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LVwG 493.35-3158/2024•LVwG ST LVwG 493.35-3158/2024
LVwG 493.35-3158/2024Landesverwaltungsgericht08.10.2025
Abberufung, Verwendungsänderung, Organisationsänderung, kollegiale Beschlussfassung, Personalangelegenheit, Definition, Landesregierung, contrarius actus, Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung, Bundesverfassungsgesetz vom 30. Juli 1925, betreffend Grundsätze für die Errichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierung außer Wien, Landes-Verfassungsgesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat unter dem Vorsitz der Richterin Mag. Schönegger im Senat mit den rechtskundigen Laienrichterinnen B und C über die Beschwerde des A, geb. am , vertreten durch D, E-Straße [...], A-Ort, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 28.06.2024, GZ: ABT05-31139/2004-238 (),
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 27 und § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde
s t a t t g e g e b e n
und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der Behörde ersatzlos behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit Bescheid vom 28.06.2024 hat die Steiermärkische Landesregierung A aufgrund der Organisationsänderung innerhalb der F gemäß §§ 18 und 20 Abs. 2 Z 3 des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk. L-DBR) mit Ablauf des 30.06.2024 von seiner Funktion als Leiter der Abteilung G abberufen. In einem wurde ausgesprochen, dass er ab 01.07.2024 als Teamleiter des H unter der I von J verwendet werde.
Begründend wurde nach Darlegung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen darauf verwiesen, dass das im Gesetz geforderte wichtige dienstliche Interesse gemäß § 18 Abs. 3 Z 1 leg. cit. aufgrund der Organisationsänderung innerhalb der F, konkret der Zusammenführung der Abteilungen G und K, gegeben sei. Die inhaltliche und rechtliche Prüfung samt der schlussendlichen Erlassung einer neuen Geschäftseinteilung liege im Verantwortungsbereich der F, wobei nach dem diesbezüglichen Schreiben die genannte Organisationsänderung eine Auflösung der starren Trennung in Bundes- und Landesstrang bewirken solle.
Die Wahl der neuen Abteilungsleitung sei auf den dienstälteren und in beiden Bereichen erfahrenen Kollegen gefallen und sei A im Sinne einer möglichst adäquaten Verwendung von Seiten der F als Teamleiter vorgesehen. Hinsichtlich der besoldungsrechtlichen Komponente wurde festgehalten, dass die genannte Verwendungsänderung keine Auswirkungen auf die Einreihung oder die gewährte Verwendungszulage von 40 % habe - sohin sei jedenfalls das schonendste Mittel gewählt worden, da keinerlei Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung zu verzeichnen sei. Die sonstigen von A im Zuge des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen wie bspw. zu Formalerfordernissen für die Ausschreibung und Bestellung von Funktionen innerhalb der F hätten zu keinem anderen Ergebnis geführt, weswegen spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
II. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht und in formal zulässiger Weise Beschwerde erhoben, wobei damit der Bescheid seinem gesamten Inhalt nach angefochten werden solle. Moniert wurde darin unter anderem, dass die genannte Organisationsänderung mit Ausnahme der Abberufung und Einsparung des Beschwerdeführers zu keiner sonstigen Änderung geführt habe - die Abteilung bestehe weiterhin aus sämtlichen Referaten beider alten Abteilungen. Die Verschmelzung sei daher willkürlich ohne jegliches Konzept und lediglich deshalb, um den Beschwerdeführer von seiner Position zu entheben, erfolgt. Als Vorfrage wäre zu prüfen gewesen, ob die Stelle auszuschreiben gewesen wäre und hätte in diesem Fall die Abberufung davor nicht erfolgen dürfen.
Es sei davon auszugehen, dass die Organisationsänderung lediglich den Zweck hatte, den Beschwerdeführer von seiner Leitungsposition abzuberufen, da dieser in gesetzestreuer Auslegung diverser gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere der Reisegebührenvorschrift 1955, nicht den Wünschen der F entsprochen habe. Laut Aussage der L habe der Beschwerdeführer die Gesetze zu korrekt ausgelegt und sei den verfassungsrechtlichen Grundsätzen von Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu treu geblieben -Verwaltungshandeln sei auf Rufweite der Gesetze auszuüben und nicht so genau zu nehmen.
Die belangte Behörde hätte darüber hinaus vor Bescheiderlassung die besoldungsrechtliche Situation klären müssen, da im Sinne einer Vorfrage im Rahmen der Verwendungsänderung auch die besoldungsrechtliche Situation zu klären sei. Der Beschwerdeführer sei seit 01.02.2021 für die Agenden der Abteilungsleitung der G verantwortlich und sei seit dieser Zeit noch immer keine Bewertung des Dienstpostens erfolgt. Der bekämpfte Bescheid leide daher auch unter Begründungsmängeln, das wichtige dienstliche Interesse im Sinne von § 18 Abs. 3 Z 1 leg.cit. sei nicht ausreichend begründet, sondern sei lediglich auf die Verwaltungsänderung verwiesen worden. Die Behörde habe es unterlassen, die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse zu berücksichtigen. Versetzungen bzw. einer Versetzung gleichzuhaltende Verwendungsänderungen seien so durchzuführen, dass das schonendste Mittel zu wählen sei und wäre dies eine Betrauung mit einer gleichwertigen Leitungsfunktion gewesen, wobei diese Frage nur unter Berücksichtigung der zuvor zu klärenden Vorfrage beurteilt werden könne, ob in der besoldungsrechtlichen Stellung eine Änderung eintrete. Die neue Stelle des Leiters des Büros des I sei weder gleichwertig, noch angemessen.
Das Landesverwaltungsgericht wolle eine mündliche Verhandlung abhalten und den bekämpften Bescheid ersatzlos beheben, in eventu die Angelegenheit zur weiteren Erhebung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Am 23.04.2025 sowie am 20.05.2025 wurden in diesem Beschwerdeverfahren öffentliche mündliche Verhandlungen abgehalten, im Zuge welcher der Beschwerdeführer sowie die belangte Behörde einvernommen und weiters Zeugen gehört wurden.
Im Anschluss an die am 20.05.2025 durchgeführte Fortsetzungsverhandlung erging am 24.07.2025 und ergänzend am 06.08.2025 an die belangte Behörde der hg. Auftrag zur Erstattung einer Stellungnahme angesichts der Frage einer allfälligen Notwendigkeit einer kollegialen Beschlussfassung der Landesregierung über die gegenständliche Abberufung im Lichte des § 3 Abs.1 Z 9 Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung. Die belangte Behörde erstattete dazu Stellungnahmen am 04.08.2025 sowie am 13.08.2025. Der Beschwerdeführer äußerte sich hierzu über entsprechende hg. Aufforderung am 19.09.2025.
A) Es wird folgender Sachverhalt festgestellt:
A, geboren am ****, wurde im Jahr 2001 aus dem Bundesdienst kommend in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Steiermark übernommen.
Nach unterschiedlichen Verwendungen als Jurist im Amt der Stmk. Landesregierung wurde er mit 01.01.2019 in die zum 01.01.2019 neu eingerichtete F versetzt. Mit 01.03.2021 hat er die Leitung der G von M vertretungsweise übernommen.
Mit Beschluss der Stmk. Landesregierung vom 09.12.2021, GZ: ABT05-5816/2005-2, wurde er zum Leiter der Abteilung G in der F ab 01.03.2022 bestellt. Das entsprechende an den Beschwerdeführer gerichtete Dekret der Stmk. Landesregierung vom 02.02.2022 lautet wie folgt:
„A
in A-Ort
Die Steiermärkische Landesregierung hat Sie mit Beschluss vom 09. Dezember 2021 mit Wirkung vom 01. März 2022 zum Leiter der Abteilung G in der F bestellt.
Für die Steiermärkische Landesregierung
N “
Die F ist eine gemeinsame Bund-Land-Behörde, die insgesamt rund 300 Bedienstete hat, wovon die Mehrzahl Bundesbedienstete und 92 Personen Landesbedienstete sind (Stand: April 2025).
Anfang Februar 2024 wurde J von dem für Bildung zuständigen Mitglied der Stmk. Landesregierung und der L erstmals davon in Kenntnis gesetzt, dass er schnellstmöglich eine Organisationsreform in der F vorzubereiten und umzusetzen hat, wobei als erstes Inkrafttretensdatum der 01.03.2024 genannt worden ist. Dieser Auftrag umfasste zwei Punkte, nämlich die Einrichtung einer gemeinsamen Personalabteilung für Bundes- und Landeslehrpersonen und eine Änderung durch Referatsgründung im Bereich Europa. Mit Schreiben vom 15.04.2024 hat die L die Stmk. Landesregierung über eine mit Wirksamkeit vom 10.04.2024 erlassene Geschäftseinteilung informiert. In einem wurde um „dienstrechtliche Veranlassung hinsichtlich der Abberufung bzw. Versetzung von A ersucht.
Mit Parteiengehör vom 26.04.2024 hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass seine Abberufung als Leiter der Abteilung G beabsichtigt ist. In seiner Stellungnahme vom 16.05.2024 hat sich der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers mit näheren Ausführungen ausdrücklich dagegen ausgesprochen. Das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses wurde bestritten, die Änderung der Verwaltungsorganisation sei seinen Ausführungen zufolge unsachlich und lediglich mit dem Hintergrund erfolgt, ihn von seiner Leitungsfunktion abzuberufen.
Mit Bescheid vom 28.06.2024 hat die belangte Behörde die genannte Abberufung von der Leitungsfunktion gemäß § § 18 und 20 Abs. 2 Z 3 Stmk. L-DBR verfügt.
Eine kollegiale Beschlussfassung durch die Stmk. Landesregierung erfolgte hinsichtlich der gegenständlichen Abberufung des Beschwerdeführers nicht. Der Bescheid erging „Für die Steiermärkische Landesregierung“ und wurde elektronisch gefertigt von der O der Personalabteilung (A5) im Amt der Stmk. Landesregierung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht und in formal zulässiger Weise eingebrachte Beschwerde des A.
B) Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie aus dem durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark geführten Ermittlungsverfahren. Der für diese hg. Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht zweifelsfrei fest und liegen hierzu keinerlei widersprüchliche Beweisergebnisse vor. Das voneinander abweichende Vorbringen der beiden Parteien betrifft die rechtliche Beurteilung, wobei darauf unter C) näher einzugehen war.
C) Rechtliche Beurteilung:
In § 27 VwGVG ist unter der Überschrift „Prüfungsumfang“ normiert, dass das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen hat.
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Im vorliegenden Fall liegt weder ein Zurückweisungs- noch ein Einstellungsgrund im obigen Sinne vor, weshalb ein Erkenntnis zu fällen war.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien (Ämter-der-Landesregierungen-Bundesverfassungsgesetz – BVG ÄmterLReg) (BGBl. Nr. 289/1925, zul. geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019) lauten:
„§ 2. Die Einrichtung des Amtes der Landesregierung wird durch Landesgesetz und eine auf Grund desselben erlassene Geschäftseinteilung geregelt. Die Geschäftseinteilung wird vom Landeshauptmann mit Zustimmung der Landesregierung erlassen.
§ 3. (1) Das Amt der Landesregierung besorgt die ihm nach der Geschäftseinteilung zukommenden Geschäfte, soweit es sich um solche des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes handelt, nach den näheren Bestimmungen der Landesverfassung unter der Leitung der Landesregierung oder einzelner Mitglieder derselben (Artikel 101, Absatz 1, des Bundes-Verfassungsgesetzes) und, soweit es sich um solche der mittelbaren Bundesverwaltung handelt, unter der Leitung des Landeshauptmannes (Artikel 102, Absatz 1, des Bundes-Verfassungsgesetzes).
(2) Das Nähere über den Geschäftsgang im Amte der Landesregierung wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, auf deren Erlassung § 2 zweiter Satz sinngemäß anzuwenden ist.
(3) In der Geschäftsordnung ist insbesondere auch zu regeln, inwieweit der Landeshauptmann, die Landesregierung oder einzelne Mitglieder derselben, unbeschadet ihrer durch die Bundesverfassung und die Landesverfassung geregelten Verantwortlichkeit, sich bei Besorgung der Geschäfte durch den Landesamtsdirektor oder sonstige Bedienstete des Amtes der Landesregierung vertreten lassen können.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Landes-Verfassungsgesetzes 2010 (LGBl. Nr. 77/2010, zuletzt geändert dr. LGBl. Nr. 8/2012) lauten:
(1) Die Landesregierung regelt ihre Geschäftsführung durch eine Geschäftsordnung. In dieser Geschäftsordnung ist festzusetzen, welche Angelegenheiten der Beschlussfassung der Landesregierung unterliegen und welche Angelegenheiten durch das Amt der Landesregierung unter Leitung der einzelnen Regierungsmitglieder besorgt werden.
(2) Die Landesregierung ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte ihrer Mitglieder, darunter die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann oder eine/einer ihrer/seiner Stellvertreterinnen/Stellvertreter, anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse einstimmig.“
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Stmk. L-DBR lauten wie folgt:
„§ 18
Versetzung
(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte/die Beamtin einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses ist nicht erforderlich für Versetzungen während eines provisorischen Dienstverhältnisses.
(3) Ein wichtiges dienstliche Interesse liegt insbesondere vor
1. bei Änderung der Verwaltungsorganisation,
2. bei der Auflösung von Stellen,
3. bei Besetzung einer freien Stelle einer anderen Dienststelle, für die keine geeigneten Bewerber/Bewerberinnen vorhanden sind,
4. wenn der Beamte/die Beamtin den zu erwartenden Arbeitserfolg trotz zweimaliger schriftlicher Ermahnung gemäß § 80 Abs. 1a nicht aufgewiesen hat oder
5. wenn über den Beamten/die Beamtin eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihm/ihr begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten/der Beamtin in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.
(4) Bei einer Versetzung von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten/der Beamtin zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist – ausgenommen im Fall des Abs. 3 Z 4 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend von Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn
1. sie für den Beamten/die Beamtin einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und
2. ein anderer geeigneter Beamter/eine andere geeignete Beamtin derselben Dienststelle und derselben Gehaltsklasse zur Verfügung steht, bei dem/der dies nicht der Fall ist.
(5) Ist die Versetzung eines Beamten/einer Beamtin von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist der Beamte/die Beamtin hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner/ihrer neuen Dienststelle und Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm/ihr freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(6) Die Versetzung eines Beamten/einer Beamtin ist mit Bescheid zu verfügen. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Die vom Beamten/von der Beamtin zuletzt innegehabte Stelle darf bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes nicht auf Dauer besetzt werden.
(7) Im Falle der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Beamten/der Beamtin eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
(7a) Vor einer Versetzung von Bediensteten zu Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen ist der Dienstgeber zur Einholung von Auskünften gemäß § 9a Abs. 2 Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, ermächtigt.
(8) Auf Vertragsbedienstete ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Wird der/die Vertragsbedienstete von Amts wegen an einen anderen Dienstort versetzt, ist unter Wahrung der dienstlichen Interessen und mit Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des/der Vertragsbediensteten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.“
„§ 20
Verwendungsänderung
(1) Wird der Beamte/die Beamtin von seiner/ihrer bisherigen Verwendung abberufen, so ist ihm/ihr gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner/ihrer Dienststelle zuzuweisen.
(2) Die Abberufung des Beamten/der Beamtin von seiner/ihrer bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten/der Beamtin nicht mindestens gleichwertig ist oder
2. dem Beamten/der Beamtin keine neue Verwendung zugewiesen wird
3. der Beamte/die Beamtin von einer Leitungsfunktion abberufen wird.
(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie derselben Gehaltsklasse zugeordnet ist.
(4) Abs. 2 gilt nicht
1. für die Zuweisung einer drei Monate nicht übersteigenden vorübergehenden Verwendung, wenn dem Beamten/der Beamtin daran anschließend eine der bisherigen Verwendung zumindest gleichwertige Verwendung zugewiesen wird und
2. für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines/einer an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion anstelle des/der aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten/Beamtin.“
Die maßgeblichen Bestimmungen der Geschäftsordnung der Stmk. Landesregierung in der zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich bekämpften Bescheides gültigen Fassung (Stammfassung LGBl. Nr. 45/2015 idF LGBl. Nr. 15/2024) lauteten (Hervorhebung durch das LVwG):
„§ 3
Kollegiale Beschlussfassung, selbständige Erledigung
(1) Folgende Angelegenheiten sind von der Landesregierung in Sitzungen mit gemeinsamer Beratung zu verhandeln:
1. Alle in den Landtag oder in den mit der Vorberatung des Landesbudgets betrauten Ausschuss des Landtages (Art. 19a Abs. 5 Z 2 L-VG) einzubringenden Regierungsvorlagen.
2. Betreffend die Rechtsetzung des Landes sowie staatsrechtliche Vereinbarungen und Verträge:
a) Rechtsverordnungen, ausgenommen Verordnungen im Zusammenhang mit Genehmigungen gemäß §§ 64 und 90 StVO 1960.
b) Vornahme unwesentlicher Änderungen im Text der Gesetzesbeschlüsse des Landtages (Art. 28 Abs. 2 L-VG).
c) Genehmigung von Vereinbarungen mit anderen Ländern oder dem Bund gemäß Art. 15a B-VG iVm Art. 8 Abs. 4 L-VG.
d) Vorschlag an die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten zur Aufnahme von Verhandlungen und zum Abschluss von Staatsverträgen gemäß Art. 16 Abs. 1 B-VG und zur Delegierung des Abschlusses solcher Staatsverträge (Art. 66 Abs. 3 B-VG), Beschluss über den Abschluss solcher Staatsverträge.
3. Wahrnehmung der Verpflichtungen in Zusammenhang mit Volksrechten (Art. 73 und 74 L-VG).
4. Betreffend die Erteilung einer Zustimmung/Herstellung eines Einvernehmens:
a) Bundesverfassungsgesetzlich erforderliche Zustimmung/erforderliches Einvernehmen der Landesregierung oder des Landes zu Staatsverträgen, Bundesgesetzen und Verordnungen des Bundes.
b) Zustimmung zur Errichtung land- und forstwirtschaftlicher Fachschulen und Versuchsanstalten durch den Bund gemäß Art. 14a Abs. 5 B-VG.
c) Zustimmung zu der von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann zu erlassenden Geschäftseinteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung und zur Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung (§ 2 BVG ÄmterLReg iVm § 3 Abs. 4 StAmtLRegG und § 3 Abs. 2 und 3 BVG ÄmterLReg) und deren Änderungen.
d) Erteilung der auf Grund besonderer Gesetze erforderlichen Zustimmung der Landesregierung zu Verfügungen der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes.
5. Antragstellung an die Bundesministerin/den Bundesminister für Finanzen gemäß § 16 Abs. 2 F-VG.
6. Betreffend das Budget, den Landesrechnungsabschluss, den Landesrechnungshof und den Rechnungshof:
a) Aufteilung der im Landesbudget auf Ebene der Globalbudgets zur Verfügung stehenden Mittel über Vorschlag des für Landesfinanzen zuständigen Mitglieds der Landesregierung auf bestimmte, nicht länger als mit zwei Monaten bemessene Abschnitte des Finanzjahres (Art. 41 Abs. 5 L-VG).
b) Bindung eines bestimmten Anteils der im Landesbudget vorgesehenen Mittelverwendungen, wenn es die Entwicklung des Landeshaushalts erfordert oder sich im Verlauf des Finanzjahres eine wesentliche Änderung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung abzeichnet, sofern dadurch die Erfüllung fälliger Verpflichtungen des Landes nicht berührt wird (Art. 41 Abs. 7 L-VG).
c) Übermittlung des Entwurfs des Landesbudgets und des Landesrechnungsabschlusses an den Landesrechnungshof (Art. 41 Abs. 7a und 8 L-VG).
d) Ersuchen an Landesrechnungshof auf Vornahme einer Projektkontrolle gemäß Art. 53 Abs. 2 L-VG.
e) Wahrnehmung der Verpflichtungen gemäß Art. 54 und 56 L-VG im Zusammenhang mit der Projektkontrolle des Landesrechnungshofes.
f) Übermittlung des Landesbudgets und des Landesrechnungsabschlusses an den Rechnungshof (Art. 127 Abs. 2 B-VG).
g) Stellungnahmen zum Ergebnis der Überprüfungen des Rechnungshofes und Mitteilung der auf Grund der Prüfungsergebnisse getroffenen Maßnahmen (Art. 127 Abs. 5 B-VG).
h) Ersuchen an Rechnungshof besondere Akte der Gebarungsprüfung des Landes durchzuführen (Art. 127 Abs. 7 B-VG).
i) Ersuchen an Rechnungshof die Gebarung bestimmter Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern zu überprüfen (Art. 127a Abs. 7 B-VG).
7. Betreffend Verfassungsgerichtshofverfahren:
a) Klagen über vermögensrechtliche Ansprüche des Landes Steiermark nach Art. 137 B-VG.
b) Anfechtung eines Bundesgesetzes oder einer Verordnung einer Bundesbehörde oder eines Staatsvertrages oder einer Wiederverlautbarung der Bundesregierung beim Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 139, 139a, 140 und 140a B-VG.
c) Anträge auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes gemäß Art. 138 Abs. 1 lit. a und c B-VG oder auf Feststellung der Kompetenzen gemäß Art. 138 Abs. 2 B-VG.
d) Anträge gemäß Art. 138a B-VG betreffend das Vorliegen einer Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG oder die Erfüllung von aus einer solchen Vereinbarung folgenden Verpflichtungen.
e) Äußerungen/Abstandnahme von Äußerungen an den Verfassungsgerichtshof in Verfahren gemäß Art. 137, 138 Abs. 2, 139, 140 und 140a B-VG über an die Landesregierung gerichtete Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes.
f) Anträge auf Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit:
fa) des Rechnungshofes (Art. 126a B-VG),
fb) des Landesrechnungshofes (Art. 50 Abs. 2 L-VG) und
fc) der Volksanwaltschaft (Art. 148i iVm Art. 148f B-VG).
8. Betreffend die Bestellung oder Ernennung in Funktionen:
a) Bestimmung jenes Mitglieds der Landesregierung, das die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und des Inneren Dienstes vertritt (Art. 105 B-VG und § 1 Abs. 2 BVG ÄmterLReg iVm Art. 40 Abs. 2a L-VG).
b) Bestellung der Landesamtsdirektorin/des Landesamtsdirektors und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter (§ 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Einrichtung des Amtes der Landesregierung – StAmtLRegG), der Abteilungsleiterinnen/Abteilungsleiter des Amtes der Landesregierung (§ 3 Abs. 3 StAmtLRegG) sowie der Amtsvorständin/des Amtsvorstandes und der Technischen Leiterin/des Technischen Leiters der Agrarbezirksbehörde für Steiermark.
c) Ernennung der Präsidentin/des Präsidenten, der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten und der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts (Art. 134 Abs. 2 B-VG) sowie Bestellung von fachkundigen Laienrichterinnen/Laienrichtern und Ersatzrichterinnen/Ersatzrichtern.
d) Bestellung der Bezirkshauptleute.
e) Bestellung der Mitglieder von Kommissionen und Beiräten sowie von weisungsfreien Organen.
f) Bestimmung der Vertretung der Landesregierung bei Körperschaften oder bei bestimmten Anlässen, sofern eine solche Vertretung nicht schon durch besondere Vorschriften geregelt ist.
g) Bestellung der Leiterin/des Leiters des Wirtschaftsbetriebes Steiermärkische Landesbahnen.
9. Alle Personalangelegenheiten, soweit sie nicht in den Dienstvorschriften begründete, unabweisliche Ansprüche betreffen (Vorrückung in höhere Gehaltsstufen, Gebührenurlaube usw.) oder auf grundsätzlichen Beschlüssen der Landesregierung beruhen.
10. Alle Personalangelegenheiten und die privatwirtschaftlichen Angelegenheiten der Landeskrankenanstalten, insbesondere auch die Weisungserteilung in derartigen Angelegenheiten.
11. Verleihung von Auszeichnungen.
12. Bewilligung und Aberkennung des Rechtes zur Führung des Landeswappens.
13. Entscheidungen in Staatsbürgerschaftsangelegenheiten, soweit es sich um Verleihungsverfahren handelt, an denen die Bundesregierung oder die Bundesministerin/der Bundesminister für Inneres beteiligt sind.
14. Auf Grund des Aufsichtsrechtes über die Gemeinden und Gemeindeverbände zu treffende Entscheidungen, ausgenommen Verfügungen über Mandatsverluste, Genehmigungen der Errichtung, Übernahme, Umwandlung, Veräußerung oder Auflösung von Beteiligungen einer Gemeinde bei einem Kapitalanteil von 20% bis zu 50% am Eigenkapital (assoziiertes Unternehmen), Genehmigungen über die Änderung des Unternehmsgegenstandes von Beteiligungen einer Gemeinde, Genehmigungen von Veräußerungen und Verpfändungen von unbeweglichem Gemeindevermögen, sofern im Einzelfall der Betrag 100.000 Euro nicht übersteigt, sowie von sonstigen Belastungen von unbeweglichem Gemeindevermögen (ausgenommen Entscheidungen über Superädifikate und Baurechtsverträge), Haftungsübernahmen, sofern im Einzelfall die Höhe 100.000 Euro nicht übersteigt, Aufsichtsbeschwerden, Ordnungsstrafen, Aufträge zur Ersatzvornahme, die Aufhebung von Beschlüssen nach § 100a der Steiermärkischen Gemeindeordnung – GemO, die Behebung von Bescheiden nach § 101 GemO und § 107 des Statuts der Landeshauptstadt A-Ort, die Genehmigung von Bescheiden gemäß § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Ruhebezüge der Bürgermeisterinnen/Bürgermeister der steirischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut sowie das erforderliche Einvernehmen zu Wasserleitungsordnungen der Gemeinden gemäß § 9 Abs. 2 des Steiermärkischen Gemeindewasserleitungsgesetzes.
15. Nachstehende finanzielle Angelegenheiten:
a) Aufstellung von Richtlinien für die Vergabe von Förderungen und Beihilfen sowie Bedarfszuweisungen an Gemeinden; weiters die Gewährung von Förderungen und Beihilfen, für deren Vergabe keine Richtlinien bestehen, sofern im Einzelfall ein Betrag von mehr als 2.500 Euro gewährt werden soll. Jedes Mitglied der Landesregierung hat der Landesregierung vierteljährlich über die von ihm gewährten Förderungen und Beihilfen, für deren Vergabe keine Richtlinien bestehen und deren Höhe im Einzelfall höchstens 2.500 Euro beträgt, zu berichten.
b) Die Vergabe von Lieferungen und Leistungen, wenn im Einzelfall die Gesamtauftragssumme oder bei vertraglich vereinbarten regelmäßig wiederkehrenden Leistungen die Jahresauftragssumme (jeweils ohne Mehrwertsteuer) 30.000 Euro übersteigt. Davon ausgenommen ist jedoch die Vergabe von Lieferungen und Leistungen in Ausführung eines von der Landesregierung genehmigten Programms.
c) Veräußerungen und Belastungen des Landesvermögens, wenn der Wert des Objekts oder die Höhe der Belastung im Einzelfall mehr als 2.500 Euro und höchstens 50.000 Euro beträgt, ausgenommen Veräußerungen von Fahrzeugen, Geräten, Maschinen und Mobiliar des Landes durch öffentliche Versteigerung, und, sofern die erforderlichen Mittel im Landesbudget vorgesehen sind, die Erwerbung von Liegenschaften, wenn deren Wert 100.000 Euro nicht übersteigt.
d) Abfindungsweiser Verzicht auf zu Recht bestehende Forderungen im Ausmaß von mehr als 2.500 Euro.
16. Gründung von Gesellschaften durch das Land, der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen des Landes an Gesellschaften, die Beschlussfassung über Gesellschafterzuschüsse des Landes und alle den Gesellschaftern und der Hauptversammlung vorbehaltenen Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) GmbH:
aa) Bestellung/Abberufung der Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer,
ab) Wahl/Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern,
ac) Wahl der Abschlussprüferin/des Abschlussprüfers,
ad) Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses, Verteilung des Bilanzgewinnes und Entlastung der Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer,
ae) Änderung des Gesellschaftsvertrages einschließlich der Erhöhung und Herabsetzung des Stammkapitals sowie der Festlegung von Nachschusspflichten,
af) Verschmelzungen, Spaltungen sowie verschmelzende, errichtende und formwechselnde Umwandlungen,
ag) Auflösung der Gesellschaft,
ah) Verwertung des Gesellschaftsvermögens durch Veräußerung des Vermögens als Ganzes.
b) AG:
ba) Wahl/Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder (sofern nicht Entsendungsrechte bestehen) und Wahl der Abschlussprüferin/des Abschlussprüfers (gegebenenfalls Bestellung von Sonderprüferinnen/Sonderprüfern),
bb) Satzungsänderungen,
bc) Feststellung des Jahresabschlusses und Verteilung des Bilanzgewinnes,
bd) Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates,
be) Entziehen des Vertrauens betreffend den Vorstand,
bf) Nachgründungen, Verschmelzungen und Spaltungen sowie verschmelzende und formwechselnde Umwandlungen,
bg) Übertragungen des gesamten Vermögens,
bh) Auflösung der Gesellschaft,
bi) Fortsetzungsbeschluss.
17. Genehmigung der Sitzungsprotokolle, falls über eine Protokollierung Zweifel obwalten.
18. Angelegenheiten, die für das Land von besonderer politischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Bedeutung sind.
(2) Die nicht gemäß Abs. 1 zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung bestimmten Angelegenheiten sind von den einzelnen Regierungsmitgliedern im Rahmen der Geschäftsverteilung selbständig zu erledigen.“
Gemäß § 2 Abs. 1 Stmk. L-DBR ist die Landesregierung gegenüber allen Beamten und Beamtinnen Dienstbehörde, wobei neben Bezirkshauptmannschaften, Baubezirksleitungen, Abteilungen und Fachabteilungen des Amtes der Landesregierung und weiters neben bestimmten Anstalten und Betrieben des Landes auch die F Dienststelle ist, insoweit nämlich dort Landesbedienstete gemäß Art. 113 Abs. 9 B-VG Aufgaben besorgen.
Der Beschwerdeführer ist ein Landesbeamter, der mit (kollegialem) Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 09.12.2021 in eine in der F bestehende Leitungsfunktion, nämlich in die des Leiters der Abteilung G, mit Wirkung vom 01.03.2022 bestellt worden ist. Das entsprechende Dekret vom 02.02.2022 wurde von dem für Personalangelegenheiten zuständigen Mitglied der Stmk. Landesregierung unterfertigt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.06.2024 hat die belangte Behörde die einer Versetzung gleichzuhaltende Abberufung des Beschwerdeführers von dieser Funktion verfügt und sich dabei tragend auf den Versetzungsgrund der Änderung der Verwaltungsorganisation im Sinne von § 18 Abs. 3 Z 1 Stmk. L-DBR gestützt. Eine Zuweisung zu einer anderen Dienststelle im Sinne von § 18 Abs. 1 leg.cit. ist also im vorliegenden Fall nicht erfolgt, allerdings eine gemäß § 20 Abs. 2 Z 3 leg.cit. einer Versetzung gleichzuhaltende Abberufung von einer Leitungsfunktion innerhalb derselben Dienststelle. Als maßgebende Organisationsänderung sah die belangte Behörde die innerhalb der F erfolgte Zusammenführung der Abteilungen G und K an.
Dieser verfahrensgegenständliche Bescheid ist durch die im Amt der Stmk. Landesregierung eingerichtete Personalabteilung unter der Leitung des zuständigen Regierungsmitglieds ergangen, ohne dass hierzu eine kollegiale Beschlussfassung der Stmk. Landesregierung erfolgt wäre.
Diese mit Bescheid vom 28.06.2024 getroffene Entscheidung der Abberufung von der Leitungsfunktion ist in einer Zusammenschau aller maßgeblichen Bestimmungen im Ergebnis von einer unzuständigen Behörde angeordnet worden, weshalb sie zu beheben war, wobei hierzu im Detail ausgeführt wird wie folgt:
§ 3 Abs 1 BVG ÄmterLReg räumt den Ländern unter ausdrücklichem Verweis auf Art 101 B-VG die Möglichkeit ein, in der Landesverfassung zu regeln, inwieweit in Angelegenheiten der Landesvollziehung die Landesregierung als Kollegium oder einzelne Mitglieder der Landesregierung - als monokratisches oberstes Organ der Landesverwaltung - zuständig sein sollen. Eine solche Regelung und Übertragung der Entscheidungsbefugnis an einzelne Mitglieder der Landesregierung kann entweder unmittelbar durch die Landesverfassung erfolgen oder aber - aufgrund einer Ermächtigung in der Landesverfassung - durch die Geschäftsordnung der Landesregierung als verfassungsunmittelbare Rechtsverordnung (Wielinger in Korinek/Holoubek/ Bezemek/ Fuchs/Martin/Zellenberg (Hrsg), Österreichisches Bundesverfassungsrecht (16. Lfg 2021) zu § 8/5 lit a und b ÜG 1920 BVG ÄmterLReg Rz 53; Steiner in Pürgy (Hg) Das Recht der Länder I, 302f).
In Art. 39 L-VG hat der Landesverfassungsgesetzgeber der Steiermark, der zweiten Möglichkeit folgend, der Landesregierung die Aufgabe zugewiesen, ihre Geschäftsführung durch eine Geschäftsordnung zu regeln und in dieser die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Landesregierung als Kollegium und dem Amt der Stmk. Landesregierung unter der Leitung der einzelnen Mitglieder der Landesregierung festzusetzen.
In § 3 Abs. 1 GeoLR sind die Angelegenheiten der kollegialen Beschlussfassung aufgelistet. Gemäß § 3 Abs 2 GeoLR sind die nicht gemäß Abs. 1 zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung bestimmten Angelegenheiten von den einzelnen Regierungsmitgliedern im Rahmen der Geschäftsverteilung selbständig zu erledigen.
Nach der ausdrücklichen Anordnung in § 3 Abs 1 Z 9 iVm Abs 2 GeoLR in der zur Bescheiderlassung gültigen Fassung LGBl. Nr. 15/2024 sind „alle Personalangelegenheiten, soweit sie nicht in den Dienstvorschriften begründete, unabweisliche Ansprüche betreffen (Vorrückung in höhere Gehaltsstufen, Gebührenurlaube usw.) oder auf grundsätzlichen Beschlüssen der Landesregierung beruhen“ von der Landesregierung kollegial zu beraten und zu beschließen.
Zu erwähnen ist hierbei, dass mit der Verordnung der Stmk. Landesregierung vom 22. Juli 2025, mit der die Geschäftsordnung der Stmk. Landesregierung geändert wurde (LGBl. Nr. 53/2025 vom 22.07.2025), § 3 Abs 1 Z 9 GeoLR mit Wirkung vom 22.07.2025 gänzlich entfallen ist. Dieser Umstand, dass also diese Bestimmung der Z 9 per 22.07.2025 gänzlich entfallen ist, hat jedoch auf ihre Anwendung im gegenständlichen Verfahren keinerlei Einfluss:
Ungeachtet einer im Rechtsmittelverfahren erfolgten Änderung der (erstinstanzlichen) behördlichen Zuständigkeit ist nämlich die Frage, ob eine (erstinstanzliche) Behörde zur Erlassung ihres Bescheides zuständig war, grundsätzlich nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung dieser (erstinstanzlichen) behördlichen Entscheidung zu beurteilen, sofern der Gesetzgeber kein „rückwirkendes Inkrafttreten“ der geänderten Zuständigkeitsbestimmung normiert hat (vgl dazu etwa VwGH vom 27.06.2013, 2012/12/0115, VwGH vom 30.09.1998, 98/20/0220, VwSlg 14982 A/1998, beide mwH; VwGH 05.03.2021, Ra 2018/04/0173).
Aus diesem Grund konnte die genannte, im Juli 2025 erfolgte Novellierung der GeoLR keine Auswirkung auf die Frage der Zuständigkeit für die im Juni 2024 getroffene behördliche Entscheidung haben.
Hinsichtlich der Frage, ob die gegenständliche Abberufung unter „alle Personalangelegenheiten“ fällt, sei ausgeführt wie folgt:
Der Begriff „Personalangelegenheiten“ ist zunächst seinem allgemeinem Verständnis und Wortsinn nach umfassend. In Verbindung mit den ausdrücklich angeführten Beispielen von Personalangelegenheiten (Vorrückungen in höhere Gehaltsstufen, Gebührenurlaube usw.) liegt es nahe, dass damit nicht nur Personalangelegenheiten allgemeiner Art gemeint sind, die grundlegende Angelegenheiten für eine Mehrzahl von Landesbediensteten regeln, sondern auch individuelle Angelegenheiten wie etwa Versetzungen oder Ähnliches.
Diese Auslegung wird gestützt durch einen Vergleich mit den Geschäftsordnungen anderer Landesregierungen, welche beispielsweise in B-Ort explizit „Allgemeine Personalangelegenheiten“ der kollegialen Beschlussfassung unterstellt, während in der Steiermark ausdrücklich „alle Personalangelegenheiten“ erfasst sind. Die Geschäftsordnungen der anderen Länder enthalten teilweise spezifische Personalangelegenheiten, welche einer Regierungssitzungspflicht unterliegen (etwa C-Ort), jedoch enthält keine andere Bestimmung eine derart weite Regelung wie sie die GeoLR in der Steiermark früher enthielt.
Dass individuelle Akte vom Begriff „Personalangelegenheiten“ erfasst sind, zeigt sich auch in einem Vergleich mit sonstigen landesrechtlichen Bestimmungen, in denen der Begriff verwendet wird, wobei hier beispielhaft erwähnt sei:
a)§ 3 Steiermärkisches KAGes-Zuweisungs-, Dienst- und Besoldungsrecht – StKDBR, LGBl. Nr. 100/2023 sieht vor, dass das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstandes der KAGes auch mit der Leitung des Krankenanstaltenpersonalamtes zu betrauen ist, das als Dienstbehörde für die der KAGes zur Dienstleistung zugewiesenen Beamtinnen/Beamten eingerichtet ist. Dieses ist für alle Personalangelegenheiten zuständig, mit Ausnahme der nachstehenden Angelegenheiten, in denen die Landesregierung nach Vorlage durch die Leitung des Krankenanstaltenpersonalamtes entscheidet:
1. Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis;
4. Versetzung in den zeitlichen Ruhestand;
5. Außerdienststellung politischer Mandatare.
b)§ 12 Steiermärkisches Landarbeiterkammergesetz 1991, LGBl. Nr. 56/1991 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 58/2012, sieht vor, dass dem Vorstand vorbehalten ist: […] die Beschlussfassung über die Neuaufnahme, die Kündigung und Entlassung von Kammerbediensteten, alle sonstigen Personalangelegenheiten, insbesondere die Einstufung, Anrechnung von Vordienstzeiten, Beförderung, Vorrückung in höhere Dienstbezüge und die Gewährung von Gehaltsvorschüssen. […]
c)§ 5 Steiermärkisches Zuweisungsgesetz, LGBl. Nr. 64/2002 zul. geändert dr. LGBl. Nr. 87/2013, beschreibt die Aufgaben des Rechtsträgers, an den zugewiesen wird. Die Bestimmung führt in Abs 2 aus:
„In dieser Funktion ist das zuständige Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführung des Rechtsträgers für alle Personalangelegenheiten der zugewiesenen Landesbeamten zuständig, mit Ausnahme folgender Angelegenheiten:
1. generelle Richtlinienkompetenz für dienst- und besoldungsrechtliche Maßnahmen,
2. eine allfällige Überstellung, Rücküberstellung oder Beförderung,
a) eines Karenzurlaubes nach § 70 Stmk. L-DBR,
b) Sonderurlaubes nach § 69 Stmk. L-DBR, mit Ausnahme jener Anlassfälle, für die der Rechtsträger eine Ermächtigung erhalten hat,
4. den Übertritt oder die Versetzung in den Ruhestand,
5. die Einleitung und Durchführung eines Disziplinarverfahrens nach §§ 117 ff. Stmk. L-DBR.“
d)Das Stmk. Landespersonalvertretungsgesetz 1999 – LPVG 1999, LGBl. Nr. 64/1999 zul. geändert dr. LGBl. Nr. 63/2018, unterscheidet ausdrücklich zwischen „allgemeinen Personalangelegenheiten“ in § 15, hinsichtlich welcher Fragen der Personalentwicklung und der Personalplanung beispielhaft genannt werden und nur einzelne Bedienstete betreffende „Dienstrechts- und Personalangelegenheiten“.
Aus alldem ergibt sich zusammengefasst, dass der Landesgesetzgeber mit dem Begriff „Personalangelegenheiten“ durchgehend keine Einschränkung auf „allgemeine“ Maßnahmen vornimmt, sondern – noch dazu, wenn „alle Personalangelegenheiten“ erfasst sind – sowohl allgemeine als auch individuelle Angelegenheiten einschließlich des individuellen Dienstrechtsvollzugs als umfasst sieht. „Personalangelegenheiten“ ist somit ein Begriff, der dienstrechtliche Vorschriften beinhaltet (wie aus den genannten landesrechtlichen Beispielen deutlich wird), über diesen aber noch hinaus geht. Dass daher im Einzelfall – wie etwa im Stmk. Landespersonalvertretungsgesetz – Dienstrechtsangelegenheiten und Personalangelegenheiten nebeneinander genannt werden, dient daher lediglich der Verdeutlichung, dass – auch – Dienstrechtsangelegenheiten erfasst sind.
Dieses Verständnis gründet sich auch auf die Verwendung des Begriffs „Personalangelegenheiten“ im Verfassungsrecht, etwa zu Art 30 Abs 4 B-VG, wo unter „Personalangelegenheiten“ sämtliche dienst-, gehalts- und pensionsrechtlichen Angelegenheiten der aktiven Bediensteten und der Beamten des Ruhestandes zu verstehen sind (Siess-Scherz in Kneihs/Lienbacher, Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht, 2019, Art. 30, Rz 96). Eine Versetzung ist in diesem Rahmen eine individuelle Maßnahme im Rahmen der Ausübung der Diensthoheit, für welche hinsichtlich Landesbediensteten gemäß Art 21 Abs 3 B-VG den obersten Organen des Landes die Zuständigkeit zukommt (Kucsko-Stadlmayer/Oswald in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg (Hrsg), Österreichisches
Bundesverfassungsrecht (14. Lfg 2018) zu § 21 BVG Rz 29).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bisher in seiner Judikatur spezifisch zur Bestimmung des § 3 Abs 1 Z 9 GeoLR nicht geäußert, allerdings hat der Oberste Gerichtshof zur – wortidenten – Vorgängerbestimmung in § 1 Abs 4 Z 10 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7.Juli 1975, LGBl 1975/53 idF LGBl 1976/76, 1976/86, 1977/25 und 1977/44 bereits ausdrücklich festgehalten, dass der individuelle Vollzug des Dienstrechts hinsichtlich der Anwendung einer Ausnahmebestimmung in Verbindung mit einer Pragmatisierung eines Bediensteten von der Landesregierung kollegial zu beschließen gewesen wäre (9 Ob A229/94 vom 11.01.1995).
Eine Versetzung gemäß § 18 Stmk. L-DBR und somit auch eine einer Versetzung gemäß § 20 Abs. 3 Z 3 leg. cit. gleichzuhaltende Abberufung von der bisherigen Verwendung ist aus diesen Gründen vom Begriff „alle Personalangelegenheiten“ des § 3 Abs 1 Z 9 GeoLR jedenfalls umfasst.
Zu den „in den Dienstvorschriften begründeten, unabweislichen Ansprüchen“:
Personalangelegenheiten unterliegen dann nicht einer kollegialen Beschlussfassung, wenn sie „in den Dienstvorschriften begründete, unabweisliche Ansprüche“ betreffen.
Die belangte Behörde vertritt hierzu den Standpunkt, dass eine - anlassbezogene - Abberufung und Versetzung ein solcher Anspruch des Dienstgebers gegenüber dem Bediensteten sei, welcher sich aus § 18 leg.cit., ergebe, wobei dieser Anspruch - bei Einhalten und Vorlage der gesetzlich klar determinierten Vorgaben - unabweislich sei.
Auch im öffentlichen Recht ist bei einer Interpretation nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind. § 6 ABGB verweist zunächst auf die Bedeutung des Wortlautes in seinem Zusammenhang, wobei hier grundsätzlich zu fragen ist, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt (VwGH 23.02.2001, 98/06/0240).
Im Stmk. L-DBR kommt der Begriff „Anspruch“ bzw „Ansprüche“ (auch als Wortbestandteil, etwa in „Rechtsanspruch“) an insgesamt rund 180 Stellen vor. In jedem einzelnen Fall ist damit der Anspruch von Landesbediensteten gegenüber dem Dienstgeber gemeint. Der Sprachgebrauch des Landesgesetzgebers hinsichtlich des Begriffs „Anspruch“ ist in der einschlägigen Rechtsmaterie daher völlig unzweifelhaft nur so gemeint, dass es sich um Ansprüche Einzelner, also Bediensteter, gegenüber dem Land als Dienstgeber handelt.
Als Beispiele für solche Ansprüche werden in § 3 Abs 1 Z 9 GeoLR „Vorrückung in höhere Gehaltsstufen, Gebührenurlaube usw.“ ausdrücklich angeführt. Auch diese Beispiele weisen darauf hin, dass es sich hierbei um (individuelle) Ansprüche von Landesbediensteten gegenüber dem Dienstgeber handelt, die gesetzlich so klar geregelt sind, dass sich diese Ansprüche im Einzelfall ohne weiteres aus dem Vorliegen der Voraussetzungen ergeben und die daher unabweislich sind.
Diese Auslegung erschließt sich sodann auch aus dem Umstand, dass solche in den Dienstvorschriften begründete Ansprüche „unabweislich“ sein müssen. Es ist nicht ersichtlich, welcher Bedeutungsgehalt dem Begriff „unabweislich“ in diesem Zusammenhang zukommen könnte, wenn es sich um Ansprüche des Dienstgebers gegenüber Landesbediensteten (insbesondere auf eine Abberufung/Versetzung) handeln würde. Würde man den Begriff „Ansprüche“ als solche so verstehen, dass auch Ansprüche des Dienstgebers gegenüber Bediensteten gemeint sind, stellt sich überdies die Frage, was dann etwa e contrario „abweisliche“ Ansprüche wären und wer diese überhaupt abweisen sollte - solche sind für das Verwaltungsgericht nicht ersichtlich.
Eine von der Dienstbehörde zu verfügende Versetzung ist somit jedenfalls nicht vom Ausnahmetatbestand der „in den Dienstvorschriften begründeten, unabweislichen Ansprüche“ umfasst.
Zur Frage, ob „grundsätzliche Beschlüsse der Landesregierung“ vorliegen, sei ausgeführt wie folgt:
Personalangelegenheiten unterliegen ferner dann nicht einer kollegialen Beschlussfassung, wenn sie auf grundsätzlichen Beschlüssen der Landesregierung beruhen.
Die belangte Behörde hat auf die explizite hg. Nachfrage, ob es solche grundsätzlichen Beschlüsse der Landesregierung spezifisch zu Versetzungen/Abberufungen gibt, wobei diese bejahendenfalls vorzulegen wären, keine ausdrückliche Antwort erstattet. Sie hat jedoch darauf hingewiesen, dass der Beschlussfassung des Stmk. L-DBR - also des Landesgesetzes mit damals in seiner Gesamtheit schon rund 300 § - zwei Beschlüsse der entsprechenden Regierungsvorlage durch die Steiermärkische Landesregierung als Kollegialorgan zugrunde liegen, nämlich die Auflage und der Beschluss desselben. Diese wurden als Beilagen mitübermittelt und könnten im Wege der Interpretation als Beschlüsse im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 9 GeoLR angesehen werden.
Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass bei diesem Verständnis der Gehalt der Bestimmung des § 3 Abs 1 Z 9 GeoLR praktisch entleert sein würde. Ausnahmslos jede dienstrechtliche Maßnahme auf der Grundlage des Stmk. L-DBR (oder anderer dienstrechtlicher Gesetze, welche tatsächlich ebenso grundsätzlich von der Landesregierung per Regierungsvorlage in den Landtag eingebracht wurden) würde nach dieser Auslegung einem grundsätzlichen Beschluss der Landesregierung – in Form von Auflage und Beschluss der Regierungsvorlage – unterliegen. Damit hätte § 3 Abs 1 Z 9 GeoLR jedoch keinen ersichtlichen Anwendungsfall. Eine Bestimmung – sei es ein ganzer Satz, ein Satzteil, sei es nur ein Wort oder seien es gar bloß Satzzeichen – darf jedoch im Zweifel nicht so verstanden werden, dass sie überflüssig ist (Posch in Schwimann/Kodek, ABGB 5, § 6 Rz 13 mwN). Das Erfordernis zur Auflage und zum Beschluss der Regierungsvorlage ergibt sich schließlich ausdrücklich aus § 3 Abs. 1 Z 1 und § 5 GeoLR (in der für dieses Verfahren maßgeblichen Fassung) und nicht etwa aus § 3 Abs. 1 Z 9 GeoLR.
Auch ist die Formulierung in § 3 Abs. 1 Z 9 GeoLR dem Wortlaut und Zweck folgend eindeutig so zu verstehen, dass mit diesem Beschluss beabsichtigt ist, gewisse Personalangelegenheiten und die damit verbundene Vorgangsweise seitens der Landesregierung allgemein zu regeln, sodass der Vollzug einer dann individuellen Angelegenheit sich auf diesen Beschluss beziehen kann; ein Beispiel hierfür ist etwa der Grundsatzbeschluss der Landesregierung über Zuweisungen aus dem Jahr 2008.
Für eine Versetzung nach § 18 Stmk. L-DBR und eine einer Versetzung gleichzuhaltende Abberufung von der bisherigen Verwendung gemäß § 20 Abs. 2 leg.cit. bestehen somit keine grundsätzlichen Beschlüsse der Landesregierung.
Zu den weiteren von der belangten Behörde vorgebrachten Argumenten gegen die Anwendung des § 3 Abs 1 Z 9 GeoLR wird ausgeführt wie folgt:
Die belangte Behörde bringt vor, § 3 Abs 1 Z 9 GeoLR sei für das vorliegende Verfahren nicht maßgeblich, da die F als Behörde nicht Teil des Amtes der Landesregierung sei, weswegen die in der Geschäftsordnung des Amtes der Stmk. Landesregierung vorgesehenen Bestimmungen nicht zum Tragen kommen würden.
Dem ist entgegenzuhalten, dass es bei der Beurteilung dieser Frage nicht darauf ankommt, ob die F Teil des Amtes der Landesregierung ist oder nicht; es geht hier auch nicht um die Frage, ob die Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung anzuwenden ist.
Entscheidend ist, dass die Stmk. Landesregierung die Dienstbehörde des Landesbeamten A ist, weswegen sie auch den gegenständlich in Beschwerde gezogenen Abberufungsbescheid erlassen hat, welcher auch „Für die Stmk. Landesregierung“ gefertigt wurde. Bei diesem Tätigwerden als Dienstbehörde hat die Steiermärkische Landesregierung jedoch eben sehr wohl gerade die von ihr anzuwendenden Vorschriften, konkret die Geschäftsordnung der Stmk. Landesregierung, zu beachten und ist daher § 3 Abs 1. Z 9 GeoLR jedenfalls maßgeblich. Eine Sonderbestimmung, wonach bei Landesbeamten, die in der F, einer Bund-Land-Behörde, verwendet werden, im Zusammenhang mit dienstrechtlichen Maßnahmen andere Vorschriften zur Anwendung kämen, ist weder in dienstrechtlichen Bestimmungen, noch im Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz, in der Geschäftsordnung der F oder in einer anderen Rechtsgrundlage enthalten.
Vorgebracht wurde weiters, dass die Bestimmung des § 3 Abs 1 Z 8 GeoLR die lex specialis zu § 3 Abs 1 Z 9 GeoLR sei, weswegen § 3 Abs 1 Z 9 GeoLR ohnehin für Bestellungen und Abberufung von Leiterfunktionen nicht anwendbar sei. § 3 Abs 1 Z 8 leg.cit. regle die von der Landesregierung als Kollegialorgan zu fassenden Beschlüsse hinsichtlich der Bestellung von Leiterfunktionen. Da in der abschließenden Aufzählung dieser Norm die F nicht enthalten sei, sei die Bestellung des Leiters einer Abteilung der F nicht regierungssitzungspflichtig, was ebenfalls für die Abberufung gelte.
Zum zeitlichen Verhältnis der Bestimmungen ist zunächst anzuführen, dass die Regelung des § 3 Abs 1 Z 9 GeoLR in der Geschäftsordnung der Landesregierung inhaltlich unverändert zumindest seit 1975 (§ 4 Abs 1 Z 10 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juli 1975, mit der die Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung erlassen wird) besteht. Mit LGBl. Nr. 45/2015 wurde durch die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Juni 2015, mit der die Geschäftsordnung der Stmk. Landesregierung erlassen wird, die GeoLR neu erlassen. In dieser wurde erstens die Bestimmung des § 4 Abs 1 Z 10 der außer Kraft getretenen GeoLR als § 3 Abs 1 Z 9 GeoLR unverändert übernommen und zweitens in Z 8 leg. cit. eine eigene Bestimmung über „die Bestellung oder Ernennung in Funktionen“ von besonders wichtigen Tätigkeiten und Funktionen - darunter auch solche, die nicht dem L-DBR unterliegen (zB die Vertretung der Landesregierung bei Körperschaften) - eingefügt.
Aus der Bestimmung des Z 8 leg cit und dem Umstand, dass diese insgesamt nur Bestellungen oder Ernennungen regelt, kann jedoch nicht geschlossen werden, dass damit eine andere Vorschrift – konkret Z 9 leg cit – die auf Versetzungen von Landesbediensteten allgemein anwendbar ist, keine Anwendung mehr auf diesen von Z 8 leg cit erfassten Personenkreis findet; dahingehend regeln die Bestimmungen Unterschiedliches. Hätte der Verordnungsgeber im Zuge der Einführung der Z 8 gewollt, dass dadurch insoweit der Anwendungsbereich der Z 9– über den eindeutigen Wortlaut der Z 8 hinaus – derogiert wird, hätte er die Ausnahmen der Z 9 erweitern müssen. Diese Auslegung würde auch zum widersinnigen Ergebnis führen, dass die Versetzung von Landesbediensteten allgemein einem Kollegiumsvorbehalt unterliegen würde und ausschließlich die Versetzung aus besonders wichtigen Funktionen, die in § 3 Abs 1 Z 8 GeoLR angeführt sind (etwa Landesamtsdirektor/Landesamtsdirektorin oder Leiterinnen und Leiter von Abteilungen und Fachabteilungen des Amtes der Landesregierung) ohne kollegialen Beschluss der Landesregierung durch ein Regierungsmitglied zu erfolgen hätten.
Zudem hält die Behörde ja selbst fest, dass § 3 Abs 1 Z 8 GeOLR hier gegenständlich mangels Vorliegens einer dort explizit genannten Leitungsfunktion gar nicht einschlägig ist, weswegen eine Bestellung in eine Leitungsfunktion in der F ebenso wenig regierungssitzungspflichtig sei wie die Abberufung hiervon. Abgesehen davon, dass die Bestellung des Beschwerdeführers in diese Leitungsfunktion in der F im Jahr 2021 ungeachtet dessen per Kollegialbeschluss der Landesregierung erfolgt ist, erschließt sich die Argumentation der belangten Behörde mit dem Verweis auf die gar nicht anwendbare Z 8 nicht und liegt somit insgesamt jedenfalls kein Argument vor, wonach für die Abberufung bzw. Versetzung des Beschwerdeführers § 3 Abs 1 Z 9 GeoLR nicht anwendbar sein sollte.
Die verfahrensgegenständliche Abberufung unterliegt daher vielmehr jedenfalls § 3 Abs 1 Z 9 GeoLR in der zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltenden Fassung.
Die Geschäftsordnungen der Landesregierungen sind Rechtsverordnungen. Verstöße gegen die darin enthaltenen Regelungen zur Einrichtung eines Ressortsystems bzw. zur Verteilung der Aufgaben zwischen dem Kollegium und einzelnen Regierungsmitgliedern sind daher grundsätzlich als Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter sowie als Unzuständigkeit relevierbar.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht in ständiger Spruchpraxis Bescheide, die von einem Mitglied der Landesregierung oder von einem zeichnungsbefugten Amtsorgan ohne Einholung eines kollegialen Beschlusses gefertigt waren, obwohl dies nach der jeweiligen Geschäftsordnung der Landesregierung notwendig gewesen wäre, „als von einer hiefür unzuständigen Behörde erlassen“ an (VwGH 20.01.1976, 1659/75).
In weiterer Folge führt der VwGH aus, dass im Bereich der Zulässigkeit monokratischer Entscheidungen die Zuständigkeitsfrage zwar nicht tangiert wird, wenn ein an sich unzuständiges Regierungsmitglied tätig wird; dies ist jedoch anders bei der Frage, ob die Landesregierung kollegial oder eines ihrer Mitglieder zu entscheiden hat (VwGH 22.09.1998, 97/17/0448; 30.04.2014, 2013/11/0232 mwN aus der Judikatur des VfGH und des VwGH).
Die Frage, ob entweder die Landesregierung als Kollegialorgan oder eines ihrer Mitglieder monokratisch zu entscheiden hat, berührt die Frage der Zuständigkeit und des Rechts auf den gesetzlichen Richter (VwGH 27.05.1988, 88/18/0015 unter Hinweis auf VfGH 27.9.1967, B 360/66; VfSlg 5546 und 11.10.1975, B 227/5, VfSlg 7642 zu § 1 StGG des Gesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit, RGBl. Nr. 87/1862, mittlerweile ersetzt durch Bundesverfassungsgesetz vom 29.11.1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988, und Art 83 Abs 2 B-VG).
Zusammengefasst besteht daher im Bereich der Zulässigkeit monokratischer Erledigungen kein subjektives Recht auf Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit durch das nach der GeoLR zur Erledigung berufene Regierungsmitglied. Sehr wohl entscheidend ist aber für die Zuständigkeit, ob für die jeweilige Verwaltungsangelegenheit, wie im vorliegenden Fall, ein „Kollegiumsvorbehalt“ greift und bejahendenfalls, ob dieser beachtet wurde (Wiederin, Das Ressortsystem in der Landesregierung, ZÖR 2018, 507; 522; Müller, in Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Korinek / Holoubek / Bezemek / Fuchs / Martin / Zellenberg, Art 101, Rz 35f).
Selbst wenn man versuchen sollte, die gegenständliche Abberufung – obwohl kein kollegialer Beschluss der Landesregierung vorliegt – der „Landesregierung“ als solcher zuzurechnen, ist darauf zu verweisen, dass eine Unzuständigkeit der belangten Behörde ganz allgemein immer dann vorliegt, wenn dem Bescheid einer Kollegialbehörde kein entsprechender Beschluss dieses Organs zugrunde liegt (VwGH 10.03.1975, VwSlg 8782).
Es ist daher festzuhalten, dass die verfahrensgegenständliche Abberufung des Beschwerdeführers aufgrund der zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides in Geltung stehenden Rechtslage als Personalangelegenheit, welche nicht in den Dienstvorschriften begründete, unabweisliche Ansprüche betrifft und auch nicht auf grundsätzlichen Beschlüssen der Landesregierung beruht, jedenfalls mittels kollegialer Beschlussfassung der Landesregierung erfolgen hätte müssen.
Da dies nicht erfolgt ist, wurde die Abberufung im Ergebnis von einer unzuständigen Behörde angeordnet.
Bescheide einer unzuständigen Behörde sind vom Verwaltungsgericht wegen Unzuständigkeit gemäß § 27 VwGVG ersatzlos zu beheben, wobei dies unabhängig davon gilt, ob dies im Rechtsmittel aufgegriffen wurde, da die Unzuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen ist (VwSlg 7319 A/1968; VwGH 27. 11. 2008, 2008/07/0196; 18. 03.2010, 2008/07/0049; 27. 03.2018, Ra 017/06/0247).
Der mit 28.06.2024 datierte Bescheid, mit welchem der Beschwerdeführer mit Ablauf des 30.06.2024 von seiner Funktion als Leiter der Abteilung G in der F abberufen und ihm eine Tätigkeit als Teamleiter des H zugewiesen worden ist, war daher wegen Unzuständigkeit ersatzlos zu beheben.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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