LVwG ST LVwG 41.25-4847/2025

LVwG 41.25-4847/2025Landesverwaltungsgericht17.11.2025

Regest

Anwendungsbereich, individueller Befähigungsnachweis, verfahrensrechtliche Sonderregelung, amtswegige Ermittlungspflicht, Feststellung individueller Befähigung, gesetzlich privilegierte Person, amtswegige Ermittlung der Qualifikation, Prüfungen, Stichprobentest, Arbeitsprobe, Gutachten, Anerkennungs- und Bewertungsgesetz, Gewerbeordnung 1994, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 41.25-4847/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.41.25.4847.2025

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn A, geb. am ****, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 24.10.2025, GZ: BHBM-282839/2025-6, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Gemäß § 31 iVm § 28 Abs 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 147/2024 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 07.11.2025 Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag zurückverwiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 50/2025 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem im Spruch dieses Beschlusses näher bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 24.10.2025 wurde für Herrn A, geboren am ****, gemäß § 19 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 150/2024, iVm § 8 Anerkennungs- und Bewertungsgesetz (AuBG), BGBl. I Nr. 55/2016 idF BGBl. I Nr. 76/2022, festgestellt, dass die individuelle Befähigung für das Gewerbe „Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk)“ nicht vorliege.

Bescheidbegründend wurde behördlicherseits im Wesentlichen ausgeführt, dass die generelle Befähigung nach § 18 GewO 1994 nicht nachgewiesen werden könne, zumal als Nachweis zur Feststellung der individuellen Befähigung u.a. ein Versicherungsdatenauszug, ein Lebenslauf, ein Zertifikat B und ein Arbeitszeugnis C vorgelegt worden seien. Von Seiten der Wirtschaftskammer Steiermark, Regionalstelle Bruck-Mürzzuschlag, sei festgehalten worden, dass Herr A in Syrien bereits 4,5 Jahre als Friseur selbstständig gewesen sei und eine Bestätigung aus dem syrischen Handelsregister aufgrund der derzeitigen Situation nicht vorgelegt werden könne und sei seitens der Regionalstelle der Wirtschaftskammer überdies festgehalten worden, dass er mitgeteilt habe, Druse zu sein und er aufgrund dessen zu keinen syrischen Unterlagen komme, weshalb ersucht werde, nach § 8 AuBG vorzugehen.

Begründend hielt die Gewerbebehörde weiters fest, dass weder ein Zeugnis über die erfolgreich absolvierte Meisterprüfung noch ein Gutachten eines/einer Sachverständigen oder der zuständigen Fachorganisation der Wirtschaftskammer über die fachliche Qualifikation und die kaufmännischen Kenntnisse für das betreffende Gewerbe vorgelegt worden sei und überdies auch kein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Friseur und Perückenmacher bzw. ein solches eines mindestens zweijährigen staatlichen oder von einer zuständigen Berufs- und Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt würden. Weiters sei auch kein Nachweis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter bzw. eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger und eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger erbracht worden. Zum Nachweis der fachlichen Tätigkeit seien eine Arbeitsbestätigung der B vom 16.10.2025 und ein Arbeitszeugnis des C vom 04.09.2025 sowie eine ergänzende Bestätigung des Beschäftigungsausmaßes vorgelegt worden. Demnach sei der Antragssteller rund 2 Jahre und 2 Monate unselbständig als Friseur tätig gewesen, wobei darauf hinzuweisen sei, dass der Antragssteller davon nur rund 3 ½ Monate vollzeit tätig gewesen sei und die Zugangsverordnungen bei der fachlichen Tätigkeit immer von einer Vollzeitbeschäftigung ausgehen würden und bei der Teilzeitbeschäftigung eine dementsprechend längere Beschäftigung nachzuweisen sei. Weiters sei zu berücksichtigen, dass der Antragssteller das Gewerbe „Friseur und Perückenmacher, eingeschränkt auf Herrenfriseur“ seit 18.03.2025 mit einem gewerberechtlichen Geschäftsführer angemeldet habe. Zur Stellungnahme, wonach der Antragssteller im Jahr 2008 in Syrien erfolgreich ein Friseur-Zertifikat erworben habe, welches ihn zur selbstständigen Ausübung des Berufes in Syrien berechtige, und er in Syrien bereits 4,5 Jahre als Friseur selbstständig gewesen sei und eine Bestätigung aus dem syrischen Handelsregister aufgrund der derzeitigen Situation nicht vorgelegt werden könne, werde ausgeführt, dass § 8 AuBG subsidiär Schutzberechtigten, die über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für Vertriebene verfügen würden und aufgrund ihrer Fluchtsituation nicht in der Lage seien, die für das Verfahren zur Berufsberechtigung erforderliche Unterlagen vorzulegen, in Verfahren gemäß § 19 GewO die Möglichkeit gegeben sei, die Befähigung in anderer geeigneter Weise nachzuweisen. Geeignet würden etwa praktische oder theoretische Prüfungen, Stichprobentests, Arbeitsproben sowie Gutachten von Sachverständigen seien und sei die Befähigung somit in anderer geeigneter Weise nachzuweisen und könne aufgrund § 8 AuBG nicht auf den Nachweis verzichtet werden, jedoch hätten auch keine adäquaten Unterlagen erbracht werden können, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen würden, die für die Ausübung des gegenständlichen Gewerbes erforderlich seien und aus denen sich die Gleichwertigkeit der Befähigung ergebe, weshalb spruchgemäß zu entscheiden sei.

Gegen diesen Herrn A am 30.10.2025 wirksam zugestellten Bescheid erhob dieser mit Schreiben vom 07.11.2025 elektronisch Beschwerde bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag und beantragte, die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorzulegen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und zu entscheiden; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

Nach Angaben zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde begründete der Beschwerde sein Rechtsmittel wie folgt:

„Der Beschwerdeführer war sowohl in Syrien als auch in Österreich im Friseurberuf selbständig und unselbständig tätig. Er verfügt über umfangreiche praktische Berufserfahrung und war in mehreren Beschäftigungsverhältnissen in Österreich tätig, zuletzt in Vollzeit.

Konkret ergeben sich folgende Beschäftigungszeiten:

03.08. 2022 – 30.09.2022: 12,5 Wochenstunden

01.10. 2022 – 27.01.2023: 25 Wochenstunden

17.03. 2023 – 31.01.2024: 20 Wochenstunden

29.01. 2024 – 29.03.2024: 20 Wochenstunden

05.04. 2024 – 28.09.2024: 30 Wochenstunden

ab 02.12.2024: 38,5 Wochenstunden

01.02. 2025 – 15.03.2025: 40 Wochenstunden

Seit 27.03.2025 ist der Beschwerdeführer zudem selbständig – mit einem gewerberechtlichen Geschäftsführer – als Friseur in Österreich tätig. Darüber hinaus war er in Syrien über 4,5 Jahre selbständig als Friseur tätig. Nach den in Syrien geltenden Vorschriften ist für die selbständige Berufsausübung als Friseur der Erwerb eines entsprechenden Zertifikats erforderlich. Ein solches Zertifikat hat der Beschwerdeführer erworben, kann es jedoch aufgrund seiner Fluchtumstände und seiner Zugehörigkeit zur drusischen Religionsgemeinschaft nicht beibringen. Eine Bestätigung aus dem syrischen Handelsregister oder von Behörden ist ebenfalls nicht erhältlich. Hierüber wurde die belangte Behörde bereits mit Schreiben vom 26.08.2025 ausdrücklich informiert. Trotz dieser Sachlage hat die Behörde im angefochtenen Bescheid lediglich ausgeführt, es stehe dem Beschwerdeführer frei, ein Gutachten oder sonstige Nachweise (z. B. Unternehmerprüfung) beizubringen, und hat es unterlassen, selbst ein Gutachten anzuordnen oder ein sonst geeignetes Verfahren zur Feststellung der beruflichen Eignung einzuleiten. Gemäß § 8 AuBG besteht jedoch in Fällen, in denen Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte oder bestimmte Drittstaatsangehörige aufgrund ihrer Fluchtsituation erforderliche Unterlagen nicht beibringen können, eine amtswegige Pflicht der Behörde, die beruflichen Qualifikationen „in geeigneter Weise zu ermitteln“. Der Gesetzeswortlaut ist hier eindeutig und normiert keine bloße Möglichkeit, sondern eine Verpflichtung der Behörde zur aktiven Sachverhaltsermittlung. Geeignete Verfahren sind nach dem Gesetz insbesondere praktische oder theoretische Prüfungen, Arbeitsproben oder Sachverständigengutachten. Im gegenständlichen Fall lagen hinreichende Hinweise auf eine tatsächlich ausgeübte und qualifizierte Tätigkeit als Friseur sowohl im Inland als auch im Ausland vor. Die Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, ein amtswegiges Gutachten anzuordnen oder eine praktische Eignungsprüfung vorzuschreiben. Indem sie dies unterlassen und dem Beschwerdeführer stattdessen bloß die Möglichkeit eingeräumt hat, freiwillig ein Gutachten vorzulegen, hat die Behörde ihre gesetzliche Ermittlungspflicht gemäß § 8 AuBG iVm § 37 AVG verletzt. Das Verfahren blieb daher unvollständig, und das behördliche Ermessen wurde rechtswidrig ausgeübt. Das gesetzliche Ziel des § 8 AuBG – nämlich die faire und sachgerechte Beurteilung der beruflichen Qualifikation von Personen mit Fluchthintergrund sicherzustellen – wurde durch das Unterlassen jeglicher Ermittlungsmaßnahmen verfehlt. Da der Beschwerdeführer über eine mehrjährige praktische Tätigkeit im In- und Ausland verfügt und diese durch Arbeitszeugnisse und Beschäftigungszeiten belegt ist, hätte die Behörde die berufliche Eignung in einem amtswegig veranlassten Feststellungsverfahren prüfen müssen. Das Unterlassen eines solchen Vorgehens stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar und führt zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Durch das Unterlassen der amtswegigen Ermittlung wird der Beschwerdeführer aufgrund seines Fluchthintergrundes schlechter gestellt, was in Verbindung mit § 8 AuBG einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 14 EMRK darstellt.

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Ich beantrage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung“

Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 10.11.2025 unter Anschluss des Verwaltungsverfahrensaktes vorgelegt.

Am 12.11.2025 wurde mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufgenommen und teilte dieser mit, dass sich das gegenständliche Ansuchen stets auf seinen derzeitigen Gewerbestandort bezogen habe und er auch beabsichtige, das Gewerbe im Bezirk Bruck-Mürzzuschlag auf diesem Standort uneingeschränkt auszuüben.

In rechtlicher Beurteilung dieses Sachverhaltes, welcher sich in verfahrensrelevanter Hinsicht bereits aus dem Verwaltungsverfahrensakt der belangten Behörde und den darin erliegenden unbedenklichen Urkunden ergibt, hat das Verwaltungsgericht im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

§ 24 VwGVG lautet wie folgt:

„(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“

§ 27 VwGVG normiert Folgendes:

„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.“

§ 28 und § 31 VwGVG lauten wie folgt:

„Erkenntnisse

§ 28.

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.“

„Beschlüsse

§ 31.

(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.

(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“

Die maßgebenden Bestimmungen der GewO 1994 lauten wie folgt:

§ 5 GewO 1994:

„2. Einteilung der Gewerbe

(1) Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden.

(2) Freie Gewerbe sind Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1, die nicht als reglementierte Gewerbe (§ 94) oder Teilgewerbe (§ 31) ausdrücklich angeführt sind. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für freie Gewerbe kein Befähigungsnachweis zu erbringen.“

§ 16 Abs 1 und 2 GewO 1994:

„4. Besondere Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben

Befähigungsnachweis

Allgemeine Bestimmungen

(1) Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben ist ferner der Nachweis der Befähigung. Kann der Einschreiter diesen Nachweis nicht erbringen, so hat er einen Geschäftsführer (§ 39) zu bestellen. Dies gilt nicht für das Gewerbe der Rauchfangkehrer (§ 94 Z 55). § 9 Abs. 2 gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, dass die Bestellung des neues Geschäftsführers binnen einem Monat zu erfolgen hat.

(2) Unter Befähigungsnachweis ist der Nachweis zu verstehen, daß der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.

[…]“

§ 18 Abs 1, 2, 3 und 5 GewO 1994:

„Befähigungsnachweis für reglementierte Gewerbe

(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege – für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander – die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.

(2) Als Belege im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im § 94 als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;

2. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung;

3. Zeugnis über den Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität;

4. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges;

5. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;

6. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges;

7. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung;

8. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit;

9. Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender Stellung;

10. Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter;

11. Nachweise über eine Tätigkeit als Selbstständiger.

(3) Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Abs. 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde

1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder

2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder

3. in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.

[…]

(5) Bei Schulen, bei denen eine Abschlussprüfung vorgesehen ist, ist der erfolgreiche Besuch (Abschluss) durch das Abschlussprüfungszeugnis (Reifeprüfungszeugnis), bei Schulen, bei denen keine Abschlussprüfung vorgesehen ist, durch das Abschlusszeugnis (Jahreszeugnis) nachzuweisen. Als Abschluss eines Studiums gilt der Abschluss eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums. Als Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges gilt der Abschluss eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges, eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.

[…]“

§ 94 Z 22 GewO 1994:

„Bestimmungen für einzelne Gewerbe

1. Reglementierte Gewerbe

Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:

[…]

22. Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk)

[…]“

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Handwerk der Friseure und Perückenmacher (Stylist) (Friseure- und Perückenmacher-Verordnung), BGBl. II Nr. 47/2003 idF BGBl. II Nr. 399/2008, normiert in Bezug auf den Gewerbezugang Folgendes:

„…

Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Friseure und Perückenmacher (§ 94 Z 22 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3. Zeugnisse über

a)die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Friseur und Perückenmacher (Stylist) und

b)eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

4. Zeugnisse über

a)den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und

b)eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

5. Zeugnisse über

a)eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und

b)eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger.“

Der Verordnung der Bundesinnung der Friseure über die Meisterprüfung für das Handwerk Friseur und Perückenmacher (Friseur-Meisterprüfungsordnung) ist zu entnehmen wie folgt:

„…

Allgemeine Prüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk Friseur und Perückenmacher ist die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Durchführung der Prüfungen (Allgemeine Prüfungsordnung), BGBl. II Nr. 110/2004, anzuwenden.

Qualifikationsniveau

§ 2. (1) Ziel der Prüfung ist gemäß § 20 GewO 1994 der Nachweis von Lernergebnissen, die über dem Qualifikationsniveau beruflicher Erstausbildung liegen und den Deskriptoren des Niveau 6 des Nationalen Qualifikationsrahmens im Anhang 1 des Bundesgesetzes über den Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR-Gesetz), BGBl. I Nr. 14/2016, entsprechen. Im Rahmen der Prüfung ist daher vom Prüfungskandidaten/von der Prüfungskandidatin nachzuweisen, dass er/sie über Folgendes verfügt:

1. fortgeschrittene berufliche Kenntnisse (unter Berücksichtigung eines kritischen Verständnisses von Theorien),

2. fortgeschrittene Fertigkeiten, die die Beherrschung des Berufes erkennen lassen (einschließlich Innovationsfähigkeit sowie Lösung komplexer und nicht vorhersehbarer Probleme in seinem/ihrem Beruf) und

3. Kompetenz zur Leitung komplexer beruflicher Aufgaben oder Projekte (dazu zählen auch die Übernahme von Entscheidungsverantwortung in nicht vorhersehbaren beruflichen Situationen und die Übernahme von Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen).

(2) Der in der Anlage 1 abgebildete Qualifikationsstandard bildet die Grundlage für das Modul 1 Teil B, Modul 2 Teil B und Modul 3 der Meisterprüfung und ist somit ein integrativer Bestandteil der gesamten Meisterprüfung.

Gliederung und Durchführung

§ 3. (1) Die Meisterprüfung besteht aus fünf Modulen, die getrennt zu beurteilen sind.

(2) Die Reihenfolge der Ablegung der Module bleibt dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin überlassen. Ebenso bleibt es dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin überlassen, bei einem Prüfungsantritt nur zu einzelnen Prüfungsmodulen anzutreten.

(3) Besteht ein Modul aus mehreren Gegenständen, so ist dieses Modul auf einmal abzulegen.

(4) Die Anwesenheit der Kommissionsmitglieder bei der Durchführung der Prüfung ist wie folgt geregelt:

Modul

Anwesenheit der Kommissionsmitglieder

Modul 1 Teil A

Modul 1 Teil B

Modul 3

Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung der Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen notwendig ist.

Während der Arbeitszeit hat aber jedenfalls entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein.

Modul 2 Teil A

Modul 2 Teil B

Das Modul 2 ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(5) Die Anrechnungsmöglichkeiten für diese Prüfung sind wie folgt geregelt:

Modul

Teil

Gegenstand

Anrechnung

Modul 1

A

Prüfarbeit auf Niveau der Lehrabschlussprüfung

Abgeschlossene Lehrabschlussprüfung in folgendem Lehrberuf (einschließlich Vorgängerlehrberufe):

Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)

Abschluss der folgenden fünfjährigen berufsbildenden höheren Schule:

Höhere Lehranstalt für Hairstyling, Visagistik und Maskenbildnerei

B

Damenbedienen mit Farbveränderung

Damenbedienen mit permanenter Umformung

Herrenbedienen

Haararbeiten

Modul 2

A

Fachgespräch auf Niveau der Lehrabschlussprüfung

Abgeschlossene Lehrabschlussprüfung in folgendem Lehrberuf (einschließlich Vorgängerlehrberufe):

Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)

Abschluss der folgenden fünfjährigen berufsbildenden höheren Schule:

Höhere Lehranstalt für Hairstyling, Visagistik und Maskenbildnerei

B

Management

Qualitätsmanagement

Sicherheitsmanagement

3

Fachkompetenz

Planungskompetenz

Rechnerische Kompetenz und Kalkulation

Modul 1: Fachlich praktische Prüfung

§ 4. Das Modul 1 ist eine projektorientierte fachlich praktische Prüfung und besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Im Teil A sind die berufsnotwendigen Lernergebnisse auf Lehrabschlussprüfungsniveau (LAP-Niveau) gemäß § 21 Berufsausbildungsgesetz (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2020, nachzuweisen. Im Teil B sind die für die Unternehmensführung erforderlichen fachlich-praktischen Lernergebnisse nachzuweisen. Dazu zählen insbesondere Planung, Organisation und meisterliche Ausführung.

Modul 1 Teil A

§ 5. (1) Das Modul 1 Teil A umfasst den Gegenstand „Prüfarbeit auf Niveau der Lehrabschlussprüfung“.

(2) Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat die folgenden berufsnotwendigen Lernergebnisse im Rahmen der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags auf LAP-Niveau nachzuweisen:

Er/Sie ist in der Lage,

1. ein komplettes Herrenservice mit klassischem Verlauf durchzuführen und

2. eine komplette Rasur mit dem Rasiermesser durchzuführen.

(3) Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:

1. fachgerechte Durchführung,

2. Sauberkeit und

3. Gesamteindruck.

(4) Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 70 Minuten zu beenden.

(5) Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat eigene Werkzeuge und Produkte zu verwenden. Sind diese für die zweifelsfreie Bewertung der erbrachten Lernergebnisse nicht geeignet, kann die Prüfungskommission diese von der Verwendung ausschließen.

Modul 1 Teil B

§ 6. (1) Das Modul 1 Teil B umfasst die Gegenstände

1. Damenbedienen mit Farbveränderung,

2. Damenbedienen mit permanenter Umformung,

3. Herrenbedienen und

4. Haararbeiten.

(2) Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat die für die Unternehmensführung erforderlichen fachlich-praktischen Lernergebnisse durch die Bearbeitung von betrieblichen Aufträgen nachzuweisen.

Gegenstand „Damenbedienen mit Farbveränderung“

§ 7. (1) Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat die folgenden Lernergebnisse nachzuweisen:

Er/Sie ist in der Lage,

1. Kundenwünsche zu ermitteln und eine fundierte Haaranalyse bzw. eine Diagnose des Kopfhautzustandes auf Grundlage der vom Kunden/von der Kundin gegebenen Informationen durchzuführen,

2. einen Behandlungsplan für Haare und Kopfhaut zu erstellen,

3. unter Berücksichtigung der Farbenlehre und Stilkunde komplexe haarfarbverändernde Techniken umzusetzen,

4. typgerechte Farbakzente mittels unterschiedlicher Auftragetechniken umzusetzen,

5. innovative Haarschnitte und Frisuren unter Berücksichtigung der jeweiligen Kundenwünsche, der Stilkunde sowie der gesellschaftlichen, kulturellen und modischen Einflüsse unter Nutzung seines/ihres kreativen Potenzials zu entwerfen und umzusetzen,

6. saloneigene Haarschneidekonzepte zu erstellen, seine/ihre Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen bei der Umsetzung neuer Schneidetechniken anzuleiten und deren Umsetzung zu überwachen,

7. typgerechte und anlassbezogene Frisuren mit unterschiedlichen Methoden zu entwickeln und umzusetzen,

8. den Zustand der Gesichtshaut im Hinblick auf Möglichkeiten der kosmetischen Behandlung zu diagnostizieren,

9. pflegende sowie dekorative kosmetische Maßnahmen an der Haut einschließlich Haarentfernung und Gestaltung der Wimpern vorzunehmen und

10. einfache Masken und Spezialeffekte sowie typgerechte und anlassbezogene Make-ups unter Berücksichtigung der jeweiligen Kundenwünsche, der Stilkunde sowie den gesellschaftlichen, kulturellen und modischen Einflüssen zu entwerfen und umzusetzen.

(2) Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:

1. Sorgfalt und Genauigkeit beim Durchführen der Farbbestimmung, der Diagnose und der Erstellung des Behandlungsplans,

2. korrekte Handhabung und Anwendung von Produkten, Instrumenten und Apparaten,

3. planungsgenaue Ausführung der Arbeiten (von der Idee bis zum Schnitt/Styling),

4. fachgerechte Anwendung der Arbeitstechniken,

5. typgerechte und seitensymmetrische Umsetzung des Make-ups,

6. genaue und sorgfältige Durchführung der Nagelpflege sowie Idee und Kreativität des Nageldesigns und

7. Kreativität, Gesamteindruck und Harmonie des Gesamtergebnisses.

(3) Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 5,5 Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 6 Stunden zu beenden.

(4) Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat eigene Werkzeuge und Produkte zu verwenden. Sind diese für die zweifelsfreie Bewertung der erbrachten Lernergebnisse nicht geeignet, kann die Prüfungskommission Werkzeuge und Produkte von der Verwendung ausschließen.

Gegenstand „Damenbedienen mit permanenter Umformung“

§ 8. (1) Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat die folgenden Lernergebnisse nachzuweisen:

Er/Sie ist in der Lage,

1. Kundenwünsche zu ermitteln und eine fundierte Haaranalyse bzw. eine Diagnose des Kopfhautzustandes auf Grundlage der vom Kunden/von der Kundin gegebenen Informationen durchzuführen,

2. einen Behandlungsplan für Haare und Kopfhaut zu erstellen,

3. eine permanente Veränderung der Haarstruktur unter Berücksichtigung von Haarqualität und Ausgangslage am Kunden/an der Kundin vorzunehmen,

4. innovative Haarschnitte und Frisuren unter Berücksichtigung der jeweiligen Kundenwünsche, der Stilkunde sowie der gesellschaftlichen, kulturellen und modischen Einflüsse unter Nutzung seines/ihres kreativen Potenzials zu entwerfen und umzusetzen,

5. typgerechte und anlassbezogene Frisuren mit unterschiedlichen Methoden zu entwickeln und umzusetzen und

6. einfache Masken und Spezialeffekte sowie typgerechte und anlassbezogene Make-ups unter Berücksichtigung der jeweiligen Kundenwünsche, der Stilkunde sowie den gesellschaftlichen, kulturellen und modischen Einflüssen zu entwerfen und umzusetzen.

(2) Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:

1. Sorgfalt und Genauigkeit beim Durchführen der Haaranalyse, der Diagnose und der Erstellung des Behandlungsplans,

2. korrekte Handhabung und Anwendung von Produkten, Instrumenten und Apparaten,

3. planungsgenaue Ausführung der Arbeiten (vom Entwurf bis zur Umsetzung),

4. fachgerechte Anwendung der Arbeitstechniken und

5. Gesamteindruck und Harmonie des Gesamtergebnisses.

(3) Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 4 Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 4,5 Stunden zu beenden.

(4) Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat eigene Werkzeuge und Produkte zu verwenden. Sind diese für die zweifelsfreie Bewertung der erbrachten Lernergebnisse nicht geeignet, kann die Prüfungskommission Werkzeuge und Produkte von der Verwendung ausschließen.

Gegenstand „Herrenbedienen“

§ 9. (1) Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat die folgenden Lernergebnisse nachzuweisen:

Er/Sie ist in der Lage,

1. Kundenwünsche zu ermitteln und eine fundierte Haaranalyse bzw. eine Diagnose des Kopfhautzustandes auf Grundlage der vom Kunden/von der Kundin gegebenen Informationen durchzuführen,

2. einen Behandlungsplan für Haare und Kopfhaut zu erstellen,

3. innovative Haarschnitte und Frisuren unter Berücksichtigung der jeweiligen Kundenwünsche, der Stilkunde sowie der gesellschaftlichen, kulturellen und modischen Einflüsse unter Nutzung seines/ihres kreativen Potenzials zu entwerfen und umzusetzen,

4. saloneigene Haarschneidekonzepte zu erstellen, seine/ihre Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen bei der Umsetzung neuer Schneidetechniken anzuleiten und deren Umsetzung zu überwachen,

5. typgerechte und anlassbezogene Frisuren mit unterschiedlichen Methoden zu entwickeln und umzusetzen,

6. unter Berücksichtigung der Wuchsrichtung und des Hautzustandes Rasuren auch unter schwierigen Voraussetzungen (zB starke Wirbel, gesundheitliche Beeinträchtigungen des Kunden/der Kundin) durchzuführen und

7. unter Berücksichtigung der Wuchsrichtung und Dichtheit des Haarwuchses Bärte in Form zu bringen und zu schneiden bzw. zu trimmen.

(2) Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:

1. Sorgfalt und Genauigkeit beim Durchführen der Haaranalyse, der Diagnose und der Erstellung des Behandlungsplans,

2. korrekte Handhabung und Anwendung von Produkten, Werkzeugen, Instrumenten und Apparaten,

3. planungsgenaue Ausführung der Arbeiten (vom Konzept bis zur Umsetzung),

4. fachgerechte Anwendung der Arbeitstechniken und

5. Kreativität, Gesamteindruck und Harmonie des Gesamtergebnisses.

(3) Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 90 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

(4) Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat eigene Werkzeuge und Produkte zu verwenden. Sind diese für die zweifelsfreie Bewertung der erbrachten Lernergebnisse nicht geeignet, kann die Prüfungskommission Werkzeuge und Produkte von der Verwendung ausschließen.

Gegenstand „Haararbeiten“

§ 10. (1) Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat das folgende Lernergebnis nachzuweisen:

Er/Sie ist in der Lage, Haarvollersatz und -teilersatz anzufertigen, zu pflegen und damit natürliche und innovative Frisuren zu gestalten.

(2) Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:

1. fachgerechte Ausführung unterschiedlicher Tressier- und Knüpfknoten,

2. korrekte Handhabung und Anwendung von Produkten, Werkzeugen, Instrumenten und Apparaten,

3. Sauberkeit und Länge der Bärte und

4. Gesamteindruck und Innovation der Frisierergebnisse.

(3) Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 3 Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 3,5 Stunden zu beenden.

(4) Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat eigene Materialien, Produkte und Werkzeuge zu verwenden. Sind diese für die zweifelsfreie Bewertung der erbrachten Lernergebnisse nicht geeignet, kann die Prüfungskommission diese von der Verwendung ausschließen.

(5) Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat die ihm/ihr bekannt gegebenen Halbfertigteile zur Prüfung mitzubringen.

Modul 2: Fachlich mündliche Prüfung

§ 11. Das Modul 2 ist eine fachlich mündliche Prüfung und besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Im Teil A hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin anhand einer berufstypischen Aufgabenstellung Lernergebnisse auf LAP-Niveau nachzuweisen. Im Teil B sind die Lernergebnisse in Management, Qualitätsmanagement sowie im Sicherheitsmanagement unter Beweis zu stellen.

Modul 2 Teil A

§ 12. (1) Das Modul 2 Teil A umfasst den Gegenstand „Fachgespräch auf Niveau der Lehrabschlussprüfung“.

(2) Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat anhand einer berufstypischen Aufgabenstellung, die sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die nachfolgend angeführten Lernergebnisse auf LAP-Niveau nachzuweisen. Demonstrationsobjekte, wie zB Materialproben oder Werkzeuge, können in der Prüfung herangezogen werden.

Er/Sie ist in der Lage,

1. ein Beratungsgespräch zu führen und

2. seine/ihre Arbeit sowie Routinearbeiten von anderen zu bewerten und Vorschläge zur Verbesserung einzubringen.

(3) Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:

1. fachliche Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit,

2. Umsetzbarkeit und

3. Kundenorientierung.

(4) Das Prüfungsgespräch hat mindestens 10 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 20 Minuten zu beenden.

Modul 2 Teil B

§ 13. (1) Das Modul 2 Teil B umfasst die Gegenstände

1. Management,

2. Qualitätsmanagement und

3. Sicherheitsmanagement.

(2) Die Prüfung hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an einen Unternehmer/eine Unternehmerin zu stellen sind, zu orientieren. Es ist auch zu überprüfen, ob der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin in der Lage ist, komplexe und nicht vorhersehbare Probleme in seinem/ihrem Beruf zu lösen, Entscheidungsverantwortung in nicht vorhersehbaren beruflichen Situationen sowie die Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen zu übernehmen.

Gegenstand „Management“

§ 14. (1) Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat aus den nachfolgend angeführten Lernergebnissen mindestens fünf von der Prüfungskommission auszuwählende nachzuweisen:

Er/Sie ist in der Lage,

1. sämtliche für die Unternehmensgründung notwendigen Schritte umzusetzen und die Chancen und Herausforderungen seiner unternehmerischen Tätigkeit zu beurteilen,

2. Unternehmensziele festzulegen und umzusetzen,

3. die betrieblichen Aufbau- sowie Ablaufstrukturen und -prozesse festzulegen,

4. Kooperationen aufzubauen,

5. Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -optimierung im Betrieb zu implementieren,

6. Instrumente der Selbstorganisation und des Zeitmanagements anzuwenden,

7. den Personalbedarf des Betriebes zu planen und die Personalrekrutierung durchzuführen,

8. neue Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen aufzunehmen bzw. bestehende Dienstverhältnisse ordnungsgemäß zu beenden,

9. die gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften bei bestehenden Dienstverhältnissen einzuhalten,

10. Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen zu führen und deren Einsätze zu koordinieren,

11. die Notwendigkeit zur Weiterbildung zu erkennen und die fachliche und persönliche Entwicklung seiner/ihrer Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen zu fördern,

12. betriebsrelevante Kennzahlen zu ermitteln, zu interpretieren und daraus Schlüsse für den Betrieb zu ziehen,

13. Lieferanten auszuwählen und mit ihnen bei der Auftragsabwicklung zusammen zu arbeiten,

14. mit Lieferanten zu verhandeln,

15. das Einkaufsmanagement zu organisieren und zu optimieren,

16. Marktforschung zu betreiben, die Ergebnisse zu interpretieren und sie umzusetzen,

17. Marketing zu betreiben,

18. die Abhängigkeit des Unternehmens von den Kunden/Kundinnen zu erkennen und

19. Kundenaufträge professionell auszuführen und Verkaufstechniken anzuwenden.

(2) Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:

1. fachliche Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit,

2. Umsetzbarkeit und

3. Kundenorientierung.

(3) Die Prüfung umfasst die Vorbereitung und das Prüfungsgespräch. Im Rahmen der Vorbereitung ist dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin ein Fallbeispiel zur Verfügung zu stellen, das als Grundlage für das anschließende Prüfungsgespräch dient. Die Vorbereitungszeit hat max. 10 Minuten zu dauern. Das daran anschließende Prüfungsgespräch hat mindestens 20 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 30 Minuten zu beenden.

Gegenstand „Qualitätsmanagement“

§ 15. (1) Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat aus den nachfolgend angeführten Lernergebnissen mindestens drei von der Prüfungskommission auszuwählende nachzuweisen:

Er/Sie ist in der Lage,

1. innovative Haarschnitte und Frisuren unter Berücksichtigung der jeweiligen Kundenwünsche, der Stilkunde sowie der gesellschaftlichen, kulturellen und modischen Einflüsse unter Nutzung seines/ihres kreativen Potenzials zu entwerfen und umzusetzen,

2. saloneigene Haarschneidekonzepte zu erstellen, seine/ihre Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen bei der Umsetzung neuer Schneidetechniken anzuleiten und deren Umsetzung zu überwachen

3. typgerechte und anlassbezogene Frisuren mit unterschiedlichen Methoden zu entwickeln und umzusetzen,

4. Haarvollersatz und -teilersatz anzufertigen, zu pflegen und damit natürliche und innovative Frisuren zu gestalten,

5. unter Berücksichtigung der Wuchsrichtung und des Hautzustandes Rasuren auch unter schwierigen Voraussetzungen (zB starke Wirbel, gesundheitliche Beeinträchtigungen des Kunden/der Kundin) durchzuführen,

6. den Zustand der Gesichtshaut im Hinblick auf Möglichkeiten der kosmetischen Behandlung zu diagnostizieren,

7. pflegende sowie dekorative kosmetische Maßnahmen an der Haut einschließlich Haarentfernung und Gestaltung der Wimpern vorzunehmen,

8. einfache Masken und Spezialeffekte sowie typgerechte und anlassbezogene Make-ups unter Berücksichtigung der jeweiligen Kundenwünsche, der Stilkunde sowie den gesellschaftlichen, kulturellen und modischen Einflüssen zu entwerfen und umzusetzen und

9. eine komplette Maniküre inkl. Handpflege sowie Nageldesigns nach Kundenwunsch durchzuführen.

(2) Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:

1. fachliche Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit,

2. Umsetzbarkeit und

3. Kundenorientierung.

(3) Die Prüfung umfasst die Vorbereitung und das Prüfungsgespräch. Im Rahmen der Vorbereitung ist dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin ein Fallbeispiel zur Verfügung zu stellen, das als Grundlage für das anschließende Prüfungsgespräch dient. Die Vorbereitungszeit hat max. 10 Minuten zu dauern. Das daran anschließende Prüfungsgespräch hat mindestens 20 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 30 Minuten zu beenden.

Gegenstand „Sicherheitsmanagement“

§ 16. (1) Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat die folgenden Lernergebnisse nachzuweisen:

Er/Sie ist in der Lage,

1. für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu überwachen,

2. darauf zu achten, dass in seinem/ihrem Betrieb Hygienevorschriften eingehalten werden und

3. die gesetzlichen Umweltschutzbestimmungen einzuhalten.

(2) Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:

1. fachliche Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit und

2. Umsetzbarkeit.

(3) Die Prüfung umfasst die Vorbereitung und das Prüfungsgespräch. Im Rahmen der Vorbereitung ist dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin ein Fallbeispiel zur Verfügung zu stellen, das als Grundlage für das anschließende Prüfungsgespräch dient. Die Vorbereitungszeit hat max. 10 Minuten zu dauern. Das daran anschließende Prüfungsgespräch hat mindestens 20 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 30 Minuten zu beenden.

Modul 3: Fachtheoretische schriftliche Prüfung

§ 17. Das Modul 3 ist eine schriftliche Prüfung. Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat dabei die dem Qualifikationsniveau gemäß § 2 entsprechenden fachlichen, planerischen, rechnerischen und kalkulatorischen Lernergebnisse unter Beweis zu stellen.

§ 18. (1) Das Modul 3 umfasst die Gegenstände

1. Fachkompetenz,

2. Planungskompetenz und

3. Rechnerische Kompetenz und Kalkulation.

(2) Die Prüfung hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an einen Unternehmer/eine Unternehmerin zu stellen sind, zu orientieren.

(3) Die Prüfung kann auch in digitaler Form erfolgen, sofern Transparenz und Nachvollziehbarkeit gewährleistet sind.

(4) Erfolgt die Bewertung des Prüfungsergebnisses durch ein zertifiziertes digitales Prüfungsverfahren im Sinne des § 8 Allgemeine Prüfungsordnung ist zur Bewertung die Anwesenheit der Prüfungskommission nicht erforderlich.

Gegenstand „Fachkompetenz“

§ 19. (1) Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat aus den nachfolgend angeführten Lernergebnissen mindestens drei von der Prüfungskommission auszuwählende nachzuweisen:

Er/Sie ist in der Lage,

1. Kundenwünsche zu ermitteln und eine fundierte Haaranalyse bzw. eine Diagnose des Kopfhautzustandes auf Grundlage der vom Kunden/von der Kundin gegebenen Informationen durchzuführen,

2. einen Behandlungsplan für Haare und Kopfhaut zu erstellen,

3. unter Berücksichtigung der Farbenlehre und Stilkunde komplexe haarfarbverändernde Techniken umzusetzen,

4. typgerechte Farbakzente mittels unterschiedlicher Auftragetechniken umzusetzen,

5. eine permanente Veränderung der Haarstruktur unter Berücksichtigung von Haarqualität und Ausgangslage am Kunden/an der Kundin vorzunehmen,

6. innovative Haarschnitte und Frisuren unter Berücksichtigung der jeweiligen Kundenwünsche, der Stilkunde sowie der gesellschaftlichen, kulturellen und modischen Einflüsse unter Nutzung seines/ihres kreativen Potenzials zu entwerfen und umzusetzen,

7. typgerechte und anlassbezogene Frisuren mit unterschiedlichen Methoden zu entwickeln und umzusetzen,

8. Haarvollersatz und -teilersatz anzufertigen, zu pflegen und damit natürliche und innovative Frisuren zu gestalten,

9. unter Berücksichtigung der Wuchsrichtung und des Hautzustandes Rasuren auch unter schwierigen Voraussetzungen (zB starke Wirbel, gesundheitliche Beeinträchtigungen des Kunden/der Kundin) durchzuführen,

10. unter Berücksichtigung der Wuchsrichtung und Dichtheit des Haarwuchses Bärte in Form zu bringen und zu schneiden bzw. zu trimmen,

11. den Zustand der Gesichtshaut im Hinblick auf Möglichkeiten der kosmetischen Behandlung zu diagnostizieren,

12. pflegende sowie dekorative kosmetische Maßnahmen an der Haut einschließlich Haarentfernung und Gestaltung der Wimpern vorzunehmen,

13. einfache Masken und Spezialeffekte sowie typgerechte und anlassbezogene Make-ups unter Berücksichtigung der jeweiligen Kundenwünsche, der Stilkunde sowie den gesellschaftlichen, kulturellen und modischen Einflüssen zu entwerfen und umzusetzen und

14. Kundenaufträge professionell auszuführen und Verkaufstechniken anzuwenden.

(2) Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:

1. fachliche Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit und

2. Umsetzbarkeit.

(3) Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.

Gegenstand „Planungskompetenz“

§ 20. (1) Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat aus den nachfolgend angeführten Lernergebnissen mindestens zehn von der Prüfungskommission auszuwählende nachzuweisen:

Er/Sie ist in der Lage,

1. Kundenwünsche zu ermitteln und eine fundierte Haaranalyse bzw. eine Diagnose des Kopfhautzustandes auf Grundlage der vom Kunden/von der Kundin gegebenen Informationen durchzuführen,

2. einen Behandlungsplan für Haare und Kopfhaut zu erstellen,

3. innovative Haarschnitte und Frisuren unter Berücksichtigung der jeweiligen Kundenwünsche, der Stilkunde sowie der gesellschaftlichen, kulturellen und modischen Einflüsse unter Nutzung seines/ihres kreativen Potenzials zu entwerfen und umzusetzen,

4. saloneigene Haarschneidekonzepte zu erstellen, seine/ihre Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen bei der Umsetzung neuer Schneidetechniken anzuleiten und deren Umsetzung zu überwachen,

5. typgerechte und anlassbezogene Frisuren mit unterschiedlichen Methoden zu entwickeln und umzusetzen,

6. den Zustand der Gesichtshaut im Hinblick auf Möglichkeiten der kosmetischen Behandlung zu diagnostizieren,

7. einfache Masken und Spezialeffekte sowie typgerechte und anlassbezogene Make-ups unter Berücksichtigung der jeweiligen Kundenwünsche, der Stilkunde sowie den gesellschaftlichen, kulturellen und modischen Einflüssen zu entwerfen und umzusetzen,

8. sämtliche für die Unternehmensgründung notwendigen Schritte umzusetzen und die Chancen und Herausforderungen seiner unternehmerischen Tätigkeit zu beurteilen,

9. Unternehmensziele festzulegen und umzusetzen,

10. die betrieblichen Aufbau- sowie Ablaufstrukturen und -prozesse festzulegen,

11. Kooperationen aufzubauen,

12. Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -optimierung im Betrieb zu implementieren,

13. Instrumente der Selbstorganisation und des Zeitmanagements anzuwenden,

14. den Personalbedarf des Betriebes zu planen und die Personalrekrutierung durchzuführen,

15. neue Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen aufzunehmen bzw. bestehende Dienstverhältnisse ordnungsgemäß zu beenden,

16. die gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften bei bestehenden Dienstverhältnissen einzuhalten,

17. Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen zu führen und deren Einsätze zu koordinieren,

18. die Notwendigkeit zur Weiterbildung zu erkennen und die fachliche und persönliche Entwicklung seiner/ihrer Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen zu fördern,

19. betriebsrelevante Kennzahlen zu ermitteln, zu interpretieren und daraus Schlüsse für den Betrieb zu ziehen,

20. Lieferanten auszuwählen und mit ihnen bei der Auftragsabwicklung zusammen zu arbeiten,

21. mit Lieferanten zu verhandeln,

22. das Einkaufsmanagement zu organisieren und zu optimieren,

23. Marktforschung zu betreiben, die Ergebnisse zu interpretieren und sie umzusetzen,

24. Marketing zu betreiben,

25. die Abhängigkeit des Unternehmens von den Kunden/Kundinnen zu erkennen,

26. für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu überwachen,

27. darauf zu achten, dass in seinem/ihrem Betrieb Hygienevorschriften eingehalten werden und

28. die gesetzlichen Umweltschutzbestimmungen einzuhalten.

(2) Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:

1. fachliche Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit und

2. Umsetzbarkeit.

(3) Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 3 Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 3,5 Stunden zu beenden.

Gegenstand „Rechnerische Kompetenz und Kalkulation“

§ 21. (1) Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat aus den nachfolgend angeführten Lernergebnissen mindestens drei von der Prüfungskommission auszuwählende nachzuweisen:

Er/Sie ist in der Lage,

1. sämtliche für die Unternehmensgründung notwendigen Schritte umzusetzen und die Chancen und Herausforderungen seiner unternehmerischen Tätigkeit zu beurteilen,

2. Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -optimierung im Betrieb zu implementieren,

3. den Personalbedarf des Betriebes zu planen und die Personalrekrutierung durchzuführen,

4. betriebsrelevante Kennzahlen zu ermitteln, zu interpretieren und daraus Schlüsse für den Betrieb zu ziehen und

5. betriebsrelevante Kalkulationen durchzuführen.

(2) Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:

1. fachliche Richtigkeit (rechnerisch und kalkulatorisch) und Nachvollziehbarkeit und

2. Umsetzbarkeit.

(3) Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.

Modul 4: Ausbilderprüfung

§ 22. Das Modul 4 besteht in der Ausbilderprüfung gemäß §§ 29a ff BAG, oder in der Absolvierung des Ausbilderkurses gemäß § 29g BAG.

Modul 5: Unternehmerprüfung

§ 23. Das Modul 5 besteht in der Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 114/2004.

Bewertung

§ 23. (1) Für die Bewertung der Gegenstände gilt das Schulnotensystem von „Sehr gut“ bis „Nicht genügend“.

(2) Das Modul 1, das Modul 2 und das Modul 3 sind positiv bestanden, wenn alle Gegenstände des jeweiligen Moduls zumindest mit der Note „Genügend“ bewertet wurden,

(3) Die Absolvierung eines Moduls mit Auszeichnung oder gutem Erfolg hat entsprechend folgender Tabelle zu erfolgen:

Modul

Anzahl der zu absolvierenden Gegenstände pro Modul

Das Modul ist mit Auszeichnung bestanden, wenn

Das Modul ist mit gutem Erfolg bestanden, wenn

Modul 1

5

drei Gegenstände mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurden und in den weiteren Gegenständen keine schlechtere Bewertung als „Gut“ erfolgte.

drei Gegenstände mit der Note „Sehr gut“ oder „Gut“ bewertet wurden und in den weiteren Gegenständen keine schlechtere Bewertung als „Befriedigend“ erfolgte.

Modul 2

4

zwei Gegenstände mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurden und in den weiteren Gegenständen keine schlechtere Bewertung als „Gut“ erfolgte.

zwei Gegenstände mit der Note „Sehr gut“ oder „Gut“ bewertet wurden und in den weiteren Gegenständen keine schlechtere Bewertung als „Befriedigend“ erfolgte.

Modul 3

3

zwei Gegenstände mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurden und in den weiteren Gegenständen keine schlechtere Bewertung als „Gut“ erfolgte.

zwei Gegenstände mit der Note „Sehr gut“ oder „Gut“ bewertet wurden und in den weiteren Gegenständen keine schlechtere Bewertung als „Befriedigend“ erfolgte.

(4) Angerechnete Gegenstände werden in die Beurteilung, ob ein Modul mit Auszeichnung oder mit gutem Erfolg bestanden wurde, nicht einbezogen. Auf Basis der möglichen Anrechnungen hat die Absolvierung eines Moduls mit Auszeichnung oder gutem Erfolg entsprechend folgender Tabelle zu erfolgen:

Modul

Anzahl der zu absolvierenden Gegenstände pro Modul nach Anrechnung

Das Modul ist mit Auszeichnung bestanden, wenn

Das Modul ist mit gutem Erfolg bestanden, wenn

Modul 1

4

zwei Gegenstände mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurden und in den weiteren Gegenständen keine schlechtere Bewertung als „Gut“ erfolgte.

zwei Gegenstände mit der Note „Sehr gut“ oder „Gut“ bewertet wurden und in den weiteren Gegenständen keine schlechtere Bewertung als „Befriedigend“ erfolgte.

Modul 2

3

zwei Gegenstände mit der Note „Sehr gut“ bewertet wurden und im weiteren Gegenstand keine schlechtere Bewertung als „Gut“ erfolgte.

zwei Gegenstände mit der Note „Sehr gut“ oder „Gut“ bewertet wurden und im weiteren Gegenstand keine schlechtere Bewertung als „Befriedigend“ erfolgte.

(5) Die Meisterprüfung ist mit Auszeichnung bestanden, wenn die Module 1, 2 und 3 mit Auszeichnung bestanden wurden. Mit gutem Erfolg ist sie bestanden, wenn die Module 1, 2 und 3 zumindest mit gutem Erfolg bestanden wurden und die Voraussetzungen für die Bewertung der Meisterprüfung mit Auszeichnung nicht gegeben sind.

Wiederholung

§ 25. Nur jene Gegenstände, die negativ bewertet wurden, sind zu wiederholen.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 26. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

(2) Die Verordnung der Bundesinnung der Friseure über die Meisterprüfung für das Handwerk Friseur und Perückenmacher (Stylist); (Friseur-Meisterprüfungsordnung), kundgemacht von der Bundesinnung der Friseure am 30. Jänner 2004, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

(3) Unbeschadet der Regelung in Abs. 2 können Personen ihre vor dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung begonnene Prüfung bis zu sechs Monate ab Inkrafttreten wahlweise auch gemäß den Bestimmungen der bis dahin geltenden Prüfungsordnung beenden oder wiederholen.

(4) Der Leiter/Die Leiterin der Meisterprüfungsstelle hat bereits absolvierte vergleichbare Gegenstände gemäß einer nicht mehr in Kraft stehenden Prüfungsordnung auf diese Meisterprüfung anzurechnen.

Bundesinnung der Friseure

KommR Mst. Wolfgang Eder

Bundesinnungsmeister

Mag. Jakob Wild

Geschäftsführer

Anlage 1

Qualifikationsstandard

Der folgende Qualifikationsstandard stellt die Grundlage für die unter §§ 7 bis 10, 14 bis 16 und 19 bis 21 dargestellten prüfungsrelevanten Lernergebnisse dar. Er gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche und entsprechend den Anforderungen des § 2 in Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz:

1. Qualifikationsbereich: Fachliche Kompetenzen

a.Frisuren gestalten, rasieren und Bart schneiden und

b.Dekorative Kosmetik, Haut- und Nagelpflege

und

2. Qualifikationsbereich: Berufsspezifische Unternehmensführung

a.Entrepreneurship und Unternehmensorganisation,

b.Mitarbeiterführung und Personalmanagement,

c.Kalkulation und Controlling,

d.Beschaffung,

e.Absatz, Marketing, Sales Management und

f.Sicherheitsmanagement, Gesundheitsschutz, Hygienevorschriften und Umweltschutz.

Sämtliche Lernergebnisse entsprechen dem folgenden Kompetenzniveau:

Der Friseur- und Perückenmachermeister/Die Friseur- und Perückenmachermeisterin kann komplexe berufliche Aufgaben oder Projekte leiten. Dabei übernimmt er/sie auch in nicht vorhersehbaren Situationen die Entscheidungsverantwortung. Er/Sie kann festlegen, ob er/sie Aufgaben bzw. Fertigkeiten zur Gänze selbst übernimmt oder an Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen bzw. Externe delegiert. Der Friseur- und Perückenmachermeister/Die Friseur- und Perückenmachermeisterin kann seine/ihre Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen bei der Umsetzung von Aufgaben bzw. einzelner Fertigkeiten anleiten und unterstützen sowie deren Leistungen überprüfen. Ebenso kann er/sie seine/ihre eigenen und fremde Leistungen sowie das Endergebnis kritisch bewerten und (daraus) neue bzw. optimierte Vorgehensweisen entwickeln.

Qualifikationsbereich: Fachliche Kompetenzen

Frisuren gestalten, rasieren und Bart schneiden

LERNERGEBNISSE

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie ist in der Lage, Kundenwünsche zu ermitteln und eine fundierte Haaranalyse bzw. eine Diagnose des Kopfhautzustandes auf Grundlage der vom Kunden/von der Kundin gegebenen Informationen durchzuführen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

–Kommunikationstechniken

–Techniken zur Bestimmung der Haarqualität (zB Zustand des Haares, der Wuchsrichtung)

–Merkmale von Veränderungen der Kopfhaut bzw. Hauterkrankungen

–Mitarbeiterführung

Er/Sie kann …

–auf Vorstellungen und Befindlichkeiten der Kunden/Kundinnen eingehen, ihre Wünsche ermitteln und darauf basierend ein Beratungsgespräch führen.

–eine genaue Haaranalyse zur Ermittlung der Ausgangslage/Haarqualität mithilfe unterschiedlicher Techniken und Geräte erstellen, wie zB Haarstruktur, Aussehen und Pflegezustand des Haares, Sprungkraft, auffällige Schäden am Haarschaft.

–sichtbare Hautveränderungen wie Flechten, Warzen, Zysten, Kahlstellen etc. erkennen und Kunden/Kundinnen darauf aufmerksam machen.

–seine/ihre Mitarbeiter/innen bei der Erstellung einer Haar- und Kopfhautanalyse anleiten und die Durchführung überwachen.

Er/Sie ist in der Lage, einen Behandlungsplan für Haare und Kopfhaut zu erstellen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

–Farbenlehre und Stilkunde

–Produkte (zB Anwendung, Eigenschaften und Wirkungsweisen)

Er/Sie kann …

–Behandlungspläne entwickeln.

–seinen/ihren Kunden/Kundinnen den aktuellen Trends entsprechende Frisuren, Haarfarben und -längen empfehlen.

–auf Basis einer eingehenden Diagnose dem Kunden/der Kundin einen individuellen Behandlungsplan vorschlagen und dabei die Körperproportionen, die Kopf- und Gesichtsform, die Haarqualität und die vom Kunden/von der Kundin gestellten Ansprüche an ihre Frisur berücksichtigen.

Er/Sie ist in der Lage, unter Berücksichtigung der Farbenlehre und Stilkunde komplexe haarfarbverändernde Techniken umzusetzen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

–hohes Farbverständnis und Stilkunde

–professionelle Farbberatungsmethoden

–Farbpsychologie

–Auftragetechniken

–Material- und Werkstoffkunde

–Produkte unterschiedlicher Marken (zB deren Anwendung, Eigenschaften und Wirkungsweisen)

–geeignete Vor- und Nachbehandlungen

Er/Sie kann …

–geeignete Lösungswege für alle Farbfragen entwickeln und seine/ihre Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen bei der Umsetzung unterstützen.

–neue Techniken zum Setzen kreativer und auf die Frisur abgestimmter Farbeffekte entwickeln.

–auf den Kunden/die Kundin abgestimmte stilsichere Farb- und Typberatungen durchführen.

–unter Berücksichtigung der Qualität und Wachstumsrichtung des Haares, des Zustands der Kopfhaut und vorangegangener Behandlungen Präparate, Werkzeuge und Techniken für farbverändernde Haarbehandlungen auswählen, Mischverhältnisse abstimmen und richtig dosieren.

–Tönungen/Färbungen vornehmen, insbesondere temporäre und semipermanente Tönungen/Färbungen.

–das gesamte Blondportfolio in allen Facetten typgerecht nuancieren und korrigieren.

Er/Sie ist in der Lage, typgerechte Farbakzente mittels unterschiedlicher Auftragetechniken umzusetzen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

–Farbpsychologie

–Auftragetechniken

–Material- und Werkstoffkunde

–Produkte unterschiedlicher Marken (zB deren Anwendung, Eigenschaften, Wirkungsweisen)

–geeignete Vor- und Nachbehandlungen

Er/Sie kann …

–natürliches, gefärbtes, aufgehelltes Haar mit unterschiedlichen Techniken nuancieren.

–modische, auf den Kunden/die Kundin abgestimmte Farbakzente mittels Tönung/Färbung unter Berücksichtigung der Wünsche des Kunden/der Kundin, des Haares, der Gesichts-/Kopfform, des Lebensstils und/oder des Anlasses durchführen.

Er/Sie ist in der Lage, eine permanente Veränderung der Haarstruktur unter Berücksichtigung von Haarqualität und Ausgangslage am Kunden/an der Kundin vorzunehmen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

–Wickeltechniken und Wickelarten

–Produkte (zB Anwendung)

–Vor- und Nachbehandlungen (Präparate, Fixierungen etc.)

–Möglichkeiten und Einsatzgebiete für permanente Haarstrukturveränderungen (zB Stylingvariationen für Kombinationen von glatten und gewellten Haaren)

Er/Sie kann…

–seine/ihre Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen im Bereich unterschiedlicher Wickeltechniken schulen, deren Umsetzung überwachen und nötigenfalls zeitgerecht Optimierungen und Korrekturen vornehmen.

–die Wickel (Art und Größe) und die Wickeltechnik je nach den gewünschten Locken wählen (zB Doppel- und Dreifachwicklungen).

–die für den Haartyp und das erwünschte Ergebnis entsprechende Dauerwellen-Lotion, die richtige Dosierung, Auftragetechnik und Einwirkzeit auswählen.

–eine gleichmäßige Dauerwelle über die gesamte Haarlänge und für alle Arten von Frisuren durchführen.

–permanente Veränderungen der Haarstruktur auch bei bereits chemisch behandeltem Haar möglichst haar- und kopfhautschonend durchführen (zB Glätten, Dauerwellen, Stützwellen).

–durch Anwendung von Teilwellen innovative Stylingvarianten erzeugen.

Er/Sie ist in der Lage, innovative Haarschnitte und Frisuren unter Berücksichtigung der jeweiligen Kundenwünsche, der Stilkunde sowie der gesellschaftlichen, kulturellen und modischen Einflüsse unter Nutzung seines/ihres kreativen Potenzials zu entwerfen und umzusetzen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

–moderne und innovative Techniken des Haareschneidens

–Produkte und Arbeitsmittel zum Erstellen von innovativen Haarschnitten und Stylings

Er/Sie kann …

–eigens kreierte Haarschnitte und Frisuren dem Kunden/der Kundin anschaulich darstellen und seinen/ihren Mitarbeitern/ Mitarbeiterinnen die technische Umsetzung erklären.

–sowohl konventionelle als auch innovative Haarschnitte mit unterschiedlichen Arbeitsmitteln unter Berücksichtigung des Kundenwunsches, des Haares, der Gesichts-/Kopfform, des Lebensstils und/oder des Anlasses durchführen.

–ein modisches, auf den Kunden/die Kundin maßgeschneidertes Styling kreieren und umsetzen.

–verschiedene Techniken, Werkzeuge und Präparate einsetzen und seine/ihre Mitarbeiter/innen bei der Umsetzung neuer Frisurentrends beraten und unterstützen.

Er/Sie ist in der Lage, saloneigene Haarschneidekonzepte zu erstellen, seine/ihre Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen bei der Umsetzung neuer Schneidetechniken anzuleiten und deren Umsetzung zu überwachen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

–Informationsquellen für aktuelle Frisurentrends

–vollständiges Repertoire an modernen und innovativen Haarschneidetechniken

–Produkte und Arbeitsmittel zum Erstellen von innovativen Haarschnitten und Stylings

Er/Sie kann …

–sich über aktuelle Frisurentrends informieren.

–eigens kreierte Haarschneidekonzepte dem Kunden/der Kundin anschaulich darstellen.

–für seine/ihre Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen je nach Ausbildungsstand Vorlagen für die technische Umsetzung neuer Schnitte entwickeln, um den Kunden/Kundinnen zu gewährleisten, dass sie immer den gewünschten Schnitt erhalten.

Er/Sie ist in der Lage, typgerechte und anlassbezogene Frisuren mit unterschiedlichen Methoden zu entwickeln und umzusetzen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

–modische und kreative Haarschneide- und Stylingtechniken um kreative und innovative Frisuren zu gestalten

–Produkte und Arbeitsmittel zum Entwickeln und Erstellen von innovativen Frisurkreationen

Er/Sie kann

–kreative Haarstylings sowie anlassbezogene Hochsteckvariationen entwickeln.

–innovative Stylingvarianten unter Berücksichtigung des Kundenwunsches, des Lebensstils, des Haares, der Gesichts-/Kopfform und des Anlasses gestalten.

–unterschiedliche Techniken zur Gestaltung von Locken anwenden (zB einfache, doppelt gewickelte Locken).

–geeignete Werkzeuge und Hilfsmittel, insbesondere Haarnadeln, Spangen, Kämme sowie die verschiedenen für die Gestaltung der Frisur benötigten Präparate auswählen.

–kreative Techniken für Langhaarstylings sowie anlassbezogene Hochsteckvariationen (zB Flechten, Einflechten, Knoten, Wellenlegen, Drehen, Glätten) nach Vorlage bzw. Kundenwunsch kreieren und umsetzen.

–seine/ihre Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen bei der Umsetzung komplexer Frisuren anleiten und unterstützen.

Er/Sie ist in der Lage, Haarvollersatz und -teilersatz anzufertigen, zu pflegen und damit natürliche und innovative Frisuren zu gestalten.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

–Produkte (zB Rohstoffe, Anfertigungsmaterialien, spezielle Reinigungs- und Pflegeprodukte)

–Techniken zur Haarverlängerung/-verdichtung

Er/Sie kann …

–komplette Perücken und Tressen für Haarteile anfertigen.

–entscheiden, welche Aufgaben er/sie bei der Anfertigung von Haarvoll- bzw. Haarteilersatz selber übernimmt bzw. an Externe delegiert.

–spezielle Produkte und Pflegemittel auswählen und Haarersätze fachgerecht reinigen, pflegen und frisieren.

–Haarverlängerungen und Haarteile in Form schneiden und in die Frisuren einarbeiten.

Er/Sie ist in der Lage, unter Berücksichtigung der Wuchsrichtung und des Hautzustandes Rasuren auch unter schwierigen Voraussetzungen (zB starke Wirbel, gesundheitliche Beeinträchtigungen des Kunden/der Kundin) durchzuführen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

–Einfluss der Bartwuchsrichtungen auf das Ergebnis

–Rasiertechniken

–Hautzustandsanalyse

–Erste Hilfe bei Verletzungen

–Hygienevorschriften

Er/Sie kann …

–die für das Rasieren, Schneiden und Formen von Bärten und Koteletten geeigneten Präparate, Werkzeuge und Techniken unter Berücksichtigung des Zustands des Haares und der Wuchsrichtung auswählen.

–eine Rasur unter Berücksichtigung der Wünsche des Kunden/der Kundin, des Haares, der Gesichts-/Kopfform und des Lebensstils durchführen.

Er/Sie ist in der Lage, unter Berücksichtigung der Wuchsrichtung und Dichtheit des Haarwuchses Bärte in Form zu bringen und zu schneiden bzw. zu trimmen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

–Einfluss der Bartwuchsrichtungen auf das Ergebnis

–Modetrends bei Bartformen

–Inhaltsstoffe, Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten von Bartpflegeprodukten (zB Bartöl, Bartwachs, Bartbürsten)

Er/Sie kann

–seinen/ihren Kunden/Kundinnen bezüglich einer geeigneten Bartform und den zugehörigen Pflegeprodukten beraten.

–die für das Schneiden und Formen von Bärten und Koteletten geeigneten Pflegeprodukte, Werkzeuge und Techniken unter Berücksichtigung des Zustands des Haares und der Wuchsrichtung auswählen.

–Bärte unter Berücksichtigung des Kundenwunsches, der Gesichts-/Kopfform und der Wuchsrichtung formen, die Konturen sauber ausrasieren und mit geeigneten Pflegeprodukten stylen.

Dekorative Kosmetik, Haut- und Nagelpflege

LERNERGEBNISSE

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie ist in der Lage, den Zustand der Gesichtshaut im Hinblick auf Möglichkeiten der kosmetischen Behandlung zu beurteilen

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

–Hautzustände und Erkrankungen bzw. Anomalien (Kopfhaut, Gesichtshaut)

Er/Sie kann

–Hautzustände bestimmen und Irritationen, Anomalien, Erkrankungen des Hautbildes erkennen und in die Beratung miteinbeziehen.

–entscheiden, welche Aufgaben er/sie bei der kosmetischen Behandlung selber übernimmt bzw. an Externe delegiert (zB. Kosmetiker, Facharzt).

Er/Sie ist in der Lage, pflegende sowie dekorative kosmetische Maßnahmen an der Haut einschließlich Haarentfernung und Gestaltung der Wimpern vorzunehmen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

–kosmetische Hautbehandlungen und Hautpflege im Gesicht und am Dekolleté

–Techniken zu Haarentfernung (zB Harzen, Zupfen)

Er/Sie kann

–eine für die dekorative Kosmetik notwendige vorbereitende Hautbehandlung durchführen, wie zB Präparate wie Reinigungstonics, erfrischende Cremes, Hautmilch, Tages-, Nacht- und Basiscremes auftragen, und eine Gesichtsmassage zu Reinigungszwecken durchführen.

–störende Gesichtshaare mittels unterschiedlicher Techniken entfernen.

–die Augenbrauen in Übereinstimmung mit den Wünschen des Kunden/der Kundin formen.

–Mitarbeiter/innen beim Wimpern färben anleiten und eine Wimperndauerwelle durchführen.

Er/Sie ist in der Lage, einfache Masken und Spezialeffekte sowie typgerechte und anlassbezogene Make-ups unter Berücksichtigung der jeweiligen Kundenwünsche, der Stilkunde sowie den gesellschaftlichen, kulturellen und modischen Einflüssen zu entwerfen und umzusetzen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

–Hauttypen

–Looks, Licht Hautfarben

–Farbenlehre und Stilkunde

–Produktkenntnisse von Kosmetik- und Make-up-Produkten

–Schminktechniken für anlassbezogene Make-ups

–Maskenbilden

Er/Sie kann …

–Präparate, Werkzeuge und Techniken unter Berücksichtigung der Beschaffenheit der Haut für das dem Kundenwunsch entsprechenden Gestalten von Make-ups auswählen.

–Grundierung für Make-ups und Make-ups auf verschiedene Teints und Hautfarben mittels unterschiedlicher Techniken und Applikatoren auftragen.

–ein anlassbezogenes Make-up unter Berücksichtigung der Hautfarbe, der Augen, des Haares, der Gesichts-/Kopfform erstellen

–ein komplettes Make-up unter Berücksichtigung des gewählten Typs, der Bedürfnisse und Wünsche des Kunden/der Kundin auch abhängig vom Anlass, durchführen.

–Make-ups für spezielle Anlässe kreieren und umsetzen (zB Hochzeiten, Events, Foto- und Filmaufnahmen).

–einfache Masken und Spezialeffekte erstellen.

Er/Sie ist in der Lage, eine komplette Maniküre inkl. Handpflege sowie Nageldesigns nach Kundenwunsch durchzuführen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

–Nagelformen

–Nagelerkrankungen und Anomalien

–Werkzeuge, Produkte und deren Eigenschaften

Er/Sie kann …

–kreative und anlassbezogene Nageldesigns entwickeln und Mustervorlagen erstellen.

–eine Diagnose der Nägel erstellen.

–Präparate, Werkzeuge und Techniken unter Berücksichtigung der Handform auswählen.

–Hände und Fingernägel reinigen, pflegen und eine komplette Maniküre auch unter erschwerten Bedingungen durchführen.

–eine Handmassage mit unterschiedlichen Massagetechniken vornehmen.

–kreative Nageldesigns durchführen.

Qualifikationsbereich: Berufsspezifische Unternehmensführung

Entrepreneurship und Unternehmensorganisation

LERNERGEBNISSE

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie ist in der Lage, sämtliche für die Unternehmensgründung notwendigen Schritte umzusetzen und die Chancen und Herausforderungen seiner unternehmerischen Tätigkeit zu beurteilen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

–betriebswirtschaftliche, juristische, operative und organisatorische Zusammenhänge in der Unternehmensführung

–Erstellung eines Businessplans

–Kostenrechnung

–Rechtsformen

–Standortwahl

–Unternehmenskonzept

–Marketing (zB Alleinstellungsmerkmal (USP), Zielgruppenwahl, Marketingmaßnahmen)

Er/Sie kann …

–ein Unternehmens- und Salonkonzept entwickeln sowie einen Businessplan erstellen.

–die geeignete Rechtsform auswählen.

–seine/ihre Leistungen kalkulieren.

–einen passenden Standort für seinen/ihren Betrieb auswählen.

–bestimmen, wodurch sich sein/ihr Unternehmen von seinen/ihren Mitbewerbern unterscheidet.

–die Eröffnung seines/ihres Unternehmens bewerben.

Er/Sie ist in der Lage, Unternehmensziele festzulegen und umzusetzen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

–Zusammenhang von Unternehmenszielen, Unternehmenskonzept und unternehmerischen Strategien

Er/Sie kann …

–kurz-, mittel- und langfristige Unternehmensziele definieren und festlegen.

–Maßnahmen zur Erreichung der Unternehmensziele und Methoden zur Kontrolle der Zielerreichung einsetzen.

–seine/ihre Unternehmensziele und unternehmerischen Strategien weiterentwickeln und entscheiden, zu welchem Zeitpunkt deren Umsetzung erfolgen soll.

–seinen/ihren Betrieb unter dem Aspekt der Nachhaltigkeit führen.

–die Zusammenhänge sämtlicher Unternehmensbereiche erfassen und mögliche Auswirkungen von Änderungen in einzelnen Unternehmensbereichen auf das gesamte Unternehmen antizipieren.

Er/Sie ist in der Lage, die betrieblichen Aufbau- sowie Ablaufstrukturen und -prozesse festzulegen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

–Möglichkeiten der Unternehmensorganisation

–Methoden zur Evaluierung der Effizienz von innerbetrieblichen Prozessen

–Maßnahmen zur Optimierung von Abläufen

Er/Sie kann …

–eine Einteilung der Aufgaben- und Verantwortungsbereiche im Unternehmen vornehmen.

–erkennen, wann eine Anpassung der betriebsinternen Strukturen notwendig wird.

–betriebsinterne Abläufe optimieren.

–seinen Mitarbeitern/ihren Mitarbeiterinnen die Sinnhaftigkeit der Unternehmensorganisation zu vermitteln.

Er/Sie ist in der Lage, Kooperationen aufzubauen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

–gängige Kooperationsmöglichkeiten

–Verhandlungs-Know-how

–Strategien zur Partnersuche

Er/Sie kann …

–erkennen, wann Kooperationen wirtschaftlich sinnvoll sind.

–geeignete Kooperationspartner identifizieren und auswählen.

Er/Sie ist in der Lage, Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -optimierung im Betrieb zu implementieren.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

–Qualitätssicherungs- und -optimierungsmöglichkeiten

Er/Sie kann …

–erkennen, wann Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung notwendig werden.

–Qualitätssicherungs- und -optimierungsprozesse durchführen.

–seine/ihre Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen motivieren, Verbesserungsvorschläge einzubringen.

–erforderliche Berechnungen und Kalkulationen durchführen und deren Ergebnisse interpretieren.

Er/Sie ist in der Lage, Instrumente der Selbstorganisation und des Zeitmanagements anzuwenden.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

–Methoden der Selbstorganisation und des Zeitmanagements

Er/Sie kann …

–Prioritäten setzen.

–Aufgaben delegieren.

–Methoden der Selbstorganisation und des Zeitmanagements einsetzen und anwenden.

–seinen/ihren Weiterbildungsbedarf erkennen sowie entsprechende Angebote identifizieren und in Anspruch nehmen.

Mitarbeiterführung und Personalmanagement

LERNERGEBNISSE

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie ist in der Lage, den Personalbedarf des Betriebes zu planen und die Personalrekrutierung durchzuführen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

–Methoden der Personalbedarfsermittlung

–rechtliche Vorschriften (zB Ausländerbeschäftigungsgesetz, Gleichbehandlungsgesetz)

–Kollektivvertrag

–Rekrutierungsmethoden

–Inhalte einer Stellenanzeige

–Führen von Bewerbungsgesprächen

Er/Sie kann …

–den kurz-, mittel- und langfristigen Personalbedarf ermitteln.

–ein Jobprofil definieren und dafür notwendige Ausbildungen festlegen.

–Stelleninserate auf Basis des Jobprofils formulieren und die Höhe der Entlohnung unter Berücksichtigung der kollektivvertraglichen Vorschriften festsetzen.

–adäquate Rekrutierungsmethoden auswählen.

–Bewerbungsgespräche und Lohn- bzw. Gehaltsverhandlungen führen.

–aus dem Bruttobezug die Höhe der Lohnnebenkosten berechnen, um die für den/die Dienstnehmer/ Dienstnehmerin anfallenden Personalkosten zu ermitteln.

Er/Sie ist in der Lage, neue Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen aufzunehmen bzw. bestehende Dienstverhältnisse ordnungsgemäß zu beenden.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

–relevante rechtliche Vorschriften (zB Arbeitnehmerschutzgesetz, Arbeitsrecht)

–Kollektivvertrag

–Beschäftigungsformen (zB Arbeitsverhältnis, freier Dienstvertrag)

–Arten des Entgelts (Lohn, Gehalt)

–Vorschriften zur An- und Abmeldung von Mitarbeitern

–Auflösungsmöglichkeiten von Dienstverhältnissen (zB Kündigung, einvernehmliche Auflösung, Entlassung, Pensionierung)

–Abfertigungsregelungen

–Formulierung von Dienstzeugnissen

Er/Sie kann …

–Dienstverträge erstellen.

–Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen fristgerecht bei der Gebietskrankenkasse an- bzw. abmelden und die damit verbundene betriebliche Administration abwickeln.

–Entgeltabrechnungen überprüfen.

–Entscheidungen zur Beendigung von Dienstverhältnissen treffen.

–die Beendigung von Dienstverhältnissen professionell durchführen (zB Einhaltung der Kündigungsfrist).

–Dienstzeugnisse unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben ausstellen.

Er/Sie ist in der Lage, die gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften bei bestehenden Dienstverhältnissen einzuhalten.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

Regelungen zu

–Urlaub

–Krankenstand

–sonstige Dienstverhinderungsgründe (zB Arzt)

–Arbeitszeitregelungen, Überstunden

–Arbeitnehmerschutz

–Bildungskarenz

–Mutterschutz, Elternteilzeit, Elternkarenz, Kündigungs- und Entlassungsschutz, Beschäftigungsverbote

–Grundlagen der Personalverrechnung (Brutto- und Nettobezug, Abgaben wie zB Lohnsteuer und Sozialversicherung, Sonderzahlungen, aliquoter Urlaubsanspruch)

–Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

–Arbeitszeitaufzeichnungen

Er/Sie kann …

–Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen über deren Rechte und Pflichten aufklären und deren Einhaltung überprüfen.

–Entgeltabrechnungen überprüfen und seinen/ihren Dienstnehmern/Dienstnehmerinnen erklären.

–die Einhaltung der Arbeitszeiten der Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen und deren Aufzeichnungen überprüfen.

–die Anzahl der offenen und verbrauchten Urlaubstage von Dienstnehmern/Dienstnehmerinnen ermitteln.

–Abgaben wie zB Sozialversicherung und Lohnsteuer fristgerecht abführen.

–Löhne und Gehälter zeitgerecht überweisen.

Er/Sie ist in der Lage, Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen zu führen und deren Einsätze zu koordinieren.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

–Führungsstile, -modelle, -konzepte

–Motivationstechniken, -instrumente

–Führen von Mitarbeitergesprächen und Perspektivengesprächen

–Karriereplanung

–Kommunikationstechniken

Er/Sie kann …

–neue Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen einschulen (fachlich, Unternehmensphilosophie und -ziele, unternehmensspezifischer Umgang mit Kunden/Kundinnen, organisatorisch).

–Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen mit Innovationen und neuen Trends vertraut machen, sie daraufhin schulen und deren Performance überprüfen.

–seine/ihre Entscheidungen gegenüber seinen/ihren Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen durchsetzen.

–Mitarbeiter- und Perspektivengespräche führen.

–die Potenziale seiner Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen einschätzen.

–Karrierepläne für Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen entwickeln.

–Feedback geben.

–bei Konflikten Lösungen entwickeln.

–Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen motivieren.

–Lohn- und Gehaltsverhandlungen mit Dienstnehmern/Dienstnehmerinnen führen.

–Dienstpläne erstellen.

Er/Sie ist in der Lage, die Notwendigkeit zur Weiterbildung zu erkennen und die fachliche und persönliche Entwicklung seiner/ihrer Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen zu fördern.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

–einschlägige Weiterbildungsangebote

–Personalentwicklung

Er/Sie kann …

–passende Maßnahmen zur Weiterbildung identifizieren.

–geeignete Weiterbildungsangebote auswählen.

–Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen zur Weiterbildung motivieren.

Kalkulation und Controlling

LERNERGEBNISSE

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie ist in der Lage, betriebsrelevante Kennzahlen zu ermitteln, zu interpretieren und daraus Schlüsse für den Betrieb zu ziehen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

–die betrieblichen Umsätze und Kosten

–betrieblich relevante Kennzahlen (zB Warenumschlaghäufigkeit und -dauer, Deckungsbeitrag, Umsatzrentabilität, Schuldentilgungsdauer)

Er/Sie kann …

–die Entwicklung der Umsätze und Kosten laufend kontrollieren.

–für den eigenen Betrieb relevante Kennzahlen errechnen und interpretieren.

–unternehmerische Entscheidungen aufgrund der Kennzahlen treffen (zB Personalentscheidungen, Entscheidungen über Fremdfinanzierung).

Er/Sie ist in der Lage, betriebsrelevante Kalkulationen durchzuführen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

–Kostenrechnung

–Preiskalkulationen

–Zeit-, Personal- und Materialaufwand

–Arbeits- und Leistungszeit

–Preisnachlässe

Er/Sie kann …

–Personalkosten ermitteln.

–Dienstleistungen kalkulieren.

–den Minutensatz berechnen.

–Materialkosten berechnen.

–den Zeitaufwand ermitteln.

–den Personalfaktor berechnen.

–den Mindestumsatz berechnen.

–die effektive Arbeitszeit berechnen.

–Preisnachlässe berechnen.

Beschaffung

LERNERGEBNISSE

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie ist in der Lage, Lieferanten auszuwählen und mit ihnen bei der Auftragsabwicklung zusammen zu arbeiten.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

–Lieferantenmarkt

–Auswahlkriterien für Lieferanten

–Einkaufsplanung

Er/Sie kann …

–nach geeigneten Lieferanten suchen.

–Lieferanten auf Basis der Qualität der Produkte, der Preise, Lieferzeiten, Zahlungsbedingungen etc. auswählen.

Er/Sie ist in der Lage, mit Lieferanten zu verhandeln.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

–Verhandlungstechniken

–Kommunikationstechniken

Er/Sie kann …

–mit Lieferanten kooperativ über Preise, Liefer- und Zahlungsbedingungen verhandeln.

Er/Sie ist in der Lage, das Einkaufsmanagement zu organisieren und zu optimieren.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

–Bestellwesen

–Lagermanagement

Er/Sie kann …

–sicherstellen, dass es keine Engpässe bei Produkten gibt.

–Liefertermine und Bestellmengen mit den Warenbeständen abstimmen.

–Maßnahmen bei Lieferverzug setzen, um den laufenden Betrieb aufrecht zu halten.

Absatz, Marketing, Sales Management

LERNERGEBNISSE

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie ist in der Lage, Marktforschung zu betreiben, die Ergebnisse zu interpretieren und sie umzusetzen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

–einfache Methoden der Marktforschung

Er/Sie kann …

–eine Branchenanalyse durchführen, um seine/ihre Mitbewerber und deren Angebote zu beobachten (zB Angebote weiterer ortsansässiger Betriebe analysieren, Innovationen von führenden Branchenunternehmen beobachten).

–eine Zielgruppenanalyse durchführen und die Zielgruppe (Kunden/Kundinnen) seines/ihres Betriebs definieren.

Er/Sie ist in der Lage, Marketing zu betreiben.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

–Marketinginstrumente (zB Preispolitik, Produktpolitik, Kommunikationspolitik)

Er/Sie kann …

–Marketinginstrumente aufeinander und auf die Erreichung seiner/ihrer Unternehmensziele abstimmen.

–sein/ihr Unternehmen sowie seine/ihre Dienstleistungen und Produkte bewerben.

–klassische und moderne Methoden der Werbung (zB Online-Marketing, Direct Mailing) und Verkaufsförderung einsetzen.

–umsatzfördernde Maßnahmen setzen, um Phasen mit niedriger Kundenfrequenz möglichst gering zu halten.

Er/Sie ist in der Lage, die Abhängigkeit des Unternehmens von den Kunden/Kundinnen zu erkennen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

–Maßnahmen zur Kundengewinnung

–Kundenbindungsmaßnahmen

–Kommunikationstechniken

Er/Sie kann …

–Maßnahmen setzen, um seinen/ihren Kundenstock zu erweitern.

–(psychologische) Kundenbindungsmaßnahmen einsetzen, um Stammkunden/Stammkundinnen zu gewinnen.

–in schwierigen Situationen (zB Konflikte mit Kunden/Kundinnen, unzufriedene Kunden/Kundinnen) professionell agieren.

–die angebotenen Dienstleistungen auf die finanziellen Möglichkeiten seiner/ihrer Kunden/ihrer Kundinnen abstimmen.

Er/Sie ist in der Lage, Kundenaufträge professionell auszuführen und Verkaufstechniken anzuwenden.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

–Unternehmensorganisation

–Verkaufstechniken und -förderung

–Kommunikationstechniken

Er/Sie kann …

–ein System zur Terminvergabe entwickeln, bei dem die Wartezeiten der Kunden/Kundinnen gering und die Auslastung seiner/ihrer Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen hoch ist.

–Kunden/Kundinnen über die Dienstleistungen beraten und gegebenenfalls den Preis argumentieren.

–auf die individuellen Bedürfnisse der Kunden/Kundinnen eingehen und positive Kundenerlebnisse schaffen.

–Zusatzverkäufe fördern.

Sicherheitsmanagement, Gesundheitsschutz, Hygienevorschriften und Umweltschutz

LERNERGEBNISSE

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie ist in der Lage, für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu überwachen.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

–Arbeitnehmerschutz

–Unfallverhütung

–Meldevorschriften bei einem Arbeitsunfall, wie zB beim Arbeitsinspektorat

–Arbeitsplatzevaluierung

–Schutzbestimmungen für Frauen, Jugendliche und Personen mit Behinderungen

–Arbeitsinspektion sowie Arbeitsmediziner/innen und Sicherheitsfachkräfte der AUVA

–Ergonomie am Arbeitsplatz

–Maßnahmen bei gesundheitlichen Problemen

Er/Sie kann …

–die gesetzlich gebotenen Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz der Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen setzen.

–Dienstanweisungen zur Einhaltung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen geben.

–alle Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Arbeitnehmerschutz kontrollieren.

–die Meldevorschriften im Fall eines Arbeitsunfalls umsetzen.

–Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten vorbeugen, indem er/sie auf die sichere und ergonomische Gestaltung der Arbeitsplätze achtet.

–angemessene Maßnahmen bei gesundheitlichen Problemen im Betrieb ergreifen.

Er/Sie ist in der Lage, darauf zu achten, dass in seinem/ihrem Betrieb Hygienevorschriften eingehalten werden.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

–Hygienevorschriften

Er/Sie kann …

–seinen/ihren Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen die Umsetzung der Hygienevorschriften in seinem/ihrem Betrieb erklären und deren Einhaltung überprüfen.

Er/Sie ist in der Lage, die gesetzlichen Umweltschutzbestimmungen einzuhalten.

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

–Umweltschutzbestimmungen

Er/Sie kann …

–Systeme zur ordnungsgemäßen Mülltrennung implementieren.

–seinen/ihren Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen die betriebsinterne Umsetzung der gesetzlichen Umweltschutzbestimmungen erklären und deren Einhaltung überprüfen.

–Produkte und Arbeitsverfahren in Hinblick auf ihre Umweltverträglichkeit beurteilen.

Anlage 2

Lernergebnisse auf LAP-Niveau – Modul 1 Teil A und Modul 2 Teil A

Die folgenden Lernergebnisse, Kenntnisse und Fertigkeiten stellen die Grundlage für die unter §§ 5 und 12 dargestellten prüfungsrelevanten Lernergebnisse dar.

Sämtliche Lernergebnisse entsprechen dem folgenden Kompetenzniveau:

Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin kann innerhalb seines/ihres beruflichen Arbeitskontextes, der in der Regel bekannt ist, sich jedoch ändern kann, selbstständig tätig werden. Er/Sie ist in der Lage, im Team zu arbeiten, andere Personen anzuleiten und die Routinearbeiten anderer Personen zu beaufsichtigen. Zudem kann der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin eine gewisse Verantwortung für die Bewertung und Verbesserung der Arbeitsaktivitäten übernehmen.

Modul 1 Teil A

Gegenstand „Prüfarbeit auf Niveau der Lehrabschlussprüfung“

LERNERGEBNISSE

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie ist in der Lage, ein komplettes Herrenservice mit klassischem Verlauf durchzuführen.

Er/Sie hat ein breites Spektrum an Kenntnisse über:

–Schnittlinien

–Basishaarschnitt

–Klassischen Verlauf

–Kopfhautmassagetechniken

–Umgang mit Kamm, Schere, Haarschneidemaschine, Rasiermesser, Föhn

–Föhntechniken

–Produkte (zB Shampoo, Pflege- und Stylingprodukte)

–Hygienevorschriften

Er/Sie kann

–die Haarwäsche inklusive Kopfmassage durchführen.

–einen klassischen Verlauf mit Kamm, Schere und Haarschneidemaschine ohne Längenaufsätze schneiden.

–die Fasson mit dem Rasiermesser ausrasieren.

–mit Bürste und Föhn ein modernes Frisurenstyling erarbeiten.

Er/Sie ist in der Lage, eine komplette Rasur mit dem Rasiermesser durchzuführen.

Er/Sie hat ein breites Spektrum an Kenntnisse über:

–Umgang mit dem Rasiermesser

–Bartwuchsrichtung

–Hautbeschaffenheit

–Rasierzüge und Spannkegel

–Wirkung von Kompressen

–Produkte (zB Rasiercreme, After Shave)

–Gesichtsmassagetechnik

–Desinfektionsmaßnahmen

–Hygienevorschriften

–Wundversorgung

Er/Sie kann

–das Rasiermesser desinfizieren.

–Kompressen anlegen.

–das Gesicht fachgerecht einseifen.

–schulmäßige Rasierzüge ausführen.

–eine entsprechende Vor- und Nachbehandlung durchführen.

–durch die Rasur entstandene Verletzungen versorgen.

Modul 2 Teil A

Gegenstand „Fachgespräch auf Niveau der Lehrabschlussprüfung“

LERNERGEBNISSE

KENNTNISSE

FERTIGKEITEN

Er/Sie ist in der Lage, ein Beratungsgespräch zu führen.

Er/Sie hat ein breites Spektrum an Kenntnisse über:

–Aufbau von Haar, Haut und Nagel

–Permanente Umformungen

–Wirkungsweise von Produkten im Salon (zB farbverändernde Produkte, Pflegeprodukte)

–Farblehre

–Haarschneide- und Stylingtechniken

–Schönheitspflege

–Fachgerechte Verwendung von Werkzeugen

Er/Sie kann

–Kunden/Kundinnen, Kollegen/Kolleginnen und Lehrlingen den Ablauf einer permanenten Umformung veranschaulichen.

–den Kunden/die Kundin über den Ablauf einer Farbveränderung aufklären.

–über die Durchführung eines Haarschnitts inklusive dazu passender Stylingmöglichkeiten (auch unter Verwendung von Skizzen) informieren.

–die Durchführung einer Maniküre erklären.

–die Erstellung eines Make-ups beschreiben.

Er/Sie ist in der Lage, seine/ihre Arbeit sowie Routinearbeiten von anderen zu bewerten und Vorschläge zur Verbesserung einzubringen.

Er/Sie hat ein breites Spektrum an Kenntnissen über:

–Gesprächsführung

–Feedback

–sein/ihr Fachgebiet (siehe Lernergebnisse oberhalb)

Er/Sie kann

–die Qualität der eignen Arbeiten sowie der Arbeiten von Kollegen und Kolleginnen beurteilen

–Feedback geben.

–Optimierungsvorschläge einbringen.

Die einschlägigen Regelungen des Anerkennungs- und Bewertungsgesetzes, BGBl. I Nr. 55/2016 idF BGBl. I Nr. 76/2022, lauten wie folgt:

§ 1 AuBG:

„Ziel

(1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Vereinfachung der Verfahren zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen von Drittstaatsangehörigen und Personen, die Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen in einem Drittstaat erworben haben, sowie die Einführung verfahrensrechtlicher Bestimmungen zur Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen.

(2) Durch die verfahrensrechtlichen Regelungen dieses Bundesgesetzes soll eine qualifikationsadäquate Beschäftigung von Personen, die ausländische Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen erworben haben, am österreichischen Arbeitsmarkt unterstützt und deren Integration am Arbeitsmarkt gefördert werden.

(3) Dieses Bundesgesetz soll auch für Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte und Drittstaatsangehörige, die aufgrund einer Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für Vertriebene verfügen, einen erleichterten Zugang zu Verfahren zur Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen ermöglichen.“

§ 2 AuBG:

„Anwendungsbereich

(1) Dieses Bundesgesetz ist auf die Verfahren zur Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen, die in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallen, anwendbar.

(2) Dieses Bundesgesetz ist auf die Verfahren zur Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen anwendbar, soweit die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 268 vom 15.10.2015 S. 35 (im Folgenden: Berufsanerkennungsrichtlinie) nicht anderes bestimmt. Die Bestimmungen der §§ 4 und 5 sind in jedem Fall anwendbar.

(3) Dieses Bundesgesetz ist auf alle Personen anwendbar, die ausländische Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen erworben haben und die über ein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügen, das die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht ausschließt, oder die beabsichtigen, ein solches Aufenthaltsrecht zu erwerben. Dieses Bundesgesetz ist nicht anwendbar auf Drittstaatsangehörige, die keine Erwerbstätigkeit in Österreich ausüben wollen. Anträge auf Anerkennung oder Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen berechtigen nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und begründen kein Aufenthaltsrecht.“

§ 3 AuBG:

„Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

1. Anerkennung: die bescheidmäßige Feststellung, insbesondere im Sinne einer Nostrifikation, einer Nostrifizierung oder einer Gleichhaltung, nach der ein ausländischer Bildungsabschluss oder eine ausländische Berufsqualifikation mit den Rechtswirkungen eines inländischen Bildungsabschlusses oder einer inländischen Berufsqualifikation versehen wird;

2. Bewertung: eine gutachterliche Feststellung über das Ausmaß der Entsprechung eines ausländischen Bildungsabschlusses oder einer ausländischen Berufsqualifikation mit einem inländischen Bildungsabschluss oder einer inländischen Berufsqualifikation;

3. Qualifikationsniveau für Bewertungen: die in Österreich gemäß bundesgesetzlichen Regelungen, insbesondere des Österreichischen Nationalen Qualifikationsrahmens (NQR) geltende Zuordnung zu einer Ausbildungsstufe innerhalb des österreichischen Bildungssystems;

4. reglementierter Beruf: eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist;

5. ausländische Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen: die formalen Qualifikationen, die durch einen (Aus-)Bildungsnachweis, einen Befähigungsnachweis und gegebenenfalls ergänzend durch Berufserfahrung nachgewiesen werden, die in einem Staat des Europäischen Wirtschafsraums, der Schweiz oder einem Drittstaat erworben wurden;

6. zuständige Behörde: die Behörde, die aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von Bundesgesetzen für die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen oder für Verfahren zur Berufsberechtigung zuständig ist;

7. zuständige Stelle: die Stelle, die aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von Bundesgesetzen für die Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen zuständig ist;

8. Ausgleichsmaßnahmen: ein höchstens dreijähriger Anpassungslehrgang gemäß Art. 3 lit. g oder eine Eignungsprüfung gemäß Art. 3 lit. h Berufsanerkennungsrichtlinie;

9. Drittstaatsangehörige oder Drittstaatsangehöriger: eine Fremde oder ein Fremder, die oder der nicht Staatsangehörige oder Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Schweizer Bürgerin oder Bürger ist;

10. im Drittstaat erworbene Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen: Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen, die nicht im EWR oder in der Schweiz erworben wurden;

11. Absichtserklärung: eine formlose Erklärung, mit der bestätigt wird, über ein Aufenthaltsrecht in Österreich, das die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht ausschließt, zu verfügen oder ein solches erwerben zu wollen.“

§ 6 AuBG:

„Bewertung

(1) Die Bewertung ist eine gutachterliche Feststellung, die insbesondere in nicht-reglementierten Berufen die qualifikationsadäquate Beschäftigung am Arbeitsmarkt unterstützt. In der Bewertung wird das für Österreich entsprechende Qualifikationsniveau, sofern es gemäß den bundesgesetzlichen Vorgaben zweifelsfrei festgestellt werden kann, vermerkt.

(2) Personen, die über ausländische Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen gemäß Abs. 4 bis 6 verfügen und glaubhaft machen, im Inland eine diesen Bildungsabschlüssen oder Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen, haben Anspruch auf eine Bewertung.

(3) Für ausländische Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen im Anwendungsbereich des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, des Universitätsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2002, des Fachhochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 340/1993, und des Hochschulgesetzes, BGBl. I Nr. 30/2006, gelten folgende Regelungen für Verfahren zur Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen:

1. Dem Antrag sind zumindest ein Identitätsnachweis, die Ausbildungs- und Befähigungsnachweise, eine Absichtserklärung gemäß § 3 Z 11 sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung beizufügen. Bei der Anforderung von zusätzlichen Unterlagen durch die zuständige Stelle ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dabei kann von der Verpflichtung zur Vorlage einzelner Unterlagen nachgesehen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass deren Beibringung innerhalb einer angemessenen Frist nicht möglich oder nicht zumutbar ist, und die vorgelegten Unterlagen für eine Feststellung ausreichen.

2. Anträge sind schnellstmöglich, innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der vollständigen Unterlagen zu erledigen.

(4) Ausländische Prüfungszeugnisse im Anwendungsbereich des Berufsausbildungsgesetzes, die nicht gemäß § 27a Abs. 1 bis 3 BAG gleichgehalten werden können, sind vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu bewerten.

(5) Ausländische Bildungsabschlüsse im Anwendungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes sind von der Bundesministerin für Bildung und Frauen zu bewerten.

(6) Ausländische Studienabschlüsse im Anwendungsbereich des Universitätsgesetzes, des Fachhochschul-Studiengesetzes, des Privatuniversitätengesetzes und des Hochschulgesetzes sowie ausländische Studien, die in Österreich oder von Österreich aus mit der erforderlichen Meldung gemäß § 27 des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes – HS-QSG, BGBl. I Nr. 74/2011, durchgeführt werden, sind vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu bewerten. Im Falle von grenzüberschreitenden Studien gemäß § 27 HS-QSG ist der ausländische Studienteil zu bewerten.“

§ 8 AuBG:

„Besondere Bestimmungen für Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte und Vertriebene

Im Anwendungsbereich von Bundesgesetzen, die eine Anerkennung oder Bewertung von ausländischen Bildungsabschlüssen oder Berufsqualifikationen regeln, sowie im Anwendungsbereich von § 19 GewO 1991 gelten für Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte und Drittstaatsangehörige, die aufgrund einer Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für Vertriebene verfügen, folgende besondere Verfahrensbestimmungen, sofern in den Materiengesetzen keine spezielleren und für die Asyl- und subsidiär Schutzberechtigten sowie Drittstaatsangehörigen, die aufgrund einer Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für Vertriebene verfügen, im Vergleich zu diesen Bestimmungen nicht nachteiligen Regelungen für diese Verfahren vorgesehen sind: Sind Asylberechtige, subsidiär Schutzberechtigte und Drittstaatsangehörige, die aufgrund einer Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für Vertriebene verfügen, aus von ihnen aufgrund ihrer Fluchtsituation nicht zu vertretenden Gründen nicht in der Lage, die für die Anerkennung und Bewertung ihrer ausländischen Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen sowie für das Verfahren zur Berufsberechtigung erforderlichen Unterlagen vorzulegen, sind ihre Qualifikationen durch die zuständigen Behörden in geeigneter Weise zu ermitteln und in Form des entsprechenden Abschlusses für das jeweilige Verfahren zu erledigen. Geeignet erscheinende Verfahren können etwa praktische oder theoretische Prüfungen, Stichprobentests, Arbeitsproben sowie Gutachten von Sachverständigen sein. Die Auswahl des Verfahrens, unter Beachtung allfälliger Vorgaben des jeweiligen Materiengesetzes, liegt im Ermessen der zuständigen Behörde.“

§ 9 AuBG:

„Mitwirkungspflichten

(1) Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist verpflichtet, alle notwendigen Unterlagen vorzulegen sowie alle dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen und am Verfahren aktiv mitzuwirken.

(2) Kommt die Antragstellerin oder der Antragsteller dieser Mitwirkungspflicht nicht nach und wird hierdurch die Klärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann die zuständige Behörde den Antrag ohne weitere Ermittlungen erledigen.“

§ 11 AuBG:

„Verweis auf andere Bundesgesetze

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

Im Beschwerdefall beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.08.2025 die Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19 GewO 1994 für das uneingeschränkte Gewerbe „Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk)“ gemäß § 94 Z 22 GewO 1994 und stellte auch klar, dass er auf seinem derzeitigen Gewerbestandort im Bezirk Bruck-Mürzzuschlag beabsichtige, das in Rede stehende uneingeschränkte Friseurgewerbe selbst und daher ohne Geschäftsführer als Gewerbetreibender auszuüben, sodass bei verständiger Würdigung des Sachverhaltes fallbezogen von einem Anknüpfungspunkt nach § 3 Z 2 AVG auszugehen war.

Gegenständlich bezog sich der Antragsteller bereits im verfahrenseinleitenden Ansuchen auf seine Stellung als „subsidiär Schutzberechtigter nach § 52 AsylG 2005“ und legte der Gewerbebehörde, neben seinem Lebenslauf und dem Versicherungsdatenauszug auch eine Bestätigung des Inhabers des B in A-Ort, D-Straße, Herrn E, vom 02.09.2025 vor sowie ein Arbeitszeugnis des Friseursalons C, B-Ort, F-Straße vom 04.09.2025, weiters ein Dienstzeugnis des C vom 13.10.2025 und eine Arbeitsbestätigung des B vom 16.10.2025, sodass sich für die Gewerbebehörde aufgrund der vorgelegten Belege ergab, dass der Antragsteller ca. 2 Jahre und 2 Monate unselbstständig als Friseur tätig gewesen ist, wobei jedoch noch auf das Ausmaß der jeweiligen Beschäftigung Bedacht zu nehmen ist und ist weiters ersichtlich, dass der nunmehrige Beschwerdeführer seit 18.03.2025 in seinem Friseursalon „G“ in C-Ort, H-Platz, zur Ausübung des Gewerbes „Friseur und Perückenmacher, eingeschränkt auf Herrenfriseur“ berechtigt ist und dieses Gewerbe im Bezirk Bruck-Mürzzuschlag mit einem gewerberechtlichen Geschäftsführer I anmeldete. Die belangte Behörde ging aufgrund der vorgelegten Belege in ihrem Verfahren daher nicht unzutreffend davon aus, dass der Antragsteller und nunmehrige Beschwerdeführer den Befähigungsnachweis nach § 18 GewO 1994 damit nicht erbrachte, wobei die den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften den Maßstab für die beantragte individuelle Befähigung bilden (vgl. zur Thematik z.B. VwGH am 06.04.2005, 2004/04/0047, VwGH am 18.05.2005, 2004/04/0188 und VwGH am 18.05.2005, 2004/04/0211). In einem Verfahren gemäß § 19 GewO 1994 ist eine Tätigkeit nachzuweisen, die der in der betreffenden Zugangsverordnung geforderten einschlägigen Tätigkeit „gleichwertig“ ist; es ist dabei auf ein „Äquivalent“ zu dem Erfordernis der Verordnung nach § 18 GewO 1994 abzustellen (vgl. z.B. VwGH am 26.09.2012, 2012/04/0018, und VwGH am 02.02.2012, 2010/04/0048). Aufgrund sonstiger Nachweise kann die erforderliche Befähigung nur insofern belegt werden, als die absolvierte Ausbildung (bisherige Tätigkeit Bildungsgang) das „Ausbildungsziel“ in gleicher Weise verwirklicht, wie jene in den den Gewerbezugang regelnden Vorschriften (vgl. z.B. VwGH am 06.04.2005, 2004/04/0047).

Grundsätzlich ist es in einem Verfahren nach § 19 GewO 1994 Sache des Beschwerdeführers die fachliche Qualifikation initiativ nachzuweisen (vgl. z.B. VwGH am 26.09.2012, 2012/04/0018, und VwGH am 02.02.2012, 2010/04/0048). Aufgrund sonstiger Nachweise kann die erforderliche Befähigung nur insofern belegt werden, als die absolvierte Ausbildung (bisherige Tätigkeit Bildungsgang) das „Ausbildungsziel“ in gleicher Weise verwirklicht, wie jene in den den Gewerbezugang regelnden Vorschriften (vgl. z.B. VwGH am 06.04.2005, 2004/04/0047).

Es ist daher vom Grundsatz der Regelung des § 19 GewO 1994 her betrachtet auch Sache des Beschwerdeführers, diese fachliche Qualifikation initiativ nachzuweisen (vgl. z.B. VwGH am 26.09.2012, 2012/04/0018). Die Unterlassung der Beibringung von Belegen, die den Nachweis einer bestimmten Befähigung zum Antritt eines Gewerbes dienen, stellt auch kein Formgebrechen im Sinne der Bestimmung des § 13 Abs 3 AVG dar (vgl. dazu bereits Grabler/Stolzlechner/Wendel, GewO, 3. Aufl., RZ 17 zu § 339 GewO 1994 unter Hinweis auf VwGH am 29.01.1991, 90/04/0217). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang vor Inkrafttreten des § 8 AuBG auch ausgesprochen, dass diesbezüglich eine amtswegige Ermittlungspflicht nicht vorliegend ist und auch keine Verpflichtung zur Anleitung besteht, welche bestimmten Beweismittel beizubringen wären (vgl. z.B. VwGH am 30.11.2006, 2005/04/0163).

Gegenständlich bezog sich der Beschwerdeführer jedoch bereits in seinem Antrag darauf, dass er 2008 in Syrien erfolgreich ein Friseur-Zertifikat, welches ihn dort zur selbstständigen Berufsausübung berechtigt habe, erworben habe und er über einen Zeitraum von rund 4,5 Jahren als selbstständiger Friseur in Syrien tätig gewesen sei und dabei umfassende praktische Erfahrungen habe sammeln können und wurde von Seiten des Antragstellers überdies auf seine Stellung als subsidiär Schutzberechtigter nach § 52 AsylG 2005 verwiesen und ersucht, seine nachgewiesene fachliche Qualifikation sowie seine langjährige Berufserfahrung im Rahmen der Bestimmung des § 8 AuBG anzuerkennen, zumal es ihm auf Grund der derzeitigen Situation in Syrien nicht möglich sei, die entsprechenden Ausbildungs- und Arbeitsunterlagen vorzulegen.

Im behördlichen Verfahren hat die belangte Behörde über den asylrechtlichen Status des Beschwerdeführers entsprechend begründete Feststellungen nicht getroffen und ging unter Bezugnahme auf § 8 AuBG im Zusammenhang mit Stellungnahme, wonach der Antragsteller im Jahr 2008 in Syrien erfolgreich ein Friseur-Zertifikat erworben habe, welches ihn zur selbstständigen Ausübung des Berufes in Syrien berechtige und er in Syrien bereits 4,5 Jahre als Friseur selbstständig gewesen sei und eine Bestätigung aus dem syrischen Handelsregister aufgrund der derzeitigen Situation nicht vorgelegt werden könne, davon aus, dass § 8 AuBG subsidiär Schutzberechtigten, die über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für Vertriebene verfügen würden und aufgrund ihrer Fluchtsituation nicht in der Lage seien, die für das Verfahren zur Berufsberechtigung erforderlichen Unterlagen vorzulegen, im Verfahren gemäß § 19 GewO die Möglichkeit einzuräumen sei, die Befähigung in anderer Weise nachzuweisen, wobei etwa praktische oder theoretische Prüfungen, Stichprobentests, Arbeitsproben sowie Gutachten von Sachverständigen geeignet erscheinen würden und die Befähigung somit in anderer geeigneter Weise nachzuweisen sei und könne aufgrund § 8 AuBG nicht auf den Nachweis verzichtet werden. Zumal adäquate Unterlagen nicht vorgelegt worden seien, welche die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des gegenständlichen Gewerbes erforderlich seien und aus denen sich die Gleichwertigkeit der Befähigung ergebe, habe das Vorliegen der individuellen Befähigung nicht festgestellt werden können.

Feststellungen, ob bzw. bejahendenfalls aus welchen Gründen der Antragsteller nicht in der Lage gewesen ist, die für die Bewertung seiner Berufsqualifikation die für das Verfahren erforderlichen Unterlagen vorzulegen, wurden von Seiten der belangten Behörde, welche von einem Anwendungsfall des § 8 Anerkennungs- und Bewertungsgesetz ausging, ebenfalls nicht getroffen.

Für den Anwendungsbereich des § 19 GewO sieht § 8 AuBG besondere verfahrensrechtliche Bestimmungen für Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte und Vertriebene vor, sofern Unterlagen aufgrund des Fluchthintergrundes nicht oder nur teilweise vorgelegt werden können. Auch wenn die Gewerbeordnung vom Anwendungsbereich des Anerkennungs- und Bewertungsgesetzes grundsätzlich nicht umfasst ist, ergibt sich aus § 8 leg. cit. bei Verfahren nach § 19 GewO eine diesbezügliche Ausnahme, zumal dieses als Verfahren zur Berufsberechtigung verstanden wird, was bedeutet, dass die §§ 5 und 8 AuBG auf den in § 19 GewO geregelten individuellen Befähigungsnachweis Anwendung zu finden haben. § 8 AuBG normiert in diesem Zusammenhang, dass für Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte und Drittstaatsangehörige die aufgrund einer Verordnung gemäß § 62 Abs 1 AsylG 2005 über ein vorrübergehendes Aufenthaltsrecht für Vertriebene verfügen folgende besondere Verfahrensbestimmungen, sofern in den Materiengesetzen – wie gegenständlich in der GewO 1994 – keine spezielleren und für die asyl- und subsidiär Schutzberechtigten sowie Drittstaatsangehörigen, die aufgrund einer Verordnung gemäß § 62 Abs 1 AsylG 2005 über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für Vertriebene verfügen, im Vergleich zu diesen Bestimmungen nicht nachteiligen Regelungen für dieses Verfahren vorgesehen sind: Sind Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte und Drittstaatsangehörige, die aufgrund einer Verordnung gemäß § 62 Abs 1 AsylG 2005 über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für Vertriebene verfügen, aus von ihnen aufgrund ihrer Fluchtsituation nicht zu vertretenden Gründen nicht in der Lage, die für die Anerkennung und Bewertung ihrer ausländischen Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen sowie für das Verfahren zur Berufsberechtigung erforderlichen Unterlagen vorzulegen, sind ihre Qualifikationen durch die zuständigen Behörden in geeigneter Weise zu ermitteln und in Form des entsprechenden Abschlusses für das jeweilige Verfahren zu erledigen. Geeignet erscheinende Verfahren können dem Gesetz folgend etwa praktische oder theoretische Prüfungen, Stichprobentests, Arbeitsproben sowie Gutachten von Sachverständigen sein, wobei die Auswahl des Verfahrens unter Beachtung allfälliger Vorgaben des jeweiligen Materiengesetzes im Ermessen der zuständigen Behörde liegt. Den erläuternden Bemerkungen zur Stammfassung dieses Gesetzes (1084 der Beilagen XXV. GP-Regierungsvorlage) ist in diesem Zusammenhang auch zu entnehmen, dass es „insbesondere asyl- und subsidiär Schutzberechtigten oftmals unverschuldet nicht möglich sei, entsprechende Dokumente vollständig oder teilweise vorzulegen. Aufgrund von Notsituationen während der Flucht könnten die notwendigen Unterlagen entweder nicht mitgebracht oder von Österreich aus nicht mehr beigebracht werden. Für diese Zielgruppe sollten die Berufsqualifikationen durch geeignet erscheinende Verfahren festgestellt werden, die in deutscher Sprache durchgeführt werden sollten. Geeignet erscheinende Verfahren seien beispielsweise Fachgespräche, Ersatzbestätigungen oder Arbeitsproben, sofern diese objektiv zielführend erscheinen würden. Unter „Abschluss für das jeweilige Verfahren zu erledigen“ sei Folgendes zu verstehen: Den Abschluss bei Verfahren zur Anerkennung sowie bei Verfahren nach § 19 GewO bilde ein Bescheid, den Abschluss bei Verfahren zur Bewertung bilde eine gutachterliche Feststellung. Die für die Anerkennung der jeweiligen ausländischen Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen zuständigen Behörden würden die formale Qualifikation, die nicht mit Hilfe von Dokumenten nachgewiesen werden könne, aufgrund der besonderen Verfahrensbestimmungen festzustellen haben. Diese Feststellung habe nach objektiven Kriterien zu erfolgen.“

Der Beschwerdeführer geht in diesem Zusammenhang in seiner Beschwerde, vor dem Hintergrund dieser verfahrensrechtlichen Sonderregelungen, im Ergebnis zutreffend von einer amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde nach § 8 AuBG iVm § 37 AVG in diesem Zusammenhang aus. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass § 8 AuBG subsidiär Schutzberechtigten, die über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für Vertriebene verfügen, und aufgrund ihrer Fluchtsituation nicht in der Lage sind, die für das Verfahren zur Berufsberechtigung erforderlichen Unterlagen vorzulegen, im Verfahren gemäß § 19 die Möglichkeit hätten, die Befähigung in anderer Weise nachzuweisen und nach § 8 AuBG nicht auf den Nachweis verzichtet werden könne, erweist sich in diesem Zusammenhang als nicht mit der Regelung des § 8 Anerkennungs- und Bewertungsgesetz in Einklang stehend, zumal bei den näher beschriebenen Personen nach dieser Bestimmung, wenn von ihnen aufgrund ihrer Fluchtsituation nicht zu vertretenden Gründen nicht in der Lage sind, die ihre ausländischen für das Verfahren zur Berufsberechtigung erforderlichen Unterlagen vorzulegen, die zuständige Behörde – abweichend von den für derartige Personen nachteiligeren Verfahrensgrundsätzen nach § 19 GewO 1994 in einem derartigen spezielleren Fall aufgrund dieser auch später in Kraft getretenen Norm, eine amtswegige Ermittlungspflicht insofern trifft, als die Qualifikationen, also die durch Ausbildung, Erfahrung o.Ä. erworbene Befähigung zu einer bestimmten beruflichen Tätigkeit, durch die zuständige Behörde in geeigneter Weise zu ermitteln und in Form des entsprechenden Abschlusses für das jeweilige Verfahren zu erledigen ist. Insofern durfte sich die Gewerbebehörde im Beschwerdefall nicht bloß auf die mangelnde Vorlage entsprechender Nachweise durch den Antragsteller zu beziehen, sondern hat sie in einem amtswegigen Ermittlungsverfahren im Rahmen ihres Ermessens eine Auswahl eines Verfahrens zur Ermittlung der Qualifikationen des Antragstellers vorzunehmen und unter dessen Anwendung die Qualifikation von Amts wegen zu ermitteln; - dies unter Beachtung allfälliger Vorgaben des Materiengesetzes, wobei das Gesetz lediglich beispielsweise geeignet erscheinende Verfahren, wie praktische oder theoretische Prüfungen, Stichprobentests, Arbeitsproben sowie Gutachten von Sachverständigen nennt.

Gegenständlich hätte die belangte Behörde in verfahrensrelevanter Hinsicht daher auch Feststellungen zur asylrechtlichen Stellung des Antragstellers zu treffen gehabt, aus welchen ersichtlich ist, ob es sich beim Antragsteller – wie behauptet – um eine gesetzlich in diesem Zusammenhang privilegierte Person eines Asylberechtigten, subsidiären Schutzberechtigten bzw. Vertriebenen, der über ein entsprechendes Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt, handelt und, ob der Antragsteller aus von ihm aufgrund seiner allfälligen Fluchtsituation nicht zu vertretenden Gründen nicht in der Lage ist, die für das Verfahren zur Berufsberechtigung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und wenn die diesbezüglichen Voraussetzungen nach § 8 des Anerkennungs- und Bewertungsgesetz vorliegen, auch Ermittlungsschritte amtswegig dahingehend zu setzen gehabt, seine Qualifikation in geeigneter Weise zu ermitteln und in Form des entsprechenden Abschlusses für das § 19 GewO-Verfahren zu erledigen und somit auf Grundlage der gewonnen Ermittlungsergebnisse, gestützt auf nachvollziehbare Feststellungen des bezughabenden Sachverhaltes, über den verfahrenseinleitenden Antrag zu entscheiden gehabt. Allerdings treffen den Antragsteller auch gesetzlich verankerte Mitwirkungspflichten und ist dieser nach § 9 Abs 1 AuBG verpflichtet, alle notwendigen Unterlagen vorzulegen, sowie alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und am Verfahren aktiv mitzuwirken. Kommt er seiner Mitwirkungspflicht nicht nach und wird hierdurch die Klärung des Sachverhaltes erheblich erschwert, so kann die zuständige Behörde den Antrag auch ohne weitere Ermittlungen erledigen (vgl. § 9 Abs 2 leg. cit.).

Im behördlichen Verfahren hat die mit Beschwerde belangte Behörde daher gebotene umfassende Ermittlungsschritte nicht gesetzt, sodass der gegenständlichen Beschwerde, in welcher im Ergebnis auch die bestehenden Feststellungsmängel gerügt wurden, insofern auch Folge zu geben war, weshalb es den Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zur Feststellung des maßgebenden verfahrensrelevanten Sachverhaltes zurückzuverweisen galt, wozu die Durchführung einer Verhandlung nicht erforderlich war.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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