LVwG ST LVwG 50.37-1745/2025

LVwG 50.37-1745/2025Landesverwaltungsgericht01.12.2025

Regest

Feuerbeschau, Mängel, Brandsicherheit, Steigenhäuser, Erfüllungsfrist, Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 50.37-1745/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.50.37.1745.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Demschner über die Bescheidbeschwerde des Herrn A, geb. ****, vertreten durch C, D-Straße [...], A-Ort, gegen den Bescheid des Stadtsenats der Landeshauptstadt Graz vom 13.02.2025, GZ: FA-142198/2024/0009,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl I Nr. 147/2024 (im Folgenden VwGVG) wird die Bescheidbeschwerde vom 12.03.2025 mit der Maßgabe als unbegründet

abgewiesen,

als dem Beschwerdeführer gemäß § 20 Abs 4 Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetzes LGBl Nr. 12/2012 idF LGBl Nr. 68/2025 aufgetragen wird, den vor der Wohnungseingangstür zu Top *** – sohin im Treppenhaus/Stiegenhaus im Gebäude E-Straße [...], A-Ort, aufgestellten Schrank/Kasten mit einer Grundfläche von 37 cm x 60 cm binnen einer Frist von 4 Wochen ab Rechtskraft zu entfernen. Im Übrigen bleibt der Spruch des angefochtenen Bescheides aufrecht.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Beschwerdevorbringen, Vorverfahren

Mit Bescheid des Stadtsenats der Landeshauptstadt Graz vom 13.02.2025, GZ: FA-142198/2024/0009, wurde dem Verfügungsberechtigten des Objektes A-Ort, E-Straße [...]/Top *** gemäß § 16 iVm § 6 des Steiermärkischen Feuer- und Gefahrenpolizeigesetzes aufgetragen, die Lagerung im Treppenhaus (Kasten) binnen 4 Wochen zu entfernen.

Gegen diesen Bescheid wurde binnen offener Frist die zulässige Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben. Der angefochtene Bescheid wird im vollen Umfang bekämpft. Begründend wird im Wesentlichen vorgebracht, die Voraussetzungen für die Entfernung der Lagerung nach § 16 iVm § 6 StFGPG würden nicht vorliegen. Der Schuhkasten versperre nicht die Fluchtwege und könne die Tätigkeit von Einsatzkräften in keiner Weise beeinträchtigen. Beim Schuhkasten handle es sich um eine Maßanfertigung vom Tischler mit einer Grundfläche von 37 cm x 60 cm. Die schmale Lagerung sei im toten Winkel des Treppenpodestes auf der Seite des Stehflügels der doppelflügeligen Wohnungseingangstüre des Beschwerdeführers fix verankert. Der Abstand der Unterkante zum Boden betrage 15 cm. Durch die fixe Befestigung an der Wand bestehe weder beim alltäglichen Personenverkehr noch beim Einschreiten von Einsatzkräften eine Sturzgefahr. Aufgrund der Erhöhung sei die Gefahr des Stolperns ebenso ausgeschlossen. Dem Bescheid könne nicht entnommen werden, dass der Schuhkasten nicht in die Gehlinie oder den Fluchtweg rage. Die verbleibende Gangbreite betrage 154 cm. Die Stiegenhausbreite betrage 120 cm. Die Entfernung sei für den Beschwerdeführer unverhältnismäßig. Der Schuhschrank werde seit dem Jahr 2011 ohne Beanstandung geduldet. Die Kosten für die Maßanfertigung seien € 2.000,00 gewesen. Die Familie sei aus Platzgründen auf diese Form der Lagerung angewiesen. Abschließend wird beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung und einen Ortsaugenschein durchzuführen; sowie der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Einlangend per 25.04.2025 legte die belangte Behörde die Bescheidbeschwerde vom 12.03.2025 samt Bezug habenden Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung vor.

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer bewohnt die Wohnung Top *** in A-Ort, E-Straße [...], Grundstück Nr. **** KG **** B-Ort (vgl. angefochtener Bescheid).

Unmittelbar vor der Wohnungseingangstür Top *** im Bereich des Stehflügels der doppelflügeligen Tür steht ein weißer Kasten/Schrank mit einer Grundfläche von 37 cm x 60 cm, der fix an der Wand montiert ist (vgl. Angaben des Beschwerdeführers, aktenkundige Lichtbilder, aktenkundiger Aktenvermerk).

Dieser Kasten/Schrank befindet sich zur Gänze im Treppen- bzw. Stiegenhaus des Gebäudes (vgl. angefochtener Bescheid, aktenkundige Lichtbilder, vorgelegter Akt der belangten Behörde).

Der Fluchtweg wird durch den Kasten/Schrank eingeengt (vgl. aktenkundiger Aktenvermerk).

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den in den Klammerzitaten angeführten Beweismitteln, insbesondere aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt.

Die Feststellung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer Verfügungsberechtigter des verfahrensgegenständlichen Kastens/Schranks ist, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Ebenso bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass vor der Wohnungseingangstüre Top *** und sohin im Stiegenhaus ein Kasten/Schrank aufgestellt ist; gibt doch der Beschwerdeführer selbst die diesbezüglichen Abmessungen konkret an.

Dass durch das Aufstellen des verfahrensgegenständlichen Kastens der Fluchtweg im Stiegenhaus des Gebäudes eingeengt wird, ergibt sich aus dem Aktenvermerk der belangten Behörde.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte ungeachtet des Parteiantrages in der Beschwerdeschrift von einer Verhandlung abgesehen werden, da bereits die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S.389 entgegensteht. In seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr. 46.422/09 hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gibt, in denen eine Verhandlung nicht geboten ist, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten werden, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. Im Beschwerdefall ergibt sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde und dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Tatsachenfragen oder Fragen der Beweiswürdigung haben sich nicht ergeben, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden konnte.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 6 Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz LGBl Nr. 12/2012 idF LGBl Nr. 68/2025 – im Folgenden StFGPG 2012 - ist jedermann verpflichtet, nach Möglichkeit und Zumutbarkeit das Entstehen eines Brandes oder einer örtlichen Gefahr zu verhindern und alles zu unterlassen, was die Ausbreitung eines Brandes oder einer örtlichen Gefahr begünstigt sowie deren Bekämpfung erschwert.

Gemäß § 16 Abs 1 StFGPG 2012 sind Fluchtwege sowie Rettungs- und Angriffswege der Einsatzkräfte innerhalb und außerhalb von Gebäuden, Stiegenhäuser, Zugänge, Zufahrten und Durchfahrten sowie Freiflächen, die für das Abstellen von Einsatzfahrzeugen und den Aufbau des Rettungs- und Löscheinsatzes dienen oder bestimmt sind, ständig freizuhalten und erforderlichenfalls ordnungsgemäß zu kennzeichnen.

Gemäß § 20 Abs 4 StFGPG 2012 sind, wenn bei der Feuerbeschau Mängel festgestellt werden, die die Brandsicherheit gefährden, die erforderlichen Maßnahmen unter Festsetzung einer angemessenen Erfüllungsfrist durch schriftlichen Bescheid anzuordnen.

Im Zuge einer iSd § 18 StFGPG 2012 durchgeführten Feuerbeschau wurde festgestellt, dass der verfahrensgegenständliche Kasten/Schrank im Treppen- bzw. Stiegenhaus vor der Wohnungseingangstüre zu Top *** im Gebäude E-Straße [...] aufgestellt ist. Damit wird gegen § 16 Abs 1 StFGPG 2012 verstoßen, nach dessen eindeutigem Wortlaut Stiegenhäuser ständig frei zu halten sind. § 16 Abs 1 StFGPG 2012 stellt weder darauf ab, ob Fluchtwege versperrt werden oder die Tätigkeiten von Einsatzkräften beeinträchtigt werden. Alleine die Tatsache, dass der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Kasten/Schrank im Stiegenhaus aufgestellt hat und § 16 Abs 1 StFGPG 2012 normiert, dass Stiegenhäuser ständig frei zu halten sind, ist im Beschwerdefall die Brandsicherheit gefährdet, weshalb die belangte Behörde gemäß § 20 Abs 4 StFGPG 2012 verpflichtet war, mittels Bescheides die Entfernung des Kastens/Schranks anzuordnen.

Die von der belangten Behörde grundsätzlich gesetzte Erfüllungsfrist von 4 Wochen ist angemessen. Da die belangte Behörde die Zustellung des angefochtenen Bescheides als fristenauslösendes Ereignis festlegte, und diese Frist zwischenzeitig abgelaufen ist, war die Frist insoweit zu ändern, als auf die Rechtskraft des Bescheides abzustellen war, die mit Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses gegenüber dem Beschwerdeführer eintritt.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Schuhkasten versperre nicht den Fluchtweg und könne die Tätigkeit von Einsatzkräften nicht beeinträchtigen, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, zumal Stiegenhäuser ständig frei zu halten sind, ohne dass es dabei auf eine Versperrung des Fluchtweges oder sonstige Beeinträchtigung der Einsatzkräfte ankommt.

Ebenso können weder die Anschaffungskosten des Schrankes noch die Kosten für dessen Entfernung berücksichtigt werden, und ist es unbeachtlich, dass der Schrank an der Wand montiert wurde.

Die vorliegende Bescheidbeschwerde war daher abzuweisen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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