LVwG ST LVwG 42.38-2403/2025

LVwG 42.38-2403/2025Landesverwaltungsgericht04.09.2025

Regest

Untersuchung, Gutachten, gesundheitliche Eignung, Aufregung, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit, Führerscheingesetz

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 42.38-2403/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.42.38.2403.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Bernhard Peter Lindner über die Beschwerde des Herrn A, geb. am ****, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 13.05.2025, GZ: BHSO-246076/2024-13,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

a b g e w i e s e n.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 25.07.2024, GZ: BHSO-246076/2024-4, wurde Herrn A, geboren am ****, wohnhaft in B-Straße, die von der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark erteilte Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A, B C1, C und F, FSNr.: *** vom ***, vorübergehend auf die Dauer von sechs Monaten, das ist vom 11.07.2024 bis einschließlich 11.01.2025, entzogen.

Ferner wurde A verpflichtet sich amtsärztlich untersuchen zu lassen.

In der Verkehrspsychologischen Stellungnahme F und G vom 08.01.2025 wird wie folgt ausgeführt:

Bei der Kontrolle der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit konnten teilweise gravierende Defizite hinsichtlich der Auffassungsgeschwindigkeit (ATAVT), der Konzentrationsfähigkeit (COG), der reaktiven Belastbarkeit (DT) und der Fähigkeit zum logischen Denken (SPM) festgestellt werden. Da das Lenken von KFZ gewisse Mindestanforderungen an die Leistungsfähigkeit eines Lenkers stellt und Unterschreitungen dieser ein hohes Gefahrenpotential in sich bergen, da nicht adäquat im Verkehrsgeschehen agiert werden kann, sind die Voraussetzungen zum Lenken von KFZ bei Herrn A nicht in ausreichendem Maße gegeben. Die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit kann somit als unzureichend bezeichnet werden.

Im Psychiatrischen Befundbericht I vom 05.02.2025 wird wie folgt ausgeführt:

Aufgrund der signifikant auffallenden kognitiven Defizite und der eingeschränkten Orientiertheit ist der Patient, Herr A, geb. am ****, als nicht fahrtauglich zu beurteilen.

Die Amtsärztin erstattete am 24.04.2025 nachstehendes Gutachten:

„Zum Untersuchungszeitpunkt war Herr A orientiert, Konzentration und Aufmerksamkeit waren herabgesetzt. Insgesamt zeigte sich eine Verlangsamung in allen Bewegungsabläufen. Sehvermögen war herabgesetzt, trotz Brille.

Hörvermögen war unauffällig. Bestätigt wird der Befund vom Facharzt für Psychiatrie mit der Diagnose: V.a. dementielle Entwicklung. Die verkehrspsychologische Untersuchung bestätigt eine Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen aufgrund der gravierenden Defizite der Auffassungsgeschwindigkeit, der Konzentration, der Belastbarkeit und der Fähigkeit des logischen Denkens.“

Aus medizinischer Sicht ist Herr A derzeit nicht geeignet, Kraftfahrzeuge der Klasse(n) AM, A1, A2, A, B C1, C und F zu lenken. Bei fehlender gesundheitlicher Eignung droht beim Lenken von Kraftfahrzeugen mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den Rechtsgütern Leib und Leben sowie Eigentum.

Dieses Ermittlungsergebnis wurde im Zuge des behördlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt. Daraufhin erklärt er seine Situation und ersuchte ihm die Führerscheinklasse B zu überlassen, sowie neuerlich eine Untersuchung durchzuführen.

Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 13.05.2025, wurde dem Beschwerdeführer die von der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark erteilte Lenkberechtigung für die Klasse(n) AM, A1, A2, A, B, C1, C und F vom ***, Führerscheinnummer ***, ab 24.04.2025, für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen. Einer allfällig eingebrachten Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Mit rechtzeitiger Beschwerde richtete sich der der Beschwerdeführer gegen vorangeführten Bescheid und begründet diese im Wesentlichen damit, dass er über 40 Jahre anstandslos mit PKW und LKW gefahren sei. Aufgrund seiner Wohnsituation sei er auf einen Führerschein angewiesen. Er schreibe sein Verhalten dem erstmaligen Kontakt mit Polizei, Behörden und Ämtern zu und ersuchte ihn nochmal zu untersuchen, um ihm die Führerscheinklasse B zu erhalten.

Beim Beschwerdeführer sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung, mangels gesundheitlicher Eignung, derzeit nicht mehr gegeben.

Er ist zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, C und F nicht geeignet.

II.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt basiert auf dem von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere dem darin enthaltenen amtsärztlichen Gutachten, welches sich insbesondere auf die verkehrspsychologische Stellungnahme stützt. Das Landesverwaltungsgericht schließt sich dem amtsärztlichen Gutachten an, zumal es sich als vollständig, nachvollziehbar und schlüssig erweist.

Zwar könnte eine Partei Unvollständigkeiten eines Gutachtens aufzeigen und dagegen relevante Einwendungen erheben, doch müsste dies durch auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelte Argumente erfolgen. Durch bloße gegenteilige Behauptungen, in denen einzelne Einschätzungen und Schlussfolgerungen eines Amtssachverständigen als unrichtig bezeichnet werden, kann dessen Gutachten jedoch nicht entkräftet werden. Hierfür wäre – jedenfalls regelmäßig – nicht nur eine präzise Darstellung der gegen das Gutachten gerichteten sachlichen Einwände, sondern darüber hinaus die Vorlage des Gutachtens eines anderen Sachverständigen erforderlich (vgl. VwGH 30.06.2010, 2009/12/0124; 10.11.2008; 2003/12/0078). Im gegenständlichen Fall wurden weder präzise sachliche Einwände getätigt noch ein Gutachten vorgelegt. Das Beschwerdevorbringen kann das Ermittlungsergebnis nicht entkräften oder Unschlüssigkeiten aufzeigen.

III.Rechtsgrundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 90/2023 lauten auszugsweise:

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(n) gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.

(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

(2a) Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung eine befristete Lenkberechtigung erhalten und zu deren Verlängerung ein ärztliches Gutachten erbringen müssen, sind hinsichtlich der zur Erlangung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften und der Ausstellung des neuen Führerscheines im Zuge dieser Verlängerung von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit. Für die Ausstellung des Führerscheines ist jedoch ein Kostenersatz zu leisten, der jener Gebietskörperschaft zukommt, die den Aufwand für die Behörde zu tragen hat, die die Herstellung des Führerscheines in Auftrag gegeben hat. Die Höhe dieses Kostenersatzes ist durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzusetzen.

(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

§ 25. (1) […]

(2) Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen. […]“

IV.Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 3 FSG zählt die gesundheitliche Eignung, ein Kraftfahrzeug zu lenken, zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung. Gemäß § 24 Abs. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z. 2 bis 4 FSG) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit insbesondere die Lenkberechtigung zu entziehen (Z. 1 leg. cit.).

Gemäß § 8 Abs. 1 und 2 FSG ist dabei die gesundheitliche Eignung mittels eines ärztlichen Gutachtens nachzuweisen. Weist der Antragsteller gesundheitliche oder psychologische Mängel auf, ist zur Erstellung dieses Gutachtens ausschließlich ein Amtsarzt befugt (vgl. Erläut. RV 714, 20. GP; vgl. § 22 Abs. 4 FSG-GV). Gegenständlich war die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers, insbesondere vor dem Hintergrund der amtsärztlichen Untersuchungen, nicht gegeben.

Die belangte Behörde ist auf Grund des amtsärztlichen Gutachtens zutreffend von der fehlenden gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers für das Lenken von Kraftfahrzeugen näher genannter Klassen ausgegangen. Dieses Gutachten gelangt schlüssig und nachvollziehbar zum fachlichen Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht (auch nicht bedingt) zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet ist, sodass weder eine unbefristete noch eine befristete Erteilung stattfinden kann.

Das vom Beschwerdeführer in der Beschwerde im Hinblick auf die Gutachtenserstellung vorgetragene Argument, dass er aufgeregt war ist keine taugliche Argumentation, um das Gutachten zu entkräften. Der Beschwerdeführer kann in seiner Beschwerde weder eine Unvollständigkeit noch eine Unschlüssigkeit der amtsärztlichen humanmedizinischen Untersuchung darlegen. Es erschließt sich nicht, zum Beweis wofür ein – weiteres – Gutachten einzuholen sein sollte und konnte hiervon aufgrund des bereits im Akt einliegenden aktuellen verkehrspsychologischen Befundberichts, welche von der beurteilenden Amtsärztin insbesondere auch fachlich gewertet wurde, abgesehen werden.

Mag das Beschwerdevorbringen dahingehend, dass der Beschwerdeführer auf den Führerschein zur Erledigung seiner täglichen Besorgungen angewiesen sei, auch nachvollziehbar sein, bleibt Grundlage des gegenständlichen Verfahrens ausschließlich die humanmedizinische Beurteilung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung, welche wie dargelegt, nicht mehr gegeben ist. Auch aus einer behaupteten früheren gewissenhaften und vorfallslosen beruflichen Kraftfahrertätigkeit, ließe sich keine abweichende Beurteilung im Hinblick auf eine aktuelle gesundheitliche (Nicht-)Eignung ableiten. Ermittlungen und Feststellungen dahingehend konnten daher unterbleiben.

Da die Einziehung der Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung durch die belangte Behörde zu Recht erfolgte, war die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Sollte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, sohin die Sachlage, künftig derart verbessern, dass eine Erteilung möglich ist, so ist darum anzusuchen.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im Anlassfall klar. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte, sodass entsprechend § 24 Abs. 4 VwGVG von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (welche auch nicht beantragt wurde) abgesehen werden könnte.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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