projekte
LVwG 30.4-3079/2024•LVwG ST LVwG 30.4-3079/2024
LVwG 30.4-3079/2024Landesverwaltungsgericht29.09.2025
Kraftfahrgesetz 1967, Wortinterpretation, Verwendung, Mobiltelefon, Handy, Anfassen, Ergreifen, Berühren, Tatbestand, Telefon
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Lindermuth über die Beschwerde des Herrn A, geb. am ****, C-Weg, A-Ort, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 08.08.2024, GZ: VStV/924301259493/2024, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG iVm § 38 VwGVG
eingestellt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Zur Ausfertigung des Erkenntnisses in gekürzter Form:
1.1. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 12.09.2025 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.
1.2. Die Niederschrift über die durchgeführte mündliche Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer ausgefolgt. Der belangten Behörde wurde die Niederschrift am 12.09.2025 zugestellt.
1.3. Die Rechtsmittelbelehrung des Erkenntnisses enthält gemäß § 30 Z 4 VwGVG einen Hinweis auf die Möglichkeit und die Folgen des Verzichts auf die Revision, die Niederschrift enthält gemäß § 29 Abs 2a VwGVG eine Belehrung über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG zu verlangen (Z 1) und darüber, dass ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt (Z 2).
1.4. Unmittelbar nach der mündlichen Verkündung hat der Beschwerdeführer auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet. Es wurde auch kein Widerruf gemäß § 25a Abs 4a VwGG oder § 82 Abs 3b VfGG abgegeben.
1.5. Von den sonstigen Parteien des Verfahrens hat keine zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei binnen der in § 29 Abs 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift, die längstens mit 26.09.2025 abgelaufen ist, den Antrag auf schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt.
1.6. Das Erkenntnis wird daher gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.
2. Zu den für die Einstellung maßgebenden Gründen:
Gemäß § 102 Abs 3 fünfter Satz KFG 1967 ist es dem Lenker nicht nur untersagt, während der Fahrt zu telefonieren, sondern ist dem Lenker auch jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons mit Ausnahme der Verwendung als im Wageninneren befestigtes Navigationssystem untersagt.
Bereits die Wortinterpretation der Wortfolge „jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons“ lässt erkennen, dass nicht jegliches Anfassen bzw. Ergreifen eines Mobiltelefons vom Tatbestand des § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG 1967 erfasst sein soll. Unter „Verwendung“ wird im allgemeinen Sprachgebrauch verstanden, „eine Sache in Gebrauch zu nehmen“. Etwas „verwenden“ wird damit umschrieben, etwas „zu einem bestimmten Zweck [zu] benutzen, [zu] gebrauchen, an[zu]wenden“ (vgl. Duden - Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in 6 Bänden, Band 6: Sp-Z (1977) S. 2789; Brockhaus Wahrig - Deutsches Wörterbuch in sechs Bänden, sechster Band STE-ZZ (1984) S. 561; Österreichisches Wörterbuch (2022) S.748). Diese Umschreibungen zielen auf eine funktionsbezogene Inanspruchnahme eines Gegenstands ab.
In der Regierungsvorlage zur 32. KFG-Novelle wird zu der hier auszulegenden Bestimmung festgehalten, „das sog. Handyverbot (Telefonieren ohne Benutzung einer Freisprecheinrichtung ist verboten) wird auf jede andere Verwendung des Mobiltelefons erweitert. [...] Es soll ausdrücklich klargestellt werden, dass während des Fahrens neben dem Telefonieren ohne Benutzung einer Freisprecheinrichtung jegliche andere Handhabung des Mobiltelefons verboten ist. Ausgenommen wird nur das Verwenden des Navigationssystems des Mobiltelefons, wenn dieses im Fahrzeug befestigt ist.“ (vgl. RV 1054 Blg. NR XXV. GP, 1 und 9).
Der Gesetzgeber beabsichtigte mit der Novellierung gegenständlicher Bestimmung sohin offenkundig dem mit der Nutzung der Funktionen eines Mobiltelefons (zusätzlich zu jener zu Fernsprechzwecken; somit z.B. Surfen im Internet oder Lesen von Push-Nachrichten) einhergehenden Ablenkungspotential im Straßenverkehr entgegenzutreten; dass der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung hingegen jegliches denkbares Hantieren mit einem Mobiltelefon, unabhängig davon, ob die vom Mobiltelefon zur Verfügung gestellten (technischen) Funktionen vom Anwender konkret genutzt werden, unter Strafe zu stellen beabsichtigte, ist hingegen nicht indiziert. In den oben genannten Materialien ist von der „Erweiterung des Handyverbots“ die Rede; es liegt sohin nahe, dass damit nur die Verwendung eines Mobiltelefons im Sinne des Nutzens der möglichen Funktionen gemeint ist, zumal sich ohne Inanspruchnahme der gerätespezifischen Funktionen ein Mobiltelefon nicht von einem sonstigen Gegenstand (z.B. einer Wasserflasche oder einer Sonnenbrille) unterscheidet.
Im Ergebnis ist sohin festzuhalten, dass die Wortfolge „jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons“ nur die mit Inanspruchnahme einer gerätespezifischen Funktion (z.B. Surfen im Internet und Lesen von Push-Nachrichten), außer jener zu Fernsprechzwecken (diese ist bereits unter „Telefonieren“ gemäß § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG 1967 zu subsumieren; vgl. dazu etwa VwGH 12.5.2023, Ra 2023/02/0071) verbundene Handhabung eines Mobiltelefons erfassen soll (vgl. dazu VwGH 29.08.2023, Ra 2023/11/0101, 01.07.2025, Ra 2025/11/0018).
Fallbezogen folgt aus dem oben Gesagten:
Der Beschwerdeführer und seine Mutter, die als Zeugin unter Wahrheitspflicht ausgesagt hat, sagten glaubhaft und widerspruchsfrei aus, dass der Beschwerdeführer nicht telefoniert hat und den Anruf auch nicht entgegengenommen hat, sondern das Handy nur seiner Mutter gegeben hat, die unbestritten zum Zeitpunkt der Anhaltung mit dem Mobiltelefon telefoniert hat.
Hingegen konnte die als Zeugin befragte Meldungslegerin nicht ausschließen, dass der Beschwerdeführer entgegen der Angabe in der Anzeige doch nicht ausgesagt hat, dass er den Anruf entgegengenommen hat. Die Meldungslegerin stand damals noch auf dem falschen Rechtsstandpunkt, dass bereits jegliches in der Hand halten des Mobiltelefons eine strafbare Verwendung iSd § 102 Abs 3 fünfter Satz KFG 1967 war.
Für das erkennende Landesverwaltungsgericht liegt es innerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Meldungslegerin fälschlicher Weise angenommen hat, dass der Beschwerdeführer den Anruf entgegengenommen hat, zumal die in der Anzeige wiedergegebene Aussage des Beschwerdeführers jedenfalls insofern falsch ist, als er das Mobiltelefon nicht seiner Frau, sondern seiner Mutter weitergegeben hat.
Im vorliegenden Fall kann – nach Ausschöpfung aller sich bietenden Erkenntnisquellen und Aufnahme aller sachdienlichen Beweise – nicht mit der für eine Bestrafung im Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Gewissheit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich einen Anruf entgegengenommen hat und nicht nur das läutende Mobiltelefon seiner Mutter, die nach ihrer glaubhaften Aussage das Mobiltelefon immer für den Beschwerdeführer abhebt, wenn diese mit dem Fiat Scudo unterwegs sind, weitergegeben hat.
Daher ist das Straferkenntnis im Zweifel zugunsten des Beschwerdeführers zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG iVm § 38 VwGVG einzustellen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.