LVwG ST LVwG 61.37-488/2025

LVwG 61.37-488/2025Landesverwaltungsgericht20.11.2025

Regest

tatsächliche Nutzung einer Wohnung, Mindestanzahl an Nächtigungen, Tatbestand eines Wohnsitzes, Nutzfläche der Wohnung, baubehördlich bewilligter Einreichplan, Kellerräumlichkeiten, Dachgeschoßräume, Wohnzwecke, Benützung, Doppelbesteuerungsverbot, Zweitwohnsitzabgabe, Wohnungsleerstandsabgabe, Aufwandssteuern, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, Kapitalanlage, Steiermärkisches Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 61.37-488/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.61.37.488.2025

Begründung

I.

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Demschner über die Bescheidbeschwerde des Herrn A, geb. ****, gegen den Berufungsbescheid des Gemeinderates der Gemeinde A-Ort vom 16.12.2024,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung BGBl Nr. 194/1961 idF BGBl I Nr. 50/2025 (im Folgenden BAO) wird die Bescheidbeschwerde vom 13.01.2025 gegen die Vorschreibung einer Zweitwohnsitzabgabe für den Zeitraum 04.12.2023 bis 31.12.2023 in der Höhe von € 82,85 als unbegründet

abgewiesen.

II.Gemäß § 279 Abs 1 BAO wird anlässlich der Bescheidbeschwerde vom 13.01.2025 der angefochtene Berufungsbescheid dergestalt

abgeändert,

als der Abgabenbescheid vom 22.07.2024 hinsichtlich der Vorschreibung einer Wohnungsleerstandsabgabe für den Zeitraum 01.01.2023 bis 03.12.2023 in der Höhe von € 994,19 aufgehoben wird.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist zu Spruch I. gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist zu Spruch II. gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.

II.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Demschner über die Bescheidbeschwerde der Frau B, geb. ****, gegen den Berufungsbescheid des Gemeinderates der Gemeinde A-Ort vom 16.12.2024, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I.Gemäß § 256 Abs 1 und 3 BAO wird obgenannte Bescheidbeschwerde hinsichtlich Frau B als

gegenstandslos erklärt.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Beschwerdevorbringen, Vorverfahren

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde A-Ort vom 22.07.2024 wurde gegenüber Herrn A gemäß dem Steiermärkischen Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz (StZWAG), LGBl Nr. 46/2022 und der Verordnung für Zweitwohnsitz-Wohnungsleerstandsabgabe der Gemeinde A-Ort vom 15.12.2022, GZ: StZWAG-921/2/2022, für den Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2023 eine Abgabe für Zweitwohnsitze in der Höhe von € 82,85 und für Leerstand in der Höhe von € 994,19, gesamt sohin € 1.077,04 betreffend das abgabepflichtige Objekt „C-Straße [...]“ festgesetzt. Der Abgabenberechnung wurde eine Bemessungsgrundlage von 134,63 m² Nutzfläche und ein Abgabensatz von jeweils € 8,00 pro m² und Jahr zu Grunde gelegt. Für die Berechnung der Zweitwohnsitzabgabe wurden 4 Kalenderwochen herangezogen und für die Berechnung der Wohnungsleerstandsabgabe wurden 48 Kalenderwochen herangezogen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Abgabenschuldner habe es unterlassen die Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabe selbst zu bemessen und keine Anzeige bis zum 31. März des Folgejahres gemacht. Das verfahrensgegenständliche Objekt habe im Gültigkeitszeitraum nicht ganzjährig über eine Hauptwohnsitzmeldung verfügt. Ein Ausnahmetatbestand liege nicht vor.

Gegen diesen Abgabenbescheid wurde von Herrn A und Frau B das Rechtsmittel der Berufung erhoben.

Mit nunmehr angefochtenem Berufungsbescheid des Gemeinderates der Gemeinde A-Ort vom 16.12.2024 wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, die Abgabenpflichtigen haben es verabsäumt, bis zum 31.03.2023 die Abgabe selbst zu berechnen und den selbstberechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt zu geben. Auf Grund der Unterlassung zur Abgabe der Abgabenerklärung sei die Abgabe mit Bescheid festgesetzt worden und seien Anträge auf Ausnahme von der Abgabepflicht innerhalb der Erklärungsfrist (31.03.2023) einzubringen gewesen.

Mit Antrag vom 13.01.2025 beantragen Herr A und Frau B die Entscheidung über die Bescheidbeschwerde vom 14.08.2024 durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark. Der Bescheid des Bürgermeisters vom 22.07.2024 wird in allen Punkten angefochten und beantragt, den Bescheid ersatzlos zu beheben. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, im Berufungsbescheid sei lediglich ausgeführt worden, Anträge auf Ausnahme von der Abgabepflicht seien innerhalb der Erklärungsfrist einzubringen. Dass der Bürgermeister der Gemeinde A-Ort für den Zeitraum 01.01.2023 bis 10.01.2023 einen gesetzlosen Bescheid mangels rechtzeitiger Kundmachung erlassen habe, sei vollkommen ignoriert worden. Das Übersehen der Abgabefrist für Anträge auf Ausnahme von der Abgabepflicht bis zum 31.3. des Folgejahres sei nicht gewürdigt worden.

Einlangend per 29.01.2025 legte die belangte Abgabenbehörde den als Bescheidbeschwerde zu wertenden Vorlageantrag vom 13.01.2025 samt Vorlagebericht und Bezug habenden Abgabenakt dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung vor.

Am 03.11.2025 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark die mündliche Beschwerdeverhandlung statt.

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer war im gesamten Jahr 2023 grundbücherlicher Hälfteeigentümer des Grundstückes Nr. **** KG **** B-Ort mit der Adresse C-Straße [...]. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin haben das verfahrensgegenständliche Grundstück im Wege eines Schenkungsvertrages aus dem Jahr 1993 ins Eigentum erhalten, wobei zum Zeitpunkt der Übergabe das Grundstück unbebaut war (vgl. Grundbuch OZ18, Angaben der Zeugin, Verhandlungsschrift vom 03.11.2025).

Mit Baubescheid vom 16.08.1993, GZ: 131-9//2-1993, wurde sodann auf dem Grundstück Nr. **** KG **** B-Ort die Errichtung eines Wochenendhauses baubehördlich bewilligt. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin begannen dann im Jahr 1993 entsprechend der Baubewilligung mit der Errichtung des nunmehr verfahrensgegenständlichen Wochenendhauses (vgl. Verhandlungsschrift vom 03.11.2025, vorgelegte Baubewilligung OZ14, Angaben der Zeugin).

Das verfahrensgegenständliche Gebäude verfügt über einen Keller, ein Erdgeschoß und ein ausgebautes Dachgeschoß und ist mit einer Küche, einem Badezimmer, zwei WCs, einer Sauna, Hobbyraum und Schlafräume für 7 bis 9 Personen ausgestattet. Sämtliche Räumlichkeiten des Gebäudes sind entsprechend möbliert. Die Wohnräumlichkeiten des Gebäudes werden beheizt. Die verfahrensgegenständliche Wohnung hat eine Nutzfläche im Ausmaß von 134,63 m². Die verfahrensgegenständliche Liegenschaft ist an den öffentlichen Kanal angeschlossen und hat ebenso einen Wasser- und Stromanschluss (vgl. vorgelegte Baubewilligung samt Einreichplan OZ14, Angaben der Zeugin, Verhandlungsschrift vom 03.11.2025, Beilage ./1).

Im Jahr 2023 wurde das verfahrensgegenständliche Gebäude derart genutzt, dass die gesamte Familie also sowohl der Beschwerdeführer selbst, wie auch die Zeugin und auch deren drei Kinder immer wieder vor Ort waren. Konkret war die Familie des Beschwerdeführers bzw. dieser selbst im Jahr 2023 jedenfalls insgesamt ein bis zwei Monate vor Ort, wobei auch immer wieder dort genächtigt wurde (vgl. Angaben der Zeugin, Verhandlungsschrift vom 03.11.2025).

Das verfahrensgegenständliche Objekt hat einen durchschnittlichen Jahreswasserverbrauch von 23 bis 26 m³. Für die gegenständliche Liegenschaft wird eine Kanalbenützungs- und Müllgebühr vorgeschrieben und auch bezahlt. Bis zum Jahr 2022 wurde für das gegenständliche Objekt eine Ferienwohnungsabgabe vorgeschrieben und auch bezahlt (vgl. Angaben des Vertreters der belangten Abgabenbehörde, Verhandlungsschrift vom 03.11.2025).

Der Beschwerdeführer ist seit 06.08.1975 mit Hauptwohnsitz in C-Ort, D-Straße [...] gemeldet. In der Zeit vom 04.12.2023 bis 14.08.2024 hatte der Beschwerdeführer einen Nebenwohnsitz am verfahrensgegenständlichen Objekt (vgl. Verhandlungsschrift vom 03.11.2025, ZMR-Ausdruck OZ09).

Der Beschwerdeführer reichte für das Abgabenjahr 2023 bis zum 31.03.2024 keine Abgabenerklärung iSd § 10 Abs 2 Verordnung Zweitwohnsitz-Wohnungsleerstandsabgabe der Gemeinde A-Ort bei der Abgabenbehörde ein (vgl. Feststellungen im angefochtenen Bescheid, Angaben des Beschwerdeführers, Verhandlungsschrift vom 03.11.2025).

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den in den Klammerzitaten angeführten Beweismitteln, insbesondere aus dem vorgelegten Abgabenakt der belangten Abgabenbehörde und den Angaben der Zeugin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Verwaltungsgericht.

Die Zeugin hat vor dem erkennenden Verwaltungsgericht einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen, sodass an ihren Angaben keine Zweifel aufkamen. Der Vertreter der belangten Abgabenbehörde ist den Angaben nicht entgegengetreten bzw. hat diese nicht in Zweifel gezogen. Die Verhandlungsschrift vom 03.11.2025 wurde zudem dem Beschwerdeführer und der belangten Abgabenbehörde zur Kenntnisnahme übermittelt. Der Beschwerdeführer ist den Angaben und Ausführungen ebenso nicht entgegengetreten.

Die von der belangten Abgabenbehörde angenommene Nutzfläche im Ausmaß vom 134,63m² ergibt sich nachvollziehbar aus dem vorgelegten Einreichplan bzw. der vom Vertreter der belangten Abgabenbehörde vorgelegten Aufstellung Beilage./1. Die zunächst in der Berufungsschrift unsubstaniierte Bestreitung der der Abgabenberechnung zu Grunde gelegten Nutzfläche wurde seitens des Beschwerdeführers auch in weiterer Folge nicht mehr bestritten.

Die Zeugin schilderte glaubhaft die im verfahrensgegenständlichen Objekt vorhandenen Räumlichkeiten und deren Nutzung, die zudem mit der jeweiligen Bezeichnung im behördlich bewilligten Einreichplan im Wesentlichen übereinstimmt.

Die Angaben der Zeugin über die regelmäßige Nutzung des gegenständlichen Objektes stehen auch im Einklang mit den Angaben des Vertreters der belangten Abgabenbehörde, wonach für die Liegenschaft Kanalbenützungs- und Müllgebühren vorgeschrieben werden und ein Wasserverbrauch von durchschnittlich 23 bis 26 m³ gegeben ist.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs 1 B-VG erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 die Verwaltungsgerichte der Länder, soweit sich aus Abs 2 und 3 leg cit. nichts anderes ergibt.

Gemäß Art. 131 Abs 3 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von Abgabe- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

Gemäß Art. 131 Abs 4 Z 1 B-VG kann durch Bundesgesetz eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werden: u.a. in Rechtssachen in den Angelegenheiten gemäß Abs 3.

Gemäß § 2a BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

Gemäß § 1 Abs 1 BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben die Bestimmungen dieses Gesetzes, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

Die Wohnungsleerstandsabgabe und die Zweitwohnsitzabgabe nach dem Steiermärkischen Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz sind ausschließliche Gemeindeabgaben. Nach § 11 Abs 2 F-VG werden die Abgaben der Gemeinden vorbehaltlich der Bestimmungen des § 7 Abs 3 grundsätzlich durch Organe jener Gebietskörperschaft bemessen und eingehoben, für deren Zwecke sie ausgeschrieben werden. Im Verfahren zur Vorschreibung einer Wohnungsleerstandsabgabe bzw. einer Zweitwohnsitzabgabe kommt sohin die BAO zur Anwendung.

Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in den Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 279 Abs 1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Beschwerdegegenstand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark ist die Vorschreibung einer Wohnungsleerstandsabgabe für den Zeitraum 01.01.2023 bis 03.12.2023 (48 Kalenderwochen) und einer Zweitwohnsitzabgabe für den Zeitraum 04.12.2023 bis 31.12.2023 (4 Kalenderwochen) gegenüber dem Beschwerdeführer.

Gemäß § 1 Z 2 Steiermärkisches Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstands-abgabegesetz LGBI Nr. 46/2022 - im folgenden StZWAG — werden die Gemeinden ermächtigt, auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderates als ausschließliche Gemeindeabgabe (§ 6 Abs 1 Z 5 F-VG 1948) eine Abgabe auf Zweitwohnsitze (Zweitwohnsitzabgabe) und eine Abgabe auf Wohnungen ohne Wohnsitz (Wohnungsleerstandsabgabe) zu erheben.

Die Gemeinde A-Ort hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und eine Verordnung erlassen, aufgrund welcher eine Zweitwohnsitzabgabe und eine Wohnungsleerstandsabgabe einzuheben bzw. vorzuschreiben ist (vgl. Gemeinderatsbeschluss vom 15.12.2022) — im Folgenden Zweitwohnsitz- u. LeerstandsabgabeVO. Die Verordnung wurde am 16.12.2022 an der Amtstafel der Gemeinde angeschlagen und am 10.01.2023 wieder abgenommen.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die Kundmachungsfrist der gegenständlichen Verordnung habe am 10.01.2023 geendet, sodass die Verordnung am 11.01.2023 in Kraft getreten sei und somit für den Zeitraum 01.01.2023 bis 10.01.2023 ein gesetzloser Bescheid erlassen worden sei, übersieht der Beschwerdeführer, dass § 92 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 LGBl Nr. 115/1967 idF LBGl Nr. 118/2021 normiert, dass Verordnungen der Gemeinde, die – wenn nicht anderes bestimmt wird – für das gesamte Gemeindegebiet gelten, zu ihrer Rechtswirksamkeit der öffentlichen Kundmachung bedürfen. Die Kundmachung ist vom Bürgermeister binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung durch Anschlag an der Amtstafel durchzuführen. Die Kundmachungsfrist beträgt zwei Wochen. Der Tag des Anschlages und der Abnahme der Kundmachung sind auf dieser zu vermerken. Die Rechtswirksamkeit solcher Verordnungen beginnt, sofern nicht anderes bestimmt wird, mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag.

Wenn sohin im Gegenstandsfall die hier anzuwendende Verordnung der Gemeinde A-Ort am 16.12.2022 an der gemeindlichen Amtstafel angeschlagen wurde und die Kundmachungsfrist zwei Wochen beträgt, endete diese mit Ablauf des 30.12.2022. Gemäß § 92 Stmk GemeindeO 1967 begann sohin die Rechtswirksamkeit der verfahrensgegenständlichen Verordnung mit 31.12.2022.

Zum Zeitpunkt der Entstehung des gegenständlichen Abgabenanspruches, das war gemäß § 10 Abs 1 der Zweitwohnsitz- u. LeerstandsabgabeVO der Ablauf des Jahres 2023, war sohin die hier anzuwendende Zweitwohnsitz- u. LeerstandsabgabeVO aufgrund rechtswirksam erfolgter Kundmachung auf den Beschwerdefall anzuwenden.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 10.08.2024 sind somit nicht richtig und können der Bescheidbeschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Gemäß § 1 Abs 1 Zweitwohnsitz- u. LeerstandsabgabeVO bilden den Gegenstand der Abgabe Zweitwohnsitze.

Gemäß § 1 Abs 2 leg. cit. gilt als Zweitwohnsitz jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz (Art. 6 Abs 3 B-VG) verwendet wird.

Gemäß § 2 Abs 1 Zweitwohnsitz- u. LeerstandsabgabeVO sind Abgabepflichtige, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, die Eigentümerinnen/Eigentümer der Wohnung, im Fall eines Baurechts jedoch die Baurechtsberechtigten.

Gemäß § 4 Zweitwohnsitz- u. LeerstandsabgabeVO wird die zu entrichtende Zweitwohnsitzabgabe unter Bedachtnahme auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde und auf die finanziellen Belastungen der Gemeinde durch Zweitwohnsitze nach der Nutzfläche der Wohnung mit € 8,0 pro m² Nutzfläche festgelegt.

Gemäß § 5 Abs 1 Zweitwohnsitz- u. LeerstandsabgabeVO entsteht die Abgabepflicht mit Beginn des Monats, in dem die Wohnung als Zweitwohnsitz verwendet werden kann, und endet mit Ablauf des Monats, in dem die Wohnung nicht mehr als Zweitwohnsitz verwendet werden kann.

Gemäß § 5 Abs 2 leg. cit. ist die Abgabe für die Dauer der Verwendung als Zweitwohnsitz anteilsmäßig, jeweils berechnet nach ganzen Kalenderwochen, zu entrichten, wenn sich während des Kalenderjahres die Art der Verwendung der Wohnung ändert.

Gemäß § 6 Zweitwohnsitz- u. LeerstandsabgabeVO bilden den Gegenstand der Abgabe Wohnungen gemäß § 3 Abs 4 StZWAG, an denen nach den Daten des Zentralen Melderegisters mehr als 26 Kalenderwochen im Jahr weder eine Meldung als Hauptwohnsitz noch als sonstiger Wohnsitz vorliegt.

Gemäß § 10 Abs 1 Zweitwohnsitz- u. WohnungsleerstandsabgabeVO entsteht der Abgabenanspruch mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres.

Gemäß § 10 Abs 2 leg. cit. haben die Abgabepflichtigen die Abgabe selbst zu berechnen und den selbstberechneten Betrag für jedes Kalenderjahr, die Nutzfläche der Wohnung sowie im Falle der Wohnungsleerstandsabgabe zusätzlich die Kalenderwochen ohne Wohnsitz im Jahr bis zum 31. März des Folgejahres der Abgabenbehörde bekanntzugeben. Die Abgabe ist binnen vier Wochen ab Bekanntgabe der Selbstberechnung zu entrichten.

Der Beschwerdeführer übermittelte für das Jahr 2023 der Abgabenbehörde keine Abgabenerklärung iSd 10 Abs 2 Zweitwohnsitz- u. LeerstandsabgabeVO, weshalb gemäß § 201 BAO eine bescheidmäßige Festsetzung vorzunehmen war.

Grundsätzliche Voraussetzung, um eine Zweitwohnsitzabgabe oder eine Wohnungsleerstandsabgabe vorzuschreiben, ist das Vorliegen einer Wohnung.

Nach § 3 Abs 4 StZWAG gelten als Wohnungen für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die von der Inhaberin/vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfs verwendet werden können.

Den Erläuterungen zum Steiermärkischen Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz (Schriftlicher Bericht XVIII. Gesetzgebungsperiode, EZ/OZ167/8) ist zu entnehmen, dass der Begriff „Wohnung" iSd § 3 Abs 4 StZWAG als Gesamtheit von einzelnen oder zusammenliegenden Räumen, die baulich in sich abgeschlossen und zu Wohnzwecken bestimmt sind und die Führung eines eigenen Haushaltes ermöglichen, zu verstehen ist. Nicht als Wohnungen gelten Zimmer oder Wohneinheiten in Heimen oder Beherbergungsbetrieben sowie z.B. Wohnwägen oder Schrebergartenhütten. Des Weiteren muss es sich um Wohnraum handeln, der von seiner Ausstattung einen Aufenthalt zum Wohnen oder Schlafen grundsätzlich ermöglicht. Eine Untergrenze an Primitivität darf nicht unterschritten werden. Sie muss aber auch nicht standesgemäß sein - eine einfache Ausstattung genügt. Leerstehende (unmöblierte) Wohnungen erfüllen die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht. Für die Erhebung einer Abgabe auf leerstehenden Raum würde die finanzausgleichsrechtliche Ermächtigung des § 16 Abs 1 Z 4 FAG 2017 auch nicht reichen.

Im Sinne des § 26 BAO sind unter einer Wohnung eingerichtete Räume zu verstehen, die vom Inhaber jederzeit für seinen Wohnbedarf benützt werden können und die ihm nach Größe und Ausstattung ein zu seinen Lebensverhältnissen entsprechendes Heim bieten. Leer stehende Räume sind nicht als Wohnung anzusehen. Die Räumlichkeiten müssen zum Wohnen geeignet sein und müssen ohne wesentliche Änderung jederzeit zum Wohnen benützt werden können und ihrem Inhaber nach Größe und Ausstattung ein dessen persönlichen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten.

Nach den Feststellungen im Sachverhalt erhielten der Beschwerdeführer und seine Ehegattin die verfahrensgegenständliche Liegenschaft im Wege der Schenkung in ihr Eigentum und errichteten im Jahr 1993 ein Wochenendhaus auf dieser Liegenschaft. Dieses Wochenendhaus wird seither vom Beschwerdeführer und seiner Familie in einer gewissen Regelmäßigkeit – mehrmals im Jahr, insgesamt ein bis zwei Monate, wobei auch genächtigt wird – benützt. Das verfahrensgegenständliche Objekt verfügt über möblierte Räume wie Küche, Schlafzimmer, Bad, WC, Sauna etc. Die Liegenschaft hat einen Kanal-, Wasser- und Stromanschluss – wofür auch regelmäßig entsprechende Gebühren – so auch eine Abfallgebühr - bezahlt werden. Das Gebäude wird beheizt.

Daraus folgt, dass das vorschreibungsgegenständliche Objekt eine Wohnung iSd § 3 Abs 4 StZWAG ist.

Die hier anzuwendende Verordnung der Gemeinde A-Ort knüpft – hinsichtlich der Vorschreibung einer Zweitwohnsitzabgabe - den Abgabentatbestand an das Vorliegen eines Zweitwohnsitzes und definiert diesen als jeden Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird.

Der Begriff des Hauptwohnsitzes deckt sich mit jenem des Art. 6 Abs 3 B-VG, wonach in Österreich jede Person nur einen Hauptwohnsitz haben kann und demnach alle anderen (Neben)Wohnsitze einer Person als Zweitwohnsitz in Betracht kommen. Der Begriff des Wohnsitzes orientiert sich an § 3 Abs 3 StZWAG bzw. § 26 BAO.

Nach § 3 Abs 3 StZWAG ist ein Wohnsitz einer Person dort begründet, wo sie eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benützen wird.

Nach § 26 BAO hat jemand im Sinn der Abgabenvorschriften einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Innehaben bedeutet, über eine Wohnung tatsächlich oder rechtlich verfügen zu können, somit die Räume für den eigenen Wohnbedarf jederzeit benützen zu können. Die Absicht des Abgabepflichtigen, einen Wohnsitz zu begründen, ist weder ausreichend noch erforderlich (vgl. BAO: Stoll Kommentar – Digital First, Rzeszut/Tanzer/Unger § 26 RZ 13). Die polizeiliche Meldung ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend. Ein bloßes Verfügen ohne Nutzung oder zumindest Nutzungsmöglichkeit erfüllt den Gesamttatbestand des Wohnsitzes nicht (vgl. BAO: Stoll Kommentar – Digital First, Rzeszut/Tanzer/Unger § 26 RZ 14).

Neben dem Innehaben erfordert ein Wohnsitz auch eine gewisse Benutzung bzw. Nutzung der Wohnung.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des vorschreibungsgegenständlichen Gebäudes, sodass ihm in diesem Umfang jedenfalls die rechtliche Verfügungsgewalt hierüber zukommt. Zudem hat der Beschwerdeführer im Gegenstandsfall – wie das Ermittlungsverfahren ergab – auch die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Objekt. Der Beschwerdeführer benutzt bzw. nutzt selbst das gegenständliche Gebäude gelegentlich in gewisser Regelmäßigkeit zu Wohnzwecken.

Nach neuerer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 05.03.2020, Ra 2019/15/0145, VwGH vom 21.07.2021, Ra 2021/13/0080), ist es nicht entscheidend, in welchem zeitlichen Ausmaß eine Wohnung tatsächlich genutzt wird; Eine bestimmte Mindestanzahl von jährlichen Nächtigungen ist nicht Voraussetzung, um eine Wohnung als Wohnsitz iSd § 26 Abs 1 BAO zu qualifizieren. Bei Erfüllung der für den Tatbestand eines Wohnsitzes relevanten Merkmale (tatsächliche Verfügungsgewalt, Beibehaltung und Benutzung zu Wohnzwecken) besteht kein zeitliches Mindestmaß an Übernachtungstagen (vgl. BAO: Stoll Kommentar – Digital First, Rzeszut/Tanzer/Unger § 26 RZ 20).

Aus alledem ist für den Beschwerdefall der rechtliche Schluss zu ziehen, dass das verfahrensgegenständliche Objekt vom Beschwerdeführer – und seiner Familie – schon seit geraumer Zeit als Wohnsitz, insbesondere als Zweitwohnsitz verwendet wird, zumal der Beschwerdeführer seit 06.08.1975 seinen Hauptwohnsitz in C-Ort, D-Straße [...] hat. Wie das hg. Ermittlungsverfahren ergab, hat sich an dieser Verwendung im Laufe der Zeit auch nichts geändert – wurde dem Beschwerdeführer zuvor doch für das gegenständliche Objekt eine Ferienwohnungsabgabe vorgeschrieben. Nach dem festgestellten Sachverhalt war das Objekt “C-Straße [...]” im gesamten Jahr 2023 ein Zweitwohnsitz iSd § 1 Abs 2 Zweitwohnsitz- u. LeerstandsabgabeVO.

Der Abgabentatbestand nach § 1 Abs 1 und Abs 2 iVm § 4 der Zweitwohnsitz- u. LeerstandsabgabeVO liegt sohin dem Grunde nach vor und erfolgte die diesbezügliche Festsetzung im Abgabenbescheid vom 22.07.2024 für den Zeitraum 04.12.2023 bis 31.12.2023 zu Recht, zumal der Beschwerdeführer für diesen Zeitraum auch einen Nebenwohnsitz dort gemeldet hatte.

Wenn die belangte Abgabenbehörde der Abgabenberechnung eine Nutzfläche im Ausmaß von gesamt 134,63m² zu Grunde legte, so entspricht dies den gesetzlichen Vorgaben. Die Nutzfläche ergibt sich aus dem baubehördlich bewilligten Einreichplan, welcher gemäß § 6 StZWAG zur Bestimmung der Nutzfläche heranzuziehen ist. Da im Beschwerdefall sowohl die Kellerräumlichkeiten (Sauna, Lager, Hobbyraum) als auch die Dachgeschoßräume (Zimmer) für Wohnzwecke geeignet bzw. benützt werden bzw. der Entlastung des Wohnraumes dienen, sind sie zur Nutzfläche zu zählen.

Da damit auch die Höhe des vorgeschriebenen Abgabenbetrages von € 82,85 zu Recht erfolgte, war die Bescheidbeschwerde in diesem Punkt abzuweisen und der angefochtene Berufungsbescheid zu bestätigen. Einen Ausnahmetatbestand iSd § 3 der Zweitwohnsitz- u. LeerstandsabgabeVO vom 15.12.2022 wurde nicht geltend gemacht. Das Vorbringen in Bezug auf eine Vorsorgewohnung stellt im Rahmen der Vorschreibung einer Zweitwohnsitzabgabe keinen Ausnahmetatbestand nach § 3 der Zweitwohnsitz- u. LeerstandsabgabeVO dar.

Wenn für den Zeitraum 01.01.2023 bis 03.12.2023 eine Wohnungsleerstandsabgabe für das Objekt “C-Straße [...]” vorgeschrieben wird, so erfolgte diese Abgabenvorschreibung nicht im Sinne der hier anzuwendenden Verordnung vom 15.12.2022 bzw. dem Steiermärkischen Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz.

Der Abgabentatbestand des § 6 Zweitwohnsitz- u. LeerstandsabgabeVO ist verwirklicht, wenn eine Wohnung iSd § 3 Abs 4 vorliegt und an dieser nach den Daten des Zentralen Melderegisters mehr als 26 Kalenderwochen im Jahr weder eine Meldung als Hauptwohnsitz noch als sonstiger Wohnsitz vorliegt.

Nach den zuvor zitierten Erläuterungen zum Steiermärkischen Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz erfolgt die Anknüpfung an die Daten des Zentralen Melderegisters (ZMR) aus verwaltungsökonomischen Gründen und dem Umstand, dass die Begründung wie auch die Auflassung eines Wohnsitzes in einer Wohnung nach den Bestimmungen des Meldegesetzes meldepflichtig ist. Das ZMR stellt den Gemeinden aktuelle und überprüfbare Identitäts-, Wohnsitz-, Personenstand- und Standarddokumentdaten zur Verfügung. Eine Anknüpfung an tatsächliche Verhältnisse (mit regelmäßiger behördlicher Nachschau vor Ort) würde demgegenüber einen exorbitant hohen Verwaltungsaufwand verursachen.

Nach den im Sachverhalt getroffenen Feststellungen war insbesondere im hier entscheidungswesentlichen Zeitraum vom 01.01.2023 bis 03.12.2023 an der Adresse C-Straße [...] keine Person mit Hauptwohnsitz bzw. sonstigem Wohnsitz nach den Daten des Zentralen Melderegisters gemeldet.

Damit wäre im Beschwerdefall der Abgabentatbestand nach § 6 Zweitwohnsitz- u. LeerstandsabgabeVO grundsätzlich gegeben.

Nach § 6 Zweitwohnsitz- und LeerstandsabgabeVO ist jedoch nicht nur eine Meldung als Hauptwohnsitz, sondern auch als „sonstiger Wohnsitz" für die Beurteilung des Leerstandes zu berücksichtigen.

§ 3 Abs 3 StZWAG normiert, dass ein Wohnsitz einer Person dort begründet ist, wo sie eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benützen wird. Nach § 3 Abs 2 StZWAG bzw. § 1 Abs 2 Zweitwohnsitz- u. LeerstandsabgabeVO gilt als Zweitwohnsitz jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz (Art. 6 Abs 3 B-VG) verwendet wird. Da § 6 Zweitwohnsitz- u. LeerstandsabgabeVO nicht nur auf die Meldung (im Zentralen Melderegister) als Hauptwohnsitz abstellt, sondern auch auf Meldungen als sonstiger Wohnsitz, fallen unter § 8 StZWAG bzw. § 6 Zweitwohnsitz- u. LeerstandsabgabeVO auch alle Zweitwohnsitze iSd § 3 Abs 2 und Abs 3 StZWAG bzw. § 1 Abs 1 und 2 Zweitwohnsitz- u. LeerstandsabgabeVO.

Damit kein Verstoß gegen das Doppelbesteuerungsverbot vorliegt, schließen im Ergebnis die Zweitwohnsitzabgabe und die Wohnungsleerstandsabgabe nach dem Steiermärkischen Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz einander aus.

Zweitwohnsitzabgaben sind Aufwandssteuern und erfassen daher die Einkommensverwendung für konsumtive Zwecke (wirtschaftliche Leistungsfähigkeit). Wohnungen, die unter die Leerstandsabgabe fallen, werden im Regelfall als reine Kapitalanlage gehalten. Hier gibt es demnach keinen Konsum. Solche Wohnungen sind daher von einer Zweitwohnsitzabgabe nicht umfasst (vgl. „Grundlagen, Abgabengegenstand und Ausnahmen landesgesetzlicher Leerstandsabgaben, Dr. Peter Denk, immolex 2022, 274).

Dies ergibt sich auch aus der Systematik des Steiermärkischen Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetzes, dessen Langtitel lautet: Gesetz vom 26. April 2022 über die Erhebung von Abgaben auf Zweitwohnsitze und Wohnungen ohne Wohnsitz. Bereits daraus lässt sich erschließen, dass eine Wohnungsleerstandsabgabe auf Wohnungen ohne Wohnsitz eingehoben werden kann. Auch aus den genannten Erläuterungen zum StZWAG § 8 geht hervor, dass die Leerstandsabgabe grundsätzlich aufgrund einer Nichtnutzung einer Wohnung vorgeschrieben werden kann und die Abgabe in erster Linie einen Lenkungszweck verfolgt, nämlich finanzielle Anreize für einen Leerstand zu vermeiden und solche für die Bereitstellung von leistbarem Wohnraum zu schaffen. Mit der Leerstandsabgabe soll den Gemeinden ein fiskalisches Instrument zur Verfügung gestellt werden, in denen das Horten von Wohnungen (insbesondere von neuen Wohnungen) ohne Verwertungsabsicht spekulativ erfolgt (“investiver” Leerstand). Üblicherweise gilt eine Wohnung als “leer stehend”, wenn sie nicht bewohnt wird. Ausdrücklich heißt es in den Materialien, wenn eine Wohnung mehr als die Hälfte des Kalenderjahres (also mehr als 26 Kalenderwochen) nicht als Wohnsitz (Haupt- oder Nebenwohnsitz) verwendet wird, sie grundsätzlich – sofern keine Ausnahme vorliegt – dem Steuergegenstand unterfällt. Die Anknüpfung an die Daten des ZMR erfolgt aus verwaltungsökonomischen Gründen. Eine Anknüpfung an die tatsächlichen Verhältnisse (mit regelmäßiger behördlicher Nachschau vor Ort) würde einen exorbitant hohen Verwaltungsaufwand verursachen.

Nach den Intentionen des Steiermärkischen Gesetzgebers fallen unter den Abgabentatbestand einer Wohnungsleerstandsabgabe sohin Wohnungen ohne Wohnsitz.

Wenn wie im Beschwerdefall das Ermittlungsverfahren ergibt, dass die vorschreibungsgegenständliche Wohnung als Wohnsitz verwendet wird, so ist § 8 StZWAG bzw. § 6 Zweitwohnsitz- u. Wohnungsleerstandsabgabe insoweit teleologisch zu reduzieren, als nur dann auf eine (formale) Meldung bzw. Nichtmeldung nach den Daten des ZMR abzustellen ist, wenn tatsächlich kein Wohnsitz betreffend der Wohnung gegeben ist. Denn nur wenn tatsächlich kein Wohnsitz vorliegt, liegt – nach den Intetionen des Gesetzgebers - eine “leer stehende” Wohnung iSd Steiermärkischen Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstands-abgabegesetzes vor.

Nach dem hg. durchgeführten Ermittlungsverfahren ist nichts hervorgekommen, worauf geschlossen werden könnte, dass der Beschwerdeführer die gegenständliche Wohnung nicht beibehalten und benützen würde. Es liegen vielmehr objektive Umstände vor – wie Eigentumsrecht des Beschwerdeführers seit 1993, Nutzung der Wohnung zu zeitweiligen Wohnzwecken seit 1993, Erhaltung der Wohnung für den Sohn E als “Vorsorgewohnung” etc. - die darauf schließen lassen, dass der Beschwerdeführer die Wohnung beibehalten und weiter benützen wird.

Die vorschreibungsgegenständliche Wohnung war sohin in diesem Sinne im Jahr 2023 nicht “leer stehend”. Die Vorschreibung einer Wohnungsleerstandsabgabe nach den Vorschriften der gemeindlichen Zweitwohnsitz- u. LeerstandsabgabeVO vom 15.12.2022 mit Abgabenbescheid vom 22.07.2024 für den Zeitraum 01.01.2023 bis 03.12.2023 erfolgte daher zu Unrecht, weshalb der hier angefochtene Berufungsbescheid dergestalt abzuändern war, als der Abgabenbescheid vom 22.07.2024 aufzuheben war.

Aufgrund der Zurücknahme der Beschwerde durch die nicht als Abgabepflichtige in Anspruch genommene Frau B im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung war gemäß € 256 Abs 3 BAO die Beschwerde der Frau B mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision hinsichtlich Spruch I.I. und II.I.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zulässigkeit der ordentlichen Revision zu Spruch I.II.

Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal es an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu der Frage fehlt, ob sich die Abgabentatbestände zur Vorschreibung einer Zweitwohnsitzabgabe und einer Wohnungsleerstandsabgabe nach dem Steiermärkischen Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz bzw. nach der hier anzuwendenden Verordnung der Gemeinde A-Ort vom 15.12.2022 ausschließen bzw. die Vorschreibung einer Wohnungsleerstandsabgabe nur hinsichtlich derartiger Wohnungen zu erfolgen hat, an denen tatsächlich kein Wohnsitz gegeben ist. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird hinsichtlich der Begründung zum Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf die zuvor gemachten Ausführungen in der Rechtlichen Begründung verwiesen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.