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LVwG 52.28-2920/2025•LVwG ST LVwG 52.28-2920/2025
LVwG 52.28-2920/2025Landesverwaltungsgericht28.08.2025
Entfernung, Materialien, Waldgrundstück, weitere Behandlung, Walderhaltung, Forstgesetz 1975
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch Richter Mag. Höcher über die Beschwerde von Herrn A, geb. am ****, vertreten durch Rechtsanwältin C, D-Straße, A-Ort, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 19.05.2025, GZ: BHHF-38044/2018-156 idF der Beschwerdevorentscheidung vom 30.06.2025, GZ: BHHF-38044/2018-159,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2024/147 (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als die Wortfolgen „einen befugten Abfallsammler und/oder Abfallbehandler zur Verwertung oder Beseitigung zu übergeben“ und „Die Nachweise über die durchgeführten Behandlungsschritte sind bis spätestens 30.07.2025 der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.“ im Spruch der angefochtenen Entscheidung mangels Rechtsgrundlage ersatzlos aufgehoben werden.
Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die angewendete Gesetzesbestimmung richtig „§ 16 Abs 3 Forstgesetz, BGBl 1975/440 idF BGBl I 2023/144 (ForstG)“ lautet.
Aus Anlass der Dauer des Beschwerdeverfahrens wird die Leistungsfrist mit 30.10.2025 neu festgesetzt.
Der Spruch der angefochtenen Entscheidung inklusive der Überschrift „FOLGENDE MATERIALIEN SIND ZU BESEITIGEN:“ lautet nun:
„Gemäß § 16 Abs 3 Forstgesetz, BGBl 1975/440 idF BGBl I 2023/144 (ForstG) wird Herr A, F-Straße, B-Ort verpflichtet auf dem Waldgrundstück Nummer ***, KG: C-Ort bis zum 30.10.2025 folgende Materialien zu beseitigen:“
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 idF BGBl I 2025/50 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 16 Abs 4 ForstG aufgetragen auf „Grundstück Nr. *, KG. C-Ort“ abgelagerte Materialien bis spätestens 30.07.2025 einen befugten Abfallsammler und/oder Abfallbehandler zur Verwertung oder Beseitigung zu übergeben. Die Nachweise über die durchgeführten Behandlungsschritte seien bis spätestens 30.07.2025 der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Unter der Überschrift „Folgende Materialien sind zu beseitigen“ sind im Spruch in fünf Punkten Gegenstände und Materialien beschrieben, wurden diesen Schlüsselnummern nach dem Abfallwirtschaftsgesetz zugeordnet und der Auftrag erteilt, diese vom Waldgrundstück zu entfernen. In der Begründung der angefochtenen Entscheidung ist Befund und Gutachten des abfalltechnischen Amtssachverständigen wiedergegeben. Weiters ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, dass nicht alle zur Kompostierung gelangenden Materialien im eigenen Betrieb angefallen seien, sondern von anderen landwirtschaftlichen Betrieben stammen würden, die das biogene Material für seine Kompostieranlage liefern würden. Durch die vom Sachverständigen geschilderten Ablagerungen auf dem Waldgrundstück . in der KG C-Ort, sei durch den Beschwerdeführer eine Waldverwüstung herbeigeführt worden. Der Beschwerdeführer sei als der für die Ablagerung verantwortliche Person festgestellt worden und ihm nunmehr bescheidmäßig aufgetragen die auf dem Waldgrundstück abgelagerten Abfälle zu entfernen.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid ist ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer das bezeichnete Grundstück ****, Baufläche, nicht gehören würde, sondern offenbar das Grundstück **** gemeint sei, dass in seinem Hälfteeigentum mit seiner Ehegattin H stehe. Unrichtig sei, dass es sich bei der betroffenen Fläche um Wald im Sinne des Forstgesetzes handle. Diese würde seit dem Jahr 1994 als Lagerplatz genutzt und sei diese Nutzung der Behörde entsprechend angezeigt worden. Bereits im Jahr 1994 sei seitens des Beschwerdeführers eine Fläche im Ausmaß von ca. 5.000 m² als Ersatz für die als Lagerplatz genutzte Fläche aufgeforstet worden. Bei den im Bescheid angeführten Materialien würde es sich um keinen abgelagerten Abfall im Sinne des § 16 ForstG handeln. Der Beschwerdeführer sei pensionierter Landwirt und betreibe eine Hackschnitzelanlage für den Eigenbedarf. Große Teile seiner landwirtschaftlichen Flächen seien verpachtet. Von dieser Pacht sei die Benutzung des Lagerplatzes durch den Pächter umfasst. Dort sei ausschließlich landwirtschaftliches Material des Beschwerdeführers selbst und seines Pächters zur Weiterverarbeitung und Verwendung in der Landwirtschaft zwischengelagert. Kein einziges Material oder Gegenstand würde langfristig oder dauerhaft abgelagert und würden sämtliche Materialien einer weiteren Verwendung zugeführt. Ausgenommen davon seien die Alteisenteile, welche aufgrund der Auflösung der Obstgärten des Beschwerdeführers auf dem Grundstück gesammelt und sortiert würden und nach vollständiger Sammlung einer Alteisenverwertung zugeführt würden. Auch diese Materialien seien keine auf Dauer abgelagerten Abfälle im Sinne des Forstgesetzes. Sämtlicher Stallmist und biogenes Material, als auch der nicht untersuchte Kompost (Siebreste) würden vom Beschwerdeführer und seinem Pächter auf den eigenen landwirtschaftlichen Flächen zum Nutzen der Landwirtschaft und der Ökologie verwendet und/oder der eigenen Hackschnitzelanlage zugeführt. Die gegenteiligen Feststellungen im Bescheid seien unrichtig. Sämtliche Materialien, ausgenommen das zwischengelagerte Alteisen würden sich in ständigen landwirtschaftlichen Verarbeitungszyklus befinden. Unrichtig sei, dass sich 2 m³ Folienreste auf dem Grundstück befunden hätten. Auf dem Grundstück würden sich lediglich für die Kompostierung erforderliche Kompost- und Schutzvliese befinden. Die Großkisten würden teilweise für den verbliebenen Obstbau verwendet und teilweise der eigenen Hackschnitzelanlage zugeführt. Das sich auf dem Grundstück befindliche Altholz sei aus dem Wald gesammeltes Brennholz, welches ebenfalls zur Weiterverarbeitung zwischengelagert sei. Der Anhänger sei in landwirtschaftlicher Verwendung. Dann ist noch ausgeführt, dass aus näher genannten Gründen ortsunübliche Emissionen nicht vorliegen würden. Wiederholend ist ausgeführt, dass mangels Waldeigenschaft des Grundstückes kein Anwendungsfall des § 16 ForstG gegeben sei. Selbst für den Fall, dass es sich beim Grundstück um Wald handle, sei kein Abfall im Sinne des § 2 Abs 1 Abfallwirtschaftsgesetz vorhanden, noch handle es sich um Material oder Gegenstände, die im Sinne des § 16 Abs 4 (ForstG) abgelagert oder weggeworfen worden seien. Es folgt eine Interpretation des Abfallbegriffes und das eine Ablagerung im Sinne des § 16 Abs 4 ForstG einen dauerhaften Zustand voraussetze. Eine Zwischenlagerung und Verarbeitung von landwirtschaftlichen Materialien erfülle weder den Begriff des Abfalls noch jenen einer Ablagerung im Sinne des § 16 ForstG. Würde es sich vorliegend um einen Anwendungsfall des Abfallwirtschaftsgesetzes handeln, läge aus näher genannten Gründen der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs 3 Abfallwirtschaftsgesetz vor. Insofern die belangte Behörde sich ausschließlich auf die Bestimmungen des Forstgesetzes berufe, bestehe keine Rechtsgrundlage dafür den Beschwerdeführer eine abfallrechtliche Maßnahme aufzutragen und seitens des Beschwerdeführers einen Nachweis über die durchgeführten Behandlungsschritte zu verlangen. Der angefochtene Bescheid sei ersatzlos aufzuheben. Eine mündliche Beschwerdeverhandlung möge anberaumt werden.
Datiert mit 30.06.2025, GZ: BHHF-38044/2018-159, hat die belangte Behörde eine „Beschwerdevorentscheidung“ erlassen, in der lediglich die Grundstücksbezeichnung berichtigt wurde. In der Begründung dieser Entscheidung finden sich Feststellungen über die Waldeigenschaft der betroffenen Grundfläche.
Der Vorlageantrag ist mit 07.07.2024 (richtig wohl 2025) datiert.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Zurecht hat die belangte Behörde in den Entscheidungsgründen zu ihrer „Beschwerdevorentscheidung“ dargelegt, dass es sich bei der betroffenen Grundfläche rechtlich um Wald im Sinne des Forstgesetzes handelt, nachdem letztlich mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 14.01.2020, GZ: LVwG 52.28-2280/2018-25, die Bewilligung der Rodung dieses Grundstückes rechtskräftig versagt und seither eine dauernde Rodungsbewilligung nicht erteilt wurde (vgl. § 5 Abs 2 Z 2 ForstG).
Gemäß § 16 Abs 1 ForstG ist jede Waldverwüstung verboten. Nach Abs 2 liegt eine Waldverwüstung vor, wenn durch Handlungen oder Unterlassungen die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt oder gänzlich vernichtet wird (lit a), der Waldboden einer offenbaren Rutsch- oder Abtragungsgefahr ausgesetzt wird (lit b), die rechtzeitige Wiederbewaldung unmöglich gemacht (lit c) oder der Bewuchs offenbar einer flächenhaften Gefährdung insbesondere durch Wind, Schnee, wildlebende Tiere mit Ausnahme der jagdbaren, unsachgemäße Düngung, Immissionen aller Art, ausgenommen solche nach § 47 ausgesetzt wird oder Abfall (wie Müll, Gerümpel, Klärschlamm) abgelagert wird. Wurde eine Waldverwüstung festgestellt, hat die Behörde nach Abs 3 die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung der Waldverwüstung und zur Beseitigung der Folgen derselben vorzukehren. Insbesondere kann sie bei den Fällen des Abs 2 eine bestimmte Nutzungsart vorschreiben, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist jede Fällung an eine behördliche Bewilligung binden oder anordnen, dass der Verursacher die Gefährdung und deren Folgewirkungen in der Natur abzustellen oder zu beseitigen hat.
Die belangte Behörde hat Gegenstände und Materialien beschrieben und dem Beschwerdeführer ua aufgetragen diese aus dem Wald zu beseitigen. Unabhängig von der Frage, ob diese Gegenstände und Materialien Abfälle sind, die im Wald abgelagert oder weggeworfen wurden, ist die Forstbehörde verpflichtet, wenn durch Handlungen oder Unterlassungen, hier des Beschwerdeführers, die rechtzeitige Wiederbewaldung unmöglich gemacht wird, nach § 16 Abs 3 ForstG, dem Verursacher, aufzutragen die Gefährdung und deren Folgewirkung in der Natur abzustellen oder zu beseitigen.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Zwischenlagerung und Verarbeitung der festgestellten Materialien auf dem Waldgrundstück. Dass die Lagerung und Verarbeitung der Materialien die Walderhaltung ermöglicht ist im Behördenverfahren nicht hervorgekommen. Die Behörde war daher verpflichtet gemäß § 16 Abs 3 ForstG die Beseitigung dieser Materialien innerhalb angemessener Frist im Interesse der Walderhaltung (vgl. VwGH 21.05.1981, 3648/80; 16.11.1998, 95/10/0084) anzuordnen. Die von der Behörde als Rechtsgrundlage bezeichnete Bestimmung des § 16 Abs 4 ist entsprechend zu korrigieren.
Zurecht kritisiert der Beschwerdeführer, dass ihm gestützt auf das Forstrecht keine abfallrechtliche Anordnung aufgetragen werden darf. Die Anordnung „einen befugten Abfallsammler und/oder Abfallbehandler zur Verwertung oder Beseitigung zu übergeben“ und „Die Nachweise über die durchgeführten Behandlungsschritte sind bis spätestens 30.07.2025 der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.“ Ist durch die angewendete Gesetzesbestimmung des § 16 Abs 3 ForstG nicht gedeckt. Diese Bestimmung ermächtigt die Behörde ausdrücklich nur den Auftrag zur Entfernung von Materialien aus dem Waldgrundstück zu erteilen, nicht aber die weitere Behandlung der Materialien, losgelöst vom öffentlichen Interesse der Walderhaltung, festzulegen (vgl. VwGH 05.04.2004, 2000/10/0134). In Stattgebung der Beschwerde haben diese Anordnungen daher zu entfallen. Die Bezugnahme auf abfallrechtliche Begriffe zur Konkretisierung der zu beseitigenden Materialien und Gegenstände schadet nicht.
Dass die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung der Beschwerde Folge gegeben hat, obwohl sie lediglich die Grundstücksbezeichnung korrigierte, anstatt die Beschwerde mit der Maßgabe der Berichtigung der Grundstücksbezeichnung abzuweisen, belastet den Beschwerdeführer nicht in subjektiv öffentlichen Interessen.
Im Hinblick auf die festgesetzte Leistungsfrist finden sich im Beschwerdeschriftsatz (oder im Vorlageantrag) keinerlei Ausführungen, sodass das Verwaltungsgericht von einer angemessenen rund zwei Monate umfassenden Leistungsfrist auszugehen hat, welche aufgrund der Dauer des Beschwerdeverfahrens in eben solchem Umfang neu mit 30.10.2025 festzusetzen ist.
Diese Entscheidung konnte trotz Antrags unter Absehung von der Durchführung einer mündlichen öffentlichen Beschwerdeverhandlung getroffen werden, da keine weiteren Sachverhaltsermittlungen anzustellen waren und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen (§ 24 Abs 4 VwGVG).
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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