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LVwG 50.32-1102/2025•LVwG ST LVwG 50.32-1102/2025
LVwG 50.32-1102/2025Landesverwaltungsgericht02.12.2025
Nachbar, Nachbarrechte, abschließend, Parteienrechte, entschiedene Sache, Rechtsanschauung, Aufsichtsbehörde, Rechtsanschauung, VfGH, VwGH, Baubewilligungsverfahren, Baubewilligung, Änderungsbewilligung
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Rotschädl über die Beschwerden von 1.) A sowie 2.) B, beide wohnhaft in A-Ort, beide vertreten durch C sowie D, Rechtsanwalt in B-Ort, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Lang vom 23.01.2025, GZ: B-2023-1093-00122/0007, als belangte Behörde vertreten durch Bürgermeister E, Abgeordneter zum NR, dieser vertreten durch F, RA der G in A-Ort, (mitbeteiligte Partei des Verfahrens: H, vertreten durch I), eine baurechtliche Angelegenheit betreffend nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung den nachstehenden
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG an die belangte Behörde
z u r ü c k v e r w i e s e n .
II. Gegen diesen Beschluss ist keine Revision zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Mit Bauansuchen der mitbeteiligten Partei des Verfahrens (mP) vom 15.04.2024 beantragte diese die Baubewilligung für a) eine Nutzungsänderung von Stall 3 Abteil 9: 40 MP bis 110 kg auf 98 Ferkelaufzuchtplätze bis 25 kg, b) eine Nutzungsänderung von Stall 3 Abteilung 10 und 11: Änderung von jeweils 40 Mastplätzen bis 110 kg auf 25 Mastplätze bis 110 kg nach AMA-Gütesiegel TW 60, c) Zubau zu Stall 3 (Abteil 12, 13, 14, 15, Krankenstall) für 169 Mastplätze bis 110 kg nach AMA-Gütesiegel TW 60, d) Errichtung eines Silos und e) einer befahrbaren Güllegrube auf der Liegenschaft mit der GStNr. ****, KG ****.
2. Mit Bescheid der belangten Behörde (bB) vom 23.01.2025 wurde die Baubewilligung im beantragten Ausmaß erteilt (OZ 2).
3. Gegen diesen Bescheid richten sich die formal zulässigen Beschwerden der Beschwerdeführer (Bf), in welchen zusammengefasst vorgebracht wurde, dass die Bf Eigentümer der Liegenschaften mit den GStNr. ****, **** sowie ****, KG C-Ort seien und daher Nachbarn im Lichte des § 44 Z 4 Stmk. BauG, die fristgerecht ihre Einwendungen gegen das Bauvorhaben vorgebracht hätten. Als Beschwerdegründe wurden die mangelnde Ausweisung von Geruchszonen im Flächenwidmungsplan sowie die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung dargelegt. Hinzukomme, dass die Bf mit unzumutbaren Geruchsimmissionen sowie unzulässigen Lärmbeeinträchtigungen zu rechnen hätten. Zudem sei die Bauplatzeignung aufgrund zu befürchtender Hangrutschungen nicht gegeben (OZ 3).
4. Mit hg. Beschluss vom 06.05.2025 wurden dem Beweisverfahren ein Amtssachverständiger (ASV) für Luftreinhaltung sowie ein ASV für Lärmschutz beigezogen (OZ 6).
5. Mit Schriftsatz vom 15.05.2025 teilte die rechtsfreundliche Vertretung der Bf dem VwG Steiermark mit, dass der beigezogene ASV für Luftreinhaltung bereits im Verfahren erster Instanz maßgeblich eingebunden gewesen sei und dieser deshalb wegen des Anscheins der Befangenheit abzulehnen sei. Im Beschluss vom 06.05.2025 sei das Gericht zudem nicht auf die befürchtete Hangrutschung eingegangen. Diesbezüglich wäre ein Sachverständiger aus dem Fache der Bodenmechanik/des Wasserbaus beizuziehen. Bei Gesamtbetrachtung der örtlichen Immissionssituation und bei Prüfung der kumulativen Umwelteffekte erweise sich nach Ansicht der Bf eine Umweltverträglichkeitsprüfung als unumgänglich. Diesbezüglich möge ein Sachverständiger aus dem Fache der Luftreinhaltung bestellt werden (OZ 7).
6. Mit Erledigung des ASV für Schallschutz vom 20.08.2025 wurde dem VwG Steiermark mitgeteilt, dass für die Erstellung eines schalltechnischen Gutachtens weitere Informationen betreffend 1.) die Zuluft-Kühlung, 2.) die Güllegrube und 3.) die An- und Ablieferungen von der mP benötigt werden würden (OZ 8).
7. Mit hg. Beschluss vom 22.08.2025 wurde der mP ein Mängelbehebungsauftrag erteilt und diese aufgefordert, die vom ASV für Schallschutz benötigten Informationen bis längstens 19.09.2025 in Vorlage zu bringen (OZ 12).
8. Mit Schriftsatz vom 04.09.2025 teilte die rechtsfreundliche Vertretung der Bf dem VwG Steiermark mit, dass sich die seitens des Gerichtes eingeräumte Frist für die Vorlage der Unterlagen als deutlich zu lange erweisen würde. Um Vorzubeugen, dass die mP die zu lange bemessene Frist rechtswidrigerweise dazu nutze, noch nicht vorhandene Unterlagen erst beizuschaffen, erweise es sich als notwendig, dieser aufzutragen, die Information zu erteilen, ob diese Unterlagen überhaupt vorliegen würden. Nach Ansicht der rechtsfreundlichen Vertretung der Bf könne das Verwaltungsgericht nicht nur, sondern solle sogar im Sinne eines effizienten Verfahrensmanagements bei der mP nachfragen, ob die fehlenden Unterlagen bereits vorhanden seien oder erst beschafft werden müssten, um eine angemessene Frist setzen zu können. Aus diesem Grund werde der Antrag gestellt, der mP aufzutragen binnen drei Tagen wahrheitsgemäß Auskunft darüber zu erteilen, ob die im Beschluss vom 22.08.2025 angeführten Unterlagen bereits vorliegen oder erst beschafft werden müssten. Werde das Vorhandensein der Unterlagen bejaht, möge der mP aufgetragen werden, diese binnen weiteren drei Tagen bei Gericht vorzulegen. Werde das Vorhandensein der Unterlagen verneint, wäre nach Ansicht der Bf der Beschwerde sofort stattzugeben und der Genehmigungsbescheid aufzuheben (OZ 13).
9. Mit Schriftsatz vom 02.09.2025, eingelangt bei Gericht am 10.09.2025, wurde dem Mängelbehebungsauftrag entsprochen und die seitens des ASV für Schalltechnik angeforderten Informationen bekannt gegeben (OZ 14 und OZ 16).
10. Mit Schriftsatz vom 30.09.2025 wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung der Bf ersucht, die seitens der mP übermittelten Unterlagen zum Zwecke der Wahrung des Parteiengehörs zu übermitteln (OZ 18). Diesem Ersuchen wurde mit hg. Erledigung vom 01.10.2025 entsprochen (OZ 19).
11. Mit hg. Erledigung vom 03.10.2025 wurde die bB ersucht, jene Bescheide in Kopie in Vorlage zu bringen, aus denen sich der seitens der mP angegebene konsentierte Tierbestand nachvollziehbar ergebe. Gleichzeitig wurden die Verfahrensparteien darüber in Kenntnis gesetzt, dass die öffentliche mündliche Verhandlung für den 24.11.2025 terminisiert sei (OZ 23).
12. Mit Erledigung vom 08.10.2025 übermittelte der ASV für Luftreinhaltung dessen Stellungnahme zu den seitens der Bf im Rahmen der Beschwerde dargelegten Einwendungen im Hinblick auf Geruchsimmissionen (OZ 24).
13. Mit hg. Erledigung vom 09.10.2025 wurde die schriftliche Stellungnahme des ASV für Luftreinhaltung an die Verfahrensparteien zur Kenntnisnahme übermittelt.
14. Mit Erledigung der bB vom 17.10.2025 wurden diverse Unterlagen von der bB unter Bezugnahme auf die hg. Erledigung vom 03.10.2025 an das VwG Steiermark übermittelt (OZ 26).
15. Mit Schriftsatz vom 21.10.2025 wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung der Bf eine Mangelrüge des Verwaltungsgerichtsverfahrens eingebracht. Es würden Zweifel bestehen, ob eine objektive Beurteilung der Sach- und Rechtslage vorgenommen werde. Es sei der Eindruck entstanden, dass zulasten der Bf das vorliegende Verwaltungsgerichtsverfahren so gestaltet werde, dass eine Abweisung der Beschwerde ermöglicht werde. Der Umstand, wonach der ASV für Schallschutz die nachgereichten Unterlagen der mP nun als ausreichend für eine Beurteilung bewerte, sei ein weiteres starkes Indiz dafür, dass der ASV keine Unbefangenheit walten lasse, sondern dafür, dass es dem ASV daran gelegen sei, die mP zu unterstützen. Der Stellungnahme des ASV für Luftreinhaltung sei zu entnehmen, dass der legalisierte Tierbestand – im Ergebnis – „abzuklären“ sei. Nach Ansicht der Bf könne es nicht Aufgabe und Inhalt des Landesverwaltungsgerichtsverfahrens sein, Mängel des Ermittlungsverfahrens durch „Abklärungen“ zu beheben. Die Feststellung des legalisierten Tierbestandes sei unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung der Frage, ob überhaupt eine Verbesserung eintrete und somit die Anwendung der Verbesserungsregel nicht schon von vornherein wegen Nichtvorliegens der geforderten Voraussetzungen nicht in Frage komme. Die Frage der Anwendbarkeit der Verbesserungsregel sei eine Rechtsfrage, die grundsätzlich der ASV aus dem Bereich der Luftreinhaltetechnik nur aus technischer Sicht zu beurteilen habe. Mit Erstaunen werde zur Kenntnis genommen, dass bislang auf den Einwand der Gefährdung durch Hangrutschung überhaupt nicht eingegangen worden sei. Die Eingabe der Bf vom 04.09.2025 sei komplett völlig ignoriert worden und sei damit der mP die Möglichkeit gegeben worden, weitere Unterlagen erst zu besorgen. Dass das Gericht unbedingt den Gutachter des Verfahrens erster Instanz beigezogen habe anstatt sich unabhängiger Sachverständiger zu bedienen und überdies auf die Eingabe der Bf überhaupt nicht reagiert habe, (…), nähre den Verdacht, dass auch die erkennende Richterin bemüht sei, zulasten der Bf darauf hinzuwirken, dass die Beschwerde abgewiesen werden könne. Dies führe dazu, dass die Bf die Unbefangenheit der beiden vorgenannten Sachverständigen und der Richterin vorliegend als nicht gegeben ansehe. Aus Sicht der Bf wäre entsprechend der obigen Ausführungen und aufgrund der mangelhaften Projektunterlagen bei bereits jetzt bestehender Entscheidungsreife der Beschwerde stattzugeben, der Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens an die Behörde Erstinstanz zurückzuverweisen (OZ 33).
16. Mit Erledigung des ASV für Schallschutz vom 31.10.2025 übermittelte dieser dessen Gutachten, in welchem er zusammengefasst zum Schluss kam, dass durch die geplante Änderung des bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes die Planungsrichtwerte gemäß ÖAL 36, Blatt 1 sowie auch gemäß ÖNORM S 5021 an den relevanten Grundgrenzen an den Immissionspunkten IP GG GSt. Nr. **** Südwesten (Freiland) und IP GG GSt. Nr. **** Südosten (Freiland) im Tageszeitraum eingehalten werden würden. Im Abend,- und Nachzeitraum komme es zu einer Überschreitung des Planungsrichtwertes von 4,2 dB im Abendzeitraum und 9,4 dB im Nachtzeitraum. Diese Überschreitung sei jedoch auf das vorhandene IST-Maß am gegenständlichen Grundstück, welches bereits 4,2 dB im Abendzeitraum über dem Planungsrichtwert und 9,4 dB im Nachtzeitraum über dem Planungsrichtwert liege, zurückzuführen. Es könne somit festgehalten werden, dass die Planungsrichtwerte im Tageszeitraum eingehalten und im Abend und Nachtzeitraum durch die bereits bestehenden, vorhandenen örtlichen Verhältnisse überschritten werden würden. Es komme jedoch durch das geplante Projekt zu keiner Anhebung bzw. Überschreitung der tatsächlich vorhandenen örtlichen Verhältnisse in den Zeiträumen Abend und Nacht und somit werde das bestehende IST-Maß nicht weiter angehoben bzw. verändert. Weiters könne aus schalltechnischer Sicht festgehalten werden, dass die Widmungskonformität, in Bezug auf den Planungsbasispegel LA95, FW – Dorfgebiet, gemäß ÖNORM S 5021 sowie gemäß ÖAL 36 eingehalten werde. Die Schallpegelspitzen würden unter bzw. im Bereich der mittleren Schallpegelspitzen der örtlichen Verhältnisse liegen. Weiters würden diese unter den Grenzwerten der RL der Salzburger Landesregierung „Immissionsschutz in der Raumordnung“ liegen (OZ 35).
17. Mit Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung der Bf vom 31.10.2025 wurde ein „Antrag gemäß § 24 Abs. 2 Z VwGVG gestellt“ und ergänzendes Vorbringen zu den seitens der bB übermittelten Unterlagen erstattet. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG könne eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststehe, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben sei. Nach Ansicht der Bf sei diese Voraussetzung gegeben und daher ergehe der Antrag, den Bescheid sofort aufzuheben und an die erste Instanz zu verweisen (OZ 36).
18. Mit hg. Erledigung vom 31.10.2025 wurde das Gutachten des ASV für Schallschutz sowie der Schriftsatz der Bf vom 31.10.2025 an die Verfahrensparteien zur Kenntnisnahme übermittelt (OZ 37, OZ 38).
19. Mit Schriftsatz vom 17.11.2025 replizierten die Bf auf das Gutachten des beigezogenen ASV für Schallschutz.
20. Am 24.11.2025 wurde seitens der Vertreterin der Bf Akteneinsicht in die Verfahrensakten der bB genommen. Am selben Tag fand zudem eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem VwG Steiermark statt.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Spruchpunkt I:
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG räumt das Gesetz dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit einer Zurückverweisung der Beschwerde an die Behörde für den Fall ein, dass der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt wurde. In einem solchen Fall kann das Verwaltungsgericht den Bescheid mit Beschluss aufheben und das Verfahren zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen (siehe dazu Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar² zum VwGVG und VwGG, § 28). Nach der Judikatur des VwGH liegen kassationstaugliche Fälle insbesondere vor, wenn die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt bzw. den maßgebenden Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt oder (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (siehe dazu VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123).
Das VwG Steiermark hat am 24.11.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Anlässlich dieser Verhandlung hat sich ergeben, dass der Sachverhalt seitens der bB nur ansatzweise ermittelt wurde und umfangreiche ergänzende Feststellungen zu treffen sein werden, um das Bauansuchen der mP abschließend erledigen zu können. Die Angelegenheit war daher im Lichte der Bestimmung des § 28 Abs. 3 VwGVG in Zusammenschau mit der hierzu ergangenen Judikatur des VwGH als kassationsfähig zu beurteilen und an die bB zurückzuverweisen. Die bB ist somit gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mittel unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen:
In der Beschwerdesache wird vorausgeschickt, dass die Nachbarrechte, die einem Nachbarn gemäß dem Stmk. BauG zukommen, grundsätzlich im § 26 Abs. 1 Stmk. BauG (abschließend) aufgezählt sind. Daneben stehen dem Nachbarn aber auch weitere Parteienrechte zu, die sich allgemein aus dem AVG ergeben, wie zB das Recht auf Beachtung der entschiedenen Sache, das Recht auf Beachtung der Rechtsanschauung der Aufsichtsbehörde und das Recht auf Beachtung der Rechtsanschauung des VfGH und des VwGH. Als ein solches weiteres Parteienrecht des Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren ist die Frage anzuerkennen, ob eine Baubewilligung, die die Grundlage für eine beantragte Änderungsbewilligung ist, überhaupt noch aufrecht ist, ergibt sich doch aus der Beantwortung dieser Frage, ob der Gegenstand des Bauansuchens tatsächlich bloß die beantragte Änderung eines bewilligten Bauvorhabens ist oder ob ein Neubau vorliegt, also was überhaupt rechtens Gegenstand des Bauvorhabens ist, das in konkrete, dem Nachbarn nach dem Stmk. BauG eingeräumte Rechte eingreifen kann (vgl. VwGH 25.09.2007, 2006/06/0001).
Die mP des Verfahrens beabsichtigt ua. im Hinblick auf den seit den 90er-Jahren im Bestand befindlichen „Stall 3“ eine Nutzungsänderung vorzunehmen und zudem an diesen „Stall 3“ einen Zubau zu realisieren. Die Nutzung des bestehenden „Stalles 1“ und des bestehenden „Stalles 2“ soll unverändert bleiben.
Begriffliche Voraussetzung für die Bewilligung eines „Zubaus“ ist das Vorhandensein eines aufrechten Konsenses für jenen Bestand, an den zugebaut werden soll – also eines konsentierten Bestandes von „Stall 3“ (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/05/0008). Die projektierte Nutzungsänderung im „Stall 3“ setzt zudem voraus, dass es in Zusammenschau mit der (unveränderten) Nutzung der Stallgebäude 1 und 2 zu keinen unzumutbaren Immissionen in der Nachbarschaft kommt, was wiederum bedingt, dass auch der Konsens dieser Stallgebäude einschließlich deren Nutzung vollumfänglich gegeben sein muss. Diesbezüglich wird auf die Rechtsprechung des VwGH verwiesen, wonach auf die „landwirtschaftliche Betriebsanlage“ als Einheit abzustellen ist. Damit ist die Gesamtheit jener Einrichtungen zu verstehen, die dem Zweck des Betriebes eines Unternehmens gewidmet sind und in einem örtlichen Zusammenhang stehen (vgl. VwGH 23.09.2024, Ro 2022/06/0011). Bei der Erhebung der Tierbestände ist zu beachten, dass dieser auf Basis des bewilligten bzw. des als bewilligt anzusehenden Bestandes zu erfolgen hat. Sind demnach keine Zahlen ermittelbar, ist von der nach der konsentierten Stallgröße maximal möglichen Anzahl pro Tierart auszugehen.
Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem VwG Steiermark am 24.11.2025 hat sich der bestehende Konsens im Hinblick auf die zuvor genannten baulichen Anlagen und deren Nutzung, auch nach Rückfrage bei der bB, nicht abschließend beantworten lassen. Darüber hinaus hat sich gezeigt, dass auch der Konsens anderer für den Betrieb des landwirtschaftlichen Betriebes vermeintlich erforderlichen baulichen Anlagen (zB Maschinenhalle einschließlich Futterkammer usw.) zumindest hinterfragenswert erscheint. Konkret hat sich für das VwG Steiermark folgendes Bild ergeben (die baulichen Anlagen werden im Folgenden wie im Einreichplan 2024 bezeichnet):
„Stall 3“ – Zubau/Nutzungsänderung:
Mit Bescheid vom 19.02.1992 wurde die Baubewilligung für den laut Bauansuchen vom 19.02.1992 beantragten Neubau eines Schweinemaststalls auf der Liegenschaft mit der GStNr. ****, KG C-Ort erteilt. Der Neubau sollte im unmittelbaren Anschluss an das „bestehende Wirtschaftsgebäude“, welches in den beschwerdegegenständlichen Einreichunterlagen nunmehr als „Maschinenhalle“ bezeichnet wird, errichtet werden.
In der Baubewilligung vom 19.02.1992 wurde folgende Auflage verfügt: „Die Situierung ist durch den Altbestand gegeben und erfolgt laut Plan bzw. Lageplan“. Im Lageplan wird der Neubau von „Stall 3“ in einer Entfernung von rund 23 m von der Grundgrenze der GStNr. **** dargestellt. Demgegenüber wird „Stall 3“ in den beschwerdegegenständlichen Einreichunterlagen in einem Abstand von rund 14 m zur Grundgrenze gezeigt. In diesem Zusammenhang stellt sich daher die grundlegende Frage, ob die beschwerdegegenständlichen Einreichunterlagen korrekt sind und wenn ja, ob Folge dessen „Stall 3“ entgegen dem Lageplan aus dem Jahr 1992 errichtet wurde.
Sollte sich herausstellen, dass „Stall 3“ zwar abweichend vom maßgeblichen Lageplan errichtet, in den gegenständlichen Einreichunterlagen aber korrekt dargestellt wurde, wäre Folgendes zu prüfen: Da in der Baubewilligung von „Stall 3“ situativ auf den Altbestand, also auf das nunmehr als „Maschinenhalle“ bezeichnete Gebäude Bezug genommen wird, wäre abzuklären, von welcher konsentierten Situierung im Hinblick auf dieses Gebäude auszugehen ist, um allenfalls die Positionierung des „Stalles 3“ – abweichend vom Lageplan – eruieren und in der Folge abklären zu können, ob die Baubewilligung aus dem Jahr 1992 dennoch konsumiert wurde. Sollte sich ergeben, dass die Baubewilligung aus dem Jahr 1992 nicht konsumiert wurde, wäre in der Folge zu prüfen, ob im Hinblick auf „Stall 3“ von einem rechtmäßigen Bestand gemäß § 40 Abs. 2 Stmk. BauG auszugehen ist.
Angemerkt wird, dass im Hinblick auf die „Maschinenhalle“, die wohl Teil der landwirtschaftlichen Betriebsanlage ist (siehe vorne), möglicherweise keine Baubewilligung vorliegt. Sollte sich diese Annahme als richtig erweisen, wäre zu ermitteln, ob dennoch von einem rechtmäßigen Bestand iSd Bestimmung des § 40 Stmk. BauG auszugehen ist. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass die „Maschinenhalle“ im Lageplan zur Baubewilligung des „Stalles 2“ im Jahr 1985 nicht (als Bestand) dargestellt wurde, demgegenüber die mP auf Nachfrage davon ausgeht, dass diese bereits in den 70er-Jahren von dessen Eltern errichtet worden war. Der Errichtungszeitpunkt dieser Maschinenhalle steht daher nicht fest. Fraglich ist zudem, ob der Anfang der 90er-Jahre erfolgte Zu- und Umbau (der Höhe nach) sowie der zu Beginn der Jahrtausendwende durchgeführte Zubau (der Länge nach) an diesem Gebäude tatsächlich einen Konsens in Form einer Baubewilligung bzw. eines rechtmäßigen Bestandes aufweist. Die Ansicht der bB, wonach der Zu- und Umbau in den 90er-Jahren aufgrund der Baubewilligung vom 19.02.1992 erfolgte („Baubewilligung für die Errichtung eines Schweinemaststalls“) und der nachfolgende Zubau (Errichtung eines Vor- und Heizraums sowie Hackgutlagers) nachträglich im Zuge eines Benützungsbewilligungsverfahrens durch die Baubewilligung vom 04.08.2004 („Baubewilligung für die vorgenommenen geringfügigen Abänderungen“) konsentiert wurde, wird vom VwG Steiermark rechtlich nicht geteilt, weshalb das Vorliegen eines rechtmäßigen Bestandes gemäß § 40 Stmk. BauG zu prüfen wäre.
Hinsichtlich der Nutzung des „Stalles 3“ wird darauf hingewiesen, dass sich die Tierzahl von „120“ aus den der Baubewilligung zugrunde liegendem Einreichplan ergibt (siehe Plan: 40 T /Raum, 120 /Gesamt). Da im Hinblick auf diesen Stall ohnedies eine Nutzungsänderung geplant ist, ist dieser Tier-Altbestand allerdings nicht von bedeutender Relevanz, da mit der Nutzungsänderung der ursprüngliche Konsens von 120 Tieren rechtlich untergeht und daher nur mehr vom nunmehr projektierten Tierbestand in „Stall 3“ und den dadurch bedingten Emissionen auszugehen ist.
„Stall 2“ – Nutzung soll bestehen bleiben:
Mit Baubewilligung vom 13.05.1985 wurde der Neubau eines Schweinestalls (beantragt wurde laut Bauansuchen vom 12.03.1985 ein „Schweinezuchtstall“) auf der Liegenschaft mit der GStNr. ****, KG C-Ort erteilt. Die konkrete Anzahl der Tiere wurde in der Baubewilligung nicht festgelegt. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hat die bB Feststellungen dahingehend getroffen, wonach das Stallgebäude mit 18 Zuchtsauen in den Abteilen 3, 4 und 5 sowie 200 Ferkel bis 30 kg in den Abteilen 6, 7 und 8 genutzt wird (siehe Einreichplan 1985 mit diesbezüglichen handschriftlichen Anmerkungen). Die Bf haben im Beweisverfahren vorgebracht, dass der „Stall 2“ zusätzlich Unterkunft für 180 bis 200 weitere Ferkel, welche direkt bei den Zuchtsauen untergebracht werden, bietet. Die mP hat diese Behauptung grundsätzlich bestätigt. Von der bB ist darzulegen, wie sie zu dem handschriftlich vermerkten Tierbestand gelangte, ob bei der Nutzung der zusätzlichen Tiere im „Stall 2“ von einem Konsens auszugehen ist und wenn ja, ob dieser Umstand emissionstechnisch Auswirkungen auf die Nachbarn haben wird. Die konsensgemäße Ausführung des „Stalles 2“ entsprechend der Baubewilligung aus dem Jahr 1985 ist vor Ort einer Überprüfung zu unterziehen und mit den gegenständlichen Einreichunterlagen abzugleichen. Die von der bB ins Treffen geführte Grenzbereinigung ist dabei zu berücksichtigen.
„Stall 1“ – Nutzung soll bestehen bleiben:
Mit Bescheid vom 03.02.1997 wurde die Baubewilligung für einen Um- und Zubau eines Schweinestalles auf der Liegenschaft mit der GStNr. **** der KG C-Ort erteilt. Die bB hat im Zuge des Ermittlungsverfahrens festgestellt, dass von einer konsentierten Nutzung von 38 Zuchtsauen, 26 Jungsauen und 1 Eber auszugehen sei. Von der bB ist darzulegen, wie sie zu dem handschriftlich vermerkten Tierbestand gelangte. Im Hinblick auf „Stall 1“ sind ergänzende Feststellungen dahingehend zu treffen, ob der Stall – basierend auf dem Einreichplan aus dem Jahr 1997 (Zu- und Umbau des Stalles) – in natura konsensgemäß ausgeführt wurde und der Bestand in den gegenständlichen Einreichunterlagen korrekt dargestellt wird. Diesbezüglich wird auf die Rechtskraftwirkung des Bescheides vom 03.02.1997 verwiesen, womit „Stall 1“ in seiner Gesamtheit, wie dieser laut Einreichplan bewilligt wurde, als genehmigt gilt, sofern er in natura auch so errichtet wurde (vgl. VwGH 17.05.2022, Ra 2020/06/0110).
Güllegrube, Lager, Maissilo usw.:
Im Zuge der Prüfung des Konsenses vor Ort ist der Bestand der übrigen baulichen Anlagen, sofern diese dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, auf Konsensmäßigkeit zu überprüfen und mit den Einreichunterlagen abzugleichen.
Wenn der konsensmäßige Bestand der Gebäude einschließlich deren konsentierter Nutzung feststeht, ist im fortgesetzten Verfahren zu prüfen, ob die landwirtschaftliche Betriebsanlage in deren Gesamtheit so ausgeführt werden kann, dass zu erwarten ist, dass Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 95 Abs. 1 Stmk. BauG auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Belästigungen der Nachbarn aus Tierhaltungsbetrieben gelten gemäß § 95 Abs. 3a Stmk. BauG jedenfalls dann als zumutbar, sofern die Häufigkeit der auftretenden Jahresgeruchsstunden 25 % Jahresgeruchsstunden bei Gerüchen aus der Schweinehaltung nicht überschreitet. Darüber hinaus ist die Zumutbarkeit von Gerüchen individuell im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu beurteilen. Eine mögliche Gesundheitsgefährdung durch Gerüche ist jedenfalls ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen für die Zumutbarkeit vorliegen (vgl. Schwarzbeck/Freiberger/Scharfe, BauR Stmk, Steiermärkisches Baurecht, Kommentar6, § 95).
In diesem Zusammenhang wird seitens des VwG Steiermark angemerkt, dass die seitens der Sachverständigen angewendete „Verbesserungsregel“, die der Richtlinie zur Beurteilung von Geruchsimmissionen entstammt, die wiederum als fachliche Beurteilungsgrundlage für die Immissionstechnik und Umweltmedizin dient, sachverhaltsbezogen nicht dazu führt, dass eine Einzelfallprüfung bei Überschreitung der gesetzlich gebotenen Schwellenwerte entfallen kann. Anders ausgedrückt: der Umstand, wonach es faktisch zu einer geruchstechnischen Verbesserung vor Ort kommt, führt nicht automatisch zur Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens. Werden die gesetzlich gebotenen Schwellenwerte weiterhin überschritten, ist jedenfalls eine Einzelfallprüfung unter Einbeziehung der übrigen relevanten Emittenten durchzuführen. Dieser Umstand wird von der bB im fortgesetzten Verfahren zu berücksichtigen sein.
Im Hinblick auf eine allenfalls notwendige Adaptierung des schalltechnischen Gutachtens wird darauf hingewiesen, dass der durch das VwG Steiermark beigezogene ASV für Lärmschutz, der ein schalltechnisches Gutachten erstellt hat, der bB gegenüber – auf Anfrage – seine diesbezügliche fachliche Unterstützung zugesichert hat.
Ergebnis:
Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem VwG Steiermark hat sich gezeigt, dass der maßgebende Sachverhalt, der der beschwerdegegenständlichen Baubewilligung zugrunde liegt, umfassender Ergänzungen durch die bB (vor Ort) bedarf. Im Ergebnis wurde der Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt und diese Ermittlungen stellen keine abschließende Grundlage für die erteilte Baubewilligung dar. Aus diesem Grund war die beschwerdegegenständliche Baubewilligung aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die bB gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zurückzuverweisen.
Spruchpunkt II:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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