LVwG ST LVwG 80.21-4338/2025

LVwG 80.21-4338/2025Landesverwaltungsgericht27.11.2025

Regest

Informationsfreiheit, Antrag, Bescheiderlassung, Anbringen, Informationswerber, organisatorische Beschränkung, elektronischer Verkehr, E-Mail-Adresse, Eingabe, Entscheidungsfrist, Informationsfreiheitsgesetz, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 80.21-4338/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.80.21.4338.2025

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Kerschbaumer über die Säumnisbeschwerde des Herrn A, B-Straße [...], A-Ort, wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Bürgermeisterin der Marktgemeinde A-Ort den

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Gemäß § 31 Abs 1 iVm § 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) iVm § 130 Abs 1 Z 3 iVm § 132 Abs 3 Bundesverfassungsgesetz (im Folgenden BVG) wird die Säumnisbeschwerde mangels Verletzung der Entscheidungspflicht als unzulässig

zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit E-Mail vom 04.09.2025 hat Herr A, gemäß § 7 ff IFG bzw. gemäß § 13 Abs 4 IFG bei der Marktgemeinde A-Ort einen detailliert ausgeführten Antrag auf Auskunft hinsichtlich des Zustands von Wasserleitungen, Abwasserkanälen und Straßenbeleuchtungen im Ortsgebiet der Marktgemeinde A-Ort eingebracht und die Übermittlung der vorliegenden Datensätze in elektronischer Form beantragt.

Mit Eingabe vom 03.10.2025 hat Herr A direkt beim Landesverwaltungsgericht Steiermark eine Säumnisbeschwerde betreffend diesen Antrag eingebracht, welcher mit hiergerichtlichem Beschluss am 07.10.2025, GZ: LVwG 96.2-4230/2025-2, zuständigkeitshalber an die Bürgermeisterin der Markgemeinde A-Ort weitergeleitet wurde.

Am selben Tage hat sodann die Bürgermeisterin der Markgemeinde A-Ort dem Landesverwaltungsgericht Steiermark die Säumnisbeschwerde unter Anschluss des bezughabenden Aktes unter Anschluss einer Stellungnahme vorgelegt.

Herr A erhob das Rechtsmittel der Säumnisbeschwerde gegen die mehr als vierwöchige Untätigkeit der belangten Behörde bezüglich seiner Beschwerde (gemeint wohl Antrag nach den Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes) und monierte eine Verletzung der Entscheidungspflicht. Diese begründete er damit, dass er am 04.09.2025 einen Antrag auf Auskunft an die Markgemeinde A-Ort gestellt und bis heute lediglich eine Eingangsbestätigung erhalten habe. Die mit separater Eingabe beantragte Ausstellung eines schriftlichen Bescheides habe bis dato ebenfalls noch keinen Widerhall gefunden. Er bezog sich dabei auf den Ablauf der Frist gemäß § 8 Abs 1 IFG sowie den Antrag gemäß § 14 Abs 2 IFG. Der Beschwerdeführer begründete das überwiegende Verschulden der Behörde damit, dass es sich um keinen übermäßig komplexen Sachverhalt handle, welcher eine über vierwöchige Bearbeitungsdauer rechtfertigen würde, dies von der Erstinstanz auch nicht behauptet worden sei, weshalb die Ursachen für die nicht rechtskonforme Bearbeitungsdauer daher vollständig in der Sphäre der belangten Behörde liegen würden und sei man folglich trotz offenkundiger Notwendigkeit der gesetzlich festgelegten Pflicht zur Entscheidung nicht nachgekommen.

Da ein mit separater Eingabe gestellter Antrag auf Ausstellung eines schriftlichen Bescheides – wie vom Beschwerdeführer in seiner Säumnisbeschwerde behauptet –der vorgelegten Aktenlage nicht zu entnehmen und laut Stellungnahme der belangten Behörde im Vorlageschreiben auch nicht vorliegend ist, wurde A mit hiergerichtlicher Note von 19.11.2025 aufgefordert den diesbezüglichen Antrag auf Ausstellung eines schriftlichen Bescheides samt Nachweis seiner Einbringung bei der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark binnen einer Woche vorzulegen.

Mit E-Mail vom 20.11.2025 übermittelte dieser auftragsgemäß ein an C, Mitarbeiter der Gemeinde A-Ort, gerichtetes E-Mail vom 21.09.2025, 14.26 Uhr, in welchem er, sollten die Anträge (teilweise) abgelehnt werden, formlos die bescheidmäßige Erledigung beantragte.

Weiters teilte er in diesem E-Mail mit, dass ihm seitens des Amtsleiters der Markgemeinde A-Ort nach Ablauf der Frist von vier Wochen zu einer Säumnisbeschwerde geraten worden sei und ihm die Bürgermeisterin telefonisch mitgeteilt hätte, dass das IFG eine „komplizierte Materie“ sei, man mit den Anträgen überfordert sei und man „jetzt einmal alles“ an das Landesverwaltungsgericht weiterleiten werde.

Dieses E-Mail erging nachrichtlich auch an die Markgemeinde A-Ort, welche dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zu diesem E-Mail von Herrn A eine Stellungnahme, ebenfalls am 20.11.2025, übermittelte.

Darin teilte die Bürgermeisterin mit, dass nach der geltenden E-Mail-Policy der Markgemeinde A-Ort, welche für jedermann auf der Gemeindehomepage ersichtlich sei, Anbringen per E-Mail an die offizielle E-Mail-Adresse **** zu richten seien. Gemäß § 7 Abs 1 iVm § 11 Abs 1 IFG sei ein Bescheid auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrags zu erlassen. Dieser Antrag müsse in der technisch möglichen und vorgesehen Form eingebracht werden. Die vorgesehene und technisch mögliche Form sei – vor dem Hintergrund der E-Mail-Policy der Markgemeinde A-Ort – eine E-Mail an die **** zu richten.

Die Markgemeinde A-Ort habe dem Beschwerdeführer am 21.10.2025 mitgeteilt, dass ihr die E-Mail-Eingabe vom 21.09.2025 bis dato nicht bekannt gewesen sei, da sich der zuständige Sachbearbeiter nicht im Amte befinde und gebeten werde in Zukunft alle Anträge in der dazu vorgesehenen Form an die offizielle E-Mail-Adresse einzubringen. Der Beschwerdeführer habe sodann auch am 21.10.2025 den Antrag auf Bescheiderlassung gestellt und gelte erst dieser Antrag auf Bescheiderlassung vom 21.10.2025 als in der dafür vorgesehenen Form richtig eingebracht. Der letzte Tag der Frist zur Bescheiderlassung sei daher der 21.12.2025, dieser falle aber auf einen Sonntag, somit gelte der 22.12.2025 als letzter Tag der Frist. Mit Eingabe vom 19.11.2025 habe der Beschwerdeführer nunmehr erneut die Bescheiderstellung beantragt. Dieser Antrag sei auch bei der offiziellen E-Mail-Adresse eingelangt. Sofern der Beschwerdeführer nunmehr erneut in derselben! Angelegenheit einen Bescheid beantrage, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag vom 21.10.2025 konkludent zurückgezogen habe und nunmehr der Antrag vom 19.11.2025 als entscheidungspflichtig gelte.

Des Weiteren äußerte sich die Bürgermeisterin zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers zur behaupteten Rechtsbelehrung und Mitteilung der Bürgermeisterin, welche im Gegenstande allerdings nicht entscheidungsmaßgeblich ist und daher von einer Wiedergabe abgesehen wird.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

I.Feststellungen:

Herr A hat am 04.09.2025 ein Informationsbegehren nach dem IFG hinsichtlich des Zustands von Wasserleitungen, Abwasserkanälen und Straßenbeleuchtungen im Ortsgebiet der Markgemeinde A-Ort auf Basis des Informationsfreiheitsgesetzes an C gerichtet und an dessen persönliche Email-Adresse übermittelt. Dieses E-Mail ist nachrichtlich auch an die offizielle E-Mail-Adresse der Markgemeinde A-Ort übermittelt worden und damit in deren Verfügungsbereich gelangt.

Mit E-Mail vom 21.09.2025, um 14.26 Uhr, diesmal ausschließlich gerichtet an C von der Markgemeinde A-Ort, ****, hat Herr A für den Fall der (teilweise) Ablehnung seiner Anträge auf Informationen den Antrag auf bescheidmäßige Erledigung gestellt.

Zumal die begehrte Auskunft nicht innerhalb von vier Wochen, das heißt bis 02.10.2025, erteilt wurde, hat Herr A sogleich am Freitag, 03.10.2025, Säumnisbeschwerde erhoben.

II.Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen gründen sich auf den erstinstanzlichen Verfahrensakt, das Beschwerdevorbringen und das ergänzend durchgeführte Ermittlungsverfahren des Landesverwaltungsgericht Steiermark.

Dem E-Mail von A vom 20.11.2025 hat der Beschwerdeführer dem Landesverwaltungsgericht Steiermark sein E-Mail vom 21.09.2025, um 14.26 Uhr, welches er an C von der Markgemeinde A-Ort gerichtet und ausschließlich an dessen persönliche Email-Adresse übermittelt hat, zur Kenntnis gebracht. Darin ist der Antrag auf bescheidmäßige Erledigung bei Ablehnung (teilweise) seiner Anträge auf Informationen enthalten.

Dass der mit 21.09.2025 gestellte Antrag auf bescheidmäßige Erledigung nach dem IFG in anderer den Formerfordernissen entsprechender Weise bei der belangten Behörde eingebracht wurde, ist im ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahren des Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht hervorgekommen, wurde insbesondere auch nicht vom Beschwerdeführer behauptet.

Laut Stellungnahme der Markgemeinde A-Ort vom 21.11.2025 hat der Beschwerdeführer trotz Einbringung der Säumnisbeschwerde in weiterer Folge sowohl am 21.10.2025 als auch am 19.11.2025 neuerlich Anträge auf bescheidmäßige Erledigung nach dem IFG in derselben Angelegenheit gestellt. Diese nach Einlangen der Säumnisbeschwerde beim Landesverwaltungsgericht Steiermark am 09.10.2025 bei der Markgemeinde A-Ort eingebrachten Anträge sind für das beschwerdegegenständliche Verfahren nicht weiters beachtlich.

III.Rechtliche Beurteilung:

Folgende Rechtsgrundlagen sind für die Entscheidung maßgeblich:

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

§ 8 Abs 1 VwGVG lautet:

„Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde

(1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

[…]“

§ 13 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG)1991 lautet:

Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

§ 13 Abs 2 (AVG)1991 lautet:

Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

§ 73 Abs 1 lautet:

„Entscheidungspflicht

(1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

[…]“

§ 7 Abs 1 Bundesgesetzt über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG), BGBl. I Nr. 52/2025 lautet:

„Informationsbegehren; anzuwendendes Recht

(1) Der Zugang zu Informationen kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden.

[…]“

§ 8 IFG lautet:

„Frist

(1) Der Zugang zur Information ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrages beim zuständigen Organ zu gewähren. Soweit die Information der Geheimhaltung unterliegt (§ 6), ist dem Antragsteller binnen derselben Frist die Nichtgewährung des Zugangs mitzuteilen.

(2) Kann der Zugang zur Information aus besonderen Gründen sowie im Fall des § 10 nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 gewährt werden, so kann die Frist um weitere vier Wochen verlängert werden. Dies ist dem Antragsteller unter Angabe der Gründe innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 mitzuteilen.“

§ 11 IFG lautet:

„Rechtsschutz

(1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.

(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.

(3) Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist.“

Herr A hat am 04.09.2025 ein Informationsbegehren hinsichtlich des Zustands von Wasserleitungen, Abwasserkanälen und Straßenbeleuchtungen im Ortsgebiet der Markgemeinde A-Ort auf Basis des Informationsfreiheitsgesetzes an C gerichtet. Dieses E-Mail ist nachrichtlich auch an die offizielle E-Mail-Adresse der Marktgemeinde A-Ort übermittelt worden, damit in deren Verfügungsbereich gelangt und begann mit eben diesem Tage die vierwöchige Frist zur Erteilung der begehrten Informationen zu laufen.

Dementgegen ist der Antrag auf bescheidmäßige Erledigung vom 21.09.2025 bei Nichtentsprechung des Antrags vom 04.09.2025 auf Erteilung der bereits genannten Informationen ausschließlich an C gerichtet und an dessen persönliche Email-Adresse gesendet worden. Er ist damit nicht offiziell und ordnungsgemäß bei der belangten Behörde eingelangt.

Nach der stRsp des VwGH zur "elektronischen" Einbringung von Anträgen kommt es ausschließlich darauf an, ob ein Anbringen bei der Behörde in deren Verfügungsbereich tatsächlich eingelangt ist (VwGH 20.6.2023, Ra 2022/03/0097). Hingegen ist ohne Bedeutung, wie mit dem eingelangten Anbringen bei der Behörde intern weiter verfahren wurde, insbesondere ob es in den (richtigen) Akt Eingang gefunden hat (oder nicht) – VwGH vom 20.05.2025, Ra 2022/22/0074.

Die Erhebung des Antrags auf Bescheiderlassung nach dem IFG per E-Mail ist als "schriftliches Anbringen" im Sinne des § 13 AVG zu qualifizieren und zulässig. Mit E-Mail können Anbringen jedoch nur insoweit an die Behörde übermittelt werden, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. E-Mails können daher "organisatorischen Beschränkungen" im Sinne des § 13 Abs 2 letzter Satz AVG unterworfen werden. Durch das in § 13 Abs 2 letzter Satz AVG normierte Gebot der Publizität wird gewährleistet, dass jedermann erkennen kann, ob entsprechende "organisatorische Beschränkungen" (durch das Organisationsrecht) für schriftliche Anbringen in Form von E-Mails festgelegt worden sind. § 13 Abs 2 AVG knüpft an die von der Behörde im Rahmen ihrer Organisationshoheit verfügten Beschränkungen an. Sofern eine Behörde eine solche organisatorische Beschränkung des elektronischen Verkehrs verfügen möchte, ist diese im Internet kund- und damit publik zu machen (vgl. zu allem VwGH 18.4.2024, Ra 2024/02/0049, mwN und Hinweis auf VfSlg. 19.849/2014) – VwGH vom 11.12.2024, Ra 2023/05/0208. Allfällige organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten, wozu auch Beschränkungen auf bestimmte E-Mail-Adressen zählen (vgl. dazu VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0060), ergeben sich aus der Kundmachung der Behörde im Internet; eine (neuerliche) Angabe dieser Beschränkungen in einer Rechtsmittelbelehrung ist nicht erforderlich (vgl. etwa VwGH 19.10.2022 Ra 2022/07/0162, mwN, zu organisatorischen Beschränkungen des elektronischen Verkehrs in Bezug auf die Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden) – VwGH vom 11.12.2024, Ra 2024/06/0098.

Da in der beschwerdegegenständlichen Angelegenheit der Antrag auf Bescheiderlassung nach dem IFG vom 21.09.2025 aufgrund des Umstandes, dass dieser nicht für die laut E-Mail-Policy für die rechtswirksame Einbringung elektronischer Anbringen gemäß § 13 AVG an die offizielle Gemeinde E-Mail-Adresse: **** gerichtet wurde, als nicht ordnungsgemäß eingebracht gilt, wurde mit dieser Eingabe vom 21.09.2025 auch nicht die im § 11 Abs 1 IFG normierte Entscheidungsfrist von zwei Monaten binnen Einlagen schriftlichen Antrags des Informationswerbers auf Erlassung des Bescheides ausgelöst.

Mangels Vorliegens eines Antrags und damit einhergehend fehlender Entscheidungspflicht konnte eine Säumnis der belangten Behörde nicht eintreten.

Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass selbst bei Qualifikation dieses Antrags als ordnungsgemäß eingebracht – was im Gegenstande wie dargelegt nicht zutrifft - die Frist für die Erlassung des Bescheides im Sinne des § 11 Abs 1 IFG erst der 17.11.2025 gewesen wäre und demnach die Einbringung der Säumnisbeschwerde bereits am 03.10.2025 jedenfalls weit zu früh und damit ebenfalls unzulässig gewesen wäre.

Die Säumnisbeschwerde erweist sich daher als unzulässig und war mit Beschluss zurückzuweisen.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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