LVwG ST LVwG 43.14-2120/2025

LVwG 43.14-2120/2025Landesverwaltungsgericht03.11.2025

Regest

Genehmigungsfähigkeit Betriebsanlage, Grenzwerte, EU-Luftqualitätsrichtlinie, Umsetzungsfrist, richtlinienkonforme Auslegung innerstaatlichen Rechts, Gewerbeordnung 1994, Immissionsschutzgesetz - Luft, Richtlinie 2008/50/EG, Richtlinie (EU) 2024/2881 über Luftqualität und saubere Luft für Europa

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 43.14-2120/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.43.14.2120.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Rösslhuber über die Beschwerde des Herrn B, geb. am ****, vertreten durch AG, A-Ort, D-Straße, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 11.03.2025, GZ: BHGU-150485/2024-93, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Die Beschwerde wird mit Maßgabe folgender, Teil der Betriebsbeschreibung bildender Konkretisierung sowie unter Vorschreibung nachstehender Auflagen

abgewiesen:

Betriebsbeschreibung:

Das Biomasseheizwerkes besteht aus zwei Biomasseheizkesseln mit einer Leistung von je 4 MW. Zur Ausfallsicherung ist ein Ölheizkessel mit 6 MW vorgesehen, der lediglich während Revisionsarbeiten bzw. Störungen des Biomasseheizwerkes für 250 Stunden pro Jahr eingesetzt wird. Ein parallel Betrieb der Biomasseheizkessel und des Ölheizkessels ist nicht vorgesehen.

Es kommen nur folgende Brennstoffe zum Einsatz:

Rinde M30 – M60, P31 – P100

Hackgut M20 – M50, P16 – P100

Waldhackgut M30 – M60, P31 – P100

Späne (naturbelassen) M10 – M50 und

Altholz der Klassen AI und AII M10 – M30, P31 – P100, wobei nur Altholz verbrannt wird, welches die Qualitätsanforderungen des Anhanges 9 der AbfallverbrennungsVO (AVV) erfüllt.

Andere Brennstoffe wie Steinkohle oder Braunkohle kommen nicht zum Einsatz. Nicht bewilligte Brennstoffe werden nicht verbrannt.

Der gelieferte Brennstoff wird persönlich übernommen und folgender abgestuften Kontrolle unterzogen:

Erste visuelle Kontrolle bei der Anlieferung

Ermittlung des Raummaßes

Ermittlung des Gewichtes mittels geeichter Brückenwaage

Ermittlung der Holzfeuchtigkeit

Zweite visuelle Kontrolle bei der Abladung und Einlagerung

Dokumentation und Rückverfolgbarkeit

Jährlich wird eine Menge von 50.000 SRM an Biomasse benötigt.

Es sind insgesamt 3 Kaminanlagen vorgesehen: 2-mal für die Biomassekessel mit einer Höhe von je 30 m und 1-mal für den Ölkessel.

Für die Notstromversorgung der Kesselanlagen wird im Heizwerkinneren ein schallgedämmter stationärer Stromerzeuger, Fabrikat Atlas Copco, Type QES 125, mit einer Versorgungsleistung von 125 kVA aufgestellt. Die Abgasleitung des Notstromaggregats wird nördlich im oberen Bereich waagrecht durch die Wand ins Freie geführt.

Zur Kühlung des Schaltschrankraums wird eine Split-Klimaanlage mit einer Kälteleistung von 13,4 kW installiert.

Innengerät: DAIKIN FHA140A

Außengerät: DAIKIN RZAG 140NY1

Das Außengerät der Split-Klimaanlage wird an der Brandwand oberhalb des Daches auf einer Konsole im Freien situiert (Westseite oberhalb der Schubbodenaustragung).

Betriebszeiten des Biomasseheizwerkes:

Montag bis Sonntag von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr

Beschickung der Anlage:

Montag bis Freitag von 06:00 Uhr bis 19:00 Uhr

Fahrbewegungen zum Heizwerk:

Montag bis Freitag von 06:00 Uhr bis 19:00 Uhr

oMaximal 12 PKW pro Tag

oMaximal 4 LKW pro Tag, wobei es pro Jahr maximal zu 625 LKW-Anlieferungen kommt.

Einsatzzeiten Radlader:

Täglich 1 Stunde von 06:00 Uhr bis 19:00 Uhr, wobei es pro Jahr maximal zu 500 Betriebsstunden kommt.

Probebetrieb sowie Testlauf des Notstromaggregates:

1-mal pro Monat von Montag bis Freitag, für 15 min zwischen 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Auflagen Luftreinhaltung:

1. Es dürfen nachweislich nur die projektierten Eingangsmaterialien verfeuert werden, die den Vorgaben der FAV 2019, § 4 Abs 17, lit. b entsprechen. Dementsprechend ist der Einsatz von halogen- oder schwermetallhaltigen Holzreststoffen, zu denen Bau- und Abbruchabfälle gehören, nicht zulässig. Die Nachweise sind im Betrieb aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzuweisen.

2. Um die Abscheidewirksamkeit des Zyklonentstaubers auf Dauer sicherzustellen, ist dieser nachweislich zumindest einmal jährlich durch ein befugtes Fachunternehmen zu überprüfen und zu reinigen. Die Nachweise über die Durchführung sind im Betrieb aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

3. Im Zuge der Abnahmemessung der Biomasseanlage sind zum Nachweis der Einhaltung der Staubemissionsgrenzwerte die Regelparameter für Filterstrom und Filterspannung jedes Feldes des Elektrofilters in das Abnahmeprotokoll aufzunehmen. Dies umfasst die Auslegungsparameter (Regelbereich innerhalb dessen die Emissionsgrenzwerte eingehalten werden) und die während des Messzeitraumes der Abnahmemessung gegebenen/aufgezeichneten Messwerte. Ergänzend sind die Trendkurven der Staubemissionsmessungen der einzelnen Halbstundenmittelwerte dem Abnahmeprotokoll anzuschließen.

4. Während des Betriebs der Biomassefeuerungsanlage ist die Funktionsfähigkeit der Abscheideeinrichtung Elektrofilter zu überwachen. Meldet die Funktionskontrolleinrichtung unzulässige Abweichungen der Parameter, so muss dies in die Alarmierungskette eingebunden werden.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm §§ 74 Abs. 2, 75 und 77 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:

1. Behördliches Verfahren

1. Mit Ansuchen vom 15.04.2024 hat die E (vormals A) um Erteilung der gewerberechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Biomasseheizwerkes mit Flugdach und PV-Anlage für den Standort B-Ort, L-Straße, Grst. Nr. ****, KG C-Ort, unter Anschluss von Projektunterlagen angesucht.

2. Die belangte Behörde hat mit Kundmachung vom 24.09.2024 eine mündliche Verhandlung für den 08.10.2024 sowie mit Kundmachung vom 25.09.2024 eine mündliche Verhandlung für den 10.10.2024 anberaumt.

3. Mit E-Mail vom 04.10.2024 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer den Antrag auf Akteneinsicht.

4. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer unter Anführung einer näheren Begründung mit, dass sie nicht von einer Parteistellung des Beschwerdeführers ausgehe, sie jedoch ein Ermittlungsfahren einleiten werde.

5. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 07.10.2024 Parteistellung im laufenden Verfahren geltend gemacht und den Einwand erhoben, dass es bei Umsetzung des Projektes zu erheblichen negativen Auswirkungen auf seine Liegenschaft kommen werde. Es wurde abermals um Einsicht in die Projektunterlagen ersucht.

6. Am 08.10.2024 hat die belangte Behörde eine Verhandlung durchgeführt, bei welcher der wasserbautechnische Amtssachverständige eine Stellungnahme abgab.

7. Der Beschwerdeführer erstattete mit Schreiben vom 09.10.2024 Ausführungen zur Parteistellung nach § 8 AVG, Nachbarrechten gemäß § 75 Abs. 2 GewO sowie dem Recht auf Akteneinsicht nach § 17 AVG und zu Verfahrensmängeln.

8. Die belangte Behörde räumte in der Folge dem nunmehrigen Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.10.2024 die Möglichkeit ein, an der für 10.10.2024 anberaumten Verhandlung teilzunehmen und Fragen an die Amtssachverständigen zu stellen.

9. Aufgrund einer sehr kurzfristigen Eröffnung dieser Gelegenheit, wie der Beschwerdeführer im Schreiben vom 10.10.2024 ausführte, sei es ihm unmöglich gewesen diesen Termin persönlich wahrzunehmen oder eine Vertretung zu organisieren, er verwies jedoch ausdrücklich auf seine Schreiben vom 07.10.2024 und 09.10.2024.

10. In der Verhandlung vom 10.10.2024 hat unter anderem der schalltechnische Amtssachverständige Befund und Gutachten erstattet.

11. Am 24.10.2024 stellte der Beschwerdeführer neuerlich, nunmehr vertreten durch AG, den Antrag auf Akteneinsicht.

12. Der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige hat mit 31.10.2024 ein Gutachten erstattet.

13. Die belangte Behörde hat in der Folge mit Bescheid vom 12.11.2024, GZ: BHGU-150486/2024-57, die Anträge des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Akteneinsicht und auf Zuerkennung der Parteistellung unter Anführung einer näheren Begründung abgewiesen.

14. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 12.11.2024, GZ: BHGU-150486/2024-57, hat der Beschwerdeführer, rechtsfreundlich vertreten, Beschwerde erhoben.

15. Am 12.12.2024 führte die belangte Behörde im Beisein der Amtssachverständigen für die Fachbereiche Bautechnik, Maschinentechnik und Elektrotechnik ein Ortsaugenschein durch.

16. Die Projektwerberin erstattete, rechtsfreundlich vertreten, mit der Eingabe vom 02.01.2025 eine Beschwerdebeantwortung.

17. Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 11.03.2025, GZ: BHGU-150485/2024-93, die

1. gewerberechtliche Genehmigung für die plan- und beschreibungsgemäße Errichtung und den Betrieb eines Biomasseheizwerkes mit Flugdach und PV-Anlage einschließlich der Versickerung von Oberflächenwässern im Ausmaß von 3,35 l/s auf dem Standort B-Ort, L-Straße, Gst. Nr. ****, KG C-Ort, sowie

2. die Ausnahmegenehmigung zur Aufstellung der Kälteanlage im Freien gemäß § 26 Abs. 4 Kälteanlagenverordnung erteilt.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nicht übermittelt.

18. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat mit Erkenntnis vom 31.03.2025, GZ: LVwG 41.19-4624/2024-8, der Beschwerde des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 12.11.2024, GZ: BHGU-150485/2024-57, Folge gegeben, den bekämpften Bescheid behoben und ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer Parteistellung und das Recht auf Akteneinsicht in dem gegenständlichen Genehmigungsverfahren zukommt.

19. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.04.2025, GZ: BHGU-150485/2024-109, wurde unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 31.03.2025, GZ: LVwG 41.19-4624/2024-8, dem nunmehrigen Beschwerdeführer der angefochtene Bescheid vom 11.03.2025 sowie der elektronische Akt als PDF-Datei zugestellt.

2. Beschwerdevorbringen:

1. Gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 11.03.2025, GZ: BHGU-150485/2024-93, erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die AG, fristgerecht Beschwerde und legte zudem die fachliche Stellungnahme des Ingenieurbüro O vom 07.05.2025, GZ: SWSM25-008.18250969R1, vor.

2. Beschwerdepunkte aus der Beschwerde:

Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und das Parteiengehör massiv und entscheidungsrelevant verletzt und ihrer Entscheidung nicht nachvollziehbare, auf unrichtigen Grundlagen und Vorgaben basierende Gutachten zugrunde gelegt und einen mangelhaften, kaum überprüfbaren Bescheid erlassen.

Sowohl die Erfassung der örtlichen Verhältnisse (verfehlte Berücksichtigung von illegalen Nutzungen), als auch die weiteren Berechnungen und Beurteilungen seien verfehlt.

Es seien die projektspezifischen Emissionsquellen unrichtig und projektwidrig angesetzt (z.B. LKW-Bewegungen), andere Emissionsquellen seien gar nicht berücksichtigt oder erfasst worden (Abkippvorgänge etc.).

Aber auch die in den Beurteilungen angewendete ÖNORM ISO 9613-2 sei aufgrund der örtlichen Situation nicht zulässig und werde diesbezüglich auf die Stellungnahme O vom 07.05.2025 verwiesen.

Dadurch komme es zu unzumutbaren, ja sogar gesundheitsgefährdenden Immissionen durch die gegenständliche Betriebsanlage im relevanten Bereich des Beschwerdeführers.

Es bestehe ein Widerspruch zwischen der im Projekt angenommen Angabe, dass der Radlader täglich maximal 1 Stunde pro Tag von 06:00 Uhr bis 19:00 Uhr im Einsatz sei und der Annahme im luftreinhaltetechnischen Gutachten der P vom 20.06.2024, Projekt H (Kapitel 5, Punkt 1.4, Tabelle 12, S.26), dass der Radlader nur 5 Stunden pro Woche zum Einsatz komme. Dies führt dazu, dass die durch den Radlader verursachten motorischen Emissionen um knapp 29 % zu niedrig angenommen worden seien.

Im technischen Projekt sei vorgesehen, dass das Flugdach zur Lagerung von trockenen Brennstoffen verwendet werde und dabei eine Schütthöhe bis 7,5m keine Gefahr darstelle. Das Brandschutzprojekt (= Stellungnahme der Landesstelle für Brandverhütung) sei jedoch lediglich auf eine Schütthöhe von 2,5m Höhe abgestimmt. Dadurch sei auch die Löschwasserberechnung von einer falschen Grundlage ausgegangen.

Aufgrund der projektbeschriebenen Lagerung der Biomasse könne nicht ausgeschlossen werden, dass es im „Worst-Case“ zu einem unentdeckten Vollbrand des Biomasselagers kommen könne, von welchem für den Beschwerdeführer signifikante gesundheitlichen Risiken (durch Brandgase) ausgehen würden.

Im Projekt werde angegeben, dass jährlich eine Menge von ca. 50.000 SRM Biomasse zum Einsatz komme. Im luftreinhaltetechnischen Gutachten der P vom 20.06.2024, Projekt H (Kapitel 5.1.3., S. 25) sei jedoch nur eine Menge von 35.000 SRM Biomasse angenommen worden, wodurch die Emissionen aus den LKW-Bewegungen um ca. 43 % unterschätzt worden seien.

Die Vorgaben des § 77 Abs. 1 GewO 1994 seien von der belangten Behörde weder abgefragt, vorgegeben noch überprüft worden. Es komme nach den Projektunterlagen zweifelsfrei zu massiven staubförmigen Emissionen, die beeinträchtigend bzw. gefährdend als Immission auf die Liegenschaft des Beschwerdeführers zu erwarten seien.

Die Emissionsquellen seien nicht vollständig, nicht richtig beschrieben und die Emissionen nicht richtig erfasst worden. Es komme zu unzumutbaren Belästigungen bzw. Gesundheitsgefährdungen.

Die Beurteilung von Geruchsemissionen sei gänzlich unterlassen worden.

Es sei offensichtlich, dass bereits die Hintergrundbelastung so hoch sei, dass die Grenzwerte der neuen EU-Verordnung im Jahresmittelwert (JMW) weder für PM10, PM2.5 noch NO2 eingehalten werden können.

3. Beschwerdepunkte aus der Stellungnahme O:

In der „Immissionsberechnung Schall“ der R vom 10.06.2024, GZ: Projekt 24.044, sei der Immissionsort des Beschwerdeführers am Standort S-Weg, B-Ort, nicht enthalten.

Die Messung im Rahmen des „Geräuschmessbericht“ der „R vom 27.05.2024, GZ: Projekt 24.044, berücksichtige auch illegale Nutzungen, weshalb der Geräuschmessbericht dafür auch nicht herangezogen werden könne. Daher seien in jedem Fall bisher widerrechtliche Nutzungen messtechnisch nicht trennbarer Teil der Messungen der ortsüblichen Schallemission. Für die Bestimmung dieses Schallpegels sei die ÖAL-RL 3-Blatt 1:2008-03-01 die Grundlage. Diese Richtlinie verlange jedoch die Einhaltung einer Reihe von Grundsätzen zur Bestimmung des Lr.o, nämlich die Repräsentativität, Reproduzierbarkeit und die zeitliche Abfolge. Alle drei Grundsätze seien – unter näheren Ausführungen – nicht gegeben.

Die „Immissionsberechnung Schall“ der R vom 10.06.2024, GZ: Projekt 24.044, berücksichtige keine Impulshaltigkeit und Tonhaltigkeit, was aber für eine Entlüftung von LKW-Bremsen sowie bei Schallspitzen durch Aufschlagen der Radladerschaufel am Boden zu berücksichtigten gewesen wäre.

Die von der R herangezogenen Berechnungsvorschriften, insbesondere die ÖNORM ISO 9613-2, können nicht bei besonderen meteorologischen Bedingungen eingesetzt werden.

Der schalltechnische Amtssachverständige T habe hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens keine expliziten Ausführungen auf die Bewohner des S-Weg, B-Ort (Wohnort des Beschwerdeführers), gemacht. Es komme aber regelmäßig zu Schallpegelspitzen – auch nachts und feiertags (z.B. durch die Vorrichtungen im und am Heizwerk und durch Vorgänge rund um das Heizwerk). Auch sei die Testläufe und die Einsatzzeiten des Notstromaggregats nicht berücksichtigt worden. Zudem habe die Projektwerberin am 12.12.2024 das Projekt dahingegen konkretisiert, dass der Schuhboden derart ausgeführt wird, dass er mit dem Radlader befahren werden könne. Dies sei auch die berücksichtigt worden.

Die Grenzwerte des Anhang 1, Abschnitt 1, Tabelle 1, der neuen EU-Luftqualitätsrichtlinie 2024/2881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2024, welche ab 2030 gelten, seien bereits auf das gegenständliche Genehmigungsverfahren anzuwenden. Diese neuen Grenzwerte seien im gegenständlichen Projekt nicht berücksichtigt worden.

Eine Ermittlung der PM2.5 Immissionen für einen Tagesmittelwert seien nicht durchgeführt worden.

Es sei offensichtlich, dass bereits die Hintergrundbelastung so hoch sei, dass die Grenzwerte der neuen EU-Verordnung im JMW weder für PM10, PM2.5 noch NO2 eingehalten werden können.

Es sei auch zu beachten, dass mit den niedrigeren Grenzwerten der neuen Luftqualitätsrichtlinie auch die Irrelevanzgrenzen sinken.

In „O/2023“ sei bereits gezeigt worden, dass die Vorbelastung für den JMW des Schadstoffes NO2 deutlich höher anzusetzen sei.

Zu PM10 hat bereits damals der ASV F festgestellt, dass die (damals geltenden höheren) Grenzwerte (der EU RL 2008/50/EG) überschritten werden.

Im luftreinhaltetechnischen Gutachten der P vom 20.06.2024, Projekt H, sei lediglich der Grenzwert für PM2.5 im Jahresmittel berücksichtigt worden. Damit könne das Gutachten keine Grundlage für eine Beurteilung im Rahmen der neuen EU-Richtlinie, die anzuwenden sei, darstellen.

Aus den Antragsunterlagen gehe hervor, dass der Radlader täglich 1 Stunde aktiv sein werde. Demgegenüber stehe die Annahme im luftreinhaltetechnischen Gutachten P vom 20.06.2024, Projekt H, dass der Radlader eine Einsatzzeit von 5 Stunden pro Woche haben werde.

Es werde nicht ausgeführt, wie der Lastfaktor 0.35 ermittelt worden sei.

Im Projekt werde angegeben, dass jährlich eine Menge von ca. 50.000 SRM Biomasse zum Einsatz komme. Im luftreinhaltetechnischen Gutachten der P vom 20.06.2024, Projekt H (Kapitel 5.1.3., S. 25), sei jedoch nur eine Menge von 35.000 SRM Biomasse angenommen worden, wodurch die Emissionen aus den LKW-Bewegungen um ca. 43 % unterschätzt worden seien.

Die angesetzte HBEFA 4.2 sei inzwischen überholt, da sie die richtige Aufteilung der einzelnen Fahrzeugkategorien/-klassen nicht mehr wiedergebe. Es sei davon auszugehen, dass mehr Emissionen, als prognostiziert, anfallen werden.

Ebenso sei die Ölfeuerung mit einer Leistung von 6.000 kW und 250 Betriebsstunden im Jahr nicht berücksichtigt worden. Die Ölfeuerung würde daher ca. 3% der geplanten Jahresstunden von 8.760 ausmachen.

Weshalb laut Ergänzung „NR88/2024, Kapitel 7.2, Seite 15“ der E-Filter nun plötzlich einen Staubgehalt im Rauchgas von weniger als 25 mg/Nm3 einhalten soll, sei ebenso unerklärlich. Auch sei es unschlüssig, weshalb dies im Gutachten des ASV für Luftreinhaltung in Tabelle 2 für Heizkessel 1 so übernommen und für Heizkessel 2 mit 20 mg/Nm3 noch unterschritten werde.

Ferner sei der Einsatz der Rauchgaskondensation unschlüssig. Diese werde lediglich einmal vorgesehen. Es gebe aber zwei Kessel. Es sei nicht ersichtlich, welcher Kessel diese zusätzliche Anlage bekomme. Im luftreinhaltetechnischen Gutachten der P vom 20.06.2024, Projekt H, sei die Rauchgaskondensation dem Kessel 2 zugeordnet worden. Es sei nicht klar, anhand welcher Projektunterlagen diese Zuordnung vorgenommen worden sei.

Es sei klar, dass das Abgas aus den Kaminen Feuchtigkeit beträchtlicher Menge enthalte. Dies werde in der Atmosphäre durch Abkühlung (und Verdünnung) unter geeigneten meteorologischen Bedingungen zu einer Wolkenbildung führen. Im luftreinhaltetechnischen Gutachten der P vom 20.06.2024, Projekt H, gebe es dazu keine Überlegungen.

Des Weiteren werde auf die eingesetzte Meteorologie zur Berechnung der Luftschadstoffausbreitungen verwiesen. In Abbildung 1 auf Seite 42 des bekämpften Bescheides werde die Meteorologie angeführt. Die darin angeführte Windrose widerspreche jedoch den Erfahrungen im Projektgebiet.

Selbst wenn man den eingeholten Gutachten Glauben schenken möchte, sei vor der neuen Luftqualitätsrichtlinie nicht gewonnen. Denn der neue Grenzwert für den JMW NO2 betrage jedoch ab 2030 20 µg/m³. Die Irrelevanzgrenze für Langzeitmittelwerte liege bei 1 % des JMW und was folglich 0.2 µg/m³ ergebe. Damit sei für den JMW NO2 weder der neue Grenzwert noch die Irrelevanzgrenze eingehalten. Ähnliches gelte für die anderen Luftschadstoffparameter, so sie überhaupt ermittelt worden seien.

Potentielle Gefahr eines Hackerangriffes

3. Verwaltungsgerichtliches Verfahren

1. Die Projektwerberin hat am 30.05.2025 eine Beschwerdebeantwortung abgegeben und darin einige Klarstellungen und Konkretisierungen zum eingereichten Projekt getroffen.

2. Mit Gutachtensaufträgen vom 11.08.2025 bestellte das Landesverwaltungsgericht Steiermark V als schalltechnischen Amtssachverständigen (ASV) und W als luftreinhaltetechnischen ASV.

3. Das schalltechnische Gutachten langte am 26.09.2025 und das luftreinhaltetechnische Gutachten am 01.10.2025 ein.

4. Beiden Gutachten ergingen am 02.10.2025 an die Verfahrensparteien.

5. Am 16.10.2025 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark statt.

II.Feststellungen:

1. 1Mit Ansuchen vom 15.04.2024 hat die E (vormals A) um Erteilung der gewerberechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Biomasseheizwerkes mit Flugdach und PV-Anlage für den Standort B-Ort, L-Straße, Grst. Nr. ****, KG C-Ort, unter Anschluss von Projektunterlagen, angesucht.

1. 2 Die Zufahrtsstraße „I-Straße“, bei welcher es sich um eine Servitutsstraße handelt, dient nicht nur der gegenständlichen Betriebsanlage als Zufahrt, sondern wird von den umliegenden Betriebsanlagen ebenfalls genutzt. Bei der Einfahrt in die Zufahrtsstraße „I-Straße“ ist weder ein Schranken noch irgendwelche Verbotszeichen, welche die Benützung der Straße verbieten, vorhanden. Die steht auch nicht im Eigentum der Projektwerberin, sondern ist die X Eigentümerin der Straße.

2. Die belangte Behörde hat durch Anschläge an der Amtstafel der Marktgemeinde B-Ort, durch Anschläge an der Amtstafel der belangten Behörde sowie durch persönliche Verständigung der angrenzenden Nachbarn eine mündliche Verhandlung für den 08.10.2024 sowie 10.10.2024 kundgemacht.

3. 1 Der Beschwerdeführer ist in B-Ort, S-Weg, wohnhaft. Dieses Grundstück ist ca. 500 m vom Standort der gegenständlichen Betriebsanlage entfernt.

3. 2 Der Beschwerdeführer hat mit seinen schriftlichen Eingaben vom 07.10.2025 und 09.10.2024 vor der (fortgesetzten) mündlichen Verhandlung am 10.10.2024 ausschließlich Einwendungen hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung durch Lärm-, Luft- und Geruchsimmissionen vorgebracht.

4. 1 Der Projektstandort im Gebiet der Marktgemeinde B-Ort sowie das Grundstück des Beschwerdeführers liegen in einem mit PM10 belasteten Gebiet. Es ist mit Zusatzbelastungen bei den benachbarten Wohngebäuden zu rechnen, die mit maximal 0,19 µg/m³, deutlich unter dem Schwellenwert von 0,27 µg/m³ im Jahresmittel liegen. Die projektbedingte Zusatzbelastungen PM10 im Bereich des Beschwerdeführers liegt bei 0,12 μg/m³ und somit deutlich unter der Irrelevanzschwelle.

4. 2Zudem liegt der Projektstandort in einem mit NO2 belasteten Gebiet, welches entlang eines Korridors mit einer Breite von 100 m beidseitig der Autobahn A2 verläuft. Die Wohnadresse des Beschwerdeführers liegt außerhalb des belasteten Gebiets für NO2. Durch den Betrieb der Biomassekessel ist bei Stickstoffdioxid mit Zusatzbelastungen bei den Wohngebäuden in der Umgebung zu rechnen. Im Bereich jener Wohnanrainer, die innerhalb des belasteten Gebietes für NO2 liegen, betragen die projektbedingten Immissionsbeiträge bis zu 0,38 μg/m³ im Jahresmittel und sind im Sinne des Schwellenwertkonzepts als irrelevante Zusatzbelastungen zu bewerten. Bei Wohngebäuden, die außerhalb des belasteten Gebietes für NO2 liegen, wurden Zusatzbelastungen von bis zu 0,9 μg/m³ ermittelt. Unter Berücksichtigung der Vorbelastung erreicht die Gesamtbelastung an NO2 im Jahresmittel bei den nächsten Wohnobjekten Konzentrationen von bis zu 24,5 μg/m³. Die projektbedingte Zusatzbelastungen NO2 im Bereich des Beschwerdeführers liegt bei 0,49 μg/m³ im Jahresmittel. Damit kommt es durch projektbedingte Immissionsbeiträge zu keiner Überschreitung von NO2-Grenzwerten (35 μg/m³ für den Jahresmittelwert).

4. 3 Hinsichtlich der Geruchsimmissionen ist festzuhalten, dass für die Hackgutlagerung der Immissionsschwerpunkt im Nahbereich um die Betriebsanlage liegt. Geruchshäufigkeiten von mehr als 40 % der Zeit wurden nur kleinräumig im Nahbereich der Betriebsanlage ermittelt. Im Bereich sämtlicher Wohnanrainer liegen die Geruchshäufigkeiten bei maximal 2,4 % der Zeit. Im Bereich des Beschwerdeführers liegen die Geruchshäufigkeiten bei weniger als 1 %. Für die Kamine liegt der Immissionsschwerpunkt im Nahbereich um die Betriebsanlage. Es wurden Geruchshäufigkeiten von bis zu 5 % der Zeit im Bereich der Betriebsanlage ermittelt. Im Bereich sämtlicher Wohnanrainer betragen die Geruchshäufigkeiten weniger als 1 % der Zeit. Im Bereich des Beschwerdeführers liegen die Geruchshäufigkeiten ebenso bei weniger als 1 %.

5. 1Die Ist-Situation in Bezug auf den vorherrschenden A-bewertenden energieäquivalenten Dauerschallpegel LAeq wird maßgeblich geprägt durch die Verkehrsgeräusche aus Fahrbewegungen auf der A2 Südautobahn in ca. 250 m Entfernung sowie Geräusche aus den Flugbewegungen. Betriebsgeräusche aus dem nahen Industriegebiet und Gewerbegebiet sowie Naturgeräusche und Verkehrsbewegungen sind auf dem Schwarzer Weg, somit beim Beschwerdeführer, vereinzelt wahrnehmbar, bilden im Hinblick auf den vorherrschenden LA,eq jedoch keinen maßgeblichen Beitrag. Betriebsgeräusche aus umliegenden Betrieben führen zu keiner signifikanten Beeinflussung des stündlichen LAeq.

5. 2 Die Ist-Situation in Bezug auf den mittleren Spitzenpegel LAF1 ist geprägt durch Flugbewegungen sowie Umweltgeräusche (Vögel), Geräusche aus dem nahegelegenen westlich gelegenen Industriegebiet und dem nördlichen gelegenen Gewerbegebiet und vereinzelten besonders lauten Fahrzeugen auf den umliegenden Verkehrsträgern. Die Wahrnehmbarkeit dieser Einzelereignisse variiert dabei, abhängig von der vorherrschenden Geräuschkulisse. So dominieren Geräusche aus Verkehrsbewegungen, wenn aufgrund der Wetterlage die Autobahn besonders gut wahrnehmbar ist. Naturgeräusche und Betriebsgeräusche können teilweise wahrnehmbar sein. Der Einfluss der Betriebsgeräusche auf den Mittleren Spitzenpegel beläuft sich auf maximal bis zu +0,9 dB.

5. 3 Der ortsübliche Basispegel LAF,95 wird insbesondere von entfernten Verkehrsgeräuschen geprägt. Einflüsse etwaiger haustechnischer Anlagen in der Umgebung ist nicht zu beobachten.

5. 4 Die Ist-Situation wird am IP1 (Terrasse des Wohnobjektes der Beschwerdeführer) tags um 0,1 dB angehoben auf 40,8 dB. Abends sowie nachts kommt es zu keiner Veränderung. Am IP2 (Garten der Beschwerdeführer) wird die Ist-Situation tags um 0,1 dB angehoben auf 40,2 dB. Abends sowie nachts kommt es ebenfalls zu keiner Veränderung.

5. 5Die ortsüblichen Schallpegelspitzen liegen im Beurteilungszeitraum Tag am IP1 bei 47 bis 62 dB und am IP2 bei 48 bis 61 dB. Der Bereich der prognostizieren Schallpegelspitzen erstreckt sich von rund 29,1 bis 51,2 dB bei IP1 und von 27,5 bis 48,7 dB am IP2. Die prognostizierten spezifischen Schallpegelspitzen (bzw. die kurzen Schallereignisse) fügen sich in die ortsüblichen Verhältnisse ein und liegen deutlich unter den gemessenen maximalen Stundenwerten für LAF1. Das Kriterium gemäß ÖNORM S 5004 [3], wonach eine Schallpegelspitze (genauer: eine kennzeichnende Schallpegelspitze) grundsätzlich dadurch gekennzeichnet ist, dass sie sich deutlich wahrnehmbar vom übrigen Geräusch abhebt und eindeutig zugeordnet werden kann, wird am IP1 lediglich von Geräuschen aus dem Betrieb des Radladers (Schaufel auf Asphalt) erreicht. In der Regel ist daher nicht mit deutlich wahrnehmbaren Schallpegelspitzen zu rechnen, unter besonders ungünstigen Situationen erscheint eine Wahrnehmbarkeit an IP1 jedoch, trotz der großen Entfernung, als durchaus möglich. Anzumerken ist weiters, dass relevante Schallpegelspitzen lediglich im Beurteilungszeitraum Tag zu erwarten sind, Tätigkeiten, aus denen weitere relevante Schallpegelspitzen zu erwarten sind, finden außerhalb des Tageszeitraums (06:00 – 19:00) und am Wochenende (Sa und So) nicht statt.

5. 6Dauergeräusche aus dem Betrieb der Anlage ergeben sich im Beurteilungszeitraum Tag, Abend und Nacht. Relevante Quellen hierfür sind das Betriebsgebäude und die beiden Kamine. An IP1 korrespondieren die spezifischen Dauergeräusche Lr,Dauer = 16,3 dB. In der ruhigsten jemals innerhalb der beiden Messungen im Jahr 2023 und 2025 erfassten Stunde (nachts) erreichte der Stundenpegel im Bereich des Beschwerdeführers einen Wert von LAF,95 = 30,0 dB. Der Vergleich zeigt, dass dieser Wert um rund 14 dB von den prognostizierten Dauergeräuschen unterschritten wird. Relevante Veränderungen oder Auswirkungen auf den vorherrschenden Basispegel durch den Betrieb der Anlage sind daher nicht zu erwarten.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich nachvollziehbar aus dem vorgelegten behördlichen Verwaltungsakt sowie aus dem Verwaltungsgerichtsakt.

Die Feststellungen des Punktes II.1.1 ergeben sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt und dem mit der Beschwerdebeantwortung konkretisierten Projekt.

Die Feststellungen des Punktes II.1.2 ergeben sich aus den Projektsunterlagen, aus dem Grundbuchsauszug (OZ 29 Verwaltungsgerichtsakt) sowie aus den Aussagen der Vertreter der Projektwerberin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgerichts Steiermark. Diese Aussage ist glaubwürdig und wurde vom Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung auch nicht bestritten.

Die Feststellungen des Punktes II.2 ergeben sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere aus den Anschlag- und Abnahmevermerke der Marktgemeinde B-Ort sowie der belangten Behörde (OZ 37, OZ 41, OZ 43 und OZ 45).

Die Feststellungen des Punktes II.3.1 und II.3.2 ergeben sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere aus den Einwendungen des Beschwerdeführers (OZ 35 und OZ 37).

Die Feststellungen der Punkte II.4.1 bis 4.3 ergeben sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren luftreinhaltetechnischen Gutachten des ASV W vom 01.10.2025 (OZ 23 des Verwaltungsgerichtsaktes).

Die Feststellungen der Punkte II.5.1 und 5.6 ergeben sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren schalltechnischen Gutachten des ASV V vom 26.09.2025 (OZ 21 des Verwaltungsgerichtsaktes).

Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark wurden beide Gutachten erörtert und konnten die Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der diesen nach der Gewerbeordnung zustehenden Mitsprachemöglichkeiten entkräftet werden. Hinsichtlich der Fachbereiche Bau- und Brandschutztechnik, Maschinentechnik, Elektrotechnik und Wasserbautechnik und deren Beurteilung wird den gutachtlichen Ausführungen, wie im bekämpften Bescheid dargelegt, vollinhaltlich gefolgt. Auch diese Ausführungen erweisen sich für das Landesverwaltungsgericht Steiermark als nachvollziehbar und schlüssig.

IV.Rechtsgrundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen der GewO 1994, BGBl. I Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 150/2024, lauten auszugsweise:

§ 74 Abs. 1 und 2

„Betriebsanlagen

(1)Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist.

(2)Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

§ 75

„(1)Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.

(2)Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

(3)Als Nachbarn sind auch die im Abs. 2 erster Satz genannten Personen zu behandeln, die auf grenznahen Grundstücken im Ausland wohnen, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder doch tatsächlich den gleichen Nachbarschaftsschutz genießen.“

§ 77

„(1)Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.

(2)Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

(3)Die Behörde hat Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik (§ 71a) zu begrenzen. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung genehmigt werden soll, bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder eine Überschreitung

– des um 10 µg/m3 erhöhten Jahresmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,

– des Jahresmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L,

– des Jahresmittelwertes für PM2,5 gemäß Anlage 1b zum IG-L,

–eines in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwertes,

– des Halbstundenmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,

– des Tagesmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,

– des Halbstundenmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,

– des Grenzwertes für Blei in PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder

– eines Grenzwertes gemäß Anlage 5b zum IG-L

vorliegt oder durch die Genehmigung zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn

1. die Emissionen der Anlage keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder

2. der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß § 9a IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.

(4)Die Betriebsanlage ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen, wenn die Abfälle (§ 2 Abfallwirtschaftsgesetz) nach dem Stand der Technik (§ 71a) vermieden oder verwertet oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß entsorgt werden. Ausgenommen davon sind Betriebsanlagen, soweit deren Abfälle nach Art und Menge mit denen der privaten Haushalte vergleichbar sind.“

Die maßgebliche Bestimmung des Immissionsschutzgesetz (IG-L) , BGBl. I Nr. 115/1997, in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 73/2018, lautet:

§ 20

„Genehmigungsvoraussetzungen

(1)Anlagen, die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften des Bundes einer Genehmigungspflicht unterliegen, und der Neubau einer straßenrechtlich genehmigungspflichtigen Straße oder eines Straßenabschnittes bedürfen keiner gesonderten luftreinhalterechtlichen Genehmigung und es gelten die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 als zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen.

(2)Emissionen von Luftschadstoffen sind nach dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 8 Z 1 AWG 2002) zu begrenzen.

(3)Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung oder ein Neubau einer straßenrechtlich genehmigungspflichtigen Straße oder eines Straßenabschnittes genehmigt werden soll, bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a oder eine Überschreitung

– des um 10 µg/m3 erhöhten Jahresmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a,

– des Jahresmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a,

– des Jahresmittelwertes für PM2,5 gemäß Anlage 1b,

– eines in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 festgelegten Immissionsgrenzwertes,

– des Halbstundenmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a,

– des Tagesmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a,

– des Halbstundenmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a,

– des Grenzwertes für Blei in PM10 gemäß Anlage 1a oder

– des Grenzwertes für Arsen, Kadmium, Nickel oder Benzo(a)pyren gemäß Anlage 1a

vorliegt oder durch die Genehmigung zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn

1. die Emissionen keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder

2. der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß § 9a oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.

(4)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten nicht für

1. Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen oder dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen,

2. mobile technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte im Sinne des § 2 Abs. 10 Z 2.

(5)Für Anlagen, die gemäß Abs. 3 genehmigt wurden, sind innerhalb von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt der Genehmigung keine Maßnahmen gemäß § 16 anzuordnen.

V.Rechtliche Beurteilung:

1. Zu den vorgenommenen Konkretisierungen und Klarstellungen des eingereichten Projektes:

Die Projektwerberin hat in ihrer Beschwerdebeantwortung (einschließlich der Beilagen) klargestellt, dass jährlich 50.000 SRM und nicht 35.000 SRM - wie in der Stellungnahme P vom 20.06.2024, Projekt H, und im (amtlichen) luftreinhaltetechnischen Gutachten vom 31.10.2024 angegeben - an Biomasse benötigt wird. Die 50.000 SRM an Biomasse und die daraus abgeleiteten Fahrbewegungen bildeten daher die Grundlage für die durch das Landesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten.

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes liegt durch diese Klarstellung keine Antragsmodifikation nach § 13 Abs. 8 AVG vor, weil die 50.000 SRM bereits im ursprünglichen Projekt, nämlich im Abfallwirtschaftskonzept, angeführt waren und somit keine zusätzlichen subjektiven Rechte mitbeteiligter Parteien berührt werden (vgl. VwGH 08.02.2024, Ra 2023/07/0055).

2. Zum Beschwerdevorbringen, dass durchgeführte Ermittlungsverfahren sei mangelhaft und das Recht auf Parteiengehör sei massiv verletzt worden

Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die Vorgangsweise der belangten Behörde, den Beschwerdeführer bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 31.03.2025, GZ: LVwG 41.19-4624/2024-8, nicht am Verfahren zu beteiligen, massiv in seinen Parteirechten verletzt hat. Dieser Mangel ist jedoch durch die Beschwerdeerhebung, die Inanspruchnahme der Akteneinsicht und die Möglichkeit sich umfassend im Beschwerdeverfahren zu beteiligen, saniert (vgl. VwGH 16.12.2020, Ro 2020/07/0005, Rn. 36; 12.8.2019, Ra 2019/20/0192, Rn. 15, jeweils mwN). Das Beschwerdevorbringen zeigt auch, dass sich die Beschwerdeführer inhaltlich mit dem bekämpften Bescheid und den darin wiedergegebenen gutachtlichen Ausführungen auseinandersetzen konnten.

3. Zum Beschwerdevorbringen, dass Projekt sei widersprüchlich und nicht ausführbar

Ob eine Betriebsanlage so wie beantragt auch tatsächlich ausgeführt und betrieben werden kann, ist nicht von der Gewerbebehörde im Genehmigungsverfahren zu beurteilen (VwGH 19.05.2025, Ra 2024/04/0398).

Die Behörde hat alleine vom beantragten Projekt einschließlich der vom Antragsteller vorgelegten Betriebsbeschreibung auszugehen und darf nicht auf einen allfälligen, tatsächlichen Betrieb der Anlage abstellen (VwGH 19.05.2025, Ra 2024/04/0398).

Die Beurteilung der Schall-, Luft- und Geruchsimmissionen erfolgte daher anhand der mit der Beschwerdebeantwortung konkretisierten, im Projekt bekanntgegeben Angaben.

Dieser Einwand geht daher in Leere.

4. Zum Beschwerdevorbringen, dass eine Abfallverbrennungsanlage vorliege:

Die Projektwerberin hat in ihrem Beschwerdebeantwortung klargestellt, dass ausschließlich Altholz der Klassen AI und AII M10 – M30, P31 – P100, als Brennstoff verwendet wird, welches die Qualitätsanforderungen des Anhanges 9 der Abfallverbrennungsverordnung 2024 (AVV) erfüllt. Bei Einhaltung dieser Qualitätsanforderungen stellt das Altholz keinen Abfall mehr dar, sondern ist als Ersatzbrennstoff einzustufen, welcher in einer gewerblichen Anlage verfeuert werden darf.

Die behauptete Abfallverbrennungsanlage liegt somit nicht vor.

5. Zum Beschwerdevorbringen hinsichtlich des Fachbereiches Luftreinhaltung:

a)Zum Einwand, dass die Grenzwerte der neuen EU-Luftqualitätsrichtlinie einzuhalten seien:

Bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit einer Betriebsanlage hat die Behörde und das Verwaltungsgericht von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen.

Die Richtlinie (EU) 2024/2881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2024 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (EU-Luftqualitätsrichtlinie neu) ist am 10.12.2024 in Kraft getreten. Die EU-Luftqualitätsrichtlinie neu ist von den Mitgliedstaaten bis 12.12.2026 in innerstaatliches Recht umzusetzen. Da die Umsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, kommt aus den nachstehend angeführten Gründen weder eine unmittelbare Wirkung der EU-Luftqualitätsrichtlinie noch eine Verpflichtung zur richtlinienkonformen Auslegung des bestehenden nationalen Rechts in Betracht.

So hat der EuGH bislang einer unmittelbaren Wirkung von Richtlinien (RL) bereits vor Fristablauf widersprochen. Dies folgt bereits aus der Existenz der Umsetzungsfrist (Heckschen/Stelmaszczyk, Grenzüberschreitende Umwandlungen in der Übergangszeit bis zur Transformation der neuen Umwandlungsrichtlinie, BB 2020, 1734). Vor Fristablauf besteht für den Mitgliedstaat keine Pflicht zur Umsetzung, die er durch seine Untätigkeit verletzen könnte (von Oettingen/Rabenschlag, Europäische Richtlinien und allgemeiner Gleichheitssatz im innerstaatlichen Recht – Anmerkungen anlässlich des Mangold-Urteils des EuGH, ZEuS 2006/3, 371).

Bereits während des Fristlaufs dürfen jedoch nach dem „Wallonie“-Urteil des EuGHs, die Mitgliedstaaten (MS) keine Maßnahmen erlassen, die der Erreichung des verbindlich festgesetzten Ziels der RL entgegenstehen („Frustrationsverbot“). Dies ergibt sich aus der Loyalitätspflicht der MS nach Art 4 Abs. 3 EUV und dem Verbindlichkeitsanspruch der RL nach Art 288 Abs. 3 AEUV. Während des Laufs der Umsetzungsfrist gibt es demnach eine präventive Sperrwirkung (EuGH vom 18.12.1997, Rs. C-129/96). Dementsprechend können von der RL ab dem Zeitpunkt des In- Kraft-Tretens bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist „Vorwirkungen“ ausgehen (Brenn, Auf dem Weg zur horizontalen Direktwirkung von EU-Richtlinien, ÖJZ 2005/3). Das Frustrationsverbot verpflichtet aber weder zu einer frühestmöglichen Umsetzung noch zu einer richtlinienkonformen Auslegung, denn Richtlinien räumen den Mitgliedstaaten einen Gestaltungsspielraum ein. Erst mit Ablauf der Umsetzungsfrist muss eine richtlinienkonforme Rechtslage hergestellt werden, sodass vorher kein Vorwurf einer fehlenden Umsetzung im Raum stehen kann (Steinmann, Die Geschäftsgeheimnis-Richtlinie: Vorwirkung und unmittelbare Anwendbarkeit, WRP 2019, 703). Das Frustrationsverbot ist zwar von allen Staatsgewalten zu beachten, jedoch ist ein Verstoß praktisch nur durch die Legislative möglich. Denn die Einzelfallentscheidungen von Exekutive und Judikative sind mangels erga omnes-Wirkung nicht geeignet, die Richtlinienziele zu gefährden und lösen keine Bindungswirkung für den Gesetzgeber aus (Steinmann, Die Geschäftsgeheimnis-Richtlinie: Vorwirkung und unmittelbare Anwendbarkeit, WRP 2019, 703).

Gemäß dem Wallonie-Urteil haben die MS während der Umsetzungsfrist die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das in der RL vorgeschriebene Ziel bei Ablauf dieser Frist erreicht wird (EuGH 18.12.1997, Rs. C-129/96, Rn 44). Daraus leiten insbesondere einige Generalanwälte eine Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung schon vor Ablauf der Umsetzungsfrist, also ab Geltung der RL, ab (von Oettingen/Rabenschlag, Anmerkungen anlässlich des Mangold-Urteils des EuGHs, ZEuS 2006/3, 372; Schlussanträge des Generalanwalts Antonio Tizzano zu Mangold vom 30.06.2005, Rz 118ff). Diese Ansicht stützt sich vor allem auch auf die Entscheidung „Kolpinghuis Nijmegen“ des EuGHs vom 08.10.1987, Rs. 80/86. In diesem Verfahren beantwortete der EuGH die vierte Frage des vorlegenden Gerichts, ob es für die Beantwortung der drei ersten Fragen einen Unterschied macht, ob die Umsetzungsfrist der betreffenden RL bereits abgelaufen ist oder nicht, mit der Aussage, dass es keinen Unterschied macht ob die Umsetzungsfrist abgelaufen ist. Diese Äußerung lässt jedoch nur darauf schließen, dass der EuGH, weil die Möglichkeit richtlinienkonformer Auslegung verneint wurde, die Frage, ab wann eine Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung besteht, nicht zu beantworten brauchte, weil sie nicht entscheidungserheblich ist (Rüffler, Richtlinienkonforme Auslegung nationalen Rechts, ÖJZ 1997, 121). Demnach ist eine richtlinienkonforme Auslegung innerstaatlichen Rechts vor Ablauf der Umsetzungsfrist ist unionsrechtlich nicht geboten (Bachl, Die (betroffene) Öffentlichkeit im UVP-Verfahren, in Kerschner, Schriftenreihe Recht der Umwelt, 2015/42, 104).

Es sind daher die bestehenden Grenzwerte sowie Irrelevanzgrenzen des § 77 Abs. 3 GewO 1994 bzw. des § 20 Abs. 3 IG-L als Beurteilungsmaßstab heranzuziehen. Die Grenzwerte der EU-Luftqualitätsrichtlinie neu waren daher nicht anzuwenden.

b)Beurteilung der konkreten Auswirkungen der Luftschadstoffe PM10 und NO2 beim Beschwerdeführer und der sonstigen Grenzwerte:

Wie im luftreinhaltetechnischen Gutachten vom 01.10.2025, welches dem Stand der Technik entspricht, festgehalten, liegt die projektbedingte Zusatzbelastungen des Luftschadstoffes PM10 im Bereich des Beschwerdeführers bei 0,12 μg/m³ und somit deutlich unter der Irrelevanzschwelle. Darüber hinaus liegt die projektbedingte Zusatzbelastungen des Luftschadstoffes NO2 im Bereich des Beschwerdeführers, welcher außerhalb des belasteten Gebietes für NO2 liegt, bei 0,49 μg/m³ im Jahresmittel. Damit kommt es durch projektbedingte Immissionsbeiträge zu keiner Überschreitung von NO2-Grenzwerten (35 μg/m³ für den Jahresmittelwert).

Daraus folgt aus rechtlicher Sicht, dass die Luftgütesituation beim Beschwerdeführer durch Luftschadstoffe nicht nachteilig beeinflusst wird, sodass weder eine Gesundheitsgefährdung noch eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 und 2 iVm § 77 GewO 1994 zu erwarten sind.

Aus dem luftreinhaltetechnischen Gutachten ergibt sich weiters, dass die Grenzwerte des § 77 Abs. 3 GewO 1994 bzw. des § 20 Abs. 3 IG-L sowie der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 (FAV 2019) bei Einhaltung der projektintegralen Maßnahmen sowie der im Spruch ersichtlichen Auflagen eingehalten werden. Die Vorschreibung der Auflagen war notwendig, um den angestrebten Schutz des § 77 GewO 1994 zu gewährleisten.

Die NO2-Grenzwerte (35 μg/m³ für den Jahresmittelwert) werden auch trotz der Ausführungen des ASV in seinem Gutachten eingehalten, dass bei Wohngebäuden, die außerhalb des belasteten Gebietes für NO2 liegen, Zusatzbelastungen von bis zu 0,9 µg/m³ ermittelt wurden, welche im Sinne des Schwellenwertkonzeptes als relevante Zusatzbelastungen zu bewerten sind, weil in diesem - unbelasteten - Gebiet das Schwellenwertkonzept nicht anzuwenden ist und die Gesamtbelastung an NO2 im Jahresmittel bei den nächsten Wohnobjekten nur Konzentrationen von bis zu 24,5 µg/m³ erreicht.

c)Zum Einwand, dass die diffusen Luftemissionen des Betriebsverkehrs auf der Zufahrtstraße „I-Straße“ nicht beurteilt worden seien:

Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung den Einwand vorgebracht, dass die diffusen Emissionen des Betriebsverkehrs auf der Zufahrtstraße „I-Straße“ nicht beurteilt worden seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Abgrenzung von Vorgängen, die einer gewerberechtlichen Betriebsanlage zuzurechnen sind, und solchen, die auf öffentlichen Straßen stattfinden und keinen Bezug zur Betriebsanlage haben, in mehreren den Immissionsschutz von Nachbarn nach der GewO 1994 betreffenden Entscheidungen auseinandergesetzt. Demnach ist grundsätzlich im Rahmen der nach § 77 Abs. 1 GewO 1994 gebotenen Prüfung zwischen gewerblichen Betriebsanlagen im Sinne des § 74 Abs. 1 GewO 1994 und Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO zu unterscheiden. Dies schließt - sofern es sich nicht um ein Verhalten von Kunden handelt, das gemäß § 74 Abs. 3 GewO 1994 der Betriebsanlage nur dann zuzurechnen ist, wenn es in der Betriebsanlage stattfindet - zwar nicht aus, dass die Eignung einer örtlich gebundenen Einrichtung, die Nachbarn belästigen, in Vorgängen liegen kann, die sich zwar außerhalb, aber im engeren örtlichen Bereich der Betriebsanlagen abspielen (vgl. etwa VwGH 27.01.2006, 2003/04/0130, mwN). Solche Vorgänge sind aber gegenüber dem Verkehr auf öffentlichen Straßen in der Weise abzugrenzen, dass das bloße Vorbeifahren (ebenso wie das Anhalten, Halten oder Parken) von Betriebsfahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, auch wenn es sich um die einzige Zufahrtsstraße zur Betriebsanlage handelt, nicht mehr als zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden kann. Entscheidend ist, ob die befahrene Verkehrsfläche einen Teil der gegenständlichen Betriebsanlage bildet oder als (unter anderem) bloß der Zufahrt zu dieser Betriebsanlage dienende Straße mit öffentlichen Verkehr anzusehen ist. Letzterenfalls können verkehrsbedingte Immissionen nicht mehr der Betriebsanlage zugerechnet werden (vgl. 18.08.2021, Ra 2020/04/0103).

Fallbezogen stellt die Zufahrtsstraße „I-Straße“ – wie festgestellt - eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO dar. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 1 Abs. 1 StVO ist auch ein im Eigentum eines Privaten stehende Verkehrsfläche eine Straße mit öffentlichem Verkehr, wenn nicht durch eine entsprechende Kennzeichnung oder Abschrankung erkennbar ist, dass das Gegenteil zutrifft. Unter Benützung für jedermann unter den gleichen Bedingungen ist zu verstehen, dass irgendeine denkbare Benützung im Rahmen des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs jedermann offenstehen muss. Im vorliegenden Fall ist aber eine entsprechende Einschränkung der Verkehrsfläche durch eine Kennzeichnung oder durch eine Abschrankung nicht gegeben.

Jene Luftemissionen, die aufgrund des Verkehrs auf der Zufahrtsstraße entstehen, waren daher nicht zu beurteilen, womit der Einwand in Leere geht.

Selbst wenn die Zufahrtsstraße als Teil der Betriebsanlage anzusehen wäre, hätte das laut luftreinhaltetechnischen ASV zwar Auswirkungen auf die Emissionsberechnung, aber in der Folge keine Auswirkungen auf das Ergebnis der Immissionsberechnung, weil 99,5 % der Luftemissionen auf die Kamine der Betriebsanlage entfallen und nur 0,5 % diffuse Emissionen aus den Fahrbewegungen und Manipulationen kommen.

d)Beurteilung der konkreten Geruchsimmissionen beim Beschwerdeführer:

Der Beschwerdeführer hat mit seiner schriftlichen Eingabe vom 09.10.2024 rechtzeitig vor der (fortgesetzten) mündlichen Verhandlung am 10.10.2024 auch eine mögliche Beeinträchtigung durch Geruchsimmissionen vorgebracht. Aus diesem Grund ist der Beschwerdeführer mit diesem Einwand nicht nach § 42 Abs. 1 AVG präkludiert und waren die Geruchsimmissionen daher zu beurteilen.

Hinsichtlich der Geruchsimmissionen ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer für die Lagerung des Hackguts Geruchshäufigkeiten von weniger als 1 % der Zeit, und für die Kamine ebenfalls Geruchshäufigkeiten weniger als 1 % der Zeit ermittelt worden sind, wodurch die Richtwerte der Grundlage zur Beurteilung von Geruchsimmissionen durchwegs klar eingehalten werden. Auch das Mischgeruchskriterium wird klar eingehalten.

Daraus ergibt sich ebenfalls, dass die Luftgütesituation beim Beschwerdeführer durch Geruchsimmissionen nicht nachteilig beeinflusst wird, sodass daraus weder eine Gesundheitsgefährdung noch eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 und 2 iVm § 77 GewO 1994 zu erwarten sind.

e)Beeinträchtigung durch Brandgase

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer Bedenken hinsichtlich eines etwaigen Vollbrandes im Biomasselager und der damit einhergehenden Beeinträchtigung durch Brandgase geäußert. Bei der Erteilung einer gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung ist nur auf Auswirkungen Bedacht zu nehmen, die im Regelbetrieb einer Betriebsanlage vorhersehbar auftreten können. Zu einem Regelbetrieb zählen auch Störfälle, die aufgrund einer unzureichenden Technologie regelmäßig und vorhersehbar auftreten (vgl. VwGH 18.11.2004, 2004/07/0025 sowie VwGH 12.09.2024, Ra 2021/04/0105). Fallbezogen beziehen sich die Bedenken des Beschwerdeführers aber auf keinen solchen vorhersehbaren Störfall, der wegen der verwendeten Technologie regelmäßig und vorhersehbar auftreten könnte. Die Lagerung von Biomasse stellt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark per se keine unzureichende Technologie dar. Die Brandgase sind daher im Rahmen des § 77 Abs. 1 GewO 1994 nicht zu beurteilen (vgl. VwGH 18.11.2004, 2004/07/0025 sowie VwGH 12.09.2024, Ra 2021/04/0105).

Dieser Einwand geht daher ebenfalls ins Leere.

6. Zum Beschwerdevorbringen hinsichtlich des Fachbereiches Schalltechnik:

a)Zum Einwand, dass die tatsächlich örtlichen Verhältnisse nicht ordnungsgemäß erfasst worden seien:

Der VwGH hat ausgesprochen, dass durch die in § 77 Abs. 2 GewO 1973 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, erfolgte normative Bezugnahme auf die "tatsächlichen örtlichen Verhältnisse" nach ihrer im Zeitpunkt der Bescheiderlassung zu berücksichtigenden Lage keine Einschränkung dahin erfolgt ist, dass unabhängig von den tatsächlichen sachverhaltsmäßigen Gegebenheiten etwa schlechthin nur auf behördlich genehmigte Vorgangsweisen bzw. Abläufe abzustellen wäre (vgl. VwGH 28.5.1991, 90/04/0320, vgl. auch VwGH 28.1.1993, 92/04/0197). Die Rechtsprechung trägt damit der mit der Gewerberechtsnovelle 1988 vorgenommenen legistischen Anpassung Rechnung, durch die in § 77 Abs. 2 GewO 1973 (entspricht der Rechtslage des § 77 Abs. 2 GewO 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010) das Adjektiv "tatsächlichen" eingefügt wurde. § 77 Abs. 2 GewO 1994 stellt als Beurteilungsmaßstab somit allein auf die durch die Betriebsanlage möglicherweise eintretenden Veränderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse ab (VwGH 19.05.2025, Ra 2024/04/0398).

Fallbezogen war daher nur die Veränderung der vorherrschenden örtlichen Verhältnisse durch die projektierte Betriebsanlage als Beurteilungsmaßstab heranzuziehen, womit der Einwand, dass die Erfassung der örtlichen Verhältnisse durch den Geräuschmessbericht der R falsch sei, weil darin illegale Nutzungen enthalten seien, ins Leere geht.

Selbst wenn man das soeben zitierte Judikat außer Acht lassen würde, wäre für den Beschwerdeführer dadurch nichts gewonnen, weil der schalltechnische ASV in seinem Gutachten ausgeführt hat, dass Betriebsgeräusche aus dem nahen Industriegebiet und Gewerbegebiet sowie Naturgeräusche und Verkehrsbewegungen beim Beschwerdeführer vereinzelt wahrnehmbar sind, jedoch im Hinblick auf den vorherrschenden LA,eq keinen maßgeblichen Beitrag bilden. Die örtlichen Verhältnisse sind daher gerade nicht durch die angeblich illegalen Nutzungen geprägt, womit dieser Einwand ebenfalls entkräftet werden konnte, weil er nicht zutrifft.

b)Zum Einwand, dass kein Messpunkt beim Beschwerdeführer gesetzt worden sei:

Die Wahl des Messzeitpunktes ist ebenso wie die Wahl der Messpunkte und der Messmethode sowie der Rahmenbedingungen ein Parameter, der der Fachkunde eines (hier schalltechnischen) Sachverständigen zuzuordnen ist (vgl. VwGH 20.12.2024, Ra 2021/04/0006).

Der schalltechnische ASV hat in seinem Gutachten ausführlich begründet, warum ein eigener Messpunkt beim Beschwerdeführer entfallen konnte.

Dieser Einwand geht daher ebenfalls ins Leere.

c)Beurteilung der konkreten Schallimmissionen beim Beschwerdeführer:

Der schalltechnische ASV ist in seinem Gutachten vom 26.09.2025, welches dem Stand der Technik entspricht, zum Ergebnis gekommen, dass die Ist-Situation beim Beschwerdeführer tags um 0,1 dB angehoben wird und es abends sowie nachts zu keiner Veränderung kommt. Die prognostizierten spezifischen Schallpegelspitzen, (bzw. die kurzen Schallereignisse), welche nur im Beurteilungszeitraum Tag vorkommen, fügen sich in die ortsüblichen Verhältnisse ein und liegen deutlich unter den gemessenen maximalen Stundenwerten für LAF1. In der Regel ist daher nicht mit deutlich wahrnehmbaren Schallpegelspitzen zu rechnen. Nur unter besonders ungünstigen Situationen könnte der Einsatz des Radladers beim Beschwerdeführer, trotz der großen Entfernung, wahrnehmbar sein. Zudem sind keine relevanten Veränderungen oder Auswirkungen auf den vorherrschenden Basispegel durch den Betrieb der Anlage infolge der Dauergeräusche nicht zu erwarten.

Daraus folgt aus rechtlicher Sicht, dass beim Beschwerdeführer keine Schallimmissionen zu erwarten sind, die zu einer Gesundheitsgefährdung oder einer unzumutbaren Belästigung im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 und 2 iVm § 77 GewO 1994 führen würden.

7. Zum Beschwerdevorbringen hinsichtlich einer möglichen Pilzsporenbildung:

Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass es bei der Lagerung von feuchtem Hackgut allgemein bekannt sei, dass es durch Fäulnisprozesse zu einer Pilzsporenbildung und in weiterer Folge zu einer gesundheitlichen Belastung kommen könne.

Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer mit seinen schriftlichen Eingaben vom 07.10.2025 und 09.10.2024 ausschließlich Einwendungen hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung durch Lärm-, Luft- und Geruchsimmissionen vorgebracht.

Da somit dieser Einwand erstmals in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht wurde, war darauf nicht näher einzugehen, weil der Beschwerdeführer damit gemäß § 42 Abs. 1 AVG präkludiert ist und sohin eine unzulässige Neuerung vorliegt.

8. Zum Beschwerdevorbringen hinsichtlich des Fachbereiches Brandschutztechnik:

Hinsichtlich der Einwände des Beschwerdeführers, welche den Fachbereich Brandschutz betreffen, geht das das Landesverwaltungsgericht Steiermark davon aus, dass damit keine subjektiv-öffentlichen Rechte des § 74 Abs. 2 Z 1 und 2 GewO 1994 geltend gemacht werden. Einerseits ist aufgrund der Distanz zwischen der Betriebsanlage und dem Wohnhaus des Beschwerdeführers (ca. 500 Meter Entfernung) mit einer Eigentumsgefährdung des Beschwerdeführers nach § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 nicht zu rechnen und andererseits stellen – wie bereits ausgeführt – ein möglicher Brand und die daraus resultierenden Brandgase einen nicht einkalkulierten unvorhersehbaren Störfall dar, der im Rahmen des § 77 A GewO 1994 nicht zu beurteilen ist.

Dieser Einwand geht daher ebenfalls ins Leere.

9. Zum Beschwerdevorbringen hinsichtlich des Fachbereiches Cybersicherheit im Zusammenhang mit einem Hackerangriff:

Für das Landesverwaltungsgericht Steiermark ist es nicht erkennbar, welche subjektiv-öffentliche Rechte des § 74 Abs. 2 Z 1 und 2 GewO 1994 der Beschwerdeführer mit diesem Einwand vorbringt. Die Befürchtung eines potentiellen Hackerangriffes alleine reicht nicht aus, um eine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts geltend zu machen.

Dieser Einwand geht daher ebenfalls ins Leere.

10. Ergebnis

Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass durch die gegenständliche Betriebslage weder eine Gesundheitsgefährdung noch eine unzumutbare Belästigung beim Beschwerdeführer hervorgerufen werden.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Sämtliche durch den Beschwerdeführer aufgeworfenen Rechtsfragen wurden in Übereinstimmung mit der in der rechtlichen Beurteilung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelöst oder waren für deren Lösung alleine Frage der Beweiswürdigung entscheidend.

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