LVwG ST LVwG 41.4-3028/2025

LVwG 41.4-3028/2025Landesverwaltungsgericht06.10.2025

Regest

Kommissionsgebühren, Amtshandlung, von Amts wegen, Verschulden, kausaler Zusammenhang, Gebietskontrolle, Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 2017, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 41.4-3028/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.41.4.3028.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Philipp Lindermuth über die Beschwerde der A, vertreten durch den Geschäftsführer B, C-Straße [...], A-Ort, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom 11.06.2025, GZ: A10/6-168290/2024/0006, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde

stattgegeben

und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Zum Mandatsbescheid und der dagegen erhobenen Vorstellung:

1. Mit Mandatsbescheid vom 13.01.2025, GZ.: A10/6-168290/2024, wurden der nunmehr beschwerdeführenden Gesellschaft (im Folgenden: beschwerdeführende Gesellschaft) für eine Erhebung am 10.07.2024 Kommissionsgebühren in der Gesamthöhe von € 50,00 gemäß §§ 76, 77 AVG, § 1 Abs 1 Z 1 Stmk GKGebV und § 57 AVG vorgeschrieben. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass am 10.07.2025 vom Stadtvermessungsamt festgestellt worden sei, dass auf der Liegenschaft A-Ort, D-Straße [...], Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG **** B-Ort, die gemäß § 7 Stmk BauG erforderliche Orientierungsnummer nicht angebracht sei. Die Amtshandlung habe eine halbe Stunde gedauert.

2. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob die nunmehr beschwerdeführende Gesellschaft mit Schriftsatz vom 29.01.2025 Vorstellung, in der sie im Wesentlichen vorbrachte, dass am gegenständlichen Haus D-Straße [...] seit Jahren an derselben Stelle eine ordnungsgemäße, den Vorschriften entsprechende Orientierungsnummer sehr gut sichtbar angebracht sei. Der Vorstellung waren Lichtbilder der Hausnummerntafel angeschlossen.

Zum angefochtenen Bescheid:

3.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.06.2025, GZ: A10/6-168290/2024/0006, werden der beschwerdeführenden Gesellschaft für eine Erhebung am 10.07.2024 Kommissionsgebühren in der Gesamthöhe von € 50,00 gemäß §§ 76, 77 AVG, § 1 Abs 1 Z 1 Stmk GKGebV und § 57 AVG vorgeschrieben.

3.2. In der Begründung dieses Bescheids wird neben einer Wiedergabe der relevanten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass im Zuge der am 10.07.2024 erfolgten Behördenerhebung durch das Stadtvermessungsamt festgestellt worden sei, dass auf der Liegenschaft A-Ort, D-Straße [...], Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG **** B-Ort, die gemäß § 7 Stmk BauG erforderliche Orientierungsnummer nicht angebracht sei.

3.3. Mit Behördenmitteilung vom 13.01.2025 sei der beschwerdeführenden Gesellschaft als grundbücherlicher Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Gebäudes mitgeteilt worden, dass eine behördliche Kontrolle ergeben habe, dass die nach § 7 Stmk BauG anzubringende Orientierungsnummer nicht angebracht sei, da die angebrachte Hausnummertafel nicht dem Erscheinungsbild der Verordnung des Stadtsenates vom 19.10.2001 über die einheitliche Ausführung von Hausnummertafeln entspreche.

3.4. Mit Mandatsbescheid vom 13.01.2025 seien der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Erhebung am 10.07.2024 Kommissionsgebühren in Höhe von € 50,00 vorgeschrieben worden. Dagegen habe die beschwerdeführende Gesellschaft am 30.01.2025 Vorstellung erhoben, in der vorgebracht werde, dass die Hausnummer angebracht sei. Durch Erhebung der Vorstellung sei der Mandatsbescheid vom 13.01.2025 außer Kraft getreten. Die Behörde könne daher ein neues Verfahren durchführen.

3.5. Nach § 76 Abs 2 zweiter Satz AVG sei der am Verfahren Beteiligte zum Kostenersatz heranzuziehen, durch dessen Verschulden die Amtshandlung „verursacht“ bzw. „herbeigeführt“ worden sei, sodass das Verschulden für die Vornahme der Amtshandlung kausal gewesen sei. Ferner habe die Verfahrenshandlung, welche die Kosten verursacht habe, zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts erforderlich sein müssen.

3.6. Das erforderliche Verschulden könne darin erblickt werden, dass der Beteiligte einen dem § 7 Stmk BauG wiedersprechenden Zustand hergestellt habe. Nach § 7 Abs 3 Stmk BauG sei der Eigentümer eines Gebäudes verpflichtet, auf eigene Kosten eine von der Gemeinde bestimmte Orientierungsnummer an der von ihr bezeichneten Stelle anzubringen und zu erhalten. Auf der beanstandenden Hausnummerntafel sei die grüne Grundfarbe nicht erkennbar. Daher habe die Hausnummertafel nicht der Verordnung des Stadtsenates vom 19.10.2001 entsprochen. Die Vornahme der Amtshandlungen außerhalb der Amtsräume am 10.07.2024 sei durch den Verpflichteten verschuldet. Er sei als Grundeigentümer dafür verantwortlich, dass die baurechtlichen Bestimmungen eingehalten würden. Das Einschreiten des Kontrollorgans vor Ort sei erforderlich gewesen, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen.

3.7. Unter Berücksichtigung der Anzahl der einschreitenden Amtspersonen (eine Person) und der Kommissionsdauer von ½ Stunde sei dem Verpflichteten für die am 10.07.2024 erfolgte Amtshandlung außerhalb der Amtsräume gemäß §§ 76, 77 AVG iVm § 1 Abs 1 Z 1 Stmk GKGebV die Entrichtung von 50,00 Euro vorzuschreiben.

Zur Beschwerde:

4. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde bringt die beschwerdeführende Gesellschaft im Wesentlichen vor, dass bei der am 10.07.2024 durchgeführten halbstündigen Amtshandlung laut dem Mandatsbescheid der belangten Behörde festgestellt worden sei, dass am Objekt keine Orientierungsnummer angebracht sei. Mit dem angefochtenen Bescheid sei nun die Vorschreibung einer Geldleistung durch die belangte Behörde gegenüber dem ursprünglichen Mandatsbescheid dahingehend abgeändert worden, dass nun behauptet werde, dass die nun doch angebrachte Hausnummertafel „nicht dem Erscheinungsbild der Verordnung des Stadtsenates vom 19.10.2001 über die einheitliche Ausführung von Hausnummerntafeln“ entspreche, weil auf der beanstandenden Hausnummertafel die grüne Grundfarbe nicht erkennbar sei. Auf dem Haus D-Straße [...], A-Ort, sei seit Jahren an derselben Stelle eine ordnungsgemäße, den Vorschriften entsprechende Orientierungsnummer mit grüner Grundfarbe sehr gut sichtbar angebracht. Die Farbe entspreche exakt jener, wie sie auch an den Nachbarhäusern an der westlichen Seite der D-Straße zu erkennen sei. In der Beschwerde wird sodann eine Begehung vor Ort mit entsprechenden, extern zugezogenen Experten in Anwesenheit des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Gesellschaft gefordert und ausgeführt, dass die Klarstellung der falschen Behauptungen für die beschwerdeführende Gesellschaft mit zeitlichem, frustriertem Aufwand verbunden sei, der der belangten Behörde in den angeschlossenen Zahlungsaufforderungen zzgl. der Barauslagen in Rechnung gestellt werde. Bei Nichtzahlung werde ein Amtshaftungsverfahren eingeleitet.

Zum verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren:

5. Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung binnen der zweimonatigen Frist des § 14 Abs 1 VwGVG ab und legte dem Landesverwaltungsgericht Steiermark die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt vor. Dabei war der über die Schnittstelle LVwG-Eingang vorgelegte elektronische Verwaltungsakt weder chronologisch noch vollständig (so fehlte etwa die im Aktenverzeichnis angeführte Vorstellung gegen den Mandatsbescheids) und waren die einzelnen Aktenbestandteile auch nicht bezeichnet.

6. Am 19.09.2015 fand eine öffentliche, mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark statt, bei der die Vertreterin der belangten Behörde, der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft sowie F als Zeuge einvernommen wurde. Weiters wurde in der Verhandlung die den Gegenstand des Verfahrens bildende Hausnummerntafel auf dem Gebäude der beschwerdeführenden Gesellschaft über Google Street View besichtigt; Ausdrucke der auf Google Street View abgerufenen Lichtbilder wurden als Beilagen zur Verhandlungsschrift genommen.

7. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet. Der Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft gab einen Rechtsmittelverzicht ab. Die Niederschrift über die durchgeführte mündliche Verhandlung wurde dem Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft und der Vertreterin der belangten Behörde ausgefolgt. Der Steiermärkischen Landesregierung wurde die Niederschrift am 23.09.2025 zugestellt.

7. Mit E-Mail vom 24.09.2025 stellte die belangte Behörde binnen der in § 29 Abs 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung der Niederschrift einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG. Dieser Antrag wurde den übrigen revisionslegitimierten Parteien zugestellt.

II.Sachverhalt:

1. Am 10.07.2024 führte der minderjährige F, der im Sommer 2024 ein Praktikum bei der belangten Behörde machte, eine Gebietskontrolle für die Behörde durch, die auch das Gebäue mit der Hausnummer D-Straße [...], A-Ort, umfasste, das sich auf dem im Alleineigentum der beschwerdeführenden Gesellschaft stehenden Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG **** B-Ort, befindet. Der Grund für diese Gebietskontrolle war, dass die belangte Behörde unter Heranziehung von Praktikanten jährlich wiederkehrende Kontrollen der Hausnummerntafeln in einem Gebiet durchführt. Bei der Kontrolle am 10.07.2024 machte F ein Lichtbild der in Rede stehenden Hausnummerntafel mit der Adresse D-Straße [...]. Aufgrund der Besichtigung der in Rede stehenden Hausnummerntafel gab F im Bericht über die Hausnummerntafelkontrolle, in dem auch das angefertigte Lichtbild der Hausnummerntafel abgebildet ist, an, dass der Zustand der Tafel „nicht konform“ sei.

2. Auf dem in Rede stehenden Gebäude mit der Adresse D-Straße [...], A-Ort, befindet sich eine Hausnummerntafel, die in den 1990er-Jahren angebracht wurde. Die Hausnummerntafel weist eine grüne Grundfarbe auf, die im mittleren Bereich leicht verblasst ist. Die Beschriftung der Tafel ist in weißer Farbe ausgeführt und enthält die Straßenbezeichnung D-Straße und die Hausnummer [...]. Dabei ist die Beschriftung der Tafel trotz der im mittleren Bereich leicht verblassten Grundfarbe gut lesbar.

III.Beweiswürdigung:

1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt sowie den Aussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht:

2. Dass die den Verfahrensgegenstand bildende Hausnummerntafelkontrolle im Rahmen einer durch den Zeugen F im Rahmen seines Praktikums bei der Behörde durchgeführten Gebietskontrolle erfolgte, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Vertreterin der belangten Behörde bei der Verhandlung, wonach die Behörde jährlich wiederkehrende Gebietskontrollen der Hausnummern in einem gewissen Gebiet durchführe, die vergleichbar zu den Bezirkskontrollen der Baubehörde seien, und dafür Praktikanten eingesetzt würden (VHS, S. 2), sowie des Zeugen F in der Verhandlung, wonach er im Rahmen seines Praktikums Kontrollen von Hausnummerntafeln durchgeführt habe (VHS, S. 6).

3. Dass die in Rede stehende Hausnummerntafel in den 1990er-Jahren angebracht wurde, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Geschäftsführers in der mündlichen Verhandlung, wonach die Fassade des betreffenden Gebäudes durch die Voreigentümerin in den 1990er Jahren erneuert und im Zuge der Erneuerung auch die Hausnummerntafel neu angebracht worden sei (VHS, S. 5). Diese Aussage ist auch aufgrund des auf den im Akt erliegenden Lichtbildern dokumentierten Zustands der Fassade und der Hausnummerntafel nachvollziehbar.

4. Dass die grüne Grundfarbe im mittleren Bereich der Hausnummerntafel leicht verblasst ist, die Adresse aber dennoch gut lesbar ist, ergibt sich aus dem im Akt erliegenden Lichtbild, den als Beilage zur Verhandlungsschrift genommenen, von Google Street View heruntergeladenen Lichtbildern (Beilagen ./A und ./B) sowie den im Anhang zu der in der Verhandlung durch die Behörde vorgelegten Vorstellung enthaltenen, durch den Beschwerdeführer aufgenommenen Lichtbildern (Beilage ./D). Auch der Zeuge F gab auf Vorhalt der, der Vorstellung angeschlossenen Lichtbilder der Hausnummerntafel an, dass die Adresse samt Hausnummer auf der Hausnummerntafel gut lesbar sei und es an der Belichtung des bei der Kontrolle aufgenommenen Lichtbilds liegen könnte, dass die Adresse wegen der Belichtung des Lichtbilds verschwommen scheine (VHS, S. 6). Aufgrund der angeführten Lichtbilder und der digitalen Besichtigung auf Google Street View konnte auch der durch den Beschwerdeführer beantragte Ortsaugenschein unterbleiben, zumal die auf Google Street View abrufbaren Lichtbilder des in Rede stehenden Gebäudes und der Hausnummerntafel zeitlich näher zu Erhebung am 10.07.2024 aufgenommen wurden.

IV.Rechtsgrundlagen

1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 2017 – Stmk. GKGebV, LGBl. Nr. 85/2017, lauten auszugsweise:

(1) Die gemäß § 77 AVG von den Beteiligten für die von Gemeinden außerhalb ihrer Amtsräume zu entrichtenden Kommissionsgebühren werden für jedes teilnehmende Amtsorgan je angefangene halbe Stunde wie folgt festgesetzt:

[…]

(1) Die Kommissionsgebühren sind den Beteiligten in der Regel im Spruch des in der Sache ergehenden Bescheides aufzuerlegen; andernfalls sind die Kommissionsgebühren durch einen besonderen Bescheid aufgrund der Bestimmung des § 57 AVG vorzuschreiben.

(2) Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung der Kommissionsgebühren finden die Bestimmungen des § 76 AVG sinngemäß Anwendung. […]“

2. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, lauten auszugsweise:

§ 75. (1) Sofern sich aus den §§ 76 bis 78 nicht anderes ergibt, sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen.

(2) Die Heranziehung der Beteiligten zu anderen als den in den §§ 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen, unter welchem Titel immer, ist unzulässig.

[…]

§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.

(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

[…]“

3. § 7 des Steiermärkischen Baugesetzes – Stmk BauG, LGBl. Nr. 59/1995 in der Fassung LGBl. Nr. 29/2014, lautet:

§ 7

Orientierungsbezeichnungen und Straßenbeleuchtung

[…]

(3) Der Eigentümer eines Gebäudes ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine von der Gemeinde bestimmte Orientierungsnummer an der von ihr bezeichneten Stelle anzubringen und zu erhalten. Liegt ein Gebäude an mehreren Verkehrsflächen, so kann für jede Verkehrsfläche eine Orientierungsnummer vorgeschrieben werden. Die Nummerntafel hat auch die Bezeichnung der Verkehrsfläche zu enthalten.

(4) Die Gemeinde kann durch Verordnung eine einheitliche Ausführungsart der Nummerntafel hinsichtlich Material, Größe, Farbe und Beschriftung vorschreiben.

(5) Enthält ein Gebäude mehr als eine Wohn- oder Betriebseinheit, so sind die Wohneinheiten und die Betriebseinheiten vom Gebäudeeigentümer fortlaufend, beginnend mit dem Erdgeschoß, in arabischen Ziffern zu nummerieren und in gut lesbarer Weise zu bezeichnen.

(6) Sofern dies zur Führung des Gebäude- und Wohnungsregisters im Sinn des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, in der Fassung BGBl. I Nr. 1/2013, erforderlich ist, hat die Behörde der Bundesanstalt Statistik Österreich die Bezeichnungen der Wohn- oder Betriebseinheiten nach Abs. 5 zu übermitteln.“

4. Die Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 19.10.2001 über die einheitliche Ausführungsart der Nummerntafeln für die Gebäudenummerierung, GZ: A17-B-003312/2001/0001, Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 17/2001, lautet:

„Auf Grund des § 7 Abs. 4 Steiermärkisches Baugesetzes 1995, LGBl. Nr. 59/1995, wird verordnet:

§ 1

Die Nummerntafeln haben neben der Hausnummer auch die Straßenbezeichnung zu enthalten.

§ 2

(1) Im Stadtgebiet ist - mit Ausnahme des Gebietsbereiches des Weltkulturerbes gemäß der einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung darstellenden Beilage 1- die Nummerntafel aus witterungsbeständigem Material anzufertigen. Die Länge hat 33 Zentimeter, die Höhe 23 Zentimeter zu betragen.

(2) Die Nummerntafel hat eine grüne Grundfarbe mit einem 5 Millimeter breiten, an den Ecken abgeschrägten, weißen Randstreifen, welcher vom Tafelrand 5 Millimeter entfernt zu sein hat, zu erhalten. Für die in weißer Farbe auszuführende Beschriftung ist die Lateinschrift unter Verwendung von Groß- und Kleinbuchstaben zu benützen. Die Ziffern haben eine Schrifthöhe von 12 Zentimeter zu erhalten. Die Ziffernbeifügung ist in lateinischen Kleinbuchstaben auszubilden; diese Kleinbuchstaben haben eine Höhe von 5 Zentimeter, bei Ober- oder Unterlängen eine solche von 8 Zentimeter zu erhalten. Die Gestaltung der Ziffern hat einheitlich nach der einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung darstellenden Beilage 2 zu erfolgen.

(3) Zur leichteren Orientierung und Auffindung in der Nacht ist die Anbringung einer elektrisch beleuchteten (transparenten) Nummerntafel aus Glas in gleicher Form und Farbe zugelassen.

§ 3

(1) Im Gebietsbereich des Weltkulturerbes ist die Nummerntafel aus 2 Millimeter feueremailliertem Stahlblech mit gebörteltem Rand herzustellen. Die Länge hat 36 Zentimeter, die Höhe 26 Zentimeter zu betragen.

(2) Die Nummerntafel hat eine weiße Grundfarbe mit einem 4 Millimeter breiten, an den Ecken abgerundeten roten Randstreifen, welcher vom Tafelrand 5 Millimeter entfernt zu sein hat, zu erhalten. Für die in schwarzer Farbe auszuführende Beschriftung ist die Rotis-Semi-Serif-Schrift unter Verwendung von Groß- und Kleinbuchstaben zu benützen. Die Ziffern haben eine Punktgröße von 550 Punkt zu erhalten. Die Ziffernbeifügung ist in Kleinbuchstaben und mit der Punktgröße von 400 Punkt auszubilden. An der linken Seite ist entsprechend der einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung darstellenden Beilage 3 auf einem 5,8 Zentimeter breiten kardinalroten Hindergrund das Logo der Stadt Graz und das Unesco-Logo anzubringen. Für die Straßenbezeichnung ist eine Punktgröße von 143 Punkt zu verwenden. Ab einer Größe von 18 Buchstaben für die Straßenbezeichnung ist eine zweizeilige Ausführung des Straßennamens zulässig.

(3) In begründeten Ausnahmefällen (zum Beispiel nicht ausreichende Größe der Anbringungsfläche) ist im Gebietsbereich des Weltkulturerbes eine Ausführung der Nummerntafel in der Größe gemäß § 2 zulässig (Länge 33 Zentimeter, Höhe 23 Zentimeter).

§ 4

Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Stadtsenates vom 24. Jänner 1969 über die einheitliche Ausführungsart der Nummerntafeln für die Gebäudenummerierungen außer Kraft.“

V.Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 77 Abs 1 AVG können für Amtshandlungen der Behörde außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 AVG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 76 Abs 1 AVG hat für Barauslagen, die der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Wurde jedoch die Amtshandlung – wie hier – von Amts wegen angeordnet, belasten die Auslagen die Partei gemäß § 76 Abs 2 letzter Satz AVG dann, wenn sie durch ihr Verschulden verursacht worden sind (VwGH 17.10.2007, 2006/07/0163; 27.06.2006, 2004/05/0099). Bei der Prüfung der Frage, ob ein für die Kostenersatzpflicht nach § 76 Abs 2 AVG erforderliches Verschulden gegeben ist, ist vom Verschuldensbegriff des § 1294 ABGB auszugehen. Ein solches Verschulden fällt jemandem zur Last, wenn ihn zumindest der Vorwurf trifft, er habe es an der gehörigen Aufmerksamkeit oder dem gehörigen Fleiß fehlen lassen. Die in § 76 Abs 2 zweiter Satz AVG vorgesehene Heranziehung des Beteiligten zur Kostentragung setzt voraus, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten des Beteiligten und der mit Kosten verbundenen Amtshandlung bestand und die einzelnen Verfahrenshandlungen, welche die Kosten verursachten, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts erforderlich waren (vgl. etwa VwGH 28.3.2018, Ra 2017/07/0123, Rn. 24 bis 26; 17.10.2007, 2006/07/0163, jeweils mwN).

2. Dabei ergibt sich schon aus der Textierung des § 76 Abs 2 AVG, wonach die Kostenersatzpflicht nur einen „Beteiligten“ treffen kann, dass die Auslagen zur Feststellung des in einem behördlichen Verfahren maßgeblichen Sachverhalts erforderlich sein mussten (VwGH 08.03.1971, 323/70; 26.03.1985, 84/05/0253 sowie ausdrücklich zu Kommissionsgebühren VwGH 28.11.1966, 807/64; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 76 [Stand 1.4.2009, rdb.at] Rz. 8). In Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte ist nämlich anzunehmen, dass der Begriff des „Beteiligten“ iSd Legaldefinition des § 8 AVG auszulegen ist. (vgl. VwGH 31.03.2005, 2004/07/0058; 30.03.2004, 2001/21/0024; 19.11.2002, 2002/21/0160; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 76 [Stand 1.4.2009, rdb.at] Rz. 45 mwN). Dass jemandem die Stellung als Beteiligter zukommt, setzt aber ein behördliches Verfahren voraus (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 [Stand 1.1.2014, rdb.at] Rz. 29). Somit kann die Vorschreibung von Kommissionsgebühren nicht losgelöst von einem konkreten Verwaltungsverfahren, im Zuge dessen die Amtshandlung stattfindet, erfolgen (vgl. zur Akzessorietät der Zuständigkeit zum Kostenabspruch zur Behördenzuständigkeit in der Hauptsache VwSlg. 12.632 A/1988; 30.01.2006, 2004/09/0136).

3. Umgelegt auf den vorliegenden Fall liegt schon kein kausaler Zusammenhang zwischen einem schuldhaften Verhalten der beschwerdeführenden Gesellschaft und der Amtshandlung, für die Kommissionsgebühren vorgeschrieben wurden, vor: Das Amtsorgan wurde im Rahmen einer Gebietskontrolle tätig. Dafür war kein Verhalten, das der beschwerdeführenden Gesellschaft zurechenbar gewesen wäre, ursächlich. So hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.10.2022, Ra 2023/06/0184, ausgesprochen, dass eine bloße Bezirkskontrolle eines Baukontrolleurs in keinem kausalen Zusammenhang mit einem schuldhaften Verhalten eines Beteiligten steht.

4. Schon wegen des mangelnden kausalen Zusammenhangs zwischen einem der beschwerdeführenden Gesellschaft zurechenbaren Verhalten und der Amtshandlung, deren Gegenstand die generelle Kontrolle der Hausnummerntafeln in einem gewissen Gebiet war, ist der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid über die Vorschreibung der Kommissionsgebühren ersatzlos zu beheben.

5. Darüber hinaus ist auch weder aus dem Akteninhalt noch sonst für das Landesverwaltungsgericht ersichtlich, für welches behördliche Verfahren die vorgenommene Hausnummerntafelkontrolle zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts erforderlich gewesen sein könnte:

6.1. Gemäß § 7 Abs 3 Stmk BauG trifft den Eigentümer eines Gebäudes die – durch Bescheid aufzuerlegende (vgl. Schwarzbeck/Freiberger/Scharfe, Steiermärkisches Baurecht, 6. Aufl. [2023] § 14 Anm. 4; vgl. auch VwGH 14.11.1958, 1284/57 und 524/58, VwSlg. 4810 A/1958) – Verpflichtung, auf eigene Kosten eine von der Gemeinde bestimmte Orientierungsnummer an der von der Gemeinde bezeichneten Stelle anzubringen und zu erhalten. Wie sich schon dem Wortlaut entnehmen lässt, ist damit nur die Verpflichtung zur erstmaligen Anbringung und Erhaltung der Hausnummerntafel normiert, wobei die Erhaltungspflicht sich auf die Funktion der Hausnummerntafel, die Adresse zur Orientierung und Auffindung des betreffenden Gebäudes (vgl. dazu auch § 2 Abs 3 der Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 19.10.2001 über die einheitliche Ausführungsart der Nummerntafeln für die Gebäudenummerierung) vom Straßenraum aus sichtbar zu machen, bezieht. Somit enthält die gesetzliche Verpflichtung zur Erhaltung der Tafel nach ihrem Telos die Verpflichtung, die Hausnummerntafel in einem lesbaren Zustand zu erhalten.

6.2. Diese Rechtsansicht, dass die Hausnummerntafel in einem lesbaren Zustand zu erhalten ist, liegt auch der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.06.1980, 1881/79, zu § 14 Abs 1 Stmk BauO 1968, der inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung zu § 7 Abs 3 Stmk BauG, zugrunde, da anderenfalls die durch den Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung beanstandete Unterlassung des Parteiengehörs zur Frage der Lesbarkeit der Hausnummerntafel keine Relevanz für den Verfahrensausgang gehabt hätte (vgl. auch VwGH 14.11.1958, 1284/57 und 524/58, VwSlg. 4810 A/1958, zu § 49 Abs 1 Wr BauO, wonach eine Tafel mit der Orientierungsnummer an der von der Behörde bestimmten Stelle anzubringen und stets lesbar zu erhalten ist).

6.3. Hingegen umfasst die gesetzliche Verpflichtung des § 7 Abs 3 Stmk BauG, die Hausnummerntafel anzubringen und lesbar zu erhalten, nicht, dass ein Eigentümer eines Gebäudes im Fall, dass eine noch lesbare Tafel mit der Orientierungsnummer durch Zeitablauf ihre Farbe verliert bzw. die Tafel mit der Zeit verblasst, diese zu erneuern oder die Farbe aufzufrischen hat.

7.1. Eine solche Verpflichtung ergibt sich auch nicht aus der, auf der Verordnungsermächtigung des § 7 Abs 4 Stmk BauG beruhenden Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 19.10.2001 über die einheitliche Ausführungsart der Nummerntafeln für die Gebäudenummerierung:

7.2. Diese enthält nur Vorgaben über die einheitliche Ausführungsart der Nummerntafeln und deren Aussehen zum Zeitpunkt der Anbringung (vgl. § 2 der Verordnung), jedoch keine Verpflichtung, die Nummerntafel in einem gewissen Zustand zu erhalten.

7.3. Die sich aus der Verordnung ergebende Ausführungsart hinsichtlich Material, Größe, Farbe und Beschriftung kann sich auch nur auf seit Inkrafttreten dieser Verordnung am 08.11.2001 neu angebrachte Nummerntafeln beziehen, nicht jedoch auf zuvor angebrachte Nummerntafeln wie die verfahrensgegenständliche, für die die Vorgaben der – gemäß § 4 der nunmehrigen Verordnung außer Kraft getretenen – Verordnung des Stadtsenates vom 24. Jänner 1969 über die einheitliche Ausführungsart der Nummerntafeln für die Gebäudenummerierungen galten. Nach der stRsp des Verfassungsgerichtshofs ist eine Rückwirkung von Verordnungen vor dem Hintergrund des Art 18 Abs 2 B-VG nämlich nur zulässig, wenn das Gesetz ausdrücklich dazu ermächtigt (vgl zB VfSlg 12.943/1991, 13.370/1993, 15.675/1999, 17.773/2006, 18.037/2006, 20.127/2016, 20.211/2017), was bei der Verordnungsermächtigung des § 7 Abs 4 Stmk BauG nicht der Fall ist.

8. Wie oben festgestellt wurde, weist die gegenständliche, gut lesbare Hausnummerntafel eine grüne Grundfarbe auf, die leicht verblasst ist. Aufgrund der fehlenden Verpflichtung zur Instandhaltung bzw. Erneuerung einer noch lesbaren Hausnummerntafel für den Fall, dass diese über die Jahre verblasst, besteht weder ein behördliches Verfahren, für das die gegenständliche Kontrolle der Hausnummerntafel erforderlich war, noch ein der beschwerdeführenden Gesellschaft zurechenbares Verschulden. Mangels Verletzung einer Verpflichtung nach dem Stmk BauG kommt auch die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 118 Stmk BauG nicht in Betracht.

9. Der Beschwerde ist daher auch deswegen stattzugeben und der angefochtene Bescheid, mit dem die Kommissionsgebühren vorgeschrieben wurden, ersatzlos zu beheben, weil die Amtshandlung nicht zur Feststellung eines in einem behördlichen Verfahren maßgeblichen Sachverhalts erforderlich war.

VI.Ergebnis:

Die in Rede stehende Hausnummerntafel wurde in den 1990er Jahren angebracht. Die grüne Grundfarbe ist zwar im mittleren Bereich der Hausnummerntafel leicht verblasst, sowohl die Hausnummer als auch die Straßenbezeichnung sind aber nach wie vor gut lesbar.

Für die im Rahmen einer Gebietskontrolle erfolgten Erhebung des Zustands der Hausnummerntafel war kein, der beschwerdeführenden Gesellschaft zurechenbares schuldhaftes Verhalten kausal, sondern handelte es sich dabei um eine periodische Kontrolle der Hausnummerntafel in einem gewissen Gebiet, die unabhängig vom Zustand einer einzelnen Hausnummerntafel stattfand.

Die angefochtene Vorschreibung der Kommissionsgebühren war daher schon wegen des mangelnden Kausalzusammenhangs zwischen einem der beschwerdeführenden Gesellschaft zurechenbaren Verhalten und der Amtshandlung, deren Gegenstand die generelle Kontrolle der Hausnummerntafeln in einem gewissen Gebiet war, rechtswidrig (vgl. VwGH 19.10.2022, Ra 2023/06/0184). Schon aus diesem Grund ist der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid über die Vorschreibung der Kommissionsgebühren ersatzlos zu beheben.

Darüber hinaus war die Vorschreibung der Kommissionsgebühren aber auch deswegen rechtswidrig, weil die Erhebung des Zustands der den Verfahrensgegenstand bildenden Tafel nicht zur Feststellung des in einem behördlichen Verfahren maßgeblichen Sachverhalts erforderlich war: Die gesetzliche Verpflichtung des § 7 Abs 3 Stmk BauG betrifft nur die Anbringung und Erhaltung von Hausnummerntafeln in einem leserlichen Zustand (vgl. VwGH 19.06.1980, 1881/79, zur Vorgängerbestimmung des § 14 Abs 1 Stmk BauO 1968), die Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 19.10.2001 über die einheitliche Ausführungsart der Nummerntafeln für die Gebäudenummerierung wiederum enthält nur Vorgaben über die einheitliche Ausführungsart der Nummerntafeln und deren Aussehen zum Zeitpunkt der Anbringung, jedoch keine Verpflichtung, die Nummerntafel in einem gewissen Zustand zu erhalten.

Im Übrigen kann sich diese Verordnung schon deswegen nicht auf die in Rede stehende Hausnummerntafel, die in den 1990er Jahren angebracht wurde, beziehen, weil diese erst am 09.11.2001 in Kraft getreten ist und gemäß § 4 dieser Verordnung die vorangegangene Verordnung außer Kraft getreten ist.

Aufgrund der fehlenden Verpflichtung zur Instandhaltung bzw. Erneuerung einer noch lesbaren Hausnummerntafel wie der vorliegenden für den Fall, dass diese über die Jahre verblasst, besteht somit kein behördliches Verfahren, für das die gegenständliche Kontrolle der Hausnummerntafel erforderlich war. Die Vorschreibung der Kommissionsgebühren ist daher auch aus diesem Grund rechtswidrig.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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