LVwG ST LVwG 33.15-1781/2025

LVwG 33.15-1781/2025Landesverwaltungsgericht27.08.2025

Regest

Lohn- und Sozialdumping, Verwaltungsstrafe, Unterlagen, Bereithaltung, Lohnaufzeichnungen, Zulagen, Zuschläge, konkrete Tätigkeit, konkreter Einsatz, Einzelfallbeurteilung, Kollektivvertrag, aliquote Sonderzahlungen, arbeitsstundenabhängiges Weihnachtsgeld, Arbeitszeitaufzeichnungen Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 33.15-1781/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.33.15.1781.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin HR Dr. Merl über die Beschwerde des Herrn A, geb. am ****, vertreten durch die B, C-Straße, A-Ort, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 24.03.2025, GZ: BHSO/6232500001446/2025,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe dem Grunde nach

a b g e w i e s e n,

dass der Tatvorwurf wie folgt eingeschränkt wird:

Der Vorwurf der unterlassenen Bereithaltung der Lohnaufzeichnungen entfällt.

Hinsichtlich der Arbeitszeitaufzeichnungen wird der Tatvorwurf dahingehend eingeschränkt, dass diese für den Zeitraum 20.01.2025 – 27.01.2025 bereitzuhalten waren und insofern mangelhaft waren, als aus den bei der Kontrolle elektronisch bereitgehaltenen Arbeitszeitaufzeichnungen Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit nicht ersichtlich war.

Im Übrigen bleibt der Tatvorwurf aufrecht.

II. Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, als die Geldstrafe gemäß § 19 VStG iVm § 38 VwGVG mit € 400,00, im Uneinbringlichkeitsfall acht Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, neu festgesetzt wird.

Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde auf den Betrag von € 40,00.

Dieser Kostenbeitrag sowie die neu festgesetzte Geldstrafe sind binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Beschwerdevorbringen, Sachverhalt:

Mit dem bekämpften Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer des spruchgegenständlichen in Slowenien etablierten Unternehmens im Zusammenhang mit einem grenzüberschreitenden Arbeitseinsatz in B-Ort anlässlich der Kontrolle vom 28.01.2025 aufgrund der unvollständigen Bereithaltung von Lohnunterlagen für den Mitarbeiter D eine Übertretung des § 22 Abs 1 LSD-BG zur Last gelegt und eine Geldstrafe von € 1.000,00 verhängt.

Der Tatvorwurf lautet nach Wiedergabe des Gesetzeswortlautes wie folgt:

„Folgende Lohnunterlagen wurden nicht in deutscher oder englischer Sprache am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereit gehalten oder zugänglich gemacht:

Lohnaufzeichnungen für die aufgrund konkreter Tätigkeiten oder des konkreten Einsatzes zustehenden Zulagen und Zuschläge für das/die Monat(e): Jänner 2025 – Kollektivvertrag für das Baunebengewerbe

Arbeitszeitaufzeichnungen vom 20.01.2025 – 28.01.2025 und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung, sofern sich die Einstufung nicht aus anderen Lohnunterlagen ergibt -

Jänner 2025 – Kollektivvertrag für das Baunebengewerbe

a)Arbeitnehmer/in: D, geb.: ****

Staatsangehörigkeit: Slowenien

Tätigkeit: Trockenbauarbeiten

Arbeitsantritt: 20.01.2025

Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: 28.01.2025 08:30 Uhr in B-Ort, E-Straße BVH F“

Mit weiterem Straferkenntnis vom gleichen Tag wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der unvollständigen Nachreichung von Lohnunterlagen zusätzlich eine Übertretung des § 27 Abs 1 LSD-BG iVm § 12 Abs 1 Z 3 leg. cit. zur Last gelegt. Dieses Verfahren ist bei der gleichen Richterin zu GZ: LVwG 30.15-1782/2025 anhängig.

Beide Verfahren wurden mit Beschwerde bekämpft und von der steuerlichen Vertretung unter Anschluss der E-Mail-Korrespondenz ausgeführt, es seien vom Beschwerdeführer, welcher selbst bei der Kontrolle anwesend war, ohnehin alle geforderten Unterlagen den Kontrollorganen auf dem Handy elektronisch zugänglich gemacht worden und während der Kontrolle auch dem Meldungsleger gemailt worden. Lediglich die Lohnabrechnungen und die Lohnüberweisung konnten noch nicht vorgelegt werden, weil diese für das laufende Monat noch gar nicht erstellt waren. Überdies sei dem Aufforderungsschreiben der belangten Behörde zur Nachreichung von Lohnunterlagen von der steuerlichen Vertretung fristgerecht entsprochen worden. Auf die der Beschwerde angeschlossene Mailkorrespondenz mit dem Kontrollorgan G werde verwiesen. Insbesondere sei auch die Entsendevereinbarung nachgereicht worden, aus welcher sich sämtliche Daten für die Lohneinstufung des Arbeitnehmers ergeben. Es werde daher beantragt, beide Verfahren zur Einstellung zu bringen. In der Verhandlung wurde vom Vertreter des Beschwerdeführers noch ergänzt, dass die ebenfalls geforderten Lohnaufzeichnungen als Bestandteil der Lohnabrechnung anzusehen seien und daher am Kontrolltag noch gar nicht vorgelegen sein können.

Beide Verfahren wurden aufgrund ihres sachlichen Zusammenhanges am 03.07.2025 gemeinsam verhandelt und wird nach Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen G und H (Meldungsleger) unter Verwertung der in der Verhandlung vorgekommenen Urkunden, insbesondere den beiden Strafanträgen des Amtes für Betrugsbekämpfung und den diesen angeschlossenen Beweismitteln sowie den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen angenommen:

Das gegenständliche Unternehmen wurde im Jahr 2017 gegründet und ist der Beschwerdeführer der einzige handelsrechtliche Geschäftsführer. Einziger Mitarbeiter ist der spruchgegenständliche Arbeitnehmer D. Der Beschwerdeführer hat vor dem verfahrensgegenständlichen Auftrag in B-Ort schon mehrfach als Subunternehmer österreichischer Firmen in Österreich gearbeitet und ist mit den Bestimmungen des LSD-BG vertraut. Überdies ist er auch schon seit längerem Klient der B.

Herr D hat vor seiner Beschäftigungsaufnahme im Betrieb des Beschwerdeführers als Gärtner gearbeitet und eine Gartenbauschule besucht. Laut Dienstvertrag vom 29.01.2023 ist er im gegenständlichen Betrieb vollzeitbeschäftigt und unter anderem für die Installation von Trockenbauplatten an Decken und Wänden eingesetzt.

Beim gegenständlichen Bauvorhaben der F B-Ort war die I. als Subunternehmer der J tätig und mit der Lieferung und Montage von Ständerwänden, Vorsatzschalen und abgehängten Decken laut Vertrag vom 16.01.2025 beauftragt. Die Arbeiten wurden vom Beschwerdeführer gemeinsam mit dem einzigen Mitarbeiter D durchgeführt, wobei beide täglich mit dem Firmenfahrzeug von Slowenien aus zur Baustelle pendelten. Mit den Arbeiten wurde am 20.01.2025 begonnen. Laut ZKO3 Erstmeldung vom 19.01.2025 ist Herr D im Entsendezeitraum 20.01.2025 bis 23.01.2025 als angelernter Arbeiter laut Kollektivvertrag für das Bauhilfsgewerbe mit einem Stundenlohn von € 16,18 brutto beschäftigt. Mit Verlängerungsmeldung vom 26.01.2025 wurde der Entsendezeitraum auf 27.01.2025 bis 30.01.2025 verlängert.

In den frühen Morgenstunden des 28.01.2025 (Kontrollbeginn 08:30 Uhr) führten mehrere Mitarbeiter des Amtes für Betrugsbekämpfung Team 91 eine Routinekontrolle des gegenständlichen Bauvorhabens durch, wobei der Beschwerdeführer und sein Mitarbeiter im ersten Obergeschoss mit der Montage und dem Verspachteln von Gipskartonplatten beschäftigt angetroffen wurden.

Nach Aufforderung zur Vorlage von Lohnunterlagen wurden vom Beschwerdeführer dem Kontrollorgan G zunächst auf dem Handy nachstehende Lohnunterlagen gezeigt und in weiterer Folge noch während der Kontrolle via E-Mail an das Kontrollorgan gesendet:

Der slowenische Arbeitsvertrag von Herrn D vom 29.01.2023 in deutscher und slowenischer Fassung

ein Lohnzettel für Dezember

ein Screenshot der Arbeitszeitaufzeichnungen für den Zeitraum 20.01.2021 – 27.01.2021 in Gestalt einer Exceltabelle, in welcher die tägliche Arbeitszeit für Herrn D und den Beschwerdeführer selbst unter Bezeichnung des Bauvorhabens jeweils mit einer Stundensumme angegeben war. Weiters findet sich rechts unten auf dieser Tabelle noch die Eintragung: „Snack 12 -13 Uhr, Pause 2x30 Minuten (10,14 Uhr).“ Für den Kontrolltag fand sich in dieser Tabelle noch keine Eintragung.

Weiters vorgelegt wurden am Kontrollort noch folgende Unterlagen:

die obgenannten ZKO3 Meldungen

die A1 Bescheinigungen für den Beschwerdeführer selbst und Herrn D

In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer vom Meldungsleger ein Formular mit einer Aufforderung zur Übermittlung nachstehender Lohnunterlagen und weiterer Unterlagen jeweils mit Fristsetzung bis 30.01.2025, 24.00 Uhr, unter Hinweis auf die rechtlichen Konsequenzen der Nichtbefolgung übergeben welches auszugsweise wie folgt lautet:

„Da Sie die im Folgenden angeforderten Unterlagen nicht bereitgehalten oder elektronisch zugänglich gemacht haben, werden Sie aufgefordert, bis zum Ablauf des zweitfolgenden Werktages folgende Unterlagen, in deutscher bzw. englischer Sprache, an die oben angeführte E-Mail Adresse zu übermitteln:

§ 22 LSD-BG (Lohnunterlagen) in deutscher oder englischer Sprache

Für folgenden Mitarbeiter:

Herr D, geb. ****, slowenischer StB

Lohnunterlagen und Lohnaufzeichnungen

Lohnkonto im Sinne der Lohnkontenverordnung (BGBL. II Nr. 256/2005 idgF) samt zugehörigen Grundaufzeichnungen, Unterlagen betreffend gebührender Zulagen und Zuschläge gemäß österr. Kollektivvertrag für das Baunebengewerbe, dies sind gemäß § 8 Fahrtkostenvergütung, Fahrzeitvergütung bzw. Taggeld, § 9 Weihnachtsgeld - aliquot

Unterlagen betreffend die Lohneinstufung

Nachweise über die Berufsausbildung/Qualifikation, Unterlagen über einschlägige Vordienstzeiten bzw. Berufserfahrung, alle übrigen Unterlagen welche die Basis der Einstufung in den AT-KV gebildet haben

Bitte um Bekanntgabe der Gesamtanzahl aller Mitarbeiter der Firma I, C-Ort, Slowenien.

Bitte um Übermittlung eines Handelsregisterauszugs (Firmenbuch) der Firma I, C-Ort, Slowenien.

Bitte um Übermittlung des Vertrages zwischen der Firma I, C-Ort, Slowenien und der Firma J, K-Straße, D-Ort.“

Der Beschwerdeführer übermittelte dieses Schreiben umgehend seiner steuerlichen Vertretung, welche daraufhin binnen offener Frist (Mail vom 29.01.2025, 13:22 Uhr, an Herrn G) nachstehende Unterlagen nachreichte:

Die Entsendevereinbarung datiert mit 15.01.2025, aus welcher sich übereinstimmend mit der ZKO3 Meldung eine Einstufung des Herrn D nach dem Kollektivvertrag für das Bauhilfsgewerbe als angelernter Arbeiter mit dem Stundenlohn von € 16,18 ergibt

Weiters wurde in Entsprechung des Aufforderungsschreibens ein Auszug des slowenischen Handelsregisters (Ajpes) übermittelt sowie der Vertrag mit der Firma J und die Gesamtanzahl der beschäftigten Mitarbeiter (nur ein Arbeitnehmer) bekannt gegeben.

Im Begleitschreiben wurde ausgeführt, das die Lohnabrechnung für den Jänner 2025 noch nicht vorliegt und daher auch nicht übermittelt werden kann. Hinsichtlich der Unterlagen zur Lohneinstufung wurde auf die angeschlossene Entsendevereinbarung verwiesen.

Nach Erhalt dieser Unterlagen wurden die beiden verfahrensgegenständlichen Strafanträge gestellt.

Nach der Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer noch die Lohnabrechnung für Herrn D für den Jänner 2025 vorgelegt, welche wie folgt aussieht:

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]

Einen Tag vor der gegenständlichen Kontrolle, sohin am 27.01.2025, wurde das gleiche Bauvorhaben von der L überprüft und dem dortigen Baustellenerheber Herrn M, vor Ort die gleichen Unterlagen elektronisch gezeigt wie im gegenständlichen Verfahren. Auch in diesen Verfahren erfolgte daher mit Mail vom 27.01.2025 eine Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen und wurden in weiterer Folge an die L die gleichen Unterlagen nachgereicht wie im gegenständlichen Verfahren. Seitens der L wurde bis dato (Stand Verhandlung 03.07.2025) keine Anzeige gelegt, weder hinsichtlich unvollständiger Bereithaltung/Nachreichung von Lohnunterlagen noch hinsichtlich des Vorwurfs der Unterentlohnung.

II.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen dahingehend, welche Teile der Lohnunterlagen und sonstige Unterlagen vom Beschwerdeführer am Kontrollort vorgelegt werden konnten und welche Unterlagen danach über Aufforderung durch die mitbeteiligte Partei nachgereicht wurden, ergeben sich schlüssig und ohne jeglichen Widerspruch aus den diesbezüglich vollkommen übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und der beiden Meldungsleger und den dazu vorliegenden schriftlichen Unterlagen.

Strittig ist im gegenständlichen Verfahren zwischen dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei lediglich, ob diese Unterlagen im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen und der dazu vorliegenden Judikatur in rechtlicher Hinsicht ausreichend waren. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen unter III verwiesen.

Die nicht unmittelbar verfahrensgegenständliche Lohnabrechnung für Herrn D für den Monat Jänner 2025 wurde im gegenständlichen Verfahren lediglich deshalb angefordert, um im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verifizieren zu können, ob sich aus den dortigen Positionen für den Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers, dass vor Ausstellung der Lohnabrechnung keine zusätzlichen Lohnaufzeichnungen bereitzuhalten waren, da sich alles Erforderliche aus der Lohnabrechnung ergibt, etwas gewinnen lässt (vgl. dazu im Folgenden unter III/3).

III.Rechtliche Beurteilung:

§ 22 Abs 1 LSD-BG lautet in der zur Tatzeit maßgeblichen Fassung wie folgt:

„Bereithaltung von Lohnunterlagen

(1) Arbeitgeber im Sinne der §§ 3 Abs. 2, 8 Abs. 1 oder 19 Abs. 1 haben während der Dauer der Beschäftigung (im Inland) oder des Zeitraums der Entsendung insgesamt oder des Rahmenzeitraums (§ 19) den

1. Arbeitsvertrag oder Dienstzettel im Sinne der Richtlinie 91/533 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, ABl. Nr. L 288 vom 18.10.1991 S. 32,

2. Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen für die aufgrund konkreter Tätigkeiten oder des konkreten Einsatzes zustehenden Zulagen und Zuschläge,

3. Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung, sofern sich die Einstufung nicht aus anderen Lohnunterlagen ergibt

zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher oder englischer Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen, auch wenn die Beschäftigung des einzelnen Arbeitnehmers in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung nach dieser Bestimmung als Arbeitgeber. § 21 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.

[…]“

1)Zum Vorwurf der unterlassenen Bereithaltung der Arbeitszeitaufzeichnungen:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Arbeitszeitaufzeichnungen, anders als der Tatvorwurf vermuten lässt, gemäß den getroffenen Feststellungen zumindest für den Zeitraum 20.01.2025 - 27.01.2025 (dem Tag vor der Kontrolle) jedenfalls nicht zur Gänze gefehlt haben.

Bezüglich des spruchgegenständlichen Vorwurfs, dass Arbeitszeitaufzeichnungen auch für den Kontrolltag, somit für 28.01.2025 bereitzuhalten gewesen wären, ist darauf hinzuweisen, dass nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sowohl des Verwaltungsgerichtshofes als auch des LVwG Steiermark (LVwG 33.22-8582/2022, LVwG 33.15-739/2016 u.a.) im Sinne des § 26 AZG zwar „zeitnah“ geführt werden müssen. Dafür reicht es allerdings, wenn die Aufzeichnung jeweils am Ende der täglichen Arbeitszeit vorliegt. Somit musste für den 28.01.2025 anlässlich der bereits um 08:30 Uhr begonnenen Kontrolle für diesen Tag noch keine Aufzeichnung vorliegen und war der Tatvorwurf dahingehend einzuschränken, dass der Vorwurf für den 28.01.2025 entfällt.

Hinsichtlich des Zeitraums 20.01.2025 bis 27.01.2025 liegen zwar Arbeitszeitaufzeichnungen vor jedoch nur in Gestalt von Stundensummen sowie einer Pausenangabe am unteren Ende der Excel-Tabelle. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt allerdings in seiner insofern strengen ständigen Judikatur zu § 26 AZG die Auffassung, dass Arbeitszeitaufzeichnungen nur dann den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, wenn aus ihnen auch die Dauer der Ruhepausen und Ruhezeiten und die zeitliche Lagerung der geleisteten Arbeitsstunden (gemeint: Beginn und Ende der jeweiligen täglichen Arbeitszeit) ersichtlich ist (VwGH Ra 2017/11/0243 vom 23.11.2017; Zl 91/19/0004 vom 12.11.1992 uva). Von den Verwaltungsgerichten, auch vom LVwG Steiermark (vgl. etwa LVwG 33.22-8542/2022) wird diese Rechtsprechung auch für Arbeitszeitaufzeichnungen im Sinne des § 22 LSD-BG herangezogen. Dies im Hinblick auf den Gesetzeszweck, wonach diese Arbeitszeitaufzeichnungen geeignet sein müssen, die ordnungsgemäße Entlohnung des nach Österreich entsandten Arbeitnehmers zu überprüfen, wofür eben auch entsprechend konkrete Aufzeichnungen im Sinne der einschlägigen VwGH Judikatur zu § 26 AZG erforderlich sind.

Diese Interpretation deckt sich auch mit der herrschenden Lehre zum LSD-BG.

So wird von Franz Schrank in Schrank F./Schrank V./Lindayr, LSD-BG –Kommentar, Rz 27 zu § 22 LSD-BG ausgeführt, dass für nach Österreich entsandte Arbeitnehmer schon nach den anzuwenden Arbeitszeitgesetzen (AZG, ARG, KA-AZG) die grundsätzlich zwingende, auch unter Verwaltungsstrafbarkeit nach diesen Gesetzen stehende Verpflichtung gilt, für tagesaktuelle Ist-Arbeitszeitaufzeichnungen zu sorgen. Da die konkret erbrachte Arbeitszeit zwingend entgeltpflichtig ist, gilt es diese konkreten personenbezogenen Ist-Arbeitszeitaufzeichnungen zur Entgeltbestimmung heranzuziehen und jedenfalls bei den Lohnunterlagen bereitzuhalten, wie in § 22 Abs 1 Z auch explizit normiert. Neben der Art der Arbeit sind diese Arbeitszeitaufzeichnungen zentrale Mindestentgeltbestimmungsparamater für die Menge der erbrachten Arbeitszeit ebenso wie für die Art der Arbeitszeit und die va auch lageabhängigen Zulagen und Zuschläge, und daher besonders lohndumpingsensibel.

Zusammenfassend folgt daraus, dass die am Kontrolltag in elektronischer Form vorgezeigten und danach während der Kontrolle dem Meldungsleger via Screenshot gemailten Arbeitszeitaufzeichnungen zwar keineswegs gänzlich gefehlt haben, jedoch, wenn auch nur in geringem Ausmaß unvollständig waren und daher der Tatvorwurf dahingehend einzuschränken war.

2)Zur unterlassenen Bereithaltung von Unterlagen betreffend die Lohneinstufung:

Gemäß den getroffenen Feststellungen konnte der Beschwerdeführer am Kontrolltag den Meldungslegern in elektronischer Form lediglich den für Slowenien gültigen Arbeitsvertrag von Herrn D vorlegen, aus dem sich hinsichtlich der Frage, nach welchem in Österreich geltenden Kollektivvertrag der Genannte in welcher Gehaltsstufe entlohnt wird, nichts ergibt.

Am Kontrollort aufgelegen ist lediglich die ZKO3 Meldung, in der der anzuwendende Kollektivvertrag und auch der Stundenlohn zwar angeführt ist. Bei diesem Dokument handelt es sich allerdings nicht um eine „andere Lohnunterlage“ im Sinne von § 22 Abs 1 Z 3 letzter Satzteil LSD-BG und somit nicht um einen adäquaten Ersatz.

Somit erweist sich der Tatvorwurf hinsichtlich dieses Teils der Lohnunterlagen als berechtigt.

3)Zur unterlassenen Bereithaltung von Lohnaufzeichnungen:

Die für dieses Verfahren anzuwendende Fassung des § 22 Abs 1 Z 2 LSD-BG wurde mit BGBl. I Nr. 174/2021 eingeführt.

In den Erläuternden Bemerkungen der RV (943 Blg. XXVII.GP) wird zu Sinn und Zweck der Neuregelung wie folgt ausgeführt:

„Klargestellt wird, dass Lohnaufzeichnungen nur für die aufgrund konkreter Tätigkeiten oder des konkreten Einsatzes zustehenden Zulagen und Zuschläge bereitzuhalten sind. Auf einen konkreten Einsatz wird zusätzlich zu konkreten Tätigkeiten abgestellt, weil damit ein von der Tätigkeit allenfalls abweichender Aspekt, wie etwa die gleiche Tätigkeit, aber mit einem Höhenbezug, jedenfalls auch umfasst sein soll.“

Aus dieser Klarstellung des Gesetzgebers hinsichtlich des Abstellens auf konkrete Tätigkeiten und einen konkreten Einsatz folgt zunächst, dass – wie der Verwaltungsgerichtshof auch bereits zu den „Unterlagen betreffend die Lohneinstufung“ judiziert hat (VwGH 06.03.2018, Ra 2018/11/0022; 02.06.2020, Ro 2019/11/0009) – die Frage, was darunter jeweils zu verstehen ist, nicht generell präzisiert werden kann, sondern vom jeweiligen Einzelfall abhängt, nämlich von den konkreten Begleitumständen der jeweils ausgeübten Tätigkeit einerseits und andererseits den Vorgaben des jeweils anzuwendenden Kollektivvertrages.

Aus den im Sachverhalt wörtlich wiedergegebenen Aufforderungsschreiben zur Nachreichung erforderlicher Unterlagen ergibt sich, dass die mitbeteiligte Partei unter „Lohnaufzeichnungen“ bezogen auf den anzuwendenden Kollektivvertrag für das Baunebengewerbe offenbar die Fahrtkostenvergütung gemäß § 8, das Taggeld bzw. Übernachtungsgeld gemäß § 8A und das Weihnachtsgeld gemäß § 9 verstanden wissen will.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Beim Taggeld, beim Übernachtungsgeld und bei der Fahrtkostenvergütung handelt es sich gar nicht um einen Entgeltbestandteil im Sinne von § 22 Abs 1 LSD-BG G bzw. der Legaldefinition des § 49 Abs 1 und 2 ASVG, sondern um einen Aufwandersatz im Sinne von § 49 Abs 3 ASVG.

Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld (Urlaubszuschuss im Sinne von § 9A des anzuwendenden Kollektivvertrages) sind zwar Sonderzahlungen und somit schon Entgeltbestandteile im Sinne von § 49 Abs 1 und 2 ASVG. Der von der mitbeteiligten Partei ohnehin nicht erwähnte § 9A des Kollektivvertrages kommt im vorliegenden Fall allerdings nicht zur Anwendung, da Herr D laut vorliegender Entsende-vereinbarung dem BUAG unterliegt.

Das bei lediglich vorübergehender Tätigkeit in Österreich aliquot zustehende Weihnachtsgeld wird gemäß § 9 des anzuwendenden Kollektivvertrages in einem bestimmten Prozentsatz der geleisteten Arbeitsstunden ausbezahlt (3,26 Stundenlöhne für während des laufenden Kalenderjahres jeweils geleistete 39 Stunden). Bei der in der Lohnabrechnung für Jänner 2025 aufscheinenden Position „sonstige Zuschläge – WG“ dürfte es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um diese Zahlung handeln (WG= Weihnachtsgeld).

Die konkrete Höhe des für ein bestimmtes Monat aliquot zustehenden Weihnachtsgeldes für die in diesem Monat in Österreich geleisteten Arbeiten kann freilich erst am Ende des jeweiligen Arbeitsmonats bestimmt werden, weil erst zu diesem Zeitpunkt feststeht, wie viele Stunden der betreffende Arbeitnehmer insgesamt in Österreich gearbeitet hat. Insofern ist dem Beschwerdeführer Recht zu geben, dass die konkrete Berechnung des Weihnachtsgeldes erst im Zuge der Lohnabrechnung möglich ist und diese Abrechnung, weil die Kontrolle vor Monatsende erfolgte, weder zum Zeitpunkt der Kontrolle noch zum Zeitpunkt des Ablaufs der Nachreichfrist vorgelegt werden konnte.

Für das Verwaltungsgericht ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen in einer weiteren gesonderten Unterlage dokumentierten Informationen ergänzend zu den Arbeitszeitaufzeichnungen, welche ohnedies vorgelegen sind, erforderlich gewesen wären, um die korrekte Berechnung des Weihnachtsgeldes nachvollziehen zu können.

Da im Sinne der obigen Ausführungen gemäß dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und den Erläuternden Bemerkungen dazu auf die konkrete Tätigkeit und die für diese Tätigkeit einschlägigen Bestimmungen des jeweils anzuwendenden Kollektivvertrages abzustellen ist und Herr D gemäß den getroffenen Feststellungen keine speziellen Tätigkeiten durchgeführt hat, für welche laut dem Kollektivvertrag für das Bauhilfsgewerbe zusätzliche Zulagen oder Zuschläge zustehen würden (Gerüstverleiher, Stukkateur, Gipser, etc.), waren dafür auch keine zusätzlichen Lohnaufzeichnungen bereitzuhalten. Etwas Derartiges wurde im Übrigen auch nicht einmal von der mitbeteiligten Partei behauptetet.

Zusammenfassend folgt daraus, dass aus den vorgenannten Gründen keine Lohnaufzeichnungen zusätzlich zu den ohnedies vorliegenden, wenn auch geringfügig mangelhaften Arbeitszeitaufzeichnungen bereitzuhalten waren bzw diese, da Bestandteil der noch nicht erstellten Lohnabrechnung, am Kontrolltag noch nicht bereitgehalten werden konnten.

Dieser Teil des Tatvorwurfs hat daher zu entfallen.

IV.Strafbemessung:

Die anzuwendende Strafbestimmung des § 28 LSD-BG im sieht für die gegenständliche Verwaltungsübertretung Geldstrafe bis zu € 20.000, im Wiederholungsfall bis zu € 40.000 vor.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108).

Der Beschwerdeführer weist keine einschlägigen Vorstrafen wegen früherer Übertretungen des LSD-BG auf und ist laut Mitteilung der belangten Behörde darüber hinaus absolut unbescholten.

Es kommt somit der erste Strafsatz zur Anwendung.

Da der ursprüngliche Tatvorwurf um mehr als die Hälfte einzuschränken war - von ursprünglich drei fehlenden Kategorien von Lohnunterlagen blieb nunmehr lediglich der Vorwurf der unterlassenen Bereithaltung von Unterlagen betreffend die Lohneinstufung und ein stark eingeschränkter Tatvorwurf hinsichtlich der Arbeitszeitaufzeichnungen übrig - konnte die Strafe auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß herabgesetzt werden. Für den Beschwerdeführer spricht auch, dass das gegenständliche Unternehmen trotz mehrjähriger Tätigkeit in Österreich bislang keine einzige einschlägige Vorstrafe aufweist und sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen steuerlicher Vertreter in der Verhandlung vor dem LVwG einen sehr bemühten und korrekten Eindruck machten.

Die in der Verhandlung bekannt gegebenen, für österreichische Verhältnisse eher unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse wurden bei der Strafbemessung berücksichtigt, rechtfertigen jedoch keine weitere Herabsetzung der nunmehr ohnedies sehr moderat bemessenen Geldstrafe.

Sollte der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein, die ohnedies deutlich herabgesetzte Geldstrafe in einem zu bezahlen, wird er auf die Bestimmung des § 54b VStG hingewiesen, derzufolge die Möglichkeit besteht, bei der Strafbehörde erster Instanz die Bewilligung eines Zahlungsaufschubes oder einer Ratenzahlung zu beantragen.

Gemäß § 35 Abs 2 LSD-BG wird darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die vom Kompetenzzentrum LSDB geführte Evidenz verbunden ist.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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