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LVwG 50.25-4022/2025•LVwG ST LVwG 50.25-4022/2025
LVwG 50.25-4022/2025Landesverwaltungsgericht06.10.2025
Zubau, Vergrößerung, bauliche Anlage, Verbindung, Gebäude, funktionaler Zusammenhang, Bestand, Anlage, zugebaut, Optik, Bauwerk, Werbefolie, Glasfassade, Zubaubegriff, Werbebotschaft, Ankündigungsbotschaft, Steiermärkisches Baugesetz
A)
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde der A, vertreten durch Herrn B, p.A. A, B-Ort, C-Platz, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 18.08.2025, GZ: A17-BAV-047783/2025/0007,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 147/2024 (im Folgenden VwGVG), iVm § 27 leg. cit. wird aus Anlass der Beschwerde vom 17.09.2025 der bekämpfte Bescheid insoweit aufgehoben, als behördlicherseits auch über das Bauansuchen hinsichtlich Position 6) der vorgelegten Projektunterlagen (gelbe Folienstreifen) entschieden wurde.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 50/2025 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
B)
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde der A, vertreten durch Herrn B, p.A. A, B-Ort, C-Platz, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 18.08.2025, GZ: A17-BAV-047783/2025/0007, weiters den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Gemäß § 31 iVm § 28 Abs 3 VwGVG wird der Beschwerde vom 17.09.2025 insofern Folge gegeben, dass der bekämpfte Bescheid im übrigen (in Bezug auf die beantragte Werbe- und Ankündigungseinrichtungen, Positionen 1) bis einschließlich 5)) aufgehoben wird und wird die Angelegenheit diesbezüglich zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz zurückverwiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem in der gegenständlichen Erledigung näher bezeichneten Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 18.08.2025 wurde das Ansuchen der A um Bewilligung zur plan- und beschreibungsgemäßen Errichtung von Werbeanlagen in A-Ort, C-Ort, D-Straße, auf dem Grundstück Nr. ****, EZ: ****, KG **** C-Ort, auf Rechtsgrundlagen §§ 20 und 33 Stmk. BauG idF LGBl. Nr. 73/2023, abgewiesen.
Bescheidbegründend ging die Behörde von einem baubewilligungspflichten Vorhaben im vereinfachten Verfahren aus, zumal die Werbeanlagen das Gesamtmaß von 2 m² übersteigen würden und die beantragten Maßnahmen einen Neubau auf dem näher bezeichneten Grundstück darstellen würden. Das Grundstück sei laut Flächenwidmungsplan 4.0 als „Allgemeines Wohngebiet“ gewidmet und bestehe im Deckplan 1 zum Flächenwidmungsplan (gemäß Bebauungsplanzonierungsplan) am gegenständlichen Bauplatz eine Erforderlichkeit eines Bebauungsplans und nach § 4 der Verordnung zum Flächenwidmungsplan (Bebauungsplanzonierung) werde angeführt, dass für Flächen, für die gemäß Deckplan 1 (Bebauungsplanzonierungsplan) ein Bebauungsplan erforderlich sei, im Anlassfall ein Bebauungsplan erstellt werde und dürften Baubewilligungen sowie Genehmigungen nach § 33 Stmk. BauG 1995 erst nach Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes erteilt werden, welcher aufgrund der Ermittlungsergebnisse nicht vorliege, sodass es an der Grundvoraussetzung für eine Baubewilligung mangle und das Ansuchen aufgrund des Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen abzuweisen gewesen sei.
Gegen diesen am 22.08.2025 erlassenen Bescheid erhob die A, vertreten durch B unter Vorlage der Vollmacht mit Schriftsatz vom 17.09.2025 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark; - dies unter Bezugnahme auf das der Beschwerde angeschlossene städtebaulich- gestalterische Gutachten des Stadtplanungsamtes der Stadt A-Ort vom 13.08.2025, im Wesentlichen mit der Begründung, dass Zubauten vorliegend seien, für welche aufgrund des positiven raumplanerischen Sachverständigengutachtens Bebauungsplanpflicht nicht bestehen würde, weshalb beantragt werde, den Bescheid zu beheben und die beantragte Bewilligung zu erteilen.
Im Detail wurde beschwerdeführerseitig, gestützt auf den Beschwerdegrund der inhaltlichen Rechtswidrigkeit, nach Darstellung des Sachverhaltes ausgeführt wie folgt:
„…
Die gegenständlichen Werbe- und Ankündigungseinrichtungen sind keine Neubauten im Sinn des § 20 Stmk. BauG.
Diese gegenständlichen Werbe- und Ankündigungseinrichtungen schaffen keinen neuen umbauten Raum, verändern keine Tragstruktur und benötigen kein Fundament. Sie werden auf bestehenden Bauteilen befestigt oder auf Glas geklebt. Die Überschreitung des 2 m²-Grenzwerts allein rechtfertigt keine Einstufung als Neubau.
Die hier gegenständlichen Ankündigungs- und Werbeanlagen, weisen keine statische Eigenständigkeit auf und sind daher keine Bauwerke im Sinn des § 20 Stmk. BauG, sondern unselbständige Elemente des bestehenden Gebäudes:
Das Steckschild ist eine untergeordnete Werbeanlage, die nicht dauerhaft mit dem Boden verbunden ist und keine funktionale Selbstständigkeit im Sinne eines Bauwerks gemäß § 2 Stmk. BauG aufweist. Es handelt sich um eine maßstäblich kleine Werbeanlage, die sich laut Gutachten des Stadtplanungsamtes A-Ort vom 13.8.2025 unaufdringlich in das Straßenbild einfügt.
Diese Werbeanlage ist nicht tragend, nicht begehbar, und nicht raumabschließend. Sie ist ortsbildkonform und gebietstypisch, wie im Gutachten des Stadtplanungsamtes A-Ort vom 13.8.2025 festgestellt. Gemäß § 4 der Verordnung zum Flächenwidmungsplan ist für Zubauten ein Gutachten ausreichend - das Steckschild ist als solches zu werten.
Das Steckschild ist daher kein Neubau, sondern ein Zubau bzw. eine untergeordnete Werbeanlage, die nicht der Bebauungsplanpflicht unterliegt.
Die Glasschilder sind an der Fassade montierte Werbeelemente, die nicht eigenständig, sondern Teil der Fassadengestaltung sind. Sie sind laut räumlichem Leitbild als Kleinst- oder Kleinformat klassifiziert (unter 5 m²). Sie sind nicht baulich selbstständig, sondern in die Fassadengliederung integriert. Das Gutachten des Stadtplanungsamtes A-Ort vom 13.8.2025 bestätigt, dass solche Werbeanlagen gut in das Straßenbild integrierbar sind.
Die Glasschilder sind Bestandteile der Fassadengestaltung, verändern nicht die städtebauliche Struktur und stellen keine Neubauten dar und unterlegen nicht der Bebauungsplanpflicht.
3.1.3. Folienplakat und TV-Folienrahmen und Folienstele:
Das Folienplakat, der TV-Folienrahmen und die Folienstele sind temporäre, nicht bauliche Maßnahmen, die weder dauerhaft befestigt noch bautechnisch relevant ist. Die Maßstäblichkeit ist kleinformatig, die Wirkung ortsbildkonform. Es handelt sich um Beklebungen, die nicht unter die Definition eines Bauwerks fallen (§ 2 Stmk. BauG). Laut Gutachten des Stadtplanungsamtes A-Ort vom 13.8.2025 sind Schaufensterbeklebungen gebietstypisch, gestalterisch angemessen und weit verbreitet.
Diese Maßnahmen sind nicht strukturverändernd. Diese untergeordneten Werbeanlagen sind keine baulichen Anlagen, keine Neubauten und unterlegen nicht der Bebauungsplanpflicht.
3.2. Kein Bebauungsplan erforderlich:
Gemäß § 4 der Verordnung zum Flächenwidmungsplan 4.0 (Bebauungsplanzonierung) genügt für Zubauten ein Gutachten eines raumplanerischen Sachverständigen.
Ein solches positives städtebauliches Gutachten des Stadtplanungsamtes A-Ort liegt vor und bestätigt ausdrücklich, dass sich die geplanten Werbeanlagen harmonisch in das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild einfügen
Die gegenständlichen Werbe- und Ankündigungseinrichtungen haben allenfalls Zubaucharakter und ergänzen lediglich gestaltungsändernd die bereits bestehenden Nutzungseinheiten, so dass sie bereits auf Basis eines positiven Gutachtens eines raumplanerischen Sachverständigen genehmigungsfähig sind und entfällt damit das Erfordernis eines rechtskräftigen Bebauungsplanes.
3.3. Positives städtebauliches Gutachten und keine wesentliche Beeinträchtigung des Ortsbildes:
Das Gutachten des Stadtplanungsamtes A-Ort vom 13.8.2025 bestätigt ausdrücklich die Einfügung der angesuchten Werbeanlagen in das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild und stellt fest, „dass der Antragsgegenstand eine der Gebietscharakteristik und den gestalterischen Ansprüchen des gegenständlichen Siedlungsraumes gerecht werdende Gestaltung darstellt.“
Die gegenständlichen Anlagen überschreiten demnach gerade keine ortsübliche Dimension, sind gestalterisch zurückhaltend und fügen sich in die Umgebung der E-Straße ein.
Aus den oben genannten Gründen ist die Annahme, dass die beantragten Werbeanlagen als Neubauten nach § 20 Stmk BauG zu behandeln seien und ein rechtskräftiger Bebauungsplan Voraussetzung für die Bewilligung sei, nicht nachvollziehbar, rechtlich unzutreffend und unbegründet.
…“
Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark behördenseitig mit Eingabe vom 22.09.2025 vorgelegt.
Im Verfahrensgegenstand ist zu ersehen, dass die A bei der Baubehörde der Landeshauptstadt Graz mit Schreiben vom 06.06.2025 um Baubewilligung für die „Errichtung von Werbe- u. Ankündigungseinrichtungen“ im Bereich der Baulichkeit „Studentenheim F-Straße“ in der „KG: **** C-Ort, EZ: ****, GSt: ****“ nach § 20 Z 2 lit. e) Stmk. BauG ansuchte; - dies unter Anschluss von Plan- und Beschreibungsunterlagen, eines Firmenbuchauszuges betreffend die Antragstellerin, eines Grundbuchauszuges sowie einer Unterschriftenliste. Das Bauansuchen betraf ein zweiteiliges P7-Steckschild (Position 1)), zwei P7-Glasschilder (Position 2)), 1 Folienplakat (Position 3)), 1 TV-Folienrahmen (Position 4)), eine Folienstele (Position 5)) und gelbe Folienstreifen (Position 6)), wobei nach behördlicher Eingangsbestätigung das Stadtplanungsamt ersucht wurde, ein Gutachten zur Frage, ob die Werbeeinrichtungen dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht werden sowie, ob das gegenständliche Bauvorhaben im Sinne des § 40 Abs 8 letzter Satz StROG aus raumplanerischen Erwägungen für zulässig erachtet werde, zu erstellen und behördlicherseits weiters ersucht wurde, die mögliche Änderung der Verordnung des Flächenwidmungsplanes für Gebiete im Deckplan 1 („Rot-Weiß“) zu berücksichtigen.
Mit Schreiben vom 13.08.2025 wurde von Seiten des Stadtplanungsamtes, unter Hinweis auf den Einreichplan und handschriftlich vorgenommene Plankorrekturen, mitgeteilt, dass die gelben Folienstreifen an der Glasfassade in den Planunterlagen als „entfällt“ markiert worden seien, das städtebaulich-gestalterische Gutachten erstellt, in welchem im Ergebnis auch festgehalten wurde, dass die geplante Werbeeinrichtung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht werde und das Ansuchen daher positiv beurteilt werden könne. Ausgeführt wurde darin überdies, dass die in der Auflage der Verordnung zum 4.08 Flächenwidmungsplan 8. Änderung – Entwurf, unter § 2 Pkt. 51 aufgezählten, von der Bebauungsplanpflicht ausgenommenen Bauvorhaben, wie unter anderem „Werbe- und Ankündigungseinrichtungen“, in der Beschlussfassung zum 4.08 Flächenwidmungsplan Teil A – 8. Änderung Teil A, mit der Rechtswirksamkeit ab 19.06.2025 entfallen würden und im gegenständlichen Bauvorhaben diese Änderung nicht zu tragen komme, sodass für einen Neubau ein Gutachten eines Sachverständigen nicht ausreichend wäre und somit ein Bebauungsplan zu erstellen wäre und wurde sachverständigenseitig ersucht, zu prüfen, ob es sich bei der Werbemaßnahme des Steckschildes um einen Neubau handle.
In der Folge wies die Behörde das Bauansuchen mit der eingangs dargelegten Begründung ab, wogegen von Seiten der Antragstellerin rechtzeitig und formal die vorgenannte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben wurde.
Festgestellt wird, dass sich das gegenständliche Bauvorhaben laut Flächenwidmungsplan 4.0 der Landeshauptstadt Graz im „Allgemeinen Wohngebiet“ befindet und das verfahrensgegenständliche Baugrundstück dem anzuwendenden Flächenwidmungsplan zufolge in einem Bebauungsplanzonierungsgebiet liegt, wobei ein Bebauungsplan (sowie eine entsprechende Festlegung gemäß § 26 Abs 4 StROG 2010) nicht vorliegend ist.
In Bezug auf das beantragte Projekt ist zu ersehen, dass das verfahrenseinleitende Ansuchen vor der belangten Behörde vor Erlassung des bekämpften Bescheides hinsichtlich der Position 6) der vorgelegten Projektunterlagen (gelbe Folienstreifen) eingeschränkt wurde.
Dieser Sachverhalt ergibt sich bereits aus dem Verwaltungsverfahrensakt der belangten Behörde und den darin erliegenden unbedenklichen Urkunden.
In rechtlicher Hinsichtlich hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 28 VwGVG lautet wie folgt:
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.“
§ 31 VwGVG normiert Nachstehendes:
„(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“
§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:
„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
Die maßgebenden Bestimmungen des Stmk. BauG lauten wie folgt:
§ 4 Z 13 Stmk. BauG:
„Begriffsbestimmungen
Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:
[…]
13. Bauliche Anlage (Bauwerk):
eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
Eine Verbindung mit dem Boden besteht schon dann, wenn die Anlage
–durch eigenes Gewicht auf dem Boden ruht oder
–auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder
–nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden;
[…]“
§ 4 Z 15 Stmk. BauG:
„Begriffsbestimmungen
Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:
[…]
15. Bauwerber: eine Person, die eine Baubewilligung beantragt;
[…]“
§ 4 Z 29 Stmk. BauG:
„Begriffsbestimmungen
Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:
[…]
29. Gebäude: überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke
[…]“
§ 4 Z 48 Stmk. BauG:
„Begriffsbestimmungen
Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:
[…]
48. Neubau: Herstellung einer neuen baulichen Anlage, die keinen Zu- oder Umbau darstellt. Ein Neubau liegt auch dann vor, wenn nach Abtragung bestehender baulicher Anlagen alte Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise wiederverwendet werden;
[…]“
§ 4 Z 58 Stmk. BauG:
„Begriffsbestimmungen
Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:
[…]
58. Umbau: die Umgestaltung des Inneren oder Äußeren einer bestehenden baulichen Anlage, die die äußeren Abmessungen nicht vergrößert oder nur unwesentlich verkleinert, jedoch geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren (z. B. Brandschutz, Standsicherheit, äußeres Erscheinungsbild), bei überwiegender Erhaltung der Bausubstanz;
[…]“
§ 4 Z 64 Stmk. BauG:
„Begriffsbestimmungen
Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:
[…]
64. Zubau: die Vergrößerung einer bestehenden baulichen Anlage der Höhe, Länge oder Breite nach bis zur Verdoppelung der bisherigen Geschoßflächen;
[…]“
§ 19 Stmk. BauG:
„Baubewilligungspflichtige Vorhaben
Folgende Vorhaben sind baubewilligungspflichtig, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:
1. Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen (§ 4 Z 34a);
2. Nutzungsänderungen, die auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Hygiene, die Sicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teilen von Einfluss sein können oder die Nachbarrechte berühren oder wenn Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes berührt werden können;
3. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Abstellflächen für Kraftfahrzeuge oder Krafträder, Garagen und der dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten;
4. Feuerungsanlagen für feste oder flüssige Brennstoffe von mehr als 400 kW Nennwärmeleistung einschließlich von damit allenfalls verbundenen baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen sowie deren Brennstofflagerungen;
5. Photovoltaikanlagen mit einer installierten elektrischen Engpassleistung von mehr als 500 kWp und solarthermische Anlagen mit einer Brutto-Fläche von insgesamt mehr als 3 000 m²;
6. Lagerung von Treib- und Kraftstoffen sowie sonstigen brennbaren Flüssigkeiten mit einer Lagermenge über 60 l sowie die Lagerung von Heizöl mit einer Lagermenge über 300 l, sofern die Lagerung nicht in einer der Gewerbeordnung oder dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlage vorgenommen wird;
7. die ortsfeste Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichem, wenn hiedurch die Festigkeit oder der Brandschutz von Bauten beeinflusst oder eine Gefährdung herbeigeführt werden könnte und die Aufstellung nicht in einer der Gewerbeordnung oder dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlage vorgenommen wird;
8. Projekte gemäß § 22 Abs. 6.“
§ 20 Z 2 lit. e) Stmk. BauG:
„Baubewilligungspflichtige Vorhaben im vereinfachten Verfahren
Für folgende baubewilligungspflichtige Vorhaben gelten die Bestimmungen des vereinfachten Verfahrens gemäß § 33, soweit sich aus §§ 19 und 21 nichts anderes ergibt:
[…]
2. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von
[…]
e)Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Schaukästen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise);
[…]“
§ 21 Abs 1 Z 7 Stmk. BauG:
„Meldepflichtige Vorhaben
(1) Zu den meldepflichtigen Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von:
[…]
7. Werbe- und Ankündigungseinrichtungen, die an bestehenden baulichen Anlagen angebracht werden und eine Gesamtfläche von insgesamt höchstens 2,0 m² aufweisen, sofern keine Verordnung nach § 11a Abs. 2 besteht;
[…]“
§ 29 Abs 1 Stmk. BauG:
„Entscheidung der Behörde
(1) Die Behörde hat einem Ansuchen mit schriftlichem Bescheid stattzugeben, wenn die nach diesem Gesetz für die Bewilligung geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Sofern ein Bebauungsplan oder die Belange des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes dem nicht entgegenstehen, darf die für Baugebiete im Flächenwidmungsplan festgesetzte höchstzulässige Bebauungsdichte ausgeschöpft werden.
(3) Bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens im Sinne der Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes sind auch alle im Projekt vorgesehenen, im Interesse des Nachbarschaftsschutzes gelegenen Maßnahmen zu berücksichtigen.
(4) Entspricht ein eingereichtes Bauvorhaben nicht dem Festlegungsbescheid, dann ist das Ansuchen abzuweisen. Dies gilt nicht bei zulässigen Über- oder Unterschreitungen der Bebauungsdichte.
(5) Eine Bewilligung ist mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, damit den von der Behörde zu wahrenden öffentlichen Interessen sowie den subjektiv-öffentlichen Rechten der Nachbarn entsprochen wird.
(6) (Anm.: entfallen)
(7) (Anm.: entfallen)
(8) (Anm.: entfallen)
(9) Mit dem Bewilligungsbescheid ist dem Bauwerber eine mit dem Genehmigungsvermerk versehene Ausfertigung der Projektunterlagen auszufolgen.
(10) Bauliche Anlagen oder Teile derselben dürfen schon vor Rechtskraft der Bewilligung errichtet werden, wenn nur der Antragsteller dagegen ein Rechtsmittel ergriffen hat und die Auflagen der Bewilligung eingehalten werden.“
§ 33 Abs 2 Z 2 Stmk. BauG:
„Vereinfachtes Verfahren
[…]
(2) Dem Antrag sind anzuschließen:
[…]
2. für Vorhaben nach § 20 Z 2 lit. e bis g sowie lit. i bis k, Z 5 und Z 7
–ein Lageplan im Maßstab 1:1000 (zweifach),
–die erforderlichen Grundrisse, Schnitte, Ansichten und Beschreibungen (zweifach),
–der Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes an dem für die Bebauung vorgesehenen Grundstück in Form einer amtlichen Grundbuchabschrift oder in anderer rechtlich gesicherter Form, jeweils nicht älter als sechs Wochen,
–die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Bauberechtigten, wenn der Bauwerber nicht selbst Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist, oder die Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz 2002,
–erforderlichenfalls der Nachweis nach § 22 Abs. 2 Z 3,
–die gegebenenfalls erforderliche Zustimmung bzw. Bewilligung der Straßenverwaltung nach den landesstraßenverwaltungsrechtlichen Bestimmungen,
[…]“
§ 33 Abs 3, Abs 4, Abs 7 und Abs 8 Stmk. BauG:
„Vereinfachtes Verfahren
[…]
(3) Die Verfasser der Unterlagen haben das Vorliegen der Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren und überdies die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den im Zeitpunkt des Bauansuchens geltenden baurechtlichen und bautechnischen Vorschriften zu bestätigen und sind für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihnen erstellten Unterlagen gegenüber der Baubehörde verantwortlich.
[…]“
§ 33 Abs 4 Stmk. BauG:
„Vereinfachtes Verfahren
[…]
(4) Die Behörde hat nach Vorliegen der vollständigen und mängelfreien Unterlagen zu prüfen, ob
1. das Bauvorhaben den Vorgaben des örtlichen Entwicklungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes, des Bebauungsplanes oder festgelegten Bebauungsgrundlagen entspricht,
2. das Bauwerk in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht wird,
3. das Vorhaben in einem offenkundigen Widerspruch zu sonstigen baurechtlichen Vorschriften steht,
4. die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte gemäß § 26 eingehalten werden.
[…]“
§ 33 Abs 7 Stmk. BauG:
„Vereinfachtes Verfahren
[…]
(7) Im vereinfachten Verfahren ist nur der Bauwerber Partei.
[…]“
§ 33 Abs 8 Stmk. BauG:
„Vereinfachtes Verfahren
[…]
(8) Die Behörde hat innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Vorlage der vollständigen Unterlagen nach Maßgabe des § 29 bescheidmäßig zu entscheiden. §§ 30 und 31 finden Anwendung.“
Die maßgebenden raumordnungsrechtlichen Bestimmungen normieren Folgendes:
§ 26 Abs 4 Stmk. ROG 2010:
„Inhalt des Flächenwidmungsplans
[…]
(4) Im Flächenwidmungsplan hat die Gemeinde jene Teile des Baulandes und jene Sondernutzungen im Freiland sowie jene Verkehrsflächen festzulegen, für die durch Verordnung Bebauungspläne zu erlassen sind (Bebauungsplanzonierung). Die Festlegungen sind bei der nächsten regelmäßigen Revision oder Änderung des Flächenwidmungsplanes im Flächenwidmungsplan zu treffen. Die Gemeinde kann überdies in der Bebauungsplanzonierung festlegen, dass bestimmte bauliche Anlagen bereits vor dem Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes baurechtlich bewilligt werden dürfen, wenn sich diese in die umgebende Bebauung einfügen, der Ensemblekomplettierung dienen und im Einklang mit den mit der Bebauungsplanung verfolgten Zielsetzungen stehen. Dazu sind Festlegungen hinsichtlich Lage, Größe, Höhe, Gestaltung und Funktion zu treffen. Bei jeder weiteren Fortführung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes sind die Bebauungsplanzonierung sowie der Inhalt der Festlegungen zu überprüfen.
[…]“
§ 40 Abs 8 Stmk. ROG 2010:
„Bebauungsplanung
[…]
(8) Für die Teile des Baulandes und jene Sondernutzungen im Freiland, für die gemäß § 26 Abs. 4 Bebauungspläne zu erlassen sind, haben die Gemeinden spätestens im Anlassfall (z. B. Ansuchen um Erstellung eines Bebauungsplanes nach erfolgter Abklärung aller Vorfragen) Bebauungspläne zu erstellen. Dabei ist das Verfahren zur Erstellung oder Änderung der Bebauungspläne unverzüglich nach Eintreten des Anlassfalles einzuleiten und spätestens innerhalb von 18 Monaten abzuschließen. Baubewilligungen nach dem Steiermärkischen Baugesetz dürfen erst nach Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes erteilt werden. Für Zubauten sowie für bauliche Anlagen, die entsprechend einer Festlegung im Flächenwidmungsplan gemäß § 26 Abs. 4 vor der Erlassung eines Bebauungsplanes baurechtlich bewilligt werden dürfen, ist ein Gutachten eines Sachverständigen auf dem Gebiet der Raumplanung ausreichend.“
Den verbalen Ausführungen des 4.0 Flächenwidmungsplanes der Landeshauptstadt Graz ist unter § 4 Abs 1 in Bezug auf die Bebauungsplanzonierung zu entnehmen, dass „für Flächen für die gemäß Deckplan 1 (Bebauungsplanzonierungsplan) ein Bebauungsplan erforderlich ist, im Anlassfall ein Bebauungsplan erstellt wird. Baubewilligungen sowie Genehmigungen nach § 33 nach dem Steiermärkischen Baugesetz 1995 dürfen erst nach Vorliegen eines rechtswirksamen Flächenwidmungsplanes erteilt werden. Für Zubauten ist ein Gutachten eines Sachverständigen auf dem Gebiet der Raumplanung ausreichend.“
Gegenständlich beantragte die Bauwerberin plan- und beschreibungsbelegt die „Errichtung von Werbe- u. Ankündigungseinrichtungen“ und wies die belangte Behörde den Antrag im mit Beschwerde bekämpften Bescheid ab, sodass die Sache des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens die Abweisung des näher bezeichneten Bauansuchens der nunmehrigen Beschwerdeführerin bildet.
Ersichtlich ist aus der Beschwerdebegründung, dass sich der behördliche Bescheid vom 18.08.2025 auf das bei der Behörde am 11.06.2025 eingegangene Bauansuchen bezog. Dem städtebaulichen bzw. raumplanerischen Gutachten des Amtssachverständigen des Stadtplanungsamtes vom 13.08.2025 ist jedoch zu entnehmen, dass in der Einreichplanung eine Planänderung dahingehend vorgenommen worden sei, wonach die gelben Folienstreifen an der Glasfassade als „entfällt“ markiert worden seien und hätte die belangte Behörde auf Grundlage dieser Antragseinschränkung im bekämpften Bescheid, die auch ihr gegenüber vorgenommen wurde, nicht über das ursprünglich eingereichte Bauansuchen, sondern lediglich über das um Position 6) der Einreichunterlagen zuvor reduzierte absprechen dürfen, weshalb mangels Antrag in Bezug auf die gelben Folienstreifen, diesbezüglich eine behördliche Unzuständigkeit gegeben ist, wobei dem Bescheid entsprechende Feststellungen, bezogen auf die Antragseinschränkung der Bauwerberin, nicht entnommen werden können und ist das Schreiben in Bezug auf die Übermittlung der Baueinreichung auch mit 06.06.2025 datiert.
Die Zurückziehung des Teiles des ursprünglich der Behörde übermittelten Anbringens führt zum Wegfall der behördlichen Zuständigkeit in Bezug auf die diesbezügliche Erlassung des Bescheides (vgl. z.B. auch VwGH am 23.01.2014, 2013/07/0235-6).
Soweit behördlicherseits im bekämpften Bescheid dennoch auch über den Projektteil der gelben Folienstreifen entschieden wurde, war dies nach § 27 VwGVG aufzugreifen und damit in Zusammenhang stehend eine Behebung der behördlichen Entscheidung – wie aus dem Spruch des Erkenntnisses A) ersichtlich – auszusprechen.
Die verfahrensgegenständlichen Positionen 1) bis einschließlich 5) der Plan- und Beschreibungsunterlagen betreffend geht die Beschwerdeführerin im Ergebnis davon aus, dass diese aufgrund des behördlicherseits eingeholten und der Beschwerde auch angeschlossenen städtebaulichen und gestalterischen Gutachtens des Amtssachverständigen des Stadtplanungsamtes der Stadt A-Ort baurechtlich bewilligungsfähig und zu bewilligen gewesen wären, da die projektierten Anlagen keinen „Neubau“ darstellen würden.
Vorweg gilt es festzuhalten, dass sich das gegenständliche Projekt auf Basis des Verwaltungsverfahrensaktes teilweise nicht als hinreichend klar und zum Teil auch nicht als vollständig erweist. Das P7-Steckschild – zweiteilig (Position 1)) befindet sich, soweit auf der eingereichten Darstellung ersichtlich, offenbar überwiegend auch nicht auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. ****, KG: **** C-Ort, sondern über dem angrenzenden Gehsteig und auf öffentlichem Gut und liegt eine bezughabende Zustimmung des Liegenschaftseigentümers in diesem Zusammenhang nicht vor (vgl. auch § 33 Abs 2 Z 2 Stmk. BauG). Dass der Verfasser der Unterlagen das Vorliegen der Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren und überdies die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den im Zeitpunkt des Bauansuchens geltenden baurechtlichen und bautechnischen Vorschriften bestätigt hätte (vgl. § 33 Abs 3 leg. cit.), ist fallbezogen nicht zu ersehen.
Bezogen auf Position 4) TV-Folienrahmen ist weiters ersichtlich, dass dieser vorne auf die Scheibe geklebt werden soll, jedoch dem Bauwillen nach mit dem im Projekt dargestellten Postwerbefenster (Screen-Schaufenster Version Postfiliale) in einem funktionalen Zusammenhang stehen soll und diese Folie die Werbewirkung des Werbefensters offenbar verstärken sollte, wobei jedoch nicht erkennbar ist, ob das eigentliche Postwerbefenster sich straßenseitig vorne auf der erdgeschossigen Außenfassade befinden soll oder nicht und inwieweit damit überhaupt eine bauwerberseitig behauptete Vergrößerung der bestehenden baulichen Anlage tatsächlich projektiert wurde.
Das verfahrensgegenständliche Baugrundstück ist im 4.0 Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Graz als „Allgemeines Wohngebiet“ ausgewiesen und liegt dem maßgebenden Flächenwidmungsplan zu Folge in einem Bebauungsplanzonierungsgebiet, wobei unstrittig ist, dass ein Bebauungsplan (sowie eine entsprechende Festlegung gemäß § 26 Abs 4 StROG 2010) im Gegenstandsfall nicht vorliegend ist; - ungeachtet des Umstandes, dass sich eine derartige Festlegung hinsichtlich der Möglichkeit der baurechtlichen Bewilligung vor Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes auf bauliche Anlagen (vgl. § 4 Z 13 Stmk. BauG) beziehen müsste. Nach § 40 Abs 8 Stmk. ROG 2010 dürfen Baubewilligungen nach dem Steiermärkischen Baugesetz im Projektgebiet erst nach Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes erteilt werden, wobei insbesondere auch Zubauten vor Erlassung eines Bebauungsplanes rechtlich bewilligt werden dürfen, wenn ein Gutachten eines Sachverständigen auf dem Gebiet der Raumplanung vorliegt, welches nach dieser Gesetzesbestimmung diesbezüglich ausreichend ist. § 4 des maßgebenden 4.0 Flächenwidmungsplanes der Landeshauptstadt Graz sieht im Zusammenhang mit der Bauplatzzonierung in Abs 1 gesetzeskonform vor, dass für Flächen für die gemäß Deckplan 1 (Bebauungsplanzonierungsplan) – wie gegenständlich – eine Bebauungsplanung erforderlich ist, im Anlassfall ein Bebauungsplan erstellt wird, wobei Baubewilligungen sowie Genehmigungen nach § 33 nach dem Steiermärkischen Baugesetz 1995 erst nach Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes erteilt werden und für Zubauten ein Gutachten eines Sachverständigen auf dem Gebiet der Raumplanung ausreichend ist.
Definitionsgemäß betrifft ein Zubau die Vergrößerung einer bestehenden baulichen Anlage der Höhe, Länge oder Breite nach bis zur Verdoppelung der bisherigen Geschossflächen (vgl. § 4 Z 64 Stmk. BauG).
Im Beschwerdefall ging die belangte Behörde ohne Feststellungen in Bezug auf den genehmigten Bestand und dessen Nutzung und die konkret projektierten Anlagen zu treffen, nicht weiter reflektierend von einem „Neubau“ aus, welcher jedoch die „Herstellung einer neuen baulichen Anlage, die keinen Zu- oder Umbau darstellt, betrifft….“ (vgl. § 4 Z 48 Stmk. BauG). Nach § 4 Z 58 leg. cit. ist der Umbau „die Umgestaltung des Inneren oder des Äußeren einer bestehenden baulichen Anlage, die die äußeren Abmessungen nicht vergrößert oder nur unwesentlich verkleinert, jedoch geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren (z.B. Brandschutz, Standsicherheit, äußeres Erscheinungsbild) bei überwiegender Erhaltung der Bausubstanz“.
Verfahrensrelevant ist gegenständlich auch nicht die Beantwortung der Frage, ob ein „Neubau“ projektiert wurde, sondern, ob im Beschwerdefall von „Zubauten“ auszugehen ist oder nicht. Feststellungen, aus welchen sich das Nichtvorliegen von Zubauten in der bekämpften Erledigung ableiten ließe, wurden behördlicherseits jedoch nicht getroffen.
Mit der Auslegung des Begriffs „Zubau“ setzte sich der Verwaltungsgerichtshof bereits des Öfteren auseinander und liegt nach dieser Judikatur ein Zubau nur dann vor, wenn eine bestehende bauliche Anlage selbst der Höhe, Länge oder Breite nach vergrößert wird (vgl. z.B. VwGH am 27.06.2006, 2006/06/0053, VwGH am 20.04.2001, 2000/05/0245). Erforderlich ist diesbezüglich jedenfalls eine Verbindung des Gebäudes mit dem „Zubau“. Entweder existiert eine Verbindungstür zu einem Anbau oder aber eine sonstige bauliche Integration, wie etwa die Errichtung eines gemeinsamen Daches, das Bestand und Zubau verbindet, sodass zumindest optisch der Eindruck eines Gesamtbauwerkes entstehe (vgl. auch VwGH am 27.08.1996, 96/05/0080). Der Begriff des Zubaus setzt auch voraus, dass die Vergrößerungen, ausgehend vom ursprünglich bewilligten Bauvorhaben vorgesehen sind (vgl. z.B. VwGH am 25.09.2007, 2006/06/0001). Ein Zubau liegt jedoch nicht nur dann vor, wenn eine Vergrößerung des Bauvolumens erfolgt, sondern auch dann, wenn damit keine raumbildende Anlage errichtet wird (vgl. Schwarzbeck/Freiberger/Scharfe, BauR Stmk, Steiermärkisches Baurecht Kommentar, 6. Aufl., RZ 91 zu § 4 Stmk. BauG). Dass die Anlage, die als Zubau entsteht, dem gleichen Verwendungszweck dient wie der Bestand, hat der Verwaltungsgerichtshof auch in der Entscheidung vom 28.02.2006, 2005/06/0012, nicht ausgesprochen. Auch in der jüngeren höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. VwGH am 04.03.2024, Ra 2023/06/0133-7) wird insbesondere ein funktionaler Zusammenhang zwischen dem baurechtlich bewilligten Bestand und zugebauten Anlagen verlangt und zudem auf den vorgenannten optischen Eindruck des Bauwerks abgestellt. So wurden zum Beispiel in der vorgenannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Hagelschutznetz-Anlagen unter den genannten Voraussetzungen rechtlich als „Zubauten“ zu befestigten KFZ-Stellplätzen qualifiziert.
Der bekämpften behördlichen Erledigung sind – wie dargelegt – Feststellungen in Bezug auf den baubewilligten Bestand und dessen Verwendungszweck sowie das beantragte Projekt und dessen konkrete Ausführungen nicht zu entnehmen, insbesondere auch nicht zur Frage, ob bzw. bejahendenfalls inwieweit gegenständlich durch die geplanten Anlagen eine Vergrößerung der baulichen Anlage in Form des in Rede stehenden Gebäudes selbst erfolgt und, ob bzw. bejahendenfalls inwieweit, bezogen auf die projektierten Anlagen, fallbezogen aufgrund welcher Tatsachen fallbezogen von einem derartigen funktionalen Konnex, bezogen auf den jeweiligen Verwendungszweck, auszugehen ist, wobei es anzumerken gilt, dass die bloße Aufbringung einer „Werbefolie“ auf der gegenständlichen Glasfassade den Zubaubegriff in rechtlicher Hinsicht nicht zu erfüllen vermag. Dass eine derartige Folie aber einen Teil einer Werbeeinrichtung, welcher grundsätzlich auch wechselnde Werbesujets immanent sind, darstellen kann, wurde in der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. z.B. VwGH am 25.09.2024, Ra 2023/05/0270 und vgl. auch VwGH am 28.02.2006, 2005/06/0221 sowie VwGH am 28.08.2013, 2010/06/0205) bereits klargestellt und wird in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH am 18.09.2007, 2007/06/0044 und VwGH am 25.11.2015, Ra 2015/06/0047) auch von einem weiten Begriff der Werbe- und Ankündigungseinrichtungen ausgegangen. Unter Zugrundelegung der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung wird auch deutlich, dass eine Werbe- bzw. Ankündigungsbotschaft auf einer Anlage für sich genommen noch nicht den geforderten funktionellen Zusammenhang zu begründen vermag. Dem Verständnis der Zubauregelung des § 4 Z 64 Stmk. BauG vermag nicht unterstellt zu werden, dass der Gesetzgeber die Verwirklichung des Zubautatbestandes z.B. vom jeweiligen Inhalt der Werbebotschaft auf einer Anlage bzw. dem Inhalt der Werbeeinrichtung abhängig machen wollte. Erschöpft sich der Verwendungszweck einer angebauten Anlage nur in der Anpreisung von Dienstleistungen oder Waren selbst, so ist nicht von einem geforderten funktionalen Zusammenhang auszugehen (vgl. auch LVwG Stmk. vom 22.01.2024, LVwG 50.32-1657/2023-23). Dass ein bloßer Hinweis auf die Öffnungszeiten einer Filiale in jedem Fall den Begriff der Werbe- und Ankündigungseinrichtung zu unterstellen wäre, vermag der höchstgerichtlichen Judikatur jedenfalls nicht entnommen zu werden und wird diesbezüglich auf den Einzelfall abzustellen sein.
In Ermangelung des Vorliegens konkreter nachvollziehbarer Sachverhaltsfeststellungen, bezogen auf den konsentierten Bestand und das verfahrensgegenständliche Projekt, womit auch umfangreiche Ermittlungsschritte nicht gesetzt wurden und im Rahmen der mit Beschwerde bekämpften Entscheidung mit dem bloßen Verweis des Vorliegens eines „Neubaus“ auf das Verwaltungsgericht überwälzt wurden, war im Beschwerdefall von einer inhaltlichen Entscheidung in der Sache nach Klärung bzw. Verbesserung des Antrages Abstand zu nehmen und die Angelegenheit nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides an die Baubehörde – wie im gegenständlichen Beschluss B) ersichtlich – zurückzuverweisen, was sich bereits aufgrund der Aktenlage ergab.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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