LVwG ST LVwG 20.32-1369/2025

LVwG 20.32-1369/2025Landesverwaltungsgericht24.10.2025

Regest

Betretungsverbot, Annäherungsverbot, Angst, Gefahr, Gefährderter, Sicherheitspolizeigesetz

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 20.32-1369/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.20.32.1369.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Rotschädl über die Beschwerde von A, geboren am ****, wohnhaft in B-Straße, A-Ort, wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes gemäß § 38a SPG durch die Organe der Bezirkshauptmannschaft BH Bruck-Mürzzuschlag (belangte Behörde), vertreten durch C, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG wird der Beschwerde wegen Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers

F o l g e g e g e b e n

und festgestellt, dass die der belangten Behörden zurechenbare, am 15.02.2025 stattgefundene Maßnahme (Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbotes) rechtswidrig war.

II. Der Rechtsträger der belangten Behörde hat dem Beschwerdeführer den Ersatz des Schriftsatzaufwands in der Höhe von € 737,60, den Ersatz des Verhandlungsaufwandes in der Höhe von € 922,00 sowie den Ersatz der Barauslagen in der Höhe von € 30,00 (Eingabegebühr), sohin insgesamt € 1.689,60 an Aufwandersatz gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG binnen 14 Tagen ab Zustellung bei sonstiger Exekution zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist keine Revision zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Mit Schriftsatz vom 29.03.2025 brachte der Beschwerdeführer (Bf) eine Maßnahmenbeschwerde ein und legte zusammengefasst dar, dass das über ihn am 15.02.2025 verfügte Betretungs- und Annäherungsverbot rechtswidrig gewesen sei.

2. Mit Erledigung vom 29.04.2025 replizierte die belangte Behörde auf das Beschwerdevorbringen und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

3. Am 08.10.2025 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer sowie die Zeugen D und E zum Sachverhalt befragt wurden. Im Zuge der Verhandlung beantragte der Bf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG.

4. Die Entscheidung des VwG Steiermark wurde mündlich verkündet.

5. Mit Schriftsatz vom 13.10.2025 stellte die bB fristgerecht einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Spruchpunkt I:

I.1. Feststellungen:

Der Bf bewohnte zum Vorfallszeitpunkt mit seiner zu dieser Zeit schwangeren Lebensgefährtin und dem gemeinsamen dreijährigen Sohn eine Wohnung in einem Wohnhaus in B-Ort, in welchem sich – über getrennte Eingänge erreichbar – auch die Wohnung der Eltern des Bf befand. Am 15.02.2025 wurde gegenüber dem Bf von den Zeugen D sowie E ein Betretungsverbot hinsichtlich der Wohnung der Eltern einschließlich eines Bereiches von 100 Metern im Umkreis dieser Wohnung verfügt, wodurch es dem Bf im Ergebnis auch untersagt war, dessen eigene Wohnung in dem gemeinsamen Wohnhaus in B-Ort zu betreten.

Dieser Maßnahme vorausgegangen war eine Anzeige des Vaters des Bf, der gegenüber den Zeugen D sowie E auf der PI C-Ort ausgesagt hatte, dass es zwischen ihm und dem Bf in der Vergangenheit immer wieder zu familiären Streitigkeiten gekommen sei, die am Vortag schlussendlich eskaliert seien. Es sei an diesem Tag zu einem verbalen Streit zwischen Vater und Sohn gekommen, im Zuge dessen, der Bf dessen Vater sowie dessen Mutter bedroht hätte. Diesbezüglich wurde in der Niederschrift der bB folgende Aussage des Vaters dokumentiert: „Sinngemäß hat A [=Bf] gesagt: Ihr Missgeburten, ich bringe euch um, vor allem dich Papa. Ich mache euch das Leben zur Hölle, ich vernichte alles!“ (siehe Zeugenvernehmung des Vaters des Bf vom 15.02.2025).

Aufgrund der (strafrechtsrelevanten) Anschuldigungen des Vaters des Bf nahm der Zeuge E mit der Mutter des Bf Kontakt auf. Die Mutter des Bf gab dem Zeugen E gegenüber an, sich nicht in B-Ort zu befinden und frühestens am Montag zur Vernehmung in die Dienststelle kommen zu können (siehe Abschluss-Bericht der bB vom 16.02.2025, Seite 3). Der Zeuge E gab sich damit zufrieden und befragte die Mutter des Bf erst am nächsten Tag zu den Vorwürfen des Vaters des Bf, also nach Verfügung des Betretungs- und Annäherungsverbotes.

In weiterer Folge wurde der Bf von der bB telefonisch kontaktiert und aufgefordert, auf die PI C-Ort zu kommen. Der Bf befand sich zu diesem Zeitpunkt gerade mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen dreijährigen Sohn auf dem Weg von einem anderen Bundesland nach B-Ort und kontaktierte umgehend telefonisch dessen Mutter, um bei dieser nachzufragen, was passiert sei. Die Mutter des Bf verhielt sich allerdings auch ihrem Sohn gegenüber bedeckt und machte diesem gegenüber keine näheren Angaben. Nachdem die Lebensgefährtin des Bf mit dem gemeinsamen Sohn nach Hause gefahren war, begab sich der Bf umgehend zur PI C-Ort, wo dieser wegen des Verdachtes der „gefährlichen Drohung“ zum Sachverhalt befragt wurde. Der Bf machte während der gesamten Amtshandlung einen gefassten Eindruck und verhielt sich nicht aggressiv.

Der Bf räumte anlässlich dessen Befragung ein, dass es tatsächlich Spannungen zwischen ihm und seinen Eltern gegeben habe, die in den letzten zehn Jahren kontinuierlich zugenommen hätten. Der Bf bestätigte auch die Angaben seines Vaters, wonach es am Vortag des 15.02.2025 zu einem Streit gekommen sei und er im Zuge dessen, seine Eltern auch angeschrien hätte. Diesbezüglich wurde in der Niederschrift der bB folgende Aussage des Bf dokumentiert: „Seit Jahren werde ich ungerecht behandelt von euch Missgeburten und ich hoffe, dass dich, Papa, der Krebs alsbald hinraffen werde, ich werde alles vernichten. Diese Aussage bezog sich auf das Stiftungskonstrukt und nicht auf die Personen. Die von meinem Vater angeführte Aussage, dass ich gesagt hätte „Ich bring euch um“ hat so nicht stattgefunden. Mir liegt es fern, in jeglicher Art und Weise physische Gewalt gegenüber meinen Eltern oder sonstigen Personen anzuwenden“ (siehe Beschuldigtenvernehmung vom 15.02.2025). Der Bf versuchte gegenüber den Exekutivorganen darzulegen, dass von ihm keine Gefahr ausginge und ersuchte diese nachdrücklich, seine Mutter zu dem Vorfall am Vortag zu befragen. Diesbezüglich teilte man dem Bf mit, dass dessen Mutter nicht greifbar sei, was vom Bf dementiert wurde, zumal er wusste, dass sich dessen Mutter im gemeinsamen Wohnhaus in B-Ort befunden hatte.

Nach Beendigung der Befragung des Bf wurde das beschwerdegegenständliche Betretungs- und Annäherungsverbot vom Zeugen E ausgesprochen, nachdem sich die Zeugen D sowie E gemeinsam mit den Kollegen F sowie G, die den Bf zu den Anschuldigungen des Vaters des Bf befragt hatten, beraten und von folgender Gefährdungsprognose ausgegangen waren: „Aufgrund der Häufung der Konflikte und Steigerung der Aggression kann ein gefährlicher Angriff in Zukunft nicht ausgeschlossen werden“ (siehe Dokumentation gemäß § 38a SPG vom 15.02.2025).

Für den Zeugen D war die Verfügung des Betretungsverbotes allein aufgrund der Anschuldigungen des Vaters des Bf, der auf den Zeugen einen ängstlichen Eindruck gemacht hatte, gerechtfertigt gewesen. Eine Befragung des Bf zu den Anschuldigungen des Vaters wäre für den Ausspruch eines Betretungsverbotes nicht erforderlich gewesen. Der Zeuge D war bei der Befragung des Bf zu den Anschuldigungen des Vaters ohnehin nicht anwesend und wurde über die Aussagen des Bf. wiederum vom Zeugen E informiert, der die Ergebnisse der Befragung des Bf. nur vom Hörensagen kannte, weil er bei der Befragung des Bf. durch Abwesenheit glänzte. Die Exekutivorganen F und G, die den Bf befragten, waren wiederum bei der Befragung des Vaters des Bf nicht anwesend gewesen.

Für den Zeugen E war allein der Streit zwischen dem Bf und dessen Eltern ausreichend gewesen sei, das Betretungsverbot zu verhängen. Das Auftreten des Bf auf der Dienststelle, welches der Zeuge E als sehr gefasst beschrieb, ließ diesen jedenfalls nicht darauf schließen, dass ein unmittelbarer gefährlicher Angriff bevorstand. Der Zeuge E konnte einen solchen aber auch nicht ausschließen, da er – wie er vor dem VwG Steiermark wörtlich darlegte – in den Bf ja nicht hineinschauen habe können.

Nach Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes wurde der Bf von Exekutivorganen zu seinem Haus begleitet, um dort seine persönlichen Gegenstände abzuholen. Dabei wurde sowohl die Mutter als auch der Vater des Bf vor Ort angetroffen und über das verfügte Betretungs- und Annäherungsverbot informiert (siehe Abschluss-Bericht der bB vom 16.02.2025). Der Bf bat bei dieser Gelegenheit die ihn begleitenden Beamten erneut, dessen Mutter zum Vorfall zu befragen – allerdings wieder ohne Erfolg.

Der Vollständigkeit halber wird festgestellt, dass die Befragung der Mutter erst am nächsten Tag durch den Zeugen E erfolgte. Diesbezüglich wurde in der Niederschrift der bB folgende Aussage der Mutter des Bf dokumentiert: „Wir sind im Wohnzimmer gesessen, mein Mann und ich. Es war ca. 10:30 Uhr, (…), es ging um einen Schlüssel für die H-Straße in A-Ort. Den Schlüssel haben wir meinem Sohn nicht ausgehändigt. Dadurch kamen dann diese Beschimpfungen. Ich habe diese Situation nicht so bedrohlich empfunden wie mein Mann. Mein Sohn war ja auch am Abend in A-Ort (…) Nach dem Vorfall gab es keinen Gesprächskontakt mehr. (…). Ich möchte noch eines sagen, bellende Hunde beißen nicht. Mein Sohn ist ein herzensguter Mensch. Er ist überfordert mit allem. (…) Nach meinem Empfinden war es eine Überforderungssituation.“

I.2. Beweiswürdigung:

Die zuvor getroffenen Feststellungen ergeben sich nachvollziehbar aus dem Verfahrensakt der bB sowie aus den in Klammer angegebenen Beweismitteln. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 08.10.2025 wurden der Bf sowie die Zeugen D sowie E zum Sachverhalt befragt. Soweit glaubwürdig und nachvollziehbar wurden deren Aussagen beweistechnisch verwertet. In die Beweiswürdigung eingeflossen sind zudem die seitens der bB in Vorlage gebrachten Beweise (Dokumentation gemäß § 38a SPG, Niederschriften über die Befragung des Bf sowie dessen Vater vom 15.02.2025, Abschluss-Bericht der bB vom 16.02.2025 sowie die Niederschrift über die Befragung der Mutter des Bf vom 16.02.2025).

Außer Streit steht, dass aufgrund einer Anzeige des Vaters des Bf wegen eines vermeintlichen Vorfalls am Vortag, dem Bf gegenüber am 15.02.2025 ein Betretungs- und Annäherungsverbot eine Wohnung in einem Wohnhaus in B-Ort betreffend verhängt worden war. Der Bf bestritt weder vor der bB noch vor dem VwG Steiermark, dass es zwischen ihm und dessen Vater bereits zuvor immer wieder zu (rein) verbalen Auseinandersetzungen gekommen war. Die Zeugen D sowie E bestätigten übereinstimmend, dass immer nur von verbalen Streitigkeiten, jedoch nie von Handgreiflichkeiten seitens des Bf die Rede war. Die im Zuge dieses Streits getätigten Aussagen des Vaters und des Bf wurden den jeweiligen Protokollen der bB entnommen. Gleiches gilt für die den Streit relativierende Aussage der Mutter des Bf am nächsten Tag. Die Feststellung, wonach das Betretungs- und Annäherungsverbot (allein) aufgrund der Anschuldigungen des Vaters des Bf verfügt worden war, konnte aufgrund der diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen der Zeugen D sowie E getroffen werden. Die Feststellung, wonach das Betretungs- und Annäherungsverbot zu verhängen gewesen sei, da die beiden Zeugen nicht ausschließen konnten, dass der Bf seine vermeintliche Drohung seinen Eltern gegenüber wahrmachen würde, ergibt sich aus der Dokumentation gemäß § 38a SPG (siehe Gefährdungsprognose) sowie aufgrund der diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen der Zeugen D sowie E anlässlich deren Befragung vor dem VwG Steiermark. Die Feststellung, wonach der Bf mehrfach darum ersucht hatte, dessen Mutter zum Sachverhalt zu befragen, konnte aufgrund der diesbezüglich glaubwürdigen Aussage des Bf getroffen werden. Die Feststellung, wonach die Mutter des Bf behauptet hatte, aufgrund von Ortsabwesenheit nicht auf die PI C-Ort kommen zu können, um eine Aussage zu machen, konnte aufgrund der übereinstimmenden Angaben der Zeugen D sowie E getroffen werden. Die Feststellung, wonach sich E, der das Telefonat mit der Mutter des Bf geführt hatte, damit zufriedengegeben hatte, diese (erst) am nächsten Tag zum Sachverhalt zu befragen, konnte aufgrund der Aussage des Zeugen E getroffen werden. Die Feststellung, wonach sich die Mutter vor Ort in B-Ort befand, als der Bf von den Exekutivorganen nach Hause gebracht worden war, ergibt sich aus dem Abschluss-Bericht der bB vom 16.02.2025, Seite 4.

Keine Feststellungen konnten dahingehend getroffen werden, inwieweit die Mutter des Bf anlässlich des Telefonates mit dem Zeugen E, mit den Anschuldigungen des Vaters des Bf tatsächlich konfrontiert worden war und was sie dazu konkret ausgesagt hatte, da sich der Zeuge E diesbezüglich nur rudimentär erinnern konnte und das diesbezügliche Gespräch auch nicht im Verfahrensakt der bB dokumentiert wurde. Im Abschlussbericht der bB vom 16.02.205 findet sich lediglich der Eintrag, wonach die Mutter des Bf vom Zeugen E telefonisch kontaktiert worden war, diese allerdings frühestens am Montag, den 17.02.2025 zu einer Vernehmung kommen würde. Ein Hinweis, wonach die Mutter des Bf die Anschuldigungen ihres Mannes in irgendeiner Form telefonisch bestätigt hatte, findet sich auch in diesem Bericht nicht.

I.3.1. Rechtslage:

§ 38a. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).

(2) Bei Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

(3) Betrifft das Betretungsverbot eine vom Gefährder bewohnte Wohnung, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Gefährders die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Sofern keine Ausnahme gemäß Abs. 9 vorliegt, darf der Gefährder den Verbotsbereich gemäß Abs. 1 nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufsuchen.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, den Gefährdeten über die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO und geeignete Opferschutzeinrichtungen (§ 25 Abs. 3) zu informieren. Darüber hinaus sind sie verpflichtet,

(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Gefährder bei Verstoß gegen das Betretungs- und Annäherungsverbot wegzuweisen. Die Einhaltung eines Betretungsverbots ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu kontrollieren.

(6) Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände sowie auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach §§ 382b und 382e EO oder für eine Abklärung der Gefährdung des Kindeswohls durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.

(7) Die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen drei Tagen zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie unverzüglich den Gefährdeten über die beabsichtigte Aufhebung zu informieren und das Verbot gegenüber dem Gefährder aufzuheben. Die Information des Gefährdeten sowie die Aufhebung des Betretungs- und Annäherungsverbots haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen.

(8) Der Gefährder hat binnen fünf Tagen ab Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots ein Gewaltpräventionszentrum zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung (§ 25 Abs. 4) zu kontaktieren und an der Beratung aktiv teilzunehmen, sofern das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht gemäß Abs. 7 aufgehoben wird. Die Beratung hat längstens binnen 14 Tagen ab Kontaktaufnahme stattzufinden. Nimmt der Gefährder keinen Kontakt auf oder nicht (aktiv) an einer Gewaltpräventionsberatung teil, ist er zur Sicherheitsbehörde zum Zweck der Ermöglichung der Durchführung der Gewaltpräventionsberatung durch das Gewaltpräventionszentrum zu laden; § 19 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, gilt. Die Gewaltpräventionsberatung erfolgt auf Kosten des Gefährders.

(9) Die Sicherheitsbehörde ist ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Notwendigkeit auf begründeten Antrag des Gefährders mit Bescheid örtliche oder zeitliche Ausnahmen von dem Betretungs- und Annäherungsverbot festzulegen, sofern schutzwürdige Interessen des Gefährdeten dem nicht entgegenstehen; zu diesem Zweck ist dem Gefährdeten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ausnahmen für die Wohnung, die vom Betretungsverbot betroffen ist, sind nicht zulässig. Die Entscheidung der Behörde ist dem Gefährdeten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(10) Das Betretungs- und Annäherungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung oder, wenn die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO informiert wird, mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch vier Wochen nach seiner Anordnung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrags endet das Betretungs- und Annäherungsverbot sobald die Sicherheitsbehörde von der Zurückziehung durch Mitteilung des ordentlichen Gerichts Kenntnis erlangt, frühestens jedoch zwei Wochen nach seiner Anordnung.

(11) Die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung oder Beendigung des Betretungsverbots zur Abholung durch den Gefährder bereit zu halten und diesem auszufolgen. Werden die Schlüssel trotz nachweislicher Information des Gefährders über die Abholungsmöglichkeit nicht binnen einer Frist von zwei Wochen abgeholt, können die Schlüssel auch einem sonstigen Verfügungsberechtigten ausgefolgt werden. Sechs Wochen nach Aufhebung oder Beendigung des Betretungsverbots gelten diese als verfallen; § 43 Abs. 2 gilt sinngemäß. Im Falle eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO sind die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel beim ordentlichen Gericht zu erlegen.

(12) Die Berechnung von Fristen nach dieser Bestimmung richtet sich nach §§ 32 und 33 Abs. 1 AVG.

BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019

I.3.2. Rechtliche Würdigung:

Der Gesetzgeber sieht in zahlreichen Fällen vor, dass Verwaltungsorgane ohne Verfahren und ohne Einhaltung der für Bescheide vorgesehenen Form unmittelbar in subjektive Rechte der Rechtsadressaten eingreifen können. Sofern rasches und verfahrensfreies verwaltungsbehördliches Vorgehen notwendig ist, normiert der Gesetzgeber demzufolge die Rechtsdurchsetzung durch Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. (zB Wegweisungen oder Durchsuchungen gemäß §§ 38 und 40 SPG) (siehe dazu Eisenberger, Ennöckl, Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2).

Die Bestimmung des § 38a SPG ermächtigt unter bestimmten, gesetzlich determinierten Voraussetzungen, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur unmittelbaren Verhängung eines Betretungsverbotes ohne vorausgehendes Ermittlungsverfahren und stellt somit eine „Organbefugnis“ dar. Diese Befugnis ermächtigt Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einen Menschen, von dem die Gefahr ausgeht (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbarer Umgebung zu untersagen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor.

Die Verfügung eines Betretungsverbotes knüpft daher an folgende unabdingbare Voraussetzungen: 1.) das Vorliegen einer Gefährdungssituation, ausgelöst insbesondere, aber nicht ausschließlich durch einen vorangegangenen gefährlichen Angriff und 2.) die aufgrund des sich den einschreitenden Exekutivorganen bietenden Gesamtbildes getroffene Gefährdungsprognose, wonach mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass ein (weiterer) gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit iSd § 16 Abs. 2 SPG durch denjenigen, gegen den das Betretungsverbot verhängt werden soll, bevorsteht. Die amtshandelnden Beamten haben ihre Entscheidung nach der von ihnen vorgefundenen Situation zu treffen (Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2, 165ff). Für den Ausgang der Gefährlichkeitsprognose ausschlaggebend ist das Gesamtbild, das sich dem einschreitenden Organ bietet: Der Beurteilung zugrunde zu legen sind daher insbesondere die Aussage der gefährdeten Person, von Zeugen und das Verhalten des Gefährders während der Amtshandlung, Spuren einer Auseinandersetzung, aus der Wohnung wahrzunehmende Hilferufe oder polizeiliche Aufzeichnungen über vorangegangene Streitschlichtungen oder Wegweisungen. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dabei vom Wissensstand des Exekutivorgans im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen (VwGH 24.05.2005, 2004/01/0499).

Im Lichte der zuvor dargelegten Rechtslage hatten die Organe der bB ausgehend von deren Wissensstand zu prüfen, ob 1.) aufgrund des Vorliegens bestimmter vom Bf ausgehender Tatsachen von einer gefahrenträchtigen Situation auszugehen war und ob 2.) die Organe der bB in einer Gesamtschau der sich ihnen bietenden Umstände mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit vertretbar annehmen mussten, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit durch den Bf bevor, den es – unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebotes – durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt sofort zu verhindern galt.

Schenkt man, wie die Organe der bB es taten, den Anschuldigungen des Vaters des Bf vollumfänglich Glauben, also geht man davon aus, dass die Eltern des Bf von diesem tatsächlich bedroht worden waren, so war die Annahme des Vorliegens einer gefahrenträchtigen Situation – wohlgemerkt – am Vortag des 15.02.2025 vertretbar. Für die Organe der bB galt es in der Folge zu ermitteln, ob einen Tag später, nach wie vor von einer gefahrenträchtigen Situation, die das unmittelbare Eingreifen der Exekutivorgane erforderlich gemacht hätte, auszugehen war. Da die Mutter des Bf, als einzige Zeugin des vermeintlichen Vorfalls vom Vortag, aus der Sicht der Organe der bB „nicht greifbar war“, da sie dem Zeugen E gegenüber angegeben hatte, ihre Aussage erst in ein paar Tagen machen zu wollen, blieb nur das Verhalten des Bf, um eine Abschätzung der Gefahrenlage durchzuführen:

Das Verhalten des Bf wurde von den Zeugen D sowie E übereinstimmend als gefasst und nicht aggressiv beschrieben. Dieses Verhalten des Bf hätte vertretbarerweise die Annahme zugelassen, dass sich die aufgeheizte Stimmungslage vom Vortag, zumindest was den Bf betraf, wieder abgekühlt hatte. Zwischenzeitig hatte es auch offenkundig keinerlei physischen Kontakt zwischen dem Vater des Bf und dem Bf gegeben, da dieser sich bei Kontaktaufnahme durch die Polizei mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen dreijährigen Sohn auf der Rückfahrt aus einem anderen Bundesland befand, also zuvor ortsabwesend gewesen war. Dem Protokoll im Hinblick auf die Vernehmung des Vaters des Bf ist zudem keinerlei Hinweis dahingehend zu entnehmen, dass der Bf seine vermeintliche Drohung gegenüber dem Vater am nächsten Tag in irgendeiner Weise wiederholt bzw. bekräftigt hätte.

In einer Gesamtschau der Situation vor Ort in der PI C-Ort – Aussage/Verhalten des Vaters des Bf sowie Aussage/Verhalten des Bf – bestand kein nachvollziehbarer Anhaltspunkt dahingehend, um am 15.02.2025 (noch) von einer gegenwärtig bestehenden, gefahrenträchtigen Situation auszugehen, die ein sofortiges Einschreiten der Organe der bB gemäß § 38a SPG erforderlich gemacht hätte. Wenn der Zeuge D den subjektiven Eindruck hatte, dass der Vater des Bf ängstlich auf diesen wirkte, so hätte man diesen allenfalls auf die Erwirkung einer einstweiligen Verfügung nach der EO hinweisen können. Die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt war mangels einer vertretbaren Annahme des Vorliegens einer Gefahrensituation augenscheinlich nicht angezeigt. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die vom Zeugen D wahrgenommenen Angstgefühle des Vaters des Bf, die im Übrigen in der Dokumentation gemäß § 38a SPG keinen Eingang gefunden habe, für sich allein keinesfalls ausreichend gewesen wären, um von einer gefahrenträchtigen Situation auszugehen, würde man sonst die Wegweisung von inneren Gegebenheiten des vermeintlichen Gefährdeten abhängig machen (vgl. dazu Eisenberger/Ennöckl/Helm, Maßnahmenbeschwerde2, 169 f).

Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Organe der bB sachverhaltsbezogen vertretbarerweise von einer aufrechten gefahrenträchtigen Situation am 15.02.2025 ausgehen konnten, hätte die von den Zeugen D sowie E in diesem Zusammenhang angestellte Gefahrenprognose zu keiner rechtmäßigen Befugnisausübung gemäß § 38a SPG geführt: Die Zeugen D sowie E gaben anlässlich deren Befragung vor dem VwG Steiermark übereinstimmend an, dass sie nicht ausschließen hätten können, dass ein gefährlicher Angriff durch den Bf bevorstand. Diese Gefährdungsprognose fand auch in der Dokumentation gemäß § 38a SPG vom 15.02.2025 in dieser Form Eingang. Aus diesem Grund hätten die Zeugen D sowie E von deren Organbefugnis Gebrauch gemacht. Diese Vorgehensweise findet in der Bestimmung des § 38a SPG keine Deckung. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 31.05.2012, Zl. 2012/01/0018) sowie des VwG Steiermark (LVwG 20.32-1112/2022-17) rechtfertigt nur die Gefahr eines gefährlichen Angriffs die Befugnisausübung des § 38a SPG. Es genügt nicht, dass ein solcher Angriff „keinesfalls auszuschließen gewesen wäre“.

Wenn der Zeuge E demnach, wie er anlässlich dessen Befragung vor dem VwG Steiermark darlegte, die Ansicht vertritt, wonach bereits die vermeintliche Drohung des Bf dessen Eltern gegenüber für die Verhängung des Betretungs- und Annäherungsverbotes ausreichend gewesen sei, da er einen Angriff durch den Bf „in Zukunft“ (!) nicht ausschließen habe können, verkennt er die maßgebliche Rechtslage. Gleiches gilt für den Zeugen D, wenn er die Ansicht vertritt, dass man von der Organbefugnis des § 38a SPG allein aufgrund der Aussage des Vaters des Bf Gebrauch machen hätte können, ohne den Bf zum Sachverhalt zu befragen. Diese Ansicht des Zeugen D findet in der Bestimmung des § 38a SPG keine Deckung. Die Verfügung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes erfordert jedenfalls immer die vorherige Anhörung des vermeintlichen Gefährders, insbesondere dann, wenn die einschreitenden Organe keine eigenen Wahrnehmungen machen konnten, weil – wie im Gegenstandsfall – die Polizei erst am nächsten Tag informiert wurde und sie die Angaben der vermeintlich gefährdeten Person erst halbwegs verifizieren müssen (vgl. VwGH Wien, 25.09.2014, VGW-102/013/24669/2014). Insofern war es unabdingbar den Bf zu den Anschuldigungen seines Vaters zu befragen. Diese Befragung hätte sinnvollerweise von jenen Exekutivorganen erfolgen sollen, die zuvor die Befragung des Vaters des Bf durchgeführt haben, um sich ein abschließendes Bild machen zu können.

Ergebnis:

Zwischen dem Bf und dessen Eltern war es am Vortag des 15.02.2025 zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen, die dazu führte, dass der Vater des Bf am darauffolgenden Tag eine Anzeige wegen gefährlicher Drohung gegen den Bf erstattete. Die Organe der bB schenkten den Anschuldigungen des Vaters des Bf, ohne die einzige Zeugin des Vorfalls, die Mutter des Bf zu befragen, vollinhaltlich Glauben und übten in der Folge unmittelbarer Befehlsgewalt aus, indem sie gegenüber dem Bf ein sofort wirksames Betretungs- und Annäherungsverbot verfügten, da sie nicht ausschließen hätten können, dass der Bf seine vermeintliche Drohung in Zukunft wahrmachen würde. Dies hatte zur Konsequenz, dass dem Bf nicht nur das Betreten der Wohnung seiner Eltern untersagt wurde, sondern ebenso das Betreten seiner eigenen Wohnung, die sich im selben Haus befand und in der der Bf mit dessen zum damaligen Zeitpunkt schwangeren Lebensgefährtin und dem gemeinsamen dreijährigen Sohn wohnte. Diese Vorgehensweise findet wie zuvor ausführlich dargelegt in der Bestimmung des § 38a Abs. 1 SPG keine Deckung und erweist sich als rechtswidrig. Die Maßnahme zog überdies einen massiven Eingriff in die Privatsphäre des Bf nach sich und erweist sich im Hinblick auf § 38a Abs. 3 SPG zudem als nicht verhältnismäßig. Die bB hat mit dem Hinweis in der Gegenschrift vom 29.04.2025, wonach der Bf nicht von seiner schwangeren Freundin und seinem dreijährigen Sohn getrennt worden sei, da diese Personen nicht vom Betretungs- und Annäherungsverbot betroffen gewesen seien, die Sach- und Rechtslage zu Lasten des Bf auffallend verkannt.

Gemäß § 28 Abs. 6 SPG war der Beschwerde Folge zu geben und festzustellen, dass das am 15.02.2025 verfügte Betretungs- und Annäherungsverbot nicht vertretbar und somit rechtswidrig war.

Spruchpunkt II:

Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die belangte Behörde die unterlegene Partei. Nach der VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 517/2013) beträgt der Ersatz des Schriftsatzaufwands € 737,60 sowie der Ersatz des Verhandlungsaufwandes des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 922,00. Die Eingabegebühr in der Höhe von € 30,00 ist als Barauslage ersatzfähig. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers in der Höhe von insgesamt € 1.689,60. Dieser Kostenersatz war dem Beschwerdeführer antragsgemäß zuzuerkennen.

Spruchpunkt III:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.