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LVwG 50.17-2599/2025•LVwG ST LVwG 50.17-2599/2025
LVwG 50.17-2599/2025Landesverwaltungsgericht22.09.2025
Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010, Genehmigung, Genehmigungsverfahren, Red-III, Energie, Energieanlagen, erneuerbar, Strom, verhältnismäßig, Photovoltaikanlage, Photovoltaik, Agri-Photovoltaikanlage, Ortsbild, Landschaftsbild, Optik, Energieförderungsrichtlinie
IM NAMEN DER REPUBLIK
A.)
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Jöbstl-Findeis über die Beschwerde der Frau A, geb. am ****, X-Straße, A-Ort, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Sankt Georgen am Kreischberg vom 16.04.2025, GZ: 131/9-22/2024,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde
s t a t t g e g e b e n
und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
B.)
I. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark erteilt durch die Richterin Mag. Jöbstl-Findeis aufgrund des Bauansuchens vom 13.09.2024 idF vom 27.02.2025 Frau A, geb. am ****, X-Straße, A-Ort, gemäß § 33 iVm § 20 Z 2 lit. g und k Stmk. BauG iVm § 33 Abs 4 Z 6 StROG die Bewilligung zur Errichtung einer freistehenden Agri-Photovoltaikanlage und einer Einfriedung (Maschendrahtzaun) auf dem Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG **** C-Ort, unter Zugrundelegung der mit Genehmigungsvermerk des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 22.09.2025 versehenen und einen integralen Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden Projektunterlagen:
2. Technischer Bericht „202300141 A C-Ort“ der L (September 2024)
3. Einreichplan (Änderung) Gesamtanlage im Maßstab 1 : 1000 (Planverfasser: L, G-Straße, D-Ort; Plandatum: 10.06.2024)
4. Einreichplan im Maßstab 1 : 500 (Planverfasser: L, G-Straße, D-Ort; Plandatum: 26.02.2025; Plannummer: 2501_EP02_LP)
6. Plan Einzäunung im Maßstab 1 : 30 (Planverfasser: L, G-Straße, D-Ort; Plandatum: 09.10.2018)
7. Landwirtschaftliches Nutzungskonzept der Agri-Photovoltaikanlage freistehend, Projektname „202300141 A C-Ort“, erstellt von der L am 27.08.2024
8. Angaben zur Bauplatzeignung vom 27.02.2025
II. Gemäß § 9 Abs 1 LGVAG 1968 iVm Anlage 1, B. II. TP 32 Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012 hat die Beschwerdeführerin (Bauwerberin) folgende Verfahrenskosten zu tragen:
für die insgesamt 24 Genehmigungsvermerke auf den Projektunterlagen in dreifacher Ausfertigung (unter Spruchpunkt I.1. genannten, an die Behörde zu übermittelnden und an die mitbeteiligte Partei zu übermittelnden Projektunterlagen) eine Verwaltungsabgabe in Höhe von à € 5,00, somit insgesamt € 120,00 binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.04.2025 (GZ: 131/9 - 22/2024) wies die Bürgermeisterin der Gemeinde St. Georgen am Kreischberg die beantragte Baubewilligung gemäß § 43 Abs 4 Stmk. BauG ab. Begründend führte die Behörde aus, dass laut Ortsbildgutachten des nichtamtlichen Sachverständigen B vom 07.04.2025 das Projekt in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht gerecht werde und daher aus Sicht des Gutachters im Lichte der Bestimmung des § 43 Abs 4 Stmk. BauG nicht genehmigungsfähig sei. Die Behörde schloss sich – in wörtlicher Wiedergabe des Gutachtens – dem negativen Ortsbildgutachten in der Bescheidbegründung ohne weitere Ausführungen diesbezüglich an.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bauwerberin fristgerecht und formal zulässig am 08.05.2025 Beschwerde, in der sie die mangelnde Berücksichtigung der RED III Richtlinie monierte und darauf hinwies, dass das Grundstück nicht im Ortskern liege, weshalb das Ortsbild nicht betroffen sein könne und sich im Ort selbst bereits mehrere PV-Anlagen befänden.
Beantragt wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Erteilung der Baubewilligung.
Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte dem Landesverwaltungsgericht Steiermark die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts vor. In dem Begleitschreiben zur Beschwerdevorlage wurde kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
I.Sachverhalt / Feststellungen
1. Mit Ansuchen vom 05.09.2024 (einlangend 16.09.2024) beantragte Frau A, X-Straße, A-Ort (Bauwerberin), gemäß § 20 Stmk. BauG die Errichtung einer freistehenden Agri-Photovoltaikanlage im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes auf der Liegenschaft Gst-Nr ****, EZ ****, KG **** C-Ort (Baugrund).
2. Mit Verbesserungsauftrag vom 06.02.2025 forderte die Baubehörde Konkretisierungen im Lageplan (etwa Definition der genauen Lage, Nordpfeil, Ersichtlichmachung von Kabeltrassen und etwaigen Bestandsleitungen mit Name und Anschrift des Leitungsträgers, Höhenfestpunkt, Darstellung des Geländeverlaufs), einen Nachweis über die Verbringung der Oberflächenwässer, Beantragung des dargestellten Zaunes, Grundstücksverzeichnis sowie Angaben über die Bauplatzeignung von der Antragstellerin an.
3. Mit Antrag vom 27.02.2025 erweiterte die Antragswerberin den Antrag um die Errichtung einer Einfriedung (Maschendrahtzaun), legte die Angaben über die Bauplatzeignung sowie einen ergänzten Einreichplan (Planverfasser: L, G-Straße, D-Ort; Plandatum: 26.02.2025; Plannummer: 2501_EP02_LP im Maßstab 1 : 500) vor.
4. Das beantragte Bauvorhaben ist im östlichsten Bereich des 98486 m² großen Grundstückes EZ ****, Gst-Nr ****, EZ ****, KG **** C-Ort, projektiert (skizziert in Abbildung 1). Als grundbücherlicher Alleineigentümer ist O (geboren ****; verstorben am ****) ausgewiesen. Die Bauwerberin ist Witwe des Grundstückseigentümers. Die Verlassenschaft wurde der Witwe mit Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts Murau vom 28.10.2024 (GZ: 10 A 8/24 i-42) aufgrund des Testaments vom 01.04.2019 und der bedingten Erbantrittserklärung der Witwe zur Gänze eingeantwortet.
5. Das Baugrundstück ist laut aktuellem Flächenwidmungsplan 1.00 der Gemeinde St. Georgen am Kreischberg als Freiland (ohne Sondernutzung) gewidmet.
[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]
6. Das beantragte Projekt sieht die Errichtung einer Agri-PV-Anlage mit 1.128 Modulen (25° Neigungswinkel) und Reihenabständen von 2,0 m vor. Die in 7 Bahnen konzipierte Anlage soll südöstlich der Hofstelle „E“ (Gst-Nr. ****; Eigentümeridentität mit Baugrund) in einer maßgeblichen Fläche von 3.292 m² errichtet werden. Die maßgebliche Fläche umfasst auch die Freiflächen zwischen den Modulreihen. Die projektierte elektrische Engpassleistung beträgt 490,68 kWp.
7. Eine Geländeveränderung nicht projektiert.
8. Gemäß Einreichunterlagen treffen die Oberflächenwässer durch entsprechende Freiräume zwischen den PV-Modulen verteilt auf dem Boden (landwirtschaftlich genutzte und weiterhin nutzbare Fläche) auf, wodurch eine durchgehend begrünte und biologische Humusschicht auch unterhalb der PV-Module sichergestellt ist (Abbildung 2 aus Technischer Bericht, S. 13).
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9. An die Hofstelle und der dazugehörigen landwirtschaftlichen Fläche (Projektgrundstück) grenzen unmittelbar keine Grundstücke mit Wohnbauten; das Projektgrundstück grenzt in keinem Bereich an Bauland. Nördlich der Grundstücksgrenze (im östlichen Bereich des Grundstücks Nr. **** – sohin in jenem Bereich, wo die PV-Anlage projektiert ist) liegen die Grundstücke Nr. **** (F) und Nr. **** (M) in einer Entfernung von zumindest 125 m respektive 152 m (in Abbildung 1 ist schematisch eine Entfernung von 120 m skizziert). Östlich der östlich gelegenen Grundstücksgrenze ist in einer Entfernung von ca. 177 m das Grundstück Nr. **** (N) situiert (in Abbildung 1 nicht mehr ersichtlich, da außerhalb des Ausschnitts gelegen). Entlang der gesamten südlichen Projektgrundstücksgrenze befinden sich Freilandflächen in einer geringsten Breite von ca. 73 m. Nachbarechte werden durch das projektierte Vorhaben nicht beeinträchtigt.
10. Die Agri-Photovoltaikanlage wird mit einem ca. 2 m hohen Maschendrahtzaun (Punktfundamentierung) eingefasst und ist über ein etwa 3,5 m breites Einfahrtstor erreichbar. Projektgemäß ist das Tor gegen Zutritt Unbefugter und nicht eingewiesener Personen versperrt und schlägt nicht auf Weg- oder Straßengrundstücke auf. Im Bereich der Photovoltaikanlage werden entsprechende Hinweis- bzw. Warnschilder angebracht.
11. Laut Amtsgutachten der Agrarbezirksbehörde für Steiermark (Dienststelle Steinach) vom 12.12.2024 (GZ: 1R6-3869-2024) bewirtschaftet Frau A vulgo E einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb mit Eigenbewirtschaftung (Betriebsnummer ****) mit landwirtschaftlichen Nutzflächen im Ausmaß von rund 10 ha Wiesen und Weiden und ca. 12 ha Wald. Aus agrartechnischer Sicht wird die Fläche der projektierten PV-Anlage im Rahmen einer Landwirtschaft als Viehweide genutzt. Der bäuerliche Betrieb ist derzeit auf Grünlandnutzung mit Rinder- und Pferdehaltung und Forstwirtschaft ausgerichtet. Aus fachlicher Sicht des agrartechnischen Amtssachverständigen S steht die beantragte Errichtung der Agri-PV-Anlage in Übereinstimmung mit § 33 Abs 4 Z 6 StROG.
12. Gemäß Landschaftsbildgutachten vom 07.04.2025 weist der Hang am Baugrund eine Neigung von 40° auf, sodass die Anlage einen Höhenunterschied von etwa 18 m aufweisen würde, wodurch aus der Betrachtung in der Distanz von einer sehr flächenhaften Wirkung auszugehen sei: „Das Projekt würde ein neues, fremdartiges, technoides und großflächiges Element in das harmonische Landschaftsbild implementieren.“ (S. 7) Aufgrund des umgebenden harmonischen Landschaftsbildes (Hangwiesen in Südhanglagen, in denen Gehölzgruppen und Hecken, Uferbegleitgehölze von kleinen Zubringerbächen und traditionelle Einzelgehöfte) und der Nähe zum historischen Kern der Ortschaft A-Ort erachtet der Sachverständige das Projekt in seiner gestalterischen Bedeutung – insbesondere aufgrund dessen, dass die Anlage in Hauptsichtbeziehung vom Ortskern sowie vom T-Ort projektiert ist, als nicht genehmigungsfähig, wobei aufgrund der Hanglage auch keine Minderungsmaßnahmen (etwa Vorpflanzungen) möglich seien.
II.Beweiswürdigung
13. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt sowie den Angaben der Parteien des Beschwerdeverfahrens.
14. Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen und der Lage Bauplatzes ergeben sich aus dem öffentlichen Grundbuch sowie der Digitalen Katastralmappe.
15. Die maßgebliche Fläche der projektierten Agri-Photovoltaikanlage ist aus den detaillierten Einreichunterlagen, insbesondere der technischen Beschreibung zu entnehmen.
16. Dass ein landwirtschaftlicher Vollerwerbsbetrieb bereits bei Antragstellung gegeben war, wurde im agrartechnischen Amtsgutachten der Agrarbezirksbehörde Steiermark festgestellt.
17. Dass keine Nachbarechte durch das projektierte Vorhaben beeinträchtigt werden können, ergibt sich daraus, dass die einzig denkmögliche Beeinträchtigung die Oberflächenentwässerung beträfe, dies aber aufgrund des projektierten Vorhabens nicht zu erwarten ist, da die bereits in der IST-Situation anfallenden Regenwässer durch die projektierten Freiräume zwischen den PV-Modulen verteilt auf dem Boden zur Versickerung kommen und die PV-Anlagenfläche weiterhin als Weide genutzt werden wird; eine Versiegelung von Flächen ist nicht projektiert. Ebensowenig eine Geländeveränderung, weshalb auch ohne entwässerungstechnischem Gutachten festgestellt werden kann, dass sich durch das projektierte Vorhaben die auf die Fläche verteilte Oberflächenentwässerung nicht ändert.
III.Rechtsgrundlagen
Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom 23. März 2010 über die Raumordnung in der Steiermark (Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 – StROG) LGBl. Nr. 49/2010 idF LGBl. Nr. 73/2023 lauten wie folgt:
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinn dieses Gesetzes bedeutet:
§ 33 - Freiland
[…]
(4) Im Rahmen der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung sind im Freiland zulässig:
[…]
§ 68a Inkrafttreten von Novellen
(15) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 73/2023 treten § 2 Abs. 1 Z 1 und 39a, § 11 Abs. 11, § 33 Abs. 4 Z 6 und Abs. 5 Z 6, § 40 Abs. 4 Z 3 und 5 und § 67h Abs. 3a, 6 und 6a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 15. Juli 2023, in Kraft.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom 4. April 1995, mit dem Bauvorschriften für das Land Steiermark erlassen werden (Steiermärkisches Baugesetz – Stmk. BauG), LGBl. Nr. 59/1995 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 73/2023 lauten wie folgt:
§ 5 - Bauplatzeignung
(1) Eine Grundstücksfläche ist als Bauplatz für die vorgesehene Bebauung geeignet, wenn
[…]
§ 20 - Baubewilligungspflichtige Vorhaben im vereinfachten Verfahren
Für folgende baubewilligungspflichtige Vorhaben gelten die Bestimmungen des vereinfachten Verfahrens gemäß § 33, soweit sich aus §§ 19 und 21 nichts anderes ergibt:
1. Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern;
2. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von
[…]
k) Photovoltaikanlagen und solarthermische Anlagen mit einer Höhe von mehr als 3,50 m oder einer Brutto-Fläche von insgesamt mehr als 400 m²;
§ 33 - Vereinfachtes Verfahren
(1) Die Erteilung der Baubewilligung im vereinfachten Verfahren ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.
(2) Dem Antrag sind anzuschließen:
[…]
2. für Vorhaben nach § 20 Z 2 lit. e bis g sowie lit. i bis k, Z 5 und Z 7
–– ein Lageplan im Maßstab 1:1000 (zweifach),
–die erforderlichen Grundrisse, Schnitte, Ansichten und Beschreibungen (zweifach),
–der Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes an dem für die Bebauung vorgesehenen Grundstück in Form einer amtlichen Grundbuchabschrift oder in anderer rechtlich gesicherter Form, jeweils nicht älter als sechs Wochen,
–die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Bauberechtigten, wenn der Bauwerber nicht selbst Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist, oder die Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz 2002,
–erforderlichenfalls der Nachweis nach § 22 Abs. 2 Z 3,
–die gegebenenfalls erforderliche Zustimmung bzw. Bewilligung der Straßenverwaltung nach den landesstraßenverwaltungsrechtlichen Bestimmungen,
[…]
(3) Die Verfasser der Unterlagen haben das Vorliegen der Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren und überdies die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den im Zeitpunkt des Bauansuchens geltenden baurechtlichen und bautechnischen Vorschriften zu bestätigen und sind für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihnen erstellten Unterlagen gegenüber der Baubehörde verantwortlich.
(4) Die Behörde hat nach Vorliegen der vollständigen und mängelfreien Unterlagen zu prüfen, ob
1. das Bauvorhaben den Vorgaben des örtlichen Entwicklungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes, des Bebauungsplanes oder festgelegten Bebauungsgrundlagen entspricht,
2. das Bauwerk in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht wird,
3. das Vorhaben in einem offenkundigen Widerspruch zu sonstigen baurechtlichen Vorschriften steht,
4. die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte gemäß § 26 eingehalten werden.
(5) Liegen nicht sämtliche Zustimmungserklärungen gemäß Abs. 2 Z 1 vor, hat die Behörde das Baubewilligungsverfahren nach den Bestimmungen des II. Abschnittes dieses Teiles (§§ 24 ff) einzuleiten und den Bauwerber hievon zu verständigen.
[…]
(7) Im vereinfachten Verfahren ist nur der Bauwerber Partei.
(8) Die Behörde hat innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Vorlage der vollständigen Unterlagen nach Maßgabe des § 29 bescheidmäßig zu entscheiden. §§ 30 und 31 finden Anwendung.
§ 43 - Allgemeine Anforderungen
[…]
(4) Zusätzlich zu den bautechnischen Anforderungen muss das Bauwerk derart geplant und ausgeführt werden, dass es in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht wird. Hierbei ist auf Denkmäler und hervorragende Naturgebilde Rücksicht zu nehmen.
[…]
RICHTLINIE (EU) 2023/2413 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (auszugsweise):
Erwägungsgrund 20: Langwierige Verwaltungsverfahren für die Erteilung von Genehmigungen sind eines der Haupthindernisse für Investitionen in Projekte für Energie aus erneuerbaren Quellen und die damit zusammenhängende Infrastruktur. Zu diesen Hindernissen gehören die Komplexität der geltenden Vorschriften für die Standortauswahl und für die behördlichen Genehmigungen dieser Projekte, die Komplexität und Dauer der Bewertung der Umweltauswirkungen dieser Projekte und damit verbundenen Energienetze, Probleme im Zusammenhang mit dem Netzanschluss, Einschränkungen in Bezug auf die Anpassung von Technologiespezifikationen während des Genehmigungsverfahrens und Probleme bei der Personalausstattung der Genehmigungsbehörden oder Netzbetreiber. Um die Umsetzung dieser Projekte zu beschleunigen, müssen Vorschriften erlassen werden, die die Genehmigungsverfahren vereinfachen und verkürzen würden, wobei die breite öffentliche Akzeptanz der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu berücksichtigen ist
Artikel 16f - Überragendes öffentliches Interesse
Die Mitgliedstaaten stellen bis spätestens 21. Februar 2024 sicher, dass bis zum Erreichen der Klimaneutralität im Genehmigungsverfahren, bei der Planung, beim Bau und beim Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, bei dem Anschluss solcher Anlagen an das Netz, dem betreffenden Netz selbst sowie bei Speicheranlagen davon ausgegangen wird, dass sie im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen, wenn für die Zwecke des Artikels 6 Absatz 4 und des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/43/EWG, des Artikels 4 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG und des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/147/EG im Einzelfall rechtliche Interessen abgewogen werden. Die Mitgliedstaaten können in hinreichend begründeten Einzelfällen die Anwendung dieses Artikels im Einklang mit den Prioritäten ihrer gemäß den Artikeln 3 und 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne auf bestimmte Teile ihres Hoheitsgebiets sowie auf bestimmte Arten von Technologie oder Projekten mit bestimmten technischen Eigenschaften beschränken. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diese angewandten Beschränkungen, wobei auch die Gründe für diese Beschränkungen anzugeben sind.
IV.Rechtliche Beurteilung
Mit dem gegenständlichen Projekt wurde eine Agri-PV-Anlage im Gesamtausmaß von 3.292 m² im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes auf einer landwirtschaftlich genutzten Freifläche beantragt.
Beim verfahrensgegenständlichen Bauansuchen idF vom 27.02.2025 (Einreichunterlagen in Entsprechung des Verbesserungsauftrages vom 06.02.2025) handelt es sich hinsichtlich der Agri-Photovoltaikanlage um ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben gemäß § 20 Z 2 lit. k im vereinfachten Verfahren gemäß § 33 Stmk. BauG, da die Brutto-Fläche mehr als 400 m² beträgt und die installierte elektrische Engpassleistung 500 kWp nicht überschreitet. Bezüglich der beantragten Einfriedung i.H.v 2,0 m Höhe (Maschendrahtzaun) kommt ebenfalls das vereinfachte Verfahren gemäß § 33 iVm § 20 Z 2 lit. g Stmk. BauG zur Anwendung.
Gemäß § 5 Abs 1 Z 1 Stmk BauG idF LGBl. Nr. 59/1995 ist eine Grundstücksfläche als Bauplatz für die vorgesehene Bebauung geeignet, wenn unter anderem eine Bebauung nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz zulässig ist.
Das Baugrundstück ist als Freiland (ohne Sonderwidmung) gewidmet.
Die belangte Behörde wie auch das Verwaltungsgericht haben ihre Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 18.02.2015, Ra 2015/04/0007). Daher ist gemäß § 68a Abs 15 StROG die Rechtslage nach der Novellierung LGBl Nr. 73/2023 die hier maßgebliche Rechtsgrundlage.
Gemäß § 33 Abs 4 Z 6 StROG LGBl. Nr. 49/2010 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 73/2023 ist im Rahmen der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung im Freiland die Errichtung von Agri-Photovoltaikanlagen auf einer bewirtschafteten Fläche von höchstens 0,5 ha zulässig.
§ 2 Abs 1 Z 1 StROG LGBl. Nr. 49/2010 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 73/2023 definiert die Agri-Photovoltaikanlage als Photovoltaik-Anlage, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes auf einer landwirtschaftlich genutzten Freifläche errichtet ist, und die folgende Anforderungen erfüllt:
a)Vorliegen einer zwingenden landwirtschaftlichen Hauptnutzung: kombinierte Nutzung derselben Landfläche für die landwirtschaftliche Produktion von pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen als Hauptnutzung und Stromproduktion als Sekundärnutzung;
b)gleichmäßige Verteilung der Photovoltaikmodule auf der Gesamtfläche;
c)landwirtschaftliche Nutzung von mindestens 75 % der Gesamtfläche zur Produktion von pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen.
Zusätzlich normiert der letzte Satz dieser Bestimmung, dass eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes zum Zeitpunkt des Ansuchens um Baubewilligung bereits vorliegen muss.
Wie aus dem festgestellten Sachverhalt hervorgeht, entspricht die projektierte Agri-Photovoltaikanlage sämtlichen Kriterien des § 2 Abs 1 Z 1 und den Voraussetzungen des § 33 Abs 4 Z 6 StROG, zumal ein land- und forstwirtschaftlicher Vollbetrieb bereits Antragstellung bestanden hat, dessen Gesamtfläche von rund 22 ha zur Produktion von pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen genutzt wird, die projektierten PV-Module gleichmäßig angeordnet sind und die maßgebliche Gesamtfläche der PV-Anlage 0,5 ha nicht überschreitet.
Sohin ist das projektierte Vorhaben in dieser Form gemäß Raumordnung zulässig.
Nachbarechte werden durch das projektierte Vorhaben nicht beeinträchtigt. So scheidet etwa eine Verletzung nach § 13 Stmk. BauG mangels Vorliegen eines projektierten Gebäudes aus; ebenso wenig ist eine Geländeveränderung beantragt. Wie festgestellt und in Abbildung 1 skizziert befinden sich die nächstgelegenen Grundstücke mit Wohngebäuden in Entfernungen von über 70 m zur projektierten Anlage; an das (insgesamt fast 10 ha große) Grundstück grenzt kein Grundstück mit Wohngebäuden.
Die Baubehörde hat nach Vorliegen des negativen Landschaftsbild-Gutachtens den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen. Sie vertritt die Rechtsansicht, dass das beantragte Bauvorhaben aufgrund des negativen Straßen-, Orts- und Landschaftsbild- Gutachtens bereits gemäß § 43 Abs 4 Stmk. BauG nicht bewilligungsfähig sei.
Der nichtamtliche Sachverständige bringt in seinem Gutachten insbesondere zum Ausdruck, dass das sensible Landschaftsbild aus der Blickrichtung des historischen Ortskerns sowie des T-Ort durch die beantragte PV-Anlage massiv beeinträchtigt werde. Dem Schutz des Landschaftsbildes der Tourismusgemeinde sei in den örtlichen Raumordnungsinstrumenten (Entwicklungskonzepten Flächenwidmungsplan) entsprechend hohe Bedeutung eingeräumt worden, weshalb Standorte für PV-Anlagen im Rahmen der Flächenwidmung in jenen Lagen verortet worden seien, die geringe oder keine Sicht Exposition aufweisen und insbesondere vom T-Ort nicht einsehbar seien. Die projektierte Agri-Photovoltaikanlage erfordere zwar keine Festlegung im Flächenwidmungsplan, jedoch seien die Ausnahmebestimmungen bei baulichen Anlagen im Freiland restriktiv auszulegen.
Den Ausführungen des nichtamtlichen Sachverständigen ist dahingehend beizupflichten, dass die höchstgerichtliche Rechtsprechung durchwegs eine restriktive Auslegung der Ausnahmebestimmungen im Freiland fordert. Dem ist für den beschwerdegegenständlichen Fall jedoch entgegenzuhalten, dass der raumordnungsrechtliche Landesgesetzgeber gerade diesen Ausnahmefall nicht nur dezidiert normiert hat, sondern – wie im weiteren noch auszuführen ist – nach den ersten Erfahrungen mit Agri-Photovoltaikanlage mit der Novelle 2023 (im Zuge des Steiermärkischen PV-Anlagen Deregulierungsgesetz 2023) die Voraussetzungen und Kriterien noch klarer determiniert hat, um beschleunigte und vereinfachte Verfahren bei der Errichtung von PV-Anlagen im Freiland sicherzustellen.
Zum unionsrechtlichen Bezug
Gerade im Bereich erneuerbare Energien nehmen unionsrechtliche Vorgaben angesichts der Klimaziele einerseits und der Versorgungssicherheit andererseits an regulativer Bedeutung zu.
Bereits durch die EU-Notfall-Verordnung verpflichteten sich die Mitgliedstaaten 2022 zum beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien, was zu umfangreichen Gesetzesänderungen auf Bundes- und Landesebene führte. Die RED III (Renewable Energy Directive) ist eine Überarbeitung (Recast) der EU Erneuerbare-Energie-Richtlinie. Die EU-Staaten werden dabei verpflichtet, die oftmals jahrelangen Verfahren zur Genehmigung von erneuerbaren Energieanlagen erheblich zu kürzen.
Da die gesetzliche Umsetzungsfrist der RED-III-Richtlinie im Zeitpunkt der Antragstellung bereits geendet hatte (somit diesbezüglich ein Umsetzungsverzug auf Gesetzgebungsebene vorliegt), sind die Vorgaben der EU-Richtlinie direkt anzuwenden.
Die einschlägigen Bestimmungen der RED-III-Richtlinie (wie auch der EU-Notfallverordnung) implizieren im Fall einer etwaigen (infolge bestehender Gesetze indizierten) Interessensabwägung, dass die Nutzung erneuerbarer Energie im überragenden öffentlichen Interesse steht.
Der Begriff „übergeordnet“ bezieht sich auf entgegenstehende Interessen und beinhaltet eine Interessenabwägung (Bumberger/Hinterwirth, aaO., K 31). „Überragend“ – wie in der RED-III-Richtlinie in Art. 16f festgelegt – stellt das öffentliche Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien über andere öffentlichen Interessen.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass dem öffentlichen Interesse der Erhaltung des sensiblen Landschaftsbildes das öffentliche Interesse der Erhöhung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern (durch die vereinfachte und beschleunigte Errichtung von Photovoltaikanlagen) gegenübersteht.
Ein „überragendes“ öffentliches Interesse für die gegenständliche Agri-Photovoltaikanlage bescheinigt die unionsrechtliche Vorgabe der insoweit unmittelbar anwendbaren RED-III-Richtlinie, zumal in Österreich die Klimaneutralität noch nicht erreicht wurde und somit davon auszugehen ist, dass Energiegewinnung aus Photovoltaik auch der öffentlichen Gesundheit und energiewirtschaftlicher Sicherheit dient. Diesem hohen Interesse an der Realisierung der PV-Anlage ist die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes entgegenzuhalten, wobei der Eingriff in den Zustand des Landschaftsbildes gegenüber dem höheren (unionsrechtlich „überragenden“) Interesse am Ausbau erneuerbarer Energie als geringer zu werten ist.
Zudem wird etwa in Art 15 der RED-III-Richtlinie festgelegt, dass Vorschriften für Genehmigungsverfahren verhältnismäßig und notwendig sein müssen, womit eine Abweisung eines Projekts aus rein optischen Gesichtspunkten wohl nicht mit der Richtlinie und deren Zielen vereinbar ist.
Zum Steiermärkische PV-Anlagen Deregulierungsgesetz 2023
In den erläuternden Materialien zum Steiermärkischen PV-Anlagen Deregulierungsgesetz 2023 (EZ/OZ 3198/4) nahm der Landesgesetzgeber sogar explizit in Kauf, dass mit der Ermöglichung des beschleunigten und prioritären Ausbaus der erneuerbaren Energien die Beeinträchtigung des Landschaftsbild zu erwarten ist: „Durch die Erleichterungen im Bewilligungsverfahren für Photovoltaikanlagen ist mit einem verstärkten Einsatz von erneuerbaren Energiequellen zu rechnen. Es ist davon auszugehen, dass Strom vermehrt durch eigene Energieträger (PV-Anlagen) produziert wird, was in weiterer Folge dazu führen kann, dass fossile Energieträger für Heizung und Warmwasser durch klimafreundliche Energieträger ersetzt werden. Durch die vorgesehenen Erleichterungen – auch für PV-Freiflächenanlagen – ist mit einem negativen Effekt auf das Landschaftsbild durch die notwendige Flächeninanspruchnahme zu rechnen.“ (anm.: Hervorhebung durch Richterin)
Mit den aus diesem Gesetz beschlossenen – für das gegenständliche Verfahren anzuwendenden – Novellen des StROG und des Stmk. BauG konkretisierte der Landesgesetzgeber einerseits die Begriffsbestimmungen einer Agri-Photovoltaikanlage und lockerte andererseits gemäß Stmk. BauG die Bewilligungsvoraussetzungen für PV-Anlagen. In diesem Zusammenhang verzichtete der baurechtliche Landesgesetzgeber mit § 19 Z 5 Stmk. BauG sogar auf die Bewilligungspflicht von Photovoltaikanlagen, für die eine elektrizitätsrechtliche Genehmigung erforderlich ist. Somit unterliegen PV-Anlagen (sofern sie eine gewisse Größe überschreiten) nicht dem § 43 Abs 4 Stmk. BauG.
Aus der Definition der Agri-Photovoltaikanlage im StROG, worin eine gleichmäßige Verteilung angeordnet wird, sowie aus den erläuternden Bemerkungen ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die visuelle Erscheinung der Anlagen bereits mitbedacht hat und ausdrücklich vorgibt, wie diese optisch in Erscheinung treten dürfen. Der Wille des Gesetzgebers zeigt sich in den Materialien, denen zufolge aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Agri-Photovoltaikanlagen nicht nochmals einer eigenen Straßen-, Orts- und Landschaftsbild-Prüfung zu unterziehen sind.
Die Einholung eines nichtamtlichen Straßen-, Orts- und Landschaftsbild-Gutachtens war gegenständlich sohin nicht erforderlich.
Verfassungsrechtlicher Aspekt
Auch in Hinblick auf das durchaus strengere Normenregime für UVP-pflichtige Verfahren erscheint ein Versagungsgrund aus rein optischen Gründen überaus problematisch: Nach UVP-G dürfen nunmehr Projekte, die in einer Vorrangzone für erneuerbare Energie errichtet werden, nicht allein aus Gründen des Landschaftsschutzes abgewiesen werden. Wollte man also eine zusätzliche Prüfung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes angesichts dieses unionsrechtlichen, bundes- und landesgesetzlichen Kanons bei einer Agri-Photovoltaikanlage, die sämtliche der konkret definierten gesetzlichen Vorgaben entspricht, befürworten, würde dies aus Sicht der erkennenden Richterin zu verfassungsrechtlichen Bedenken führen, da für weitaus größere, elektrizitätsrechtlich zu bewilligende Photovoltaikanlagen, eine Prüfung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbilds nicht vorgesehen ist, obgleich deren Auswirkungen auf das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild erheblich größer sind.
Ergebnis
Gemäß § 33 Abs 4 Z 6 StROG ist im Rahmen der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung die Errichtung von Agri-Photovoltaikanlagen auf einer bewirtschafteten Fläche von höchstens 0,5 ha im Freiland zulässig und ist diese einer gesonderten Prüfung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes nicht mehr zu unterziehen. Da die Baubehörde das Bauansuchen ausschließlich aufgrund des negativen Landschaftsbild-Gutachtens abgewiesen hat, die Einreichunterlagen vom 27.02.2025 sämtliche Voraussetzungen für die Errichtung der projektierten Agri-Photovoltaikanlage erfüllen und keine Nachbarrechte beeinträchtigt werden, ist der Beschwerde stattzugeben, angefochtene Bescheid zu beheben und die Baubewilligung gemäß § 33 iVm § 20 Z 2 lit. g und k Stmk. BauG iVm § 33 Abs 4 Z 6 StROG zu erteilen.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der angefochtene Bescheid zu beheben war. Darüber hinaus hat keine der Parteien eine mündliche Verhandlung beantragt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den vorgelegten Einreichunterlagen. Damit stand der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und traten auch keine Fragen der Beweiswürdigung auf (vgl. VwGH 29.01.2016, Ra 2015/06/0124). Da im vereinfachten Bewilligungsverfahren gemäß § 33 Abs 7 Stmk. BauG lediglich der Bauwerber Partei ist, waren auch keine Nachbarn einzubeziehen. Im Ergebnis blieb somit eine Rechtsfrage Grundlage der gegenständlichen Entscheidung, weshalb weder Art. 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC dem Entfall der mündlichen Verhandlung entgegenstehen, denn zur Lösung von Rechtsfragen ist eine Verhandlung nicht erforderlich (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/04/0036; 21.12.2016, Ra 2016/04/0117; EGMR 18.07.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle; 08.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä).
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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