LVwG ST LVwG 30.30-2010/2025

LVwG 30.30-2010/2025Landesverwaltungsgericht02.12.2025

Regest

Inverkehrbringen, Holzerzeugnisse, chemische Halbstoffe aus Holz, Binnenmarkt, Marktteilnehmerin, Personal- und Sachaufwand, Bundesamt für Wald, Holzhandelsüberwachungsgesetz, BFW-Gesetz

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.30-2010/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.30.30.2010.2025

Begründung

Gekürzte Ausfertigung des am 07.11.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schmalzbauer über die Beschwerde des A, geb. am ****, vertreten durch die B, C-Straße [...], A-Ort, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 07.04.2025, GZ: GRAZ/602230003254/2023, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und mündlicher Verkündung der Entscheidung am 07.11.2025

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG iVm § 38 VwGVG

eingestellt.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Zur Ausfertigung des Erkenntnisses in gekürzter Form:

1.1. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 07.11.2025 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.

1.2. Die Niederschrift über die durchgeführte mündliche Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer am 10.11.2025 zugestellt. Der belangten Behörde wurde die Niederschrift am 10.11.2025 zugestellt. Der mitbeteiligten Partei, der D, wurde die Niederschrift am 10.11.2025 zugestellt. Dem Bundesamt für Wald wurde die Niederschrift am 10.11.2025 zugestellt. Dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft wurde die Niederschrift am 11.11.2025 zugestellt.

1.3. Die Rechtsmittelbelehrung des Erkenntnisses enthält gemäß § 30 Z 4 VwGVG einen Hinweis auf die Möglichkeit und die Folgen des Verzichts auf die Revision, die Niederschrift enthält gemäß § 29 Abs 2a VwGVG eine Belehrung über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG zu verlangen (Z 1) und darüber, dass ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt (Z 2).

1.4. Unmittelbar nach der mündlichen Verkündung hat der Vertreter des Beschwerdeführers auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet. Es wurde auch kein Widerruf gemäß § 25a Abs 4a VwGG oder § 82 Abs 3b VfGG abgegeben.

Von den sonstigen Parteien des Verfahrens hat keine zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei binnen der in § 29 Abs 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung / Zustellung der Niederschrift, die längstens mit 25.11.2025 abgelaufen ist, den Antrag auf schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt.

1.5. Das Erkenntnis wird daher gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.

2. Zu den für die Einstellung maßgebenden Gründen:

Mit Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 07.04.2025, GZ: GRAZ/602230003254/2023, wurde Herrn A, geb. am ****, E-Straße [...], B-Ort, vertreten durch die B, C-Straße [...], A-Ort, folgendes vorgeworfen:

„1. Datum/Zeit:seit 20.02.2023

Ort: B-Ort, F-Straße [...]

Sie, A, haben es als verantwortlicher Beauftragter der Firma D, mit dem Sitz in B-Ort, F-Straße [...], diese ist Marktteilnehmerin, gemäß § 9 Abs 2 VStG zu verantworten, dass – wie durch das Bundesamt für Wald anlässlich eines Kontrollgesprächs am 13.7.2023 festgestellt wurde – im Zusammenhang mit dem Import

CRN: **** vom 20.02.2023 (chemische Halbstoffe aus Holz);

Warennummer: ****, Ursprungsland lt Zolldaten: Brasilien

folgende Übertretungen nach dem Holzhandelsüberwachungsgesetz iVm Verordnung (EU) Nr. 995/2010 iVm Durchführungs-Verordnung (EU) Nr. 607/2012 begangen wurden:

Durch die D als Marktteilnehmerin wurden im Zusammenhang mit dem angeführten Import folgende Informationen durch Aufzeichnungen nicht dokumentiert, obwohl Marktteilnehmer im Rahmen der Sorgfaltspflichtregelung gemäß Art 4 Abs 2 iVm Art 6 Abs 1 lit a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 iVm Art 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 verpflichtet sind, diese Informationen durch Aufzeichnung zu dokumentieren:

— Nachweise über die Region des Holzeinschlags und

— Dokumente oder andere Nachweise, dass das gegenständliche Holz und die Holzerzeugnisse den geltenden Rechtsvorschriften entsprechen.

2. Datum/Zeit:seit 20.02.2023

Ort: B-Ort, F-Straße [...]

Durch die D als Marktteilnehmerin wurde im Zusammenhang mit dem angeführten Import kein Risikobewertungsverfahren angewendet, obwohl Marktteilnehmer gemäß Art 6 Abs 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 verpflichtet sind, Risikobewertungsverfahren anzuwenden, mit deren Hilfe das Risiko, dass Holz oder Holzerzeugnisse aus illegalem Holzeinschlag in Verkehr gebracht wird bzw. werden, analysiert und bewertet werden kann.

3. Datum/Zeit:seit 20.02.2023

Ort: B-Ort, F-Straße [...]

Die D hat als Marktteilnehmerin im Zusammenhang mit dem angeführten Import kein Risikominderungsverfahren angewendet, obwohl Marktteilnehmer gemäß Art 6 Abs 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 verpflichtet sind, Risikominderungsverfahren in Form eines Pakets geeigneter und verhältnismäßiger Maßnahmen und Verfahren durchzuführen, um diese Risiken auf wirksame Weise weitestgehend zu begrenzen;

Ein Risikominderungsverfahren kann nur dann unterbleiben, wenn die im Zuge der Risikobewertungsverfahren gemäß lit b leg cit ermittelten Risiken vernachlässigbar sind. Eine solche Ausnahme von der Pflicht zur Anwendung eines Risikominderungsverfahrens liegt gegenständlich nicht vor.“

Er habe dadurch folgenden Rechtsvorschriften verletzt:

„1. § 14 Abs.1 Z. 5 erster Fall Holzhandelsüberwachungsgesetz (HolzHÜG), BGBl. I. Nr. 178/2013 idF BGBl. I Nr. 167/2021 iVm. Art. 6 Abs.1 lit. a VO (EU) Nr. 995/2010 iVm. Art. 3 VO (EU) Nr. 607/2012

2. § 14 Abs.1 Z. 6 erster Fall Holzhandelsüberwachungsgesetz (HolzHÜG), BGBl. I. Nr. 178/2013 idF BGBl. I Nr. 167/2021 iVm. Art. 6 Abs.1 lit.b VO (EU) Nr. 995/2010 iVm. Art. 5 Abs. 2 VO (EU) Nr. 607/2012

3. § 14 Abs.1 Z. 7 erster Fall Holzhandelsüberwachungsgesetz (HolzHÜG), BGBl. I. Nr. 178/2013 idF BGBl. I Nr. 167/2021 iVm. Art. 6 Abs.1 lit.c VO (EU) Nr. 995/2010 iVm. Art. 5 Abs. 2 VO (EU) Nr. 607/2012.“

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über ihn gemäß § 14 Abs 2 Z 2 HolzHÜG drei Geldstrafen in der Höhe von je € 1.000,00 (im Uneinbringlichkeitsfall je 13 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und er gleichzeitig gemäß 64 VStG verpflichtet, € 300,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu bezahlen sowie für den dem Bundesamt für Wald entstandenen Personal- und Sachaufwand zu den Spruchpunkten 1. bis 3. (jeweils rund € 891,867) einen Gesamtbetrag von € 2.676,60 gemäß § 3 Abs 6 BFWG direkt an das Bundesamt für Wald auf das genannte Konto zu entrichten.

Gleichzeitig wurde festgelegt, dass die angeführte Firma für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder einen verantwortlich Beauftragten verhängte Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand haftet.

Inhaltlich stütze sich das Straferkenntnis auf eine Anzeige des Bundesamts für Wald (kurz: BFW) vom 25.09.2023 gegen die D, F-Straße [...], B-Ort, im Zusammenhang mit dem Import: CRN **** vom 20.03.2023 „chemische Halbstoffe aus Holz“, Warennummer: ****, Ursprungsland lt. Zolldaten: Brasilien.

Der Beschwerdeführer sei als verantwortlich Beauftragter von der D bekannt gegeben worden. Die D sei Marktteilnehmerin und sie sei ihren Verpflichtungen nicht nachkommen.

Bei der Strafbemessung wurde als mildernd die bisherige Unbescholtenheit und als erschwerend nichts berücksichtigt.

Der vom Bundesamt für Wald entstandene Personal- und Sachaufwand sei dem Beschuldigten gemäß § 3 Abs 6 BFWG vorzuschreiben gewesen.

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich rechtzeitige und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde, mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu es aufgrund der Geringfügigkeit des Verschuldens und der unbedeutenden Folgen bei einer Ermahnung bewenden zu lassen, in eventu aufgrund des Überwiegens der Milderungsgründe die Mindeststrafe bis zur Hälfte zu unterschreiten.

Inhaltlich wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die D im März 2016 eine Entwicklungsvereinbarung mit der brasilianischen Gesellschaft G abgeschlossen habe. Ziel sei die gemeinsame Entwicklung einer „H“ samt dazu passenden Zellstoff für den Einsatz dieser Testmaschine gewesen.

Die I, eine 100%-Tochtergesellschaft der G mit Sitz in A-Ort, sei der Vereinbarung beigetreten. Die I sei in die J umfirmiert worden. Die Vereinbarung bestehe unverändert mit der umfirmierten Vertragspartnerin und der D.

Im Rahmen dieser Kooperation sei somit weiterhin die J (vormals I) ausschließlich für die Lieferung von Zellstoff an die D verantwortlich. Die J sei eine im österreichischen Firmenbuch zu FN **** eingetragene Gesellschaft mit Sitz in A-Ort.

Im Rahmen dieser Vereinbarung habe die D 24 Tonnen kurzfasrigen Eukalyptuszellstoff bestellt. Nicht die D als Erwerber, sondern die J als Veräußerer sei Marktteilnehmer im Sinne des HolzHÜG.

Auch wenn die D auf Zollunterlagen aufscheine, ergebe sich daraus keine Marktteilnehmereigenschaft im Sinn des Art. 2 lit. b EUTR.

Beim Versender, der J, handle es sich um eine in Österreich ansässige GmbH. Zum Zeitpunkt der Lieferung an die D sei die Ware bereits innerhalb der Europäischen Union in Verkehr gebracht worden. Die J träfen daher als Marktteilnehmerin die genannten Verpflichtungen.

Ausdrücklich bekämpft wurde weiters die Abgeltung des Personal- und Sachaufwandes des Bundesamts für Wald.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark legt seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde:

Die D, FN [...], F-Straße [...], B-Ort, betreibt an diesem Standort unter anderem eine „H“ (oder Testmaschine). Für diese in Entwicklung befindliche Maschine wird passender Zellstoff benötigt. Die D schloss daher mit der brasilianischen Gesellschaft G eine Entwicklungsvereinbarung ab.

Zum Zweck der Zellstofflieferung trat die I, FN ****, mit Sitz in A-Ort der Vereinbarung bei. Diese wurde in die J umfirmiert.

Die J, FN [...], mit Sitz in C-Straße, A-Ort, ist laut Firmenbuch im Geschäftszweig Warenhandel tätig.

Laut Rechnung vom 10.02.2023, Rechnungsnummer: ****, kaufte die D von der J, A-Ort, 24 Tonnen „Bleached Eucalyptus Kraft Pulp“, hergestellt in Brasilien, mit der Warennummer: ****, CRN ****,

Auf dem Zollformular, ausgefüllt von einer Mitarbeiterin der K, wurde die J als Versender/Ausführer und die D als Empfänger angegeben. Als Verkäufer der Waren wird die J angeführt, als Anmelder und Käufer der Waren die D.

Das Bundesamt für Wald kontrollierte gemäß § 4 HolzHÜG den Import von „chemische Halbstoffe aus Holz“, Warennummer: ****, CRN ****, vom 20.02.2023 an die D. Die Ware stammte aus Brasilien. Versender war die J.

Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus dem Akt der belangten Behörde und dem Gegenstandsakt in unbedenklicher Weise ergibt. Die Feststellungen zu den Firmensitzen ergeben sich in unbedenklicher Weise aus dem Firmenbuch. Die Feststellungen zur Käufer- bzw. Verkäufereigenschaft bzw. dem gegenständlichen Produkt konnten aufgrund des im Akt aufliegenden Kaufvertrags, jene zum Auftraggeber aus dem Zollformular entnommen werden.

Rechtliche Beurteilung:

Art. 2 EU-Verordnung Nr. 995/2010:

Begriffsbestimmungen

„Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) „Holz und Holzerzeugnisse“ das im Anhang genannte Holz und die im Anhang genannten Holzerzeugnisse mit Ausnahme von Holzerzeugnissen oder Bestandteilen dieser Erzeugnisse, die aus Holz oder Holzerzeugnissen hergestellt wurden, deren Lebenszyklus abgeschlossen ist und die andernfalls als Abfall im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle (8) entsorgt würden;

b) „Inverkehrbringen“ jede erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Holz oder Holzerzeugnissen auf dem Binnenmarkt, unabhängig von der angewandten Verkaufstechnik, zum Vertrieb oder zur Verwendung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit. Dies schließt auch die Abgabe mittels Fernkommunikationstechnik im Sinne der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (9) ein. Die Abgabe von Holzerzeugnissen auf dem Binnenmarkt, die aus bereits auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebrachtem Holz bzw. aus bereits auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebrachten Holzerzeugnissen gewonnen wurden, gilt nicht als „Inverkehrbringen“;

c) „Marktteilnehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die Holz oder Holzerzeugnisse in Verkehr bringt;

d) „Händler“ jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit Holz oder Holzerzeugnisse, die bereits in Verkehr gebracht sind, auf dem Binnenmarkt verkauft oder ankauft;

e) „Land des Holzeinschlags“ das Land oder das Gebiet, in dem das Holz bzw. das in den Holzerzeugnissen enthaltene Holz geschlagen wurde;

f) „legal geschlagen“ im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes des Holzeinschlags geschlagen;

g) „illegal geschlagen“ im Widerspruch zu den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes des Holzeinschlags geschlagen;

h) „geltende Rechtsvorschriften“ die im Land des Holzeinschlags geltenden Vorschriften für folgende Bereiche:

—Holzeinschlagsrechte in per Gesetz bekannt gegebenen abgesteckten Gebieten,

—Zahlungen für Einschlagsrechte und Holz, einschließlich Gebühren im Zusammenhang mit dem Holzeinschlag,

—Holzeinschlag, einschließlich umwelt- und forstrechtlicher Vorschriften einschließlich solcher zu Waldbewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Vielfalt, soweit sie unmittelbar mit dem Holzeinschlag zusammenhängen,

—Landnutzungs- und Grundbesitzrechte Dritter, die von dem Holzeinschlag berührt sind, und

—Handel und Zoll, sofern der Forstsektor davon betroffen ist.“

Art. 6 Abs 1 EU-Verordnung Nr. 995/2010:

Sorgfaltspflichtregelungen

„Die in Artikel 4 Absatz 2 genannte Sorgfaltspflichtregelung beinhaltet folgende Elemente:

a) Maßnahmen und Verfahren, durch die Zugang zu den nachstehend aufgeführten Informationen über die Lieferung von Holz und Holzerzeugnissen durch den Marktteilnehmer, die in den Verkehr gebracht werden, bereitgestellt wird:

—Beschreibung, einschließlich des Handelsnamens und der Produktart sowie des gängigen Namens der Baumart und gegebenenfalls des vollständigen wissenschaftlichen Namens,

—Land des Holzeinschlags und gegebenenfalls

i) Region des Landes, in der das Holz geschlagen wurde, und

ii) Konzession für den Holzeinschlag,

—Menge (ausgedrückt in Volumen, Gewicht oder Anzahl Produkteinheiten),

—Name und Anschrift des Lieferanten des Marktteilnehmers

—Name und Anschrift des Händlers, an den das Holz und die Holzerzeugnisse geliefert worden sind,

—Dokumente oder andere Nachweise dafür, dass dieses Holz und diese Holzerzeugnisse den geltenden Rechtsvorschriften entsprechen;

b) Risikobewertungsverfahren, mit deren Hilfe der Marktteilnehmer das Risiko, dass Holz oder Holzerzeugnisse aus illegalem Holzeinschlag in Verkehr gebracht wird bzw. werden, analysieren und bewerten kann.

Diese Verfahren tragen den unter Buchstabe a genannten Informationen sowie einschlägigen Kriterien für die Risikobewertung wie den nachstehend aufgeführten Rechnung:

—Zusicherung der Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften, beispielsweise über eine Zertifizierung oder über sonstige von Dritten überprüfte Regelungen, die die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften umfassen,

—Häufigkeit von illegalem Holzeinschlag bei spezifischen Baumarten,

—Häufigkeit von illegalem Holzeinschlag oder illegalen Praktiken beim Holzeinschlag in dem Land und/oder in der Region des Landes, in dem/der das Holz geschlagen wurde, einschließlich Berücksichtigung der Häufigkeit von bewaffneten Konflikten,

—vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Rat der Europäischen Union verhängte Sanktionen für die Einfuhr oder Ausfuhr von Holz,

—Komplexität der Lieferkette des Holzes und der Holzerzeugnisse;

c) außer in Fällen, in denen die im Zuge der Risikobewertungsverfahren gemäß Buchstabe b ermittelten Risiken vernachlässigbar sind, Risikominderungsverfahren in Form eines Pakets geeigneter und verhältnismäßiger Maßnahmen und Verfahren, um diese Risiken auf wirksame Weise weitestgehend zu begrenzen; dabei können zusätzliche Informationen oder Dokumente und/oder eine Überprüfung durch Dritte verlangt werden.“

Art. 3 EU-Verordnung Nr. 607/2012:

Informationen über die Lieferungen durch den Marktteilnehmer

„(1) Die Informationen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 über die Lieferung von Holz und Holzerzeugnissen durch den Marktteilnehmer werden im Einklang mit den Absätzen 2, 3 und 4 erteilt.

(2) Ist die Verwendung des gängigen Namens der Baumart nicht eindeutig, so ist gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 der vollständige wissenschaftliche Name anzugeben.

(3) Informationen über die Region des Landes gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 sind bereitzustellen, wenn das Risiko des illegalen Holzeinschlags in den Regionen eines Landes unterschiedlich ist.

(4) Informationen über die Konzession für den Holzeinschlag gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 sind bereitzustellen, wenn das Risiko des illegalen Holzeinschlags zwischen den Konzessionen für den Holzeinschlag in einem Land oder einer Region unterschiedlich ist.

Zum Zweck von Unterabsatz 1 gilt jede Regelung, die das Recht verleiht, in einem bestimmten Gebiet Holz zu schlagen, als Konzession für den Holzeinschlag.“

Art. 5 Abs 2 EU-Verordnung Nr. 607/2012:

„Die Marktteilnehmer müssen bei der Anwendung ihrer Sorgfaltspflichtregelung nachweisen können, wie die gesammelten Informationen anhand der Risikokriterien gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 überprüft wurden, wie eine Entscheidung über Maßnahmen zur Risikominderung getroffen wurde und wie der Marktteilnehmer den Umfang des Risikos ermittelt hat.“

§ 14 Abs 1 HolzHÜG:

Strafbestimmungen

„(1) Wer

1. entgegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 ein Holzprodukt in die Europäische Union einführt,

2. entgegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 Holz oder ein Holzerzeugnis in Verkehr bringt,

3. entgegen Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 eine dort genannte Sorgfaltspflichtregelung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig auf dem neuesten Stand hält oder nicht regelmäßig bewertet,

4. eine Information nach Art. 5 erster Satz der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 durch eine Aufzeichnung nicht dokumentiert oder der zuständigen Behörde auf Anforderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, soweit das Inverkehrbringen im Sinne von Art. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 zum Zeitpunkt der Anforderung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt,

5. eine Information nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 in Verbindung mit Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 durch eine Aufzeichnung nicht dokumentiert oder der zuständigen Behörde auf Anforderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, soweit das Inverkehrbringen im Sinne von Art. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 zum Zeitpunkt der Anforderung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt,

6. kein Risikobewertungsverfahren anwendet oder einen Nachweis zum Risikobewertungsverfahren nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, jeweils in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012, der von der zuständigen Behörde angefordert wird, nicht erbringt, soweit das Inverkehrbringen im Sinne von Art. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 zum Zeitpunkt der Anforderung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt,

7. kein Risikominderungsverfahren anwendet oder einen Nachweis zum Risikominderungsverfahren nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, jeweils in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012, der von der zuständigen Behörde angefordert wird, nicht erbringt, soweit das Inverkehrbringen im Sinne von Art. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 zum Zeitpunkt der Anforderung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt,

8. einer nach § 5, § 7 oder § 8 angeordneten, den Voraussetzungen dieser Bestimmungen entsprechenden Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

9. entgegen § 10 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 eine Auskunft oder Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt bzw. zur Verfügung stellt oder

10. entgegen § 10 Abs. 1 Z 3 bis 5 eine Maßnahme nicht duldet oder Unterstützung nicht leistet, begeht eine Verwaltungsübertretung.“

Im gegenständlichen Fall wirft die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor, er sei als verantwortlich Beauftragter der D – diese sei Marktteilnehmerin - zu verantworten zu haben, dass Importinformationen durch Aufzeichnungen nicht dokumentiert worden seien (1. Übertretung), kein Risikobewertungsverfahren angewendet worden sei (2. Übertretung) und kein Risikominderungsverfahren angewendet worden sei (3. Übertretung).

Gemäß Art. 2 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 915/2010 ist Inverkehrbringen jede erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Holz oder Holzerzeugnissen auf dem Binnenmarkt, unabhängig von der angewendeten Verkaufstechnik, zum Vertrieb oder zur Verwendung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit. Dabei gilt die Abgabe von Holzerzeugnissen auf dem Binnenmarkt, die aus bereits auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebrachten Holz bzw. aus bereits dem Binnenmarkt in Verkehr gebrachten Holzerzeugnissen gewonnen wurden, nicht als in Verkehr bringen.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab, dass der gegenständliche chemische Halbstoff aus Holz nicht durch die vom Beschwerdeführer vertretenen D, sondern von der J, mit Sitz in A-Ort, auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebracht wurde. Die J hat die chemischen Halbstoffe aus Holz aus Brasilien nach Österreich importiert, damit auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebracht und an die D verkauft und geliefert. Marktteilnehmerin ist daher die J und nicht die D.

Daraus folgt, dass die Verpflichtungen nicht die vom Beschwerdeführer vertretene Gesellschaft als Marktteilnehmerin treffen.

Zu den Gebühren des Bundesamtes für Wald:

§ 3 Abs 1, 2 und 6 des Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesforschungs- und Aubildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft als Anstalt öffentlichen Rechts errichtet und da sbundesamt für Wald eingerichtet wird (BFW-Gesetz – BFWG), BGBl I Nr. 83/2004, in der hier anzuwendenden Fassung BGBl I Nr. 189/2022:

Bundesamt für Wald

„(1) Das Bundesamt für Wald hat seinen Sitz in Wien.

(2) Der hoheitliche Wirkungsbereich des Bundesamtes für Wald umfasst die Wahrnehmung der dem Bundesamt für Wald

1. gemäß Pflanzenschutzgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, für forstliche Pflanzen gemäß Anhang zum Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, und deren Pflanzenerzeugnissen,

2. gemäß Forstlichem Vermehrungsgutgesetz 2002, BGBl. I Nr. 110/2002, sowie

3. gemäß Holzhandelsüberwachungsgesetz, BGBl. I Nr. 178/2013,

übertragenen Vollzugsaufgaben.

(6) Für Tätigkeiten des Bundesamtes für Wald anlässlich der Vollziehung der in Abs. 2 angeführten hoheitlichen Aufgaben ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVG) zu entrichten, den das Bundesamt für Wald mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einlangen im jeweiligen Ressort kein schriftlicher Widerspruch durch zumindest einen der angeführten Bundesminister erfolgt. In diesem Tarif können Vorschriften über die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung, vorgesehen werden. Bis zur Erlassung dieses Tarifs bleiben die nach den in Abs. 2 angeführten Bundesgesetzen jeweils erlassenen Tarife in Geltung. Gebühren für Tätigkeiten anlässlich der Kontrolle, ausgenommen solcher, welche nach unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehen sind, fallen jedoch nur dann an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der in Abs. 2 angeführten Bundesgesetze festgestellt werden. Im Verwaltungsstrafverfahren sind im Straferkenntnis dem Beschuldigten neben einer Verwaltungsstrafe die Gebühren vorzuschreiben; diese sind unmittelbar an das Bundesamt für Wald zu entrichten.“

Zu dem vom Bundesamt für Wald geltend gemachten Personal- und Sachaufwand ist auszuführen, dass diese gemäß § 3 Abs 6 BWG neben einer Verwaltungsstrafe vorzuschreiben sind. Da gegenständlich das Straferkenntnis aufzuheben war, waren auch die geltend gemachten Gebühren nicht dem Beschwerdeführer vorzuschreiben.

Der Beschwerde war stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

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