projekte
LVwG 41.15-3328/2025•LVwG ST LVwG 41.15-3328/2025
LVwG 41.15-3328/2025Landesverwaltungsgericht04.11.2025
Kraftfahrgesetz 1967, Beurteilung, Vertrauenswürdigkeit, vertrauenswürdig, Eindruck, persönlich, Verhandlung, Zukunftsprognose, künftig, Verhalten, Betroffener
Schriftliche Ausfertigung des am 09.10.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin HR Dr. Merl über die Beschwerde des A, geb. ****, vertreten durch die D, E-Platz, A-Ort, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 18.06.2025, GZ: ABT16-54360/2017-67, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und mündlicher Verkündung der Entscheidung am 09.10.2025,
z u R e c h t e r k a n n t:
I.Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid
b e h o b e n.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Beschwerdevorbringen, Sachverhalt:
Mit dem bekämpften Bescheid hat die belangte Behörde die dem Beschwerdeführer mit näher genannten Bescheiden des Landeshauptmannes erteilte Ermächtigung, in der Begutachtungsstelle in B-Straße wiederkehrende Begutachtungen durchzuführen, widerrufen. Begründet wird dies damit, dass aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom 30.05.2023 wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt die für die Durchführung dieser Tätigkeiten erforderliche Verlässlichkeit nicht mehr gegeben sei.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird zum einen unter Anschluss des bezughabenden Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vorgebracht, dass dort aufgrund eines entsprechenden Antrages des Beschwerdeführers im gewerberechtlichen Verfahren letztlich eine Nachsicht vom Ausschluss der Gewerbeausübung erteilt worden sei und deshalb auch das Verfahren betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung von der dortigen Behörde mittlerweile eingestellt wurde und der Beschwerdeführer daher weiterhin im Besitz einer aufrechten für die Durchführung von KFZ-Überprüfungen erforderlichen Gewerbeberechtigung sei. Die belangte Behörde habe überdies völlig außer Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer seit Jahrzehnten im Besitz einer entsprechenden Prüfberechtigung sei und abgesehen von dem einen dem Gerichtsurteil zugrunde liegenden Vorfall sich niemals etwas zu Schulden kommen lassen hat. Es handle sich um ein einmaliges Fehlverhalten, welches der Beschwerdeführer bereue. Überdies liege dieser Vorfall mittlerweile schon mehrere Jahre zurück.
Es werde daher beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung entweder dem bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben oder zumindest in eventu dahingehend abzuändern, dass lediglich die Ermächtigung für motorisierte Zweiräder widerrufen wird.
Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.10.2025 wird nach Einvernahme des Beschwerdeführers unter Zugrundelegung des Aktes der belangten Behörde, des auszugsweise beigeschafften Gerichtsaktes sowie der im Beschwerdeverfahren durchgeführten Erhebungen nachstehender entscheidungs-relevanter Sachverhalt als erwiesen angenommen:
Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheiden des Landeshauptmannes vom 18.04.2013, GZ: FA18E-36-999/2003-42, und vom 12.03.2014, GZ.: ABT16 VT-FZ.02-487/2014-3, die Ermächtigung erteilt, in der Begutachtungsstelle in B-Straße, wiederkehrende Begutachtungen nach § 57a KFG durchzuführen.
Der Beschwerdeführer ist seit dem 01.01.2003 im Besitz einer aufrechten Gewerbeberechtigung (GISA-Zahl ****) für das reglementierte Gewerbe „Kraftfahrzeugtechnik verbunden mit Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker (verbundenes Handwerk)“ für den Standort , F-Ort, B-Straße. Ein gewerberechtlicher Geschäftsführer ist nicht bestellt.
Im Betrieb sind neben dem Beschwerdeführer ein Mechaniker, welcher ebenfalls über eine entsprechende Ausbildung zur Durchführung von KFZ-Überprüfungen gemäß § 57a KFG verfügt, und ein Lehrling beschäftigt.
Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich absolut unbescholten und weist auch abgesehen von der verfahrensgegenständlichen Vorstrafe wegen des Vorfalls vom 14.07.2022 keine gerichtlichen Vorstrafen auf.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 30.05.2023, GZ: 10 Hv 32/23 v, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB zu einer Freistrafe von zehn Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren bedingt sowie einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt. Aus dem Spruch des Urteils folgt, dass das Gericht es als erwiesen angenommen hat, dass er am 14.06.2022 als gemäß § 57a Abs 2 KFG ermächtigter Beamter wissentlich und somit vorsätzlich ein unrichtiges Prüfgutachten ausgestellt hat hinsichtlich des Motorrades des H, obwohl dieses zum Begutachtungszeitpunkt mehrere schwere Mängel aufwies.
Nachdem die belangte Behörde im Zuge amtswegig durchgeführter Strafregister-abfragen von der gegenständlichen Bestrafung Kenntnis erlangt hatte wurde zunächst per 08.07.2024 der Gerichtsakt zur elektronischen Einsichtnahme angefordert und das gegenständliche Verfahren eingeleitet.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.08.2024 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aufgrund der gerichtlichen Verurteilung seine Vertrauenswürdigkeit nicht mehr gegeben sei. Es wurde ihm eine Frist bis 30.08.2024 gewährt um einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bei der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz zu melden.
In den folgenden Monaten stellte der Beschwerdeführer mehrere Fristerstreckungsanträge jeweils mit der Begründung, er strebe bei der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz ein Nachsichtsverfahren hinsichtlich des dort drohenden Entzugs der Gewerbeberechtigung an und wolle den Ausgang dieses Verfahrens abwarten. Diese Fristerstreckungsanträge wurden jeweils bewilligt.
Mit Bescheid vom 19.03.2025, GZ: BHLB-104809/2025-1, hat die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung für das verfahrensgegenständliche Gewerbe stattgegeben und in weiterer Folge auch das Verfahren betreffend Entzug der Gewerbeberechtigung eingestellt.
Dies wurde per Mail des Rechtsvertreters vom 24.03.2025 auch der belangten Behörde unter Anschluss des bezughabenden Bescheides mitgeteilt und angefragt, ob nun auch das verfahrensgegenständliche Verfahren eingestellt wird.
Betreffend die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers wurde von ihm zunächst per Mail vom 07.04.2025 als mögliche Person für die Durchführung von Überprüfungen gemäß § 57a KFG I genannt, letztlich aber mit Mail vom 02.06.2025 mitgeteilt, dass doch kein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt werde, weil er keine geeignete Person finden konnte bzw. die damit verbundenen Kosten für das Unternehmen wirtschaftlich nicht tragbar seien. Mit gleichem Mail wurde nochmals um Fristerstreckung bis 31.07.2025 ersucht, damit doch noch ein gewerberechtlicher Geschäftsführer gefunden werden kann.
Diesem Antrag gab die belangte Behörde keine Folge mehr und erließ stattdessen per 18.06.2025 den nunmehr bekämpften Bescheid.
II.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des in elektronischer Form vorgelegten Behördenaktes sowie die im Beschwerdeverfahren ergänzend durchgeführten Erhebungen (Vorstrafen- bzw. Strafregisterabfragen, GISA-Abfragen, etc.) sowie dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung.
Aus dem umfangreichen Behördenakt ergeben sich keinerlei Hinweise, dass vor oder nach dem Anlassfall vom 14.06.2022 durchgeführte behördliche Überprüfungen durch die belangte Behörde ein weiteres Fehlverhalten des Beschwerdeführers zutage gebracht hätten, welches geeignet wäre seine Zuverlässigkeit zur Durchführung wiederkehrender KFZ-Überprüfungen im Sinne des § 57a KFG in Zweifel zu ziehen.
Im umfangreichen Behördenakt findet sich zwar unter anderem ein Gutachten des technischen Amtssachverständigen vom 15.07.2024. Dieses beinhaltet allerdings nur einige technische Mängel. In diesem Gutachten wird zwar vom Amtssachverständigen darauf hingewiesen, dass eine neue Ermächtigung gemäß § 57a KFG ausgestellt werden muss, weil sich die Fahrzeugklassen und die Auflagen sowie die technische Einrichtung geändert haben. Aus dem Akt ergibt sich allerdings nicht, dass nach dieser Überprüfung tatsächlich ein neuer Bescheid gemäß § 57a KFG ausgestellt worden wäre. Dies vermutlich deshalb, weil damals schon das gegenständliche Verfahren zur Überprüfung der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers aus Anlass der gerichtlichen Verurteilung anhängig war (vgl. auch dazu die fett gedruckte Anmerkung des Amtssachverständigen im Gutachten). Da auch die belangte Behörde im Spruch der bekämpften Entscheidung nur auf die beiden im Sachverhalt genannten Bescheide des Landeshauptmannes vom 18.04.2013 und vom 12.03.2014 verweist, ist daher davon auszugehen, dass diese den genehmigten Konsens hinsichtlich der Befugnis des Beschwerdeführers zur Durchführung wiederkehrender Überprüfungen gemäß § 57a KFG darstellen.
Im Übrigen hat auch der in der Verhandlung anwesende Vertreter der belangten Behörde auf Nachfrage durch die Richterin eingeräumt, dass bei der belangten Behörde keine Revisionen aktenkundig sind, welche geeignet gewesen wären, Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers zu begründen und auch sonst bei der belangten Behörde nichts aktenkundig ist, weder vor noch nach dem verfahrensgegenständen Vorfall, dass im gegenständlichen Betrieb in Bezug auf die Ausstellung von Prüfgutachten nicht korrekt gearbeitet worden wäre. (Seite 4, zweiter Absatz der Verhandlungsschrift vom 09.10.2025). Auch aus der Begründung des bekämpften Bescheides ergibt sich nichts Dergleichen.
III.Rechtliche Beurteilung:
§ 57a Abs 2 und 2a KFG:
„Wiederkehrende Begutachtung
[…]
(2) Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, sowie Änderungen im Zusammenhang mit der Gewerbeberechtigung und andere für die Ermächtigung relevante Umstände unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt, seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen oder wenn eine der für die Erteilung der Ermächtigung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.
(2a) Der Landeshauptmann hat regelmäßig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind und ob die Begutachtungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Insbesondere bei zur Reparatur von Fahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden hat er auf die Objektivität der Begutachtung zu achten. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen des Landeshauptmannes ist unverzüglich zu entsprechen.
[…]“
Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (91/11/0026; 94/11/0221 ua) kann unter besonderen Umständen bereits die Erstellung eines unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Gewerbe-treibenden erschüttern, insbesondere dann, wenn dieser den Mangel bei einer gewissenhaften Überprüfung hätte erkennen müssen. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, weil dem Beschwerdeführer mit obgenannten Richtgerichtsurteil, welches auch für das LVwG bindend ist, hinsichtlich der damaligen Überprüfung vorsätzliche Begehung zur Last gelegt wurde.
Dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 19.03.2025 eine Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung erteilt wurde und das dort anhängig gewesene Verfahren betreffend Entzug der Gewerbe-berechtigung eingestellt wurde, ändert nichts an diesem Ergebnis. Die Entscheidung der Gewerbebehörde ist nämlich weder für die belangte Behörde noch für das LVwG bindend. Beim Widerruf der Ermächtigung gemäß § 57a Abs 2 KFG handelt es sich nämlich nicht um eine gewerberechtliche Strafe, sondern um eine Maßnahme zum Schutz der Verkehrssicherheit, weshalb gewerberechtliche Vorschriften nicht heranzuziehen sind (VwGH 27.03.1990, 89/11/0080). Auch wenn § 87 Abs 1 Z 3 GewO eine ähnliche Regelung vorsieht, sind somit für die Beurteilung der „Vertrauenswürdigkeit“ ausschließlich die Kriterien des § 57a Abs 2 KFG und die dazu vorliegende umfangreiche Rechtsprechung des VwGH maßgeblich.
Zusammenfassend ist daher als Zwischenergebnis festzuhalten, dass die belangte Behörde prinzipiell zu Recht den Widerruf der Ermächtigung ausgesprochen hat.
Dennoch ist der Beschwerde aus nachstehenden Gründen Erfolg beschieden:
Für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit ist der persönliche Eindruck vom Betroffenen entscheidend, weshalb nach der Judikatur auch eine Verhandlung durchzuführen ist und aufgrund des persönlichen Eindrucks eine Zukunftsprognose des künftigen Verhaltens des Betroffenen zu erstellen ist (Ra 2022/11/0025; Ra 2018/11/0125 ua). Im Falle einer Beschwerde ist dabei der persönliche Eindruck im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung des LVwG maßgeblich. Der Widerruf einer nach § 57a Abs 2 KFG erteilten Ermächtigung darf nur dann ausgesprochen werden, wenn eine Vertrauensunwürdigkeit des Betreffenden auch zu diesem Zeitpunkt noch gegeben ist (VwGH 07.03.2008, 2005/11/0193).
Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung vor dem LVwG einen positiven Eindruck hinterlassen. Er hat glaubwürdig vermittelt, dass ihm der Vorfall vom 14.06.2022 und die daraus resultierenden strafrechtlichen Konsequenzen eine Lehre gewesen ist und er sich seither noch mehr bemüht hat, dass ihm und seinen Mitarbeitern bei Fahrzeugüberprüfungen gemäß § 57a KFG keinerlei Fehler unterlaufen und keine „Gefälligkeitsgutachten“ erstellt werden.
Entscheidend ist weiters die seit dem jeweiligen Anlassfall verstrichene Zeit. Aus der Judikatur des VwGH lässt sich ableiten, dass lange zurückliegende gerichtliche Straftaten keine tragfähige Grundlage für die Verneinung der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 57a Abs 2 KFG darstellen, wenn dieser – wie im vorliegenden Fall – seitdem nicht mehr negativ in Erscheinung getreten ist (VwGH 17.12.2002, 2001/11/0061 betreffend Vorstrafen die 9-10 Jahre zurückliegen; VwGH 2001/11/0061, 17.12.2002 bei einem ca. 5 bzw. 4 Jahre zurückliegenden Vorfall).
Für den vorliegenden Fall unmittelbar einschlägig sind insbesondere die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.03.2008, 2005/11/0193, sowie vom 19.09.1984, 83/11/0167, in welchen der Verwaltungsgerichtshof bereits einen seither verstrichenen Zeitraum von mehr als 17 Monaten bzw. mehr als 21 Monaten nach dem jeweiligen Anlassfall bei nachfolgendem Wohlverhalten und weiterhin vorliegender Prüftätigkeit gemäß § 57a KFG als zu lang erachtet hat, um noch einen Widerruf der Ermächtigung auszusprechen.
Aus dem Volltext des Erkenntnisses Zl 83/11/0 167 folgt im Übrigen, dass es für den maßgeblichen Zeitraum auf den Zeitraum zwischen dem jeweiligen Anlassfall und dem Widerruf der Ermächtigung und nicht, wie von der belangten Behörde vermeint, auf den Zeitraum zwischen der - so gut wie immer erst deutlich später vorliegenden -rechtskräftigen Bestrafung aufgrund des gegenständlichen Vorfalls und dem Widerrufsbescheid ankommt. Diese Judikatur entspricht auch der sinngemäß gleichlautenden ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum FSG. Auch dort kommt es für die Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit anlässlich der vom Gericht durchzuführenden Prognose für den Entzug der Lenkberechtigung auf den Zeitpunkt des Anlassfalls (Lenken ohne Lenkberechtigung, Alkotestverweigerung, etc.) und nicht auf den Zeitpunkt der rechtskräftigen Bestrafung wegen dieses Verhaltens an.
Im vorliegenden Fall sind trotz eines sehr zügig geführten Beschwerdeverfahrens -zwischen dem Einlangen der Beschwerde und der gegenständlichen Verhandlung lag, nachdem die Verhandlung einmal wegen Erkrankung des Beschwerdeführers verschoben werden musste, bloß ein Zeitraum ca. zwei Monaten – seit dem Anlassfall vom 14.06.2022 mehr als drei Jahre verstrichen innerhalb dessen sich der Beschwerdeführer nichts weiter zuschulden kommen ließ bzw. zumindest dahingehend nichts aktenkundig ist.
Selbst wenn man, wie vom Vertreter der belangten Behörde in der Verhandlung vor dem LVwG ausgeführt, als Beurteilungszeitraum erst den Zeitraum ab der Rechtskraft der Gerichtsentscheidung ansehen würde, wäre der seither verstrichene Zeitraum unter Bedachtnahme auf die vorzitierte VwGH Judikatur zu lang, um jetzt noch einen Widerruf der Ermächtigung aussprechen zu können.
Zum Einwand des Vertreters der belangten Behörde in der Verhandlung, Hauptgrund für die lange Dauer des gegenständlichen Verfahrens betreffend den Widerruf der Ermächtigung sei gewesen, dass man dem Beschwerdeführer die Chance geben wollte, den drohenden Widerruf der Ermächtigung durch Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers abzuwenden, sei noch Nachstehendes ausgeführt:
Entscheidend für die Beurteilung der Frage, ob zwischen dem jeweiligen Anlassfall, vorliegend also der Falschbegutachtung vom 14.07.2022 ein zu langer Zeitraum vergangen ist, um noch einen Widerruf der Ermächtigung auszusprechen, ist ausschließlich die objektive Dauer des seither verstrichenen Zeitraums. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die zahlreichen Fristerstreckungsanträge tatsächlich aufgrund der – unzutreffenden - Rechtsmeinung gestellt hat, die Entscheidung der Gewerbebehörde betreffend den Entzug der Gewerbeberechtigung sei bindend für die belangte Behörde oder ob es sich dabei um eine Verzögerungstaktik gehandelt hat, welcher die belangte Behörde nicht entschieden genug entgegengetreten ist. Gleiches gilt auch für das monatelange Hin- und Her hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer nun willens und in der Lage ist, einen gewerberechtlichen Geschäftsführer namhaft zu machen oder nicht. Ebenso irrelevant ist auch der exakte Zeitpunkt, wann die belangte Behörde konkret von der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt hat. Wenn dies laut vorgelegtem Akt erst zur Jahresmitte 2024 der Fall war, obwohl die Eintragung ins Strafregister der Republik Österreich mit Sicherheit schon deutlich früher erfolgt ist, ist dazu auf die Bestimmung des § 57a KFG zu verweisen, derzufolge der Landeshauptmann zur regelmäßigen Überprüfung der Voraussetzungen verpflichtet ist, wozu eben auch routinemäßige Datenbankabfragen gehören. Wenn solche Abfragen zumindest in jenen Fällen, in denen die Behörde keinen Grund zur Annahme hat, dass sich ein bestimmter Inhaber einer Ermächtigung gemäß § 57a KFG einer strafbaren Handlung schuldig gemacht hat, routinemäßig vermutlich nur in größeren Abständen erfolgen, ist der belangten Behörde daraus prinzipiell kein Vorwurf zu machen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der damit verbundene Zeitablauf dem jeweiligen Betroffenen, zumindest dann, wenn er sich wie vorliegend der Beschwerdeführer, danach nichts mehr zu Schulden kommen lässt, zugutekommt.
Auch hier sei wiederum auf die sinngemäß gleichlautende Judikatur zum FSG hinsichtlich der Prognose der Verkehrszuverlässigkeit verwiesen, derzufolge in jenen Fällen, in denen das Verfahren betreffend Entzug der Lenkberechtigung, gleichgültig aus welchen Gründen, in erster Instanz unverhältnismäßig lange gedauert hat im Beschwerdeverfahren der Entzug der Lenkberechtigung aufzuheben oder die Entzugsdauer zu verkürzen ist, weil der betroffene Lenker aufgrund des nachfolgenden Wohlverhaltens über einen längeren Zeitraum hinweg seine Verkehrszuverlässigkeit bereits wieder erlangt hat.
Zusammenfassend ist dem Beschwerdeführer daher dahingehend Recht zu geben, dass der bekämpfte Bescheid aufgrund des langen Wohlverhaltens nach dem gegenständlichen Anlassfall zu beheben war, weil seine Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 57a Abs 2 KFG zum Zeitpunkt der Entscheidung des LVwG wiederhergestellt war.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.