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LVwG 53.27-390/2025•LVwG ST LVwG 53.27-390/2025
LVwG 53.27-390/2025Landesverwaltungsgericht22.10.2025
Zweck, Agrargemeinschaft, privates Interesse, Teilung, Agrargemeinschaftsflächen, Singularteilung, Agrargemeinschaftengesetz 1985
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Marschall über die Beschwerde des Herrn A, geb. am ****, sowie der Frau B, geb. am ****, beide vertreten durch Rechtsanwalt C, D-Straße, A-Ort, gegen den Bescheid der Agrarbezirksbehörde für Steiermark vom 18.11.2024, GZ: ABBST-2G-4/1997-364, erlassen durch Auflage zur allgemeinen Einsicht zwischen 03.12.2024 bis einschließlich 17.12.2024 im Gemeindeamt der Marktgemeinde B-Ort,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet
abgewiesen,
dass die Ausscheidungsbegehren abgewiesen werden.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (im Folgenden B-VG) unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Eingabe vom 14.03.2019 beantragten Herr A (im Folgenden auch Beschwerdeführer I) sowie Frau B (im Folgenden auch Beschwerdeführerin II) jeweils das Ausscheiden aus der Agrargemeinschaft „C-Ort“ (im Folgenden auch die Agrargemeinschaft).
Mit E-Mail vom 13.12.2019 schlugen die Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde vor, eine Abfindung im Bereich der „D-Ort“ zu begründen.
Im Rahmen der Vollversammlung der Agrargemeinschaft vom 21.10.2021, bei welcher das Ausscheiden der nunmehrigen Beschwerdeführer Ordnungspunkt war, wurde seitens der Vollversammlung eine einvernehmliche Singularteilung mehrheitlich abgelehnt.
Auch im Weiteren scheiterten einvernehmliche Lösungsversuche eines Ausscheidens der Beschwerdeführer.
Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde für Steiermark vom 13.07.2022, GZ: ABBST2G-4/1997-315, wurde gemäß §§ 1, 7, 8, 9, 11, 15, 33, 46, 47 und 48 Abs. 1 des Steiermärkischen Agrargemeinschaftengesetz 1985 (im Folgenden StAgrGG) das Singularteilungsverfahren hinsichtlich der Gemeinschaftsliegenschaft EZ ****, KG **** C-Ort, der Agrargemeinschaft sowie den Mitgliedern B, Eigentümerin der EZ ****, KG **** C-Ort, und A, Eigentümer der EZ ****, KG **** F-Ort, eingeleitet. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Am 27.02.2023 wurde der agrartechnische Amtssachverständige E mit der Erstattung von Befund und Gutachten beauftragt.
Der Amtssachverständige erstattete Befund und Gutachten am 11.07.2023 und führte darin im Befund vorerst ausführlich zu den konkreten Gegebenheiten bezüglich der Agrargemeinschaft sowie den Betrieben der Beschwerdeführer aus. Im Gutachten führte der Amtssachverständige grob zusammengefasst aus, dass sich im Wege der Singularteilung die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im zu teilenden Gebiet nicht verschlechtern dürften und Maßnahmen auf dem Gebiet der Landeskultur einer Verbesserung der Agrarstruktur dienen sollten, dies im Sinne einer bodenreformatorischen Verbesserung gegenüber dem Ausgangszustand. Gegenständlich müssten zwei Abfindungsflächen aus dem zusammenhängenden Gebiet der Agrargemeinschaft mit durchgehendem gemeinsamen Wegenetz, das ein zielgerichtetes und kleinflächiges Bewirtschaften ermögliche, geschaffen werden. Eigengrund der beiden Beschwerdeführer grenze an keinem der agrargemeinschaftlichen Grundstücke an und befänden sich mögliche Abfindungsflächen in größerer Entfernung zu den wirtschaftlichen Zentren bzw. Hofstellen der Beschwerdeführer. Das Gebiet der Agrargemeinschaft mit 523 ha Fläche sei arrondiert und mit einem durchgehend optimierten Wegenetz versehen, zudem wird ein gemeinsamer Almbetrieb vorgenommen, sodass bei einem Herauslösen potentieller Abfindungsflächen (wovon richtigerweise zwei geschaffen werden müssten) für die Beschwerdeführer allgemein eine Zersplitterung von Grundbesitz entstünde und damit ein den Zielsetzungen des Steiermärkischen Zusammenlegungsgesetzes 1982 vollkommen entgegengesetzten Effekt hervorgerufen würde und sowohl die zweckmäßige Bewirtschaftung der Agrargemeinschaft gefährdet wäre als auch eine Abträglichkeit zum besonderen Interesse der Landeskultur vorläge. Im Weiteren erläutert der Amtssachverständige, dass im Ergebnis keine mögliche bodenreformatorische Verbesserung gegenüber der bestehenden Situation im Wege der Singularteilung erkennbar werde.
Befund und Gutachten vom 11.07.2023 wurden insbesondere dem ausgewiesenen Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 23.02.2024 per E-Mail übermittelt.
Mit Eingabe vom 02.04.2024 übermittelten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu Befund und Gutachten des agrartechnischen Amtssachverständigen. Auf das Wesentliche reduziert wurde auf die beigelegte „Gutachterliche Stellungnahme“ des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen F vom 01.04.2024 verwiesen und dazu vorgetragen, dass im Lichte der Ausführungen des Sachverständigen die Singularteilung zulässig wäre und nicht den sonstigen Interessen der Landeskultur widerspräche, dies vor allem bei einem Herauslösen und Übertragen der sogenannten „D-Ort“ im Ausmaß von rund 26,9744 ha in das Eigentum der Beschwerdeführer, wodurch die Agrargemeinschaft keinesfalls irgendwie schlechter gestellt würde. Die „D-Ort“ wäre erst im Jahr 2013 von der Agrargemeinschaft zugekauft worden. Im Weiteren konkretisierten die Beschwerdeführer ihre Anträge dahingehend, dass die Flächen der „D-Ort“ von den Beschwerdeführern wunschgemäß in deren ideelles Miteigentum, konkret in einem Verhältnis von 5/7 für den Beschwerdeführer I sowie 2/7 für die Beschwerdeführerin II, wie in der gutachterlichen Stellungnahme die F beschrieben, erfolgen solle.
Die „Gutachterliche Stellungnahme“ des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen F vom 01.04.2024, beschreibt grob zusammengefasst nach kurzer Darstellung von „1. Auftrag und Zweck“ sowie „2. Allgemeines“ unter „Punkt 3. Sachverhalt“, dass die Beschwerdeführer beabsichtigten, die „D-Ort“ im Wege der beantragten Singularteilung „in ihr ideelles Miteigentum zu nehmen“. Bei dieser Teilungsvariante verbliebe eine Differenz von 37.850 m2 bzw. 14% bei der Agrargemeinschaft, wobei dieser aus Sicht des Sachverständigen sehr theoretische Ansatz voraussetze, dass die Wertigkeit der verbleibenden Flächen im Durchschnitt jener der abgetrennten Flächen entspricht. In diesem Zusammenhang sei auch das Potenzial des Windparks G-Ort zu berücksichtigen, was der Amtssachverständige nicht vorgenommen hätte. Der Windpark sei bereits genehmigt, habe aber letztlich nicht realisiert werden können, weil die eingereichten und genehmigten Windkraftanlagen nicht mehr produziert und am Markt erhältlich wären. Zwischenzeitlich habe die G auch Anteile der Firma H übernommen, um den Windpark nach einer Anlagenänderung zu errichten. Die Agrargemeinschaft sei im Bereich des Ochsenstandes vom Windpark betroffen, was sich auf die Ertragssituation der Agrargemeinschaft und den Verkehrswert der Liegenschaft positiv auswirken würde. Die „D-Ort“ sei rund 3,5 km von der Hofstelle des Beschwerdeführers I entfernt und biete die Möglichkeit zur Alpung von 14 GVE. Für die verbleibende Agrargemeinschaft entfiele zwar die Alpungsmöglichkeit für 14 GVE, gleichzeitig entfiele jedoch auch das Auftriebsrecht der Beschwerdeführer im selben Ausmaß. Trotz des Umstandes, dass die „D-Ort“ nicht direkt an den Eigenbesitz der Beschwerdeführer angrenze, könne nicht von einer Zersplitterung von Flächen gesprochen werden. Die „D-Ort“ ermögliche eine nachhaltige Bewirtschaftung und könnten die Beschwerdeführer diese Flächen nach eigenem Gutdünken bewirtschaften und für ihre betrieblichen Bedürfnisse optimieren, was die Existenz ihrer Betriebe absichern und dadurch den besonderen Interessen der Landeskultur entgegenkommen würde. Die Zufahrt sei über eine Weggemeinschaft außerhalb der Agrargemeinschaft möglich. Unter „4. Resümee“ hebt der Sachverständige hervor, dass die Teilung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen in wenigen Fällen so gut umsetzbar wäre wie in gegenständlichem, weil es durch die Abtrennung am Rande der Agrargemeinschaft zu keiner Verschlechterung der Bewirtschaftung der verbleibenden Grundstücke komme und insbesondere Gebäude und Flächen für Windkraftanlagen bei der Agrargemeinschaft verblieben. Die verbleibenden Mitglieder der Agrargemeinschaft würden von einer Erhöhung des Anteilswertes profitieren. Es bestehe keine Notwendigkeit, Wegerechte auf verbleibenden Grundstücken der Agrargemeinschaft einzuräumen. Die Bewirtschaftung der „D-Ort“ würde die „eigenen betrieblichen Bedürfnisse“ der Beschwerdeführer optimieren und so den Bestand ihrer beiden Höfe absichern, was im Interesse der Landeskultur gelegen sei.
Vorangeführte Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 02.04.2024 sowie die gutachterliche Stellungnahme F vom 01.04.2024 wurden im Anschluss im Wege einer Kundmachung vom 15.05.2024 im Gemeindeamt der Marktgemeinde B-Ort mit der Möglichkeit zur Einsichtnahme aufgelegt.
Mit Eingabe vom 23.07.2024 übermittelte Herr I als Eigentümer einer Stammsitzliegenschaft mit einer Beteiligung von 9/119-Anteilen an der Agrargemeinschaft (im Folgenden mitbeteiligte Partei) eine Stellungnahme, wobei dieser unter detaillierten näheren Ausführungen vertreten der begehrten Singularteilung einerseits sowie andererseits insbesondere dem Teilungsvorschlag der Beschwerdeführer vom 02.04.2024 entgegentrat. Zusammengefasst sei der einzige Beweggrund der begehrten Singularteilung die Verfolgung wirtschaftlicher Interessen der Beschwerdeführer, die hierdurch eine Aufwertung ihrer Liegenschaft zum Nachteil der übrigen Agrargemeinschaft Mitglieder bezweckten. Schon das agrartechnische Gutachten habe aufgezeigt, dass gegenständlich die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 StAgrGG nicht erfüllt seien. Es wurde beantragt, den Antrag auf Singularteilung abzuweisen.
Auf Aufforderung erstattete der agrartechnische Amtssachverständige am 03.09.2024 eine ergänzende Stellungnahme zum Gutachten F vom 01.04.2024, in welcher er auf das Wesentliche reduziert erläuterte, dass es fraglich sei, ob die angestrebte gemeinsame Zuteilung von Abfindungsflächen an die beiden Beschwerdeführer möglich ist, weil Anteile an die jeweiligen Stammsitzliegenschaft gebunden wären und der Stärkung der wirtschaftlichen Bedürfnisse derselben dienten. Die zukünftige Errichtung eines Windparks sei für die Beurteilung der Zulassungskriterien aus fachlicher Sicht unerheblich. Die relativ tief liegende „D-Ort“ biete der agrargemeinschaftlichen Almbewirtschaftung größeren Handlungsspielraum, insbesondere im Hinblick auf die Auftriebszeiten. Die Möglichkeit im Sommer das Vieh auf den agrargemeinschaftlichen Weideflächen aufzutreiben, sei für die beanteilten Mitglieder von zentraler Bedeutung. Auch das Altersklassenverhältnis der agrargemeinschaftlichen Waldflächen würde durch die vorhandenen Bestände der „D-Ort“ verbessert und biete dieser Bereich gerade nach der Windwurfkatastrophe „Paula“ mehr wirtschaftliche Stabilität für die Agrargemeinschaft. Eine mögliche Zuteilung von Abfindungen im Bereich „D-Ort“ hänge von den Zulassungskriterien nach § 11 Abs. 3 StAgrGG ab. Im Übrigen verwies der Amtssachverständige auf sein Gutachten vom 11.07.2023.
Zur an die Beschwerdeführer weitergeleiteten Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 23.07.2024 übermittelte die Beschwerdeführer eine Erwiderung vom 11.10.2024.
Mit Kundmachung vom 18.11.2024 wurde gemäß § 7 Agrarverfahrensgesetz der Abweisungsbescheid hinsichtlich des Singularteilungsverfahrens in der Zeit von 03.12.2024 bis einschließlich 17.12.2024 im Gemeindeamt der Marktgemeinde B-Ort zur Einsicht aufgelegt und auf diesem Weg erlassen. Mit Bescheid vom 18.11.2024, GZ: ABBST-2G-4/1997-364, wurde gemäß §§ 11 Abs. 3 und 33 StAgrGG „das Ausscheiden“ des Beschwerdeführers I, als Eigentümer der EZ ****, KG **** F-Ort, und von 5/119 Anteilen, sowie der Beschwerdeführerin II, als Eigentümerin der EZ ****, KG **** C-Ort, und von 2/119 Anteilen, aus der Agrargemeinschaft im Wege einer Singularteilung unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Parteien abgewiesen. In der Begründung verwies die belangte Behörde zusammengefasst zunächst auf die bescheidmäßige Einleitung des Singularteilungsverfahrens, um im Anschluss insbesondere Befund und Gutachten des agrartechnischen Amtssachverständigen E vom 11.07.2023, die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 02.04.2024 samt von diesen eingeholter gutachterliche Stellungnahme des F vom 01.4.2024, die Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 22.07.2024, die ergänzende amtssachverständige Stellungnahme vom 03.09.2024 und die Erwiderung der Beschwerdeführer zur Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 11.10.2024 sowie relevante gesetzliche Bestimmungen im Wortlaut wiederzugeben. Im Weiteren führte die belangte Behörde sodann aus, dass vom Amtssachverständigen in seinem Gutachten schlüssig dargelegt worden wäre, dass das Ausscheiden der Beschwerdeführer in Form der beantragten Singularteilung keine bodenreformatorische Verbesserung gegenüber der Ausgangssituation darstelle, weil einerseits die zweckmäßige Bewirtschaftung der Agrargemeinschaft gefährdet würde und andererseits den besonderen Interessen der Landeskultur abträglich sei. Die gutachterliche Stellungnahme F sei nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt und beinhaltete keine wesentlichen Aspekte, welche das Gutachten des Amtssachverständigen erschüttern könnten. Rechtlich würden die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 StAgrGG gegenständlich nicht erfüllt, weil eine antragsgemäße Aufteilung in 41 Teilflächen eine zweckmäßige Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Alm- und Waldflächen nicht mehr ermöglichte. Laut Plan befänden sich die genannten Abfindungsflächen nicht in der Nähe der Höfe bzw. wirtschaftlichen Mittelpunkte der Beschwerdeführer. Im Wege der beantragten Singularteilung komme es zu einer Zersplitterung von Grundbesitz. Dies sei nicht das Ziel einer Bodenreformmaßnahme. Der Antrag auf Singularteilung sei abzuweisen gewesen.
Mit rechtzeitiger Beschwerde bekämpfen Beschwerdeführer vorangeführten Bescheid in seinem gesamten Inhalt. Grob zusammengefasst lasse das Amtssachverständigengutachten die von der belangten Behörde gezogenen Schlüsse nicht zu, dieses sei weder vollkommen schlüssig noch fachlich über das vorgelegte Sachverständigengutachten zu stellen. Die belangte Behörde habe die Gutachten nicht gegenübergestellt, was einen beachtlichen Verfahrensmangel begründe. Auch sei eine Aufteilung der Agrargemeinschaft in 41 Teilflächen nicht die Themenstellung des von den Antragstellern eingebrachten Antrags gewesen. Die Singularteilung sei im Zuge der bereits auf Seiten der beiden Beschwerdeführer anstehenden Betriebsübergabe zu sehen. Der gemeinsame Sohn wäre landwirtschaftlich ausgebildet und solle zukünftig die Höfe der Beschwerdeführer übernehmen. Insofern würden die im Rahmen der angestrebten Singularteilung im ideellen Miteigentum der beiden Beschwerdeführer stehenden Flächen ohnehin bald wieder im weiteren Eigentum des Übernehmers vereinigt werden. Vor diesem Hintergrund schade eine gemeinschaftliche Zuteilung einer Abfindungsflächen (samt vorerst ideellen Miteigentum an den Abfindungsflächen) nicht, durch die Abtrennung der „D-Ort“ lägen auch die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 11 Abs. 3 StAgrGG vor. Es könne von einer Zersplitterung keine Rede sein, weil die „D-Ort“ für sich eine Größe von 27 ha aufweise und die weitere Bewirtschaftung im Zusammenhang mit den beiden Stammsitzliegenschaften der Beschwerdeführer zu sehen wäre. Darüber hinaus ergäben sich in Bezug auf die beiden Betriebe der Beschwerdeführer Verbesserungen, die hinzukommenden Flächen würden diese optimieren. Umgekehrt würde die Situation bei der Agrargemeinschaft „nicht wirklich verschlechtert“. Bei einem Herauslösen der „D-Ort“ bedürfe es keiner gesonderten Einräumung irgendeines Wegerechtes zugunsten der Agrargemeinschaft. Es folgten Ausführungen zum Holzbezug, wobei im Ergebnis nach Meinung der Beschwerdeführer die Abtrennung der „D-Ort“ auch insofern problemlos sei. Die „D-Ort“ wäre erst im Jahr 2013 von der Agrargemeinschaft erworben worden und wären auch die zuvor bestehenden Agrargemeinschaftsflächen ausreichend gewesen. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass das Windpark-Projekt umgesetzt werde, woraus die Beschwerdeführer Einnahmen der Agrargemeinschaft ableiten, welche im Wege der Singularteilung durch Abtrennen der „D-Ort“ nicht beeinträchtigt würden. Auch stellten sich auf der „D-Ort“ die wegmäßige Aufschließung der Waldflächen sowie die Bringungsmöglichkeiten aufgrund des Geländes schlechter dar, als in den restlichen Bereich der Agrargemeinschaft. Auch können nicht nachvollzogen werden, auf welchen Plan die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung Bezug nimmt. Zumindest der Hof des Beschwerdeführers I lediglich rund 3,3 km Wegstrecke vom Beginn der „D-Ort“ entfernt gelegen. Da sich die zusammengefasste Situation auf den Höfen der beiden Beschwerdeführer im Wege der Singularteilung verbessern würde und sich die wirtschaftliche Situation und die Belange der Agrargemeinschaft nicht verschlechtern würde, wäre dem Singularteilungsantrag stattzugeben. Die pflegliche Behandlung und zweckmäßige Bewirtschaftung würden im Wege der Singularteilung nicht gefährdet, auch würden keine volkswirtschaftlichen Interessen oder solche der Landeskultur entgegenstehen. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu beheben sowie den Antrag der Beschwerdeführer auf Ausscheiden aus der Agrargemeinschaft im Wege einer Singularteilung unter Herauslösung und Zuerkennung der „D-Ort“ unter Aufrechterhaltung der Agrargemeinschaft Folge zu geben.
Auf Beschwerdemitteilungen übermittelten die vertretene mitbeteiligte Partei eine Äußerung, in welcher die geltend gemachten Beschwerdegründe unter näheren Ausführungen verneint wurden. Allgemein stellten weder Überlegungen hinsichtlich einer Hofübernahme noch eine Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der beiden Gehöfte der Beschwerdeführer in irgendeiner Form einen rechtlich relevanten Maßstab bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Singularteilung dar. Grundlegend sei rechtlich eine gemeinsame Zuteilung der begehrten Abfindungsflächen an beide Beschwerdeführer ausgeschlossen. Anteile an Agrargemeinschaft seien an die jeweiligen Stammsitzliegenschaften gebunden und dienten der Stärkung der wirtschaftlichen Bedürfnisse derselben. Unabhängig davon sei ausschließlich der IstZustand im Zeitpunkt der Bescheiderlassung entscheidungswesentlich. Eine allfällige Errichtung eines Windparks sowie eine mögliche Hofübergabe spielten insofern keine Rolle. Im Hinblick auf die Distanz zur „D-Ort“ übersähen die Beschwerdeführer, dass diese gesondert im Hinblick auf die beiden Höfe zu beurteilen sei. Zusammengefasst sei der gestellte Singularteilungsantrag von vornherein rechtlich unzulässig. Selbst wenn man von einer Zulässigkeit ausgehen würde, läge ein Widerspruch zu den Vorgaben des § 11 Abs. 3 StAgrGG vor. Es wurde beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu bestätigen.
Die Agrargemeinschaft „C-Ort“ ist Eigentümerin der EZ ****, KG **** C-Ort. Das Gebiet der „C-Ort“ befindet sich auf einem Südostabfall der G-Ort auf einer Seehöhe von 980 m bis 1.615 m und umfasst rund 522,91 ha arrondierte Fläche. Ein rund 27 ha großer Bereich, die sogenannte „D-Ort“ wurde im Jahr 2013 zugekauft. Das Gebiet der Agrargemeinschaft ist mit einem durchgehend optimierten Wegenetz (welches ein zielgerichtetes und kleinflächiges Bewirtschaften ermöglicht) versehen. Es wird ein gemeinsamer Almbetrieb vorgenommen. Insgesamt bestehen an der Agrargemeinschaft 119 Anteile.
Der Beschwerdeführer I ist 1/1 Eigentümer der EZ ****, KG **** F-Ort, mit welcher fünf Anteile an der Agrargemeinschaft verbunden sind. Die Beschwerdeführerin II ist 1/1 Eigentümer der EZ ****, KG **** C-Ort, mit welcher zwei Anteile an der Agrargemeinschaft verbunden sind. Eigengrund der beiden Beschwerdeführer grenzt an keinem der agrargemeinschaftlichen Grundstücke an. Die Distanz zum Almzentrum (H-Ort) der Agrargemeinschaft beträgt vom Hof des Beschwerdeführers I rund 12 km, vom Hof der Beschwerdeführerin II rund 9,8 km. Mit den Stammsitzliegenschaften der Beschwerdeführer ist jeweils kein Holz- und Streubezug verbunden.
Im Wege einer Singularteilung hinsichtlich der Beschwerdeführer wird keine mögliche bodenreformatorische Verbesserung gegenüber der bestehenden Situation erkennbar, vielmehr träte bei einer Umsetzung auf Seiten der beiden Beschwerdeführer jeweils eine Verschlechterung der Verhältnisse ein. Das Schaffen von Abfindungsflächen im Bereich der „D-Ort“ würde zudem auch auf Seiten der Agrargemeinschaft zu einer Verschlechterung der Verhältnisse führen.
II.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen konnten grundlegend aufgrund des vorgelegten Verfahrensakts getroffen werden. Die Feststellungen in agrartechnischen Zusammenhang ergeben sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten vom 11.07.2023, welches in den für obenstehende Feststellungen relevanten Bereichen einerseits von den Beschwerdeführern trotz Übermittlung durch die belangte Behörde und wortwörtlicher Aufnahme in den angefochtenen Bescheid unbestritten blieb (mit dem von den Beschwerdeführern in der Beschwerde erhobenen bloßen und für sich inhaltsleeren Vorwurf, dass das Gutachten des Amtssachverständigen „weder vollkommen schlüssig“ sei, wird eine Unschlüssigkeit des Gutachtens in keiner Weise dargetan) und auch vom durch die Beschwerdeführer beauftragten Sachverständigen im hier relevanten Zusammenhang nicht angegriffen wurde, dies, weil sämtliche Ausführungen sowohl der Beschwerdeführer als auch des von diesen beauftragten Sachverständigen ausschließlich im Zusammenhang mit der Wunschvariante der gemeinsamen Übernahme der „D-Ort“ ins ideelle Miteigentum erfolgten, was jedoch – wie an dieser Stelle vorweggenommen – aus ausschließlich rechtlichen Gründen (wie unten dargestellt) nicht möglich ist, sodass sachverhaltsbezogen im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen die Ausführungen des Amtssachverständigen, welche im Detail nachvollziehbar und schlüssig sind, zugrunde gelegt werden konnten. Der Amtssachverständige beschreibt vorerst im Befund ausführlich und klar die Agrargemeinschaft samt insbesondere Kenndaten, Lage, Fläche und Verzeichnis der Anteilsrechte sowie auch die Betriebe der Beschwerdeführer. Nach Darlegung der allgemeinen Voraussetzungen zur Teilung hält der Amtssachverständige fest, dass Eigengrund der beiden Beschwerdeführer an keinem der agrargemeinschaftlichen Grundstücke angrenzt und sich mögliche Abfindungsflächen in größerer Entfernung zu den wirtschaftlichen Zentren bzw. Hofstellen der beiden Beschwerdeführer befinden. Das Gebiet der Agrargemeinschaft mit 523 ha Fläche ist entsprechenden den klaren Ausführungen des Amtssachverständigen arrondiert und mit einem durchgehend optimierten Wegenetz (welches ein zielgerichtetes und kleinflächiges Bewirtschaften ermöglicht) versehen, vor allem wird zudem ein gemeinsamer Almbetrieb vorgenommen, sodass bei einem Herauslösen potentieller Abfindungsflächen (wovon richtigerweise zwei geschaffen werden müssten) für die Beschwerdeführer allgemein eine Zersplitterung von Grundbesitz entstünde und damit ein den Zielsetzungen des StZLG 1982 vollkommen entgegengesetzten Effekt hervorgerufen würde. Es wäre auch die zweckmäßige Bewirtschaftung der Agrargemeinschaft gefährdet, zudem läge eine Abtraglichkeit zum besonderen Interesse der Landeskultur vor. Im Weiteren erläutert der Amtssachverständige, dass im Ergebnis keine mögliche bodenreformatorische Verbesserung gegenüber der bestehenden Situation im Wege der begehrten Singularteilung erkennbar wird. Mit anderen Worten wäre eine Singularteilung im Hinblick auf die Beschwerdeführer schon deshalb dem besonderen Interesse der Landeskultur abträglich, weil bei einer Teilung bei diesen jeweils eine Verschlechterung der Verhältnisse eintreten würde, was insbesondere schon darin begründet liegt, dass eine aktuell gemeinschaftlich, sohin rationell und unter Aufteilung der Arbeitslast vorgenommene Alpung bei einer Teilung vom Beschwerdeführer I und der Beschwerdeführerin II jeweils einzeln durchzuführen wäre, wozu die festgestellten größeren Entfernungen (auch beim Beschwerdeführer I) zu den wirtschaftlichen Zentren bzw. Hofstellen der möglichen Abfindungsflächen treten, woraus sich in Konsequenz jedenfalls Nachteile insbesondere im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse ergeben. Im Besonderen erläutert der Amtssachverständige (auch in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 03.09.2024) im Hinblick auf die „D-Ort“, dass diese durch die relativ tiefere Lage der Agrargemeinschaft mehr Handlungsspielraum ermöglicht, so insbesondere bei den Auftriebszeiten für Vieh im Sommer, wobei diese Möglichkeit der Alpung von zentraler Bedeutung für die Mitglieder ist. Zudem wurde im Wege des Zukaufs der „D-Ort“ im Jahr 2013 das Altersklassenverhältnis der agrargemeinschaftlichen Waldflächen verbessert, was – insbesondere nach der Windwurfkatastrophe „Paula“ – auf Seiten der Agrargemeinschaft für mehr wirtschaftliche Stabilität sorgt. Bei einer Zuweisung von Abfindungsflächen im Bereich der „D-Ort“ würden diese Verbesserungen verlorengehen.
III. Rechtsgrundlagen:
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Agrargemeinschaftengesetzes 1985 - StAgrGG 1985, LGBl. Nr. 8/1986 (WV) i.d.F. LGBl. Nr. 68/2025 lauten:
(1) Die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei agrargemeinschaftlichen Grundstücken kann entweder durch Teilung oder durch Regulierung erfolgen.
(2) Die Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke, bei welcher Teilflächen den Parteien ins Eigentum übergeben werden, kann eine Generalteilung oder eine Spezialteilung sein.
(3) Die Generalteilung ist die Auseinandersetzung
(4) Die Spezialteilung ist die Auflösung der Agrargemeinschaft durch Umwandlung der Anteilsrechte in Einzeleigentum (Spezialteilung im engeren Sinn) sowie die Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Parteien (Singularteilung). Eine Spezialteilung kann im Anschluß an eine Generalteilung oder unabhängig von einer solchen erfolgen.
(5) Bei einer Teilung treten die Abfindungsgrundstücke und Geldausgleichungen hinsichtlich aller rechtlichen Beziehungen zu dritten Personen an die Stelle der früheren Anteilsrechte, soweit nicht anderes vereinbart oder gesetzlich bestimmt ist.
(6) Die Regulierung der gemeinschaftlichen Benutzungs- und Verwaltungsrechte erfolgt durch Feststellung des nachhaltigen Ertrages, durch Feststellung der Anteilsrechte der einzelnen Berechtigten, durch Vornahme der für die Wirtschaft notwendigen Verbesserungen, durch Aufstellung des Wirtschaftsplanes und von Verwaltungssatzungen. Verbesserungen dürfen nur insoweit ausgeführt werden, als sie eine ausreichende Rentabilität gewährleisten.
(7) Im übrigen sind die Bestimmungen des § 32 Abs. 1, 3, 5, § 36 Abs. 1 und § 61 Abs. 3 und 4 StZLG 1982 sinngemäß anzuwenden.“
(1) Die Einleitung eines Spezialteilungsverfahrens hat über Antrag zu erfolgen, wenn mindestens ein Drittel der an der agrarischen Gemeinschaft beteiligten Parteien sich für die Teilung ausspricht. Soll die Teilung lediglich durch Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Mitgliedern erfolgen, so genügt der Antrag der ihr Ausscheiden begehrenden Mitglieder.
(2) Von Amts wegen kann das Spezialteilungsverfahren eingeleitet werden im Falle des § 25 Abs. 2 StZLG 1982, ferner, wenn sich die Teilung im Interesse der Allgemeinheit, z. B. zur Durchführung von Entwässerungen, als notwendig erweist oder wenn die Teilung bereits in der Natur, nicht jedoch im Grundbuch durchgeführt ist.
(3) Eine Teilung (General- oder Spezialteilung) ist nur zulässig, wenn dadurch die pflegliche Behandlung und zweckmäßige Bewirtschaftung der einzelnen Teile nicht gefährdet wird und wenn die Aufhebung der Gemeinschaft nicht allgemein volkswirtschaftlichen Interessen oder besonderen Interessen der Landeskultur abträglich ist.“
(1) Soll die Spezialteilung lediglich durch Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Mitgliedern erfolgen, so ist bei Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 nach Feststellung der Parteien, des Teilungsgebietes und erforderlichenfalls der Anteilsrechte zunächst der Abschluß eines Übereinkommens über die auf die einzelnen ausscheidenden Mitglieder und die verbleibende Gemeinschaft entfallenden Teilflächen und die übrigen zwischen ihnen und mit sonstigen Beteiligten zu regelnden Fragen zu versuchen. Kommt ein solches Übereinkommen zustande und bestehen gegen dieses, vom allgemein wirtschaftlichen oder besonderen land- oder forstwirtschaftlichen Standpunkt aus gesehen, keine Bedenken, so ist das Übereinkommen zu genehmigen und die Ausscheidung zugleich mit Bescheid (Abs. 3) auszusprechen.
(2) Kommt ein genehmigungsfähiges Übereinkommen nicht zustande, so ist das Verfahren nach den Bestimmungen über das Teilungsverfahren sinngemäß durchzuführen. Wenn sich nicht etwa im Zuge dieses Verfahrens die Gründe für eine Abweisung des Ausscheidungsbegehrens ergeben, ist die Ausscheidung mit Bescheid auszusprechen.
(3) Der Bescheid hat insbesondere die Anführung der ausscheidenden Mitglieder und der auf sie entfallenen Abfindungsgrundstücke zu enthalten. Dem Bescheid ist eine planliche Darstellung der neuen Eigentumsverhältnisse beizugeben.“
IV.Rechtliche Beurteilung:
Die Erhaltung der landwirtschaftlichen Bevölkerung, die Wahrung einer die Entwicklung lebensfähiger Betriebe sowie die harmonische Pflege des Raumes und der Landschaft ermöglichenden Aufteilung des Grundeigentums und die Förderung einer vernünftigen Nutzung der verfügbaren Flächen unter Vorbeugung gegen natürliche Gefahren stellen im gesellschaftlichen Interesse liegende Ziele dar. Ein weiteres im Allgemeininteresse liegendes Ziel ist Art. 33 Abs. 1 lit. b EGV (nunmehr Art. 39 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) zu entnehmen. Nach dessen lit. a ist im Zusammenhang mit der Gestaltung und der dabei anzuwendenden Methoden der gemeinsamen Agrarpolitik auch die besondere Eigenart der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu berücksichtigen. Diesen Vorgaben dient die Agrargemeinschaft und die durch sie geschaffene Bewirtschaftungsstruktur, mit deren Hilfe landwirtschaftliche Betriebe ihren Bewirtschaftungserfolg absichern können und eine zielgerichtete und vernünftige Nutzung verfügbarer Flächen erreicht wird. Die aktive gemeinsame Nutzung einer Mehrzahl von Berechtigten bildet ein Wesensmerkmal agrargemeinschaftlicher Grundstücke. Der Zweck der Nutzung dieser Grundflächen lag und liegt in der Erleichterung der Wirtschaftsführung von berechtigten Liegenschaften (Stammsitzliegenschaften) oder von Betrieben berechtigter Personen. Primärer Zweck einer Agrargemeinschaft einst und jetzt liegt in der Verwaltung, pfleglichen Bewirtschaftung und Nutzung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke gemäß den Anteilsrechten und den Vorschriften in Regulierungsplänen und Satzungen. Die Agrargemeinschaften hatten und haben zweifelsfrei einen großen Einfluss auf die Erhaltung einer funktionsfähigen landwirtschaftlichen Struktur und ihre Tätigkeit liegt schon daher im allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes. (vgl. VwGH 15.09.2011, 2009/07/0163).
Entsprechend § 7 Abs. 1 StAgrGG kann die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei agrargemeinschaftlichen Grundstücken entweder durch Teilung oder durch Regulierung erfolgen.
Als Spezialteilung ist gemäß § 7 Abs. 4 StAgrGG die Auflösung der Agrargemeinschaft durch Umwandlung der Anteilsrechte in Einzeleigentum (Spezialteilung im engeren Sinn) sowie die Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Parteien (Singularteilung) anzusehen.
Fallbezogen erfolgte die Einleitung des Verfahrens auf Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführer. Mit Bescheid vom 13.07.2022, GZ: ABBST-2G-4/1997-315, hat die belangte Behörde das Teilungsverfahren, konkret das Singularteilungsverfahren, im Sinne des § 47 Abs. 1 StAgrGG eingeleitet, was die Generalkompetenz nach Abs. 2 leg. cit. zur Folge hat.
Im Hinblick auf die von den Beschwerdeführern angestrebte Wunschvariante einer Singularteilung, nämlich jene der gemeinsamen Zuordnung der sogenannten „D-Ort“ an beide Beschwerdeführer, konkret im Sinne einer Übernahme ins ideelle Miteigentum im Ausmaß von 5/7 bzw. 2/7-Anteilen, ist festzuhalten, dass eine derartige Konstellation im Rahmen einer Spezialteilung schon rechtlich nicht herbeigeführt werden kann. Bereits aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 4 StAgrGG ergibt sich, dass im Rahmen der Spezialteilung entweder eine „Umwandlung der Anteilsrechte in Einzeleigentum“ (Spezialteilung im engeren Sinn; Hervorhebung hinzugefügt) oder „die Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Parteien“ (Singularteilung; Hervorhebung hinzugefügt) erreicht werden kann. Aus vorangeführter Gesetzesbestimmung wird die Intention des Gesetzgebers ersichtlich, im Wege der Spezialteilung ausschließlich eine Einzelzuordnung an Mitglieder vorzunehmen, weshalb schon aus diesem Grund eine Schaffung von gemeinschaftlichem Eigentum von zwei Mitgliedern der Agrargemeinschaft mit jeweils einer Stammsitzliegenschaft in welcher Form auch immer im Wege einer Singularteilung (wie von den Beschwerdeführern angestrebt) nicht erfolgen kann. Im Sinne einer tatsächlichen Entflechtung im Rahmen der Teilung ist vielmehr ausschließlich eine Einzelzuordnung möglich. Ersichtlich wird dies auch durch die in § 33 Abs. 2 StAgrGG vorgesehene sinngemäße Anwendung der Bestimmungen über das Teilungsverfahren, weshalb entsprechend § 29 leg. cit. für jede Partei ein – gesonderter – Abfindungsanspruch festzulegen ist.
Als Zwischenergebnis ist im Hinblick auf die von den Beschwerdeführern letztlich einzig begehrte Teilungsvariante der gemeinschaftlichen Zuordnung der „D-Ort“ festzuhalten, dass diese rechtlich nicht möglich ist.
Da ausschließlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt gegenständlicher Entscheidung relevant ist, war auf eine vorgebrachte mögliche zukünftige Hofübergabe an den gemeinsamen Sohn der Beschwerdeführer nicht einzugehen. Zudem konnte auch ein Eingehen auf das weitere – stets ausschließlich die Wunschvariante der gemeinsamen Übernahme der „D-Ort“ ins ideelle Miteigentum betreffende – Beschwerdevorbringen schon aus diesem Grund unterbleiben.
Über dieses konkrete Teilungsbegehren der Beschwerdeführer hinaus hat die Agrarbehörde allerdings allgemein im Rahmen eines eingeleiteten Singularteilungsverfahren von Amts wegen vorzugehen und im Hinblick auf das die Ausscheidung begehrende Mitglied Teilungsmöglichkeiten zu ermitteln (wobei einem ausscheidenden Mitglied kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Abfindungsvariante zukommt, sondern es vielmehr der Behörde obliegt, bei mehreren gesetzmäßigen Teilungsmöglichkeiten eine aufzugreifen, vgl. VwGH 19.07.2007, 2006/07/0025).
Sachverhaltsbezogen besteht allerdings auch insgesamt vor dem Hintergrund der gesetzlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit des § 11 Abs. 3 StAgrGG keinerlei Möglichkeit im Hinblick auf die begehrte Singularteilung. Wie vom agrartechnischen Amtssachverständigen zutreffend zugrunde gelegt, müssten im Rahmen der gegenständlichen Antragstellung zumindest zwei Abfindungsflächen, nämlich für jede Stammsitzliegenschaft der beiden Beschwerdeführer jeweils zumindest eine, aus dem zusammenhängenden Gebiet der Agrargemeinschaft geschaffen werden. Dies würde jedoch schon deshalb dem besonderen Interesse der Landeskultur abträglich sein, weil entsprechend den Feststellungen auf Seiten der beiden Beschwerdeführer bei einer Teilung jeweils eine Verschlechterung der Verhältnisse eintreten würde, was wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt insbesondere schon darin begründet liegt, dass eine aktuell gemeinschaftlich, sohin rationell und unter Aufteilung der Arbeitslast vorgenommene Alpung bei einer Teilung vom Beschwerdeführer I und der Beschwerdeführerin II jeweils einzeln durchzuführen wäre, wozu die festgestellten größeren Entfernungen (auch beim Beschwerdeführer I) zu den wirtschaftlichen Zentren bzw. Hofstellen der möglichen Abfindungsflächen treten, woraus sich in Konsequenz jedenfalls Nachteile insbesondere im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse ergeben, sodass die grundlegende Voraussetzung der Verbesserung der Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im Wege der einzelnen Bewirtschaftung schon aus dem diesem Grund ausgeschlossen ist. Dabei ist der gesetzlich verankerte Schutz öffentlicher Interessen ausschließlich der befassten Behörde (bzw. dem nunmehr befassten LVwG) überantwortet und ist die Voraussetzung, dass auch der Ausscheidungswillige die ihm zugewiesenen Flächen pfleglich behandeln und zweckmäßig bewirtschaften kann, ihrem Inhalt nach nichts anderes als die fallbezogene Ausformulierung des der Bodenreformgesetzgebung insgesamt zu Grunde liegende öffentliche Interesse an der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft, welches öffentliche Interesse sogar den antragstellenden Eigentümer der Stammsitzliegenschaft vor solchen – sei es auch von ihm gewollten – Verfügungen schützen soll, die eine pflegliche Behandlung und zweckmäßige Bewirtschaftung der ihm als Ersatz für seine Mitgliedschaftsrechte zugewiesenen Abfindungsflächen gefährden würden (vgl. VwGH 26.04.2001, 97/07/0075). Ein – wie auch immer geleitetes – rein privates Interesse an einer derartigen Teilung ist sohin irrelevant für die Beurteilung der Zulässigkeit. Sohin fehlt jedenfalls eine der beiden Tatbestandsvoraussetzungen für die Zulässigkeit des § 11 Abs. 3 StAgrGG, welche kumulativ vorliegen müssen (vgl. beispielsweise VwGH 23.05.1996, 93/07/0026; 26.04.2001, 97/07/0075), im Hinblick auf die begehrte Singularteilung durch Ausscheidung der Beschwerdeführer, dies insgesamt für die Flächen der Agrargemeinschaft.
Obwohl im Lichte vorstehender Ausführungen rechtlich belanglos, sei dennoch erwähnt, dass im Hinblick auf die von den Beschwerdeführern einzig begehrte Abfindung im Wege der Flächen der „D-Ort“ hinzutritt, dass diese relativ tiefer als die sonstigen Flächen der Agrargemeinschaft liegen. Auch wenn man eine Zuteilung im Bereich der „D-Ort“ – losgelöst vom konkreten Teilungsbegehren – im Wege von einzelnen Abfindungsflächen für jeden Beschwerdeführer herbeiführte, würde jedenfalls durch den Wegfall der für die Agrargemeinschaft im Hinblick auf die durch die „D-Ort“ gewonnene Flexibilität bei der Alpung (insbesondere hinsichtlich der Auftriebszeiten, wobei die Möglichkeit des Auftriebs von Vieh entsprechend den amtssachverständigen Ausführungen für die Mitglieder der Agrargemeinschaft von zentraler Bedeutung ist) und den Wegfall der für die Agrargemeinschaft im Hinblick auf die durch die „D-Ort“ gewonnene wirtschaftliche Stabilität (aufgrund des Altersklassenverhältnisses der Waldbestände) eine Verschlechterung der Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse bei der Agrargemeinschaft eintreten.
Im Ergebnis wird keine mögliche bodenreformatorische Verbesserung gegenüber der bestehenden Situation im Wege der begehrten Singularteilung erkennbar (was im Kern jedoch der Maßstab des § 11 Abs. 3 StAgrGG ist, vgl. VwGH 22.12.2011, 2009/07/0036). Es sind keine geeigneten Abfindungsflächen, sondern vielmehr Teilungshindernisse hervorgekommen. In Konsequenz wurde das Teilungsbegehren von der belangten Behörde zu Recht, wenn auch mit verkürzter Begründung, nicht bewilligt, sondern abgewiesen.
Diese Entscheidung konnte aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG getroffen werden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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