LVwG ST LVwG 20.32-4808/2024

LVwG 20.32-4808/2024Landesverwaltungsgericht10.09.2025

Regest

Verhaltensbeschwerde, Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, Zuständigkeit, Verwaltungsgericht, Vernehmung, Anhaltung, Festnahme, Anhaltung, Vernehmung, Unanwendbarkeit, Verwaltungsstrafgesetz, Strafprozeßordnung 1975, Bundes-Verfassungsgesetz

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 20.32-4808/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.20.32.4808.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Rotschädl über die Beschwerde von A, geboren am ****, vertreten durch B in A-Ort, wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt (Festnahme, Anlegen von Handschellen, Fixierung im Fahrzeug sowie Anhaltung für die Dauer von rund vier Stunden) durch Organe der Landespolizeidirektion Steiermark (belangte Behörde), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG wird die Beschwerde mangels Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers als unbegründet

a b g e w i e s e n.

II. Der Beschwerdeführer hat dem Rechtsträger der belangten Behörde, wie beantragt, den Ersatz des Vorlageaufwandes in der Höhe von € 57,40, den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Höhe von € 368,80 und den Ersatz des Verhandlungsaufwandes in der Höhe von € 461,00 sohin insgesamt € 887,20 an Aufwandersatz binnen 14 Tagen ab Zustellung bei sonstiger Exekution zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist keine Revision zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Mit Schriftsatz vom 23.12.2024 brachte der Beschwerdeführer (Bf) eine Maßnahmenbeschwerde ein und legte zusammengefasst dar, dass er am 22.11.2024 von Organen der belangten Behörde festgenommen worden sei, ihm Handfessel angelegt worden seien, er unter Anwendung von Körperkraft in die PI verbracht und dort bis 04.00 Uhr in der Früh angehalten worden sei. Diese Maßnahmen würden sich als rechtswidrig erweisen.

2. Mit Schriftsatz vom 13.02.2025 replizierte die belangte Behörde (bB) auf das Beschwerdevorbringen und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

3. Am 10.06.2025 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Bf persönlich sowie dessen rechtsfreundliche Vertretung sowie ein Vertreter der bB teilnahmen. Anlässlich dieser Verhandlung wurde der Bf sowie der Zeuge C zum Sachverhalt befragt.

4. Mit Erledigung vom 13.08.2025 wurde die bB ersucht, bekanntzugeben, warum der Bf rund vier Stunden auf der PI D-Straße angehalten worden war.

5. Mit Erledigung vom 14.08.2025 teilte die bB zusammengefasst mit, dass sich die Anhaltedauer des Bf aus den gesetzlich vorgesehenen Schritten (Durchsuchung, schriftliche Rechtsbelehrung, schriftliche Ausfertigung des Tatverdachts und des Haftgrundes, Dokumentation der zunächst behaupteten Misshandlung, Feststellung der Identität, amtsärztliche Untersuchung) ergeben habe.

6. Mit Schriftsatz vom 02.09.2025 replizierte die rechtsfreundliche Vertretung des Bf auf das Vorbringen der bB und legte zusammengefasst dar, dass die vierstündige Inhaftierung des Bf keinesfalls gerechtfertigt gewesen sei. Die bB wurde über diesen Schriftsatz in Kenntnis gesetzt.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Spruchpunkt I:

I.1. Feststellungen:

Der Bf befand sich am Vorfallstag, dem 22.11.2024, auf einer Firmenweihnachtsfeier, die ihren Ausgang in der E nahm und über einen Zwischenaufenthalt am B-Ort im Lokal „F“ endete. Der Bf konsumierte diverse alkoholische Getränke wie Schnaps, Glühwein und dgl. und war zum Zeitpunkt seines Eintreffens in der „F“, seinen eigenen Angaben folgend, bereits betrunken. In der „F“ war es zuvor zu einem Zwischenfall gekommen, der einen Kollegen des Bf namens G und einen weiteren Gast im Lokal betraf. Zwischen den beiden war es – provoziert von G und auf Video hinreichend dokumentiert – zu einer Rauferei auf der Tanzfläche gekommen, die dazu geführt hatte, dass die Polizei gerufen wurde. Der Bf selbst hatte von der Rauferei nichts mitbekommen, nahm aber wahr, dass die in der Zwischenzeit eingetroffenen Polizisten den Kollegen G im Visier hatten und mit diesem reden wollten.

Bei Eintreffen der Polizei unterhielt sich der Bf zunächst sichtlich erregt mit einem Security-Mitarbeiter des Lokals und einer neben ihm stehenden Polizistin und bewegte sich dann, mit einem Bierglas in der Hand in Richtung G, auf den ein anderer Kollege, umringt von Exekutivorganen, auf der Tanzfläche einzuwirken versuchte. Der Bf drängte sich zwischen G und die Exekutivorgane und zeigte diesen gegenüber ein sichtlich aggressives Verhalten. Drei Polizisten zogen den Bf von G weg und ein Polizist deutete dem Bf mit einer Handbewegung an, sich zu beruhigen. Ein anderer Polizist versuchte den Bf mit seiner Hand auf Distanz zu halten, woraufhin der Bf die Hand des Polizisten wegschlug und wütend in dessen Richtung gestikulierte. Der betroffene Polizist versuchte den Bf mit seinem linken Arm weiter auf Distanz zu halten und diesen zu beruhigen. Der Bf ließ sich allerdings nicht beruhigen, sondern gestikulierte wild mit seiner rechten Hand – in der linken hielt er noch das Bierglas – in Richtung des Polizisten. Das Verhalten des Bf wurde zunehmend deutlich aggressiver und auch dem anwesenden Security-Mitarbeiter gelang es nicht, den Bf zu beruhigen.

Zwischenzeitig hatte sich ein Teil der Polizisten wieder G zugewandt, da dieser der eigentliche Anlass des Polizeieinsatzes war. Dieser lehnte an der Bar, während ein Polizist seine rechte Hand auf die Schulter des G legte und auf diesen einredete. Währenddessen diskutierte der Bf mit zwei anderen Polizisten auf der Tanzfläche sichtlich erregt weiter und versuchte physisch zu G durchzudringen. Die Polizisten versuchte den Bf durch Zurückdrängen und „Auf-Ihn-Einreden“ davon abzuhalten. Dieses Vorgehen der Exekutivorgane war nicht von Erfolg gekrönt, da sich der Bf tatsächlich bis zu G drängte, sich wiederum zwischen die beiden dort befindlichen Polizisten stellte und erneut wild gestikulierend auf diese einredete. Das aggressive Verhalten des Bf spornte wiederum G an, der daraufhin ebenso mit einer Handbewegung andeutete, dass sich die Polizisten „entfernen“ sollten, dies mit entsprechend verbaler Begleitung. Der Bf schrie in Richtung des Zeugen C „Schleichts eich!“ und versuchte nun G körperlich von den Polizisten abzuschirmen, um diesen den Zugriff auf G zu verwehren. Für den Zeugen C war in diesem Moment klar, dass die Situation so nicht mehr in den Griff zu bekommen und nun mit einer Verhaftung des G vorzugehen war. Daraufhin ergriffen zwei Polizisten G an den Armen und bewegten sich mit diesem Richtung Ausgang. Da der Bf. dies zu verhindern versuchte, in dem er sich zwischen G und die Polizisten drängte, wurde er von weiteren Polizisten zurückgehalten und schließlich zu Boden gebracht. Dadurch war es möglich, dass die Exekutivorgane, einer davon war der Zeuge C, G ungehindert aus dem Lokal bringen konnten.

Dem Bf wurden um 23.57 Uhr vor Ort Handschellen am Rücken angelegt und in der Folge wurde er in ein Einsatzfahrzeug verbracht. Da der Bf, wie er selbst anlässlich dessen Befragung vor Gericht angab, aufgrund dessen Alkoholisierungsgrades im Fahrzeug „herumtaumelte“ und „hin- und her rutschte“, wurde er von einem Exekutivorgan, das neben dem Bf im Heck des Fahrzeuges saß, mit dessen Fuß „fixiert“, um so die Bewegungsfreiheit des Bf einzuschränken. Die Fahrt in die PI D-Straße dauerte wenige Minuten. Nachdem der Bf in die Hafträumlichkeiten gebracht wurde, wurden ihm um 00.15 Uhr die Handfessel abgenommen. Da der Bf über Schmerzen im Rippenbereich klagte und dieser dem Zeugen C gegenüber angegeben hatte, misshandelt worden zu sein und zudem der ebenfalls inhaftierte G, einen Vergewaltigungsvorwurf artikuliert hatte, wurde vom Zeugen C eine Amtsärztin gerufen. Die Amtsärztin benötigte in der Folge rund eine Stunde, um in der PI einzutreffen. Währenddessen wurden diverse Formalitäten die Inhaftierung des Bf sowie dessen Kollegen G betreffend erledigt und Fotos von den Handgelenken des Bf angefertigt. Nach Eintreffen der Amtsärztin wurde zunächst der inhaftierte G, der sich nach wie vor aggressiv verhielt und dessen Hafträumlichkeiten mit seinem Blut verschmierte, von dieser untersucht und im Anschluss daran der Zeuge C, der über Schmerzen im Knie klagte. Von 03.17 Uhr bis 03.30 Uhr fand schließlich die amtsärztliche Untersuchung des Bf, der zu diesem Zeitpunkt zwar leicht gereizt, aber kooperativ war, statt. Zu diesem Zeitpunkt wies der Bf noch einen Alkoholgehalt von 1,54 ‰ auf. Nach Abschluss der amtsärztlichen Untersuchung wurde der Bf um 03.43 Uhr in der Früh aus der Haft entlassen.

I.2. Beweiswürdigung:

Vorausgeschickt wird, dass anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem VwG Steiermark am 10.06.2025 lediglich der Bf und der Zeuge C persönlich zum Sachverhalt befragt werden konnten, da die übrigen geladenen Zeugen wegen eines polizeilichen Großeinsatzes in C-Ort verhindert waren. Die rechtsfreundliche Vertretung des Bf verzichtete ausdrücklich auf die neuerliche Ladung der übrigen Zeugen und verwies auf die vorliegenden Videoaufzeichnungen im Lokal „F“.

Diese Videoaufnahmen wurden in der Verhandlung auszugsweise vorgeführt und flossen maßgeblich in die Beweiswürdigung ein:

Außer Streit steht, dass der Bf am 22.11.2024 wegen des Verdachtes des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt von Organen der belangten Behörde unter Anlegung von Handfesseln festgenommen und mittels „Fixierung“ im Dienstwagen in die PI D-Straße überstellt und dort für die Dauer von rund vier Stunden angehalten worden war.

Die Feststellungen im Hinblick auf das Verhalten des Bf im Tanzlokal konnten aufgrund der eigenen Angaben des Bf im Hinblick auf dessen Alkoholisierung sowie den detaillierten und glaubwürdigen Ausführungen des Zeugen C getroffen werden. Der Zeuge konnte sich glaubhaft daran erinnern, dass der Bf den Ausruf „Schleichts eich“ gegenüber den Exekutivorganen getätigt hatte. Weitere verbale Ergüsse des Bf waren dem Zeugen in Bezug auf den Bf nicht mehr erinnerlich. Zudem wurde das in den Feststellungen beschriebene Verhalten des Bf nachvollziehbar mittels Videoaufnahme dokumentiert. Die Einschätzung des Bf anlässlich dessen Befragung vor Gericht, wonach er sich den Exekutivorganen gegenüber nicht aggressiv verhalten habe, wurde durch die Videoaufnahmen stringent widerlegt. Das gefilmte Verhalten des Bf verfolgte ganz offensichtlich das Ziel, die Polizisten an ihrem Einsatz zu behindern und diesen zu vereiteln, da der Bf, wie er selbst darlegte, der festen Überzeugung war, dass sein Kollege G unschuldig und der Polizeieinsatz daher nicht gerechtfertigt war.

Die Feststellung, wonach der Bf im Einsatzfahrzeug von einem Exekutivorgan für die Dauer der Überstellung in die PI „fixiert“ wurde, steht außer Streit. Die Anhaltung des Bf für die Dauer von rund vier Stunden wurde entsprechend dokumentiert und seitens der bB nicht bestritten. Die bB legte mit ergänzendem Schriftsatz vom 14.08.2025 dar, warum die Anhaltung rund vier Stunden gedauert hatte. Die rechtsfreundliche Vertretung replizierte darauf mit Schriftsatz vom 02.09.2025. Dieser wurde wiederum der bB zur Kenntnis gebracht. Die Feststellung, wonach die Amtsärztin rund eine Stunde benötigte, um in die PI zu kommen und zunächst G, dann den Zeugen C und zuletzt den Bf untersucht hatte, ergibt sich aus dem Abschluss-Bericht der bB vom 04.02.2025. Die Feststellungen zum Verhalten des G ergeben sich ebenso aus diesem Bericht und wurden vom Bf in dessen Schriftsatz vom 02.09.2025 bestätigt. Die Feststellung, wonach der Bf anlässlich der amtsärztlichen Untersuchung leicht gereizt, aber kooperativ war, ergibt sich aus dem Anhalteprotokoll III – Haftfähigkeit.

I.3.1 Rechtslage:

Festnahme

Zulässigkeit

§ 170. (1) Die Festnahme einer Person, die der Begehung einer strafbaren Handlung verdächtig ist, ist zulässig,

1. wenn sie auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten wird, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen,

2. wenn sie flüchtig ist oder sich verborgen hält oder wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, sie werde flüchten oder sich verborgen halten,

3. wenn sie Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte zu beeinflussen, Spuren der Tat zu beseitigen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren versucht hat oder auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, sie werde dies versuchen,

4. wenn die Person einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Tat verdächtig und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie werde eine eben solche, gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete Tat begehen, oder die ihr angelastete versuchte oder angedrohte Tat (§ 74 Abs. 1 Z 5 StGB) ausführen.

(2) Wenn es sich um ein Verbrechen handelt, bei dem nach dem Gesetz auf mindestens zehnjährige Freiheitsstrafe zu erkennen ist, muss die Festnahme angeordnet werden, es sei denn, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, das Vorliegen aller im Abs. 1 Z 2 bis 4 angeführten Haftgründe sei auszuschließen.

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/2023

Durchführung

§ 172. (1) Vom Vollzug einer Anordnung auf Festnahme hat die Kriminalpolizei die Staatsanwaltschaft und diese das Gericht unverzüglich zu verständigen. Der Beschuldigte ist ohne unnötigen Aufschub, längstens aber binnen 48 Stunden ab Festnahme in die Justizanstalt des zuständigen Gerichts einzuliefern. Wenn dies, insbesondere wegen der Entfernung des Ortes der Festnahme nur mit unverhältnismäßigen Aufwand möglich oder wegen Erkrankung oder Verletzung des Beschuldigten nicht tunlich wäre, ist es zulässig, ihn der Justizanstalt eines unzuständigen Gerichts einzuliefern oder einer Krankenanstalt zu überstellen. In diesen Fällen kann das Gericht den Beschuldigten unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung vernehmen und ihm den Beschluss über die Untersuchungshaft auf gleiche Weise verkünden (§ 174).

(2) Hat die Kriminalpolizei den Beschuldigten von sich aus festgenommen, so hat sie ihn unverzüglich zur Sache, zum Tatverdacht und zum Haftgrund zu vernehmen. Sie hat ihn freizulassen, sobald sich ergibt, dass kein Grund zur weiteren Anhaltung vorhanden ist. Kann der Zweck der weiteren Anhaltung durch gelindere Mittel nach § 173 Abs. 5 Z 1 bis 7 erreicht werden, so hat die Kriminalpolizei dem Beschuldigten auf Anordnung der Staatsanwaltschaft unverzüglich die erforderlichen Weisungen zu erteilen, die Gelöbnisse von ihm entgegenzunehmen oder ihm die in § 173 Abs. 5 Z 3 und 6 erwähnten Schlüssel und Dokumente abzunehmen oder die aufgetragene Sicherheitsleistung nach § 172a einzuheben und ihn freizulassen. Die Ergebnisse der Ermittlungen samt den Protokollen über die erteilten Weisungen und die geleisteten Gelöbnisse sowie den abgenommenen Schlüsseln und Dokumenten sind der Staatsanwaltschaft binnen 48 Stunden nach der Festnahme zu übermitteln. Über die Aufrechterhaltung dieser gelinderen Mittel entscheidet das Gericht.

(3) Ist der Beschuldigte nicht nach Abs. 2 freizulassen, so hat ihn die Kriminalpolizei ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen 48 Stunden nach der Festnahme, in die Justizanstalt des zuständigen Gerichts einzuliefern oder – im Fall seiner Erkrankung (Abs. 1) – einer Krankenanstalt zu überstellen. Sie hat jedoch vor der Einlieferung rechtzeitig die Staatsanwaltschaft zu verständigen. Erklärt diese, keinen Antrag auf Verhängung der Untersuchungshaft zu stellen, so hat die Kriminalpolizei den Beschuldigten sogleich freizulassen.

(4) Soweit das Opfer dies beantragt hat, ist es von einer Freilassung des Beschuldigten nach dieser Bestimmung unter Angabe der hiefür maßgeblichen Gründe und der dem Beschuldigten auferlegten gelinderen Mittel sogleich zu verständigen. Opfer nach § 65 Abs. 1 Z 1 lit. a und besonders schutzbedürftige Opfer (§ 66a) sind jedoch unverzüglich von Amts wegen zu verständigen. Diese Verständigung obliegt der Staatsanwaltschaft, wenn sie nach Einlieferung in die Justizanstalt erklärt, keinen Antrag auf Verhängung der Untersuchungshaft zu stellen, im Übrigen jedoch der Kriminalpolizei.

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016

I.3.2 Rechtliche Würdigung:

Festnahme einschließlich der Modalität der Festnahme des Bf (Anlegen von Handfesseln, Fixierung im Dienstfahrzeug):

Die Festnahme einer Person, die der Begehung einer strafbaren Handlung verdächtig ist, ist zulässig, wenn sie, wie im Gegenstandsfall, auf frischer Tat betreten wird. Jede Festnahme nach der StPO setzt das Vorliegen eines Tatverdachtes und eines Haftgrundes voraus.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum ersten Fall des § 170 Abs. 1 Z 1 StPO („Betreten auf frischer Tat“) ausgesprochen, dass entscheidend ist, ob der Beamte vertretbar die Verwirklichung einer (gerichtlich) strafbaren Handlung annehmen konnte (vgl. VwGH 15.03.2012, 2012/01/0004).

In der Beschwerdesache wurde die Festnahme gegenüber dem Bf wegen des Verdachtes des (versuchten) Widerstandes gegen die Staatsgewalt (§ 269 StGB) ausgesprochen. Im Lichte der zuvor dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat das VwG Steiermark zu prüfen, ob die Organe der bB vertretbarerweise die Verwirklichung des Vergehens des (versuchten) Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß § 269 StGB durch den Bf annehmen konnten.

Gemäß § 269 StGB ist der Tatbestand des Widerstandes gegen die Staatsgewalt (ua) dann verwirklicht, wenn jemand einen Beamten mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung hindert. Fallbezogen wollten die Organe der bB eine Person, die im Verdacht stand eine Körperverletzung begangen zu haben, zum Sachverhalt befragen, was vom deutlich alkoholisierten Bf durch körperliches Dazwischengehen, Abdrängen der Exekutivorgane und sichtbar aggressivem Verhalten gegenüber den Organen der bB, welches sich beispielhaft im Wegschlagen einer Hand eines Exekutivorganes und dem Ausruf „Schleichts eich!“ zeigte, vereitelt werden sollte.

Die Festnahme des Bf wegen des Verdachtes des (versuchten) Widerstandes gegen die Staatsgewalt auf der Rechtsgrundlage des § 170 Abs. 1 iVm 172 Abs. 2 StPO erweist sich daher bei der gebotenen ex-ante-Betrachtung, bei der es ohne Bedeutung ist, dass der Bf ex post vom Vorwurf der Deliktsverwirklichung freigesprochen wurde, als vertretbar und somit als rechtskonform (vgl. VwGH 15.03.2012, 2012/01/0004). Das Anlegen der Handfessel am Rücken des Bf für eine Dauer von rund 20 Minuten erweist sich aufgrund des Alkoholisierungsgrades des Bf und dessen damit einhergehenden redundant aggressiven Verhaltens den Exekutivorganen gegenüber als verhältnismäßig und daher als rechtskonform (vgl. VwGH 09.02.2021, Ra 2021/01/0023). Die kurzfristige Fixierung des Bf im Dienstfahrzeug (die Überstellung dauerte wenige Minuten) erweist sich ebenso als rechtmäßig, zumal der Bf selbst angab, im Dienstwagen „hin und her gerutscht“ zu sein, was angesichts des Allgemeinzustandes des Bf und seiner zuvor nachweislich zur Schau gestellten Aggression zum Selbstschutz des begleitenden Exekutivorganes jedenfalls gerechtfertigt war.

Im Ergebnis erweist sich daher die Festnahme des Bf auf der Rechtsgrundlage des § 170 StPO einschließlich der Modalität (Anlegen von Handfesseln für die Dauer von 20 Minuten und Fixierung des Bf im Dienstfahrzeug für wenige Minuten) als vertretbar und somit als rechtskonform.

Anhaltung des Bf für die Dauer von rund 4 Stunden:

Vorausgeschickt wird, dass der Bf in dessen Beschwerde zunächst die aus seiner Sicht unangemessene Dauer seiner Anhaltung angefochten und im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem VwG Steiermark und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist, die unterbliebene Vernehmung des Bf anlässlich dessen Inhaftierung ergänzend ins Treffen geführt hat. Hierzu ist festzuhalten, dass dem VwG Steiermark im Lichte der Bestimmung des Art. 132 Abs. 2 B-VG eine Zuständigkeit zur Prüfung der Festnahme und Dauer der zwangsweisen Anhaltung zukommt. Mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage für eine Verhaltensbeschwerde nach der StPO besteht keine Zuständigkeit für den Einwand der Unterlassung der Vernehmung. Abgesehen davon, dass das diesbezügliche Beschwerdevorbringen verspätet ist, hat sich das VwG Steiermark daher auf die Prüfung der Frage, ob die Anhaltung des Bf für die Dauer von knapp vier Stunden verhältnismäßig und somit rechtskonform war, zu beschränken:

Der Bf wurde am 22.11.2024 um 23.56 Uhr festgenommen und bis 23.11.2024 um 03.43 Uhr angehalten.

Gemäß § 177 Abs. 2 StPO ist der Festgenommene unverzüglich zur Sache sowie zu den Voraussetzungen der Verwahrungshaft zu vernehmen und, wenn sich dabei ergibt, dass kein Grund zur weiteren Anhaltung vorhanden ist, sogleich freizulassen.

Gemäß Art. 4 Abs. 5 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29.11.1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit ist ein aus dem Grund des Art. 2 Abs. 1 Z 3 Festgenommener, wenn der Grund für die Festnahme nicht schon vorher wegfällt, unverzüglich der zuständigen Behörde zu übergeben. Er darf keinesfalls länger als 24 Stunden angehalten werden.

In diesem Zusammenhang ist auf die sowohl für das Verwaltungsstrafverfahren als auch für Festnahmen im Dienste der Strafrechtspflege maßgebliche ständige Rechtsprechung des VfGH zur Dauer einer Anhaltung hinzuweisen, wonach an sich zu fordern ist, dass die Einvernahme des während der Nacht Verhafteten in den Morgenstunden oder zumindest am frühen Vormittag zu erfolgen hat (VfGH 03.12.1986, B930/85 mwN). Was die rechtzeitige Entlassung aus der Haft betrifft, hat der VfGH immer auch die durch eine Reihe von Umständen (Nachtzeit, Wochenende, größere Anzahl von Festnahmen oder andere dringende Amtshandlungen) der Behörde entstehenden Schwierigkeiten mitberücksichtigt, soweit sich diese verzögernd auf die unverzüglich durchzuführende Vernehmung und damit auf die Haftentlassung ausgewirkt haben (vgl. dazu Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2, S 134ff).

Die Verhaftung des Bf erfolgte an einem Freitag, kurz vor Mitternacht, die nachfolgende Anhaltung in der PI D-Straße in D-Ort gemeinsam mit dem Kollegen G, der ein aggressives und unangemessenes Verhalten vor Ort (Beschmieren der Hafträumlichkeiten mit Blut) an den Tag legte. Da sowohl der Bf als auch G Misshandlungsvorwürfe der eingeschrittenen Exekutivorgane in den Raum stellten, musste eine Amtsärztin angefordert werden, die die vermeintlichen Verletzungen des Bf und dessen Kollegen G allenfalls feststellen und dokumentieren sollte.

Grundsätzlich wären die Exekutivorgane gemäß § 172 Abs. 2 StPO verpflichtet gewesen, den Bf „unverzüglich“ zum Tatvorwurf zu befragen. Im Lichte der oben zitierten Rechtsprechung wäre es in Anbetracht der Uhrzeit der Verhaftung des Bf am Wochenende und nicht zuletzt aufgrund des Alkoholisierungsgrades des Bf (dieser wies zum Zeitpunkt der amtsärztlichen Untersuchung noch einen Alkoholgehalt von 1,54 ‰ auf), vertretbar gewesen, den Bf am nächsten Tag (spätestens am frühen Vm) zum Sachverhalt zu befragen und ihn bis dahin in der PI anzuhalten. Die verfassungsrechtlich maximal zulässige Dauer von 24 Stunden wäre damit nicht ansatzweise erreicht worden. Demgegenüber haben die Exekutivorgane den Bf nach Feststellung von dessen Identität und nach Durchführung der amtsärztlichen Untersuchung nicht länger angehalten, sondern diesen aus der Haft entlassen. Die Befragung des Bf zum Sachverhalt sollte zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, was im Ergebnis wohl im Sinne des Bf war, zumal man ihn aus rechtlicher Sicht für eine Befragung in den Morgenstunden oder am frühen Vormittag auch in Haft belassen hätte können.

Die Dauer der Anhaltung des Bf von vier Stunden ist aus der Sicht des VwG Steiermark faktisch darauf zurückzuführen, dass aufgrund der behaupteten Misshandlungsvorwürfe des Bf und dessen Kollegen G eine Amtsärztin in den Nachtstunden angefordert werden musste, deren Anreisedauer rund eine Stunde dauerte. Nach Eintreffen der Amtsärztin wurde zunächst G untersucht und in der Folge um 03.00 Uhr aus der Haft entlassen. In der Folge wurde der Zeuge C ärztlich begutachtet, da dieser über Schmerzen im Knie klagte. In der Zeit von 03.17 Uhr bis 03.30 Uhr wurde letztendlich der Bf einer amtsärztlichen Untersuchung, die vom Bf durch seine Misshandlungsvorwürfe selbst ausgelöst wurde, unterzogen. Das VwG Steiermark kann nachvollziehen, dass sich die vierstündige Haftdauer für den Bf – subjektiv betrachtet – als ausgiebig und damit aus dessen Sicht unverhältnismäßig erwiesen hat, allerdings ist im Beweisverfahren nicht hervorgekommen, dass es seitens der Organe der belangten Behörde während der Anhaltung des Bf zu einer unnötigen und damit nicht vertretbaren Zeitverzögerung gekommen ist.

Dem Vorbringen des Bf, wonach das Ausfüllen von Unterlagen keine vierstündige Inhaftierung rechtfertigen würde, ist generell vollinhaltlich zuzustimmen, doch ergab sich die Zeitspanne der Inhaftierung, wie zuvor dargelegt, im Ergebnis aus dem Erfordernis mitten in der Nacht eine Amtsärztin beizuziehen, die aufgrund der im Raum stehenden Mißhandlungsvorwürfen nicht nur den Bf, sondern auch dessen Kommilitonen G und aufgrund eines Verletzungsverdachtes auch den Zeugen C zu untersuchen hatte, was entsprechend Zeit erforderte. Die Argumentation des Bf, wonach G eine volle Stunde vorher, nämlich um 03.00 Uhr entlassen worden sei, dies trotz ärztlicher Untersuchung und aggressiven Verhaltens in Haft sowie Beschädigung der Räumlichkeiten, bestätigt im Ergebnis, dass die Exekutivorgane vor Ort, aufgrund des unangemessenen Verhaltens des G (zusätzlich) damit beschäftigt waren, G zu beruhigen und dessen Verhaltensweise einzustellen. Allein aufgrund des zuvor vom Bf selbst beschriebenen Verhaltens des G, verzögerte sich die Behandlung des Bf in zeitlicher Hinsicht nachvollziehbarerweise maßgeblich. Für das VwG Steiermark ist die diesbezügliche Vorgehensweise der Exekutivorgane, zunächst den sichtlich aggressiven G und erst dann den (nicht mehr) aggressiven Bf. amtsärztlich untersuchen zu lassen, sachlich angezeigt und daher nachvollziehbar. Der Hinweis des Bf auf die Bestimmung des § 36 VStG geht ins Leere, da der Bf gemäß § 170 Abs. 1 Z 1 StPO und nicht gemäß § 35 VStG (im Gegensatz zu G) festgenommen worden war. In jedem Fall findet die knapp vierstündige Anhaltung des Bf in der maximal zulässigen Anhaltedauer von 24 Stunden (verfassungsrechtlich) Deckung.

Im Ergebnis erweist sich die Anhaltung des Bf für eine Dauer von rund vier Stunden in Anbetracht des Umstandes, dass eine Amtsärztin zu fortgeschrittener Stunde am Wochenende angefordert werden musste und ein weiterer Häftling, der Kollege G, der zudem offenkundig auch nach dessen Inhaftierung ein aggressives Verhalten den Exekutivorganen und ein infantiles Verhalten dessen Zelle gegenüber an den Tag legte – und zudem ein Exekutivorgan, nämlich der Zeuge C, der G verhaftet hatte, über Schmerzen im Knie klagte, untersucht werden mussten, als verhältnismäßig und daher als rechtskonform.

Die Beschwerde erweist sich daher sowohl im Hinblick auf die Festnahme des Bf einschließlich der Modalität als auch im Hinblick auf die Anhaltung des Bf als unbegründet, weshalb diese gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG mangels Verletzung von Rechten des Bf abzuweisen war.

Spruchpunkt II:

Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde abgewiesen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Bf die unterlegene Partei. Nach der VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 517/2013) beträgt der Ersatz des Vorlageaufwands € 57,40, der Ersatz des Schriftsatzaufwands € 368,80 sowie der Ersatz des Verhandlungsaufwandes € 461,00. Die bB hat mit Erledigung vom 13.02.2025 eine Gegenschrift vorgelegt, die die Widerlegung des Beschwerdevorbringens zum Ziel hatte. Weiters hat sie den Verfahrensakt in Vorlage gebracht und ein Vertreter der bB hat an der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.06.2025 teilgenommen. Der bB steht daher als obsiegender Partei der Kostenersatz für den Vorlageaufwand, den Schriftsatzaufwand und den Verhandlungsaufwand in der Höhe von insgesamt € 887,20 zu.

Spruchpunkt III:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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