LVwG ST LVwG 41.25-4066/2025

LVwG 41.25-4066/2025Landesverwaltungsgericht07.10.2025

Regest

Übertragungsverordnung, Zuständigkeit Bezirkshauptmannschaft, restriktive Auslegung, kein Feststellungsverfahren, Gewerbeanmeldung, Nachweis Berufshaftpflichtversicherung, abweichender Versicherungszeitraum, keine strittige Frage, Feststellungsbescheid, Feststellungsantrag, Klarstellung für die Zukunft, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundes-Verfassungsgesetz, Steiermärkische Bezirkshauptmannschaftengesetz, Gewerbeordnung 1994

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 41.25-4066/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.41.25.4066.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des A, geb. am ****, A-Ort, B-Straße, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 10.09.2025, GZ: BHHF-287387/2025-2,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 147/2024 (im Folgenden VwGVG), wird dieser Beschwerde vom 22.09.2025 keine Folge gegeben und wird der bekämpfte Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Rechtsgrundlage „§ 56 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 50/2025“ lautet.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 50/2025 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark von Seiten der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld mit Eingabe vom 25.09.2025 vorgelegten Beschwerde und des angeschlossenen Verwaltungsverfahrensaktes ergibt sich, dass die Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld mit dem im gegenständlichen Erkenntnis näher bezeichneten Bescheid vom 10.09.2025 den Antrag des Herrn A, eingelangt am 24.07.2025 bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag, gerichtet auf die Feststellung, dass er seinen Verpflichtungen nach § 137b und § 137c GewO 1994 vollständig und gesetzeskonform nachgekommen sei, gemäß § 56 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF zurückwies.

Bescheidbegründend hielt die Behörde fest, dass der Antragsteller mit Eingabe vom 24.07.2025 den Antrag auf Erlassung eines rechtsmittelfähigen Bescheides gestellt habe, mit welchem festgestellt werden solle, dass er seinen Verpflichtungen nach § 137b und § 137c GewO 1994 vollständig und gesetzeskonform nachgekommen sei.

Begründet werde der Antrag mit dem Nachweis des ununterbrochenen Versicherungsschutzes für die Jahre 2024/2025 und 2025/2026. Der Versicherungsvertrag des Antragstellers laufe jeweils von 01.08. eines Jahres bis zum 31.07. des Folgejahres, weshalb es dem Versicherungsunternehmen aus vertraglichen und systematischen Gründen objektiv unmöglich sei, eine Bestätigung exakt für das Kalenderjahr (01.01. bis 31.12.) auszustellen.

Die Gewerbeordnung stelle keine Rechtsgrundlage für die Erlassung von Feststellungsbescheiden dar, die auf die Feststellung eines gesetzeskonformen Verhaltens eines Antragstellers abzielen würden.

Nach der in der Bescheidbegründung näher angeführten höchstgerichtlichen Judikatur könne ein Feststellungsbescheid allerdings auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage zulässig sein, wenn die Partei ein rechtliches Interesse an einer solchen Feststellung habe, wobei dieses über ein bloß wissenschaftliches, wirtschaftliches oder politisches Interesse hinausgehen müsse und ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darstelle.

Die Frage, ob der Antragsteller seinen Pflichten gemäß den §§ 137b und 137c GewO 1994 nachgekommen sei, werde nach der Systematik der Gewerbeordnung im Rahmen anderer Verfahren überprüft (z.B. im Verfahren über die Entziehung der Gewerbeberechtigung) und sei ein solches nicht anhängig.

Dem Antragsteller stehe somit ein anderweitiges, gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Verfügung, in dem die Einhaltung dieser Verpflichtungen geprüft und im Anlassfall durch Leistungs- oder Maßnahmenbescheide verbindlich festgestellt werden könne. Ein selbstständiger Feststellungsbescheid sei daher nicht erforderlich und auch nicht zulässig.

Darüber hinaus habe der Antragsteller kein konkretes rechtliches Interesse dargetan, welches über ein allgemeines Interesse an behördlicher Bestätigung hinausgehe und sei auch nicht dargetan worden, dass ihm von der Gewerbebehörde rechtswidriges Verhalten vorgeworfen worden sei.

Der Antragsteller habe mit seiner Eingabe damit weder ein entsprechendes rechtliches Interesse dargetan noch einen nachvollziehbaren Anlass gezeigt, der die Erlassung eines eigenständigen Feststellungsbescheides zulässig machen würde.

Die Behördenzuständigkeit ergebe sich aus dem Wohnsitz des Antragstellers.

Gegen diesen Bescheid erhob Herr A mit der Behörde am 23.09.2025 übermitteltem Schriftsatz vom 22.09.2025 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, den Bescheid aufzuheben, auszusprechen, dass sein Antrag zulässig sei und die Behörde zu verpflichten, in der Sache meritorisch zu entscheiden sowie hilfsweise die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen; - dies gestützt auf die Beschwerdegründe formaler Mängel des Bescheides, des rechtlichen Interesses, des Vorliegens einer Rechtsschutzlücke, die Erwerbsfreiheit und die praktische Unmöglichkeit der Vorlage einer gesonderten Bestätigung.

Im Detail ist der Beschwerde, in welcher eine Verhandlung beantragt wurde, sofern dies verwaltungsgerichtlich für zweckmäßig erachtet werde, Folgendes zu entnehmen:

„…

3. Beschwerdegründe

3. 1 Formale Mängel des Bescheides

Nach § 58 Abs. 2 AVG muss der Spruch die Entscheidung so enthalten, dass sie eindeutig und vollständig erkennbar ist. Der Spruch des Bescheides lautet lediglich: „Der Antrag wird zurückgewiesen." Dies ist unbestimmt, weil weder der Antrag bezeichnet noch der Zurückweisungsgrund angeführt wird.

Zudem habe ich im Antrag vom 24.07.2025 verlangt, die Aufsichtsbehörde zu befassen. Hierüber enthält der Bescheid keinerlei Entscheidung. Damit liegt eine Teilunterlassung der Bescheiderlassung vor.

3. 2 Rechtliches Interesse

Ich übe das reglementierte Gewerbe des Versicherungsmaklers nach § 94 Z 76 GewO 1994 aus; meine Gewerbeberechtigung ist im GISA unter der Zahl **** registriert. Nach § 137b GewO bin ich verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten. § 137c GewO legt den Umfang dieser Versicherung fest (Personen-, Sach- und Vermögensschäden, Mindestdeckungssummen).

Meine Berufshaftpflichtversicherung läuft jeweils vom 1. August bis zum 31. Juli des folgenden Jahres:

  • Für das Versicherungsjahr 2024/25 (Polizze ****) besteht eine Deckung von 1.600.000 € pro Schadensfall; die Jahreshöchstleistung beträgt gemäß Vertragsbestimmungen das Dreifache, somit 4.800.000 €.

  • Für das Versicherungsjahr 2025/26 (Polizze ****) beträgt die Deckung 1.850.000 € pro Schadensfall; die Jahreshöchstleistung 5.550.000 €.

Damit erfülle ich die in § 137c GewO 1994 vorgeschriebenen Mindestdeckungssummen von 1.250.000 € pro Schadensfall und 1.850.000 € Jahreshöchstleistung nicht nur, sondern übertreffe sie deutlich.

Die Behörde überprüft die Erfüllung dieser Pflicht nach § 137d GewO stichprobenartig. Da Versicherungen keine laufend erneuerten Bestätigungen ausstellen, sondern nur Polizzen, stehe ich bei jeder Kontrolle erneut in derselben Unsicherheit, ob die Behörde meinen Nachweis akzeptiert. Diese Unsicherheit verschafft auch Konkurrenten oder Dritten die Möglichkeit, meine gewerberechtliche Zuverlässigkeit in Zweifel zu ziehen und mich dadurch wirtschaftlich zu schädigen.

Dies begründet mein erhebliches rechtliches Interesse an einer verbindlichen Feststellung.

3. 3 Rechtsschutzlücke

Die Behörde verweist darauf, dass die Einhaltung meiner Versicherungspflicht in anderen Verfahren, etwa im Entziehungsverfahren nach § 87 GewO 1994, geprüft werde. Dies führt zu einer Rechtsschutzlücke: Eine verbindliche Klärung wäre erst in einem belastenden Verfahren möglich. Nach der Judikatur des VfGH darf es keine Rechtsschutzlücken geben (vgl. VfSIg 13.964/1994; 17.779/2006). Damit wird mein Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 18 Abs. 1 B-VG verletzt.

3. 4 Erwerbsfreiheit

Die Gewerbeberechtigung ist durch Art. 6 StGG („Jeder Staatsbürger hat das Recht, jeden Erwerb, zu dem er befähigt ist, frei zu betreiben") verfassungsrechtlich geschützt. Ohne die Möglichkeit einer verbindlichen Feststellung besteht bei jeder Kontrolle das Risiko, dass meine Berechtigung trotz tatsächlich erfüllter Versicherungspflicht in Frage gestellt wird. Dies ist eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung meiner Erwerbsfreiheit.

3. 5 Praktische Unmöglichkeit

Da die Versicherungen keine gesonderten Bestätigungen für Stichproben ausstellen, ist es faktisch unmöglich, den verlangten Nachweis in der von der Behörde geforderten Form zu erbringen. Es gilt der Grundsatz impossibilium nulla obligatio est. Ein Feststellungsbescheid ist daher das einzig sachgerechte Mittel, um Rechtssicherheit herzustellen.

4. Beweismittel

  • Bescheid der BH Hartberg-Fürstenfeld vom 10.09.2025

  • Antrag vom 24.07.2025, eingelangt bei der belangten Behörde (liegt im Verwaltungsakt, GZ BHHF-287387/2025-21

  • Versicherungspolizzen **** (2024/25) und **** (2025/26), bereits in Kopie der belangten Behörde vorgelegt, befinden sich im Verwaltungsakt

…“

Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 25.09.2025 von Seiten der bescheiderlassenden Behörde vorgelegt.

Im Verfahrensgegenstand lässt sich feststellen, dass der Beschwerdeführer u.a. zur GISA-Zahl: **** zur Ausübung des reglementierten Gewerbes „Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten“ auf dem Standort A-Ort, B-Straße berechtigt ist und besteht dort auch der Wohnsitz des Beschwerdeführers.

Mit an die Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag gerichtetem Schreiben vom 21.07.2025, bei dieser Behörde eingegangen am 24.07.2025, und der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld als der in Bezug auf den Wohnsitz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde nahm der nunmehrige Beschwerdeführer in Beantwortung des Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 27.06.2025 wie folgt Stellung:

„…

1. Berufshaftpflichtversicherung

Mit meinen Schreiben vom 2. und 17. Juli 2025, zur Post gegeben am 3. Juli bzw. 18. Juli 2025 und der Behörde jeweils eingeschrieben übermittelt, habe ich durch Vorlage der relevanten Versicherungspolizzen den ununterbrochenen Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung für die Versicherungsjahre 2024/2025 sowie 2025/2026 belegt. Die gesetzlich geforderten Mindestdeckungssummen gemäß § 137c Abs. 3 GewO 1994 werden erfüllt.

Da der zugrunde liegende Versicherungsvertrag auf ein abweichendes Versicherungsjahr (01.08.-31.07.) lautet, ist es dem Versicherungsunternehmen aus vertraglichen und systemtechnischen Gründen objektiv nicht möglich, eine Bestätigung für das Kalenderjahr im Sinne des § 137c Abs. 3 GewO 1994 auszustellen. Daran wird sich auch künftig nichts ändern.

Ich weise daher darauf hin, dass ich auch in den kommenden Jahren objektiv nicht in der Lage sein werde, eine Bestätigung exakt für das Kalenderjahr vorzulegen, und ersuche die Behörde, künftig von der Anforderung einer solchen kalenderjahresbezogenen Bestätigung abzusehen, sofern durch andere geeignete Nachweise wie bisher - der ununterbrochene und den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Versicherungsschutz belegt wird.

2. Weiterbildungspflicht

Im Zuge meiner Einreichung vom 3. Juli 2025 habe ich die Bestätigungen meiner absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen für das Kalenderjahr 2024 beigebracht und damit die Voraussetzungen des § 137b Abs. 3 GewO 1994 erfüllt. Zudem wurde der Behörde bereits mit E-Mail vom 2. Juli 2025 mitgeteilt, dass ich keine Mitarbeiter beschäftige. Weitere Nachweise über Schulungsmaßnahmen Dritter sind daher entbehrlich.

3. Rechtliche Einordnung

Die Forderung einer Bestätigung für ein Kalenderjahr, obwohl ein solcher Nachweis objektiv nicht erlangbar ist, widerspricht dem fundamentalen rechtsstaatlichen Grundsatz "lmpossibilium nulla est obligatio" -niemand ist verpflichtet, das objektiv Unmögliche zu leisten.

Die von mir beigebrachten Unterlagen erfüllen den Zweck der gesetzlichen Regelung vollständig: Der Berufshaftpflichtversicherungsschutz ist zu jedem Zeitpunkt sichergestellt, die Weiterbildungspflicht ist fristgerecht erfüllt, eine Gefährdung von Rechtsgütern Dritter ist ausgeschlossen.

…“

Weiters stellte der nunmehrige Beschwerdeführer in dieser Eingabe „daher gemäß § 68 AVG den Antrag auf Erlassung eines rechtsmittelfähigen Bescheides mit dem festgestellt werde, dass er seinen Verpflichtungen nach § 137b und § 137c GewO 1994 vollständig und gesetzeskonform nachgekommen sei und beantragte für den Fall abweichender Rechtsauffassung eine aufsichtsrechtliche Klärung beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft gemäß Art. 18 B-VG einzuholen insbesondere zur sachgemäßen Behandlung von Fällen mit abweichendem Versicherungsjahr in denen eine kalenderbezogene Bestätigung objektiv nicht beschafft werden könne. Überdies ersuchte er im Sinne einer effektiven Verwaltungsökonomie und unter Berücksichtigung des objektiven Sachverhalts auch künftig von der Anforderung einer kalenderjahresbezogenen Versicherungsbestätigung Abstand zu nehmen, sofern durch entsprechende Unterlagen ein gesetzeskonformer Versicherungsschutz nachgewiesen werde. …“

Diesem Feststellungsantrag ging das vorgenannte Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 27.06.2025 voran, welchem sich Nachstehendes entnehmen lässt:

„Sehr geehrter Herr A!

Sie verfügen nach dem Stand des Gewerbeinformationssystems Austria (GISA) über eine aufrechte Gewerbeberechtigung nach § 94 Z 75 bzw. Z 76 Gewerbeordnung 1994 („Gewerbliche Vermögensberatung“ bzw. „Versicherungsvermittlung“) oder üben die Versicherungsvermittlung als Nebengewerbe oder als Nebentätigkeit aus. Im Rahmen dieser Tätigkeit müssen Sie sich an die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 sowie der dazu ergangenen Verordnungen, insbesondere der Standesregeln für Versicherungsvermittlung, halten.

In der Steiermark wird die Einhaltung dieser Maßnahmen für alle Bezirkshauptmannschaften und die Statutarstadt Graz gemäß der Übertragungsverordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. August 2024 zentral von der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag wahrgenommen.

Im Rahmen von wiederkehrenden Kontrollen gemäß der Gewerbeordnung 1994 ist Ihr Unternehmen einer Überprüfung zu unterziehen. Dabei sind den Überwachungsorganen alle für die Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierfür benötigten Unterlagen zur Einsicht vorzulegen.

Wir ersuchen Sie daher, innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens folgende Unterlagen per E-Mail an **** zu übermitteln:

aktuelle, im heurigen Kalenderjahr ausgestellte Versicherungsbestätigung gemäß § 137c Gewerbeordnung 1994 über den aufrechten Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung bzw. Deckungsgarantie in Höhe von mindestens 1.564.610 Euro für jeden einzelnen Schadensfall und von 2.315.610 Euro für alle Schadensfälle eines Jahres oder eine uneingeschränkte Haftungserklärung des Versicherungsunternehmens, in dessen Namen Sie handeln oder zu handeln befugt sind

Bestätigungen über die jährlichen Weiterbildungsmaßnahmen für das Kalenderjahr 2024 im Sinne von § 137b Abs. 3 und Abs. 3a (bzw. § 136a Abs. 6 und Abs. 6a für die gewerbliche Vermögensberatung) Gewerbeordnung 1994 für den Einzelunternehmer/Gewerbeinhaber, die Leitungsorgane und alle direkt bei der Versicherungsvermittlung mitwirkenden Beschäftigten. Sollten Sie keine Mitarbeitenden haben, ist dies mitzuteilen.

Hinsichtlich der aktuellen, im heurigen Kalenderjahr ausgestellten Versicherungsbestätigung gemäß § 137c Gewerbeordnung 1994 darf auf die auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus veröffentlichten Muster (abrufbar unter: https://www.bmwet.gv.at/Themen/Unternehmen/Versicherungsvermittlung.html) hingewiesen werden.

Alle übermittelten Unterlagen werden von uns ausgewertet und im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben beurteilt.“

Nach Übermittlung des Feststellungsantrages durch die Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag an die Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld nahm diese ihre Zuständigkeit aufgrund des Wohnsitzes des Beschwerdeführers in Anspruch und wies mit dem Bescheid vom 10.09.2025, GZ: BHHF-287387/2025-2, den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers, eingelangt am 24.07.2025 bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag, auf Feststellung, dass dieser seinen Verpflichtungen nach § 137b und § 137c GewO 1994 vollständig und gesetzeskonform nachgekommen sei, auf Rechtsgrundlage § 56 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF, mit näher beschriebener Begründung zurück, wogegen Herr A mit Schriftsatz vom 22.09.2025 bei der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld, eingelangt am 23.09.2025, die vorgenannte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhob, welche mit Eingabe vom 25.09.2025 unter Anschluss des Verwaltungsverfahrensaktes vorgelegt wurde.

Im Zusammenhang mit der Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen des Beschwerdeführers nach § 137b und § 137c GewO 1994 wurden behördlicherseits dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der gesetzlichen Kontrolltätigkeit die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren weder angedroht noch derartige Verfahren gegen ihn geführt und wurde auch ein Gewerbeentziehungsverfahren von Behördenseite weder angedroht noch ein solches eingeleitet.

Dieser Sachverhalt ergibt sich bereits aus den behördlichen Verwaltungsverfahrensakten und den darin erliegenden unbedenklichen Urkunden sowie die in Rede stehende Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers betreffend aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) sowie der eingeholten Stellungnahme der belangten Behörde hinsichtlich der mangelnden Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bzw. Gewerbeentziehungsverfahrens im gegenständlichen Zusammenhang, was dem Beschwerdeführer im Ergebnis auch bekannt ist.

In Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes unter nachstehende Bestimmungen hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 17 VwGVG normiert Folgendes:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

§ 24 VwGVG lautet wie folgt:

„Verhandlung

(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“

§ 27 VwGVG ist Nachstehendes zu entnehmen:

„Prüfungsumfang

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.“

§ 6a Abs 1 Z 1 Steiermärkisches Bezirkshauptmannschaftengesetz, LGBl. Nr. 60/1997 idF LGBl. Nr. 68/2025, bestimmt Folgendes:

„Sprengelübergreifende Zusammenarbeit

(1) Die Landesregierung kann, wenn es im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit oder Zweckmäßigkeit gelegen ist, mit Verordnung

1. die gesetzliche Zuständigkeit einer Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaften und die Bürgermeisterin/der Bürgermeister der Stadt Graz) für bestimmte Angelegenheiten in allgemein vorhersehbaren besonderen Fällen oder für einen bestimmten Zeitraum oder generell auf eine andere Bezirksverwaltungsbehörde übertragen;

[…]“

Mit der Stmk. BVB-Übertragungsverordnung AÜG und AMFG und Stmk. BVB-Übertragungsverordnung VVM, LGBl. Nr. 88/2024, wurde u.a. die behördliche Zuständigkeit zur Kontrolle von Versicherungsvermittlern auf die Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag übertragen.

Art. 2 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 08.08.2024 betreffend die Übertragung behördlicher Zuständigkeiten zur Kontrolle von Versicherungsvermittlern auf die Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag (Stmk. BVB-Übertragungsverordnung VVM), LGBl. Nr. 88/2024, ist Folgendes zu entnehmen:

„Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. August 2024 betreffend die Übertragung behördlicher Zuständigkeiten zur Kontrolle von Versicherungsvermittlern auf die Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag (Stmk. BVB-Übertragungsverordnung VVM)

Auf Grund von § 6a Abs. 1 Z 1 Steiermärkisches Bezirkshauptmannschaftengesetz, LGBl. Nr. 60/1997, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 85/2021, wird verordnet:

§ 1

Übertragung der behördlichen Zuständigkeit

In folgenden Angelegenheiten wird die behördliche Zuständigkeit von den Bezirkshauptmannschaften Deutschlandsberg, Graz-Umgebung, Hartberg-Fürstenfeld, Leibnitz, Leoben, Liezen, Murau, Murtal, Südoststeiermark, Voitsberg und Weiz sowie von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister der Stadt Graz als Bezirksverwaltungsbehörde auf die Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag übertragen:

1. Angelegenheiten der §§ 137 bis 138 in Verbindung mit § 335a, § 373i2 sowie § 93 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) und der dazu ergangenen Verordnungen, insbesondere der Standesregeln für Versicherungsvermittlung;

2. Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach § 366 Abs. 1 Z 8, § 366b Abs. 4 und Abs. 8 sowie § 366c in Verbindung mit § 370 und § 371 GewO 1994 und der Veröffentlichung der Sanktionen oder Maßnahmen gemäß § 360a GewO 1994;

3. Vollstreckung aller nach den in den Z 1 und 2 genannten Bestimmungen erlassenen Bescheide.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. September 2024 in Kraft.“

§ 137b und § 137c GewO 1994 lauten wie folgt:

„Berufliche und organisatorische Anforderungen

Guter Leumund und Befähigung

§ 137b.

(1) Der Einzelunternehmer hat die dazu erforderliche fachliche Eignung gemäß den in der Anlage 9 dargelegten Mindestanforderungen zu erfüllen. Bei Gesellschaften (§ 9 Abs. 1) dürfen im Leitungsorgan eines Unternehmens als Personen, die für die Versicherungsvermittlung maßgeblich verantwortlich sind, nur solche Personen eingesetzt werden, die den Anforderungen dieses Absatzes entsprechen. Dies gilt auch für alle direkt bei der Versicherungsvermittlung mitwirkenden Beschäftigten. Dies kann entweder durch den Befähigungsnachweis für die Gewerbe Versicherungsvermittlung oder Gewerbliche Vermögensberatung oder gemäß § 19 durch einschlägige Ausbildungsgänge oder durch adäquate Verwendungszeiten erfüllt werden.

(2) Bezüglich der direkt bei der Versicherungsvermittlung mitwirkenden Beschäftigten genügt der Nachweis über interne Einschulungen im Hinblick auf die vertriebenen Produkte oder vergleichbare Ausbildungen.

(3) Personen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 haben den Anforderungen ständiger beruflicher Schulung und Weiterbildung gemäß der Anlage 9 zu genügen, um ein angemessenes Leistungsniveau aufrechtzuerhalten, das den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben und dem jeweiligen Markt entspricht. Hiefür haben diese Personen ab dem der Eintragung in das GISA nächstfolgenden Kalenderjahr mindestens 15 Stunden, im Fall der Versicherungsvermittlung in Nebentätigkeit mindestens fünf Stunden, beruflicher Schulung oder Weiterbildung pro Jahr zu absolvieren. Der Nachweis über die Teilnahme an der Schulung ist am Standort des Gewerbes zumindest fünf Jahre zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.

(3a) Als Schulungen im genannten Sinn gelten einschlägige Lehrgänge. Die zuständigen Fachorganisationen der Wirtschaftskammer Österreich haben Lehrpläne für den Schulungsinhalt zu erarbeiten. Der Lehrplan hat für Personen gemäß Abs. 1 erster und zweiter Satz vorzusehen, dass zumindest die Hälfte der Weiterbildungsverpflichtung nur bei bestimmten unabhängigen Bildungsinstitutionen durchgeführt werden darf. Der Lehrplan bedarf einer Bestätigung des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.

(4) Nähere Vorschriften über die fachliche Eignung bei nebengewerblicher Tätigkeit, bei Nebentätigkeit, bei eingeschränkter Tätigkeit und in den in Abs. 2 und 3 genannten Fällen können in einer Verordnung gemäß § 18 getroffen werden. Der Inhalt der nachzuweisenden Befähigung hat dabei aus allgemeinem versicherungsspezifischem Grundwissen entsprechend der beabsichtigten Ausübungsform und spartenspezifischem Wissen im Hinblick auf die zulässigen Versicherungszweige entsprechend dem jeweiligen Nebengewerbe, der jeweiligen Nebentätigkeit oder der Gewerbeeinschränkung zu bestehen.

(5) Die dem Leitungsorgan eines Unternehmens angehörenden Personen sowie alle direkt bei der Versicherungsvermittlung mitwirkenden Beschäftigten dürfen nicht nach § 13 Abs. 1 bis 4 von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen sein.

(6) Die Behörde überprüft regelmäßig das Vorliegen der Anforderungen nach Abs. 1 bis 5. Die zur Versicherungsvermittlung Berechtigten sind verpflichtet, die nötigen Aufzeichnungen zu führen und evident zu halten und die Überprüfung bei Bedarf zu ermöglichen.

(7) In einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR eingetragene Versicherungsvermittler dürfen die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs auch in Österreich ausüben. Dies erfordert eine Verständigung durch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates. Sodann erfolgt die Eintragung im GISA (Versicherungs- und Kreditvermittlerregister). Ein Verfahren gemäß dem VI. Hauptstück entfällt, soweit nicht § 373a Abs. 1 Schlussteil hinsichtlich der Untersagung und § 373i2 sinngemäß anzuwenden sind.

Haftpflichtabsicherung, Verfahrensbestimmungen

§ 137c.

(1) Zur Erlangung einer Berechtigung zur Tätigkeit der Versicherungsvermittlung ist eine für das gesamte Gebiet der Gemeinschaft geltende Berufshaftpflichtversicherung oder eine andere, die Haftpflicht bei Verletzung beruflicher Sorgfaltspflichten abdeckende wirtschaftlich und rechtlich dazu mindestens gleichwertige umfassende Deckungsgarantie in Höhe von mindestens 1 250 000 Euro für jeden einzelnen Schadensfall und von 1 850 000 Euro für alle Schadensfälle eines Jahres nachzuweisen. Die genannten Mindestversicherungssummen erhöhen oder vermindern sich entsprechend den technischen Regulierungsstandards gemäß Art. 10 Abs. 7 der Richtlinie (EU) 2016/97 über Versicherungsvertrieb (im Folgenden: „Versicherungsvertriebsrichtlinie“), ABl. Nr. L 26 vom 02.02.2016 S. 19, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 222 vom 17.08.2016 S. 114, und der Richtlinie (EU) 2018/411 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/97 im Hinblick auf den Geltungsbeginn der Umsetzungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten, ABl. L 76 vom 19.03.2018 S. 28. Die Berufshaftpflichtversicherung muss bei einem Unternehmen erfolgen, das zum Geschäftsbetrieb in Österreich befugt ist. Auf den Versicherungsvertrag muss österreichisches Recht anwendbar und der Gerichtsstand Österreich sein. Für Versicherungsvermittler, die eine Berechtigung gemäß § 94 Z 76 besitzen, ist eine zeitliche Begrenzung der Nachdeckung des Versicherers für die Berufshaftpflichtversicherung unzulässig. Das Weiterbestehen der Abdeckung der Mindestversicherungssummen auch für den Zeitraum der Nachdeckung ist der Behörde nachzuweisen.

(2) Anstelle der Berufshaftpflichtversicherung oder Deckungsgarantie nach Abs. 1 gilt für Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung, wenn die Versicherungsvermittlung nur für ein oder – wenn die Versicherungsprodukte nicht zueinander in Konkurrenz stehen – mehrere Versicherungsunternehmen ausgeübt wird, auch eine wirtschaftlich und rechtlich dazu mindestens gleichwertige von einem Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen, in dessen Namen der Versicherungsvermittler handelt oder zu handeln befugt ist, abgegebene uneingeschränkte Haftungserklärung. Mehrere Unternehmen, die eine Haftungserklärung abgegeben haben, haften dort, wo es keine direkte Zurechenbarkeit gibt, solidarisch.

(3) Bei der Anmeldung des Gewerbes der Gewerblichen Vermögensberatung (§ 94 Z 75), soferne die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, und des Gewerbes der Versicherungsvermittlung (§ 94 Z 76) ist zusätzlich zu den Erfordernissen gemäß § 339 Abs. 3 der Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung oder einer sonstigen Haftungsabsicherung gemäß Abs. 1 oder 2 und soweit Kundengelder entgegengenommen werden sollen, der Nachweis getrennter Kundenkonten im Sinne des § 138 Abs. 2 zu erbringen. Sind Versicherungsagententätigkeiten beabsichtigt, so ist auch jedes einzelne Agenturverhältnis einschließlich Versicherungszweig(en) anzugeben. Mit der Gewerbeausübung darf der Anmelder erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung in das GISA (Versicherungs- und Kreditvermittlerregister) beginnen.

(4) Bei Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer aus der Berufshaftpflichtversicherung gelten betreffend die Meldung des Versicherers an die für den Versicherungs- örtlich zuständige Behörde und betreffend die Haftung des Versicherers in Ansehung eines Dritten die Bestimmungen des § 92 GewO 1994 und die Bestimmungen der §§ 158b bis 158i des VersVG, BGBl. Nr. 2/1959, in der geltenden Fassung. Der § 92 GewO 1994 und die §§ 158b bis 158i des VersVG sind auch für Fälle einer sonstigen Haftungsabsicherung gemäß Abs. 1 oder 2 anzuwenden. § 158c Abs. 2 VersVG gilt mit der Maßgabe, dass der Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, gegenüber dem Dritten erst nach Ablauf von zwei Monaten wirksam wird, nachdem der Versicherer diesen Umstand der Behörde angezeigt hat.

(5) Bei Wegfall einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer sonstigen Haftungsabsicherung im Sinne von Abs. 1 oder Abs. 2 hat die Behörde unverzüglich ein Gewerbeentziehungsverfahren einzuleiten und, wenn eine neuerliche Berufshaftpflichtversicherung oder Haftungsabsicherung nicht unverzüglich nachgewiesen wird, die Gewerbeberechtigung längstens binnen zwei Monaten zu entziehen. § 361 Abs. 2 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Beschwerden gegen Entziehungsbescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Einleitung des Gewerbeentziehungsverfahrens ist im GISA (Versicherungs- und Kreditvermittlerregister) zu vermerken. Wenn eine Tätigkeit in einem anderen Vertragsstaat des EWR im GISA (Versicherungs- und Kreditvermittlerregister) vermerkt ist (§§ 365a Abs. 1 Z 13 und 365b Abs. 1 Z 10), unterrichtet die Behörde die zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates des EWR von der Streichung.

(6) Bei Versicherungsvermittlern ist ein laufendes Entziehungsverfahren im GISA anzumerken.“

§§ 1 und 3 AVG normieren Nachstehendes:

„Zuständigkeit

§ 1.

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörden richtet sich nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Verwaltungsvorschriften.

§ 3.

Soweit die in § 1 erwähnten Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nichts bestimmen, richtet sich diese

1. in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen: nach der Lage des Gutes;

2. in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen: nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll;

3. in sonstigen Sachen: zunächst nach dem Hauptwohnsitz (Sitz) des Beteiligten, und zwar im Zweifelsfall des belangten oder verpflichteten Teiles, dann nach seinem Aufenthalt, dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz (Sitz) im Inland, schließlich nach seinem letzten Aufenthalt im Inland, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlaß zum Einschreiten; kann jedoch auch danach die Zuständigkeit nicht bestimmt werden, so ist die sachlich in Betracht kommende oberste Behörde zuständig.“

§ 56 AVG ist Folgendes zu entnehmen:

„Der Erlassung eines Bescheides hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (§ 19) oder einen Bescheid nach § 57 handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 voranzugehen.“

Im Beschwerdefall wies die Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld den ihr von Seiten der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag übermittelten Antrag auf Feststellung, wonach der nunmehrige Beschwerdeführer seinen Verpflichtungen nach § 137b und § 137c GewO 1994 vollständig und gesetzeskonform nachgekommen sei, zurück, was bezogen auf die Zuständigkeit, vor dem Hintergrund der gebotenen restriktiven Auslegung der angeführten Stmk. BVB-Übertragungsverordnung VVM, welche sich betreffend Übertragung der behördlichen Zuständigkeit lediglich auf die darin angeführten Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Kontrolle von Versicherungsvermittlern (vgl. § 1 leg. cit.) bezieht, auch nicht zu beanstanden ist; - dies auch vor dem Hintergrund des Wortlautes dieser Zuständigkeiten der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag begründenden Übertragungsverordnung, welche auf Grundlage § 6a Abs 1 Z 1 Steiermärkisches Bezirkshauptmannschaftengesetz, LGBl. Nr. 60/1997 idF LGBl. Nr. 85/2021, im Rahmen der bundesverfassungsgesetzlichen Ermächtigung des Art. 15 Abs 10 B-VG erging und des bezughabenden Ausnahmecharakters der Übertragungsbestimmungen, welche einen Eingriff in gesetzlich geregelte Zuständigkeiten darstellen und Feststellungsverfahren auch nicht anführen, wobei fallbezogen sich nicht nur der Wohnsitz des nunmehrigen Beschwerdeführers, sondern auch der Gewerbestandort des maßgebenden Gewerbes „Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten“ im Verwaltungsbezirk der belangten Behörde befinden. Die Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld nahm dabei ihre Zuständigkeit zurecht wahr.

Gegenständlich hat die Behörde spruchgemäß den näher bezeichneten Antrag des Beschwerdeführers mit dem bekämpften Bescheid zurückgewiesen. Ist dies der Fall, so ist das Verwaltungsgericht lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die behördlicherseits ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist und bildet dies allein den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl. z.B. VwGH am 23.06.2015, Ra 2015/22/0040 und VwGH am 17.10.2016, Ra 2016/22/0059). Dem Verwaltungsgericht ist es somit verwehrt, inhaltlich über den Antrag des Beschwerdeführers zu entscheiden, da eine derartige Erledigung die „Sache“ des Rechtmittelverfahrens überschreiten würde und kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die Behörde eine inhaltliche Entscheidung hätte treffen müssen, so wäre der bekämpfte Bescheid aufzuheben und die Behörde dadurch verpflichtet, in der Sache meritorisch zu entscheiden, wozu es eines weiteren Ausspruchs des Verwaltungsgerichtes nicht bedürfen würde.

Der Beschwerdeführer moniert zunächst die Unklarheit und Unvollständigkeit des behördlichen Bescheidspruches, wobei der Bescheidgrund bei einem auslegungsbedürftigen Spruch grundsätzlich als Ganzes zu beurteilen ist und Spruch und Begründung eine Einheit bilden (vgl. z.B. VwGH am 23.10.2008, 2006/21/0182), weshalb bei undeutlichem Spruch die Begründung auch für die Klärung der Frage, über welchen Antrag die Behörde abgesprochen hat, heranzuziehen ist. Gegenständlich ergibt sich allerdings schon aus dem Spruch deutlich, dass über den am 24.07.2025 bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag eingelangten Antrag des Beschwerdeführers abgesprochen wurde, sodass nicht zweifelhaft ist, über welchen Antrag die Behörde absprach und ist aus der Bescheidbegründung auch ersichtlich, dass die behördlicherseits getroffene, den Antrag zurückweisende Erledigung mangels rechtlichen Interesses an der begehrten Feststellung erging.

Nach der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. z.B. VwGH am 19.09.2023, Ra 2022/12/0021) ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides lediglich dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt und insofern im rechtlichen Interesse der Partei liegt, wobei letzteres jedoch voraussetzt, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis, für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Gegenstand eines Feststellungsbescheides kann nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses nicht jedoch die Feststellung von Tatsachen sein und erweist sich die Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides nur dann als zulässig, wenn die strittige Frage nicht im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (vgl. z.B. VwGH am 21.03.2001, 2000/12/0018). Im Besonderen ist es dabei nicht zulässig, eine Frage, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen ist, aus einem derartigen Verfahren herauszugreifen und zum Gegenstand eines selbstständigen Feststellungsbescheides zu machen (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Aufl., E 37, 38, 48 und 49 zu § 56 AVG). Nicht zumutbar ist es dem Rechtsunterworfenen im Falle des Bestehens unterschiedlicher Rechtsauffassungen auf Seiten der Behörde und des Rechtsunterworfenen eine Maßnahme, die nach Auffassung der Behörde rechtswidrig wäre, zu unterlassen oder aber die Maßnahmen zu setzen und im Rahmen eines allfälligen Verwaltungsstrafverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit klären zu lassen (vgl. z.B. VwGH am 27.08.2002, 2000/10/0126 und VwGH am 28.02.2005, 2004/10/0010).

Im Beschwerdefall bezieht sich der beschwerdeführende Antragsteller in seinem das Verfahren einleitenden Antrag darauf, dass sein Versicherungsjahr ein abweichendes Versicherungsjahr vom 01.08. eines Jahres bis zum 31.07. des Folgejahres aufweise und es dem Versicherungsunternehmen aus vertraglichen und systematischen Gründen objektiv nicht möglich sei, eine Bestätigung im Sinne des § 137c Abs 3 GewO 1994 für das Kalenderjahr auszustellen, woran sich auch künftig nichts ändern werde und ersuchte die Behörde künftig von der Aufforderung einer solchen kalenderjahresbezogenen Bestätigung abzusehen, sofern durch andere geeignete Nachweise – wie bisher – der ununterbrochene und den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Versicherungsschutz belegt werde. Er habe auch die Bestätigung seiner absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen für das Kalenderjahr 2024 beigebracht und die Voraussetzungen des § 137b Abs 3 GewO 1994 erfüllt und auch mitgeteilt, dass er Mitarbeiter nicht beschäftige, weshalb Nachweise über Schulungsmaßnahmen Dritter entbehrlich seien. Die Forderung der Bestätigung für ein Kalenderjahr sei objektiv unmöglich zu erfüllen und würden die beigebrachten Unterlagen den Zweck der gesetzlichen Regelung vollständig erfüllen, da ein Berufshaftpflichtversicherungsschutz zu jedem Zeitpunkt sichergestellt werde und die Weiterbildungspflicht fristgerecht erfüllt werde, sodass eine Gefährdung von Rechtsgütern Dritter ausgeschlossen sei.

Auch in der Beschwerde bezieht sich der Beschwerdeführer auf den Sachverhalt, wonach seine von 01.08. bis 31.07. des folgenden Jahres laufende Berufshaftpflichtversicherung die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdeckungssumme deutlich übertreffe, jedoch Versicherungen keine laufend erneuerten Bestätigungen ausstellen würden, sondern lediglich Polizzen und bestehe bei Erfüllung seiner Pflicht im Rahmen der stichprobenartigen behördlichen Kontrolle erneut dieselbe Unsicherheit, ob die Behörde seinen Nachweis akzeptiere, und diese Unsicherheit verschaffe auch Konkurrenten oder Dritten die Möglichkeit seine gewerberechtliche Zuverlässigkeit in Zweifel zu ziehen und in dadurch wirtschaftlich zu schädigen, was sein erhebliches Rechtsinteresse an einer verbindlichen Feststellung begründe.

Voraussetzung für die Erlassung des Feststellungsbescheides ist das Vorliegen einer „strittigen Frage“ und muss eine an ein im Zeitpunkt der Erlassung des genannten Bescheides abgeschlossenes Geschehen anknüpfende Feststellung über ein Recht oder Rechtsverhältnis der Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung des Antragstellers dienen (vgl. z.B. VwGH am 19.03.1990, 88/12/0103).

In Bindung an den verfahrenseinleitenden Antrag, wonach festgestellt werden solle, dass der Beschwerdeführer seinen Verpflichtungen nach § 137b und § 137c GewO 1994 vollständig und gesetzeskonform nachgekommen sei und dessen Begründung ist nicht zu ersehen, dass insbesondere zum Zeitpunkt der behördlichen Bescheiderlassung in Bezug auf die Erfüllung der näher bezeichneten gesetzlichen Verpflichtungen betreffend den Nachweis der erforderlichen Weiterbildung bzw. des hinreichenden Bestandes der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung unterschiedliche Rechtsauffassungen auf Seiten der Behörde und des rechtsunterworfenen Beschwerdeführers tatsächlich (noch) bestanden und wurde von Seiten des beschwerdeführenden Antragstellers diesbezüglich auch kein Sachverhalt ausreichend konkret ins Treffen geführt, welcher einen derartigen „Dissens“ weiterhin nahelegen und auf eine künftige Rechtsgefährdung des Antragstellers schließen lassen würde. Die beschwerdeführerseitig ins Treffen geführte Unsicherheit der Akzeptanz seiner Nachweise ist dafür jedenfalls nicht ausreichend. Der Beschwerdeführer selbst führt auch aus, in seinen Einreichungen im Juli 2025 der Behörde als Nachweis die relevanten Versicherungspolizzen über den ununterbrochenen Bestand der Haftpflichtversicherung für die Versicherungsjahre 2024/2025, 2025/2026 als Beleg übermittelt zu haben und die Bestätigung seiner absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen für das Kalenderjahr 2024 beigebracht zu haben.

Dass diese Nachweise von Behördenseite nicht akzeptiert worden seien und daher damit im Zusammenhang unterschiedlichen Rechtsauffassungen zum Zeitpunkt der behördlichen Erledigung bestanden hätten, wurde beschwerdeführerseitig weder behauptet noch dargelegt. Dem Beschwerdeführer gegenüber wurde von Behördenseite auch weder die Einleitung eines allfälligen Verwaltungsstrafverfahren angedroht noch ein solches Verfahren eingeleitet und gilt dies auch für das behördenseitig ins Treffen geführte Entziehungsverfahren, in welchem die Frage, ob der Antragsteller seinen bezughabenden Verpflichtungen nachgekommen sei, nach der Systematik der Gewerbeordnung im Anlassfall überprüft wird.

Ungeachtet des Umstandes, dass eine abgeschlossene Haftpflichtversicherung in Zukunft auch jederzeit wegfallen kann, was von Gesetzes wegen zur Verständigung der Behörde durch den Versicherer führt, aus der seitens des Beschwerdeführers behaupteten, bestehenden Unsicherheit, ob die Behörde seinen Nachweis akzeptiere, auch nicht zu ersehen, inwieweit dadurch Dritten die Möglichkeit eröffnet würde, die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen und ihn dadurch wirtschaftlich zu schädigen. Der beschwerdeführerseitig geortete Eingriff in seine Erwerbsfreiheit findet bei Durchführung eines entsprechenden Gewerbeentziehungsverfahrens statt. Im Übrigen ist es der Behörde auch verwehrt, über die Auslegung gesetzlicher Vorschriften, also den Umstand, wie ein Versicherungsnachweis zu erbringen ist, im Wege eines Feststellungsbescheides abzusprechen (vgl. z.B. auch VwGH am 19.09.2023, Ra 2022/12/0021).

Unbeschadet der Tatsache, dass mangelnden Strittigkeit der zu entscheidenden Frage kommt dem gegenständlichen Feststellungsbegehren auch nicht konkret die Eignung zu, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen. Das Feststellungsbegehren ist im Ergebnis auf die Feststellung gerichtet, wonach der Beschwerdeführer den näher genannten gesetzlichen Verpflichtungen vollständig gesetzeskonform nachgekommen sei und ist dieses damit auch auf die Vergangenheit gerichtet. Es besteht kein Rechtsanspruch darauf, die Rechtmäßigkeit eines in der Vergangenheit gelegenen Verhaltens, aus welchem (noch) keine rechtlichen Konsequenzen gezogen worden sind, festzustellen und wird mit der beschwerdeführerseitig dargelegten, näher beschriebenen Begründung ein Rechtschutzinteresse nicht dargelegt (vgl. auch VwGH am 05.05.2025, Ra 2022/03/0086). Wenn ein Antrag darauf abzielt zu bestätigen, dass eine gesetzliche Verpflichtung schon erfüllt wurde, ohne dass daraus für die Zukunft Rechtsgefahr oder Unsicherheit besteht, ist das Feststellungsinteresse typischerweise zu verneinen, weil der Zweck eines Feststellungsbescheides gerade darin liegt, Rechtsverhältnisse für die Zukunft zu klären oder Rechtsgefahr abzuwehren.

Der Feststellungsbescheid ist stets nur ein subsidiärer Rechtsbehelf. Gegenständlich ist überdies auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zunächst ein rechtswidriges Handeln oder Unterlassen setzen müsste, um eine (strittige) Rechtsfrage klären zu können und führte die belangte Behörde das bei fehlender entsprechender Haftpflichtversicherung durchzuführende Gewerbeentziehungsverfahren ins Treffen. Nach § 137c Abs 5 GewO 1994 hat die Behörde bei Wegfall einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer sonstigen Haftungsabsicherung im Sinne von § 137c Abs 1 oder Abs 2 GewO 1994 unverzüglich ein Gewerbeentziehungsverfahren einzuleiten und wenn eine neuerliche Berufshaftpflichtversicherung oder Haftungsabsicherung nicht unverzüglich nachgewiesen wird, die Gewerbeberechtigung längsten binnen zwei Monaten zu entziehen, wobei ein „Wegfall“ der Haftpflichtversicherung entweder durch Kündigung der Polizze oder durch Zeitablauf eintritt (vgl. Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO, Gewerbeordnung, 4. Aufl., RZ 13 zu § 137c GewO 1994).

Soweit der Beschwerdeführer im Ergebnis davon ausgeht, dass ein derartiger Rechtsweg nicht zumutbar wäre, zumal es sich um ein ihn belastendes Verfahren handele, so gilt es auszuführen, dass selbst wenn eine „strittige Frage“ im Zusammenhang mit dem aufrechten Bestand der Haftpflichtversicherung tatsächlich (noch) vorgelegen wäre, auch diese im Rahmen eines amtswegig vorgesehen Verwaltungsverfahrens geklärt werden könnte. Gegenständlich stellt das Gewerbeentziehungsverfahren ein Verfahren dar, in welchem die Frage des Nachweises der Haftpflichtversicherung eines derartigen Gewerbetreibenden einer Klärung zugeführt wird. Das beschwerdeführerseitig geortete Rechtschutzdefizit vermag fallbezogen nicht erkannt zu werden. Selbst wenn man mit dem Beschwerdeführer - entgegen dem verwaltungsgerichtlichen Dafürhalten - davon ausginge, dass ein derartiges amtswegiges ihn belastendes Verfahren einen zumutbaren Weg nicht darstelle, so erweist sich das verfahrenseinleitende Anbringen unter Berücksichtigung der widergegebenen Rechtsprechung aus den dargelegten Gründen als unzulässig und hat die belangte Behörde das Feststellungsinteresse des nunmehrigen Beschwerdeführers im bekämpften Bescheid somit zurecht verneint, sodass der Beschwerde keine Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid unter Vornahme der im Spruch dieses Erkenntnisses ersichtlichen Präzisierung der Rechtsgrundlage zu bestätigen war.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Gerichtsverhandlung erwies sich im Hinblick auf die ausschließlich zu klärenden Rechtsfragen nicht als erforderlich.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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