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LVwG 41.21-1345/2025•LVwG ST LVwG 41.21-1345/2025
LVwG 41.21-1345/2025Landesverwaltungsgericht08.09.2025
Barauslagen, Beiziehung, nichtamtlicher Sachverständiger, Beschlussfassung, Beschluss, Kostenbestimmung, Kostenbestimmungsbeschluss, Sachverständigenkosten, Kosten, Höhe, Honorar, Vorschreibung, Kostenfestsetzung, Überwälzung, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Kerschbaumer über die Beschwerde von Herrn A, geb. am ****, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei B, C-Straße, A-Ort, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Stainz vom 23.10.2024, GZ: 131/9-055-2025-KO-MM
z u R e c h t e r k a n n t:
I.Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde
F o l g e g e g e b e n
und der angefochtene Bescheid
behoben.
VI.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang/Sachverhalt:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Stainz vom 23.10.2024, GZ: 131/9-055-2024-KO-MM, wurden Herrn A gemäß §§ 76 ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991 im Verfahren GZ: 131/9-055-2024-KO-MM Barauslagen für die Heranziehung des nichtamtlichen Sachverständigen D, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, E-Straße, B-Ort, im Ausmaß von € 2.100,00, sowie Kommissionsgebühren in der Höhe von € 20,00, Gesamt € 2.120,00, vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid hat Herr A rechtzeitig durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter, B, Beschwerde erhoben, in welcher als Beschwerdegründe Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurde. Es wurde ausgeführt, dass von der belangten Behörde aufgrund der Eingabe von Frau F vom 04.08.2022 ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei und am 08.08.2024 eine baupolizeiliche Überprüfung des Bauvorhabens des Beschwerdeführers unter Beiziehung des nichtamtlichen Bausachverständigen G (Anmerkung des erkennenden Gerichts: gemeint wohl des nichtamtlichen Sachverständigen D, G ist H der Marktgemeinde Stainz) vorgenommen worden sei. In seinem Gutachten sei der nichtamtliche Bausachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass die seitens des Beschwerdeführers eingegangene Meldung der Terrasse nur dann positiv zur Kenntnis genommen werden könne, wenn entlang der südlichen Nachbargrundstücksgrenze zur Versickerung der Niederschlagswässer ein 70 cm breiter Kiesschlitz errichtet werde; der vom Beschwerdeführer errichtete „Sommergarten“ sei bei der Baubehörde im Sinne des § 21 Abs 1 Z 2 Stmk. BauG zu melden; die vom Beschwerdeführer am 15.05.2024 gemeldete südliche Blickdichte Einfriedung mit einer Höhe von ca. einem Meter könne nur dann positiv zur Kenntnis genommen werden, wenn jedes zweite senkrechte Brett entfernt werde, weil diese Einfriedung sonst dem Bebauungsplan widerspreche. Bei den übrigen Meldungen des Beschwerdeführers könnten insbesondere die beiden 1,80 m hohen Sichtschutzwände positiv zur Kenntnis genommen werden, weil diese keine Einfriedung im Sinne des Stmk. Baugesetzes darstellen würden. Bei der Anzeigerin F sei festgestellt worden, dass noch die Meldung der südlichen ca. 70 cm hohen Einfriedung bestehend aus einem grünem Doppelstabmattendrahtzaun fehle. Am 30.09.2024 habe der Vertreter des Beschwerdeführers ein Schreiben des Vertreters der Anzeigerin erhalten, wonach das „Bauvorhaben“ des Beschwerdeführers kausal dafür sei, dass ein entsprechender behördlicher Aufwand entstanden sei und auch ein Bausachverständiger beigezogen hätte werden müssen. Seitens der Antragsgegnerin wurde daher beantragt, vor allem die Gebühren des nichtamtlichen Bausachverständigen zur Gänze dem Beschwerdeführer A als Verursacher, keinesfalls jedoch der Einschreiterin bzw. Anzeigerin F vorzuschreiben. Zum Beschwerdegrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wurde ausgeführt, dass der belangten Behörde in Person von G, dem H der Marktgemeinde Stainz, offenbar ohnehin ein geeigneter Amtssachverständiger zur Verfügung gestanden wäre und die belangte Behörde jedenfalls nie begründet habe, warum nicht G selbst die baupolizeiliche Überprüfung vorgenommen habe. Selbst wenn G als Amtssachverständiger nicht zur Verfügung gestanden wäre, habe sich die belangte Behörde eines nichtamtlichen Sachverständigen bedient, ohne sich bei der Landesregierung oder der örtlichen BH um die zur Verfügungstellung eines Amtssachverständigen zu bemühen. Jedenfalls sei ein derartiges Bemühen nicht dokumentiert worden. Dazu komme, dass überhaupt keine Dringlichkeit oder Besonderheit des Falles vorgelegen sei, die die sofortige Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen erforderlich gemacht hätte, was näher begründet wurde. Aus all diesen Gründen sei die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen zu Unrecht erfolgt, weshalb der Beschwerdeführer auch nicht verpflichtet sei, der belangten Behörde die hierfür entstandenen Barauslagen zu ersetzen. Dem Beschwerdeführer wurde weder die Gebührennote des nichtamtlichen Sachverständigen zur Äußerung vorgelegt, noch jener Bescheid, mit dem die Behörde diese Gebühren bestimmt habe. Nach Auffassung des Beschwerdeführers seien die vom nichtamtlichen Sachverständigen verzeichneten Gebühren weit überhöht, ihm wurde jedoch die Möglichkeit genommen, sich zur Gebührennote des nichtamtlichen Sachverständigen zu äußern, weshalb sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. Schon aus diesem Grunde sei der angefochtene Kostenbescheid mit einem erheblichem Verfahrensmangel und damit mit Rechtswidrigkeit behaftet. Zum Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wurde zusammengefasst auf das dem § 76 Abs 2 AVG immanente Kausalitätsprinzip für die Kostentragung hingewiesen und umfassend begründend ausgeführt, dass die belangte Behörde zur rechtlich allein relevanten Frage, ob die Amtshandlung der Behörde durch ein Verschulden des Beschwerdeführers veranlasst bzw. verursacht worden sei, keinerlei Feststellungen getroffen worden seien. Da den Beschwerdeführer an der durch die Anzeigerin F verursachten Amtshandlung keinerlei Verschulden treffe und diesbezüglich auch keinerlei Feststellungen von der belangten Behörde getroffen worden seien, hätte die belangte Behörde die Kommissionsgebühren und die Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen nicht dem Beschwerdeführer, sondern vielmehr der Anzeigerin gemäß § 76 Abs 1 AVG vorzuschreiben gehabt. Keinesfalls treffe den Beschwerdeführer aber die alleinige Kostenersatzpflicht, was wiederum umfassend begründet wurde.
Beantragt wurde die ersatzlose Behebung des angefochtenen Kostenbescheids, in eventu diesen derart abzuändern, dass die Barauslagen des Bausachverständigen und die Kommissionsgebühren der Anzeigerin F zur Zahlung vorgeschrieben würden, in eventu den angefochtenen Kostenbescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Baubehörde erste Instanz zurückzuverweisen.
Mit hiergerichtlichem Auftrag vom 08. August 2025, wurde die belangte Behörde aufgefordert, bekanntzugeben, an welchem Tag die Gebührennote von Herrn D bei der dortigen Gemeinde eingelangt ist, den Bescheid über die Festsetzung der Sachverständigengebühr gemäß § 53a AVG, sowie die den Zahlungsbeleg über die Entrichtung der Sachverständigengebühr durch die dortige Gemeinde zu übermitteln.
Nach Einräumung einer beantragten Fristerstreckung langten hiergerichtlich die geforderten Unterlagen ein.
Der von der belangten Behörde übermittelte Kostenfestsetzungsbescheid gemäß § 53a Abs 2 AVG 1991, GZ: 131/9-055-2024-KF, ist datiert mit 20.08.2025. Dieses Dokument wurde die Signatur von I am 21.08.2025 um 15:21:23 Uhr aufweisend amtssigniert.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
I. Feststellungen:
Aufgrund der Anzeige von Frau F, wonach Herr A mehrere (gemeint wohl: konsenslose) bauliche Maßnahmen gesetzt hätte, hat die belangte Behörde ein baupolizeiliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Mit E-Mail vom 15. Jänner 2024 hat die Marktgemeinde Stainz die Abteilung 15 – Energie, Wohnbau, Technik/Amtssachverständigendienst, ersucht, zur Beurteilung der Bauverfahren für 2024 in der Marktgemeinde Stainz Amtssachverständige aus dem Fach Bautechnik und Raumordnung im Wege der Amtshilfe zur Verfügung zu stellen.
Mit Schreiben der Abteilung 15 – Energie, Wohnbau, Technik/Amtssachverständigendienst, vom 16.01.2024 wurde mitgeteilt, dass im Wege der Amtshilfe mangels personeller Ressourcen seitens der Abteilung 15 derzeit für den Fachbereich Bau- und Brandschutztechnik keine Sachverständigen zur Verfügung gestellt werden können.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Stainz vom 08.07.2024, GZ: 131/9-055-2024-KO-MM, wurde sodann D im baupolizeilichen Verfahren F versus A betreffend Zaunanlage, Geländeveränderungen und bauliche Anlagen, Einfriedungen und lebende Zäune, J-Straße, C-Ort, mit der Erstellung von Befund und Gutachten zur bau- und raumordnungsrechtlichen Beurteilung laut Stmk. BauG und StROG beauftragt.
Im Zuge eines am 08.08.2024 durchgeführten Ortsaugenscheins hat D Befund und Gutachten erstattet.
Am 12. August 2024 hat dieser fristgerecht Gebührennote gelegt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.10.2024 wurden Herrn A gemäß § §§ 76 ff AVG 1991 die Barauslagen für den Bausachverständigen sowie Kommissionsgebühren in der Gesamthöhe von € 2.120,00 vorgeschrieben.
Die Honorarrechnung von D wurde von der Gemeinde am 17.09.2024 beglichen.
Ein Kostenbestimmungs-bzw. festsetzungsbescheid gemäß § 53a AVG wurde vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht erlassen.
Erst über hiergerichtlichen Auftrag vom 08. August 2025 um Übermittlung des Bescheides über die Festsetzung der Sachverständigengebühr gemäß § 53a AVG wurde nach Einräumung einer Fristerstreckung ein derartiger Festsetzungsbescheid an das erkennende Gericht übermittelt, welcher allerdings mit 20.08.2025 datiert und daher weit nach Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides gegenüber Herrn D ergangen ist.
II. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen gründen sich auf den erstinstanzlichen Verfahrensakt in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen und den vom erkennenden Gericht ergänzend eingeholten Unterlagen, insbesondere den am 21. August 2025 übermittelten Kostenfestsetzungsbescheid vom 20.08.2025, GZ: 131/9-055-2024- KF.
III. Rechtliche Beurteilung:
Folgende Rechtsgrundlagen sind für die Entscheidung maßgeblich:
§ 17 VwGVG:
„Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anzuwendendes Recht
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
§ 24 Abs 1 VwGVG:
„Verhandlung
(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
[…]“
§ 27 VwGVG:
„Prüfungsumfang
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.“
§ 28 Abs 1 und 2 VwGVG:
„Erkenntnisse und Beschlüsse
Erkenntnisse
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[…]“
§ 52 AVG:
„Sachverständige
(1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
(2) Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.
(4) Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die §§ 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige.“
§ 53a AVG:
„Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen
(1) Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch
auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen
(nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und
51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
(2) Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
(3) Die Gebühr ist dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt die Behörde eine höhere Gebühr, als dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt die Behörde eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlte Vorschuss die von ihr bestimmte Gebühr, so ist der nichtamtliche Sachverständige zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten.“
§ 75 AVG:
„Kosten der Behörden
(1) Sofern sich aus den §§ 76 bis 78 nicht anderes ergibt, sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen.
(2) Die Heranziehung der Beteiligten zu anderen als den in den §§ 76 bis
78 vorgesehenen Leistungen, unter welchem Titel immer, ist unzulässig.
(3) Die gesetzlichen Bestimmungen über die Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes bleiben unberührt.“
§ 76 Abs 1 und 2 AVG:
„(1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.“
[…]“
Nach stRsp des VwGH kommt eine Überwälzung der Sachverständigengebühr auf die Partei gemäß § 76 AVG erst dann in Betracht, wenn sie bescheidmäßig festgesetzt und tatsächlich bereits bezahlt wurde, weil sie erst damit der Behörde iSd § 76 Abs 1 erster Satz AVG „erwachsen“ ist (VwGH 18.09.1996, 95/03/0209; 19. 10. 2001, 98/02/0129; 25. 6. 2003, 2001/03/0066). Die unmittelbare Verpflichtung der Partei, die gemäß § 76 AVG für Barauslagen aufzukommen hat, zur Begleichung der Sachverständigengebühr ist daher rechtswidrig (VwGH 21. 10. 1987, 87/03/0175; 18. 2. 1992, 91/07/0136; 26. 2. 1998, 97/07/0204; vgl auch VwSlg 3201 A/1953; VwGH 19. 6. 1990, 89/07/0175). Wurden die Barauslagen, die der Behörde erster Instanz durch die amtswegige Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen entstanden sind, der Partei noch ohne Beschlussfassung über die nach dem GebAG zu bestimmende Höhe der Sachverständigenkosten (die mit dem verzeichneten Honorar nicht jedenfalls ident sein muss) und damit jedenfalls zu früh vorgeschrieben, so wurde diese Partei in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt (VwGH vom 26.09.2002, 2001/06/0033). In seinem Erkenntnis vom 18.09.1996, 95/03/0209 nimmt der Verwaltungsgerichtshof Bezug auf sein Erkenntnis vom 21. Oktober 1987, Zl. 87/03/0175. In diesem wurde dargetan, dass der Ersatz der Barauslagen durch die Partei voraussetzt, dass die Barauslagen der Behörde bereits erwachsen sind, d.h., dass die Behörde bereits Aufwendungen gemacht hat, dass sie also die vom Sachverständigen für seine Tätigkeit angesprochene Gebühr NACH DEREN FESTSETZUNG im Sinne des § 53a AVG bereits bezahlt hat. Aus dieser Auffassung scheint die vorläufige Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes zu folgen, dass der Behörde "erwachsene" Barauslagen nur solche sind, die gegenüber dem Sachverständigen im Sinne des § 53a AVG festgesetzt und bereits bezahlt wurden; Barauslagen (hinsichtlich Sachverständigengebühren) scheinen jedoch nicht bereits der Behörde als "erwachsen" im Sinne des Gesetzes, wenn diese lediglich - ohne behördliche Festsetzung nach § 53a AVG - bezahlt wurden. An dieser vorläufigen Rechtsansicht scheint auch nichts zu ändern, wenn der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 11. Oktober 1994, Zl. 93/05/0027, dargelegt hat, dass ein Bescheid, mit dem Kosten eines Sachverständigen festgesetzt wurden, allein das Verhältnis zwischen Behörde und Sachverständigen betrifft. Dass die Partei ihre Rechte umfassend in einem Verfahren betreffend die Vorschreibung von Barauslagen geltend machen kann (vgl. nochmals das vorzitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Oktober 1994), scheint unabhängig von der Frage, ob (und wann) Barauslagen der Behörde zunächst selbst im Sinne des Gesetzes "erwachsen" sind. Mit dem obzitierten Erkenntnis des VwGH vom 18.09.1996, 95/03/0209, hat dieser die im bezogenen Erkenntis vom 21. Oktober 1987, Zl. 87/03/0175 vorläufige Rechtsansicht in einem nach § 12 Abs 3 VwGG gebildeten Senat zu seiner endgültigen Auffassung erhoben, wonach der Behörde "erwachsene" Barauslagen nur solche sind, die gegenüber dem Sachverständigen im Sinne des § 53a AVG festgesetzt und bereits bezahlt wurden, wobei die "Festsetzung" der Sachverständigengebühren gemäß § 53a Abs. 1 AVG in Form der Erlassung eines - gemäß Abs. 3 der genannten Bestimmung "mit Berufung an die vorgesetzte Behörde" anfechtbaren - Bescheides zu erfolgen hat.
Eine Feststellung dahin, dass und mit welchem Inhalt ein solcher Bescheid zur Festsetzung der Gebühren erlassen wurde, ist weder dem angefochtenen Bescheid noch dem dem erkennenden Gericht von der belangten Behörde vorgelegten erstinstanzlichen Verfahrensakt zu entnehmen. Ohne einen solche ist aber unter Berücksichtigung der obzitierten Judikatur - selbst bei (allfälliger) bereits erfolgter Bezahlung der Kosten an den Sachverständigen - nicht davon auszugehen, dass der Behörde die Barauslagen "erwachsen" sind.
Erst im vom erkennenden Gericht durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahren wurde ein derartiger Kostenfestsetzungsbescheid gemäß § 53a AVG, datiert mit 20.08.2025, und damit weit nach Erlassung des angefochtenen Bescheids gegenüber Herrn D erlassen.
Mangels Vorliegens eines gegenüber Herrn D erlassenen Kostenfestsetzungsbescheids gemäß § 53a AVG und damit" festgesetzten" Sachverständigengebühren noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheids sind diese der belangten Behörde im Lichte der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung jedoch ungeachtet der erfolgten Bezahlung nicht "erwachsen" und lagen die Voraussetzungen für die Erlassung des angefochtenen Bescheids und die darin angeordnete Kostenüberwälzung nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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