kann die jeweilige Befragung nur innerhalb dieser vorgegebenen Zeiträume wirksam durchgeführt werden; - dies auch im Hinblick auf die von Seiten der „Statistik Austria“ zu erstattende Meldung an EUROSTAT, wobei die Erstbefragung im Zeitraum 13.01.2025 bis 16.02.2025 (Ende der gesetzlichen Befragungsfrist 16.02.2025) stattzufinden hatte und eine telefonische Terminvereinbarung mit Frau X, Telefon: 0664/3845556, für die Befragung diesem Schreiben folgend stattfinden sollte. Von Seiten des Beschwerdeführers wurde ein Termin nicht vereinbart. Im Rahmen eines persönlichen Kontaktes mit der zuständigen auch im Avisoschreiben angeführten Erhebungsperson Frau X am 13.02.2025 wollte Herr G an der Erhebung nicht teilnehmen und teilte der Erhebungsperson mit, dass von der Statistik Austria im Anschreiben der Name falsch geschrieben sei, zumal der Titel „Dipl.-Ing.“ fehle und außerdem müsse der Name wie im Reisepass geschrieben sein; „Familienname mit Blockbuchstaben anschließend ein Strichpunkt und dann der Vorname“. Beschwerdeführerseitig wurde der Erhebungsperson gegenüber angegeben, dass wenn der Name nicht genau so geschrieben sei, es sich nicht um ihn handle und er dann gar nicht antworten dürfe, wobei er auch auf die juristische Person verwies und angab, dass er nicht zur Auskunftserteilung berechtigt sei.

Die Erstbefragung und Folgebefragungen betreffen einen nicht persönlichen Teil, hinsichtlich dessen jeder Haushaltsangehörige Auskunft erteilen kann und muss. Dieser Teil des Fragebogens betrifft den sogenannten Wohnungsfragebogen und gibt es daneben jedoch noch die sogenannte Arbeitskräfteerhebung im Rahmen des Fragebogens, welche ab 15. Jahren persönlich jeweils beantwortet werden müssen.

Trotz Information über die bestehende Auskunftspflicht wirkte der Beschwerdeführer im 1. Quartal 2025 bis zum Ende der normierten Bearbeitungsfrist am 16.02.2025 auch nach Aufforderung und entsprechender Belehrung im von ihm übernommenen Erstavisoschreiben vom 30.12.2024 an der statistischen Erhebung somit nicht mit und ist dieser daher seiner gesetzlichen Mitwirkungsverpflichtung zur Beantwortung von Fragen im Rahmen der Mikrozensus-Erhebung diesbezüglich nicht nachgekommen.

Aufgrund der an die Bundesanstalt Statistik Österreich beschwerdeführerseits in der Folge gerichteten Schreiben wurde der akademische Titel des Beschwerdeführers in die Datenbank aufgenommen und nach dem 04.04.2025 für Anschreiben betreffend Folgewellen verwendet.

Die Statistik Austria hat im Zusammenhang mit der Mikrozensus-Erhebung die Aufgabe Veränderungen und zwar in Bezug auf die jeweiligen Wellen zu berechnen, wobei es Veränderungen gibt, wenn ein Datensatz – wie gegenständlich – anlässlich der Erstbefragung in Bezug auf die Veränderung nicht dargestellt werden konnte. Auch wenn sich ein Stichprobenfehler dadurch ergibt, hat dieser für sich genommen noch keine tragenden Auswirkungen, jedoch würde dies, wenn es bei zahlreichen Befragungen dazu kommen würde, das Ergebnis verfälschen und dieses nicht den geforderten Genauigkeitsanforderungen entsprechen. Aufgrund der Befragungen erfolgt sogar monatsweise eine Meldung an EUROSTAT (Verwaltungseinheit der europäischen Union zur Erstellung amtlicher europäischer Statistiken mit Sitz in Luxemburg).

Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.800,00, hat Sorgepflichten für ein 25 Jahre altes Kind, seine Tochter, welche studiert und besitzt er an Vermögen ein kleines Einfamilienhaus mit Grund, wobei eine monatliche Rate zur Tilgung der Wohnbauförderung von € 70,00 an Belastungen von ihm zu bezahlen sind.

Der Beschwerdeführer ist zum Tatzeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten gewesen.

Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich die gegenständlichen Feststellungen im Wesentlichen bereits aus der schriftlichen Darlegung des Sachverhalts der Statistik Austria – Bundesanstalt Statistik Österreich im Schreiben vom 19.11.2025 ergeben, welcher im Zuge der Verhandlung auch durch die zeugenschaftlich einvernommene Vertreterin und Zeugin T inhaltlich unmittelbar bestätigt werden konnte.

Was die Zustellung des an den Beschwerdeführer ergangenen Avisoschreibens vom 30.12.2024 anlangt, so ist der öffentlichen Urkunde des Zustellnachweises zu entnehmen, dass dieses Dokument dem Beschwerdeführer am 07.01.2025 nachweislich zugestellt wurde und er dieses selbst am 08.01.2025 persönlich übernahm und in der Folge nach Öffnung am 16.01.2025 als Einschreiben mit dem Absender „G“ an die Statistik Austria zurücksendete.

Dass an der Stichprobenadresse eine weitere Person mit gleichem Namen, mit oder ohne akademischen Grad, wohnhaft war, wurde beschwerdeführerseitig weder behauptet noch fand ein solcher Sachverhalt eine Stütze in den Daten des abgefragten Melderegisters.

Dass auch der persönliche Kontakt zuletzt am 13.02.2025 mit dem Erhebungsorgan der Statistik Austria Frau X scheiterte ist dem bezughabenden Protokoll zu entnehmen, aus welchem sich auch ergibt, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Fehlens der Angabe seines akademischen Grades im Anschreiben davon ausging, an der Erhebung nicht mitwirken zu dürfen und daher an der Mikrozensus-Erhebung nicht teilnehmen wollte.

Was die mangelnde verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers betrifft, so wird in diesem Zusammenhang auf den Auszug der belangten Behörde über die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers verwiesen.

In Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes unter die nachstehenden Gesetzesbestimmungen bzw. Verordnungsbestimmungen hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 38 VwGVG ordnet an, dass soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit der Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die maßgebenden Regelungen des Bundesgesetzes über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 2000), BGBl. I Nr. 163/1999 idF BGBl. I Nr. 205/2021 lauten zum Tatzeitpunkt 17.02.2025 wie folgt:

§ 66 Abs 1 Bundesstatistikgesetz 2000:

„Strafbestimmungen

Verwaltungsübertretung

(1) Wer den Mitwirkungspflichten gemäß §§ 9 und 10 sowie § 25a Abs. 3 nicht nachkommt oder im Rahmen einer Befragung gemäß § 9 oder § 25 Abs. 4 wissentlich unvollständige oder nicht dem besten Wissen entsprechende Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.

[…]“

§ 67 Bundesstatistikgesetz 2000:

„Verwaltungsstrafbehörde

Für Bestrafungen gemäß § 66 Abs. 1 ist in erster Instanz jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Mitwirkungs- oder Auskunftspflichtige seinen Hauptwohnsitz hat, bei Fehlen eines Hauptwohnsitzes der sonstige Wohnsitz. Trifft die Mitwirkungs- oder Auskunftspflicht juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften oder Unternehmungen, so ist für die örtliche Zuständigkeit deren Sitz maßgebend; bei Fehlen eines Sitzes der Ort, in dem hauptsächlich die Tätigkeit ausgeübt wird.“

§ 9 Z 1 Bundesstatistikgesetz 2000:

„Mitwirkungspflichten

Mitwirkungspflichten der Auskunftspflichtigen

Bei einer Befragung gemäß § 6 Abs. 1 Z 10 oder einer Ermittlung von Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 sind die Auskunftspflichtigen zu folgendem verpflichtet:

1. Zur rechtzeitigen, vollständigen und dem besten Wissen entsprechenden Auskunftserteilung über jene Daten, die Erhebungsmerkmal der angeordneten statistischen Erhebung sind. Der Auskunftspflichtige kann jedoch auch einen Dritten mit der Wahrnehmung dieser Verpflichtung betrauen.

[…]“

§ 6 Abs 1 Z 10 Bundesstatistikgesetz 2000:

„Arten statistischer Erhebungen

(1) Sofern in der Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2 nichts anderes bestimmt ist, können statistische Erhebungen bei Wahrung der für die jeweilige Statistik erforderlichen Qualitätsstandards, insbesondere der Grundsätze gemäß § 14 Abs. 1 sowie § 24, und unter Wahrung der Grundsätze des Datenschutzes der Datenschutz-Grundverordnung durch Verordnung auf folgende Arten und in nachstehender Rangordnung beginnend mit Z 1 angeordnet werden:

[…]

10. Befragung der Auskunftspflichtigen.

[…]“

Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Erwerbsstatistik und Wohnungsstatistik 2010 (Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 – EWStV 2010), BGBl. II Nr. 111/2010 idF BGBl. II Nr. 475/2020, lauten wie folgt:

§ 1 EWStV 2010:

„Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) 2019/1700 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen und den delegierten Rechtsakten sowie Durchführungsbestimmungen gemäß dieser Verordnung, der Verordnung (EU) 2016/792 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex und der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union statistische Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten

1. Erwerbsstatistiken und

2. Wohnungsstatistiken

für Kalendermonate, -quartale und -jahre zu erstellen und zu veröffentlichen.“

§ 2 Z 2 EWStV 2010:

„Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

2. Privathaushalt: Alle in einer Wohnung oder einer sonstigen Unterkunft zusammen lebenden Personen, soweit sie nicht unter Z 1 fallen.

…“

§ 3 EWStV 2010:

„Die Erhebungen sind bei den Privathaushalten in jedem Kalenderquartal und bei den Anstaltshaushalten einmal jährlich durchzuführen.“

§ 5 Abs 3 EWStV 2010:

„Im Rahmen der Stichprobe gemäß § 6 (Mikrozensus) sind durch Befragung der Angehörigen privater Haushalte zu erheben:

1. die Merkmale gemäß § 4 Z 1 und 2, ausgenommen den Gehalt oder Lohn des Betroffenen, soweit diese als Verwaltungsdaten zum Erhebungszeitpunkt nicht verfügbar sind, und

2. die Merkmale gemäß § 4 Z 3 sowie die Größe und die Ausstattung der Wohnung, das Rechtsverhältnis an der Wohnung, die Zahl der Wohnungen im Gebäude und das Jahr der Errichtung des Gebäudes.“

§ 6 EWStV 2010:

„Die Bundesanstalt hat für die Erhebung der Merkmale gemäß § 5 Abs. 3 die Stichprobe entsprechend Artikel 12, Anhang II und Anhang III der Verordnung (EU) 2019/1700 festzulegen.“

§ 7 EWStV 2010:

„(1) Für die Durchführung der Erhebung gemäß § 5 Abs. 1 und 2 gilt § 6 Abs. 1 bis 3, 7 und Abs. 8 Z 1 bis 3 des Registerzählungsgesetzes sinngemäß.

(2) Für die Befragung im Rahmen der Stichprobe (§ 5 Abs. 3) hat die Bundesanstalt entsprechend § 6 die Haushalte aus den gemäß gemäß § 16b Abs. 1 des Meldegesetzes 1991 für die Wanderungsstatistik erhaltenen Meldedaten auszuwählen und die verschlüsselten bPK-ZP der Angehörigen der ausgewählten Haushalte dem Zentralen Melderegister in elektronischer Form zu übermitteln, das zum jeweiligen verschlüsselten bPK-ZP verknüpft mit dem zugehörigen verschlüsselten bPK-AS Namen, Geburtsdatum, Geschlecht und Adresse des Hauptwohnsitzes der betreffenden Person der Bundesanstalt in elektronischer Form bekannt zu geben hat.

(3) Innerhalb von zehn Jahren darf eine Stichprobenadresse nur in bis zu fünf aufeinander folgenden Kalenderquartalen in die Befragung einbezogen werden.

(4) Die Bundesanstalt hat für jeden privaten Haushalt, der in die Stichprobe einbezogen ist, eine Referenzwoche je Kalenderquartal, zu bestimmen, über die Auskunft bei der Befragung gemäß § 5 Abs. 3 zu erteilen ist, sofern die Verordnung (EU) 2019/1700 und die Durchführungsbestimmungen gemäß dieser Verordnung keinen anderen Referenzzeitraum festlegt(Anm. 1). Für die Befragung über den Wohnungsaufwand (§ 5 Abs. 3 Z 2) gilt der Vormonat der Befragung als Referenzzeitraum. Die Referenzwochen sind gleichmäßig über das gesamte Jahr zu verteilen. Die Befragung hat im Regelfall in der Kalenderwoche nach der Referenzwoche, spätestens aber innerhalb von fünf Wochen nach der Referenzwoche, zu erfolgen; nur im dritten Kalenderquartal sind noch spätere Befragungen ausnahmsweise zulässig.

(5) Die Erstbefragungen im Stichprobenhaushalt sind in Form persönlicher Befragungen durch Interviewer (Face-to-Face) durchzuführen. Die Folgebefragungen können auch im Wege telefonischer Interviews oder online durchgeführt werden. Die Auswahl aus diesen Erhebungsmethoden ist von der Bundesanstalt nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung zu treffen. Zur Durchführung der Folgebefragungen ist die Verwendung der Befragungsinhalte der Vorquartale in personenbezogener Form zulässig.“

§ 8 EWStV 2010:

„Alle volljährigen Angehörigen der Privathaushalte, die in die Stichprobe einbezogen sind, sind zur Auskunftserteilung verpflichtet. Bei minderjährigen Personen obliegt die Auskunftserteilung dem zum Haushalt zugehörenden gesetzlichen Vertreter. Können Menschen mit Behinderung, die volljährig sind, die erforderlichen Auskünfte auch unter Einsatz von alternativen Kommunikationsformen, wie etwa Gebärdensprache, nicht erteilen, sind diese Auskünfte vom Erwachsenenvertreter oder einer für diesen Zweck bevollmächtigten Person einzuholen. Der Auskunftspflichtige kann jedoch einen anderen volljährigen Haushalts- oder Familienangehörigen mit der Auskunftserteilung betrauen.“

§ 9 EWStV 2010:

„(1) Die Auskunftspflichtigen (§ 8) sind verpflichtet, vollständig, rechtzeitig und nach bestem Wissen Auskunft zu erteilen.

(2) Eine allenfalls ergänzend zur Erhebung gemäß § 5 Abs. 3 durchgeführte Befragung unterliegt nicht der Auskunftspflicht, worüber die Bundesanstalt die Befragten zu belehren hat. Eine Auskunftsverpflichtung für ergänzend zur Erhebung gemäß § 5 Abs. 3 durchgeführte Befragungen kann nur mittels gesonderter rechtlicher Anordnung erfolgen.“

§ 11 EWStV 2010:

„(1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Auskunftspflichtigen gemäß § 8 vor der erstmaligen Befragung in schriftlicher Form über den Erhebungszweck und die getroffenen Datenschutzmaßnahmen zu informieren.

(2) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.“

§ 5 VStG:

„Schuld

(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(1a) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.“

§ 16 Abs 1 VStG:

„Ersatzfreiheitsstrafe

(1) Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

[…]“

§ 19 VStG:

„Strafbemessung

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

§ 20 VStG:

„Außerordentliche Milderung der Strafe

Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.“

§ 32 Abs 3 StGB:

„Allgemeine Grundsätze

[…]

(3) Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.“

Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat und ist der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtes die „Sache“ des bekämpften Bescheides, wobei hinsichtlich des Prüfungsumfanges § 27 VwGVG normiert, dass das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen hat (vgl. z.B. VwGH am 22.05.2019, Ro 2017/04/0025).

Gegenständlich wurde der Haushalt des Beschwerdeführers an der besagten Stichprobenadresse nachweislich in die genannte Mikrozensus-Erhebung einbezogen und war der Beschwerdeführer als Angehöriger dieses Haushaltes auch verpflichtet, als Auskunftspflichtiger mitzuwirken und hatte er rechtzeitig vollständig und dem besten Wissen entsprechend Auskunft über jene Daten zu erteilen, welche Erhebungsmerkmal der angeordneten statistischen Erhebung sind (vgl. § 9 Z 1 Bundesstatistikgesetz 2000). Nach § 6 Abs 1 Z 10 Bundesstatistikgesetz 2000 können statistische Erhebungen durch Verordnung auch durch Befragung des Auskunftspflichtigen angeordnet werden. Nach § 5 Abs 3 der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 sind die darin angeführten Merkmale sowie Daten im Rahmen der Stichprobe gemäß § 6 (Mikrozensus) durch Befragung der Angehörigen privater Haushalte zu erheben, wobei der Privathaushalt grundsätzlich alle in einer Wohnung oder sonstige Unterkunft zusammenlebenden Personen betrifft (vgl. § 2 Z 2 leg. cit.) und sind die Erhebungen bei den Privathaushalten in jedem Kalenderquartal durchzuführen (vgl. § 3 leg. cit.), wobei die Bundesanstalt für die Erhebung der Merkmale gemäße § 5 Abs 3 leg. cit. die Stichprobe entsprechend Artikel 12 Anhang II und Anhang III der Verordnung (EU) 2019/1700 festzulegen hat. Für die Durchführung der Erhebung und die Befragung ist § 7 Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 maßgebend, wobei nach Abs 4 leg. cit. die Bundesanstalt für jeden privaten Haushalt, der in die Stichprobe einbezogen ist, eine Referenzwoche je Kalenderquartal zu bestimmen hat, über die Auskunft bei der Befragung gemäß § 5 Abs 3 leg. cit. zu erteilen ist, sofern die Verordnung (EU) 2019/17 und die Durchführungsbestimmungen gemäß dieser Verordnung keinen anderen Referenzzeitraum festlegt und gilt für die Befragung über den Wohnungsaufwand (§ 5 Abs 3 Z 2 leg. cit.) der Vormonat der Befragung als Referenzzeitraum. Die Referenzwochen sind gleichmäßig über das gesamte Jahr zu verteilen und hat die Befragung im Regelfall in der Kalenderwoche nach der Referenzwoche spätestens aber innerhalb von 5 Wochen nach der Referenzwoche zu erfolgen und lediglich im 3. Quartal sind noch spätere Befragungen ausnahmsweise zulässig (vgl. § 7 Abs 4 leg. cit.). Die Erstbefragungen sind in Form persönlicher Befragungen durch Interviewer (Face-to-Face) durchzuführen und können die Folgebefragungen auch im Wege telefonischer Interviews oder online durchgeführt werden (vgl. § 7 Abs 5 leg. cit.). Nach § 8 dieser Verordnung sind alle volljährigen Angehörigen des Privathaushaltes der in die Stichprobe einbezogen wurde zur Auskunftserteilung verpflichtet.

Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer das verordnungsmäßig vorgesehene (vgl. § 11 leg. cit.) Avisoschreiben der Statistik Austria erhalten und sich mit der Statistik Austria in Bezug auf die Durchführung der Befragungen nicht in Verbindung gesetzt und auch eine Beantwortung der Befragung anlässlich der persönlichen Vorsprache der die Ersterhebung durchführenden Erhebungsperson im Ergebnis abgelehnt, wobei dem Avisoschreiben folgend die Erstbefragung von 13.01.2025 bis 19.01.2025 stattfinden sollte und das Ende der verordnungsmäßig vorgesehenen Befragungsfrist („gesetzliche Befragungsfrist“) der 16.02.2025 war. Der Beschwerdeführer hat somit an der Erstbefragung nicht teilgenommen, indem dieser sich nicht mit der Statistik Austria, wie vorgesehen, zur Durchführung der Befragung in Verbindung setzte und die Erstbefragung anlässlich der persönlichen Vorsprache der Erhebungsperson der Statistik Austria Frau X zuletzt am 13.02.2025 verweigerte.

Soweit der Beschwerdeführer in seinem rechtzeitigen Einspruch vom 18.06.2025 darauf hinweist, dass der Empfängername „G“ nicht bekannt sei, wodurch der Brief ungeöffnet retourniert worden sei, so gilt es festzuhalten, dass aus der öffentliche Urkunde des Zustellnachweises klar ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer das Erstavisoschreiben vom 30.12.2024 am 08.01.2025 nach Zustellung am 07.01.2025 auch persönlich übernahm und ihm daher der Inhalt des bezughabenden Schreibens der Statistik Austria bekannt sein hätte müssen und handelt es sich - entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers - bei „G“ und „G“ nicht um unterschiedliche Rechtspersonen, insbesondere ist „G“ keine juristische Person. Der Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH am 11.10.1995, 95/03/0231 und VwGH am 06.05.1997, 97/08/0022) hielt auch fest, dass die unrichtige Bezeichnung des Beschuldigen als Empfänger durch Fortlassung des akademischen Grades keinen Zweifel bewirken kann, dass ein Schriftstück für den Beschuldigten bestimmt war, wenn kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass sich eine andere Person des sonst gleichen Namens an der selben Anschrift aufgehalten hatte, was den Feststellungen folgend im Verfahrensgegenstand nicht der Fall war. Diese Grundsätze sind auf den in Rede stehenden Fall, insbesondere im Zusammenhang mit der Übermittlung des Avisoschreibens durch die Statistik Austria, zu übertragen, wobei von Seiten der Statistik Austria auch nachvollziehbar dargelegt wurde, dass dieser die Namen der Stichprobenpersonen zum Zeitpunkt der Stichprobenziehung nicht zugänglich sind, sondern erst später, auch wenn das Avisoschreiben bereits einen akademischen Titel enthalten hätte müssen. Eine weitere Person mit dem Namen „G“ gehörte zum Zeitpunkt der Zustellung des Erstavisoschreibens bzw. während des Erhebungszeitraums für die verfahrensgegenständlich maßgebende Erstbefragung sowie während des Tatzeitraums nicht dem Haushalt des Beschwerdeführers an. Der Beschwerdeführer wurde daher jedenfalls wirksam als volljähriger Angehöriger dieses Haushaltes an der besagten Stichprobenadresse in die gegenständliche Mikrozensus-Erhebung einbezogen, auch wenn die Einbeziehung unter Weglassen seines akademischen Grades „Dipl.-Ing. (FH)“ erfolgte und war er Auskunftspflichtiger nach § 8 Bundesstatistikgesetz und daher verpflichtet gewesen, die geforderten Auskünfte vollständig, rechtzeitig und nach bestem Wissen zu erteilen (vgl. § 9 Abs 1 leg. cit.). Indem der Beschwerdeführer gegenständlich an der Erstbefragung bis zum letztmöglichen Termin am 16.02.2025 nicht mitwirkte und daher die erforderlichen Auskünfte nicht erteilte, beging dieser die gegenständliche Verwaltungsübertretung nach § 66 Abs 1 Bundesstatistikgesetz 2000 und verwirklichte den objektiven Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung. Die Beschwerde erweist sich daher in diesem Zusammenhang als nicht begründet.

Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch darauf bezieht, dass durch die unterschiedliche Angabe von Empfängernamen einmal „G“ und einmal „G“ auch zwei Strafverfügungen in Bezug auf ein Delikt ergeben hätten, so gilt es festzuhalten, dass die mangelnde Mitwirkungsverpflichtung pro Befragung im jeweiligen Quartal eine separate Verwaltungsübertretung darstellt und aufgrund des mangelnden zeitlichen Zusammenhangs auch nicht von einem „fortgesetzten Delikt“ auszugehen ist und verfahrensgegenständlich ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer innerhalb der verordnungsmäßig vorgesehenen Befragungsfrist mit dem Ende 16.02.2025 an der Erstbefragung, welche ab 13.01.2025 stattfinden sollte, nicht teilgenommen hat und seine Mitwirkungsverpflichtung im 1. Quartal 2025 somit nicht wahrgenommen hat und ist die Bezugnahme des Beschwerdeführers auf das Verfahren zur GZ: BHWZ/617250018500/2025 daher im Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht von Belang, zumal dieses Verwaltungsstrafverfahren die dort vorgehaltene mangelnde Mitwirkung im 2. Quartal betrifft.

Von Seiten des Beschwerdeführers wurde verfahrensgegenständlich jedoch nicht nur der objektive Tatbestand der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung erfüllt, sondern Übertretung auch subjektiver Hinsicht verwirklicht.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt und genügt auch im Falle von Ungehorsamsdelikten die Verwirklichung des Tatbestandes alleine für die Strafbarkeit noch nicht. Auch bei Ungehorsamsdelikten ist nur der schuldhaft Handelnde verantwortlich (vgl. z.B. VwGH am 23.11.2001, 2001/02/0184).

Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes tritt jedoch insofern eine Umkehr der Beweislast ein, als die Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es die Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. z.B. VwGH am 12.12.2005, 2005/17/0090). Bei Ungehorsamsdelikten verlangt die in § 5 Abs 1 2. Satz VStG verankerte widerlegbare Schuldvermutung zu Lasten des Täters somit, dass dieser von sich aus, sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen hat.

Der Verwaltungsstrafbehörde vermag im Verfahrensgegenstand nicht entgegengetreten zu werden, wenn sie davon ausging, dass durch das Beschwerdeführervorbringen das mangelnde Verschulden nicht glaubhaft gemacht wurde und liefert auch das Beschwerdevorbringen keinerlei Indizien dahingehend, dass dem Beschwerdeführer die Mitwirkung an der Erstbefragung der Mikrozensus-Erhebung, von welcher er Kenntnis haben musste, nicht zumutbar war.

Soweit der Beschwerdeführer aufgrund seiner Rechtsansicht davon ausging, dass die Zuständigkeit für den Namen, welcher im Avisoschreiben der Statistik Austria verwendet wurde, vorab von Seiten der Statistik Austria nachzuweisen gewesen wäre und eine Mitwirkungsverpflichtung insofern auch aufgrund des für ihn irreführenden Wortlautes im Avisoschreiben nicht gegeben sei und er sich in diesem Zusammenhang daher auch nicht als Normunterworfener sah und das von ihm geöffnete ihm zugestellte Avisoschreiben, aus welchem die Einbeziehung seines Einpersonenhaushaltes an der Stichprobenadresse in die Mikrozensus-Erhebung auch hervorging, zurücksendete und damit offenbar auch dem Irrtum unterlag an der Mikrozensus-Erhebung nicht mitzuwirken, so gilt es auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer diesbezüglich an einer geeigneten Stelle erkundigen hätte müssen, wenn er Zweifel an der Verpflichtung zur Mitwirkung an der Mikrozensus-Erhebung aufgrund des ihm zugegangenen Erstavisoschreibens tatsächlich hatte. Zumal er sich an geeigneter Stelle auch nicht erkundigte, muss ihm dies fallbezogen auch zum Vorwurf gemacht werden, insbesondere auch bezogen auf den Umstand, dass seiner Meinung nach die Statistik Austria einen „Zuständigkeitsnachweis“ für den von ihr verwendeten Namen erbringen hätte müssen, was nicht der Fall ist.

Der Beschwerdeführer hat daher die in Rede stehende Verwaltungsübertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten, da das Beschwerdeverfahren auch keine Indizien, bezogen auf den gegenständlichen Sachverhalt des Beschwerdefalles, hervorbrachte, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt am Tatort nicht hinreichend dispositions- bzw. diskretionsfähig war bzw. ist.

§ 66 Abs 1 Bundesstatistikgesetz 2000 sieht bei mangelndem Nachkommen der Mitwirkungspflichten, insbesondere gemäß § 9 leg. cit., eine mit Geldstrafe bis zu € 2.180,00 zu bestrafende Verwaltungsübertretung vor, sodass auf Grund der Strafdrohung ersichtlich ist, dass der Gesetzgeber diesem strafgerichtlich geschützten Rechtsgut keine geringe Bedeutung beimisst. Es ist daher festzuhalten, dass nach der ständigen Judikatur des Höchstgerichtes die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG voraussetzt, dass die dort genannten Umstände kumulativ vorliegen (vgl. z.B. VwGH am 20.06.2016, Ra 2016/02/0065, mwN) und daher eine Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift bzw. eine Ermahnung im Sinne des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG vornehmen zu können, müssen daher die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und drittens das Verschulden des Beschuldigten gering sein. Da im gegenständlichen Fall schon die erste Voraussetzung für die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG, nämlich eine geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nicht vorliegt, kam der Ausspruch einer Ermahnung im Beschwerdefall schon deshalb nicht in Betracht.

Strafbemessend ging die Verwaltungsstrafbehörde fallbezogen von keinen erschwerenden Umständen aus, legte ihrer Entscheidung auch das Nichtvorliegen von Milderungsgründen zugrunde und verhängte unter Bedachtnahme auf die näher beschriebenen, eingeschätzten Einkommensverhältnisse fallbezogen eine Geldstrafe im Ausmaß von € 100,00 und setzte für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden fest. Selbst wenn man fallbezogen das Ausmaß der Rechtsgutbeeinträchtigung durch die Tat eher als gering anzusetzen hat, zumal ein derartiger Stichprobenfehler, welcher sich mangels gravierender Veränderungen in Bezug auf die Nichtteilnahme an der Erstbefragung ergibt, für sich genommen noch keine großen Auswirkungen zeitigen würde, ist mit der Verwaltungsstrafbehörde davon auszugehen, dass die in Rede stehende Informationsgewinnung im Rahmen des Mikrozensus auch einen nicht unbedeutenden wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Faktor darstellt und einer rechtzeitigen Gewinnung von statistischen Informations- und Datenmaterial für das Funktionieren eines modernen Leistungsstaates besondere Bedeutung zukommt und die statistische Datenverwertung im europäischen Kontext auch einen nicht unbeachtlichen bedeutsamen Stellenwert genießt und erweist sich die verhängte Verwaltungsstrafe aufgrund des Nichtvorliegens von Milderungsgründen, unter Zugrundelegung des Verschuldens des Beschwerdeführers sowie auch unter Bedachtnahme auf seine persönlichen Verhältnisse, vor allem mit Blick auf generalpräventive Erwägungen, als jedenfalls angemessen und kam eine Herabsetzung der verhängten Verwaltungsstrafe nicht in Betracht.

Der Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren gründet sich auf § 52 Abs 1 und 2 VwGVG, wonach der Beschwerdeführer im Falle der Bestrafung einen Beitrag von 20 % der verhängten Strafe zu leisten hat.

Im Ergebnis vermochte die in Rede stehende Beschwerde daher die Rechtswidrigkeit des bekämpften Strafbescheides nicht aufzuzeigen und war das Straferkenntnis unter Vornahme der im Spruch dieses Erkenntnisses ersichtlichen Präzisierungen zu bestätigen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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