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LVwG 60.24-4555/2025•LVwG ST LVwG 60.24-4555/2025
LVwG 60.24-4555/2025Landesverwaltungsgericht27.10.2025
Konkurs, Insolvenzverfahren, Vorauszahlungsbescheid, Kosten, Ersatzvornahme, Gemeinschuldner, Masseverwalter, Insolvenzverwalter, Verwaltungsvollstreckungsgesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Mag. Stocker über die Beschwerde des A, vertreten durch C, D-Straße, A-Ort, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 25.09.2025, GZ: BHHF-123856/2023-35,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde
stattgegeben
und der angefochtene Bescheid behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Beschwerdegegenstand und Sachverhalt:
Mit dem bekämpften Bescheid vom 25.09.2025 wurde A (Beschwerdeführer) verpflichtet, als Vorauszahlung für die Kosten zur Vollstreckung einer rechtskräftig bescheidmäßig aufgetragenen Leistung (Beseitigungsauftrag von Abfällen gemäß Bescheid vom 19.10.2023, GZ: BHHF-123856/2023-6) eine Geldleistung von € 18.230,40 binnen vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides auf das Konto der Behörde einzuzahlen.
Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer die rechtskräftige Verpflichtung zur Abfallbeseitigung laut Bescheid vom 19.10.2023, GZ: BHHF-123856/2023-6, nicht erfüllt habe und ihm daher mit Schreiben vom 20.03.2024 die Ersatzvornahme unter Setzung einer nochmaligen Frist angedroht wurde, welche ungenutzt verstrichen sei.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers wird einerseits fehlende Passivlegitimation vorgebacht (der Beschwerdeführer sei nicht Eigentümer der Liegenschaft, auf welcher die Abfälle lagen), sowie andererseits die insolvenzrechtliche Unzulässigkeit der Forderungsdurchsetzung dargestellt, da mit Beschluss des LG für ZRS Graz vom 15.11.2024, 27 S 187/24p, über das Vermögen des Beschwerdeführers A das Konkursverfahren eröffnet wurde. Die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebene Geldleistung sei als Insolvenzforderung zu qualifizieren, da die Forderungen im Zeitraum vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sei. Die belangte Behörde sei daher aus insolvenzrechtlichen Gründen nicht berechtigt, diese Forderung weiterhin gegenüber dem Beschwerdeführer im Verwaltungswege durchzusetzen; als Beweis dazu wird ein Auszug aus der Ediktsdatei vom 15.11.2024 der Beschwerde beigelegt. Begehrt wird daher, den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Eine mündliche Beschwerdeverhandlung wurde von keiner Partei beantragt.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht von folgendem Sachverhalt aus:
Aus der Aktenlage des vorgelegten Behördenaktes ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 19.10.2023, GZ: BHHF-123856/2023-6, dazu verpflichtet wurde, bis spätestens 30.12.2023 die im Bescheidspruch aufgelistete Abfälle, die am Grundstück Nr. ****, KG: B-Ort, abgelagert wurden, zu entfernen und Entsorgungsnachweise bis spätestens 15.01.2024 der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen und kam der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung nicht nach, sodass mit Schreiben vom 20.03.2024 die Ersatzvornahme unter Setzung einer nochmaligen Frist (bis spätestens 15.05.2024), die ungenutzt verstrichen ist, angedroht wurde. Die voraussichtlichen Kosten der ordnungsgemäßen Entsorgung der bescheidgemäß zu beseitigenden Abfälle wurden geschätzt, die Kostenschätzung wurde zur Stellungnahme dem Beschwerdeführer übermittelt und wurde im August 2025 bei einer Überprüfung neuerlich festgestellt, dass die Abfälle unverändert abgelagert sind.
Über das Vermögen des Beschwerdeführers A wurde beim LGZ Graz zu GZ: 27 S 187/24p mit Wirkung vom 16.11.2024 das Konkursverfahren eröffnet und F, Rechtsanwalt in C-Ort, zum Masseverwalter bestellt. Das Konkursverfahren ist aktuell noch im Laufen (Einsicht in die Insolvenzdatei des LGZ Graz, veröffentlicht im Internet unter: edikte.justiz.gv.at).
Beweiswürdigend genügt es festzuhalten, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt unstrittig feststeht. Widerstreitenden Beweisergebnisse liegen nicht vor, sodass sich eine ausführliche Auseinandersetzung mit den unbestritten gebliebenen Feststellungen erübrigt.
II.Erwägungen:
Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann gemäß § 4 Abs. 1 VVG die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle kann die Vollstreckungsbehörde in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.
Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, hat der Beschwerdeführer seine bescheidmäßige Verpflichtung zur Räumung der Liegenschaft von Abfällen bis dato nicht erfüllt, weshalb die Behörde berechtigt ist, ein entsprechendes Verwaltungsvollstreckungsverfahren durchzuführen und dazu dem Verpflichteten auf Basis des § 4 Abs. 2 VVG auch den Auftrag erteilen kann, die Kosten gegen nachträgliche Verrechnung vorauszuzahlen.
Allerdings ist festzuhalten, dass vor Erlassung des bekämpften Kostenbescheides vom 25.09.2025 das Konkursverfahren über das Vermögen des Beschwerdeführers eröffnet wurde (Beginn der Wirkung der Konkurseröffnung: 16.11.2024). Im Konkursverfahren wurde F als Masseverwalter bestellt.
Nach Eröffnung des Konkurses ist die Erlassung eines Vorauszahlungsbescheides betreffend Kosten für eine Ersatzvornahme nicht mehr gegenüber den Gemeinschuldner (=Beschwerdeführer) zulässig, sondern ist ein Kostenvorauszahlungsbescheid gegenüber dem Masseverwalter zu erlassen (vgl. VwGH 28.01.2008, 2005/04/0217).
Der nur gegenüber dem Beschwerdeführer A erlassene Bescheid ist somit schon aus diesem Grunde rechtswidrig erlassen worden und zu beheben.
Auf das weitere Beschwerdevorbringen braucht daher nicht mehr eingegangen werden.
Letztlich ist noch auf Folgendes hinzuweisen:
Eine Ersatzvornahme im Sinne des § 4 Abs. 1 VVG setzt einen vollstreckbaren Titelbescheid, die Androhung der Ersatzvornahme durch einen nach dem VVG erlassenen Bescheid sowie die bescheidmäßige Verfügung der Ersatzvornahme bei weiterer Säumnis voraus (vgl. VwGH 29.09.2016, 2013/07/0239). Die Androhung der Ersatzvornahme durch bloßes Schreiben der Behörde genügt daher nicht.
Gemäß § 24 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da diese zur Klärung des Beschwerdefalles nicht erforderlich ist und überdies keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat.
III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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