LVwG ST LVwG 46.34-1059/2025

LVwG 46.34-1059/2025Landesverwaltungsgericht01.09.2025

Regest

Instandhaltungspflicht, strittige Rechtsfrage, Feststellungsbescheid, Übertretung des Bundesgesetzes, Wasserrechtsgesetz 1959

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 46.34-1059/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.46.34.1059.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Ebner-Steffler über die Beschwerde der A, vertreten durch B, C-Straße, A-Ort, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 27.01.2025, GZ: BHLI-93160/2015-59,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der bekämpfte Bescheid

ersatzlos aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Beschwerdegegenstand, Sachverhalt:

Mit E-Mail vom 19.06.2017 erstattete die A, vertreten durch den B nachstehende wasserrechtliche Anzeige:

“Von: ****

Gesendet: Dienstag, 19. September 2017 08:55

An: D

Betreff: Wasserrechtliche Anzeige.

Betrift:E.

Die F kommt Ihrer Verpflichtung der Räumung bzw Erhaltung nicht nach. Im Baubericht von 1963 GZ:3.346 D9/6-63 ist Festgehalten das die F die Räumung und Erhaltung übernimmt. Der B-Ort mündet nach dem Schotterfang in einen160m langen Ableitungsgraben und danach in den Drainage graben der A . Durch den Eintrag von übervollen Schotterfang sind die Drainagen eingestaut was ein unzumutbarer Zustand ist und der A erhebliche finanzielle Kosten beschert (Grabenrämung, Materialverfuhr, Drainagenspühlen). Da dieser Zustand schon länger Andauert sind die Folgen nicht abschätzbar. Wer kommt für den Schaden an der Wassergenossenschaftlichen Anlage auf? Es wurde der F am 22.08.2017 Mittgeteilt das der Schotterfang dringent zu Räumen wäre. Bis heute bekam ich keine Verständigung noch wurden Maßnahmen gesetzt. Es wäre auch zu Überprüfen ob die Auslaufbauwerk das 1996 erneuert wurde auch dem Bescheid entsprechend Gebaut wurde. Ich bitte daher die Wasserrechtsbehörde hier Maßnahmen zu setzen um diesen Missstand zu beseitigen.

Mit freundlichen Grüßen

A

B”

Zum Zwecke der Feststellung des Instandhaltungsverpflichteten folgten seitens der Wasserrechtsbehörde Ermittlungsschritte (Aktenstudium, E-Mail-Verkehr, Einholung von Stellungnahmen, udgl.), wonach sich die Wildbach- und Lawinenverbauung (F) für die Räumung und Erhaltung des Schotterfanges C-Ort für nicht zuständig erklärte und gleichzeitig die A auf die Instandhaltungsverpflichtung der F beharrte.

Mit nunmehr bekämpftem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen wird gemäß den §§ 50 und 98 des Wasserrechtsgesetzes WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 73/2018 in Verbindung mit § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 157/2024, festgestellt, dass die A als Inhaberin des wasserrechtlichen Konsenses und somit Wasserberechtigte am Schotterfang des C-Ort auf Grundstück Nr. ****, KG **** D-Ort, als Bestandteil der wasserrechtlich bewilligten Entwässerungsanlage der A Instandhaltungsverpflichtete ist.

Begründend (soweit hier entscheidungsrelevante) führt die belangte Behörde aus, dass der Schotterfang am C-Ort vollgefüllt sei und von der A durch dessen B auf die Räumung dieses Schotterfanges gedrängt werde. Da die Instandhaltungsverpflichtung bei der A liege, obliege es dem B für die ordnungsgemäße Räumung des Schotterfanges Sorge zu tragen, was in einem weiteren Verfahren nach § 138 WRG 1959 abzuhandeln sein werde. Vorerst werde durch die Wasserrechtsbehörde die Vorfrage der Konsensinnehabung und damit verbundenen Instandhaltungsverpflichtung in Form dieses Feststellungsbescheides getroffen (mit Verweis auf VwGH vom 24.09.2015, Ra 15/07/0060).

Dagegen richtet sich die Beschwerde der A, vertreten durch dessen B, und widerspricht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen den rechtlichen Ausführungen der belangten Behörde und beantragt die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie in der Sache die Feststellung, dass die Wildbach- und Lawinenverbauung im Sinne der Beschwerdeausführungen Instandhaltungsverpflichtete im Sinne des § 50 WRG 1959 für den Schotterfang des C-Ort ist, in eventu die Aufhebung des bekämpften Bescheides und die Zurückverweisung an die erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Entscheidung. Auf eine detaillierte Darstellung des Beschwerdevorbringens kann in Anbetracht der gegenständlichen Entscheidung verzichtet werden.

II.Sachverhalt:

Mit Eingabe vom 19.06.2017 beantragte die A, vertreten durch dessen B, die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 138 WRG, wonach die Wasserrechtsbehörde Maßnahmen zu setzen habe, um den wasserrechtlichen Missstand zu beseitigen. Die A begehrt die Räumung des Schotterfanges am C-Ort durch die Wildbach- und Lawinenverbauung (F).

Der Schotterfang ist vollgefüllt mit Ausschotterungsmaterial und kann damit die Funktionsfähigkeit der wasserrechtlich bewilligten Entwässerungsanlage der A beeinträchtigt werden.

Eine bescheidmäßige Erledigung zu diesem Antrag hat die Wasserrechtsbehörde bis dato nicht erlassen.

III.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem vorliegenden Akt der belangten Behörde zu GZ: BHLI-93160/2015. Zweifelsfrei liegt mit der Anzeige eines wasserrechtlichen Missstandes der A vom 19.06.2017 ein Antrag auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 138 WRG vor. Aus der Aktenlage ergibt sich nicht, dass die belangte Behörde über diesen Antrag der A bescheidmäßig abgesprochen hat. Im bekämpften Bescheid führt die belangte Behörde dazu auch aus, dass in der Folge ein Verfahren nach § 138 WRG zu führen sein wird.

IV.Erwägungen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit (auch) Feststellungsbescheides zu erlassen, sofern hierfür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben, oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen (vgl. VwGH 26.05.2006, Zahl 2003/10/0299, 29.01.2007, 2006/10/0226). Im Wasserrechtsgesetz ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht ausdrücklich vorgesehen.

Ein Feststellungsbescheid, der nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist, stellt lediglich einen subsidiären Rechtsbehelf dar, der nur in Betracht kommt, wenn andere Möglichkeiten, die maßgebende Rechtslage zu klären, nicht vorhanden oder zumutbar sind (vgl. z.B. VwGH 22.11.2017, Ro 2017/03/0023).

In ständiger Rechtsprechung führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass ein rechtliches Interesse einer Partei an einer bescheidmäßigen Feststellung gegeben ist, wenn der Feststellungsbescheid für die Partei ein geeignetes Mittel zur Beseitigung aktueller oder zukünftiger Rechtsgefährdung ist. Der Feststellung muss somit in conreto die Eignung zukommen, ein Recht- oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen oder dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechtes des Antragstellers zu beseitigen. Die Rechtsprechung zum Feststellungsbescheid lässt aber erkennen, dass diese Bescheidform lediglich einen subsidiären Rechtsbehelf darstellt, der nur zur Anwendung kommen kann, wenn andere Möglichkeiten, die maßgebliche Rechtsfrage zu klären, nicht vorhanden oder nicht zumutbar sind (vgl. dazu VwGH 13.12.2016, 2013/05/0047).

Für die Erlassung eines Feststellungsbescheides sind daher zwei Möglichkeiten gegeben, entweder ein Feststellungsbescheid ist ausdrücklich im Gesetz vorgesehen oder es muss sich um ein für die Partei notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung handeln (vgl. diesbezüglich Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, 908 unter E 203 zitierte Judikatur). Wenn daher die Behörde die Möglichkeit hat, eine Frage in einem anderen, gesetzlich vorgesehenen Verfahren zu klären, scheidet die Erlassung eines besonderen Feststellungsbescheides zu dieser Frage aus (vgl. VwGH 25.05.1960, 115/56, VwSLG 5305a, VwGH 24.05.2018, Ra 2017/05/0215).

Es fehlt an einem Feststellungsinteresse, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen, gesetzlich vorgesehenen, verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens entschieden werden kann (vgl. VwGH 23.11.2008, 2008/08/0189; VwGH 01.03.2017, Ra 2016/03/0096), wozu auch Maßnahmenbeschwerdeverfahren gehören (vgl diesbezüglich Rosenkranz/Kahl (Hrsg), AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz Praxiskommentar, AVG (2021) Seite 670 unter E34 zitierte Judikatur).

Die belangte Behörde verweist in ihrer Bescheidbegründung, die Vorfrage des Instandhaltungsverpflichteten in einem gesonderten Feststellungsverfahren vorab zu klären und erst in der Folge ein Verfahren gemäß § 138 WRG durchzuführen, auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.09.2015, Ra 2015/07/0060. Dieser Entscheidung lag ein Sachverhalt zu Grunde, in dem (im Zusammenhang mit einer Kanalisationsanlage) noch keine Bestimmung des WRG 1959 übertreten wurde und daher ein Verfahren nach § 138 WRG 1959 gar nicht in Frage gekommen ist. Insofern war der Antrag der damaligen Revisionswerberin auf Feststellung der Instandhaltungsverpflichtung als zulässig zu beurteilen.

Hingegen hat der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung klar zum Ausdruck gebracht, dass die strittige Rechtsfrage, wen die Instandhaltungspflicht der Kanalisationsanlage trifft, als Vorfrage nach § 138 WRG 1959 entschieden werden kann. Den Inhaber bestehender Rechte iSd § 12 Abs. 2 WRG 1959 kommt ein Antragsrecht als Betroffener nach § 138 Abs 6 WRG 1959 und damit die Möglichkeit zu, ein solches Verfahren zu initiieren, in dessen Verlauf vor dem Hintergrund des § 50 WRG 1959 (ua) zu klären ist, wen die Instandhaltungspflicht der Kanalisationsanlage trifft. Um einen zulässigen Antrag als Betroffener für ein Vorgehen nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 stellen zu können, ist es Voraussetzung, dass der (gemäß § 50 WRG 1959) Erhaltungspflichtige "die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat" (§ 138 erster Satz WRG). Nur in einem solchen Fall kann er (auch) über Verlangen eines Betroffenen zB zur Nachholung unterlassener Instandhaltungsarbeiten verpflichtet werden (vgl. dazu den Tatbestand des § 138 Abs. 1 lit. a zweiter Fall WRG 1959). Schon der Wortlaut des § 138 Abs. 1 WRG 1959 zeigt aber eindeutig, dass diese Bestimmung nur dann zur Anwendung kommen kann, wenn die Bestimmungen des WRG 1959 übertreten wurden, wenn also Maßnahmen, die dem WRG 1959 zuwiderlaufen, bereits verwirklicht wurden (vgl. E 27. Juni 2002, 2002/07/0020).

Befindet sich die Anlage aber (noch) in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und findet (noch) keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte statt, dann wird die Bestimmung des § 50 Abs. 1 WRG 1959 nicht übertreten; ein Verfahren nach § 138 WRG 1959 kann nicht durchgeführt werden, und auch die Klärung der Frage der Erhaltungspflicht […] kann in einem solchen Verfahren nicht gelöst werden. Nur in diesem Fall ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides zulässig. (vgl. VwGH 24.09.2015, Ra 2014/07/0060)

Die belangte Behörde hält im bekämpften Bescheid selbst fest, dass der Schotterfang am C-Ort vollgefüllt mit Ausschotterungsmaterial ist und der B der A auf die Räumung des Schotterfanges drängt. Zudem stellt die belangte Behörde bereits die Durchführung eines wasserpolizeilichen Verfahrens nach § 138 WRG in Aussicht. Es liegen daher keine Anhaltspunkte vor, dass sich die Anlage (noch) in einem der Bewilligung entsprechenden Zustand befinde (bzw. keine Übertretung wasserrechtlicher Bestimmungen vorliege) und keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfinde.

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin bereits mit Eingabe vom 19.06.2017 einen Antrag gemäß § 138 WRG auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes eingebracht. Die Beschwerdeführerin ist Konsensinhaberin der genossenschaftlichen Entwässerungsanlage, deren Funktionsfähigkeit im Wesentlichen von der Verhinderung von Auflandungen und Verwerfungen im Vorflutgraben (u.a. durch regelmäßige Räumung des Schotterfanges) abhängig ist. Strittig ist fallbezogen, wen die Instandhaltungsverpflichtung zur Räumung des gegenständlichen Schotterfanges trifft, wonach die Instandhaltungsverpflichtung des Wasserberechtigten (sofern der Schotterfang Teil der wasserrechtlichen Entwässerungsanlage ist) erst dann besteht, wenn keine rechtsgültige Verpflichtung anderer (hier wohl konkret der F) vorliegt. Die Beschwerdeführerin ist als Inhaberin eines bestehenden Rechtes (Wasserberechtigte der Entwässerungsanlage) und allenfalls als Betroffene im Sinne des § 138 Abs 6 WRG anzusehen. Im Zuge dieses Verfahrens betreffend Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes wären die Fragen der Instandhaltung, welche nunmehr Gegenstand des Feststellungsverfahrens sind, durch die belangte Behörde als Vorfrage zu klären. Die belangte Behörde hat aber – entgegen der ob zitierten Rechtsprechung – ein vorgelagertes Feststellungsverfahren geführt und den nunmehr bekämpften Feststellungsbescheid erlassen. Die Erlassung dieses Feststellungsbescheides erweist sich somit als unzulässig und war daher spruchgemäß zu entscheiden und der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben.

§ 138 Abs 1 und 6 WRG:

„(1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

a)eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,

b)Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,

c)die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben,

d)für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.

(6) Als Betroffene im Sinne des Abs. 1 sind die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.“

Gemäß Judikatur des VwGH ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Der Prozessgegenstand, d.h. die „Sache“ vor dem Verwaltungsgericht bestimmt sich durch den Antrag des Antragstellers (= die Verwaltungssache), den Spruch der Behörde und der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht ist nicht berechtigt über eine Sache abzusprechen, die nicht Gegenstand des behördlichen Verfahrens war (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zum VwGVG und VwGG, 2., überarbeitete Auflage, Seite 203).

Wie sich aus dem Akt der belangten Behörde ergibt, hat die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, nämlich mit Schriftsatz vom 19.06.2017 begehrt. Dem Landesverwaltungsgericht Steiermark obliegt es nicht über diesen Antrag auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 138 WRG zu entscheiden, da dieser Antrag von der belangten Behörde noch nicht mit Bescheid erledigt worden ist.

Die belangte Behörde wird daher im Verfahren über diesen Antrag, welcher als Antrag gemäß § 138 Abs 1 iVm Abs 6 WRG anzusehen ist, als Vorfrage zu klären haben, wen die Erhaltungspflicht des Schotterfanges am C-Ort auf GSt. Nr. ****, KG **** D-Ort, trifft und wie diese Instandhaltungsmaßnahmen auszusehen haben, damit der Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes entsprechend konkret aufgetragen wird.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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