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LVwG 41.34-2043/2025•LVwG ST LVwG 41.34-2043/2025
LVwG 41.34-2043/2025Landesverwaltungsgericht07.10.2025
Abgabenbefreiung, vorgesehenen Aufgaben, Instandhaltung, sichere Schieneninfrastruktur, Nutzwasserbrunnen, Löschwasserversorgung, Erfüllung, gesetzlich, Aufgaben, kein unbestimmter Gesetzesbegriff, Umfang der Abgabenbefreiung, ausschließlich Bundesabgaben, Landesabgaben, Anwendungsbereich, Bundesbahngesetz 1992, Bundes-Verfassungsgesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Ebner-Steffler über die Beschwerde der A, gegen den Kostenbescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28.03.2025, GZ: ABT13-479012/2023-9,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde mit der Maßgabe stattgegeben, als der Kostenausspruch wie folgt zu lauten hat:
„Kosten
Es sind folgende Kosten nach der Landes-Kommissionsgebührenverordnung angefallen, die von der A zu tragen sind:
Kommissionsgebühren:
Für die mündliche Verhandlung am 10.03.2025
(3 Amtsorgane, Dauer 7/2 Stunden) á € 24,90€ 522,90
Dieser Betrag ist binnen 2 Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides zu entrichten.”
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Beschwerdegegenstand:
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28.03.2025, GZ: ABT13-479012/2023-9, wurde die Übereinstimmung der ausgeführten Nutzwasserversorgungsanlage der A mit der auf Grund des Bescheides des Landeshauptmannes vom 16.03.2022, GZ: ABT13-90987/2021-20, erteilten wasserrechtlichen Bewilligung festgestellt. Gleichzeitig wurden geringfügige Abweichungen des ausgeführten Projektes nachträglich genehmigt und zur Mängelbehebung konkret genannte Anordnungen erlassen.
Unter Einem wurden der A nachstehende Kosten nach der Landes-Kommissionsgebührenverordnung und der Bundesverwaltungsabgabenverordnung sowie dem Gebührengesetz auferlegt:
“[…]
für die mündliche Verhandlung am 10.03.2025
(3 Amtsorgane, Dauer 7/2 Stunden) á € 24,90 € 522,90
a) nach Tarifpost A/1/2 für den Bescheid € 6,50
b) nach Tarifpost A/7 für die Sichtvermerke auf den eingereichten
24 Unterlagen a € 3,20 € 76,80
zusammen € 606,20
Dieser Betrag ist mittels beiliegender Gebührenvorschreibung binnen 2 Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides zu entrichten.
Darüber hinaus wird die A dazu ersucht, auch die Bundesgebühren nach dem Gebührengesetz in Höhe von € 398,00 zu entrichten. Diese Gebühren sind in der ausgewiesenen Gesamtsumme auf der beiliegenden Gebührenvorschreibung berücksichtigt.
Antrag vom 15.11.2023
€ 14,30
Verhandlungsschrift vom 10.03.2025
€ 100,10
Berichte
€ 190,00
Pläne
€ 93,60
Gesamtsumme:
€ 398,00
„
Begründend führt die belangte Behörde lediglich aus, dass die Kostenvorschreibung tarifgemäß erfolgt sei.
Einem zuvor ergangenen Schriftverkehr zwischen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin ist zur Rechtsansicht der Behörde Folgendes zu entnehmen:
„Weder im Bundesbahngesetz BGBl. Nr. 885/92 in der Fassung Nr. 95/2009 noch in der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24/1983, noch im Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, finden sich gesetzliche Bestimmungen, die eine Freiheit von Abgaben oder Gebühren für die A bestimmt. Die abgabenrechtliche Begünstigung nach dem Bundesbahngesetz für die A bezieht sich ausschließlich auf Abgaben und Gebühren aus der Erfüllung der jeweiligen in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben dieser Gesellschaft, wozu die Errichtung eines Nutzwasserbrunnens nach dem Wasserrechtsgesetz typischerweise nicht fällt. Daher findet diese Ausnahmebestimmung auf den ergangenen wasserrechtlichen Überprüfungsbescheid inkl. der Kostenvorschreibung keine Anwendung.“
Die vorliegende Beschwerde der A richtet sich ausschließlich gegen die Kostenvorschreibung des Bescheides vom 28.03.2025 und wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vorschreibung gegen den anzuwendenden sondergesetzlichen Gebührenbefreiungstatbestand § 50 Abs 2 Bundesbahngesetz verstoße. Die Beschwerdeführerin ersucht die Bescheid ausstellende Behörde die Gebührenbefreiung gemäß § 50 Abs 2 Bundesbahngesetz anzuerkennen und von der Gebührenbefreiung (sic!; gemeint wohl: Gebührenvorschreibung) abzusehen.
Die belangte Behörde hat von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen und mit Eingabe vom 13.05.2025 die Beschwerde samt Bezug habenden Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.Sachverhalt:
Mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 16.03.2022 wurde der A die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Entnahmebrunnen und zwei Versickerungsbrunnen, einer Grundwasser-Wärmepumpe, jeweils auf GSt. Nr. ****, KG A-Ort, zur Entnahme von Grundwasser für die thermische Nutzung und Rückgabe des thermisch genutzten Grundwassers und zur Nutzwasserentnahme für die Löschwasserversorgung, jeweils im konkret bemessenen Ausmaß, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.
Verfahrensgegenständlich wurde das umgesetzte Vorhaben gemäß § 121 WRG kollaudiert und ist dahingehend der gegenständliche Bescheid ergangen. Akzessorisch wurden die nunmehr bekämpften Kosten tarifgemäß vorgeschrieben.
Der B Stützpunkt (B) ist einer von zwei A-Instandhaltungsstützpunkten entlang der C in der Steiermark. Von hier aus wird die gesamte Wartung und Instandhaltung der C auf steirischer Seite geplant und durchgeführt. Der Stützpunkt liegt direkt im Bereich des Bahnhofs B-Ort. Diese Anlage dient insofern der Wartung und Instandhaltung der C, und stellt dies sohin eine zentrale Aufgabe der A dar. Auf diesem Anlagenstandort der Beschwerdeführerin wurden die mit Bescheid vom 16.03.2022 genannten Wasserbenutzungsanlagen wasserrechtlich bewilligt und umgesetzt. Die Entnahme- und Versickerungsbrunnen dienen der Beheizung und Kühlung des B-Betriebsgebäudes sowie der Löschwasserversorgung. Die Errichtung der Wasserbenutzungsanlagen stehen dabei in unmittelbaren Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung der A.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen können dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verfahrensaktes der belangten Behörde, dem bekämpften Bescheid und dem Beschwerdevorbringen entnommen werden. Ergänzende Ermittlungsschritte waren nicht erforderlich und sind auch keine Frage der Beweiswürdigung aufgetreten. Die Entscheidung war ausschließlich von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Nachstehende Bestimmungen sind für die gegenständliche Entscheidung maßgeblich (auszugsweise; Hervorhebungen durch das Gericht):
Bundesgesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Bundesbahnen (Bundesbahngesetz), BGBl. Nr. 825/1992 idF BGBl. I Nr. 231/2021:
Gesellschaft „A“
§ 1.
(1) Der als Zweig der Betriebsverwaltung des Bundes gebildete Wirtschaftskörper „A“ wird Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Insoweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen enthält, sind die Bestimmungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906 in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden. Die Verwaltung der Anteilsrechte namens des Bundes obliegt dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr.
(2) Die Gesellschaft führt die Firma „A“; die Bezeichnung kann als „ÖBB“ abgekürzt werden. Es finden die für Vollkaufleute geltenden Rechtsvorschriften Anwendung. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Wien.
ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG
Gründung und Errichtung
§ 25.
Zur Durchführung der Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen hat die ÖBB-Holding AG bis spätestens 31. Mai 2004 eine Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital in der Höhe von 70 000 Euro, dem Firmenwortlaut „ÖBB-Infrastruktur Betrieb Aktiengesellschaft“, im Folgenden als ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG bezeichnet, und dem Sitz in Wien zu gründen und zu errichten.
ÖBB-Infrastruktur Bau AG
Umwandlung der Österreichischen Bundesbahnen
§ 29.
Zur Durchführung der Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen werden die nach den im 1. bis 5. und im 7. Hauptstück angeordneten Spaltungsmaßnahmen mit dem Restvermögen ausgestatteten Österreichischen Bundesbahnen unter sinngemäßer Anwendung des Zweiten Abschnittes „Umwandlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine Aktiengesellschaft“ des Elften Teiles „Umwandlung“ des Aktiengesetzes 1965 in der geltenden Fassung in eine Aktiengesellschaft mit der Firma „ÖBB-Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft“, im Folgenden als ÖBB-Infrastruktur Bau AG bezeichnet, mit dem Sitz in Wien und dem Grundkapital entsprechend dem Stammkapital der Österreichischen Bundesbahnen nach den Spaltungen, wobei das Grundkapital einen Mindestbetrag von 70 000 Euro nicht unterschreiten darf, umgewandelt. Die Umwandlung ist bis spätestens 30. September 2005 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der ÖBB-Infrastruktur Bau AG verbleiben insbesondere die bisherigen Teilbetriebe Planung und Engineering (Teilbereich Projekte), Kraftwerke und alle Liegenschaften, soweit sie nicht für die abgespaltenen Teilbetriebe betriebsnotwendig sind.
Verschmelzung mit der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG
§ 29a.
(1)Die ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG wird mit Ablauf des 31. Dezember 2008 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit der ÖBB-Infrastruktur Bau AG als übernehmende Gesellschaft unter sinngemäßer Anwendung des ersten Abschnittes „Verschmelzung von Aktiengesellschaften“ des neunten Teiles des Aktiengesetzes 1965 „Verschmelzung“ verschmolzen, wobei der Verschmelzungsstichtag mit 1. Januar 2009 festzulegen und die Verschmelzung spätestens am 30. September 2009 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden ist. Eine Gegenleistung (Gewährung von Aktien der ÖBB-Infrastruktur Bau AG) entfällt.
(2)Ein Verschmelzungsbericht und Prüfungen des Verschmelzungsvertrages durch Verschmelzungsprüfer der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft entfallen.
(3)Die Firma der übernehmenden Gesellschaft lautet mit der Eintragung der Verschmelzung ins Firmenbuch „ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft“. Diese wird in diesem Bundesgesetz als ÖBB-Infrastruktur AG bezeichnet.
Aufgabe
§ 31.
(1)Aufgabe der ÖBB-Infrastruktur AG ist insbesondere die eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens, in dem eine bedarfsgerechte und sichere Schieneninfrastruktur (einschließlich Hochleistungsstrecken) geplant, gebaut, instandgehalten (d. i. Wartung, Inspektion, Entstörung, Instandsetzung und Reinvestition), bereitgestellt und betrieben wird; weiters können auch Verschubleistungen erbracht werden.
(2)Dafür ist ein integriertes Infrastruktur-Anlagenmanagement der ÖBB-Infrastruktur AG mit dem Ziel der Steuerung sämtlicher streckenbezogener Maßnahmen und deren Finanzierungen zu implementieren. Für die operative Umsetzung sind im Sinne der fortlaufenden Restrukturierung unter anderem
1. eine GmbH für die Baudienstleistungen vorzusehen, sowie
2. geeignete rechtliche Strukturen für den Neu- und Ausbau zur Umsetzung definierter Rahmenplanbauprojekte zu schaffen.
(3) Die ÖBB-Infrastruktur AG ist auch zur Planung und zum Bau von sonstigen Infrastrukturvorhaben berechtigt, sofern hiefür die Kostentragung durch Dritte sichergestellt ist.
Sonderbestimmungen
Abgabenrechtliche Begünstigungen
§ 50.
(1) Für die in diesem Bundesgesetz geregelten Gründungs-, Umgründungs-, Verschmelzungs- und Umwandlungsvorgänge und die damit im Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte oder rechtsgeschäftlichen Erklärungen sind keine bundesgesetzlich geregelten Abgaben zu entrichten.
(2) Die ÖBB-Infrastruktur AG ist von bundesgesetzlichen Abgaben mit Ausnahme der Umsatzsteuer, von den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben befreit, soweit sich diese Abgaben und Gebühren aus der Erfüllung der jeweiligen in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben dieser Gesellschaft ergeben. Unbeschadet dieser Bestimmungen findet § 2 Z 1 lit. b Grundsteuergesetz 1955 auf den Grundbesitz der ÖBB-Infrastruktur AG Anwendung. Die Abgabenbefreiung erstreckt sich in Bezug auf die Grunderwerbsteuer, die aus Anlass eines Grundstückserwerbes durch die ÖBB-Infrastruktur AG anfällt, auch auf den jeweiligen Vertragspartner.
(3) Die von der ÖBB-Holding AG entrichtete Kommunalsteuer ist von den gemäß § 3 Abs. 4 des Kommunalsteuergesetzes 1993, BGBl. Nr. 819/1993, in der jeweils geltenden Fassung im Unternehmen ÖBB-Gesellschaften zusammengefassten Gesellschaften konzernintern in dem Verhältnis zu tragen, in dem ihre Arbeitslöhne weder dem Bereich Infrastruktur noch der Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen zuzuordnen sind.
Verordnung der Bundesregierung über die Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung und über die Art ihrer Einhebung bei den Bundesbehörden (Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 – BVwAbgV), BGBl. Nr. 24/1983 idF BGBl. I Nr. 5/2008:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1.
(1) Die Parteien haben für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Art. VI Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung – abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen – die gemäß dem Abschnitt II festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.
Gebührengesetz 1957 (GebG), BGBl. Nr. 267/1957 idF BGBl. I Nr. 7/2025:
§ 2.
Von der Entrichtung von Gebühren sind befreit:
1. Der Bund, die von ihm betriebenen Unternehmungen sowie öffentlich-rechtliche Fonds, deren Abgänge er zu decken verpflichtet ist;
2. die übrigen Gebietskörperschaften im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises;
3. öffentlich-rechtliche Körperschaften, weiters alle Vereinigungen, die ausschließlich wissenschaftliche, Humanitäts- oder Wohltätigkeitszwecke verfolgen, hinsichtlich ihres Schriftenverkehres mit den öffentlichen Behörden und Ämtern;
4. die als Gesandte fremder Mächte bestellten Angehörigen auswärtiger Staaten rücksichtlich der von ihnen selbst oder ihren Bevollmächtigten oder Vertretern statt ihrer ausgestellten Schriften, sofern diese sich nicht auf Rechtsgeschäfte über unbewegliche, im Inlande gelegene Sachen oder auf den letzteren haftende Forderungen beziehen. (BGBl. Nr. 116/1957, Z 1 lit. a.)
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Dezember 2012, mit der Kommissionsgebühren für Amtshandlungen außerhalb der Behörde festgesetzt werden (Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2013), LGBl. Nr. 123/2012 idF LGBl. Nr. 55/2015:
Auf Grund des § 77 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011, wird verordnet:
§ 1
Die Kommissionsgebühren, die gemäß § 77 AVG von den Beteiligten für Amtshandlungen außerhalb des Amtes, vorgenommen von einer Bezirkshauptmannschaft, einer sonstigen Behörde des Landes oder vom Landesverwaltungsgericht, zu entrichten sind, werden wie folgt festgesetzt:
[…]
bei Amtshandlungen sonstiger Behörden des Landes oder des Landesverwaltungsgerichtes für jede angefangene halbe Stunde und für jedes teilnehmende Amtsorgan
€
24,90
[…]
§ 3
(1) Der Berechnung der Kommissionsgebühren ist nur die zur Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich etwaiger Begehungen und Besichtigungen notwendig aufgewendete Zeit, nicht aber der Zeitaufwand zugrunde zu legen, der mit dem Hin- und Rückweg zwischen dem Amt und dem Ort der Amtshandlung verbunden ist.
§ 4
Für die Gebührenpflicht sind die Bestimmungen des § 76 AVG maßgebend.
§ 5
Die Kommissionsgebühren sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen dem Land zu.
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 88/2023:
Kosten der Tätigkeit der Behörden
§75
(1) Sofern sich aus den §§ 76 bis 78 nicht anderes ergibt, sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen.
(2) Die Heranziehung der Beteiligten zu anderen als den in den §§76 bis 78 vorgesehenen Leistungen, unter welchem Titel immer, ist unzulässig.
(3) Die gesetzlichen Bestimmungen über die Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes bleiben unberührt.
Kommissionsgebühren
§77
(1) Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Kommissionsgebühren sind in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach § 76 aufzurechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.
(3) Die Festsetzung der Pauschalbeträge (Tarife) erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung.
(4) Die Kommissionsgebühren sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.
(5) Entsenden andere am Verfahren beteiligte Verwaltungsbehörden Amtsorgane, so sind von der die Amtshandlung führenden Behörde Kommissionsgebühren nach den für die entsendeten Organe geltenden Tarifen als Barauslagen einzuheben und dem Rechtsträger, dem die entsendeten Verwaltungsorgane zugehören, zu übermitteln.
(6) § 76 Abs.4 gilt auch für die Kommissionsgebühren.
Bundesverwaltungsabgaben
§ 78
(1) Den Parteien können in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.
(2) Für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben sind, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend, in denen die Abgaben mit festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein können, bis zum Höchstbetrag von 1.090 Euro im einzelnen Fall festzusetzen sind.
(3) Das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung richtet sich nach den auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften.
(4) Die Bundesverwaltungsabgaben sind von der Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die deren Aufwand zu tragen hat.
(5) Die Art der Einhebung ist für die Bundesbehörden durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.
V.Erwägungen:
Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen die Kostenvorschreibung der belangten Behörde mit Bescheid vom 28.03.2025, wonach die Beschwerdeführerin zur Kostentragung der ermittelten Kommissionsgebühren gemäß Landes-Kommissionsgebührenverordnung, der Bundesverwaltungsabgaben gemäß Bundesverwaltungsabgabenverordnung sowie der Bundesgebühren gemäß Gebührengesetz verpflichtet wird.
Soweit die belangte Behörde die Rechtsansicht vertritt, dass sich weder im Bundesbahngesetz BGBl. Nr. 885/92 in der Fassung Nr. 95/2009 noch in der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24/1983, noch im Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, gesetzliche Bestimmungen finden, die eine Freiheit von Abgaben oder Gebühren für die A bestimmen, kann dem nicht gefolgt werden. § 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung normiert ausdrücklich die Pflicht zur Entrichtung der Abgaben in Angelegenheiten der Bundesverwaltung – abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen.
Der von der Beschwerdeführerin angezogene § 50 Abs 2 Bundesbahngesetz befreit die A von der Entrichtung bundesgesetzlicher Abgaben […], von Bundesverwaltungsabgaben […], soweit sich die Abgaben und Gebühren aus der Erfüllung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben dieser Gesellschaft ergeben.
Die Tatbestände der Abgabenbefreiung nach § 50 Abs 2 Bundesbahngesetz gliedern sich in 1.) bundesgesetzliche Abgaben (Bundesverwaltungsabgaben, Abgaben nach dem Gebührengesetz) und 2.) die Einschränkung, dass sich diese Abgaben und Gebühren aus der Erfüllung der jeweiligen in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben (§ 31 BundesbahnG) dieser Gesellschaft ergeben“
Der VfGH führt zu § 50 Abs 2 Bundesbahngesetz aus, dass die enthaltene Einschränkung auf Abgaben, soweit sich diese aus der Erfüllung der jeweiligen in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben dieser Gesellschaft ergeben, nicht unsachlich ist. Auch wenn die Vorschrift diese Aufgaben – laut VfGH – nicht explizit in § 50 Abs 2 leg cit normiert, liegt kein unbestimmter Gesetzesbegriff vor. § 50 Abs 2 Bundesbahngesetz ist vielmehr einer Auslegung zugänglich, auf deren Grundlage der Umfang der Abgabenbefreiung rechtens bestimmt werden kann (siehe hierzu VfGH 10.12.2014, G 133/2014).
Nach § 31 Bundesbahngesetz ist Aufgabe der A insbesondere die Bereitstellung, Betreibung, Instandhaltung und Planung einer bedarfsgerechten und sicheren Schieneninfrastruktur. Nach den Materialien zu BGBl. I. Nr. 95/2009 werden im Abs. 1 des § 31 BundesbahnG die Aufgaben bewusst nicht einzeln aufgelistet, sondern im Sinne einer flexibleren Zuordnung allgemein umschrieben (so die Erläuterungen zur RV GP XXIV RV 227). Insofern plant, baut und betreibt die A eine Bahninfrastruktur, die Sicherheit und Funktionsfähigkeit gewährleisten soll.
Auf das genannte VfGH Erkenntnis bezogen ergänzt der VwGH in Folge, dass zunächst zu prüfen sei, inwieweit sich die Belastung mit der Abgabe "aus der Erfüllung" der im Bundesbahngesetz vorgesehenen "Aufgaben" der mitbeteiligten Partei ergibt (VwGH 26.04.2017, Ro 2015/13/0013).
Gemäß § 31 BundesbahnG ist der „Aufgabenbereich“ der A – wie oben bereits ausgeführt - bewusst weit gefasst (siehe Erläuterungen zur RV GP XXIV RV 227) um den Aufgabenbereich möglichst breit zu halten. Dies vermutlich auch vor dem Hintergrund der stetigen Weiterentwicklung der technischen Möglichkeiten im Bahnbereich. Das heißt im Ergebnis, es ist in jedem einzelnen Fall erforderlich, eine Prüfung dahingehend vorzunehmen, als dass festgestellt werden muss, ob die Abgabe im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung steht (vgl. VwGH 26.04.2017, Ro 2015/13/0013; wonach das FLAG gerade auch keine Abgabenbefreiung für die Dienstgeberbeiträge ausdrücklich normiert, sondern vielmehr über § 31 iVm § 50 Abs 2 BundesbahnG im Einzelfall geprüft werden musste, ob die Beiträge im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung stehen).
Die Errichtung und der Betrieb der gegenständlichen Nutzwasserbrunnen, dessen festgestellte Übereinstimmung der Ausführung mit dem vorliegenden Konsens (Kollaudierung) zu den nunmehr bekämpften Kosten führte, stehen nach Ansicht des erkennenden Gerichtes dabei in unmittelbaren Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung der A. Diese Wasserbenutzungsanlagen dienen laut wasserrechtlichem Bewilligungsbescheid der Nutzwasserentnahme zur Beheizung /Kühlung eines Betriebsgebäudes, welches ein von zwei Instandhaltungsstützpunkten entlang der C darstellt, und für die gesamten Wartung und Instandhaltung der Schieneninfrastruktur (hier: C) erforderlich ist. Darüber hinaus dienen die Anlagen auch der Gewährleistung einer Löschwasserversorgung. Gemäß § 31 Abs 1 erster Satz BundesbahnG ist zentrale Aufgabe der A die Planung, der Bau, die Instandhaltung (i.R. Wartung, Inspektion, Entstörung, Instandsetzung und Reinvestition) sowie der Betreib einer bedarfsgerechten und sicheren Schieneninfrastruktur (einschließlich Hochleistungsstrecken).
Es kann nicht in Abrede gestellt werden, dass der B-Instandhaltungsstützpunkt B-Ort der Erfüllung dieser zentralen Aufgaben gemäß § 31 Abs 1 BundesbahnG dient. Der entscheidende Punkt ist daher, dass die Nutzwasserbrunnen unmittelbar zur Erfüllung der im Gesetz unbestimmt umschriebenen Aufgaben (Betriebssicherheit, Streckeninstandhaltung, und die notwendige Versorgung) dient. Das erkennende Gericht erachtet daher, die aus der Kollaudierung der gegenständlichen Nutzwasseranlagen ergebenden bundesgesetzlichen Abgaben und Gebühren aus der Erfüllung von Aufgaben der Beschwerdeführerin.
Das Verwaltungsgericht kommt daher im Interpretationswege zum Schluss, dass die Abgabenbefreiung nach § 50 Abs 2 BundesbahnG zur Anwendung gelangt, zumal es sich hierbei um einen Vollzugsbereich der A handelt und die Belastung mit der Aufgabe in Zusammengang steht. Die Abgabenbefreiung greift eben gerade dort, wo Aufgaben der A wahrgenommen werden.
Die abgabenrechtliche Begünstigung nach § 50 Abs 2 Bundesbahngesetz bezieht sich ausschließlich auf bundesgesetzliche Abgaben und Gebühren, wonach jedenfalls gemäß § 1 BVwAbgV die dort festgesetzten Verwaltungsabgaben fallbezogen nicht zu entrichten sind (arg.: „abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen“).
Die Vorschreibung der Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von € 6,50 (TP A.1) und € 76,80 (TP A. 7) ist daher zu Unrecht erfolgt.
Darüber hinaus ergibt sich bereits aus § 2 Z 1 Gebührengesetz, dass der Bund und die von ihm betriebenen Unternehmungen […] von der Entrichtung der Gebühren nach diesem Gesetz befreit sind. Die A ist Teilkonzern (100 %-Tochter) der Gesellschaft „A“ (A), an dessen Spitze die A steht, deren Anteilsrechte zu 100 % von der Republik Österreich gehalten werden. Die Anteilsrechte werden vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) verwaltet (siehe Bundesbahnstrukturgesetz).
Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde ergibt sich daher bereits aus § 2 Gebührengesetz – ohne notwendigen Rückgriff auf § 50 Abs 2 BundesbahnG – dass die Beschwerdeführerin von der Entrichtung der Bundesgebühren nach dem Gebührengesetz befreit ist. Die mit der Gebührenvorschreibung ausgewiesene Gesamtsumme in der Höhe von € 398,00 hat daher ebenfalls zu entfallen.
Hingegen finden sich in Bezug auf die Vorschreibung der Landes-Kommissionsgebühren keine Tatbestände, die die Beschwerdeführerin von der Entrichtung dieser landesgesetzlichen Abgabe befreien würde. Spricht § 50 Abs 2 Bundesbahngesetz doch ausdrücklich nur von bundesgesetzlichen Abgaben und nimmt diese Bestimmung Landesabgaben vom Anwendungsbereich aus. Dies auch vor dem Hintergrund, dass das Abgabenrecht in den Art 10 bis 15 B-VG aufgeteilt ist. Nach Art 10 Abs 1 Z 4 B-VG hat der Bund die Gesetzgebung und Vollziehung über Bundesabgaben. Über Landesabgaben können die Länder verfügen (Art 15 B-VG). Der Bundesgesetzgeber kann verfassungsrechtlich insofern nicht ein Gesetz erlassen (hier: Bundesbahngesetz), das die Länder verpflichtet, auf ihre eigenen Abgaben zu verzichten oder diese zu erlassen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht, die für die Durchführung der mündlichen Verhandlung (3 AO, 7/2 Stunden) erwachsenen Kosten in der Höhe von € 522,90 der Beschwerdeführerin zur Entrichtung vorgeschrieben.
Es war daher der Beschwerde mit der Maßgabe stattzugeben, dass die bundesgesetzlichen Abgaben und Gebühren gemäß Bundesverwaltungsabgabenverordnung und gemäß Gebührengesetz zu entfallen haben. Im Übrigen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Diese Entscheidung kann gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Übrigen hat keine Verfahrenspartei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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